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2.4.2 Räumliche Nähe (Entfernung)

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1. Außer Kraft getretene Rechtsvorschriften unterliegen der Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof nur dann, wenn noch ein objektives Interesse an der Feststellung besteht, ob sie mit der Bayerischen Verfassung vereinbar waren.Ein solches Interesse fehlt im Hinblick auf Art. 84 Satz 3 BayBO, der durch § 3 Nr. 2 des Änderungsgesetzes vom 24.07.2015 (GVBl. S. 296) aufgehoben worden ist.
2. Verstöße gegen die Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag berühren die Wirksamkeit gefasster Gesetzesbeschlüsse grundsätzlich nicht.Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn die Geschäftsordnung Verfassungsrecht konkretisiert.Das ist bei der in § 173 BayLT-GeschO geregelten Informationsgewinnung durch Anhörung u.a. von Sachverständigen nicht der Fall.
3. Der in Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO geregelte höhenbezogene Mindestabstand für Windkraftanlagen als Voraussetzung für die bauplanungsrechtliche Privilegierung im Außenbereich (sogenannte. 10 H-Regelung) ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.Ebenfalls verfassungsgemäß sind die Übergangsbestimmung des Art. 83 Abs. 1 BayBO, die Sonderregelung in Art. 82 Abs. 3 BayBO für gemeindefreie Gebiete, die Bestandsschutzregelung des Art. 82 Abs. 4 BayBO für vorhandene Flächennutzungspläne und das Unterlassen einer vergleichbaren Bestimmung für Regionalpläne.
a) Die dem Landesgesetzgeber durch die Öffnungsklausel in § 249 Abs. 3 BauGB eingeräumte Gesetzgebungsbefugnis zur Bestimmung eines Mindestabstands ist nicht unbegrenzt.Die bundesrechtliche Grundentscheidung für eine Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich darf durch eine landesrechtliche Abstandsregelung weder rechtlich noch faktisch ausgehebelt werden.Die durch den bayerischen Landesgesetzgeber normierte Festlegung des Mindestabstands zu allgemein zulässigen Wohngebäuden auf die 10-fache Anlagenhöhe überschreitet den bundesrechtlich eröffneten Gestaltungsrahmen nicht; zwar wird der räumliche Anwendungsbereich für den Privilegierungstatbestand erheblich eingeschränkt, nicht aber beseitigt.Grundrechte der Bayerischen Verfassung werden hierdurch ebenfalls nicht verletzt.
b) Die Regelung des Art. 82 Abs. 4 BayBO für vorhandene Darstellungen von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen in Flächennutzungsplänen berührt auch insoweit nicht den Schutzbereich des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 11 Abs. 2 Satz 2 Bay. Verf.), als sie „Bestandsschutz” nur unter der Voraussetzung vorsieht, dass eine betroffene Nachbargemeinde der Fortgeltung der Darstellung bis zum 21.05.2015 nicht widerspricht.
4. Verfassungswidrig ist die in Art. 82 Abs. 5 BayBO den Gemeinden auferlegte Pflicht, Bauleitplänen, die für Vorhaben der Windenergienutzung einen geringeren als den Mindestabstand festsetzen wollen, im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB auf eine einvernehmliche Festlegung mit betroffenen Nachbargemeinden hinzuwirken.Diese Regelung steht in einem offensichtlichen und schwerwiegenden Widerspruch zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes und verstößt deshalb gegen das Rechtsstaatsprinzip der Bayerischen Verfassung.
BayVerfGH, Entscheidung, 09.05.2016, AZ: Vf. 14-VII-14;  Vf. 3-VIII-15; Vf. 4-VIII-15, Publikationsart: GVBl. BY 2016 S. 89 / BeckRS 2016, 45749 / BayVBl. 2016, 625-639
Katharina Luther "Privilegierung der Windenergie auf dem Prüfstand", NJW-Spezial 2016, 364 f. / Benedikt Grünewald, Anmerkung, BayVBl. 2016, 845-846

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.1 Flächennutzungsplan
1.3.2 Bebauungsplan
1.3.3 Ortsrecht
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
2.4.2 Räumliche Nähe (Entfernung)
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1. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB ist auch auf Wetterradaranlagen anwendbar.
2. Nicht jede nachteilige Beeinflussung, die nicht ohne Weiteres beseitigt werden kann, ist zugleich eine "Störung der Funktionsfähigkeit" im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB. Eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit im Zusammenhang mit einem nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben setzt voraus, dass die Erzielung der gewünschten Ergebnisse verhindert, verschlechtert, verzögert oder spürbar erschwert wird.
3. Ob eine Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB vorliegt, ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar.
4. Eine nur in besonderen Ausnahmefällen zu befürchtende Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage im Sinn des § 35Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB kann der Genehmigung einer nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windkraftanlage als öffentlicher Belang jedenfalls dann nicht entgegenstehen, wenn die Störung durch Beifügung von Nebenbestimmungen zur Genehmigung vermieden werden kann.
BayVGH, Urteil, 18.09.2015, AZ: 22 B 14.1263, Publikationsart: IBRRS 2016, 0550 / BeckRS 2015, 54740 / GewA 2016, 87 / ZUR 2016, 109 / LSK 2016, 050700 / BauR 2016, 243 / BayVBl 2016, 265 / UPR 2016, 199

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
2.4.2 Räumliche Nähe (Entfernung)
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1. Das nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB als ortsgebundener gewerblicher Betrieb privilegierte Trockenkiesabbauvorhaben (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Nov. 2014, § 35 Rn. 53) auf dem ca. 1,3 ha großen Grundstück FlNr. ... verletzt die Beigeladene nicht in ihrer nach Art. 28 Abs. 1 GG und Art. 11 Abs. 2, Art. 83 Abs. 1 BV garantierten Planungshoheit.
2. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Kiesabbauvorhaben der Klägerin bauplanungsrechtlich zulässig ist, weil ihm - jedenfalls unter dem Vorbehalt ggf. noch festzulegender Auflagen oder anderer Nebenbestimmungen in dem Vorbescheid (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.11.1997, Az.: 4 B 179/97, NVwZ-RR 1999, 74) - keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist (§ 35 Abs. 1 BauGB).
