zurück zur Übersicht
zur Suche

2.3 Sonstige Veränderungen

Diese Entscheidung per E-Mail versenden

1. Zur Beantwortung der Frage, ob der bauliche Zustand eines Gebäudes dem Stand der Technik entspricht, ist grundsätzlich auf den im Errichtungsjahr geltenden vertragsgemäßen Standard abzustellen. Es gilt jedoch eine Anpassungspflicht an zeitgemäße Wohnverhältnisse insbesondere dann, wenn es um Gesundheitsgefahren geht, deren Vermeidung die alten Anforderungen zur Zeit des Baus nach neuen Erkenntnissen nicht ausreichend leisten können.
2. Auf die jeweils aktuelle DIN-Norm ist abzustellen, wenn dem Mieter bei Zugrundelegung überholter technischer Anforderungen das Risiko einer Schimmelpilzbildung angesichts der möglichen Gesundheitsgefahren nicht zugemutet werden kann.
AmtsG Köln, Urteil, 06.05.2010, AZ: 208 C 310/09, Publikationsart: NJW 2010, Heft 43 S. 6 / juris

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.9 Bauordnungsrechtliche Abweichung
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.1 Grundsätze
2.5 Erhaltungs- und Sicherungspflichten
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Die (Wieder-) Aufstellung (hier von vierzig) Gartenzwergen auf dem Vordach eines Baudenkmals kann gegen denkmalschutzrechtliche Vorschriften verstoßen.
2. Im Hinblick auf die Art der Befestigung der Gartenzwerge auf dem Vordach sowie der auf Dauer angelegten Umgestaltung des Vordachs durch das Anbringen der Gartenzwerge handele es sich nicht um eine nur vorübergehende Dekoration, sondern vielmehr um eine denkmalrechtlich relevante Umgestaltung (Veränderung), die einer Genehmigungspflicht gemäß § 16 Abs.1 Nr. 3 DSchG (a. F.) unterliegt.
3. Im konkreten Fall stellten die Gartenzwerge eine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung des historischen Erscheinungsbildes dar.
4. Da die Aufstellung der Gartenzwerge ohne denkmalrechtliche Genehmigung verboten sei, sei sie dem beklagten Mitbewohner des Baudenkmals, der die Gartenzwerge eigenmächtig entfernt hatte, auch nicht zuzumuten.
AmtsG Wiesbaden, Urteil, 05.12.2016, AZ: 93 C 4622/13, Publikationsart: BeckRS 2016, ***** (in Vorbereitung)

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.10 Nachbarschutz
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1.4 Umgebender Park, Garten, etc.
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
BayVG Augsburg, Urteil, 28.10.2021, AZ: Au 5 K 21.288, Publikationsart:
1. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtes Augsburg vom 28. Oktober 2021 befasst sich dezidiert mit den Grundsätzen der Material,- Form- und Werkstoffgerechtigkeiten im denkmalschutzrechtlichen Verfahren wegen geplanter Veränderungsmaßnahmen an einer ein Baudenkmal „Ensemble“ konstituierenden baulichen Anlage. 2. Die denkmalschutzrechtliche Praxis der Denkmalschutzbehörden, im Wege von in enger Abstimmung mit der Denkmalfachbehörde erarbeiteter Auflagen geplante Maßnahmen doch in denkmalpflegerisch vertretbarer Weise durchführen lassen zu wollen und nicht – alternativ – in Gänze ablehnen zu müssen, wird mit dieser Entscheidung maßgeblich gestärkt.
BayVG Augsburg - Urteil v. 28.10.2021 - Au 5 K 21.288 - anonym.pdf

