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1.3.6 Anlagen von Bund / Land

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1. Gebäude, deren Nutzung endgültig aufgegeben ist, vermögen keinen hinreichend verlässlichen Maßstab für die Zulassung von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu bieten, wenn ihre objektive Beschaffenheit eine nicht näher eingrenzbare Nutzungsvielfalt ermöglicht.
2. Dass die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der gewerblichen Bauräume und der Erschließungsstraßen - abgesehen von den unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden - nicht den vollständigen Erhalt der bestehenden Bausubstanz gewährleistet hat, vermag auch einen Abwägungsmangel nicht zu begründen. Um die Solitärstellung des Offizierskasinos im Interesse des Denkmalschutzes hervorzuheben, konnte die Antragsgegnerin der Schaffung von großen, gut erschlossenen Bauflächen, die sich für eine flexible gewerbliche Nutzung eignen, den Vorrang vor dem Erhalt der vorhandenen, nicht unter Denkmalschutz stehenden Bausubstanz einräumen.
3. Da aus Gründen des Denkmalschutzes ein Um- oder Anbau an die Rauhfutterscheune nicht in Betracht kommt, konnte die Antragsgegnerin Bauräume für eine gewerbliche Nutzung östlich der Raufutterscheune nur mit einem entsprechenden Abstand festsetzen.
4. Dass durch die Situierung des Baufensters möglicherweise eine erhaltenswerte Baumreihe entfernt werden muss, führt ebenfalls nicht zu einem Abwägungsmangel. Denn die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, alle schützenswerten Bäume im Plangebiet zu erhalten; vielmehr kann sie im Einzelfall den Belangen einer gewerblichen Nutzung den Vorrang einräumen.
BayVGH, Urteil, 25.11.2015, AZ: 1 N 14.2049, Publikationsart: BeckRS 2016, 40027

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.2 Bebauungsplan
1.3.4 Abwägung (Anforderungen & Rechtsfolgen von Fehlern)
1.3.6 Anlagen von Bund / Land
2 Baudenkmalpflege
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
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1. Nach § 90 Abs. 1 BVerfGG kann „jedermann“ mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde erheben.
2. Beschwerdefähig ist demnach, wer Träger eines als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.07.2011, Az.: 1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78 [91]; BVerfG, Beschluss vom 16.12.2014, Az.: 1 BvR 2142/11, NVwZ 2015, S. 510, 511).
3. Grundrechtsträger sind nach Art. 19 Abs. 3 GG auch inländische juristische Personen, soweit Grundrechte betroffen sind, die ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Allerdings dienen die Grundrechte vorrangig dem Schutz der Freiheitssphäre des einzelnen Menschen als natürlicher Person gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.01.1963, Az.: 1 BvR 316/60, BVerfGE 15, 256 [262]; BVerfG, Beschluss vom 02.05.1967, Az.: 1 BvR 578/63, BVerfGE 21, 362 [369]; BVerfG, Beschluss vom 13.01.1982, Az.: 1 BvR 848/77 u. a., BVerfGE 59, 231 [255]; BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982, Az.: 2 BvR 1187/80, BVerfGE 61, 82 [100 f.]; BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, Az.: 1 BvR 209/83 u. a., BVerfGE 65, 1 [43]).
4. Die Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich dann zu verneinen, wenn diese öffentliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.05.1967, Az.: 1 BvR 578/63, BVerfGE 21, 362 [369 f.]; BVerfG, Beschluss vom 07.06.1977, Az.: 1 BvR 108, 424/73, 226/74, BVerfGE 45, 63 [78]; BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982, Az.: 2 BvR 1187/80, BVerfGE 61, 82 [101]; BVerfG, Beschluss vom 31.10.1984, Az.: 1 BvR 35/82 - 1 BvR 356/82 - 1 BvR 794/82, BVerfGE 68, 193 [206]; BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985, Az.: 1 BvR 449/82 u. a., BVerfGE 70, 1 [15]; BVerfG, Beschluss vom 14.04.1987, Az.: 1 BvR 775/84, BVerfGE 75, 192 [197]; BVerfG, Urteil vom 10.03.1992, Az.: 1 BvR 454/91 u. a., BVerfGE 85, 360 [385]; BVerfG, Beschluss vom 16.12.2014, Az.: 1 BvR 2142/11, NVwZ 2015, S. 510, 511 f.).
5. Gleiches gilt für juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand gehalten oder beherrscht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.06.1977, Az.: 1 BvR 108, 424/73, 226/74, BVerfGE 45, 63 [79 f.]; BVerfG, Beschluss vom 31.10.1984, Az.: 1 BvR 35/82 - 1 BvR 356/82 - 1 BvR 794/82, BVerfGE 68, 193 [212 f.]; BVerfG, Urteil vom 22.02.2011, Az.: 1 BvR 699/06, BVerfGE 128, 226 [245 f., 247]).
6. Die Beschwerdeführerin, als Energieversorgungsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH, hat zur Frage ihrer Grundrechts- und Beschwerdefähigkeit nichts vorgetragen, obwohl ein Vorbringen hierzu angezeigt war. Denn die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person des Privatrechts, aus deren Firmierung als GmbH sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich bei ihr um ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen handelt, welches von der öffentlichen Hand gehalten oder jedenfalls beherrscht wird. Die Energieversorgung ist eine typische öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge.
7. Für die Beschwerdeführerin bestand daher Anlass, sich mit ihrer Grundrechts- und Beschwerdefähigkeit auseinanderzusetzen.
BVerfG, Beschluss, 02.11.2015, AZ: 1 BvR 1530/15, Publikationsart: BeckRS 2015, 56099 / BeckRS 2016, 40529

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
1.3.6 Anlagen von Bund / Land
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1. Unter Würdigung der konkreten Örtlichkeiten des Stuttgarter Hauptbahnhofs erscheint es zweifelhaft, ob die Kopfbahnsteighalle des Stuttgarter Hauptbahnhofs den vom Bundesverfassungsgericht in der Fraport-Entscheidung (Az.: 1 BvR 699/06, juris) entwickelten Anforderungen an einen Ort allgemeinen kommunikativen Verkehrs im Sinne des Leitbildes des öffentlichen Forums genügt.
2. Im Fall eines Aufzugs durch die Kopfbahnsteighalle des Stuttgarter Hauptbahnhofs muss jedenfalls die besondere Bedeutung dieses zentralen Verkehrsknotenpunktes sowie die daraus folgende spezifische Gefährdungslage der Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Verkehrsbetriebes berücksichtigt werden. Versammlungsbeschränkende Maßnahmen können daher unter weniger strengen Bedingungen erlassen werden.
3. Bei einem geplanten Aufzug von circa 1.000 Teilnehmern durch die Kopfbahnsteighalle des Stuttgarter Hauptbahnhofs im Rahmen der sog. "Montagsdemos" im Zusammenhang mit dem Protest gegen das Bahnprojekt "Stuttgart 21" dürfte von einer hinreichend substantiierten Gefahrenprognose auszugehen sein, die ein Teilverbot des Aufzuges zu rechtfertigen vermag.
4. Weniger einschneidende Mittel als das verfügte Teilverbot dürften sich im konkreten Fall als nicht realisierbar und damit ungeeignet erweisen.
VG Stuttgart, Beschluss, 02.03.2012, AZ: 5 K 691/12, Publikationsart: Juris

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.6 Anlagen von Bund / Land
2.2 Abbruch
2.2.1 Abbruch eines Einzeldenkmals
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
3.3 Straßenbau, Planfeststellungen