3. Die Prüfung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB erfordert insoweit eine nachvollziehende Abwägung, bei der die Schutzwürdigkeit des jeweils betroffenen Belangs sowie die Intensität und die Auswirkungen des Eingriffs dem Interesse an der Realisierung des privilegierten Vorhabens gegenüberzustellen sind. Je höher der Wert des Denkmals einzuschätzen und je schwerwiegender das Erscheinungsbild betroffen ist, desto eher ist eine erhebliche Beeinträchtigung anzunehmen.
4. Andererseits ist aber auch das Gewicht, welches der Gesetzgeber einem privilegierten Vorhabens im Außenbereich beimisst, besonders in Rechnung zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2001, Az.: 4 C 3.01, BauR 2002, 751/753; BayVGH, Urteil vom 18.07.2013, Az.: 22 B 12.1741, BayVBl. 2014, 23 / juris [Rn. 25]; NdsOVG, Urteil vom 21.04.2010, Az.: 12 LB 44/09, BauR 2010, 1550 / juris [Rn. 55 f.]); denn an das „Entgegenstehen“ eines öffentlichen Belangs im Sinne des § 35Abs. 1 BauGB sind höhere Anforderungen zu stellen als an die bloße „Beeinträchtigung“ im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3BauGB. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen und ihnen damit einen Vorrang eingeräumt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1967, Az.: IV C 86/66, BVerwGE 28, 148 / juris [Rn. 12]).
5. Es muss demnach eine besondere, erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals vorliegen, damit dieser Belang sich gegenüber dem Interesse an der Verwirklichung des privilegierten Vorhaben durchsetzt (vgl. BayVGH, Urteil vom 18.07.2013, Az.: 22 B 12.174, BayVBl. 2014, 23 [Rn. 25]; Beschluss 30.04.2014, Az.: 22 ZB 14.680, BeckRS 2014, 51282 [Rn. 17]).
6. Wann eine solche besondere, erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Als erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals kann nicht nur eine Situation angesehen werden, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird, sondern auch die Tatsache, dass die Wirkung des Denkmals als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element geschmälert wird.
7. Neue bauliche Anlagen müssen sich zwar weder völlig an vorhandene Baudenkmäler anpassen, noch unterbleiben, wenn eine Anpassung nicht möglich ist. Aber sie müssen sich an dem vom Denkmal gesetzten Maßstab messen lassen, dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen, so dass die besondere künstlerische, geschichtliche oder städtebauliche Bedeutung des Denkmals durch das Vorhaben nachhaltig geschmälert wird.
8. Die genannten Merkmale müssen in schwerwiegender Weise gegeben sein, damit von einer erheblichen Beeinträchtigung gesprochen werden kann (vgl. BayVGH, Urteil vom 25.06.2013, Az.: 22 B 11.701, BayVBl 2014, 502 / juris [Rn. 32]; Urteil vom 18.07.2013, Az.: 22 B 12.1741, BayVBl 2014, 23 [Rn. 26]; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.08.2012, Az.: 2 L 6/10, BRS 79 Nr. 149 [Rn. 78 ff.]). Dabei ist auch der Denkmalwert eines Denkmals zu berücksichtigen. Bei einem Baudenkmal von herausragender Bedeutung kann eher eine erhebliche Beeinträchtigung angenommen werden (vgl. BayVGH, Urteil vom 18.07.2013, Az.: 22 B 12.1741, BayVBl. 2014, 23 [Rn. 26]; Beschluss vom 20.05.2015, Az.: 22 ZB 14.2827, BeckRS 2015, 47066 [Rn. 13]).
9. Für den Umgebungsschutz ist vor allem die Freihaltung von Bebauung im Umfeld des Denkmals und die Erhaltung von Sichtbeziehungen auf das Kulturdenkmal und seine Umgebung von Bedeutung (vgl. BayVGH, Urteil vom 08.03.1982, Az.: 14.B 768/79, BRS 39, Nr. 81; Urteil vom 25.06.2013, Az.: 22 B 11.701, BayVBl. 2014, 502 / juris [Rn. 38 ff.]; Beschluss vom 20.05.2015, Az.: 22 ZB 14.2827, a. a. O. [Rn. 21]).
10. Nach diesen Maßstäben stehen dem Kiesabbauvorhaben Belange des Denkmalschutzes nicht entgegen. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Umgebungsschutzes der in die Denkmalliste eingetragenen Wallfahrtskapelle „Zum Heiligen Kreuz“ als auch hinsichtlich des Substanzschutzes.
11. Ein grober Verstoß gegen Belange des Denkmalschutzes kann nicht wegen der Nähe des Kiesabbauvorhabens zur Wallfahrtskapelle „Zum Heiligen Kreuz“ angenommen werden. Zwar handelt es sich bei der in die Denkmalliste eingetragenen Wallfahrtskapelle nach den auch von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Feststellungen des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege als der zur fachlichen Einschätzung des Denkmalwerts eines Baudenkmals und seiner Beeinträchtigung berufenen Fachbehörde (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 BayDSchG), dessen Einschätzungen insoweit tatsächliches Gewicht zukommt (vgl. BayVGH, Urteil vom 18.07.2013, Az.: 22 B 12.1741, BayVBl 2014, 23 [Rn. 27]), um ein Baudenkmal von hoher Bedeutung.
12. Die in den 1680er Jahren errichtete und im Jahr 1687 eingeweihte barocke Kapelle wurde als Alleinanlage auf freiem Feld in nach allen Himmelsrichtungen exponierter Lage konzipiert und weist ein über drei Jahrhunderte tradiertes weitgehend ungestörtes Erscheinungsbild auf. In Folge ihrer exponierten Lage ist der Blick auf sie im näheren Umfeld nach Westen, Osten und Süden weitgehend unverstellt. Sie ist - soweit sie nicht durch eine von Süden nach Westen reichende hohe Baumgruppe in unmittelbarer Nähe der Kirche verdeckt wird - mit Ausnahme von Norden gut einsehbar und prägt optisch die Landschaft. Die Wallfahrt geht nach der Überlieferung auf zwei Wunderheilungen im 17. Jahrhundert an einem Feldkreuz zurück, welches den Anlass zur Errichtung der Kapelle gegeben hat und dessen Nachbildung sich heute in deren Inneren befindet (vgl. http://de.wikipedia. org/wiki/Zum_Heiligen_Kreuz_(P.)).
13. Der Senat folgt deshalb der Einschätzung des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege, dass der Umgebungsschutz substantieller Teil der Denkmaleigenschaft der Kapelle ist und der störungsfreie Erhalt ihrer unmittelbaren Umgebung aus denkmalpflegerischer Sicht erforderlich ist. Dabei wird unterstellt, dass die „unmittelbar“ schutzwürdige und damit grundsätzlich unverändert beizubehaltende und insbesondere auch von im Außenbereich privilegierter Bebauung freizuhaltende Umgebung über den hier in Rede stehenden Radius von 165 m hinausreicht.
14. Weiterhin ist davon auszugehen, dass durch das westlich in einer Entfernung von 165 m zur Kapelle geplante Kiesabbauvorhaben der Klägerin das Erscheinungsbild und damit die Denkmalwürdigkeit der Kapelle spürbar beeinträchtigt wird, weil durch das bis zu 3 m hohe Bauvorhaben die westliche Sicht von der Staatsstraße zur Wallfahrtskapelle zum Teil verdeckt wird. Damit geht, wenn auch nicht von allen Seiten und von Westen nur teilweise eine kulturhistorisch und landschaftlich bedeutsame Blickbeziehung auf die Kapelle verloren, wodurch die Wirkung des Baudenkmals deutlich geschmälert wird. Mindernd fällt insoweit allerdings ins Gewicht, dass die Staatsstraße in dem fraglichen Bereich über keinen Gehweg verfügt, so dass von dieser Einschränkung der Blickbeziehung im Wesentlichen rasch vorbeifahrende Kraftfahrzeuge auf einer begrenzten Strecke betroffen sein dürften. Keine Rolle spielt hingegen, dass das Erscheinungsbild dieser Umgebung bereits durch mehrere große landwirtschaftliche Gebäude beeinträchtigt wird, die an die Kapelle zum Teil noch näher heranreichen als das Kiesabbauvorhaben der Klägerin. Würde nämlich eine beachtliche Veränderung bei einem „vorbelasteten“ Baudenkmal wegen dieser Vorbelastung nicht als rechtserheblich eingestuft, könnte ein Baudenkmal schrittweise in seiner Gestalt und möglicherweise sogar in seinem Bestand preisgegeben werden (vgl. BayVGH, Urteil vom 09.06.2004, Az.: 26 B 01.1959, NVwZ-RR 2005, 529 / juris [Rn. 19]; Beschluss vom 23.10.2012, Az.: 1 ZB 10.2062, juris [Rn. 14 jeweils zu Art. 6 DSchG]; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.1999, Vf. 23-VI-98, VerfGHE 52, 4/6 f. zu Art. 141 Abs. 2 BV; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.08.2012, Az.: 2 L 6/10, BRS 79 Nr. 149 Rn. 78 f.).
15. Die bestehenden weitreichenden Einschränkungen der Sichtbeziehungen durch den vorhandenen Baumbestand und die landwirtschaftlichen Gebäude nördlich der Kapelle vermögen deshalb die Schutzwürdigkeit der verbleibenden Blickbeziehungen nicht verringern.
16. Zu Gunsten des Bauvorhabens fällt allerdings ausschlaggebend ins Gewicht, dass diese Beeinträchtigung nicht nachhaltig bestehen bleiben und der Kiesabbau zu keiner dauerhaften Veränderung der Bodengestalt oder Bodennutzung führen wird, sondern auf etwa 17 Jahre beschränkt ist, wobei die Fläche bereits nach 12 Jahren Zug um Zug wieder rekultiviert werden soll. Wenn es sich hierbei auch nicht um einen unerheblichen Zeitrahmen handelt, kann doch nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, dass dieser Zeitraum auch im Verhältnis zu dem Alter der Kapelle von rund 330 Jahren und der nach Angaben des Vertreters des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zu erwartenden Lebensdauer von weiteren mehreren Jahrhunderten nicht unverhältnismäßig erscheint. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Bodenabbau nach dem Vorbescheidsantrag nur stufenweise in drei Teilabschnitten auf jeweils einem Drittel der Grundstücksfläche durchgeführt werden soll. Eine für die Blickbeziehung zum Baudenkmal möglichst schonende Ausführung kann insoweit ebenso wie eine entsprechende zeitliche Begrenzung des Kiesabbaus ggf. durch Nebenbestimmungen (Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG) zum Vorbescheid sichergestellt werden.
17. Nach Auffassung des Senats ist der Beeinträchtigung der denkmalschutzrechtlichen Belange, insbesondere dem öffentlichen Belang an der Aufrechterhaltung der Sichtbeziehung von der Staatsstraße zur Wallfahrtskirche, im Rahmen der gebotenen Abwägung daher nicht ein solches Gewicht beizumessen, dass dieses das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Verwirklichung des privilegierten Kiesabbauvorhabens überwiegen und dem Vorhaben im Sinn des § 35 Abs. 1 BauGB entgegenstehen würde.
18. Ebenso wenig kann ein (grober) Verstoß gegen Belange des Denkmalschutzes auf Grund der vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege in den Raum gestellten Vermutung einer „Gefahr von Substanzschäden an der Kapelle in Folge möglicher Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Grundwasserverhältnisse“ angenommen werden. Der Senat hält eine derartige Gefahr, die das Landesamt lediglich auf die allgemeine Tatsache stützt, dass „historische Gebäude häufig nicht tief fundamentiert oder auf Holzrosten oder Holzpfählen gegründet seien“, nach derzeitigem Stand für unwahrscheinlich. Denn nach dem - insoweit maßgeblichen - Vorbescheidsantrag soll der Kiesabbau bis maximal 2 m über dem Grundwasser erfolgen, wobei von einem Grundwasserstand in einer Tiefe von 7 m bis 8 m ausgegangen wurde. Sollte sich im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens oder des endgültigen Genehmigungsverfahrens dennoch die Gefahr einer Substanzbeeinträchtigung an der Kapelle auf Grund von Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Grundwasserverhältnisse bestätigen, kann die Genehmigung ohne Weiteres auf der Grundlage des landesrechtlichen Denkmalschutzrechts (Art. 6 BayDSchG) mit entsprechenden Nebenbestimmungen zur Vermeidung einer solchen Schädigung versehen oder, sollten entsprechende Schädigungen unvermeidbar sein, ganz versagt werden.
BayVGH, Urteil, 16.06.2015, AZ: 15 B 13.424, Publikationsart: BeckRS 2015, 48022 / LSK 2016, 030068 / BayVBl 2016, 54 / NuR 2016, 129

1.2.3 Nebenbestimmungen, Nachträgliche Anordnungen
2 Baudenkmalpflege
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1.5 Unbewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
2.4.2 Räumliche Nähe (Entfernung)
3 Bodendenkmalpflege
3.1.2 Erdhindernisse
3.2 Veränderungen, Zerstörungen, Pflichten
3.2.3 Abbau von Bodenschätzen
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1. Die ungestörte Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG) wird wohl kaum einmal durch den Anblick einer 1,8 km entfernten Windkraftanlage beeinträchtigt sein.
2. Vorliegend geht es aber nicht um die ungestörte Religionsausübung, sondern um Denkmal- und Eigentumsschutz (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG). Die vom Verwaltungsgericht ausgeführte Bedeutung der Kirche St. Sebastian ist nicht nur religiöser, sondern auch geschichtlicher, künstlerischer, städtebaulicher und volkstümlicher Art. Die Kirche hat als Grabstätte der Seligen Edigna jedenfalls auch geschichtliche Bedeutung und als Hauptverehrungsstätte dieser Frau auch volkstümliche Bedeutung, wenngleich beschränkt auf die nähere Umgebung. Die herausgehobene topographische Lage hat städtebauliche Bedeutung. Die Blickbeziehung von Bruck nach Puch ist jedenfalls auch von künstlerischer und städtebaulicher Bedeutung.
3. Bezüglich des Prüfkriteriums aus der Rechtsprechung des BayVGH, wonach es wesentlich auf den Denkmalwert eines Baudenkmals ankommt, wenn die Frage der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung beantwortet werden muss (Urteil vom 18.07.2013, Az.: 22 B 12.1741, BeckRS 2013, 54626 [Rn. 26 ff.]). Bei einem Baudenkmal von herausragender Bedeutung kann eher eine erhebliche Beeinträchtigung angenommen werden und können eher gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für eine unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Als etwas Besonderes werden die herausgehobene topographische Lage und die historische Blickbeziehung von Bruck nach Puch gesehen.
4. Nicht jedes Aufragen einer Windkraftanlage hinter einem Zwiebelturm stellt eine erhebliche Beeinträchtigung eines Baudenkmals dar und müsste aus gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes und aus Gründen des Schutzes des Denkmaleigentümers unterbleiben. Ob der Maßstab der Erheblichkeit überschritten ist, ist jeweils an Hand des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 2 BV 11.631, BayVBl 2013, 471/472). Hinzutretende Anlagen müssen sich an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert (BayVGH, Urteil vom 25.06.2013, Az.: 22 B 11.701, BeckRS 2013, 54624 [Rn. 32]). Es braucht sich dabei nicht um einen extremen Ausnahmefall zu handeln.
5. Das BayVG München hat erstinstanzlich erkannt, dass das Wesen, das überlieferte Erscheinungsbild oder die künstlerische Wirkung in Gestalt der historischen Blickbeziehung Bruck - Puch besonders gestört werde. Die besondere Blickbeziehung von Osten bzw. Südosten werde erheblich beeinträchtigt. Die Windkraftanlage verdränge gleichsam die Kirche und lasse in schwerwiegender Weise die gebotene Achtung gegenüber den in dieser Kirche verkörperten Werten vermissen. Das BayVG München konnte sich hier in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die Stellungnahmen des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege stützen.
6. Die optischen Wirkungen der bereits errichteten Windkraftanlage in Mammendorf können hier nicht den Ausschlag geben, weil diese Windkraftanlage von der Kirche St. Sebastian „viel weiter entfernt“ ist. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege verwendete zwar nicht den Begriff der „landschaftprägenden Eigenschaft“, führte aber doch aus, dass von Bruck her die eiszeitliche Flussterrasse mit der krönenden Kirche besonders in Erscheinung trete. Die strittige Windkraftanlage werde daher von der fußläufigen Verbindung (von Osten her) neben dem Kirchturm und konkurrierend zu diesem markant in Erscheinung treten. Die strittige Windkraftanlage wirke sich so überaus störend auf die historische Blickbeziehung von Bruck nach Puch aus. Gerade auch die rotierenden Flügel befänden sich in krassem Gegensatz zur statischen Ruhe eines Kirchturms. Durch die Bewegung des Windrads nehme der Betrachter eine Beeinträchtigung noch viel stärker wahr, als es bei einer Beeinträchtigung z. B. durch einen Hochspannungsmast der Fall sei.
7. Dass die Untere Denkmalschutzbehörde, nämlich das Landratsamt (Art. 11 Abs. 1 BayDSchG), anderer Auffassung ist als das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, spielt mangels vergleichbarer fachlicher Kompetenz keine entscheidende Rolle. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ist „die“ staatliche Fachbehörde für alle Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (Art. 12 Abs. 1 BayDSchG).
8. Das Vorhandensein eines historischen Pilgerwegs lässt sich aus dem Akteninhalt und den Stellungnahmen des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege nicht eindeutig ableiten, am ehesten noch aus dem eingeholten Parteigutachten. Entscheidungserheblich ist dieser Umstand aber nicht.
9. Nach der Rechtsprechung des BayVGH ist es von wesentlicher Bedeutung, ob ein Baudenkmal bewusst in eine bestimmte Landschaft hinein komponiert wurde, ob seine Umgebung so gestaltet wurde, dass sie sich auf das Baudenkmal bezieht, um die mit ihm verfolgte künstlerische Absicht zu verdeutlichen und zu verstärken (BayVGH, Urteil vom 25.06.2013, Az.: 22 B 11.701, BeckRS 2013, 54624 [Rn. 40]). Es kommt insofern darauf an, ob ein Gebäude bei seiner erstmaligen Errichtung oder bei einer denkmalschutzrechtlich relevanten Umgestaltung so konzipiert wurde, dass es auf das Vorhandensein bestimmter Sichtachsen angelegt wurde (BayVGH, Urteil vom 25.06.2013, Az.: 22 B 11.701, a. a. O. [Rn. 41]). Es kann also sein, dass es nach dem zugrunde liegenden architektonischen Konzept gerade auf eine bestimmte Blickbeziehung zu einer Kirche bzw. einem Kirchturm besonders ankommt, z. B. von einem ganz bestimmten Zugangsweg aus. Es mag also der Kirchenbau so konzipiert worden sein, dass der Blick der Gläubigen beim Zugang zur Kirche auf den Kirchenbau als Verkörperung ihres Glaubens fällt und eben nicht auf eine Windkraftanlage.