1 Allgemeine Rechtsfragen
1.2 Zuständigkeiten, Verfahrensfragen
1.2.3 Nebenbestimmungen, Nachträgliche Anordnungen
2 Baudenkmalpflege
2.1 Ensemble
2.1.2 Erscheinungsbild
2.1.3 Nichtdenkmal im Ensemble
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.1 Grundsätze
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
2.3.4 Fenster
2.3.5 Fassaden
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Die beantragte Feststellung, dass die Produktionshalle der Maschinenbaufirma Deckel kein Denkmal im Sinne des Art. 1 Abs. 1 BayDSchG sei, ist als Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses statthaft. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d. h. es muss „in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig" sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2010, Az.: 8 C 38.09, juris [Rn. 32] / BVerwGE 136, 75 m. w. N.). Aus der Denkmaleigenschaft i. S. v. Art. 1 BayDSchG folgen zahlreiche gesetzliche Pflichten, u. a. die in Art. 4 BayDSchG geregelte Erhaltungspflicht, die Pflicht zur denkmalgerechten Nutzung (Art. 5 BayDSchG) sowie der in Art. 6 BayDSchG geregelte Genehmigungsvorbehalt.
2. Der Feststellungsklage steht auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) entgegen. Der der Klägerin zustehende Rechtsschutz soll auf dasjenige Verfahren, das ihrem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird, konzentriert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.2014, Az.: 6 C 8.13, juris [Rn. 13]). Gemessen daran kann die Klägerin nicht auf eine Klage auf Erteilung einer Abrisserlaubnis nach Art. 6 BayDSchG verwiesen werden, da sich aus der von der Klägerin vorrangig geltend gemachten fehlenden Denkmaleigenschaft des streitgegenständlichen Gebäudes ein Anspruch auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Abrissgenehmigung nicht ableiten lässt, weil eine Erlaubnispflicht gern. Art. 6 Abs. 1 S. 1 BayDSchG für einen Gebäudeabriss nur besteht, wenn es sich um ein Baudenkmal i. S. v. Art. 1 BayDSchG handelt (vgl. Sächs. OVG, Urt. v. 16.03.2015, Az.: 1 A 727/13, juris [Rn. 10]). Ausgehend davon legt die Klägerin mit ihrem Hauptvorbringen zur „mangelnden Denkmalwür-digkeit" des streitgegenständlichen Gebäudes einen Sachverhalt dar, der zur Unzulässigkeit einer Verpflichtungsklage auf Erteilung der beantragten Abrissgenehmigung und damit zur Klageabweisung führen würde (vgl. Sächs. OVG, Urt. v. 16.03.2015, Az.: 1 A 727/13, juris [Rn. 10]). Vor diesem Hintergrund stellt in diesem Fall gerade die Feststellungsklage den wirkungs-vollsten Rechtsschutz bereit (vgl. BayVG München, Urt. v. 18.10.2010, M 8 K 09.3950, n. V. [bestätigt durch BayVGH, Beschl. v. 04.09.2012, Az.: 2 ZB 11.587, juris]; BayVG München, Urt. v. 20.07.2015, Az.: M 8 K 14.3265, n. V.).
3. Nach Art. 2 Abs. 1 BayDSchG hat dies Eintragung in die Bayerische Denkmalliste für die Denkmaleigenschaft keine rechtsbegründende Wirkung, sondern erfolgt nur nachrichtlich (Eberl/ Martin/ Spennemann, BayDSchG, 7. Aufl. 2015, Art. 2 Rn. 2). Die Eigenschaft einer Sache als Baudenkmal hängt nicht von der Eintragung ab (Eberl/ Martin/ Spennemann, BayDSchG, 7. Aufl. 2015, Art. 2 Rn. 4).
4. Bei dem streitgegenständlichen Gebäude „Produktionshalle 03“ handelt es sich um eine von Menschen geschaffene Sache.
5. Das Gebäude stammt zudem „aus vergangener Zeit“ und gehört heute einer abgeschlosse-nen Epoche der Vergangenheit an, also einem Zeitabschnitt, sind, also in der Gegenwart nicht mehr andauern, ist jeweils im Zeitpunkt der Anwendung des Gesetzes zu entscheiden. Abge-schlossen ist heute nicht nur die Epoche der Gründerzeit, des Jugendstils und der Wilhelmini-schen Ära, sondern darüber hinaus etwa auch die Neue Sachlichkeit der Zwanziger Jahre, die Bauhaus-Zeit und der Kolossalstil des Dritten Reiches. Bei Werken aus den 1950er Jahren handelt es sich um Schöpfungen einer abgeschlossenen, historisch gewordenen Epoche der Vergangenheit (vgl. Viebrock, in: Martin/ Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 3. Aufl. 2010, Teil C Rn. 22; Eberl/ Martin/ Spennemann, BayDSchG, 7. Aufl. 2015, Art. 1 Rn. 7 f.). Das Ende der Wiederaufbauzeit wird dabei allgemein mit 1960 angenommen (vgl. Eberl/ Martin/ Spennemann, BayDSchG, 7. Aufl. 2015, Art. 1 Rn. 6).
6. Für Bauten der 1970er und 1980er Jahre sind auch heute die Grenzen für eine Zuordnung zur Vergangenheit nicht eindeutig zu definieren. Allerdings finden sich in der Bayerischen Denkmalliste bereits Gebäude, wie das Olympiastadion und das Hypohochhaus, die erst deut-lich später als die streitgegenständliche Produktionshalle errichtet wurden. Bauliche Anlagen der Postmoderne können allerdings noch nicht als Bauten der Vergangenheit eingeordnet werden (vgl. BayVGH, Urt. v. 10.06.2008, Az.: 2 BV 07.762, juris). Schließlich soll eine Mu-sealisierung des Lebens ebenso vermieden werden, wie eine Bevormundung der Bürger und jeder Zeit ein Handlungsspielraum zugestanden werden (vgl. Eberl/ Martin/ Spennemann, BayDSchG, 7. Aufl. 2015, Art. 1 Rn. 8; Viebrock, in: Martin/ Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 3. Aufl. 2010, Teil C Rn. 22). Sachen, die in der lebendigen und noch im Fluss befindlichen Gegenwart entstanden sind, können daher nicht als Denkmäler angesehen wer-den.
7. Gemessen an diesen Maßstäben stammt die ehemalige Produktionshalle der Firma Deckel aus vergangener Zeit im Sinn von Art. 1 Abs. 1 BayDSchG. Die im Wesentlichen von 1958 bis 1960 erbaute Halle gehört damit (noch) der sog. Wiederaufbauzeit angehört. Bei einem Bau-denkmal muss für die Einordnung in die jeweilige historische Epoche auf den Zeitraum seiner tatsächlichen Errichtung abgestellt werden, während es auf die vollständige Fertigstellung ebenso wenig ankommt als die Epoche der Wiederaufbauzeit exakt am Stichtag 31.12.1959 geendet haben sollte. Die Bewertung der Halle als ein Objekt aus einer abgeschlossenen his-torischen Epoche wird auch durch das gerichtliche Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Raabe vorn 30.09.2014 bestätigt. Die streitgegenständliche Produktionshalle ist damit denk-malfähig.
8. Ziel des Denkmalschutzes ist es, die Baukultur der Vergangenheit, d. h. die geschichtlichen Zeugnisse im Original zu erhalten. Denkmalpflege und Denkmalschutz zielen darauf, histori-sche Zusammenhänge in Gestalt einer baulichen Anlage in der Gegenwart zu veranschauli-chen (vgl. BayVGH, Urt. v. 03.01.2008, Az.: 2 BV 07.760, juris [Rn. 18]). Tragender Grund für die mit der Unterschutzstellung als Denkmal verbundenen weitreichenden Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse ist, dass Denkmäler für geschichtliche Umstände und Entwicklun-gen Zeugnis ablegen. Der Denkmalschutz will körperliche Zeugnisse aus vergangener Zeit als sichtbare Identitätszeichen für historische Umstände bewahren und die Zerstörung historischer Substanz verhindern (vgl. OVG NRW, Urt. v. 26.08.2008, Az.: 10 A 3250/07, juris [Rn. 45]).
9. Den Einschätzungen des BLfD und der von seiner Seite vorgelegten gutachterlichen Stel-lungnahmen kommt tatsächliches Gewicht zu (vgl. BayVGH, Urt. v. 18.07.2013, Az.: 2 ZB 12.1741, juris [Rn. 27]), da das BLfD nach Art. 12 Abs. 1 und 2 BayDSchG die in Bayern zu-ständige Fachbehörde für alle Fragen des Denkmalschutzes ist (Eberl/ Martin/ Greipl, BayDSchG, 6. Aufl. 2007, Art. 12 Rn. 11 und 14). Es ist durch Art. 12 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 5 und 1 BayDSchG dazu berufen, durch sachverständige Bedienstete fachliche Stellungnahmen und Gutachten abzugeben. Damit wird die erforderliche Sachkunde vermutet (Eberl/ Martin/ Greipl, BayDSchG, 6. Aufl. 2007, Art. 12 Rn. 39). Gerade die Denkmalfachbehörden der Län-der sind dazu berufen, sachkundige Stellungnahmen zur Schutzwürdigkeit von Denkmalen abzugeben. Nur dadurch wird ein wirksamer und maßstabsgerechter Denkmalschutz unab-hängig von einem sich wandelnden Bewusstsein der Bevölkerung sichergestellt (Viebrock, in: Martin/ Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 3. Aufl. 2010 Teil C Rn. 34 und 33).
10. Der streitgegenständlichen Produktionshalle „Gebäude 03" kommt die erforderliche ge-schichtliche Bedeutung zu. In rechtlicher Hinsicht muss ein geschichtlich bedeutendes Denk-mal historische Ereignisse oder Entwicklungen heute und für zukünftige Generationen an-schaulich machen. Dem modernen Denkmalverständnis liegt der Dokumentationswert früherer Bauweisen und der in ihnen zum Ausdruck kommenden politischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnisse aller gesellschaftlicher Schichten zugrunde (vgl. Vierbrock, in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 3. Auflage 2010, Teil C Rn. 11). Geschichtliche Bedeutung ist gegeben, wenn ein Gebäude historische Ereignisse oder Entwicklungen heute und für zukünftige Generationen anschaulich macht. Die Bedeutung kann aus allen Zweigen der Geschichte hergeleitet werden, so aus der Wirtschafts-, Architektur-, Technik-, Kunst und Sozialgeschichte (vgl. Eberl/ Martin/ Spennemann, BayDSchG, 7. Aufl. 2015, Art. 1 Rn. 18). Auch bauliche Anlagen, die als hässlich oder störend empfunden werden, können von geschichtlicher Bedeutung sein (vgl. Eberl/ Martin/ Spennemann, BayDSchG, 7. Aufl. 2015, Art. 1 Rn. 18). Die geschichtliche Bedeutung kann auch darin liegen, dass das Gebäude das erste oder das einzige in einer bestimmten Gegend noch erhaltene Beispiel einer bestimmten Bautechnik oder einer Stilrichtung oder einer Gebäudeart ist (vgl. Eberl/ Martin/ Spennemann, BayDSchG, 7. Aufl. 2015, Art. 1 Rn. 18).
11. Bei baulichen Anlagen aus der Wiederaufbauzeit nach dem Zeiten Weltkrieg kann sich die geschichtliche Bedeutung u. a. aus der Verwendung neuer Baustoffe und der Anwendung neuer Baumethoden ergeben. Von geschichtlicher Bedeutung können auch neuartige Lösun-gen bautechnischer Probleme oder althergebrachter Aufgaben sein (vgl. Eberl/ Martin/ Spen-nemann, BayDSchG, 7. Aufl. 2015, Art. 1 Rn. 18). Denn hier liegt dem modernen Denkmalbe-griff der Dokumentationswert früherer Bauweisen und der in ihnen zum Ausdruck gekomme-nen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse zugrunde (vgl. Viebrock, in: Martin/ Krautzber-ger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 3. Aufl. 2010, Teil C Rn. 11).
12. Die ehemalige Produktionshalle hat architekturgeschichtliche Bedeutung. Nach dem Gut-achten des BLfD vom 28.07.2014 ist sie zur Zeit ihrer Entstehung in Bayern als in der Bau-technik Stahlrohrfachwerk errichtetes Bauwerk einmalig und steht am Beginn großer Fabrik-hallen der Nachkriegszeit. Dieses „,Alleinstellungsmerkmal" spricht bereits wesentlich für die Denkmaleigenschaft der Halle (vgl. Eberl/ Martin/ Spennemann, BayDSchG, 7. Aufl. 2015, Art. 1 Rn. 18). Hallen in anderen deutschen Ländern sind insoweit nicht maßgeblich. Zudem unterscheidet sich die Halle in den Abmessungen deutlich von den von der Klägerin angeführ-ten beiden Vergleichsobjekten (Paketposthalle, Werner-von-Linde-Halle im Olympiapark Mün-chen), ebenso in der Form und dem äußeren Erscheinungsbild. Auch der Zweck der beiden Bauten war unterschiedlich, vorliegend war es die Maschinenproduktion, die Paketposthalle diente dem Umschlag von Paketpost von der Eisenbahn auf die Straße. Die zur Ausrichtung der XX. Olympischen Spiele 1972 errichtete Werner-von-Linde-Sporthalle stammt ihrerseits aus einer anderen Entstehungszeit und hat als Sportstätte ebenfalls eine andere Funktion.
13. Die ehemalige Produktionshalle der Fa. Deckel hat daneben auch technikgeschichtliche Bedeutung. Die Dreigurt-Fachwerkbinder-Konstruktion des Daches als Stahlrohrfachwerk mit der großen Spannweite von 60 Metern ist zumindest für Bayern neuartig und stellt damit die erste Anwendung dieser Technik in diesem Maßstab sowie eine ingenieur-technisch zu ihrer Zeit herausragende Leistung dar. Bei der Frage, ob ein Bauwerk ein Baudenkmal ist, kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob die Technologie zu seiner Errichtung bereits vorhanden und bekannt war. Es genügt nicht, dass der Architekt oder Ingenieur in der Theorie bereits wusste, wie etwas zu bauen ist. Entscheidend ist vielmehr die erstmalige oder zumindest im Vergleich zu anderen ähnlichen Objekten frühzeitige tatsächliche Verwirklichung, also die Umsetzung des Wissens und Könnens in gebaute Praxis. Erst dadurch entsteht ein materielles Zeugnis, das später als Baudenkmal Zeugnis von eben diesem Umsetzungsvorgang ablegen kann. Insoweit stellt die Halle ein anschauliches Zeugnis für die erstmalige praktische Anwendung eines so weit gespannten Daches aus Stahlrohrfachwerkträgern in Bayern dar.
14. Ob die streitgegenständliche Halle darüber hinaus auch im Hinblick auf die Firmenge-schichte der früher dort produzierende Firma Deckel geschichtliche Bedeutung hat, kann im vorliegenden Fall – unbeschadet der nachstehenden Überlegungen – dahinstehen. Der Ein-wand, bei allgemeiner Anwendung dieses Gedankens würden bald alle Gewerbegebiete mit alten Produktionsstätten „vollstehen", für die es keine Verwendung mehr gäbe, kann nicht von vornherein von der Hand gewiesen werden. In der Halle selbst weist heute unmittelbar nichts mehr darauf hin, dass dort einmal eine Maschinenfabrik ihre Produkte fertigte. Nicht ohne Ge-wicht ist dabei, dass die Halle eben keine typische Fabrikhalle ist. Andererseits hatte die Firma Deckel zumindest über einen gewissen Zeitraum erhebliche Bedeutung und war unter anderem zu dieser Zeit ein wichtiger Hersteller technisch hochwertiger Bauteile. Die Produktionshalle der Firma Deckel stellt damit ein bedeutsames Zeugnis für den „modernen Technologiestandort München" dar. Der Umstand, dass die Fa. Deckel im Jahre 1953 über 3000 Beschäftigte hatte und 1972 der viertgrößte Werkzeugmaschinenhersteller in Deutschland war, stellt ebenfalls ein Indiz für die Bedeutung des Unternehmens dar.
15. Mit dem Merkmal der künstlerischen Bedeutung stellt das Gesetz auf die Qualität in ästhe-tisch-gestalterischer Hinsicht ab, also auf eine Schöpfung, die das ästhetische Empfinden in besonderem Maß anspricht oder den Eindruck vermittelt, dass etwas nicht Alltägliches ge-schaffen worden ist (vgl. Viebrock, in: Martin/ Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpfle-ge, 3. Aufl. 2010, Teil C Rn. 9; Eberl/ Martin/ Spennemann, BayDSchG, 7. Aufl. 2015, Art. 1 Rn. 19). Künstlerische Bedeutung kann auch vorliegen, wenn das Bauwerk Merkmale der Kunst aufweist und diese Resultat einer besonderen individuellen schöpferischen Gestaltung sind (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 04.12.2014, Az.: 1 LC 106/13, juris Rn. 57). Für die individuelle Eigenart ist in der Regel nicht auf einzelne Details des Gebäudes abzustellen, sondern auf die prägenden Elemente (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 04.12.2014, Az.: 1 LC 106/13, juris Rn. 58).
16. Auch für die Wiederaufbauzeit nach dem Zweiten Weltkrieg können Gesichtspunkte der Ästhetik des Bauens der Fünfziger Jahre als Kriterien herangezogen werden. Auch die Person des Urhebers kann in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen (vgl. Eberl/ Martin/ Spenne-mann, BayDSchG, 7. Aufl. 2015 Art. 1 Rn. 19). Gerade auch technischen, funktional gestalte-ten Bauten kann aus künstlerischen Gründen Denkmalwert zugesprochen werden. Für her-ausragende Architekten ist auch die Stellung des Kunstwerks im Lebenswerk des Schaffenden heranzuziehen (vgl. Viebrock, in: Martin/ Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 3. Aufl. 2010, Teil C Rn. 9).
17. Bei einem Bauwerk kann die künstlerische Bedeutung sowohl in der eigentlichen architek-tonischen Gestaltung wie in einer künstlerischen Ausschmückung begründet sein. Einer ab-schließenden Entscheidung, ob diese Voraussetzungen bei dem streitgegenständlichen Ge-bäude bedarf es allerdings nicht. Andererseits hat das Gericht erhebliche Zweifel daran, ob die Fassade - als frühes Beispiel einer Vorhangfassade in Bayern - für sich allein im Hinblick auf künstlerische Bedeutung die Schwelle nach Art. 1 BayDSchG erreicht. Soweit in der Halle sich die Aufnahme moderner, an amerikanischen Vorbildern orientierter Architektur widerspiegeln, es sich folglich um eine bloße Nachahmung ausländischer Vorbilder handeln sollte, fehlte es an der eigenständigen künstlerischen Gestaltung, die für die Annahme einer künstlerischen Bedeutung erforderlich ist. Fehlt der baulichen Anlage jeder Hinweis auf eine individuell-künstlerische Gestaltung und hat sie eindeutig auch keine baukünstlerische Epoche angestos-sen oder abgeschlossen, dann kommt ihr auch keine künstlerische Bedeutung zu (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 04.12.2014, Az.: 1 LC 106/13, juris [Rn. 56, 59 und 60]).
18. Eine künstlerische Bedeutung der Fassade könnte daher allenfalls bei einer Gesamtbe-trachtung des Bauwerks zu bejahen sein, da das äußere Erscheinungsbild, das den Hal-lencharakter der ehemaligen Produktionshalle weitgehend verbirgt, ein Beispiel für die Ästhetik des Bauens zum Ende der 1950er Jahre darstellen könnte, wozu gerade die Fassadengestal-tung wesentlich beiträgt, indem durch die vorgehängte Curtain¬-Wall-Fassade der Eindruck ei-nes Bürogebäudes und nicht einer Produktionshalle vermittelt wird.
19. Der Denkmalcharakter würde ferner auch nicht verloren gehen, sollten bei der erforderli-chen Sanierung die Fassadenteile nicht mehr wieder anzubringen sein, da der eigentliche Denkmalwert in der 60 m weiten stützenfreien Deckenkonstruktion liegt.
20. Wissenschaftliche Bedeutung liegt vor, wenn eine Sache für die Wissenschaft oder einen Wissenschaftszweig von Bedeutung ist, so bei einem Bauwerk z. B. für die Statik - modellhafte und erstmalige Bewältigung bestimmter statischer Probleme - oder für die Baukonstruktion (vgl. Viebrock, in: Martin/ Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 3. Aufl. 2010, Teil C Rn. 14).
21. Der Umstand, dass die ehemalige Produktionshalle in ihrer Entstehungszeit einmalig und am Beginn großer Fabrikhallenbauten der Nachkriegszeit steht und die Spannweite eine bau-ingenieurstechnisch herausragende Leistung in ihrer Zeit darstellt, begründet zwar die bau- und technikgeschichtliche Bedeutung der Halle, ist allerdings wohl nicht ausreichend, selbst auch eine wissenschaftliche Bedeutung zu belegen.
22. Die denkmalschutzrechtliche Bedeutung der ehemaligen Produktionshalle ist auch nicht durch die Veränderungen im Lauf der Zeit verloren gegangen. Die Baudenkmaleigenschaft endet erst mit der Zerstörung der baulichen Anlage. Durch Veränderungen endet sie grund-sätzlich nicht (vgl. BayVGH, Beschluss v. 04.09.2012, Az.: 2 ZB 11.587, juris [Rn. 5]; BayVGH, Urt. v. 27.03.1979, Az.: 305 I 74, VGH n. F. 32, 140 / BayVBI 1979, 616 / FHOeffR 30 Nr. 9871; Eberl/ Martin/ Spennemann, BayDSchG, 7. Aufl. 2015, Art. 1 Rn. 39). Dies wäre nur dann der Fall, wenn durch die Veränderungen die aus vergangener Zeit stammenden Teile einer bauli-chen Anlage beseitigt werden oder die bauliche Anlage insoweit beeinträchtigt wird, dass sie die Bedeutungsschwelle des Art. 1 Abs. 1 DSchG nicht mehr erreicht (Eberl/ Martin/ Spennemann, BayDSchG, 7. Auflage 2015, Art. 1 Rn. 39 m. w. N.).
23. Ein vom Zeitpunkt seiner Errichtung unverändertes Baudenkmal würde angesichts der üblichen, durch Entwicklung und Fortschritt bedingten An-, Um- und Ausbauten, welche bei nahezu jedem Gebäude im Laufe seines Bestehens vorgenommen werden, die Anforderungen an die Begründung der Denkmaleigenschaft bei weitem überspannen (vgl. Viebrock, in: Martin/ Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 3. Aufl. 2010, Teil C Rn. 29 ff.).
24. Nachträgliche Änderungen lassen das Erhaltungsinteresse grundsätzlich nicht wegfallen, wenn sich an den baulichen Veränderungen, die das Gebäude im Laufe der Jahre erfahren hat, die damit einhergehenden Änderungen im Sinne des Schutzgrundes noch ablesen lassen (vgl. Viebrock, in: Martin/ Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 3. Aufl. 2010, Teil C Rn. 29).
25. Die nach der Eintragung in die Denkmalliste erteilten Baugenehmigungen betreffen im streitgegenständlichen Fall weitgehend reine Nutzungsänderungen. Der Abriss einer Aufzugs-anlage und das Entfernen eines Treppenhauses sowie der Einzug von Trennwänden im Erd-geschoss führen nicht zum Verlust der Denkmaleigenschaft, sondern stellen vielmehr eine übli-che Entwicklung dar, die nahezu jedes Gebäude im Laufe seines Bestehens nimmt. Da für die Denkmaleigenschaft der streitgegenständlichen Produktionshalle gerade die große stützenfreie Dachkonstruktion von entscheidender Bedeutung ist, diese aber nach wie vor bauzeitlich und unverändert vorhanden ist, lässt sich der Schutzgrund des vorliegenden Baudenkmals trotz baulicher Veränderungen an anderen Teilen der Halle unverändert ablesen, liegen die das zu überliefernde Zeugnis konstituierenden Denkmalwerte unverändert vor.
26. Grundsätzlich entfallen die Baudenkmaleigenschaft und das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer denkmalwürdigen Sache erst, wenn ihre historische Substanz soweit verloren geht, dass sie ihre Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände und Vorgänge zu do-kumentieren, nicht mehr erfüllen kann (vgl. OVG NRW, Urt. v. 26.08.2008, Az.: 10 A 3250/07, juris [Rn. 47]). Für die Frage, wann die historische Identität eines Baudenkmals entfällt, kommt es nicht auf eine schematische, an Zahlenwerten orientierte Betrachtungsweise an. Es lässt sich keine feste Regel darüber aufstellen, welcher relative Anteil an historischer Substanz eines Gebäudes wegfallen kann, ohne dass es zu einer Gefährdung oder zum Wegfall seiner Identität kommt. Erforderlich ist vielmehr eine qualitative Betrachtung, die die Gründe der Un-terschutzstellung und alle Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt (vgl. BayVGH, Be-schluss v. 04.09.2012, Az.: 2 ZB 11.587, juris [Rn. 5]; Hönes, BayVBI, 2012, 522 ff. [524]).
27. Maßgeblich ist die Frage, ob ein Objekt trotz Verluste an historischer Substanz noch die Erkennbarkeit der Aussage bewahrt, die zu seiner Anerkennung als Denkmal geführt hat (vgl. OVG NRW, Urt. v. 26.08.2008, Az.: 10 A 3250/07, juris [Rn. 48]). Die Baudenkmaleigenschaft endet grundsätzlich erst mit der Zerstörung der baulichen Anlage und nicht bereits durch bloße Veränderungen (vgl. BayVGH, Beschluss v. 04.09.2012, Az.: 2 ZB 11.587, juris [Rn. 5 m. w. N.]). In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird daher die Ansicht vertreten, dass es abwe-gig sei, anzunehmen, ein Jahrhunderte altes Gebäude verliere spätestens dann seine Denk-maleigenschaft, wenn im Laufe der Jahrhunderte der letzte noch aus der Erbauungszeit stammende Stein in Folge zeitbedingter Verwitterungsschäden ausgetauscht worden ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15.12.2011, Az.: 2 L 152/06, juris [Rn. 90]).
28. Die Denkmaleigenschaft kann in Ausnahmefällen auch nach Durchführung von Erhal-tungsarbeiten entfallen, wenn die damit verbundenen Eingriffe in das Denkmal so weit gehen, dass die Denkmalaussage verloren geht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15.12.2011, Az.: 2 L 152/06, juris [Rn. 90]). Die Sanierungs¬maßnahmen an der Stahlbetonkonstruktion der streit-gegenständlichen Halle führen in diesem Sinne nicht zum Verlust der Denkmaleigenschaft. Das Gebäude kann trotz des Alters des Betonskeletts und der vorhandenen Schäden auch in Zukunft erhalten werden. Nach Darstellung sogar des klägerischen Parteisachverständigen Prof. Dr. Feix ist das Stahlbetontragwerk generell in einem „guten bis befriedigenden" Zustand. Durch dieses Gutachten wird die Erhaltungsfähigkeit des Betonskeletts der streitgegenständli-chen Halle wegen der auf dem Alterungsprozess von Beton beruhenden Karbonatisierung nicht in Frage gestellt. Der seitens der Kläger befürchtete „nahezu komplette Verlust der noch erhaltenen restlichen Originalsubstanz" des Stahlbetontragwerks ist deshalb nicht zu befürch-ten, da ein „neubauähnliches Gebäude" nicht die Folge der Sanierung sein wird. Eine solche Neuerrichtung käme einer Rekonstruktion gleich und würde den Zielen der Denkmalpflege widersprechen. Sie ist aber mangels Gefährdung des Betontragwerks in seiner Substanz ge-rade nicht erforderlich.
29. Werden im Laufe der Zeit lediglich Bauteile im Zuge üblicher Erhaltungsmaßnahmen aus-getauscht, führt dies ebenfalls regelmäßig nicht zum Wegfall der Denkmaleigenschaft (vgl, BayVGH, Urt. v. 04.09.2012, Az.: 2 ZB 11.587, juris [Rn. 5]; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15.12.2011, Az.: 2 L 152/06, juris [Rn. 90]). Anders ist es nur, wenn sich der Zustand des Ge-bäudes infolge äußerer Einflüsse (Feuchtigkeit, Immissionen, Beanspruchung der Substanz durch übliche oder übermäßige Nutzung) so stark verschlechtert hat, dass ohne eine Sanierung der Verlust des Gebäudes zu erwarten ist und die Wiederherstellung eines gebrauchsfähigen Zustands wie eine Neuerrichtung zu werten ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15.12.2011, Az.: 2 L 152/06, juris [Rn. 90]). Bloße Erhaltungsmaßnahmen führen hingegen regelmäßig nicht zum Verlust der Denkmaleigenschaft, denn der Eigentümer ist dazu verpflichtet, sein Denkmal zu erhalten (Art. 4 BayDSchG), so dass Arbeiten dieser Art lediglich Ausdruck des selbstverständlichen Umstands sind, dass Baudenkmäler „durch die Zeit gehen" und laufender Unterhaltung bedürfen. Selbst wenn die einer Erhaltung in diesem Sinne zugänglichen Teile eines Gebäudes im Laufe der Zeit vollständig ausgetauscht werden, führt dies regelmäßig nicht zum Verlust der Denkmaleigenschaft, wenn nicht gerade die historische Substanz dieser Gebäudeteile die Identität und damit den Denkmalwert des Gebäudes begründet (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15.12.2011, Az.: 2 L 152/06, juris [Rn. 90]). Das streitgegenständliche Gebäude verliert insoweit nicht seinen historischen Aussagewert.
30. Die neue Dacheindeckung, die (massive) Verstärkung der Tragwerkkonstruktion, das An-bringen eines Brandschutzanstriches, das Nachbessern der Schweißnähte, die Montage einer Sprinkleranlage, die komplette Erneuerung der Haustechnik, die Verstärkung der Decke im Erdgeschoss mit Brandschutzplatten, der Einbau einer zusätzlichen Rettungstreppe sowie das Anbringen von Korrosionsschutz führen zu keiner überwiegenden Zerstörung der historischen Substanz und des Zeugniswertes der ehemaligen Produktionshalle und ihrer Dachkonstruktion. Durch die erforderlichen Vollsanierungsmaßnahmen wird in die Originalsubstanz, insbesondere in die Dachkonstruktion nicht so nachhaltig eingegriffen, dass der vorliegende Zeugniswert der streitgegenständlichen Halle dadurch zerstört wird. Der Zeugniswert kann vielmehr auch nach der Vollsanierung noch in der Gegenwart weiter veranschaulicht werden (vgl. BayVGH, Urt. v. 03.01.2008, Az.:2 BV 07.760, juris [Rn. 18]), wenn die notwendigen Sanierungsmaßnahmen in Abstimmung mit dem BLfD denkmalverträglich durchgeführt werden, sodass dadurch die Denkmaleigenschaft der ehemaligen Produktionshalle nicht verloren gehen wird. Solche bloße Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen, die jedes Denkmal erfährt, führen nicht zum Verlust des Zeugniswerts der streitgegenständlichen Halle.
31. Ebenso kann es für die Beurteilung der Denkmaleigenschaft der ehemaligen Produktions-halle nicht von Bedeutung sein, dass bei ihrer Errichtung zum Teil minderwertige oder gesund-heitsgefährdende Baustoffe verwendet worden waren. Zum einen waren diese Baustoffe zur Bauzeit üblich und zum anderen können sie im Rahmen der Sanierung denkmalverträglich und umweltgerecht von entsprechenden Fachfirmen durch heute übliche Materialien ersetzt werden. Ferner hängt die Baudenkmaleigenschaft nicht von diesen umweltschädlichen Mate-rialien ab, die im Rahmen des Gesamtbauwerks lediglich einen vergleichsweise geringen Um-fang haben, insbesondere der Austausch der Dachhaut und Dacheindeckung führt als reine Erhaltungsmaßnahme nicht zum Wegfall der Denkmaleigenschaft.
32. Schließlich hat ein evtl. unansehnlicher Zustand, in dem sich das Objekt heute befinden könnte, dessen gegenwärtiger Zustand allerdings der jahrzehntelangen Vernachlässigung des Bauunterhalts geschuldet ist, ebenfalls keinen Einfluss auf die Eigenschaft der Produktionshalle als Denkmal. Der Erhaltungszustand ist jedoch grundsätzlich ohne Einfluss auf die Denk-maleigenschaft, es sei denn, dass bei den notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen die Be-wahrung der Identität nicht möglich wäre und eine bloße Rekonstruktion entstünde (vgl. Vie-brock, in: Martin/ Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 3. Aufl. 2010, Teil C Rn. 29 und 30; Eberl/ Martin/ Spennemann, BayDSchG, 7. Aufl. 2015, Art. 1 Rn. 15).
33. Soweit es noch der Feststellung der Erhaltenswürdigkeit bzw. eines öffentlichen Erhaltungsinteresses bedarf (vgl. Viebrock, in: Martin/ Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 3. Aufl. 2010, Teil C Rn. 5), ist nicht auf die Anschauung des gebildeten Durchschnittsmenschen abzustellen, sondern auf den Wissens- und Kenntnisstand sachver-ständiger Kreise; die Denkmaleigenschaft eines Bauwerks wird daher nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Durchschnittsbetrachter es nicht als solches erkennt. Erhaltenswürdig sind dabei nicht nur hervorragende Zeugnisse der Vergangenheit, sondern auch Sachen, die das Geschichtsbild nur in geringem Maß oder zusammen mit anderen Sachen prägen (vgl. BayVGH, Beschluss v. 15.01.2002, Az.: 14 ZB 00.3360, Az.: juris [Rn. 2]).
34. Alle deutschen Denkmalschutzgesetze lassen den Schutz von Objekten aus den oben ge-nannten Gründen nur insoweit zu, als aus ihnen ein „öffentliches Erhaltungsinteresse" bzw. ein entsprechendes „Interesse der Allgemeinheit" hergeleitet werden kann. Dieses Tatbe-standsmerkmal hat die Aufgabe, aus dem Kreis der in Frage kommenden Objekte eine ein-grenzende Auswahl zu treffen. Das Merkmal des öffentlichen Interesses erfüllt daher die Funk-tion, nur Sachen von Erheblichkeit als öffentlich-rechtliches Schutzobjekt zu qualifizieren. Ob-jektiv belanglose Sachen erfüllen nicht die Begriffsbestimmung der gesetzlichen Denkmalbe-griffe. Das Merkmal des öffentlichen Interesses bezweckt indes nicht, dass lediglich herausra-gende Beispiele oder ein besonders typischer Vertreter einer Gattung erhaltenswürdig i. S. d. Vorschrift wären (vgl. Viebrock, in: Martin/ Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 3. Auflage 2010, Teil C Rn. 25). Grundsätzlich kommt es für das öffentliche Interesse an der Erhaltung nicht darauf an, dass sich das Objekt in einem guten Erhaltungszustand befindet. Auch ein schlecht erhaltenes Denkmal ist erhaltenswert (vgl. Viebrock, in: Martin/ Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 3. Auflage 2010, Teil C Rn. 27). Dem Seltenheitswert wird bei der Prüfung des öffentlichen Erhaltungsinteresses ein primärer Rang eingeräumt (vgl. Viebrock, in: Martin/ Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 3. Auflage 2010, Teil C Rn. 26).
35. Das Interesse der Allgemeinheit am Erhalt der ehemaligen Produktionshalle ergibt sich daher inzident insbesondere aus dem Alleinstellungsmerkmal der ehemaligen Produktionshalle der Firma Deckel.
36. Da die Klage als Klage auf Feststellung des Fehlens von Denkmaleigenschaft umgestellt worden war, wurde die seitens der Klägerin eingewandte „wirtschaftliche Zumutbarkeit“ pro-zessual nicht mehr thematisiert. In der ersten mündlichen Verhandlung knapp zwei Jahre vor Urteilsspruch war diese Frage allerdings ausführlich diskutiert und letztlich bejaht worden. Hie-ran änderte sich auch in der mündlichen Verhandlung vom Oktober 2015 nichts. Vielmehr jetzt legte die erkennende Kammer der Klägerin eine mit den Denkmalbehörden (BLfD und Untere Denkmalschutzbehörde) abgestimmte Instandsetzung nahe.
BayVG München, Urteil, 05.10.2015, AZ: M 8 K 12.3464, Publikationsart:
vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.06.2017, Az.: 2 ZB 16.342, BayVBl 2018, 348-350 (Ablehnung des klägerischen Antrags auf Zulassung der Berufung)

1 Allgemeine Rechtsfragen
1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.1.1 Eintragungspflicht
1.1.2 Bedeutung
1.1.3 „aus vergangener Zeit“
1.1.4 Denkmalwürdigkeit
1.1.5 Veränderungsfolgen
2 Baudenkmalpflege
2.2 Abbruch
2.2.1 Abbruch eines Einzeldenkmals
2.2.1.1 Grundsätze
2.2.5 Sozialbindung, Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit, Darlegungslast
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.1 Grundsätze
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Die von der Klägerin beabsichtigte Installation einer Photovoltaikanlage auf dem streitgegenständlichen Anwesen bedarf gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 BayDSchG einer baudenkmalrechtlichen Erlaubnis. Danach bedarf derjenige, der ein Ensemble verändern will, u.a. dann einer Erlaubnis, wenn sich die Veränderung auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann.
2. Dies ist vorliegend der Fall, da die Aufbringung der rund 47 m² großen Photovoltaikanlage den wesentlichen Teil der südöstlichen Dachfläche des Anwesens in Anspruch nehmen würde und sich das bisherige Erscheinungsbild der Dachlandschaft der anliegenden Straße deutlich verändern würde.
3. Daher steht der Klägerin vorliegend kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 BayDSchG zu. Die Erlaubnis kann danach versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen. Die Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis steht dann im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde (Art. 11 BayDSchG).
4. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Erlaubnis käme insbesondere dann in Betracht, wenn das Ermessen auf Null reduziert wäre, wenn Interessen des betroffenen Grundstückeigentümers an einer Veränderung des Denkmals die Gründe des Denkmalschutzes eindeutig überwiegen würden.
5. Vorliegend sprechen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes, da die zur Aufbringung der Photovoltaikanlage vorgesehene Dachfläche Teil einer bislang im Wesentlichen einheitlichen Dachlandschaft der anliegenden Straße ist. Trotz der auf weiteren Dachflächen einzelner Anwesen in der unmittelbaren Umgebung des streitgegenständlichen Gebäudes bereits installierten Photovoltaik- oder Solaranlagen ist das historische Erscheinungsbild der Gebäude an der anliegenden Straße, deren Denkmalschutzcharakter gerade durch die mittelsteilen Ziegeldächer geprägt wird, dennoch deutlich erkennbar.
6. Die von der Klägerin geplante großflächige Photovoltaikanlage würde den Charakter des Ensembles gerade deshalb nachhaltig verändern, weil das unmittelbar an der Straße situierte Anwesen - infolge der nach Süden deutlich ansteigenden Straße und des nach Osten zurückversetzten Gebäudes auf dem südlich angrenzenden Grundstück - besonders prägend in Erscheinung tritt.
7. Es sprechen somit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands.
8. Eine Ermessensausübung des Beklagten mit dem Ergebnis, dass die Gründe des Denkmalschutzes die Interessen der Klägerin an einer Aufbringung der Photovoltaikanlage überwiegen, kann vorliegend nicht beanstandet werden. Zum einen ist nachvollziehbar, dass der Beklagte die Entscheidung über die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für Photovoltaik- und Solaranlagen aufgrund von Ortsterminen stets in Bezug auf den Einzelfall trifft. Gerade der vorliegende Fall bestätigt, dass die für die Ermessensentscheidung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG relevanten Erwägungen vor allem von dem konkret betroffenen Objekt und dessen Lage im Ensemble sowie von der Größe und Situierung der jeweiligen baulichen Anlage abhängen.
9. Zum anderen liegt hier kein Fall vor, in denen den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin und dem Staatsziel des Umwelt- und Klimaschutzes (vgl. Art. 141 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung [BV]) zwingend Vorrang gegenüber dem Gemeinwohlbelang des Denkmalschutzes (Art. 141 Abs. 2 BV) einzuräumen wäre. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte den Belangen des Denkmalschutzes vorliegend - gerade auch wegen der hervorgehobenen Lage des klägerischen Anwesens im Straßenbild der anliegenden Straße – ein erhebliches Gewicht beimisst.
10. Eine Ermessensreduzierung auf Null ergibt sich vorliegend auch nicht aus den von der Klägerin dokumentierten Fällen weiterer Photovoltaik- und Solaranlagen im Bereich des Ensembles „...straße“ und anderer Ensembles im Bereich des Beklagten. Insbesondere hat der Beklagte schriftsätzlich und auch in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass es sich dabei teilweise um genehmigte Anlagen handelt, ohne dass dies von der Klägerin substantiiert bestritten worden wäre. Zum anderen hat der Beklagtenvertreter glaubhaft vorgetragen, dass nicht erlaubte Module in der anliegenden Straße und einer benachbarten Gasse ggf. unter Anwendung derselben Maßstäbe gesondert überprüft würden. Die Klägerin kann demnach auch nicht unter Hinweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis beanspruchen.
BayVG München, Urteil, 21.11.2013, AZ: M 11 K 13.105, Publikationsart: juris

2.2.6 Gebundene Entscheidung (Prüfung, Ausgleichsleistungen, Ermessen, Abwägung)
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.1 Grundsätze
2.3.6 Photovoltaik- und Solaranlagen
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Die Klage auf Verpflichtung zur Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis zur Entfernung und Verbringung der streitgegenständlichen Kommunionbänke wäre wohl erfolgreich gewesen, da die geltendgemachten Gründe, zur Neugestaltung der liturgischen Abläufe während der Gottesdienste mehr Platz zu benötigen als zur Erbauungszeit vorgesehen, wohl kirchliche Belange bezüglich dieses unmittelbar gottesdienstlichen Zweckenden dienenden Baudenkmals darstellen.
2. Nach Art. 26 Abs. 2 Satz 3 BayDSchG dürfte deshalb das Letztentscheidungsrecht, ob die Neugestaltung des Altarraumes mit oder ohne die Kommunionbänke erfolgt, bei der kirchlichen Oberbehörde und nicht bei den staatlichen Denkmalschutzbehörden gelegen haben.
BayVG München, Beschluss, 03.12.2012, AZ: M 11 K 10.5745, Publikationsart:

1.2 Zuständigkeiten, Verfahrensfragen
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
2.2.1.3 Kirchliches Eigentum
2.3 Sonstige Veränderungen
2.6 Ausstattung
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Baudenkmäler sind bauliche Anlagen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Dabei genügt bereits das Vorliegen eines der gesetzlichen Merkmale, um die Denkmaleigenschaft einer baulichen Anlage anzunehmen.
2. Eine derartige Bedeutung kommt einem Bauwerk zu, wenn es historische Ereignisse oder Entwicklungen heute und für zukünftige Generationen anschaulich macht.
3. Ob dies der Fall ist, ist in der Regel anhand des Wissens- und Erkenntnisstandes von Sachverständigen zu beantworten.
4. Insoweit ist vorrangig von den Sachverständigenangaben und Ausführungen der fachlich entsprechend ausgebildeten Konservatoren des im Freistaat Bayern hierzu gesetzlich berufenen Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege auszugehen.
5. Ziel des Denkmalschutzes ist es, die Baukultur der Vergangenheit, d. h. die geschichtlichen Zeugnisse zu erhalten. Das Denkmalschutzgesetz ist kein Gesetz zur Ortsbildpflege, sondern zur Erhaltung der historischen Bausubstanz, auch wenn diese von außen her einmal gar nicht sichtbar sein sollte oder wenn diese im Einzelfall ästhetisch bescheiden oder sogar unbefriedigend ist (BayVGH, Urteil vom 03.08.2000, Az.: 2 B 97.1119, juris; Eberl/Martin/Petzet, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 5. Auflage, Art. 1 RdNrn. 59 und 60).
6. Eine denkmalgerechte Sanierung erfordert nicht die Angleichung an das Niveau eines Neubaus.
7. Bei der Berücksichtigung der Zumutbarkeit der Erhaltung bleiben etwaige Spekulationsinteressen des Eigentümers außer Betracht.
8. Bei der vorzunehmenden Vergleichsrechnung sind nicht die vollen Sanierungsosten anzusetzen, sondern nur die denkmalschutzrechtlich bedingte Erhöhung anzusetzen. Zudem sind alle Zuschüsse oder Erleichterungen in Ansatz zu bringen. Auch sind in der Vergleichsrechnung bei der Gegenüberstellung von Erhaltungsaufwand und Rendite nicht die Erwerbskosten des Grundstücks, wie es die Klägerin getan hat, einzubeziehen.
9. Folgte man der Argumentation der Klägerin, dann würde jeder, der ein Grundstück in spekulativer Erwartung seiner höheren Bebaubarkeit zu einem überhöhten Preis kauft, mit dem Hinweis auf die deshalb fehlende Rendite und Art. 14 GG ein „Baurecht“ bis zu der Grenze durchsetzen können, ab der eine angemessene Rendite zu erzielen wäre. Ein geradezu abwegiges Ergebnis.
10. Die spekulative Absicht der Klägerin ergibt sich zudem daraus, dass der Erwerb erfolgte, obwohl die beklagten „desolaten Zustände“ bereits im Zeitpunkt des Erwerbs vorhanden waren.
11. Verstärkt wird dieser Eindruck noch durch die Herausnahme von „antiken“ Inneneinbauten, die den Denkmalwert des Gebäudes reduzierte, für die aber Liebhaber bereit sind, erhebliche Preise zu zahlen.
12. Unter diesem Blickwinkel ist die im Bußgeldverfahren festgesetzte Geldbuße eher moderat.
13. Im Hinblick auf die Denkmaleigenschaft ist zu prüfen, ob nicht auch Abweichungen bzw. Befreiungen von sonst bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Vorschriften gewährt werden können.
BayVG München, Urteil, 23.06.2005, AZ: M 11 K 04.308, Publikationsart: DSI 2005/III, 69 ff. (mit Anm. W. K. Göhner; http://media.w-goehner.de/1.21_-_BayVG_Muenchen_-_Urt._v._23.07.05.pdf) / BeckRS 2005, 38342

1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.1.2 Bedeutung
1.1.3 „aus vergangener Zeit“
1.1.4 Denkmalwürdigkeit
1.2 Zuständigkeiten, Verfahrensfragen
1.3.9 Bauordnungsrechtliche Abweichung
1.5 Sanktionen bei Zuwiderhandeln
1.5.1 Ordnungswidrigkeiten
2 Baudenkmalpflege
2.2.5 Sozialbindung, Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit, Darlegungslast
2.2.6 Gebundene Entscheidung (Prüfung, Ausgleichsleistungen, Ermessen, Abwägung)
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.2 Ortsgestaltungssatzungen
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Gemäß § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige bei einem im Inland gelegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 EStG im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9% und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7% der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.
2. Nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG müssen die Baumaßnahmen ferner in Abstimmung mit der in Abs. 2 der Vorschrift bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein. Gemäß § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Abs. 1 der Vorschrift für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.
3. Die Voraussetzungen des § 7i Abs. Satz 1 EStG, dass die Baumaßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, sind beim Einbau von Balkonen nicht gegeben. Der Bestand eines Gebäudes mit mehreren wohngenutzten Geschossen als Baudenkmal wird nicht durch das Fehlen von Balkonen gefährdet.
4. Dass die Aufwendungen für Balkone aus denkmalpflegerischer Sicht angemessen oder vertretbar sind, reicht jedoch nicht dafür aus, dass diese Kosten zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich sind. Sie müssen vielmehr, gemessen am Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahmen, geboten sein, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können (vgl. BFH, Beschluss vom 08.09.2004, Az.: X B 51.04, juris; BVerwG, Beschluss vom 08.07.2014, Az.: 4 B 18.14, juris; BayVGH, Beschluss vom 03.12.2008, Az.: 15 ZB 08.727, BayVBl 2009, 473).
5. Denn aus denkmalpflegerischer Sicht können durchaus auch Maßnahmen am Baudenkmal erwünscht sein, die nicht förderfähig sind, weil nicht „erforderlich“, aber möglicherweise (nur) angemessen und fachlich sinnvoll (vgl. BayVGH, Urteil vom 20.06.2012, Az.: 1 B 12.78, NVwZ-RR 2012, 981). Der Wortlaut der Vorschrift schließt es jedenfalls aus, Baumaßnahmen bereits deshalb für erforderlich zu halten, weil sie zu einer besseren wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Gebäudes führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.07.2014, Az.: 4 B 18.14; BayVGH, Beschluss vom 24.07. 2009, Az.: 21 ZB 08.3444, juris).
6. § 7i EStG ist durch Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und denkmalgeschützter Gebäude vom 20. Dezember 1989 (BGBI S. 2408) in das Einkommenssteuergesetz eingefügt worden. Er ist an die Stelle des früheren § 82i EStDV getreten. Diese Vorschrift wurde auf der Grundlage des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. y EStG i.d.F. des Gesetzes zur Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch und städtebaulich wertvolle Gebäude vom 22. Dezember 1977 (BGBl I S. 3107) erlassen. Sie sah bei einem im Inland gelegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, die Möglichkeit erhöhter Abschreibungen als Aufwendungen vor, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind; der Zweck dieser Regelung war es, die Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch wertvoller Gebäude zu fördern. Der Gesetzgeber trug der Erkenntnis Rechnung, dass die ordnungsgemäße Erhaltung von Baudenkmalen, „die regelmäßig besonders aufwändig ist, bestehenden Wohnraum sichert, zur Entspannung der Wohnungssituation beiträgt und ein Anreiz ist, privates Kapital für Gebäudesanierungen und Bestandserhaltung zu mobilisieren“ (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs vom 13.09.1977, BT-Drs. 8/896, S. 6 sowie im Hinblick auf die mit dieser Regelung gesammelten Erfahrungen die Begründung des Gesetzentwurfs vom 14.11.1989, BT-Drs. 11/5680, S. 9).
7. Den Gesetzesmaterialien ist jedoch keine Aussage darüber zu entnehmen, ob ein Balkonanbau gefördert werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.07.2001, Az.: 4 B 45.01, BayVBl 2002, 151) ist die Vorschrift Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, mit dem Mittel der Steuervergünstigung den spezifischen Belastungen Rechnung zu tragen, die das Denkmalschutzrecht mit sich bringt. Eine Steuervergünstigung kommt auch dann in Betracht, wenn die Baumaßnahmen sich darin erschöpfen, das als Baudenkmal geschützte Gebäude neuzeitlichen Nutzungserfordernissen anzupassen (vgl. BT-Drs. 11/5680, S. 12). Zweck der Regelung ist es, Vergünstigungen für Gebäude zu gewähren, die den öffentlich-rechtlichen Bindungen des Denkmalschutzes unterliegen. Die Steuerentlastung ist als Teilausgleich für die Opfer gedacht, die der Steuerpflichtige im Interesse des Allgemeinwohls zu erbringen hat (vgl. BT-Drs. 11/5680, S. 12). Der Gesetzesbegründung lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob eine konkrete Maßnahme förderungsfähig ist.
8. Die Erforderlichkeit der Balkone aus denkmalpflegerischer Sicht ergibt sich allerdings nicht daraus, dass andernfalls die Vermietbarkeit der Wohnungen nicht längerfristig gesichert sei. Denn jedenfalls in der Landeshauptstadt München sind derartige Wohnungen auch ohne Balkone jederzeit vermietbar. In den bei Gericht anhängigen Verfahren wegen Baumaßnahmen in Altbauten wurde nie ersichtlich, dass Wohnungen ohne Balkone in absehbarer Zeit nicht mehr vermietbar gewesen wären. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die gute Vermietbarkeit und Verkäuflichkeit von Wohnungen ohne Balkone in München in absehbarer Zeit ändern könnte. Es ist auch nicht zu befürchten, dass die Wohnungen bei wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen nicht mehr vermietbar wären und letztlich die Substanz des Baudenkmals nicht mehr erhalten werden könnte. Wirtschaftlich schwierige Verhältnisse liegen in der Landeshauptstadt München nicht vor, und es sind auch keine Anhaltspunkte gegeben oder vorgetragen, dass solche dort in absehbarer Zeit eintreten könnten. Der Gesichtspunkt, dass eine Reihe von Mietern oder Käufern Wohnungen mit Balkon bevorzugen, rechtfertigt kein anderes Ergebnis, auch wenn in diesen Fällen ein höherer Mietzins oder Kaufpreis erzielt werden kann. Sanierte Altbauwohnungen für Wohnzwecke können somit auf dem Münchner Wohnungsmarkt auch ohne Balkone vermietet werden.
9. Demografische Betrachtungen zur Bevölkerungsentwicklung, insbesondere in Bezug auf eine immer älter werdende Bevölkerung, sind zudem bei einem Balkonanbau ohne Bedeutung. Es ist nicht erkennbar, dass eine immer älter werdende Bevölkerung dazu führen könnte, dass künftig in der Landeshauptstadt München Wohnungen ohne Balkone nicht mehr vermiet- oder veräußerbar sind. Auch eine immer älter werdende Bevölkerung könnte zu jeder Zeit Wohnungen ohne Balkon sinnvoll nutzen.
10. Es ist deshalb auch im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ersichtlich, dass der Anbau von Balkonen aus anderen Gründen, seien diese wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger Art, zur sinnvollen Nutzung erforderlich sein könnte. Eine Verpflichtung, Häuser mit Balkonen nachzurüsten, besteht nicht, so dass auch rechtliche Gründe für den Anbau von Balkonen nicht ersichtlich sind. Dass vorliegend aus - sonstigen - anderen Gründen ein Anbau von Balkonen zur sinnvollen Nutzung erforderlich sein könnte, ist nicht erkennbar.
11. Eine Erforderlichkeit der Balkonanbauten für eine sinnvolle Nutzung folgt auch nicht daraus, dass diese genehmigt worden sind. Die Erteilung der Genehmigung lässt nur den Schluss zu, dass den Anbauten denkmalrechtliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Entscheidungen nach Art. 6 Abs. 4 BayDSchG, wo nach Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift auch die Belange von Menschen mit Behinderung und von Menschen mit sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen sind, handelt es sich um Entscheidungen über Erlaubnisse bei Maßnahmen an Baudenkmälern. Um eine solche Entscheidung handelt es sich bei der Erteilung einer Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG offensichtlich nicht. Hier ist der Anknüpfungspunkt für die Beurteilung, ob eine Grundlagenbescheinigung nach § 7i EStG zu erteilen ist, ein anderer. Die Baumaßnahmen müssen vielmehr geboten sein, um einen unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit der Anbau von Balkonen gerade Belange von Menschen mit Behinderung und von Menschen mit sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen berührt.
12. In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist ferner geklärt, dass ein Dachgeschossausbau zur sinnvollen Nutzung eines Baudenkmals regelmäßig nicht erforderlich ist (vgl. Beschluss vom 24.07.2009, Az.: 21 ZB 08.3444, juris; Beschluss vom 27.11.2013, Az.: 2 ZB 12.2680, juris; Urteil vom 23.01.2014, Az.: 2 B 13.2417, juris; Urteil vom 21.12.2016, Az.: 2 B 16.2107, juris). Dass die Aufwendungen für den Dachgeschossausbau aus denkmalpflegerischer Sicht angemessen oder vertretbar wären, reicht für die Bescheinigungsfähigkeit nicht aus. Sie müssen vielmehr, gemessen am Zustand des Baudenkmals, vor Beginn der Baumaßnahmen geboten sein, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können. Denn aus denkmalpflegerischer Sicht können durchaus Maßnahmen am Baudenkmal erwünscht sein, die nicht förderfähig sind, weil nicht erforderlich, aber möglicherweise (nur) angemessen und fachlich sinnvoll. Auf eine sinnvolle Nutzung des Baudenkmals können Baumaßnahmen bezogen sein, die die Bereitschaft fördern, in das Baudenkmal zu investieren, um auf diesem Weg zu seiner Erhaltung beizutragen. Die Optimierung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Baudenkmals genügt jedoch allein nicht, damit die für seine Nutzung aufgewandten Beiträge auch bereits als erforderliche Aufwendungen angesehen werden können.
13. Auch ohne einen Dachgeschossausbau kann die bisherige Nutzung sinnvoll fortgeführt werden, weshalb die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf Dauer gewährleistet ist.
14. Ob und unter welchen Voraussetzungen fernef bei einem Innenausbau mit Grundrissänderungen die Aufwendungen bescheinigungsfähig sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Grundsätzlich unterfällt auch der Grundriss eines Gebäudes dem Denkmalschutzrecht. Vorliegend sind aber die Grundrisse in keiner Weise mehr zeitgemäß. Sobald in der vorliegenden Situation eine auch nur geringfügige Grundrissänderung erfolgt, hat dies eine generelle umfassende Grundrissänderung zwingend zur Folge. Ein Erhalt der historischen Grundrissstrukturen ist in der vorgegebenen örtlichen Situation nicht möglich. Im vorliegenden Einzelfall steht daher eine Grundrissänderung und eine Zusammenlegung von Wohnungen einer Bescheinigungsfähigkeit nicht entgegen.
15. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Bau- und Sanierungsmaßnahmen ist vom Vorliegen der nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG erforderlichen Abstimmung auszugehen. § 7i EStG begünstigt ausschließlich Baumaßnahmen, die gemessen am Zustand des Baudenkmals vor ihrem Beginn - geboten sind, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeizuführen. Da diese Entscheidung nicht im Nachhinein getroffen werden kann, muss die Baumaßnahme in Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde durchgeführt werden (vgl. BFH, Beschluss vom 08.09.2004, Az.: X B 51.04, juris [Rn. 5]; BayVGH, Urteil vom 20.06.2012, Az.: 1 B 12.78, juris [Rn. 18]). Die Baumaßnahmen müssen einverständlich und bei Bedarf detailliert hinsichtlich Art, Umfang und fachgerechter Ausführung festgesetzt sein (vgl. BFH, Urteil vom 24.06.2009, Az.: X R 8.08, juris). Die Abstimmung muss auf die konkrete Baumaßnahme bezogen stattfinden; eine generelle Absprache über künftig auszuführende Reparaturarbeiten genügt hierfür nicht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 03.12.2008, Az.: 15 ZB 08.727, juris [Rn. 9]). Die vorherige Abstimmung dient - neben der Sicherung der denkmalgerechten Ausführung der Arbeiten - in erster Linie der Feststellung der Tatsachen, insbesondere des Zustands des Bauwerks, an dem die Maßnahmen vorgenommen werden sollen, die notwendig sind, um so die Erforderlichkeit der geplanten Maßnahmen im Einzelnen beurteilen zu können. Dem Steuerpflichtigen soll damit schon vor Beginn der Arbeiten klar sein, für welche Maßnahmen im Einzelnen die Erforderlichkeit im Sinn von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG von der für die spätere Ausstellung der Grundlagenbescheinigung zuständigen Fachbehörde bejaht wird (vgl. BayVGH, Urteil vom 20.06.2012, Az.: 1 B 12.78, juris). Im Wesentlichen handelt es sich dabei um eine Missbrauchskontrolle. Der Steuerpflichtige soll nicht ohne Erörterung der Maßnahmen mit der Fachbehörde mit seinem Bau beginnen dürfen, wenn er sich die Bescheinigungsfähigkeit nach § 7i Abs. 1 EStG erhalten möchte. Im Übrigen ist die Art und Weise, in der die Abstimmung im Einzelnen zu erfolgen hat, nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
16. Die Abstimmung ist - im Gegensatz zu Nummer 2.3 der Bayerischen Bescheinigungsrichtlinien zum Vollzug von §7i, §10f und § 11b EStG (EStGBeschR §7i, §10f und § 11b) - nicht als Zustimmung zu verstehen. Die Abstimmung erfordert nicht die Herstellung des Einvernehmens mit dem BLfD. Zum einen widerspricht das Erfordernis eines Einvernehmens dem Wortlaut des § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG, der explizit lediglich eine Abstimmung vorsieht. Anders als bei einem Einvernehmen, das bei verwaltungsrechtlichen Mitwirkungsbefugnissen die positive Zustimmung der zur Mitwirkung berufenen Behörde oder Stelle verlangt, ist dies bei der hier nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG vorgesehenen Abstimmung nicht der Fall. Auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist eine solche Abstimmung - welche die Feststellung des Zustands des Bauwerks und anderer Tatsachen vor Durchführung der Maßnahmen bezweckt - bereits dann durchgeführt worden, wenn der Bauherr die Art und den Umfang der geplanten Arbeiten mitteilt und das BLfD damit in die Lage versetzt, die Erforderlichkeit im Sinn von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG zu beurteilen. Sofern das LfD auf Grundlage dieser Informationen zu dem Ergebnis kommt, dass die Erforderlichkeit im Sinn von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG nicht bejaht werden kann, kann der Bauherr nach Durchführung der Baumaßnahmen dennoch einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG stellen und im Fall einer Antragsablehnung im Weg der Verpflichtungsklage einen Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung geltend machen.
17. Wollte man die Abstimmung dagegen als Einvernehmenserfordernis verstehen, führte dies dazu, dass in den Fällen, in denen die Bescheinigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den bereits bau- und denkmalrechtlich genehmigten Maßnahmen verweigert, der Denkmaleigentümer bereits zu diesem Zeitpunkt noch vor Beginn der Bauarbeiten versuchen müsste, verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Würde er die Arbeiten ohne die Zustimmung durchführen, könnte er mangels vorheriger Abstimmung nachträglich niemals mit Aussicht auf Erfolg einen Anspruch auf Erteilung der Grundlagenbescheinigung geltend machen, obwohl er das Vorhaben und das Denkmal der Bescheinigungsbehörde rechtzeitig zur Kenntnis gebracht hat. Dies würde der Bedeutung der Abstimmung aber nicht gerecht werden und sie entgegen ihrer rechtlichen Ausgestaltung in § 7i EStG überhöhen, da sie im Gesetz lediglich als notwendiger Verfahrensschritt vorgesehen ist, nicht aber die eigentliche Entscheidung über die Bescheinigungsfähigkeit vorwegnehmen oder ersetzen soll.
18. Eine andere Auslegung des Worts Abstimmung würde - nach Auffassung des erkennenden Senats - dazu führen, dass Fälle, in denen sich eine angeblich fehlende Abstimmung in Rede steht, der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen wären. Denn wenn die Grundlagenbescheinigungsbehörde bei tatsächlich erforderlichen Maßnahmen auf eine fehlende vorherige Abstimmung verweist, dürfte eine Ersetzung der Abstimmung durch ein gerichtliches Urteil nicht möglich sein, weil es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Im Hinblick auf § 44a VwGO, wonach isolierte Rechtsbehelfe gegen oder auf behördliche Verfahrenshandlungen im Interesse der Verfahrensökonomie ausgeschlossen sind, wäre wegen des Verfahrenscharakters der Abstimmung ein isolierter und vorzeitiger Rechtsschutz auf Abstimmung im Sinn der Erteilung des Einvernehmens nicht möglich. Bei verwaltungsgerichtlich festgestellter Erforderlichkeit der Maßnahmen dennoch eine fehlende Abstimmung entgegenhalten werden, weil sie nicht erforderlich war. Auch die Vermeidung dieses, mit Art. 19 Abs. 4 GG kaum zu vereinbarenden Ergebnisses, verbietet es, die Abstimmung als Zustimmung zu verstehen.
19. Im Übrigen hat sich offensichtlich in tatsächlicher Hinsicht die Problematik dadurch entschärft, dass jedenfalls ab dem Jahr 2013 das Erlangen einer schriftlichen Bestätigung des BLfD im Hinblick auf die Abstimmung möglich und somit für den Bauherrn diesbezüglich Planungssicherheit gegeben ist.
BayVGH, Urteil, 06.04.2017, AZ: 2 B 17.142, Publikationsart: BayVBl 2017, 812-816 / http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-113699?hl=true

1.7.3 Einkommensteuererleichterungen
1.7.3.1 Steuerliche Grundsätze, Abstimmung
1.7.3.3 Maßnahmeart
1.7.3.5 Neubau durch An-/Umbau
2 Baudenkmalpflege
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
2.3.11 Dachfarbe, Dachgestaltung
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Gegen die gerichtliche Beweiswürdigung konnte durch die die Klägerin nicht dargelegt werden, dass das Verwaltungsgericht bei der nachvollziehenden Überprüfung der Aussagen des BayLfD und der Würdigung der Ergebnisse des gerichtlichen Augenscheins die Grenzen richterlicher Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) überschritten hätte (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 14.03.2013, Az.: 22 ZB 13.103, juris u. a. [Rn. 11 m. w. N.]; Beschluss vom 06.10.2014, Az.: 22 ZB 14.1079, juris [Rn. 21]). Die Klägerin geht zwar von der Möglichkeit einer anderen Beweiswürdigung aus. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Beweisergebnisses rechtfertigt die Zulassung der Berufung aber nicht (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 14.03.2013, Az.: 22 ZB 13.103, a. a. O. [Rn. 11 m. w. N.], u. a.; Beschluss vom 06.10.2014, Az.: 22 ZB 14.1079, a. a. O. [Rn. 21]; Beschluss vom 20.05.2015, Az.: 22 ZB 14.2827, juris [Rn. 19], m. w. N.). Dass die Beweiswürdigung objektiv willkürlich gewesen wäre, gegen die Denkgesetze verstoßen oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet hätte (vgl. BayVGH. Beschluss vom 14.03.2013, Az.: 22 ZB 13.103, a. a. O.), zeigt die Klägerin nicht auf.
2. Dass auch außerhalb des Pilgerwegs Blickbeziehungen dergestalt bestehen, dass sowohl die Dreifaltigkeitskirche als auch der Standort der drei WKA gemeinsam im Blickfeld eines Betrachters liegen können, ergibt sich im Übrigen anschaulich auch aus den Fotos in der Behördenakte und überdies aus der von der Klägerin selbst vorgelegten Photomontage.
3.Etwaige Vorbelastungen vermögen die Gründe des Denkmalschutzes nicht zu entwerten, solange es überhaupt noch etwas zu schützen gibt. Es kann sein, dass gerade dann jede weitere zusätzliche Belastung als erheblich zu werten ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.05.2015, Az.: 22 ZB 14.2827, a. a. O. [Rn. 23]). Einen in die gegenteilige Richtung weisenden Erfahrungssatz oder Rechtssatz, wonach die Erheblichkeit von abzuwehrenden Beeinträchtigungen der „Denkmalwirkung“ umso geringer sei, je stärker diese Denkmalwirkung durch Vorbelastungen bereits geschmälert sei, gibt es nicht. Dass im konkreten Fall ein weiterer Störfaktor nicht mehr als erhebliche Verschlechterung einzuschätzen wäre (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 18.02.2016, Az.: 22 ZB 15.2412, BeckRS 2016, 43384 [Rn. 21]), ist nicht dargelegt.
4. Das Verwaltungsgericht ist unter Berücksichtigung von zwei Gesichtspunkten in der Gesamtschau zu dem Ergebnis gekommen, dass der Belang des Denkmalschutzes dem klägerischen Vorhaben entgegensteht. Zum Einen hat das Verwaltungsgericht die Beeinträchtigung wichtiger Sichtachsen festgestellt.
5. Zum Andern ist das Verwaltungsgericht von einer erheblichen Beeinträchtigung des Wesens und des überlieferten Erscheinungsbilds der Dreifaltigkeitskirche „Große Kappl“ im Anschluss an die Ausführungen des BayLfD auch ohne Berücksichtigung der Blickachsen ausgegangen. Es hat dabei die herausragende künstlerische und landschaftsprägende Bedeutung der Kirche zu Grunde gelegt. Die Dreifaltigkeitskirche „Große Kappl“ gehört danach zu den - wenigen - Bauwerken, die mittels einer ganz bewussten symbolischen Architektur gerade nicht allein auf bestimmte herausragende Sichtachsen, sondern auf eine prinzipielle Sichtbarkeit aus allen und in alle Richtungen angelegt sind. Dies ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil und aus den denkmalpflegerischen Ausführungen des BayLfD („gewollte Lage auf einer Hochinsel“, „Sichtbarkeit weithin“, „städtebaulich gewollte Dominanz als Landmarke“; „ Symbolik der Trinität“, „Gleichmaß der auf dem Prinzip des gleichseitigen Dreiecks aufbauenden Gliederung“, „die Dreifaltigkeitskirche habe keine „Hauptschaufassade“ oder Hauptfassade, sondern sei architektonisch bewusst auf eine Gleichwertigkeit aller drei Seiten angelegt“).
6. Die Darlegungen der Klägerin ziehen nicht in Zweifel, dass die Dreifaltigkeitskirche „Große Kappl“ eine herausragende künstlerische und landschaftsprägende Bedeutung hat, dass sie architektonisch bewusst in die konkrete Umgebung „hineinkomponiert“ worden ist und dass (auch) dies ein Bestandteil ihrer besonderen künstlerischen Wirkung ist.
7. Ebenso wenig wird die fachliche Einschätzung des BayLfD durchgreifend in Zweifel gezogen, wonach es nicht entscheidend darauf ankomme, ob 10% oder mehr der bestimmten Blickrichtungen auf ein Denkmal beeinträchtigt seien.
8. Die Privilegierung der Windenergienutzung durch § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (ursprünglich § 35 Abs. 1 Nr. 77 BauGB) ist bereits Ausdruck des politischen Willens des Gesetzgebers, künftig diese Art der Energiegewinnung stärker zu nutzen und zu fördern. Dass die Bedeutung der Windenergienutzung in den Jahren nach Einführung der bauplanungsrechtlichen Privilegierung (1997) auf nationaler Ebene und in der europäischen Gemeinschaft noch weiter zugenommen hat und dies auch in nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Programmen, Vereinbarungen und Richtlinien seinen Niederschlag gefunden hat, führt nicht dazu, dass im konkreten Einzelfall einer bestimmten streitigen Windkraftanlage ein neben der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zusätzlich zu berücksichtigendes Gewicht gegenüber konkurrierenden Interessen verliehen würde.
9. Vielmehr gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, Beschluss vom 20.05.2015, Az.: 22 ZB 14.2827, a. a. O. [Rn. 25]), dass sich die Belange der Windenergienutzung gegenüber konkurrierenden, gleichfalls privilegierten Belangen nicht generell, sondern nur im konkreten Einzelfall durchsetzen können, wie sich bereits aus § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB und § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ergibt.
10. Eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Darlegung zu der - behaupteten - Überlegenheit des Belangs „Windkraftnutzung“ hätte deshalb vorliegend erfordert, darauf einzugehen, dass nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zwar einerseits der geplante Standort sehr windhöffig und für die Windkraftnutzung besonders gut geeignet ist, andererseits aber die Dreifaltigkeitskirche als Denkmal ortsgebunden ist und ihre denkmalgeschützte Funktion nur an diesem Standort erfüllen kann, wogegen die Windkraftanlagen nicht an einen bestimmten Standort gebunden sind, sondern grundsätzlich an anderer Stelle innerhalb des gesamten - im bayerischen Windenergieatlas als sehr windhöffig gekennzeichneten - Gebiets realisiert werden können („tragende Erwägung“).
BayVGH, Beschluss, 30.03.2016, AZ: 22 ZB 15.1760, Publikationsart: BeckRS 2016, 44714

2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.1 Grundsätze
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Der Einbau von Kunststofffenstern stellt - ungeachtet einer Holzoptik - einen Fall des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG dar, da sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles (i. S. d. Art. 1 Abs. 3 BayDSchG) auswirken könnten.
2. Im Hinblick auf den beabsichtigten Einbau von Kunststofffenstern kann auf den im Denkmalschutzrecht anerkannten Grundsatz der Materialgerechtigkeit abgestellt werden. Es sind daher Baustoffe zu verwenden, die den bereits vorhandenen Materialien entsprechen oder mit der vorhandenen Substanz vergleichbar sind. Dies sind regelmäßig nur "traditionelle Materialien" wie Holz. Kunststoff-Alu-Fenster sind demgegenüber mit dem Charakter der historischen Altstadt nicht vereinbar, denn sie sind nicht materialgerecht und entsprechen in der Materialalterung nicht dem wünschenswerten harmonischen Zusammenspiel aller an der Fassade verwendeten Materialien und ihrer Oberfläche.
3. Das Erscheinungsbild eines Ensembles wird durch das erhaltungswürdige Orts-, Platz- oder Straßenbild geprägt (s. Art. 1 Abs. 3 BayDSchG), das nicht nur aus einzelnen Teilen baulicher Anlagen bestehe, sondern aus einem Gesamteindruck.
4. Etwaige Vorbelastungen wie vorliegend durch bereits vorhandene Kunststofffenster in anderen Gebäuden schmälern weder die Schutzwürdigkeit des Ensembles als solches noch rechtfertigen sie weitere gleichartige Beeinträchtigungen.
5. Da das Ensemble selbst ein Baudenkmal darstellt (vgl. Art. 1 Abs. 3 BayDSchG), ist sein Schutzanspruch kein geringerer als der für Einzelbaudenkmäler.
6. Maßgebend für den Ensembleschutz ist daher das überlieferte Erscheinungsbild des Baudenkmals "Ensemble" (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG) und nicht der teilweise durch "Bausünden" vorbelastete Zustand.
7. Die streitgegenständlichen Kunststofffenster waren sowohl im Zeitpunkt ihres Einbaus als auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unvereinbar mit dem schutzwürdigen zeittypischen Erscheinungsbild des Ensembles und den daran zu messenden traditionellen Materialien.
8. Art. 6 Abs. 4 BayDSchG fordert zudem nur die Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung oder mit Mobilitätseinschränkungen, um diesem Personenkreis ältere bzw. alte Gebäude zugänglich zu machen ("Barrierefreiheit"; vgl. LT-Drs. 14/11230, S. 23), sie dient aber nicht der Erleichterung von Renovierungsarbeiten (z. B. durch Entfall von regelmäßigem Fensterstreichen etc.). Ein Anspruch des Eigentümers eines dem Denkmalrecht unterliegenden Gebäudes auf Zulassung einer von den denkmalrechtlichen Anforderungen abweichenden baulichen Gestaltung, um es möglichst mit eigener Arbeitskraft in Stand zu halten, besteht hingegen nicht.
BayVGH, Beschluss, 29.02.2016, AZ: 9 ZB 15.1146, Publikationsart:
vgl. Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff "Der Einbau von Kunststofffenstern in Denkmälern", BayVBl. 2016, 548-551

1.5 Sanktionen bei Zuwiderhandeln
1.5.1 Ordnungswidrigkeiten
1.5.3.2 Kunststoffenster im Ensemble
2 Baudenkmalpflege
2.1 Ensemble
2.1.2 Erscheinungsbild
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.4 Fenster
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Gebäude, deren Nutzung endgültig aufgegeben ist, vermögen keinen hinreichend verlässlichen Maßstab für die Zulassung von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu bieten, wenn ihre objektive Beschaffenheit eine nicht näher eingrenzbare Nutzungsvielfalt ermöglicht.
2. Dass die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der gewerblichen Bauräume und der Erschließungsstraßen - abgesehen von den unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden - nicht den vollständigen Erhalt der bestehenden Bausubstanz gewährleistet hat, vermag auch einen Abwägungsmangel nicht zu begründen. Um die Solitärstellung des Offizierskasinos im Interesse des Denkmalschutzes hervorzuheben, konnte die Antragsgegnerin der Schaffung von großen, gut erschlossenen Bauflächen, die sich für eine flexible gewerbliche Nutzung eignen, den Vorrang vor dem Erhalt der vorhandenen, nicht unter Denkmalschutz stehenden Bausubstanz einräumen.
3. Da aus Gründen des Denkmalschutzes ein Um- oder Anbau an die Rauhfutterscheune nicht in Betracht kommt, konnte die Antragsgegnerin Bauräume für eine gewerbliche Nutzung östlich der Raufutterscheune nur mit einem entsprechenden Abstand festsetzen.
4. Dass durch die Situierung des Baufensters möglicherweise eine erhaltenswerte Baumreihe entfernt werden muss, führt ebenfalls nicht zu einem Abwägungsmangel. Denn die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, alle schützenswerten Bäume im Plangebiet zu erhalten; vielmehr kann sie im Einzelfall den Belangen einer gewerblichen Nutzung den Vorrang einräumen.
BayVGH, Urteil, 25.11.2015, AZ: 1 N 14.2049, Publikationsart: BeckRS 2016, 40027

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.2 Bebauungsplan
1.3.4 Abwägung (Anforderungen & Rechtsfolgen von Fehlern)
1.3.6 Anlagen von Bund / Land
2 Baudenkmalpflege
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Die Vorschriften über die Erlaubnispflicht von Vorhaben in der Nähe von Baudenkmälern (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BayDSchG) schützen das überlieferte Erscheinungsbild eines Baudenkmals unabhängig davon, ob sich der Betrachter auf öffentlichem Grund oder Privatgrund befindet.
2. Maßgeblich ist nicht die Sicht eines für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters, sondern diejenige von sachverständigen Betrachtern, weil nur sie über die notwendigen Kenntnisse und Informationen verfügen, um in objektivierbarer Weise eine Einschätzung vornehmen zu können (a. A. VGH Baden-Württemberg, IBR 2012, 46).
3. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ist die staatliche Fachbehörde für alle Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG), die u. a. beim Vollzug des Denkmalschutzgesetzes und anderer einschlägiger Vorschriften mitwirkt (Art. 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayDSchG) sowie in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege fachlich berät und Gutachten erstattet (Art. 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 BayDSchG).
4. Aus diesem gesetzlichen Auftrag folgt, dass sowohl das Landratsamt als Untere Denkmalschutzbehörde als auch das Verwaltungsgericht die schlüssigen und nachvollziehbaren Äußerungen des Landesamts übernehmen durften (vgl. BayVGH, Urteil vom 03.01.2008, Az.: 2 BV 07.760, BayVBl 2008, 477 [Rn. 16]).
5. Hält eine Partei - so wie offenbar die Klägerin - Äußerungen des Landesamts für falsch, so bleibt ihr unbenommen, die Erstellung eines Gutachtens durch einen unabhängigen Sachverständigen zu beantragen. Da die Klägerin keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, kann sie schon aus diesem Grund insoweit nicht mit Erfolg einen Verfahrensfehler geltend machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1993, Az.: 2 C 14.91, DVBl 1993, 955).
6. Es genügt die durch die Anbringung der Photovoltaikanlage bewirkte deutliche Beeinträchtigung des überlieferten Erscheinungsbilds des Baudenkmals, um gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des früheren Zustands bejahen zu können (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG). Demnach kommt es auch nicht darauf an, ob der nicht unter Denkmalschutz stehende Wirtschaftsteil des Einfirsthofs noch ein überliefertes Erscheinungsbild aufweist.
BayVGH, Beschluss, 13.05.2015, AZ: 1 ZB 13.1334, Publikationsart: BeckRS 2015, 46412 /  LSK 2015, 300252 / NVwZ-RR 2015, 851 /  BayVBl 2016, 456 / IBRRS 2015, 1907

2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.6 Photovoltaik- und Solaranlagen
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Die Vorschriften über die Erlaubnispflicht von Vorhaben in der Nähe von Baudenkmälern (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BayDSchG) schützen das überlieferte Erscheinungsbild eines Baudenkmals unabhängig davon, ob sich der Betrachter auf öffentlichem Grund oder Privatgrund befindet.
2. Maßgeblich ist nicht die Sicht eines für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters, sondern diejenige von sachverständigen Betrachtern, weil nur sie über die notwendigen Kenntnisse und Informationen verfügen, um in objektivierbarer Weise eine Einschätzung vornehmen zu können (a. A. VGH Baden-Württemberg, IBR 2012, 46).
3. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ist die staatliche Fachbehörde für alle Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG), die u. a. beim Vollzug des Denkmalschutzgesetzes und anderer einschlägiger Vorschriften mitwirkt (Art. 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayDSchG) sowie in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege fachlich berät und Gutachten erstattet (Art. 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 BayDSchG).
4. Aus diesem gesetzlichen Auftrag folgt, dass sowohl das Landratsamt als Untere Denkmalschutzbehörde als auch das Verwaltungsgericht die schlüssigen und nachvollziehbaren Äußerungen des Landesamts übernehmen durften (vgl. BayVGH, Urteil vom 03.01.2008, Az.: 2 BV 07.760, BayVBl 2008, 477 [Rn. 16]).
5. Hält eine Partei - so wie offenbar die Klägerin - Äußerungen des Landesamts für falsch, so bleibt ihr unbenommen, die Erstellung eines Gutachtens durch einen unabhängigen Sachverständigen zu beantragen. Da die Klägerin keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, kann sie schon aus diesem Grund insoweit nicht mit Erfolg einen Verfahrensfehler geltend machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1993, Az.: 2 C 14.91, DVBl 1993, 955).
6. Es genügt die durch die Anbringung der Photovoltaikanlage bewirkte deutliche Beeinträchtigung des überlieferten Erscheinungsbilds des Baudenkmals, um gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des früheren Zustands bejahen zu können (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG). Demnach kommt es auch nicht darauf an, ob der nicht unter Denkmalschutz stehende Wirtschaftsteil des Einfirsthofs noch ein überliefertes Erscheinungsbild aufweist.
BayVGH, Beschluss, 13.05.2015, AZ: 1 ZB 13.1334, Publikationsart: BeckRS 2015, 46412 /  LSK 2015, 300252 / NVwZ-RR 2015, 851 /  BayVBl 2016, 456 / IBRRS 2015, 1907

2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.6 Photovoltaik- und Solaranlagen
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Die Anordnung der Beseitigung für ein ca. 24 m2 großes Linearspiegelsystem auf dem Dach eines Baudenkmals ist rechtmäßig.
2. Weder aus Art. 20 a GG noch aus Art. 141 Abs. 1 BV ergibt sich ein Vorrang des Staatsziels „Umweltschutz“ gegenüber dem Denkmalschutz (Art. 141 Abs. 2 BV). Vielmehr ist erforderlichenfalls ein gerechter Ausgleich herzustellen.
3. Da in der Verfassung des Freistaats Bayern in Bezug auf den Umwelt- und den Denkmalschutz zwei Staatszielbestimmungen – Art. 141 Abs. 1 und Art. 141 Abs. 2 BV - verankert sind (vgl. z. B. BayVerfGH, Entscheidung vom 27.06.2012, Az. Vf. 17-VII-09, VerfGHE 65, 125 / juris [Rn. 55]; BayVerfGH, Entscheidung vom 22.07.2008, Az. Vf. 11-VII-07, juris Rn. 39), lässt sich die Sichtweise des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 01.09.2011, Az. 1 S 1070/11, juris) nicht auf die bayerische Rechtslage übertragen.
4. Der VGH Baden-Württemberg urteilte, der Umstand, dass die Belange des Klimaschutzes in den Staatszielbestimmungen im Grundgesetz und in der Verfassung des Landes Baden-Württemberg verankert seien, müsse zu einer entsprechenden Gewichtung dieser Belange im Rahmen der denkmalschutzrechtlichen Ermessensentscheidung führen. Beeinträchtigungen des äußeren Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmals durch Photovoltaikanlagen seien in stärkerem Maße hinzunehmen als andere bauliche Veränderungen.
5. In Fallgestaltungen wie der vorliegenden ist abweichend davon daher das Staatsziel Umwelt- bzw. Klimaschutz mit der Gemeinwohlaufgabe der Denkmalpflege abzuwägen und im Ergebnis nachvollziehbar zu begründen (so bereits BayVGH, Beschluss vom 29.07.2013, Az. 14 ZB 11.398; http://www.landesanwaltschaft.bayern.de/media/landesanwaltschaft/entscheidungen/2013_07_29_we_bau_solaranlage_dach_ensemblebereich_beseitigung.pdf). Dies lässt - je nach Einzelfall - Entscheidungen in beide Richtungen zu.
6. Nach Auffassung des BayVGH spricht gegen die Vorrangigkeit des Staatsziels „Umweltschutz“ gegenüber dem ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Denkmalschutz im Übrigen die Tatsache‚ dass denkmalgeschützte Gebäude lediglich ca. 3% des gesamten Baubestands in der Bundesrepublik Deutschland ausmachen. Für die Umsetzung der Klimaziele hätten deshalb Sonnenkollektoren auf Dächern denkmalgeschützter Gebäude kein erhebliches Gewicht. Das Funktionieren der Versorgung mit den regenerativen Energien hänge nicht davon ab‚ ob auf Dächern einzelner Denkmäler Solaranlagen errichtet würden.
BayVGH, Beschluss, 16.04.2015, AZ: 2 ZB 14.180, Publikationsart: http://www.landesanwaltschaft.bayern.de/media/landesanwaltschaft/entscheidungen/2015_04_16_we_denkmalschutzrecht.pdf / BeckRS 2015, 45071
2015_04_16_we_denkmalschutzrecht.pdf

2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.6 Photovoltaik- und Solaranlagen
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Der Einbau eines geplanten Aufzugs in das schmale Treppenauge der Treppenanlage würde einen gravierenden Eingriff über alle Geschosse des denkmalgeschützten Gebäudes hinweg darstellen.
2. Der geplante Eingriff ist als schwerwiegend einzustufen, weil das vorhandene Treppenauge massiv aufgeweitet werden müsste und damit das Erscheinungsbild der Treppenanlage grundlegend verändert würde.
3. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege sprechen daher gewichtige Gründe des Denkmalschutzes i. S. v. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes des strittigen Treppenhauses.
4. Die womöglich zu Unrecht in der Vergangenheit genehmigten Umbau und Teilentfernung der Treppenanlage im obersten 4. Obergeschoss stehen dem nicht entgegen.
5. Die Ermessensentscheidung ist rechtsfehlerfrei. Die Abwägung erfolgte unter Berücksichtigung der wesentlichen Gesichtspunkte, insbesondere auch der Frage nach der Schaffung von Barrierefreiheit (vgl. BayVGH, Urteil vom 16.01.2012, Az.: 2 B 11.2408, BayVBl 2012, 788).
BayVGH, Beschluss, 05.02.2015, AZ: 2 ZB 13.2319, Publikationsart:

1 Allgemeine Rechtsfragen
1.1.5 Veränderungsfolgen
1.2 Zuständigkeiten, Verfahrensfragen
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
2.2.4 Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Den Gemeinden steht nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO die Befugnis zu, zur Wahrung des Ortsbildes - hier der einheitlichen Dachlandschaft in einem Fremdenverkehrsort - durch Ortsgestaltungssatzung das Aufständern von Solaranlagen auch im gesamten Gemeindegebiet zu verbieten.
2. Die Vorschrift gestattet den Gemeinden, im eigenen Wirkungskreis örtliche Vorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern zu erlassen. Die Gemeinden sind danach nicht auf die Abwehr verunstaltender Anlagen beschränkt, sondern sie haben darüber hinaus die Möglichkeit, positive Gestaltungspflege zu betreiben (BayVGH, Beschluss vom 03.11.2009, Az.: 2 ZB 09.564, juris; BayVGH, Urteil vom 02.02.2012, Az.: 1 N 09.368, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11.10.2007, Az.: 4 C 8.06, BVerwGE 129, 318).
3. Gestalterische Anforderungen an Dächer im Bereich positiver Gestaltungspflege sind danach regelmäßig zulässig, da Dächer in besonderem Maß das Gesamtbild einer Gemeinde bestimmen und Ausdruck eines ortsüblichen und landschaftsgebundenen Baustils sind, wie er häufig in Oberbayern anzutreffen ist (vgl. auch Decker, in Simon/Busse, BayBO 2008, Stand Dezember 2013, Art. 81 Rn. 114 m. w. N.).
4. Zur Erzielung von Einheitlichkeit, zur Vermeidung einer unregelmäßigen Dachlandschaft oder im Interesse einer positiven Gestaltungspflege können demnach Dachformen festgelegt sowie Dachauf- und -ausbauten untersagt werden (Decker, a.a.O.).
5. Die Gemeinden haben im Rahmen des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO einen beträchtlichen gestalterischen Spielraum und dürfen im Rahmen der positiven Pflege der Baukultur auch einen strengen ästhetischen Maßstab anlegen (BayVGH, Urteil vom 09.08.2007, Az.: 25 B 05.1340, juris).
6. Zwar wird das Recht eines Bauherrn, sein Grundstück im Rahmen der Gesetze baulich zu nutzen, durch das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) geschützt und durch das Verbot der Aufständerung von Solaranlagen und die damit einhergehende Nutzungsbeschränkung des Grundeigentums durch die Gestaltungssatzung der Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG lässt demgemäß im Bereich des Bauordnungsrechts, auch bei örtlichen Bauvorschriften auf Grund gemeindlicher Satzungen wie hier nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO, nur Nutzungsbeschränkungen zu, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.
7. Diesbezüglich hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 23.01.2012, Az.: Vf. 18-VII-09, BayVBl 2012, 397) zwar festgestellt, dass beim Erlass einer Satzung gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen berücksichtigt werden muss, dass das Gebiet einer Gemeinde in der Regel aus verschiedenen Bereichen bestehe, deren Ortsbild unterschiedlich schutzwürdig sei; Verbote seien deshalb nur gerechtfertigt, soweit ortsgestalterische Gründe sie erforderten.
8. Der Verfassungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung die teilweise Verfassungswidrigkeit einer Werbeanlagensatzung aber vor allem deshalb festgestellt, weil der Normgeber - im entschiedenen Fall die Stadt Nürnberg - bei einzelnen Verboten nicht nach den Gegebenheiten der verschiedenen Stadtbereiche differenziert hat, was bei einer Großstadt wie Nürnberg ohne weiteres nachvollziehbar ist.
9. Die Entscheidung schließt jedoch nicht aus, dass aus ortsgestalterischen Gründen in (kleineren) Gemeinden Verbote für das Gemeindegebiet erlassen werden können, um auf diese Weise auf das örtliche Gesamterscheinungsbild Einfluss zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.07.1997, Az.: 4 NB 15/97, ZfBR 1997, 327).
10. Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen unter Berücksichtigung der traditionellen Dachformen im Gemeindegebiet, vorwiegend Satteldächer, der Beigeladenen und des Charakters als Fremdenverkehrsgemeinde keine Bedenken gegen das generelle Verbot der Aufständerung von Solarkollektoren im Gemeindegebiet und damit auch auf dem Dach des Hauses des Klägers. Die beim Augenschein vorgefundenen Pult- oder Flachdächer führen nicht zu einer gegenteiligen Beurteilung.
11. Da das Landratsamt die beiden ihm bislang bekannten Fälle aufgegriffen hat, ist die Ermessensbetätigung auch unter Beachtung des Art. 3 GG nicht zu beanstanden. Dass in anderen Gemeinden eine abweichende Haltung hinsichtlich der Gestaltung von Solaranlagen eingenommen wird, ist wegen der Gebietshoheit der Beigeladenen (Art. 6 BayGO) rechtlich unerheblich.
BayVGH, Urteil, 11.09.2014, AZ: 1 B 14.169, Publikationsart: juris

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.3 Ortsrecht
1.5.3.3 Dachfenster / Dachgestaltung im Baudenkmal / Ensemble
2 Baudenkmalpflege
2.1 Ensemble
2.1.2 Erscheinungsbild
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.11 Dachfarbe, Dachgestaltung
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Dem Denkmaleigentümer kann im Hinblick auf seine gesetzlichen Pflichten, das Denkmal zu erhalten und zu pflegen, sowie im Hinblick auf die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG im Rahmen des sogenannten Umgebungsschutzes nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG ein Abwehrrecht gegen eine Baumaßnahme in der Nähe des Baudenkmals zukommen, wenn sich diese auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals erheblich auswirkt.
2. Darüber hinaus lässt sich dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz jedoch kein allgemeiner Drittschutz zu Gunsten des Denkmaleigentümers entnehmen.
3. Die Entscheidung schließt an die Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Urteil vom 21. April 2009, Az.: 4 C 3/08, juris) und des BayVGH (vgl. Beschluss vom 4. August 2011, Az.: 2 CS 11.997, juris) an.
4. Das BVerwG hat in diesem Zusammenhang richtungsweisend ausgeführt, der Eigentümer eines Kulturdenk-mals sei gemäß § 42 Abs. 2 VwGO befugt, die denkmalrechtliche Genehmigung des Vorhabens anzu-fechten, wenn ein Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens erheblich beeinträchtige.
5. Nur wenn dem Eigentümer ein Anfechtungsrecht eingeräumt werde, könne die Verhältnismäßigkeit der ihm aufer-legten Pflicht, das Kulturdenkmal zu erhalten und zu pflegen, gewahrt werden.
BayVGH, Urteil, 24.01.2013, AZ: 2 BV 11.1631, Publikationsart: Juris / http://www.landesanwaltschaft.bayern.de/images/PDFs/2013/2a1631b.pdf / BayVBl 2013, 470-472

2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.1 Grundsätze
2.3.10 Nachbarschutz
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1 Inhaltliche Nähe
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Aus der Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG habe jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren. Zu den allgemein zugänglichen Quellen, auf die sich die Informationsfreiheit erstreckt, gehörten insbesondere Hörfunk- und Fernsehprogramme.
2. Da das Grundgesetz keinen Unterschied zwischen in- und ausländischen Informationsquellen mache, gehörten zu den allgemein zugänglichen Informationsquellen auch alle ausländischen Rundfunkprogramme, deren Empfang in der Bundesrepublik Deutschland möglich ist.
3. Soweit der Empfang von Rundfunkprogrammen von technischen Anlagen abhängt, erstrecke sich der Schutz der Informationsfreiheit auch auf die Anschaffung und Nutzung solcher Anlagen. Die Installation einer Parabolantenne, die den Empfang von Rundfunkprogrammen ermöglicht, die über Satellit ausgestrahlt werden, sei daher ebenfalls von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt.
4. Folglich sei auch die Installation einer Parabolantenne zum Zweck des Empfangs eines Rundfunkprogrammes, das in turkmenischer Sprache kulturelle, politische und historische Informationen über die Turkmenen in der Türkei ausstrahlt, vom Schutzbereich des Grundrechts auf Informationsfreiheit der Beschwerdeführer umfasst.
5. Erforderlich sei stets eine fallbezogene Abwägung der Zivilgerichte, bei der die Eigentümerinteressen des Vermieters an der auch optisch ungeschmälerten Erhaltung des Wohnhauses und die Informationsinteressen des Mieters an der Nutzung zugänglicher Informationsquellen zu berücksichtigen sind.
6. Da beide Interessen durch Grundrechte geschützt sind, von denen keines dem anderen generell vorgeht, hänge die Entscheidung davon ab, welche Beeinträchtigung im Rahmen des vom Gesetzgeber abstrakt vorgenommenen Interessenausgleichs im konkreten Fall schwerer wiegt.
7. Dabei sei auch zu berücksichtigen, inwieweit die Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass ihr Lebensalltag tatsächlich vom Gebrauch der turkmenischen Sprache und turkmenischen Traditionen geprägt ist, obwohl sie nie in den turkmenischsprachigen Herkunftsgebieten ihrer Vorfahren gewohnt haben, und ob das von ihnen geltend gemachte besondere Informationsinteresse auch mittels der über die vorhandene zentrale Satellitenempfangsanlage zu empfangenden türkischen Programme gedeckt werden kann.
8. Im Einzelfall sind von den Instanzgerichten daher die widerstreitenden, grundgesetzlich gleichwertig ausgestalteten Positionen von Vermieter und (ausländischem) Mieter in der Frage, welche Anforderungen an eine angemessene Fernsehversorgung zu stellen sind, umfassend abzuwägen.
9. Diese sind auch mit Blick darauf zu präzisieren, ob der Mieter für den Empfang von Sendern in seiner Heimatsprache zusätzliche Geldmittel für Anschaffung und Betrieb einer spezifischen Anlagentechnik aufzuwenden hat, obwohl er selbst nie in den Sprachgebieten seiner Vorfahren gewohnt hat.
10. Zu beachten sind zudem neue technische Entwicklungen, die dem Mieter einen leichteren Zugang zu den gewünschten Programmen bieten. So ermöglicht es die Einführung des digitalen Fernsehens, Programmpakete mit ausländischen Heimatprogrammen gegen Entgelt zu erwerben, etwa durch eine D-Box (BVerfG, Beschluss vom 24.01.2005, Az.: 1 BvR 1953/00, NJW-RR 2005, 661) oder eine Set-Top-Box (LG Berlin, Beschluss vom 21.08.2003, Az.: 67 T 90/03, GE 2003, 1613; LG Konstanz, Urteil vom 23.11.2001, Az.: 6 S 52/01H, NZM 2002, 341), was allerdings zu Lasten des Mieters einmalige Anschaffungskosten und/oder monatliche Gebühren nach sich zieht. 11. Damit hat der Vermieter die Möglichkeit, die Mieter auf den Kabelempfang mit Sonderdiensten zu verweisen und seinem Eigentumsgrundrecht stärkeres Gewicht zu verschaffen (BVerfG, Beschluss vom 24.01.2005, Az.: 1 BvR 1953/00, NJW-RR 2005, 661), sofern nicht die Kosten unverhältnismäßig hoch sind und damit einer Zugangsverweigerung gleichstehen (LG München I, Urteil vom 05.08.2004, Az.: 31 S 1039/04, WuM 2004, 659 zu den Kosten bei Sozialhilfeempfängern; Hunt, NJW 2005, 2654, 2656).
12. Vorliegend wäre von den Gerichten aber zu klären gewesen, ob der Empfang türkischsprachiger Programme über eine derartige Empfangsbox dem besonderen Informationsbedürfnis der turkmenischstämmigen Beschwerdeführer genügt.
BVerfG, Beschluss, 31.03.2013, AZ: 1 BvR 1314/11, Publikationsart: BeckRS 2013, 50643 / NZM 2013, 376-378 / juris

2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.1 Grundsätze
2.3.8 Antennen
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Sind DIN-Normen, auf die in einer der Gemeinde vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahme Bezug genommen wird, der Stellungnahme nicht beigefügt, so hat es mit deren Auslegung ohne die DIN-Normen sein Bewenden.
2. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB verpflichtet die Gemeinde nicht, die Normen zu beschaffen und der Öffentlichkeit anlässlich der Auslegung der Stellungnahme zugänglich zu machen.
BVerwG, Beschluss, 11.08.2016, AZ: 4 BN 23/16, Publikationsart: BeckRS 2016, 50731 / IBR 2016, 608 / KommJur 2016, 395 / IBRRS 2016, 2193

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
2 Baudenkmalpflege
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.7 Energieeffizienzmaßnahmen
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Wird durch ungenehmigte bauliche Maßnahmen die Denkmaleigenschaft eines im Außenbereich belegenen Bauwerks zerstört, kann die Genehmigungsfähigkeit der durchgeführten Maßnahmen jedenfalls nicht mehr am öffentlichen Belang des Denkmalschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB) scheitern.
2. Es kommt nach allgemeinen Grundsätzen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung an.
BVerwG, Urteil, 12.12.2013, AZ: 4 C 15/12, Publikationsart: ZfBR 2014, 259-261 / NVwZ 2014, 454-455 / BauR 2014, 807-808 / KommunalPraxis BY 2014, 194-195 / JA 2014, 556-557 / UPR 2014, 228-230 / Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 394 / BRS 81 Nr. 214 (2013) / BBB 2014, Nr 4, 69 / VR 2014, 215 / juris / EzD 2.2.8 Nr. 37 (mit berechtigter Anm. W. Eberl)
1. Das Urteil des BVerwG mag allein hinsichtlich des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB überzeugen. 2. Den Ausgangs- und Berufungsgerichten, aber auch den beteiligten Behörden, im Grunde aber auch dem BVerWG selbst ist jedoch darin zuzustimmen, dass die Beseitigungsanordnung auf das nicht-revisible und gerade nicht durch den lediglich ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von Landesrecht unabhängigen Denkmalschutz gewährenden § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB verdrängte Landesdenkmalschutzrecht gestützt werden konnte (und wurde). 3. Art. 15 Abs. 3 BayDSchG ermöglicht die behördliche Anordnung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bzw. der Wiederinstandsetzung des Baudenkmals auf andere Weise. 4. Art. 15 Abs. 4 BayDSchG ermöglicht zudem die behördliche Verpflichtung desjenigen, der ein Baudenkmal vorsätzlich oder grob fahrlässig zerstört, zur Wiedergutmachung des von ihm angerichteten Schadens bis zu dessen vollem Umfang. 5. Stephan Gatz, jurisPR-BVerwG 5/2014 Anm. 6 6. Stefan Muckel, JA 2014, 556-557 7. Stefan Kraus, KommunalPraxis BY 2014, 195-196 8. Henning Jäde, NVwZ 2014, 455-456

