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2.3.8 Antennen

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1. Das Amtsgericht München hat bei der Beurteilung der Frage, ob eine Berechtigung zur Installation einer am Geländer der Dachterrasse fest verankerten Parabolantenne besteht, eine Interessenabwägung zwischen dem Eigentumsrecht des Vermieters und dem Recht des Mieters auf Zugang zu Informationen vorgenommen.
2. Bestehe die Möglichkeit, über eine sogenannte Set-top-Box ausländische Sender zu empfangen, sei es im Allgemeinen dem Mieter zuzumuten, die monatlichen Mehrkosten für die Box zu tragen, wenn eine Parabolantenne optisch störe.
3. Die Auffassung, die Antenne zu benötigen, um ausländische Programme zu empfangen, insbesondere solche aus Saudi-Arabien und Marokko, greift zu Gunsten der Mieter, die zwar deutsche Staatsangehörige, aber syrisch-arabischer Herkunft sind und ihre Kinder zweisprachig erziehen wollen, greift gegen den Anspruch der Vermieterin auf Beseitigung der streitgegenständlichen Parabolantenne nicht durch.
4. Bei der Beurteilung der Frage, ob nach Treu und Glauben für den Mieter eine Berechtigung zur Installation einer Parabolantenne auf der Terrasse bestehe, müsse eine Interessenabwägung zwischen dem Eigentumsrecht der Vermieterin und dem Recht der Mieter auf Zugang zu Informationen vorgenommen werden. Auf Seiten der Vermieterin sei bei dieser Abwägung zu berücksichtigen, dass eine optische Beeinträchtigung vorliege. Die Parabolantenne sei in ihrem vollen Umfang von außen weit sichtbar, da sie erhöht über dem Geländer an der Dachterrasse angebracht sei. Selbst bei einfach gestalteten Fassaden sei eine derart auffällige Parabolantenne grundsätzlich ein störendes Element.
5. Mieter können ausländische Sender zudem auch über Kabel mit Set-top-Box empfangen. Auf Seiten der MIeter sei dem Recht Rechnung zu tragen, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert informieren zu können. Dabei sei dem Informationsbedürfnis des Mieters in der Regel hinreichend dadurch Rechnung getragen, wenn der Vermieter dem ausländischen Mieter, auch wenn dieser die deutsche Staatsbürgerschaft erwerbe, ausreichend Zugang zu Programmen in seiner Sprache und aus seinem Heimatland bereitstelle. Im streitgegenständlichen Anwesen bestehe die Möglichkeit über den Kabelbetreiber mit einem Decoder bzw. einer Set-top-Box auch ausländische Sender zu empfangen.
6. Einem fremdsprachigen Wohnungsnutzer sei es im Allgemeinen zuzumuten, einen solchen Decoder zu erwerben bzw. die monatlichen Mehrkosten von 60 bis 150 Euro für eine Set-top-Box zu tragen. Falls die Mieter im Hinblick auf ihre konkrete Vermögenslage diesen Betrag nicht aufzuwenden vermögen, bestehe die Möglichkeit, bei den Sozialbehörden diese monatlichen Mehrkosten als zusätzliche Leistung zu beantragen.
AmtsG München, Urteil, 02.10.2012, AZ: 473 C 12502/12, Publikationsart: http://beck-aktuell.beck.de/node/1026183
rechtskräftig