10. In einem allgemeineren Sinn ist von einer derartigen Konzeption bei Annäherung von Osten und Südosten zur Kirche St. Sebastian auszugehen, insbesondere bei fußläufiger Annäherung aus diesem Bereich, also auf eine typische Annäherungsrichtung aus dem Tal nach Westen zur Anhöhe hin. Dies entspricht auch der historisch gewachsenen volkstümlichen, religiösen (Wallfahrten) und touristischen Zugangsrichtung zum Baudenkmal hin.
11. Etwaige Vorbelastungen, wie einen großen Baumarkt mit seinem großen Parkplatz, vermögen die Gründe des Denkmalschutzes nicht zu entwerten, solange es überhaupt noch etwas zu schützen gibt.
12. Die vorgebliche Lebensdauer von 30 Jahren der strittigen Windkraftanlage, die verwaltungsverfahrensrechtlich mit einer Rückbauverpflichtung verbunden wurde, klärt nicht, inwiefern ein Zeitraum von 30 Jahren für die durch den Denkmalschutz geschützte Allgemeinheit und für den vor erheblichen Beeinträchtigungen zu schützenden Denkmaleigentümer nur geringfügig sein sollte. An einem bereits bestehenden Windkraftanlagenstandort könnte sich nach dem Ende der Lebensdauer einer bestehenden Anlage auch ein sog. Repowering aufdrängen. Die Windenergienutzung ist vom Gesetzgeber nicht als nur vorübergehende Art der Energiegewinnung konzipiert.
13. Die Belange und die besondere Bedeutung der Windenergienutzung stehen weder der Annahme einer eigentumsrechtlich bedeutsamen erheblichen Beeinträchtigung entgegen noch können sie sich gegenüber den Belangen des Denkmal- und Eigentumsschutzes generell, sondern nur im konkreten Einzelfall durchsetzen, wie sich bereits aus § 35 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. 5 BauGB ergibt. Die Windenergienutzung muss im konkreten Fall durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder überwiegende private Interessen gerechtfertigt sein (BVerwG, Urteil vom 21.04.2009, Az.: 4 C 3/08, Az.: BVerwGE 133, 347/353 [Rn. 14]). Derartige Gesichtspunkte werden dann aber nicht bei der Beurteilung der erheblichen Betroffenheit bzw. des Gewichts der Gründe des Denkmalschutzes, sondern bei der Ausübung des Versagungsermessens nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG zu berücksichtigen sein.
14. Die Frage, ob die erhebliche Beeinträchtigung eines Baudenkmals dem Eigentümer nach Art. 14 Abs. 1 GG zugemutet werden könne, wenn er in der Vergangenheit keine denkmalbedingten, über den normalen Bauunterhalt hinausgehenden Investitionen getätigt habe, die durch die Beeinträchtigung entwertet werden könnten, ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt ist. Die klagende Denkmaleigentümerin wird durch Art. 4 BayDSchG in die Pflicht genommen, das Baudenkmal zu erhalten, zu pflegen und Schäden am Baudenkmal zu beseitigen, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Diese Inpflichtnahme hat dem BVerwG als Begründung für einen Schutz durch Art. 14 Abs. 1 GG genügt (BVerwG, Urteil vom 21.04.2009, Az.: 4 C 3/08, a. a. O. [Rn. 14]; ebenso BayVGH, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 2 BV 11.1631, BayVBl 2013, 471/472; HessVGH, Urteil vom 09.03.2010, Az.: 3 A 160/10, BeckRS 2010, 48970 [Rn. 64]).
BayVGH, Beschluss, 20.05.2015, AZ: 22 ZB 14.2827, Publikationsart: BeckRS 2015, 47066

1.1.2 Bedeutung
1.1.4 Denkmalwürdigkeit
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
2 Baudenkmalpflege
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1 Inhaltliche Nähe
2.4.1.1 Grundsätze
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
2.4.2 Räumliche Nähe (Entfernung)
2.4.3 Überprüfbarkeit der Nähefeststellung
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1. Dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten und gesichert erschlossenen Vorhaben (Errichtung und Betrieb einer ca. 150 m hohen Windkraftanlage [Nabenhöhe 108,38 m, Rotordurchmesser 82,0 m] in einem Vorbehaltsgebiet für die Nutzung der Windenergie auf einer Anhöhe oberhalb zweier in der Senke liegender Ortsteile knapp 800 – 1.100 m von Ortsrand bzw. Denkmälern entfernt gelegen) stehen öffentliche Belange des Denkmalschutzes entgegen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).
2. Der Denkmalschutz erfordert als Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, dass ein Kulturdenkmal vor Beeinträchtigungen seiner Substanz und seiner Ausstrahlungswirkung in die Umgebung hinein bewahrt wird, wie sie von einem Vorhaben in der Umgebung des Denkmals ausgehen können. Vorhaben, welche die Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigen, dürfen nur zugelassen werden, wenn das Vorhaben durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009, Az.: 4 C 3.08, BVerwGE 133, 347 [353 f.]).
3. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gewährleistet insofern ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem Denkmalschutz und greift ein, wo grobe Verstöße in Frage stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009, Az.: 4 C 3.08, BVerwGE 133, 347 [353 f.]; OVG Niedersachsen, Urteil vom 21.04.2010, Az.: 12 LB 44/09, NuR 2010, 649 [656]).
4. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) ist die zur fachlichen Einschätzung des Denkmalwerts eines Baudenkmals und seiner Beeinträchtigung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 BayDSchG berufene Fachbehörde.
5. Dabei sind die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden und die Gerichte rechtlich nicht an die fachliche Beurteilung des BLfD gebunden. Sie haben deren Aussage- und Überzeugungskraft allerdings nachvollziehend zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden. Hierbei kommt den fachlichen Einschätzungen des BLfD ein tatsächliches Gewicht zu.
6. Als besondere, erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals ist - im Einklang mit den landesrechtlichen Maßstäben wie in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG - bereits die Tatsache anzusehen, dass die Wirkung des Denkmals als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element geschmälert wird. Hingegen muss keine Situation erzeugt werden, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird.
7. Neue Bauten müssen sich zwar weder völlig an vorhandene Baudenkmäler anpassen, noch unterbleiben, wenn eine Anpassung nicht möglich ist. Aber sie müssen sich an dem vom Denkmal gesetzten Maßstab messen lassen, dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen BayVGH, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 2 BV 11.1631, NVwZ-RR 2013, 545 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 21.04.2010, Az.: 12 LB 44/09, NuR 2010, 649 [656]).
8. Die genannten Merkmale müssen in schwerwiegender Weise gegeben sein, damit von einer erheblichen Beeinträchtigung gesprochen werden kann. Je höher der Wert des Denkmals einzuschätzen ist, desto höher kann eine erhebliche Beeinträchtigung seines Erscheinungsbilds anzunehmen sein; je schwerwiegender das Erscheinungsbild betroffen ist, desto eher kann die Schwelle der Unzumutbarkeit überschritten sein (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.08.2012, Az.: 12 LB 170/11, juris).
9. Diese besondere, erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals (hier eines Patrizierschlosses) ist insbesondere in der wesentlichen Schmälerung der denkmalpflegerisch besonders schützenswerten Innen-Außen-Blickbeziehung und damit der künstlerischen Wirkung des Baudenkmals zu sehen, die deutlich über die baurechtlich regelmäßig nicht geschützte „schöne Aussicht“ hinausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993, Az.: 4 C 5/93, juris).
10. Die Räume des reichsständischen Herrschaftssitzes verknüpfen konzeptionell für den Betrachter die Innenwirkung der Räume mit der Außenwirkung der Umgebung des Schlosses zu einem Gesamteindruck. Die Raumausstattungen setzen hier ein imaginäres „Arkadien“ als idealisierte Natur (Bild gewordene Vorstellungskraft im Innern der Räume) in Beziehung zur durch die Fenster real erlebbaren Natur und Besiedelung (Wirklichkeit gewordene Gestaltungskraft im Äußeren). Dieses künstlerische Konzept spiegelt neben barocker Ausstattungskultur europäische Geistesgeschichte.
11. Kleinere Vorbelastungen und Störungen (Photovoltaikanlagen, Antennen, Fluchttreppe) beeinträchtigen den weiterhin gut erlebbaren Gesamteindruck von künstlerisch gestalteter Innen- und herrschaftlich geprägter Außenwelt inmitten der sie umgebenden Nachbarschaft nicht.
12. Die geplante Windkraftanlage würde genau in dieses Blickfeld hineinragen. Das Erlebnis der Blickbeziehung wäre trotz ihrer räumlichen Entfernung in den maßgeblichen Blickachsen als besonders störendes Element überwiegend sichtbar.
13. Daher kann sich der gesetzlich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierte Belang der Nutzung der Windenergie hier in diesem (konkreten) Nutzungskonflikt nicht gegenüber dem als höherwertig anzusetzenden Belang des Denkmalschutzes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB durchsetzen.
14. Das Baudenkmal ist ortsgebunden, kann seine denkmalgeschützte Funktion nur an diesem Standort erfüllen und verlöre sie weitgehend bei Errichtung der Windkraftanlage in Sichtweite. Die Windkraftanlage hingegen kann an jedem anderen geeigneten Standort ebenfalls ihre technische Funktion erfüllen.
15. Zudem präsentiert sich auch der Ort als reich gegliederte, besonders gut erhaltene, weitgehend ungestörte und in seinem denkmalgeschützten Erscheinungsbild erlebbare Dachlandschaft, dies sich von anderen Orten durch die Folge der Schlösser und der Kirche als Baudenkmäler unterscheidet und so einen einmaligen Charakter erhält. Die Situierung der Baudenkmäler mit den damit verbundenen Landschafts- und Sichtbeziehungen ist substantieller Teil der Denkmaleigenschaft. Bei einer Vorhabensverwirklichung drohten die Denkmäler ihre jeweilige Funktion als dominierende Landmarken zu verlieren, würde doch die Windkraftanlage selbst zur städtebaulichen Dominante, die in einen schroffen Gegensatz zur fein auf mehreren Ebenen gegliederten gewachsenen und symbolträchtigen Bebauung im Altort treten würde. Die Sicht auf die Denkmäler inmitten des Altortes, auf ihre Wechselbeziehung zueinander und zur weiteren dortigen Bebauung würde von der sich optisch und architektonisch krass unterscheidenden Wirkung der Windkraftanlage wesentlich überlagert und erheblich beeinträchtigt.
16. Die besondere Beziehung der Denkmäler untereinander und ihre Wirkung auf den Altort unterscheidet sich mit seinem eigenständigen Stellenwert als „Stein gewordene Allegorie historischer sozialer Beziehungen“ in ihrer denkmalpflegerischen Schutzbedürftigkeit grundlegend von einem nur aus allgemeiner Siedlungstätigkeit entstandenen Ortsbild.
BayVGH, Urteil, 18.07.2013, AZ: 22 B 12.1741, Publikationsart: BayVBl 2014, 23 - 26 / juris
- http://www.nordbayern.de/region/lauf/kein-windrad-bei-neunhof-1.3062923; - rkr. (BVerwG, Beschluss vom 26.06.2014, Az.: 4 B 47.13, http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=260614B4B47.13.0 / BayVBl 2014, 703-704)
BayVGH - Urteil v. 18.07.2013 - 22 B 12.1741 - LAB anonym.pdf

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.5 Erschließung im Außenbereich
1.5.3.6 Neuerrichtung im Ensemble
2 Baudenkmalpflege
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
2.4.2 Räumliche Nähe (Entfernung)
2.4.3 Überprüfbarkeit der Nähefeststellung
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1. Der Eigentümer eines Denkmals wird durch die Zulassung einer Windkraftanlage in der Nähe dieses Objekts nur dann in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 103 Abs. 1 BV verletzt, wenn diese Anlage die in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG genannten Rechtsgüter erheblich beeinträchtigt (im Anschluss an BayVGH, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 2 BV 11.1631, juris).
2. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (Denkmalfachbehörde) ist die zur fachlichen Einschätzung des Denkmalwerts eines Baudenkmals und seiner Beeinträchtigung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 BayDSchG berufene Fachbehörde.
3. Hierbei kommt den fachlichen Einschätzungen des Landesamts tatsächliches Gewicht zu; eine rechtliche Bindung für Immissionsschutzbehörden und Gerichte besteht jedoch nicht.
4. Es ist Aufgabe des Gerichts, Stellungnahmen des Landesamts nachvollziehend zu überprüfen (hier: kritische Bewertung des Gerichts hinsichtlich einer von der Fachbehörde angenommenen landschaftsprägenden Funktion eines Schlosses).
5. Zur denkmalgeschützten künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals kann seine Innen-Außen-Blickbeziehung gehören (hier nach konkreter Betrachtung aller Umstände i. E. aber verneint).
6. Im Falle einer Nachbaranfechtungsklage (hier: gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung) führt zudem die Anordnung der Zwangsverwaltung über das Grundstück des benachbarten Klägers nicht automatisch zum Verlust der Prozessführungsbefugnis.
7. In Anlehnung an BVerwG, Urteil vom 21.04.2009, Az. 4 C 3.08, juris, ist auf Grund der Ausstrahlungswirkung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine Verletzung des Denkmaleigentümers in einem subjektiven Recht im Sinn von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendig dann zu bejahen, wenn die gerichtliche Sachprüfung ergeben hat, dass das Denkmal durch ein Vorhaben in dessen Umgebung tatsächlich erheblich beeinträchtigt wird.
8. Aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG ergibt sich kein darüber hinausgehender landesrechtlicher Drittschutz.
9. Soweit nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG keine Gründe für die Versagung einer in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eingeschlossenen denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis in drittschutzrelevantem Umfang vorliegen, kann auch § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB der Erteilung dieser Genehmigung nicht als drittschützende Norm entgegenstehen.
10. Die vorliegende Entscheidung, bei der sich die denkmalbezogenen Belange – anders als im Fall BayVGH, Urteil vom 18.07.2013, Az. 22 B 12.1741, juris, im Ergebnis nicht gegenüber der privilegierten Windenergieanlage durchsetzen konnten, bestätigt, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Denkmalschutzes der Energiewende künftig keine grundsätzlich unüberwindbaren Hürden entgegenstehen werden. Beide Entscheidungen vom 25.06.2013 und vom 18.07.2013 machen in der Zusammenschau deutlich, dass es im Spannungsverhältnis von Windenergienutzung und Nachbarschutz einerseits immer auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, andererseits aber auch auf die präzise erkannte und denkmalpflegerisch begründete Denkmaleigenschaft einschließlich der ggf. dem Denkmal substantiell inne wohnenden Einbettung in die Kulturlandschaft (Wirkungsraum) ankommen wird,
BayVGH, Urteil, 25.06.2013, AZ: 22 B 11.701, Publikationsart:
BayVGH - Urteil v. 25.06.2013 - 22 B 11.701.pdf

1.1.2 Bedeutung
1.1.4 Denkmalwürdigkeit
2 Baudenkmalpflege
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1 Inhaltliche Nähe
2.4.1.1 Grundsätze
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
2.4.2 Räumliche Nähe (Entfernung)
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1. Eine bauliche Anlage stammt dann „aus vergangener Zeit“ i. S. v. Art. 1 I, II 1 BayDSchG, wenn es einer abgeschlossenen, historisch gewordenen Epoche zuzurechnen ist.
2. Von Gesetzes wegen verfolgt der Denkmalschutz nicht das Anliegen, auch schon in jüngerer oder gar jüngster Zeit entstandene bauliche Anliegen unverändert zu erhalten, die städtebaulich oder künstlerisch besonders gelungen erscheinen, so wünschenswert dies auch i. S. einer anspruchsvollen Baukultur sein mag. Eine derartige „begleitende“ oder „nacheilende“ Qualifizierung solcher Bauwerke als Baudenkmäler entspricht nicht der in der bayerischen Verfassung (Art. 141 II BV) verankerten originären Aufgabe des Denkmalschutzes, die, auf die kürzestmögliche Formel gebracht, lautet: „Lebendigerhaltung des historischen Erbes“.
3. Durch den im Rahmen des Architekturprojektes „Bauen im Bestand“ konzeptionell in den vorhandenen Denkmalbestand (Jugendstilvilla mit Park) „hineinkomponierten“ Holzpavillon mit Verbindungsbrücke zur Jugendstilvilla entstand dennoch kein neues „Gesamtdenkmal“. Allerdings liegt ein sog. „Nähefall“ nach Art. 6 I 2 BayDSchG vor.
BayVGH, Urteil, 28.05.2009, AZ: 2 B 08.1971, Publikationsart: NVwZ-RR 2009, 793-795 / BayVBl. 2010, 110-112 / juris / EzD 2.2.6.4 Nr. 47 (Anm. F. Koehl, S. 5-6)

1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.1.3 „aus vergangener Zeit“
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1 Inhaltliche Nähe
2.4.1.1 Grundsätze
2.4.1.4 Umgebender Park, Garten, etc.
2.4.1.5 Unbewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
2.4.2 Räumliche Nähe (Entfernung)
2.4.3 Überprüfbarkeit der Nähefeststellung
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1. Die Klage eines Unternehmens, das in der Region Hannover vier Windkraftanlagen errichten und betreiben wollte, wurde abgewiesen, weil diese Einrichtungen der Flugsicherung hätten stören können.
2. Windräder können Anlagen der Flugsicherung, die ca. eineinhalb Kilometer entfernt sind, stören.
BVerwG, Urteil, 07.04.2016, AZ: 4 C 1.15, Publikationsart: becklink 2002943 / http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?az=BVerwG+4+C+1.15

2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
2.4.2 Räumliche Nähe (Entfernung)
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1. Die Grundsätze, unter denen die Belange des Denkmalschutzes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB einem Außenbereichsvorhaben entgegenstehen können, in der Rechtsprechung des Senats sind geklärt (vgl. Revision wegen vermeintlicher grundsätzlicher Bedeutung, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Außenbereichsvorhabens nach § 35 Abs. 1 und 2 BauGB bedarf es stets einer die gesetzlichen Vorgaben und Wertungen konkretisierenden nachvollziehenden Abwägung, ob die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft genannten öffentlichen Belange dem Vorhaben entgegenstehen oder durch dieses beeinträchtigt werden.
3. „Nachvollziehende Abwägung“ meint insoweit einen gerichtlich uneingeschränkt überprüfbaren Vorgang der Rechtsanwendung, der eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung verlangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2001, Az.: BVerwG 4 C 4.00, BVerwGE 115, 17, 24; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013, Az.: BVerwG 4 C 1.12, BVerwGE 147, 118).
4. Speziell die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB genannten öffentlichen Belange des Denkmalschutzes werden zwar in der Regel - positiv wie negativ - durch das Denkmalrecht der Länder konkretisiert, die Regelung enthält aber dennoch keine bloße Verweisung auf Landesrecht, sondern formuliert eine bundesrechtlich eigenständige Anforderung, die - unbeschadet einer Konkretisierung durch Landesrecht - unmittelbar selbst eingreift, wo grobe Verstöße in Frage stehen.
5. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gewährleistet ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtlicher Regelung unabhängigem Denkmalschutz, der im Verhältnis zu den denkmalrechtlichen Vorschriften des Landesrechts, die nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleiben, eine Auffangfunktion zukommt (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009, Az.: BVerwG 4 C 3.08, BVerwGE 133, 347).
6. Eine „besondere abwägungserhebliche Bedeutung“ einer regionalplanerischen Ausweisung eines Vorbehaltsgebiets für die Nutzung der Windenergie, im Zuge derer die denkmalschützerischen Belange angesprochen (ab- bzw. weggewogen) worden seien, verlangt eine „nachvollziehende“ Abwägung dennoch auch insoweit eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2001, a. a. O.), bei der die Schutzwürdigkeit des betroffenen Belangs und dessen vorhabensbedingte Beeinträchtigung dem Interesse an der Realisierung des privilegierten Vorhabens gegenüberzustellen sind (Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand September 2013, § 35 Rn. 95). Dass hierbei auch Grundsätze oder sonstige Erfordernisse der Raumordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ROG eine Rolle spielen können, steht außer Frage.
7. Angesichts der mit Landesdenkmalrecht nicht deckungsgleichen Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB lässt sich auch die Frage, ob bei der Beurteilung der Denkmalbeeinträchtigung maßgeblich auf diejenigen Gründe abzustellen ist, die zur Unterschutzstellung des Denkmals geführt haben und, falls ja, ob sich diese Gründe ausschließlich aus der Denkmalliste ergeben, ohne weiteres in dem Sinne beantworten, dass die bundesrechtlichen Anforderungen des Denkmalschutzes einem privilegierten Außenbereichsvorhaben auch jenseits der für die Unterschutzstellung des Denkmals maßgeblichen Gründe und deren Eintragungen in die Denkmalliste entgegenstehen können.
8. Ein Widerspruch zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013, Az.: 8 A 96/12, juris) insoweit, dass bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang ein Denkmal durch eine in der Umgebung geplante Windenergieanlage beeinträchtigt werden könne, allenfalls der Blick auf das Denkmal maßgeblich sei, nicht hingegen der Blick aus dem Denkmal, liegt nicht vor, auch wenn der BayVGH die Auffassung vertritt, wonach sich eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals gerade auch aus der erheblichen Störung der besonders schützenswerten „Innen-Außen-Blickbeziehung“ ergebe. Allerding beschäftigte sich das OVG NRW in der zitierten Entscheidung ausschließlich mit der Frage, ob das Vorhaben gegen (Landes-)Denkmalrecht verstößt; zu den bundesrechtlich geregelten Belangen des Denkmalschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB enthält die Entscheidung des OVG NRW hingegen keine Aussage.
BVerwG, Beschluss, 26.06.2014, AZ: 4 B 47.13, Publikationsart: http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=260614B4B47.13.0 / BayVBl 2014, 703-704

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.5 Erschließung im Außenbereich
1.5.3.6 Neuerrichtung im Ensemble
2 Baudenkmalpflege
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
2.4.2 Räumliche Nähe (Entfernung)
2.4.3 Überprüfbarkeit der Nähefeststellung
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1. § 8 Satz 1 DSchG ND vermittelt in verfassungskonformer Anwendung dem Eigentümer eines Denkmals Drittschutz, soweit es um eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Baudenkmals in seiner Umgebung geht.
2. Ob das Erscheinungsbild des Baudenkmals durch Anlagen in der Umgebung erheblich beeinträchtigt wird, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Schutzwürdigkeit des Denkmals und der Intensität des Eingriffs, ab.
3. Dies ist bei einer 544 m von der denkmalgeschützten Gutsanlage entfernt errichteten Windenergieanlage der Fall.
OVG NIedersachsen, Urteil, 23.08.2012, AZ: 12 LB 170/11, Publikationsart: Juris / NuR 2013, 47-56

2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.10 Nachbarschutz
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
2.4.2 Räumliche Nähe (Entfernung)
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1.Ein generelles Erfordernis der Überprüfung der von dem Betreiber einer geplanten Windkraftanlage vorgelegten und seitens der Genehmigungsbehörde der streitigen Genehmigung zu Grunde gelegten Schallprognose durch einen unabhängigen Sachverständigen besteht weder im Genehmigungsverfahren noch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
2. Nach der Technischen Richtlinie für Windenergieanlagen, Teil 1:Bestimmung der Schallemissionswerte, soll bei akustischen Vermessungen durch zugelassene Messstellen zur Ermittlung des mittleren Schallleistungspegels mit Serienstreuung eines Anlagentyps dieser Schallleistungspegel für den Bereich standardisierter Windgeschwindigkeiten von 6 - 10 m/s in 10 Metern Höhe (bzw. bis zum Wert der Nennleistung) angegeben werden.
Die bei der akustischen Vermessung einer Windenergieanlage zu Grunde gelegten Windgeschwindigkeiten von 6 - 10 m/s in 10 Metern Höhe können nach einer entsprechenden Umrechnungsformel auf die tatsächlich an der Anlage wirksamen Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe umgerechnet werden.
3. Wer am Rande eines reinen Wohngebietes im Grenzbereich zum Außenbereich wohnt, kann grundsätzlich nur solche Immissionen aus dem Außenbereich abwehren, die mit der Wohnnutzung nicht mehr verträglich sind. Für den Lärmschutz von Eigentümern von Grundstücken, die in reinen Wohngebieten im Grenzbereich zum Außenbereich liegen, sind deshalb regelmäßig die Richtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete maßgeblich.
OVG Saarland, Beschluss, 11.09.2012, AZ: 3 B 103/12, Publikationsart: Juris

2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
2.4.2 Räumliche Nähe (Entfernung)