1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.1.2 Bedeutung
1.1.4 Denkmalwürdigkeit
1.1.5 Veränderungsfolgen
1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.5 Sanktionen bei Zuwiderhandeln
1.5.3 Beseitigung
1.5.4 Instandsetzung / Wiederherstellung
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Eine Regelung in einem Mietvertrag, wonach die Vornahme von baulichen Veränderungen oder Einbauten im oder am Mietobjekt durch den Mieter ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt und ein solches Verhalten dem Vermieter das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages gewährt, benachteiligt den Mieter jedenfalls bei einem Eingriff in das Dach (hier: Einbau von Lüftungsrohren mit mehreren Dachdurchführungen) nicht unangemessen.
2. Die beklagte Vermieter einer Mietwohnung hat ein rechtlich beachtenswertes Interesse, dass die Baumaßnahmen der Mieterin am Dach unterbleiben. Zum einen handelt es sich bei dem Anwesen um ein denkmalgeschütztes Objekt. Bei derartigen Objekten hat der vermietende Eigentümer ein Interesse daran, dass Baumaßnahmen unterbleiben, die in die äußere Hülle des Gebäudes eingreifen.
3. Denn derartige, die Substanz verletzende Eingriffe in Denkmäler bedürfen der Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BbgDSchG und können Anlass für die Denkmalschutzbehörden sein, Wiederherstellungsanordnungen zu treffen.
4. Zum anderen sind Eingriffe in das Dach eines Gebäudes stets latent mit der Gefahr verbunden, dass Feuchtigkeit in das Gebäude eindringt, die für die gesamte Gebäudesubstanz schädlich ist. Hier hat sich eine solche Gefährdung auch verwirklicht. Unstreitig ist das Dach im Bereich der durchgeführten Arbeiten undicht geworden. Unstreitig ist das Dach nach Mangelbeseitigungsarbeiten an der Abdichtung der Lüftungsrohre am Dach durch die Beklagte wieder dicht.
OLG Brandenburg, Urteil, 21.01.2014, AZ: 6 U 116/12, Publikationsart: juris
Michael Kurek, IMR 2015, 68 (Anmerkung)

1.1.5 Veränderungsfolgen
1.1.7 Folgen für das Eigentum
1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
1.5.3.3 Dachfenster / Dachgestaltung im Baudenkmal / Ensemble
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
2.3.7 Energieeffizienzmaßnahmen
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Auch wenn die Leistung wegen eines Verstoßes gegen die einschlägigen DIN-Normen mangelhaft (hier: fehlende Parazentrizität von Schließzylindern) ist, setzt ein Anspruch auf Erstattung von Ersatzvornahmekosten und Schadensersatz voraus, dass der Mangel ursächlich für den Schaden (hier: Manipulation der Schließanlage durch Einführen eines Kugelschreiberclips) ist.
2. Die Prüf- und Hinweispflichten des Auftragnehmers sind dort eingeschränkt, wo er sich darauf verlassen kann, dass die Planung von einem Fachingenieurbüro erstellt wird und der Auftragnehmer nicht über entsprechende weitergehende Fachkenntnisse für das in Betracht kommende Gewerk verfügt.
3. DIN-Vorschriften tragen die Vermutung in sich, die allgemeinen Regel der Technik wiederzugeben, der Verstoß dagegen stellt regelmäßig einen Mangel dar, der zu Gewährleistungsansprüchen berechtigt (vgl. BGH, NJW 2013, 1226).
4. Jedoch zeigt die Entscheidung, dass trotzdem die Ursächlichkeit für den Schaden geprüft werden muss.
OLG Dresden, Urteil, 02.02.2016, AZ: 6 U 1271/15, Publikationsart: IBRRS 2016, 1072 / NJW Spezial 2016, 302
OLG Dresden - Urteil v. 02.02.2016 - 6 U 1271.15.pdf

2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.1 Grundsätze
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
2.5 Erhaltungs- und Sicherungspflichten
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Die DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung e. V. (DIN) haben die Vermutung für sich, die allgemeinen Regeln der Technik wiederzugeben.
2. Ist eine Leistung nicht entsprechend den Vorgaben einer DIN-Norm ausgeführt worden, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhaft mangelhafte Leistung des Werkunternehmers (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl. 2015, Rn. 1969).
3. Gemessen daran stellen die für den jeweiligen Fachbereich gültigen DIN-Normen Regelwerke dar, deren Kenntnis für jeden Sachverständigen dieses Faches unabdingbar sind und ohne deren Berücksichtigung eine sachgerechte Gutachtenerstattung nicht möglich ist.
OLG Düsseldorf, Beschluss, 04.08.2016, AZ: I-W W 235.16, Publikationsart: BeckRS 2016, 15182 / MDR 2017, 57 / DS 2016, 296

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
2 Baudenkmalpflege
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.1 Grundsätze
3.4.4 Urheberrecht
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Die Duldungspflicht nach § 10 a HessNachbG setzt voraus, dass es sich bei den übergreifenden Bauteilen um eine Wärmedämmung handelt, die über die Bauteilanforderungen der EnEV in der jeweils geltenden Fassung für bestehende Gebäude nicht hinausgeht.
2. Danach beschränkt sich die Duldungspflicht eines Grundstückseigentümers auf eine Außendämmung, die den Höchstwert des Wärmedurchgangskoeffizienten - hier nach Anlage 3 zu § 9 EnEV 0,24 W/qm K - nicht überschreitet, sondern diesen - höchstens erreicht.
3. Weitergehende und aufwändigere Dämmmaßnahmen, die über den Mindeststandard der Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung hinausgehen und möglicherweise eine stärkere Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks zur Folge hätten, hat der Nachbar, dessen in Art. 14 GG geschütztes Eigentumsrecht berührt ist, nicht zu dulden. (s. LT-Drs. 18/855, S. 6)
4. Eine "überschießende" grenzüberschreitende Maßnahme braucht der Nachbar folglich selbst dann nicht hinzunehmen, wenn in der konkret gegebenen Situation die zur Verfügung stehenden Baumaterialien keine grenzwertgenaue Dämmung erlauben sollten.
OLG Frankfurt am Main, Urteil, 26.09.2012, AZ: 19 U 110/12, Publikationsart: NJW 2012, 3729-3731 / BeckRS 2012, 21627

2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
2.3.7 Energieeffizienzmaßnahmen
2.3.10 Nachbarschutz
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Verpflichtet sich der Verkäufer im notariellen Grundstückskaufvertrag - trotz eines gleichzeitigen Gewährleistungsausschlusses -, "diejenigen erheblichen versteckten Mängel zu offenbaren, die ihm bekannt sind oder bekannt sein müssten", dann haftet er für einen Mangel des Hauses bereits dann, wenn er den Mangel vor dem Verkauf infolge Fahrlässigkeit nicht bemerkt hat; ein arglistiges Verhalten ist nicht Voraussetzung für die Haftung des Verkäufers.
2. Bei einem gebrauchten Wohnhaus gehört zur "üblichen Beschaffenheit" im Sinne von § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB insbesondere eine ausreichende Beheizbarkeit. Das bedeutet, dass in zum Aufenthalt dienenden Räumen auch bei starker Kälte im Winter jedenfalls mindestens 20 Grad Celsius erzielt werden können, und dass dabei gleichzeitig - bei geschlossenen Fenstern - keine erheblichen Zugerscheinungen auftreten. Wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, gelten für ein altes Fachwerkhaus - also auch bei als Baudenkmal erkannten baulichen Anlagen - keine anderen Anforderungen.
OLG Karlsruhe, Urteil, 18.06.2014, AZ: 9 U 184/10, Publikationsart: NJW-RR 2014, 1525-1528 / MDR 2014, 1133-1134 / ZfIR 2014, 714 / juris

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.1 Grundsätze
2.3.7 Energieeffizienzmaßnahmen
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Das abstrakte Gefährdungspotential von asbesthaltigen Baustoffen einer Altimmobilie (hier: Dachplatten aus Zement) begründet noch keinen Sachmangel, sofern von ihnen keine konkrete Gefahr ausgeht und anzunehmen ist, dass ein potentiell gefährlicher künftiger Austausch einem spezialisierten Fachbetrieb gelingt, ohne dabei Asbestfasern in gesundheitsgefährdender Weise freizusetzen. Den Verkäufer trifft daher keine Offenbarungspflicht.
2. Aus seiner Erklärung, die Immobilie sei „asbestfrei“ kann sich allerdings eine Beschaffenheitsvereinbarung ergeben, für deren Fehlen der Verkäufer trotz eines vertraglichen Gewährleistungsausschlusses nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet.
3. Anders als das in keiner Weise individualisierte Zeugenbeweisangebot „NN“ ist ein derartiger Beweisantrag zu beachten, wenn er von einem die Identität des Zeugen offenbarenden Hinweis begleitet ist (hier: Mitarbeiter des mit dem Verkauf betrauten Immobilienmaklers).
OLG Koblenz, Urteil, 04.03.2015, AZ: 5 U 1216/14, Publikationsart: juris

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.11 Dachfarbe, Dachgestaltung
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Tatbestandsmerkmale, wie u. a. das Vorliegen wissenschaftlicher oder künstlerische Gründe, aus denen heraus eine Sache erhaltenswert, also Denkmal ist, von deren Vorliegen die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten abhängen, stellen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar (vgl. u. a BVerwG, Urteil vom 20.11.2003, Az.: 3 C 44.02, juris [Rn. 18]).
2. Die denkmalrechtlichen Bedeutungskategorien stellen lediglich tatbestandliche Voraussetzungen für die Annahme eines Denkmals dar und können als solche nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Die Pflichten des Denkmaleigentümers, namentlich seine Pflicht zur Erhaltung des Denkmals nach § 8 DSchG Bln sowie die Genehmigungspflicht bestimmter Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 DSchG Bln folgen aus der Denkmaleigenschaft des in Rede stehenden Objekts und nicht aus der jeweiligen Bedeutungskategorie, die die Denkmaleigenschaft begründet.
3. Dies gilt auch dann, obschon der Umfang der einen Denkmaleigentümer treffenden Erhaltungspflicht maßgeblich von den jeweils einschlägigen Bedeutungskategorien abhängt, da in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass bei der Frage, ob Gründe des Denkmalschutzes der Genehmigung eines Vorhabens entgegenstehen, zu prüfen ist, ob das Denkmal durch die beabsichtigte Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt und diese wertende Einschätzung kategorienadäquat zu erfolgen hat, d. h. sich an den für das Schutzobjekt maßgeblichen Bedeutungskategorien orientieren muss (vgl. u. a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2008, Az.: 2 B 12.06, juris [Rn. 23]).
4. Zudem fehlt für die begehrte Feststellung des Nichtvorliegens einzelner Bedeutungskategorien das gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse, da die begehrte Feststellung den Klägern keinen rechtlichen Vorteil verschafft. Indem sich die Kläger mit ihrem Antrag gegen die Annahme der wissenschaftlichen und künstlerischen Bedeutung der Kleinhaussiedlung wenden, stellen sie die Denkmaleigenschaft ihrer Wohnhäuser nicht in Abrede, denn die in § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG Bln genannten vier Bedeutungskategorien gelten alternativ, d. h. ein Denkmal liegt bereits vor, wenn eine Kategorie erfüllt ist.
5. Ein Denkmalbereich ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 DSchG Bln eine Mehrheit baulicher Anlagen, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG Bln im Interesse der Allgemeinheit liegt, und zwar auch dann, wenn nicht jeder einzelne Teil des Denkmalbereichs ein Denkmal ist.
6. Denkmalbereiche in Form von Gesamtanlagen i. S. d. § 2 Abs. BLNDSCHG § 2 Abs. 3 DSchG Bln stellen Mehrheiten baulicher Anlagen dar, die durch einen inneren Funktionszusammenhang gekennzeichnet sind und in der Regel aus konzeptionell in einem Zug geplanten und errichteten (Einzel-) Denkmalen bestehen (OVG Berlin, Urteil vom 08.07.1999, Az.: 2 B 1.95, juris [Rn. 18]; Haspel/ Martin/ Wenz/ Drewes, Denkmalschutzrecht in Berlin, 2008, § 2 Nr. 3.2.2).
7. Bei der Beurteilung der Denkmalfähigkeit und -würdigkeit eines Bauwerks oder - wie hier - einer Gesamtanlage kann sich das Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Senats für die regelmäßig erforderliche sachverständige Beratung sowohl auf die von der Behörde herangezogenen Gutachten, Äußerungen oder fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen als Urteilsgrundlage als auch auf fachkundige Stellungnahmen der Behörde selbst stützen. Fachbehördliche gutachterliche Äußerungen eines Landesamtes für Denkmalpflege sind auf Grund der Sachkunde dieser Behörde, die mit ihrem Fachwissen in erster Linie dazu berufen ist, entsprechende Stellungnahmen abzugeben, eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung einer Denkmaleigenschaft.
8. Die verfahrensrechtliche Stellung der Denkmalschutzbehörde als Beteiligter steht einer solchen Verwertung nicht entgegen, da allein die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben den Verdacht mangelnder Unabhängigkeit bei der Bewertung nicht zu begründen vermag (vgl. u. a. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.10.2011, Az.: 2 B 5.10, juris [Rn. 27 m. w. N.]).
9. Die geschichtliche Bedeutungskategorie des Denkmalschutzrechts ist erfüllt, wenn ein Bauwerk oder Gruppen von Gebäuden historische Ereignisse oder Entwicklungen anschaulich macht bzw. machen, also insoweit ein Aussagewert besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.10.2011, Az.: 2 B 5.10, juris [Rn. 29]).
10. Eine städtebauliche Bedeutung ist u. a. dann anzunehmen, wenn stadtbaugeschichtliche oder stadtentwicklungsgeschichtliche Unverwechselbarkeiten vorliegen, die einem Gebäude oder einer Gruppe von Gebäuden als historischem Bestandteil einer konkreten städtebaulichen Situation eine stadtbildprägende Außenwirkung, eine gewisse „Dominanz“ verleihen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.10.2011, Az.: 2 B 5.10, juris [Rn. 34 f.]; OVG Berlin, Urteil vom 06.03.1997, Az.: 2 B 33.91, NVwZ-RR 1997, 591 [593]).
11. Eine wissenschaftliche Bedeutung ist anzunehmen, wenn Gebäude oder andere Objekte wegen ihrer dokumentarischen Bedeutung für die Wissenschaft erhaltenswert sind, weil durch sie ein bestimmter Wissensstand einer geschichtlichen Epoche bezeugt wird oder weil sie als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 06.03.1997, Az.: 2 B 33.91, NVwZ-RR 1997, 591 [593]; VGH Mannheim, Urteil vom 19.03.1998, Az.: 1 S 3307/96, juris [Rn. 18]).
12. An der Erhaltung der Reichsforschungssiedlung besteht im Hinblick auf die genannten Bedeutungskategorien ein öffentliches Interesse. Ein solches Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung eines denkmalfähigen Objekts ist anzunehmen, wenn eine allgemeine Überzeugung von der Denkmalwürdigkeit und der Notwendigkeit seiner Erhaltung besteht. Das ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn die Denkmalwürdigkeit in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines Kreises von Sachverständigen eingegangen ist (vgl. u. a. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.10.2011, Az.: 2 B 5.10, juris [Rn. 38]).
13. Der Denkmalwert der Reichsforschungssiedlung als Gesamtanlage ist nicht entfallen. Nach der Rechtsprechung des Senats entfällt das öffentliche Erhaltungsinteresse, wenn derart weitreichende bauliche Veränderungen erfolgt sind, dass die das jeweilige Denkmal ausmachenden Bedeutungskategorien nicht mehr sichtbar sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.10.2011, Az.: 2 B 5.10, juris [Rn. 38]).
14. Die streitgegenständlichen Maßnahmen, der Farbanstrich der Hauseingangstür und der Fensterklappläden, der Einbau von Milchglasscheiben in die Kassetten der Hauseingangstür, die Verkleidung der Dachgaube mit Schindeln sowie der Einbau eines Rollladens in das straßenseitige Fenster im Erdgeschoss und eines Kunststoffisolierglasfensters in die straßenseitige Dachgaube sind nach § 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 DSchG Bln genehmigungspflichtig, weil sie das Erscheinungsbild der Häuser verändern. Die Genehmigungspflicht setzt nicht voraus, dass die Beeinflussung des Erscheinungsbildes von besonderem Gewicht oder deutlich wahrnehmbar ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.02.2008, Az.: 2 B 12.06, juris [Rn. 20]).
15. Die Genehmigung ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Gründe des Denkmalschutzes stehen einem Vorhaben entgegen, wenn das Schutzobjekt durch die Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt. Diese wertende Einschätzung hat „kategorienadäquat“ zu erfolgen, d. h. sie muss sich an den für das Schutzobjekt maßgeblichen Bedeutungskategorien orientieren.
16. Bezugspunkt für diese Prüfung ist die Reichsforschungssiedlung als Denkmalbereich.
17. Eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung scheidet allerdings aus, wenn bei einer so großen Anzahl von Häusern in der Kleinhaussiedlung an einem Bauteil derart umfangreiche Veränderungen vorgenommen worden sind, dass dieses Bauteil nicht mehr zu einem einheitlichen Erscheinungsbild der Siedlung beitragen kann. Bei einem Denkmalbereich in Form einer Gesamtanlage ist die Minderung der Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte Veränderungen nicht nur „kategorienadäquat“, sondern auch auf die betroffenen Bauteile beschränkt zu beantworten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.11.2006, Az.: 2 B 13.04, juris [Rn. 18]). Bezugsrahmen ist das gesamte Gebiet der Kleinhaussiedlung (vgl. zur Erhaltungsverordnung: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.03.2014, Az.: 2 B 7.12, juris [Rn. 27]).
18. Maßgeblich ist, welche Abweichungen vom Originalzustand zum Zeitpunkt der Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste vorlagen, da bei einer vor Eintragung erfolgten Änderung von Originalbauteilen eine Rückführung in den früheren Zustand nicht mehr verlangt werden kann. Darüber hinaus sind die Veränderungen zu berücksichtigen, für die nach erfolgter Eintragung eine denkmalrechtliche Genehmigung erteilt wurde.
19. Eine denkmalrechtliche Schutzbedürftigkeit liegt schließlich nicht vor, wenn sich das konkret betroffene Bauteil bei Eintragung der Reichsforschungssiedlung in die Denkmalliste nicht mehr im originalgetreuen Zustand befand. Der Begriff der „Erhaltung“ beinhaltet lediglich die Bewahrung des Bestandes.
20. Er umfasst hingegen nicht die vollständige oder teilweise Wiederherstellung des historischen Originals im Wege der Ersetzung von Bauteilen, die bereits im Zeitpunkt der Eintragung in die Denkmalliste denkmalwidrig waren, durch neue form- und materialgetreue Bauteile.
21. Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Denkmalschutzgesetzes. Soweit es nach § 1 Abs. 1 DSchG Bln Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege ist, Denkmäler nicht nur nach Maßgabe des Gesetzes zu „erhalten“, sondern u. a. auch zu „schützen“ und zu „pflegen“, kann auch hieraus nicht das Ziel einer Rückführung zu einem vor der Eintragung des Denkmals bestehenden Originalzustand hergeleitet werden.
22. Der Umstand, dass der Verfügungsberechtigte gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln das Denkmal im Rahmen des Zumutbaren nicht nur „instand zu halten“ sondern auch „instand zu setzen“ hat, rechtfertigt ebenfalls nicht die Auslegung, dass ein zum Zeitpunkt der Eintragung bereits nicht mehr vorhandener Originalzustand anzustreben ist. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass eine „Wiederherstellung“ des früheren Zustandes nach § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln nur dann verlangt werden kann, wenn ein Denkmal ohne Genehmigung verändert und dadurch in seinem Denkmalwert gemindert worden oder ganz oder teilweise beseitigt oder zerstört worden ist. Da die Genehmigungspflicht erst mit der Eintragung in die Denkmalliste entsteht, kann sich auch die Wiederherstellungspflicht nicht auf den Originalzustand, sondern nur auf den zum Zeitpunkt der Eintragung bestehenden Zustand beziehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.02.2008, Az.: 2 B 12.06, juris [Rn. 33]; zur Wiederherstellungspflicht: VerfGH Berlin, Beschluss vom 25.03.1999, Az.: 35/97, juris [Rn. 23]).
23. Der vorhandene Anstrich der Fensterklappläden und der Hauseingangstür an dem Haus der Klägerin zu 1. in mittelbraun/beige sowie der Fensterklappläden an dem Haus der Kläger zu 3. und zu 4. in grün ist denkmalrechtlich zu genehmigen. Zwar verlangt kein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahmen, Gründe des Denkmalschutzes stehen jedoch nicht entgegen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln).
24. Der jeweils gewählte Farbanstrich beeinträchtigt weder den bau- und architekturgeschichtlichen Aussagewert noch die städtebauliche Bedeutung der Gesamtanlage, obwohl er die Einheitlichkeit der Kleinhaussiedlung durchbricht, da er den Vorgaben des von der unteren Denkmalschutzbehörde in Zusammenarbeit mit interessierten Eigentümern erstellten „Maßnahmenkatalog(s) für die denkmalgeschützten Reihenhäuser der Reichsforschungssiedlung Haselhorst“, Stand März 2012, nicht entspricht.
25. Der blau/weiße Anstrich kann ferner nicht mit dem Argument verlangt werden, nur ein einheitlicher Anstrich wäre denkmalverträglich, denn die Farbgebung, soweit sie Klappläden und Haustüren betrifft, ist mit dem Verlust des bauzeitlichen Originals als einheitsstiftendes Merkmal untergegangen.
26. Eine dem historischen Original bzw. einer späteren Gestaltung mit eigenem Denkmalwert unstreitig nicht entsprechende einheitliche Farbgestaltung kann im Rahmen der denkmalrechtlichen Genehmigung von Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten nicht vorgeschrieben werden. Dies würde dazu führen, dass Verfügungsberechtigte, deren Fensterläden und/oder Haustüren noch im bauzeitlichen Originalton gestrichen sind, gezwungen wären, diesen im Falle einer notwendigen Instandsetzung durch einen nicht originalgetreuen Farbton zu ersetzen. Hierfür bietet das Berliner Denkmalschutzgesetz keine rechtliche Grundlage. Gemäß § 8 Abs. 1 DSchG Bln ist der Verfügungsberechtigte lediglich verpflichtet, das Denkmal im Rahmen des Zumutbaren instand zu halten und instand zu setzen, es sachgemäß zu behandeln und vor Gefahren zu schützen.
27. Gestalterische Vorgaben, die nicht dem bauzeitlichen Original oder einer späteren Änderung mit eigenem Denkmalwert entsprechen, können mit einer denkmalrechtlichen Genehmigung nicht durchgesetzt werden.
28. Der Einbau der Milchglasscheiben in die Kassetten der Hauseingangstür des Wohnhauses der Klägerin zu 2. ist hingegen nicht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln genehmigungsfähig, da diese Maßnahme den bau- und architekturgeschichtlichen Aussagewert sowie die städtebauliche Bedeutung der Gesamtanlage beeinträchtigt, durchbricht sie doch die Einheitlichkeit der Kleinhaussiedlung, die erforderlich ist, um die historische Aussage der Kleinhaussiedlung als Bestandteil der Reichsforschungssiedlung sichtbar zu machen.
29. Entgegen der Auffassung der Kläger stellt der Austausch der Holzkassetten gegen Milchglasscheiben schon deshalb keine geringfügige Beeinträchtigung dar, weil er augenfällig ist. Die Gestaltung der Hauseingangstür, die sich bei Eintragung der Reichsforschungssiedlung in die Denkmalliste unstreitig noch im originalgetreuen Zustand befand, ist wesentlich, da es sich um ein prägendes Merkmal eines Hauses handelt. Bei einer Haustür mit Holzkassetten handelt es sich um ein Bauteil, das nach wie vor zu einem einheitlichen Erscheinungsbild der Siedlung beiträgt.
30. Die Kostenbelastung für eine Wiederherstellung des originalgetreuen Zustands der Hauseingangstür kann keine Berücksichtigung finden, denn sie ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht Folge der denkmalpflegerischen Vorgaben, sondern des Umstandes, dass sich die Klägerin zu 2. über ihre Verpflichtung aus § 11 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln, vor Durchführung der Maßnahme eine denkmalrechtliche Genehmigung einzuholen, hinweggesetzt hat.
31. Der Einbau eines Rollladens in das straßenseitige Fenster im Erdgeschoss des Wohnhauses der Kläger zu 3. und 4. ist gleichfalls nicht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln genehmigungsfähig, da durch diese Maßnahme der bau- und architekturgeschichtliche Aussagewert sowie die städtebauliche Bedeutung der Gesamtanlage beeinträchtigt werden , weil sie ebenfalls die Einheitlichkeit der Kleinhaussiedlung durchbricht.
31. Es handelt sich dabei um eine nicht geringfügige Beeinträchtigung, da die Fenster ganz wesentlich zum optischen Eindruck eines Hauses beitragen, insbesondere, wenn - wie hier - die Fassade schlicht gehalten ist. Der Rollladen stellt einen Fremdkörper dar, weil er nicht nur in geschlossenem Zustand deutlich sichtbar ist, sondern auch der in der Fensteröffnung angebrachte Rollladenkasten ist augenfällig.
33. Entsprechendes gilt für den Austausch sowohl der bauzeitlichen Bretterverschalung der straßenseitigen Gauben der Wohnhäuser der Klägerinnen zu 2. und 5. gegen Schindeln als auch des Holzfensters in der straßenseitigen Gaube des Wohnhauses der Klägerin zu 5. gegen ein Kunststoffisolierglasfenster; dieser Austausche sind daher nicht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln genehmigungsfähig.
34. Zwar fehlt ein allgemeiner, voraussetzungslos geltender Grundsatz der Materialgerechtigkeit im Denkmalschutzgesetz Berlin. In Fällen, in denen bauzeitliche, das Erscheinungsbild prägende Holzfenster bei der Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste noch vorhanden sind, ist jedoch in der Regel davon auszugehen, dass der Einbau von Kunststofffenstern zu einer mehr als nur geringfügigen Beeinträchtigung des Denkmals führt (vgl. Urteil des Senats vom 21. Februar 2008, a. a. O., Rn. 35). Dies setzt voraus, dass dem Material - wie im vorliegenden Fall - eine ausschlaggebende Bedeutung für den Denkmalwert zukommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.02.2008, Az.: 2 B 12.06, juris [Rn. 32]). Die Reichsforschungssiedlung bildet als Gesamtanlage mit ihren einzelnen Bestandteilen den Stand der Bauforschung ab, die sich u. a. auf verschiedene Materialien bezog. Unabhängig davon, ob in diesem Rahmen konkret verschiedene Materialien für Fensterrahmen erprobt wurden, bildet der flächendeckende Einbau von Holzfenstern in der Kleinhaussiedlung in jedem Fall noch das üblicherweise zu dieser Zeit für das Bauteil Fenster verwendete Baumaterial ab.
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil, 21.04.2016, AZ: 2 B 24.12, Publikationsart: BeckRS 2016, 47238
ABWEICHEND aber: OVG Hamburg, Urteil vom 23.06.2016, Az.: 3 Bf 100/14, http://www.w-goehner.de/rechtsprechungsuebersicht/direktlink.php?id=180

1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.1.2 Bedeutung
1.1.4 Denkmalwürdigkeit
1.1.5 Veränderungsfolgen
1.5.3 Beseitigung
1.5.3.1 Kunststoffenster im Baudenkmal
1.5.3.2 Kunststoffenster im Ensemble
1.5.3.3 Dachfenster / Dachgestaltung im Baudenkmal / Ensemble
1.5.3.4 Fassaden im Ensemble
1.5.4 Instandsetzung / Wiederherstellung
2 Baudenkmalpflege
2.1 Ensemble
2.1.2 Erscheinungsbild
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
2.3.4 Fenster
2.3.5 Fassaden
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Das VG Berlin hebt die Bedeutung originaler Fenster für den Bestand eines jeden Baudenkmals hervor.
2. Unter Verweis auf die Rahmenvorgaben des LDA Berlin ("angesichts dieser nachvollziehbaren denkmalschutzrechtlichen Grundsätze") bestätigt das VG Berlin die verschiedenen Stufen der denkmalgerechten Nachrüstung oder Aufarbeitung von Fenstern.
3. Trotz Nachbaus der neuen Fenster in Holz stehen "Gründe des Denkmalschutzes" entgegen, weil auf den raumseitigen Fensterflügel verzichtet wurde und damit die Dreidimensionalität im Vergleich zum originalen Kastenfenster wahrnehmbar fehlt.
4. Auch die stärkere Spiegelwirkung des Isolierglases unterscheidet sich von der überkommenen Einfachverglasung. Schließlich weisen die Isolierglasfenster eine größere Profilierung auf als die historische Einfachverglasung.
5. Die festgestellten Veränderungen stellen eine mehr als nur unerhebliche Beeinträchtigung des Denkmals dar. Gründe des Denkmalschutzes stehen einem Vorhaben entgegen, wenn das Schutzobjekt durch die Maßnahme eine "mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung" erfährt.
6. Auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit ist eine zeitgemäße Nutzung der Immobilie grundsätzlich auch mit zweiflügeligen Holzkastendoppelfenstern der überkommenen Art gewährleistet.
7. Die Mehrkosten für den Einbau zweiflügeliger Holzkastenfenster und der pflegerische Unterhalt stehen nicht im offenkundigen Mißverhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen des geschützten Objektes und sind von den Eigentümern im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums zu tragen.
8. Zu dem in der streitgegenständlichen Siedlung besonders aktuellen Gleichbehandlungsgrundsatz verweist das VG Berlin darauf, dass dem beklagten Bezirk die Vergleichsfälle jeweils bekannt sind und von ihm bearbeitet werden, was den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss, 21.12.2015, AZ: OVG 6 N 95.15, Publikationsart:
OVG Beschluss Fenster schwarz.pdf

1.5 Sanktionen bei Zuwiderhandeln
1.5.3 Beseitigung
1.5.3.1 Kunststoffenster im Baudenkmal
1.5.3.2 Kunststoffenster im Ensemble
2 Baudenkmalpflege
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.1 Grundsätze
2.3.4 Fenster
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Die ursprünglich vorhandenen Kastenfenster gehören zum geschützten Bestand des Denkmalbereichs.
2. Fenster gehören zum wesentlichen Bestand der geschützten Häuser und tragen wesentlich zu ihrem Zeugniswert bei.
3. Ersatzfenster müssen daher im Material aber insbesondere in ihrer Gestaltung ihren Vorgängern folgen, um möglichst viel von der historischen Aussage zu überliefern und eine gute Einfügung in die Gesamtheit eines historischen Gebäudes zu erreichen.
4. Selbst wenn in einer Mehrheit von baulichen Anlagen bestimmte Bauteile ihrer historischen Bedeutung stark entkleidet sein sollten, sind sie dennoch dem Ensemble nicht entzogen, denn es geht um die Wahrung eines Gesamteindrucks, der nicht in Ausschnitte zerlegt und nur auf die Wirkung einer äußeren Veränderung auf das betroffene Gebäude beschränkt werden kann.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss, 17.10.2014, AZ: OVG 2 N 114.12, Publikationsart: juris

1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.1.5 Veränderungsfolgen
2 Baudenkmalpflege
2.1 Ensemble
2.1.2 Erscheinungsbild
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.4 Fenster
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Der Bestandsschutz nach Art. 14 GG rechtfertigt nicht einen Ersatzbau anstelle des bestandsgeschützten Bauwerks.
2. Daher ist eine Beseitigungsverfügung für ein gleichsam neuerrichtetes Bootshaus rechtmäßig, in dem im Zuge einer sog. "Sanierung" sämtliche Wände, Türen, Fenster, das Dach und das Rolltor erneuert worden waren, da dies einer - hier unzulässigen - Neuerrichtung gleichkomme.
3. Eine nicht mehr gedeckte Identitätsänderung liege insoweit vor, wenn die für die notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichten oder gar überstiegen.
4. Werde die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen so wesentlich geändert, dass es einem Neubau gleichkomme, gehe der Bestandsschutz verloren. Die Verwendung der ursprünglichen Fundamente reiche für die Annahme einer Sanierung nicht aus.
5. Da die Errichtung des Bootshauses den öffentlichen Belang des Naturschutzes verletze, komme auch eine nachträgliche Genehmigung nicht in Betracht. Denn hier werde das an dem Gewässer in einem 50m Abstand vom Ufer geltende Bauverbot (§ 61 BNatSchG, § 48 BbgNatSchG) verletzt.
6. Damit scheide eine Verletzung der Eigentumsgarantie aus: diese setze voraus, dass das Bootshaus formell und materiell rechtmäßig sei.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss, 29.01.2013, AZ: 10 N 91/12, Publikationsart: Juris

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.5.3 Beseitigung
1.5.3.6 Neuerrichtung im Ensemble
1.5.4 Instandsetzung / Wiederherstellung
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Für die Frage einer (wesentlichen) Beeinträchtigung eines Ensembles i.S.v. § 8 DSchG HH ist nicht isoliert auf dessen einzelne Teile, sondern auf das Ensemble insgesamt abzustellen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, Az.: 2 Bs 283/13, BauR 2014, 543). Denn nur Letzteres unterliegt dem Denkmalschutz, wobei es seinen Denkmalwert nicht schon durch die schlichte räumliche Ansammlung mehrerer Objekte, sondern erst durch die Verbindung der einzelnen Objekte durch eine übergreifende Komponente oder Idee bzw. ein einheitsstiftendes Merkmal erfährt, die bzw. das der eigentliche Träger der geschichtlichen Botschaft ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.05.2007, NordÖR 2007, 498; s. auch OVG Hamburg, Urt. v. 03.05.2017, Az.: 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499).
2. Wirken sich Veränderungen in der Umgebung einer baulichen Anlage, die Teil eines Ensembles i.S.v. § 4 Abs. 3 DSchG HH ist, nachteilig auf diese bauliche Anlage aus, so kommt es entscheidend darauf an, ob der Beitrag, den gerade die betroffene Anlage zum Ensemble leistet, in einer Weise beeinträchtigt wird, die qualitativ wesentlich auf das Ensemble als solches "durchschlägt".
3. Das ist dann der Fall, wenn das Objekt als solches nicht mehr oder nur wesentlich eingeschränkt wahrnehmbar ist oder wenn ein neues Bauvorhaben den räumlichen Zusammenhang zwischen ihm und den weiteren Bestandteilen des Ensembles dergestalt unterbricht, dass ein Bezug zu den geschützten Flächen oder Objekten des Ensembles nicht mehr oder nur noch wesentlich eingeschränkt erkennbar ist, oder wenn eine Beeinträchtigung eines Ensemblebestandteils zugleich dazu führt, dass das Ensemble in seiner Gesamtheit gleichsam erdrückt, verdrängt oder übertönt wird oder es sonst an der gebotenen Achtung gegenüber den in dem Ensemble verkörperten Werten fehlt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.ß9.2014, Az.: 2 Bs 164/14, BauR 2015, 807; OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, Az.: 2 Bs 283/13, BauR 2014, 543).
OVG Hamburg, Beschluss, 02.05.2018, AZ: 3 Bs 39.18, Publikationsart: NVwZ-RR 2018, 766 / BeckRS 2018, 10333 / DÖV 2018, 673 / IBR 2018, 1059 / LSK 2018, 10333 / ZfBR 2018, 697 / BauR 2018, 1391

2 Baudenkmalpflege
2.1 Ensemble
2.1.1 Ensembleumfang
2.1.2 Erscheinungsbild
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.1 Grundsätze
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes - insbesondere § 4 Abs. 2 DSchG HH und das in § 6 DSchG HH zum Ausdruck kommende sog. ipsa lege-Prinzip - sind verfassungsgemäß.
2. Eine auf die Feststellung, eine bestimmte bauliche Anlage sei kein Baudenkmal i. S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG HH, gerichtete Klage kann auf bestimmte denkmalrechtliche Schutzkategorien i. S. v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG HH beschränkt bzw. konkretisiert werden.
3. Der in § 6 Abs. 1 Satz 4 DSchG HH zum Ausdruck kommende Eintragungsvorbehalt bezieht sich nur auf die Schutzpflichten der Verfügungsberechtigten aus § 7 DSchG HH. Der Genehmigungsvorbehalt aus § 9 Abs. 1 Satz 1 DSchG HH gilt demgegenüber unabhängig von der Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste.
4. Von geschichtlicher Bedeutung i. S. v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG HH sind nicht nur Objekte, die in ihrer Bausubstanz und äußeren Gestalt im Urzustand bestehen geblieben sind. Spätere Zusätze und Änderungen lassen den Denkmalwert grundsätzlich nicht entfallen.
5. Die Unterschutzstellung eines Gebäudes als Baudenkmal umfasst das Gebäude regelmäßig in seiner Gesamtheit. Die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG HH auch mögliche Beschränkung der Unterschutzstellung auf einen Teil einer Anlage setzt voraus, dass dieser gegenüber dem nicht schutzwürdigen Teil überhaupt einer selbstständigen Bewertung unter Gesichtspunkten des Denkmalschutzes zugänglich ist und in diesem Sinn als abtrennbarer Teil der Anlage erscheint.
OVG Hamburg, Urteil, 23.06.2016, AZ: 3 Bf 100/14, Publikationsart: BeckRS 2016, 49064
Abweichung von OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.04.2016, Az.: 2 B 24.12, http://www.w-goehner.de/rechtsprechungsuebersicht/direktlink.php?id=179

1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.1.1 Eintragungspflicht
1.1.2 Bedeutung
1.1.4 Denkmalwürdigkeit
1.1.5 Veränderungsfolgen
1.5.3 Beseitigung
1.5.3.1 Kunststoffenster im Baudenkmal
1.5.3.2 Kunststoffenster im Ensemble
1.5.3.3 Dachfenster / Dachgestaltung im Baudenkmal / Ensemble
1.5.3.4 Fassaden im Ensemble
1.5.4 Instandsetzung / Wiederherstellung
2 Baudenkmalpflege
2.1 Ensemble
2.1.2 Erscheinungsbild
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
2.3.4 Fenster
2.3.5 Fassaden
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Ob eine wesentliche Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbilds eines Denkmals vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls.
2. Ihre Beurteilung setzt eine an den für die Denkmalwürdigkeit maßgeblichen Kriterien orientierte (kategorienadäquate) Betrachtung voraus.
3. Ob Bauvorhaben in der Umgebung eines Baudenkmals zu dessen wesentlicher Beeinträchtigung i. S. d. § 13 Abs. 2 DSchG HH führen, hängt somit von der Art des Denkmals, den Gründen seiner Unterschutzstellung und den historischen Bebauungszusammenhängen ab.
4. Eine später eingetretene städtebauliche Verdichtung kann im Einzelfall - z. B. bei einem ehemals freistehenden Landhaus - zu einem geringeren Schutz des Baudenkmals vor Neubauvorhaben in seiner Umgebung führen.
5. Seinen historischen und stadtgeschichtlichen Aussagewert büßt ein Baudenkmal nicht allein dadurch ein, dass in seiner unmittelbaren Umgebung ein Neubau entsteht, der sich in seinem äußeren Erscheinungsbild vom Baudenkmal deutlich unterscheidet, wenn dadurch das Erleben und die Erfahrbarkeit der bestehenden Bausubstanz, die Gegenstand des Denkmalschutzes ist, nicht negativ beeinflusst wird.
6. Im Rahmen des Ensembleschutzes des § 4 Abs. 3 DSchG HH verfügt der Eigentümer eines zum Ensemble gehörenden Objekts nur dann über einen eigenständigen etwaigen Anspruch auf denkmalrechtliches Einschreiten, wenn gerade der Beitrag, den sein Eigentumsobjekt zum Ensemble leistet, wesentlich beeinträchtigt wird.
OVG Hamburg, Beschluss, 25.09.2014, AZ: 2 Bs 164/14, Publikationsart: juris

2 Baudenkmalpflege
2.1 Ensemble
2.1.1 Ensembleumfang
2.1.2 Erscheinungsbild
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.10 Nachbarschutz
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1 Inhaltliche Nähe
2.4.1.5 Unbewegliche Anlagen in der Umgebung
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
OVG Niedersachsen, Beschluss, 06.11.2017, AZ: 1 LA 8.17, Publikationsart: https://www.w-goehner.de/rechtsprechungsuebersicht/direktlink.php?id=225
1. Auf einem denkmalgeschützten Gebäude war ohne vorherige Genehmigung eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) errichtet worden. 2. Der Klage focht die Beseitigungsverfügung des beklagten Landkreises darauf hin. 3. Das VG Hannover gab dem Kläger mit Urteil vom 22.11.2016 - 12 A 4469.15 im Ergebnis weitgehend Recht. Grundlage war die rechtliche Überzeugung, dass es letztlich einen rechtlichen Vorrang des Einsatzes erneuerbarer Energien vor dem Denkmalschutz gebe. 4. Auf die Berufung des Landkreises ließ mit anhängendem Beschluss vom 06.11.2017 das OVG Niedersachsen diese Berufung zu. In seinem Zulassungsbeschluss wird nicht nur der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Argumentation des VG Hannover und der Richtigkeit der darauf fußenden Entscheidung festgestellt, vielmehr sind darin in Beispiel gebender Art und Weise die Rechtsüberlegungen und Prüfschritte dargestellt, wie die jeweils für sich bedeutenden Belange der Nutzung erneuerbarer Energien und das mit dem Landes-Denkmalschutzgesetz geschützte bauliche (und archäologische) kulturelle Erbe zu bewerten, zu gewichten und in einen Ausgleich zu bringen sind. 5. In Folge dieses Zulassungsbeschluss nahm der Kläger die Klage vollumfänglich zurück. 6. Das Verfahren wurde mit separatem Beschluss eingestellt.
OVG Niedersachsen - Beschluss v. 06.11.2017 - 1 LA 8.17 - anonym.pdf

1.5 Sanktionen bei Zuwiderhandeln
1.5.3 Beseitigung
1.5.3.3 Dachfenster / Dachgestaltung im Baudenkmal / Ensemble
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.6 Photovoltaik- und Solaranlagen
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Auch durch den bereits einige Jahre zurückliegenden Einbau von Kunststofffenstern geht der Denkmalwert nicht verloren, weil der Austausch der denkmalwidrigen Teile gegen denkmalgemäße Fenster jederzeit ohne bleibende
Schäden möglich ist.
2. Mildere Mittel als den Austausch gegen denkmalgerechte Fenster, um die Beeinträchtigung eines Denkmals durch Kunststofffenster zu beheben, sind i.d.R. nicht gegeben.
OVG Niedersachsen, Beschluss, 22.09.2015, AZ: 1 LA 54/15, Publikationsart: 1) BeckRS 2015, 52604 2) IBRRS 2015, 2721 3) NordÖR 2015, 572 4) NVwZ-RR 2016, 23-25 5) LSK 2015, 450405 (Ls.)
OVG Niedersachsen - Beschluss v. 22.09.2015 - 1 LA 54.15.pdf

1.1.5 Veränderungsfolgen
1.5.3 Beseitigung
1.5.3.1 Kunststoffenster im Baudenkmal
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.1 Grundsätze
2.3.4 Fenster
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Mit der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann in Niedersachsen die Feststellung des Nichtvorliegens der Denkmaleigenschaft jedenfalls dann begehrt werden, wenn ein Baudenkmal bis zum 30.09.2011 in das Verzeichnis der Kulturdenkmale eingetragen worden ist.
2. Bei der Frage, ob ein Baudenkmal vorliegt, kommt den Denkmalschutzbehörden kein Beurteilungsspielraum zu. Die Frage ist vielmehr gerichtlich voll nachprüfbar, wobei in erster Linie das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege dem Gericht den notwendigen Sachverstand vermittelt (im Anschluss an Senat, Urt. v. 26.03.1999, Az.: 1 L 1302/97, juris Rn. 35; Urt. v. 03.05.2006, Az.: 1 LB 16/05, juris Rn. 22 / BauR 2006, 1730 / BRS 70 Nr. 201).
3. Auch ein nach einem Brand teilweise rekonstruiertes Gebäude kann weiterhin ein Baudenkmal gemäß § 3 Abs. 2 NDSchG darstellen; das gilt auch, wenn die Rekonstruktion als solche offensichtlich ist.
4. Eine Gartenanlage kann mit einem Baudenkmal auch dann eine Einheit gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 NDSchG bilden, wenn sie sich aufgrund mangelnder Pflegemaßnahmen in einem schlechten Erhaltungszustand befindet. Maßgeblich ist, ob sie im Auge eines sachkundigen Betrachters weiterhin als Gartenanlage erkennbar ist und die Aussagekraft des Baudenkmals steigert.
OVG Niedersachsen, Urteil, 15.07.2014, AZ: 1 LB 133/13, Publikationsart: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE140001983&st=null&showdoccase=1

1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.1.1 Eintragungspflicht
1.1.5 Veränderungsfolgen
2 Baudenkmalpflege
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.1 Grundsätze
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. § 8 Satz 1 DSchG ND vermittelt in verfassungskonformer Anwendung dem Eigentümer eines Denkmals Drittschutz, soweit es um eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Baudenkmals in seiner Umgebung geht.
2. Ob das Erscheinungsbild des Baudenkmals durch Anlagen in der Umgebung erheblich beeinträchtigt wird, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Schutzwürdigkeit des Denkmals und der Intensität des Eingriffs, ab.
3. Dies ist bei einer 544 m von der denkmalgeschützten Gutsanlage entfernt errichteten Windenergieanlage der Fall.
OVG NIedersachsen, Urteil, 23.08.2012, AZ: 12 LB 170/11, Publikationsart: Juris / NuR 2013, 47-56

2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.10 Nachbarschutz
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
2.4.2 Räumliche Nähe (Entfernung)
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. War ein Vorbescheid bei der Erteilung der Baugenehmigung dem Dritten gegenüber noch nicht bestandskräftig, so kann er die Baugenehmigung uneingeschränkt anfechten. Das weitere Schicksal des Vorbescheids ist dann wegen der Zweitregelung des Inhalts in der Baugenehmigung für die Rechtsstellung des Dritten ohne Bedeutung. Gleiches gilt, wenn die Baugenehmigungsbehörde die denkmalrechtliche Zulässigkeit nicht in einem Vorbescheid nach § 74 BauO LSA, sondern in vorausgegangenen denkmalrechtlichen Genehmigungen nach § 14 DSchG ST festgestellt hat.
2. Ein Eingriff in ein Kulturdenkmal im Sinne von § 10 Abs. 1 S. 1 DSchG ST kann auch dann vorliegen, wenn die Umgebung eines Baudenkmals verändert wird (vgl. Beschl. d. Senats v. 05.03.2014, Az.: 2 M 164/13, BauR 2015, 641 [642], RdNr. 14 in juris).
3. Die vollständige Freihaltung von Flächen vor (Wohn-)Bebauung aus Gründen des Denkmalschutzes im beplanten oder unbeplanten Innenbereich ist auch mit Blick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs 1 GG nicht ausgeschlossen.
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss, 21.04.2015, AZ: 2 M 12/15, Publikationsart: juris / BauR 2015, 1470-1473 / NVwZ-RR 2015, 727-731 / BauR 2015, 1714

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.7 Bauvorbescheid
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.1 Grundsätze
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1.2 Unbebautes Grundstück
2.4.1.4 Umgebender Park, Garten, etc.
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Vorliegend erfährt das Gebäude durch die für die Anbringung eines Fassadengleiters erforderliche Verschiebung der Eingangstür im Hof sowie der Fenster des Treppenhauses und der Öffnung der Fassade für die Zugänge zwar eine Veränderung seiner Substanz. Damit ist aber nur eine unerhebliche Beeinträchtigung des Denkmals A. und des Denkmalensembles „ehemaliges Voigtland“ verbunden.
2. Der Umkehrschluss, dass hinsichtlich des Erscheinungsbildes eines Ensembles, das „nur“ aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen erhaltenswert ist, grundsätzlich von einem niedrigeren Schutzniveau auszugehen ist, ist jedoch nicht gerechtfertigt.
3. Ob das Schutzobjekt durch die beabsichtigte Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt, erfordert eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Oktober 2011, Az.: OVG 2 B 5.10, Rn. 41, juris).
4. Gerade bei einem Denkmalbereich in Form eines Ensembles von städtebaulicher Bedeutung mit der entsprechenden Vielzahl baulicher Strukturmerkmale aus unterschiedlichen Zeiten ist es für die Prüfung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit baulicher Änderungen unerlässlich, die Frage einer etwaigen Minderung der Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte Veränderungen nicht nur „kategorienadäquat“ (vgl. hierzu OVG Berlin, Urteil vom 6. März 1997, Az.: 2 B 33.91, NVwZ-RR 1997, 591), sondern auch auf die durch die beabsichtigten baulichen Maßnahmen betroffenen Bauteile beschränkt zu beantworten, ohne schutzmindernde Vorbelastungen anderer Bestandteile auf diese zu erstrecken, solange sie sich nicht auf sie auswirken.
5. Eine Bewertung der verbliebenen Originalsubstanz danach, ob auf Grund umfangreicher verändernder Eingriffe „ohnehin nichts mehr zu retten“ ist, kommt dagegen nicht in Betracht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2006, Az.: OVG 2 B 13.04, Rn. 19, juris; BayVGH, Urteil vom 9. Juni 2004, Az.: 26 B 01.1959, Rn 19, juris / VGHE BY 58, 109-119 / GewArch 2004, 437-438 / BauR 2005, 89-91 / RdL 2005, 69-70 / NVwZ-RR 2005, 529-530 / BRS 67 Nr 209 [2004] /
BRS 77 Nr 135 [1986-2011]).
VG Berlin, Urteil, 26.03.2015, AZ: 19 K 3.14, Publikationsart: juris

1.1.2 Bedeutung
1.5.3.4 Fassaden im Ensemble
2 Baudenkmalpflege
2.1 Ensemble
2.1.2 Erscheinungsbild
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
2.3.5 Fassaden
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Die Frage einer etwaigen Minderung der Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte Veränderungen ist ohnehin nicht nur kategorienadäquat, sondern auch auf die durch die beabsichtigten baulichen Maßnahmen betroffenen Bestandteile beschränkt zu beantworten, ohne schutzmindernde Vorbelastungen anderer Bestandteile auf diese zu erstrecken, solange sie sich nicht auf sie auswirken.
2. Eine Bewertung der verbleibenden Originalsubstanz danach, ob aufgrund umfangreicher verändernder Eingriffe „ohnehin nichts mehr zu retten ist“, kommt nicht in Betracht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2006, 19 K 3.14, juris, Rn. 18 m. w. N.).
3. Vorliegend ist dem Kläger zuzugeben, dass bereits umfangreiche Änderungen der Hoffassade erfolgt sind. So kann selbst auf der Grundlage der vorhandenen historischen Aufnahmen nicht mehr vollständig beurteilt werden, welche Fensteröffnungen noch dem bauzeitlichen Zustand entsprachen. Jedenfalls aber haben Überformungen stattgefunden, die die Ablesbarkeit des „Originalzustandes“ nicht mehr in der Weise gewährleisten, dass dieser in allen Einzelheiten noch erfahrbar wäre.
4. Dies ist indes für die Beurteilung einer wesentlichen Beeinträchtigung des Denkmalwertes vorliegend unbeachtlich. Die Fassade hat am Zeugniswert des Denkmalensembles nicht in der Weise teil, dass diese wegen einzelner historischer Bauteile unter Schutz gestellt wäre.
5. Vielmehr legt sie trotz der in der Vergangenheit erfolgten baulichen Änderungen auch heute noch Zeugnis ab von der städtebaulichen Struktur der „Spandauer Vorstadt“. Es handelt sich um eine einfache Hoffassade, deren Typologie dadurch bestimmt ist, dass gerade nicht eine repräsentative Straßenansicht ausgebildet wurde, sondern eine funktionale Gestaltung für die zum Hinterhof weisenden Räume mit einer Hofeingangstür. Der trotz der Änderungen der Fassade noch überlieferte Bestand spiegelt nach wie vor in städtebaulicher Hinsicht Lebensformen vergangener Zeitabschnitte wider. Hierzu gehört auch die noch erhaltene Hofsituation, auch wenn eine wohl früher vorhandene Remise fehlt.
6. Dem Kläger mag zwar zuzugeben sein, dass sich ein erheblicher Sanierungsaufwand für das Gesamtgebäude „nicht rechnet“, wenn die dann zwar kernsanierten Wohnungen nur einen Wohnstandard aufwiesen, der am Markt nur zu geringen Mieten nachgefragt werden würde. Es ist aber nicht belegt, dass nur die geplante Baumaßnahme die Wirtschaftlichkeit der Gesamtsanierung ermöglichen würde.
7. Vielmehr ist insoweit maßgeblich zu berücksichtigen, dass sich eine weitere gewerbliche Nutzung der Räume im Erdgeschoss anbietet und auch ohne Terrassentüren hochwertige Büro- oder Praxisräume geschaffen werden können. 8. Eine Umnutzung zu Wohnungen ist keinesfalls zwingend zumal die Marktfähigkeit von Erdgeschosswohnungen ohnehin stark eingeschränkt ist; dies gilt namentlich auch unter Berücksichtigung der geplanten Anordnung der Schlafräume zur Straße.
VG Berlin, Urteil, 26.03.2015, AZ: 19 K 171.14, Publikationsart: juris

1.1.2 Bedeutung
1.1.4 Denkmalwürdigkeit
1.1.5 Veränderungsfolgen
2 Baudenkmalpflege
2.1 Ensemble
2.1.2 Erscheinungsbild
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.5 Fassaden
2.3.10 Nachbarschutz
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Das VG Berlin hebt die Bedeutung originaler Fenster für den Bestand eines jeden Baudenkmals hervor.
2. Unter Verweis auf die Rahmenvorgaben des LDA Berlin ("angesichts dieser nachvollziehbaren denkmalschutzrechtlichen Grundsätze") bestätigt das VG Berlin die verschiedenen Stufen der denkmalgerechten Nachrüstung oder Aufarbeitung von Fenstern.
3. Trotz Nachbaus der neuen Fenster in Holz stehen "Gründe des Denkmalschutzes" entgegen, weil auf den raumseitigen Fensterflügel verzichtet wurde und damit die Dreidimensionalität im Vergleich zum originalen Kastenfenster wahrnehmbar fehlt.
4. Auch die stärkere Spiegelwirkung des Isolierglases unterscheidet sich von der überkommenen Einfachverglasung. Schließlich weisen die Isolierglasfenster eine größere Profilierung auf als die historische Einfachverglasung.
5. Auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit ist eine zeitgemäße Nutzung der Immobilie grundsätzlich auch mit zweiflügeligen Holzkastendoppelfenstern der überkommenen Art gewährleistet.
6. Die Mehrkosten für den Einbau zweiflügeliger Holzkastenfenster und der pflegerische Unterhalt stehen nicht im offenkundigen Mißverhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen des geschützten Objektes und sind von den Eigentümern im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums zu tragen.
7. Zu dem in der streitgegenständlichen Siedlung besonders aktuellen Gleichbehandlungsgrundsatz verweist das VG Berlin darauf, dass dem beklagten Bezirk die Vergleichsfälle jeweils bekannt sind und von ihm bearbeitet werden, was den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.
VG Berlin, Urteil, 10.04.2014, AZ: VG 13 K 35.14, Publikationsart:
rkr. (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.12.2015, Az.: OVG 6 N 95.15)
VG Urteil Fenster schwarz.pdf

1.5 Sanktionen bei Zuwiderhandeln
1.5.3 Beseitigung
1.5.3.1 Kunststoffenster im Baudenkmal
1.5.3.2 Kunststoffenster im Ensemble
2 Baudenkmalpflege
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.4 Fenster
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Der Beklagte war nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, vom Kläger die Beseitigung der baurechtswidrig angebrachten Holzverkleidung zu verlangen.
2. Er durfte weder davon absehen einzuschreiten, noch standen ihm weniger beeinträchtigende Mittel zur Gefahrenbeseitigung (vgl. § 15 Abs. 1 OBG) zur Verfügung.
3. Angesichts der Größe der drohenden Schäden für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Bewohner und Besucher des Hauses Y., die in einem Brandfalle zu befürchten sind, durfte der Beklagte den vorhandenen bauordnungswidrigen Zustand des Treppenraumes nicht dulden.
4. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenfeuers gering sei.
5. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.
VG Gelsenkirchen, Urteil, 14.11.1985, AZ: 5 K 1012/85, Publikationsart: BeckRS 2005, 27824
vgl. auch: OVG Münster, Urteil vom 11.12.1987, Az.: 10 A 363/86

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.1 Grundsätze
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Die in den Jahren 2007 und 2011 einem Oldtimer-Besitzer zugeteilten Kfz-Kennzeichen, die zwar die H-Kennzeichnung, aber nicht das seit 1997 verbindliche Euro-Feld aufwiesen, durften eingezogen werden.
2. Das Eurokennzeichen beeinträchtigt nicht das historische Erscheinungsbild des liebevoll restaurierten Fahrzeuges. Das ästhetische Empfinden der Fahrzeughalter ist dabei nicht ausschlaggebend.
3. Das Aussehen der Kennzeichen im öffentlichen Straßenverkehr sei vielmehr einheitlich vorgeschrieben. Ausnahmen aus optischen Erwägungen seien nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich. Anderenfalls müssten je nach Alter der Fahrzeuge die verschiedensten – heute nicht mehr gültigen – historischen Kennzeichen vergeben werden. Die Interessen der Halter seien dadurch gewahrt, dass der Kreis Paderborn die Kosten der Umrüstung übernimmt.
VG Minden, Urteil, 06.06.2013, AZ: 2 K 2930/12, Publikationsart: juris / http://beck-aktuell.beck.de/node/1027323

1.6 Bewegliche Denkmäler
2.3 Sonstige Veränderungen
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Die in den Jahren 2007 und 2011 einem Oldtimer-Besitzer zugeteilten Kfz-Kennzeichen, die zwar die H-Kennzeichnung, aber nicht das seit 1997 verbindliche Euro-Feld aufwiesen, durften eingezogen werden.
2. Das Eurokennzeichen beeinträchtigt nicht das historische Erscheinungsbild des liebevoll restaurierten Fahrzeuges. Das ästhetische Empfinden der Fahrzeughalter ist dabei nicht ausschlaggebend.
3. Das Aussehen der Kennzeichen im öffentlichen Straßenverkehr sei vielmehr einheitlich vorgeschrieben. Ausnahmen aus optischen Erwägungen seien nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich. Anderenfalls müssten je nach Alter der Fahrzeuge die verschiedensten – heute nicht mehr gültigen – historischen Kennzeichen vergeben werden. Die Interessen der Halter seien dadurch gewahrt, dass der Kreis Paderborn die Kosten der Umrüstung übernimmt.
VG Minden, Urteil, 06.06.2013, AZ: 2 K 2931/12, Publikationsart: juris / http://beck-aktuell.beck.de/node/1027323

1.6 Bewegliche Denkmäler
2.3 Sonstige Veränderungen
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Der Denkmalwert eines Gebäudes wird nicht durch einen ästhetisch aufgeschlossenen Betrachter, sondern durch einen breiten Kreis von Sachverständigen bestimmt. Sein Gradmesser ist nicht allein die optische Erscheinung, sondern auch und gerade die Materialgerechtigkeit der Bausubstanz.
2. Zur Herstellung der Materialgerechtigkeit ist auch eine vorübergehende Störung des harmonischen Gesamtbildes eines Gebäudes - jedenfalls für eine Übergangszeit - hinzunehmen.
3. Die Energiebilanz heute gefertigter Holzfenster bleibt hinter der von Kunststofffenstern kaum zurück.
4. Die Erteilung einer Genehmigung nach § 10DSchG NI ist eine gebundene Entscheidung. Eine Ermessensausübung durch die untere Denkmalschutzbehörde ist - anders als bei § 23 DSchG NI - unzulässig.
VG Oldenburg, Urteil, 07.07.2016, AZ: 4 A 1760/14, Publikationsart: n. v.
Bearbeitung durch Arnd Hüneke, Abteilungsleiter Zentrale Verwaltung und Justiziariat sowie Ombudsmann zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis des Niedersächsischen Landesamts für Denkmalpflege

2 Baudenkmalpflege
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.1 Grundsätze
2.3.4 Fenster
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Eine Beseitigungsverfügung nach § 79 BauO NI kann auch auf einen denkmalrechtswidrigen Zustand gestützt werden, da das Denkmalrecht nach § 2 Abs. 16 BauO NI Teil des öffentlichen Rechts ist, das Anforderungen an bauliche Anlagen stellt.
2. In einer Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 7 Abs. 3 DSchG NI sind selbstverschuldete Kosten, die aus der Beiseitigung einer rechtswidrigen Umgestaltung des Denkmals resultieren, nicht einzustellen.
3. Sind Holzfenster anstelle von Kunststofffenstern einzubauen, hat der Denkmaleigentümer die Mehrkosten für die Pflege und Instandhaltung der Holzfenster regelmäßig hinzunehmen.
VG Oldenburg, Urteil, 07.07.2016, AZ: 4 A 631/14, Publikationsart: n. v.
Bearbeitung durch Arnd Hüneke, Abteilungsleiter Zentrale Verwaltung und Justiziariat sowie Ombudsmann zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis des Niedersächsischen Landesamts für Denkmalpflege

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
2 Baudenkmalpflege
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.1 Grundsätze
2.3.4 Fenster