2.3.8 Antennen
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1. Aus der Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG habe jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren. Zu den allgemein zugänglichen Quellen, auf die sich die Informationsfreiheit erstreckt, gehörten insbesondere Hörfunk- und Fernsehprogramme.
2. Da das Grundgesetz keinen Unterschied zwischen in- und ausländischen Informationsquellen mache, gehörten zu den allgemein zugänglichen Informationsquellen auch alle ausländischen Rundfunkprogramme, deren Empfang in der Bundesrepublik Deutschland möglich ist.
3. Soweit der Empfang von Rundfunkprogrammen von technischen Anlagen abhängt, erstrecke sich der Schutz der Informationsfreiheit auch auf die Anschaffung und Nutzung solcher Anlagen. Die Installation einer Parabolantenne, die den Empfang von Rundfunkprogrammen ermöglicht, die über Satellit ausgestrahlt werden, sei daher ebenfalls von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt.
4. Folglich sei auch die Installation einer Parabolantenne zum Zweck des Empfangs eines Rundfunkprogrammes, das in turkmenischer Sprache kulturelle, politische und historische Informationen über die Turkmenen in der Türkei ausstrahlt, vom Schutzbereich des Grundrechts auf Informationsfreiheit der Beschwerdeführer umfasst.
5. Erforderlich sei stets eine fallbezogene Abwägung der Zivilgerichte, bei der die Eigentümerinteressen des Vermieters an der auch optisch ungeschmälerten Erhaltung des Wohnhauses und die Informationsinteressen des Mieters an der Nutzung zugänglicher Informationsquellen zu berücksichtigen sind.
6. Da beide Interessen durch Grundrechte geschützt sind, von denen keines dem anderen generell vorgeht, hänge die Entscheidung davon ab, welche Beeinträchtigung im Rahmen des vom Gesetzgeber abstrakt vorgenommenen Interessenausgleichs im konkreten Fall schwerer wiegt.
7. Dabei sei auch zu berücksichtigen, inwieweit die Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass ihr Lebensalltag tatsächlich vom Gebrauch der turkmenischen Sprache und turkmenischen Traditionen geprägt ist, obwohl sie nie in den turkmenischsprachigen Herkunftsgebieten ihrer Vorfahren gewohnt haben, und ob das von ihnen geltend gemachte besondere Informationsinteresse auch mittels der über die vorhandene zentrale Satellitenempfangsanlage zu empfangenden türkischen Programme gedeckt werden kann.
8. Im Einzelfall sind von den Instanzgerichten daher die widerstreitenden, grundgesetzlich gleichwertig ausgestalteten Positionen von Vermieter und (ausländischem) Mieter in der Frage, welche Anforderungen an eine angemessene Fernsehversorgung zu stellen sind, umfassend abzuwägen.
9. Diese sind auch mit Blick darauf zu präzisieren, ob der Mieter für den Empfang von Sendern in seiner Heimatsprache zusätzliche Geldmittel für Anschaffung und Betrieb einer spezifischen Anlagentechnik aufzuwenden hat, obwohl er selbst nie in den Sprachgebieten seiner Vorfahren gewohnt hat.
10. Zu beachten sind zudem neue technische Entwicklungen, die dem Mieter einen leichteren Zugang zu den gewünschten Programmen bieten. So ermöglicht es die Einführung des digitalen Fernsehens, Programmpakete mit ausländischen Heimatprogrammen gegen Entgelt zu erwerben, etwa durch eine D-Box (BVerfG, Beschluss vom 24.01.2005, Az.: 1 BvR 1953/00, NJW-RR 2005, 661) oder eine Set-Top-Box (LG Berlin, Beschluss vom 21.08.2003, Az.: 67 T 90/03, GE 2003, 1613; LG Konstanz, Urteil vom 23.11.2001, Az.: 6 S 52/01H, NZM 2002, 341), was allerdings zu Lasten des Mieters einmalige Anschaffungskosten und/oder monatliche Gebühren nach sich zieht. 11. Damit hat der Vermieter die Möglichkeit, die Mieter auf den Kabelempfang mit Sonderdiensten zu verweisen und seinem Eigentumsgrundrecht stärkeres Gewicht zu verschaffen (BVerfG, Beschluss vom 24.01.2005, Az.: 1 BvR 1953/00, NJW-RR 2005, 661), sofern nicht die Kosten unverhältnismäßig hoch sind und damit einer Zugangsverweigerung gleichstehen (LG München I, Urteil vom 05.08.2004, Az.: 31 S 1039/04, WuM 2004, 659 zu den Kosten bei Sozialhilfeempfängern; Hunt, NJW 2005, 2654, 2656).
12. Vorliegend wäre von den Gerichten aber zu klären gewesen, ob der Empfang türkischsprachiger Programme über eine derartige Empfangsbox dem besonderen Informationsbedürfnis der turkmenischstämmigen Beschwerdeführer genügt.
BVerfG, Beschluss, 31.03.2013, AZ: 1 BvR 1314/11, Publikationsart: BeckRS 2013, 50643 / NZM 2013, 376-378 / juris

2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.1 Grundsätze
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1. Eine Standortplanung für Anlagen des Mobilfunks ist den Gemeinden nicht grundsätzlich verwehrt, wenn hierfür ein rechtfertigender städtebaulicher Anlass besteht.
2. Verfahrensfreie Vorhaben werden von einer Veränderungssperre erfasst, auch wenn mit ihrer Errichtung beim Inkrafttreten der Veränderungssperre bereits begonnen worden ist.
BVerwG, Urteil, 30.08.2012, AZ: 4 C 1/11, Publikationsart: Juris / ZfBR 2013, 42-45 / BauR 2013, 191-195 / NVwZ 2013, 304-307

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
2.3.1 Grundsätze
2.3.2 Ortsgestaltungssatzungen
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1. Die ca. 1 x 2 m große BVB-Fahne an einem etwa 5 m hohen Fahnenmast im hinteren Teil ihres Wohngebiets-Grundstücks muss auf das Verlangen der Nachbarn, deren Grundstück rund 11,50 m von dem Fahnenmast entfernt ist, nicht in Folge bauaufsichtlichen Einschreitens beseitigt werden.
2. Die Fahne stellt keine im Wohngebiet unzulässige Werbeanlage für den BVB als börsennotiertes Unternehmen dar. Von ihr gehen zudem keine unzumutbaren Störungen durch Lärm und Schlagschatten aus.
3. Der Fahnenmast mit der BVB-Fahne stellt keine wohngebietsfremde Nutzung dar. In dem Aufstellen des Masts liegt keine eigene gewerbliche Betätigung. Auch handelt es sich nicht um eine Werbeanlage im baurechtlichen Sinne, weil der Mast nicht als Träger für wechselnde Werbung vorgesehen ist, sondern die aufgezogene Fahne lediglich die innere Verbundenheit mit dem BVB zum Ausdruck bringt.
4. Mast und Fahne sind eine im Wohngebiet zulässige Nebenanlage. Von dieser gehen auch keine unzumutbaren Beeinträchtigungen aus, auch wenn die Fahne gerade bei Nässe und starkem Wind nicht unerhebliche Geräusche verursacht.
5. Auch der Blick auf die flatternde Fahne begründet keine unzumutbare Störung der Kläger. Nicht anders als bei den Lebensäußerungen der Bewohner selbst und den durch die Gartennutzung üblicherweise entstehenden Geräuschen geht es auch hier um gelegentlich auftretende Beeinträchtigungen, die mit der Wohnnutzung zusammenhingen und im Nachbarschaftsverhältnis grundsätzlich hingenommen werden müssen.
VG Arnsberg, Urteil, 15.07.2013, AZ: 8 K 1679/12, Publikationsart: Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 22.07.2013

2.3.8 Antennen
2.3.10 Nachbarschutz
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung