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1.6 Bewegliche Denkmäler

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1. § 6 Abs. 1 des Kulturgüterrückgabegesetzes (KultGüRückG) vom 18. Mai 2007 (BGBl I S. 757), geändert durch Gesetz vom 6. Juni 2013 (BGBl I S. 1482), setzte unter anderem voraus, dass der beanspruchte und unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats in das Bundesgebiet verbrachte Gegenstand von diesem Mitgliedstaat durch Rechtsvorschrift oder Verwaltungsakt als nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert im Sinne des Artikels 30 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft öffentlich eingestuft wurde oder seine Einstufung als nationales Kulturgut eingeleitet und die Einleitung des Verfahrens öffentlich bekannt gemacht wurde.
2. Der EU-Mitgliedstaat musste nach dieser Rechtslage nach dem Wortlaut des Gesetzes und sondern im Einklang mit den Völkerrecht (UNESCO-Übereinkommen vom 14.11.1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut - UNESCO-Kulturgutübereinkommen -) sowie EU-Rdcht (Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern) umsetzenden Vorstellungen des Gesetzgebers den beanspruchten Gegenstand als nationales Kulturgut durch Rechtsvorschrift oder Verwaltungsakt konkret benannt („verzeichnet“) und auf diese Weise - dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 KultGüRückG entsprechend - „öffentlich eingestuft“ haben. Die zwischen den Beteiligten unstrittige nationale gesetzliche Regelung der Klägerin, welche alle im Hoheitsgebiet der Klägerin aufgefundenen archäologischen Gegenstände (älter als 100 Jahre) als nationales Kulturgut abstrakt definiert, genügt diesen Anforderungen nicht.
3. Nach dem KultGüRückG unterlag für die Vertragsstaaten des UNESCO-Kulturgutübereinkommens ebenso wie für die EU-Mitgliedstaaten - nicht jedes Kulturgut der Rückgabepflicht, sondern nur Gegenstände, die öffentlich „aus religiösen oder weltlichen Gründen als für die Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft besonders bedeutsam bezeichnet“ (§ 6 Abs. 2 KultGüRückG) bzw. als „nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert im Sinne des Artikels 30 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft öffentlich eingestuft“ wurden (§ 6 Abs. 1 KultGüRückG). In beiden Fällen mussten aus Gründen der Rechtssicherheit die Gegenstände „individuell identifizierbar in öffentlich zugänglichen Verzeichnissen erfasst sein“ (vgl. BT-Drs. 16/1371 S. 16 und 18).
4. Diese inhaltlich für die Vertragsstaaten des UNESCO-Kulturgutübereinkommens ebenso wie für die EU-Mitgliedstaaten parallel ausgebildete Struktur des Rückgabeanspruchs von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates verbrachten Kulturguts hat der Gesetzgeber mit dem am 06.08.2016 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts vom 31.07.2016 (BGBl I 18 S. 1914), welches das Kulturgüterrückgabegesetz durch das neue Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) ersetzte, fortentwickelt.
5. Der Gesetzgeber hat dabei, weil sich die „in Deutschland gesetzlich verankerte Voraussetzung, dass nur für jene Kulturgüter ein Rückgabeanspruch besteht, die in ein öffentliches und in Deutschland einsehbares Verzeichnis des Herkunftsstaates eingetragen wurden“ (vgl. BT-Drs. 17/13378 S. 8 und 29 f.), als nicht praktikabel erwiesen und zu außenpolitischen Belastungen geführt habe, das Rückgabeverfahren für unrechtmäßig verbrachtes Kulturgut ausländischer Staaten durch die Abschaffung des Eintragungserfordernisses vereinfacht (vgl. BT-Drs. 18/7456 S. 2).
6. Jeder EU-Mitgliedstaat hat nunmehr einen Rückgabeanspruch für das unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbrachte Kulturgut, das der Mitgliedstaat durch nationale Rechtsvorschriften oder durch Verwaltungsverfahren als nationales Kulturgut „eingestuft oder definiert“ hat (§ 50 KGSG).
7. Ein EU-Mitgliedstaat kann nunmehr die Rückgabe eines unrechtmäßig aus seinem Hoheitsgebiet verbrachten Kulturguts, welches er in Rechtsvorschriften oder durch Verwaltungsverfahren nicht konkret als nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert eingestuft, sondern lediglich abstrakt als ein solches Kulturgut definiert hat, nicht nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 KultGüRückG, sondern erst auf der Grundlage des am 6. August 2016 in Kraft getretenen Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) beanspruchen.
8. Der klagende EU-Mitgliedstaat kann vom Beklagten, einem privaten Münzsammler, die Herausgabe der streitgegenständlichen Münze, die nach den Angaben im Auktionskatalog am 28.09.2011 in Slowenien gefunden worden sei und welche der Beklagte im März 2013 von einem britischen Auktionshaus erworben hatte, jedoch auch nicht auf der Grundlage des neuen Rechts (§ 50 KGSG) verlangen, weil die Klägerin nach ihrer nationalen gesetzlichen Regelung nur diejenigen archäologischen Gegenstände (älter als 100 Jahre) als nationales Kulturgut definiert, die in ihrem Hoheitsgebiet aufgefunden worden sind. Dafür trägt sie das Risiko der Nichterweislichkeit (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 2a).
9. Die Klägerin, die geltend macht, dass es sich bei der Münze um nationales Kulturgut handele, welches unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet der Klägerin verbracht worden sei, konnte im gerichtlichen Verfahren nicht nachweisen, dass die Münze tatsächlich in ihrem Hoheitsgebiet aufgefunden wurde.
10. Die Klägerin hat sich im gerichtlichen Verfahren als Nachweis des Fundorts der Münze lediglich auf die Angabe im Auktionskatalog, wonach die Münze am 28.09.2011 in Slowenien (nahe des Flusses Mura) gefunden worden sei, gestützt. Die Angabe im Auktionskatalog beruht unstreitig auf der gegenüber dem britischen Auktionshaus im Jahr 2012 getätigten Angabe des Einlieferers der Münze, der im Hoheitsgebiet der Klägerin wohnt und deren Staatsangehörigkeit besitzt. Der Einlieferer der Münze hat seine Angabe jedoch im Jahr 2013 gegenüber dem Auktionshaus widerrufen und durch die Angabe ersetzt, er habe die Münze von seinem Großvater erhalten, der sie wiederum während des Zweiten Weltkrieges in Russland von einem deutschen Soldaten erhalten habe. Diese Angabe hat der Einlieferer der Münze in einer schriftlichen (notariell beglaubigten) Erklärung vom 25.01.2015 bestätigt. Damit ist die Glaubwürdigkeit der im Auktionskatalog enthaltenen Angabe zum Fundort der Münze substantiiert erschüttert.
11. Dem Gericht ist es im Rahmen seiner Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen nicht gelungen, den Wahrheitsgehalt der widersprüchlichen Angaben des Einlieferers der Münze aufzuklären. Auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung bleibt offen, welche der widersprüchlichen Angaben des Einlieferers der Münze der Wahrheit entspricht. Nachdem die Klägerin keine weiteren Beweise zum Nachweis des Fundorts der Münze angeboten hat und auch sonst eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich erscheint, bleibt der Fundort der Münze ungeklärt.
12. Da - zwischen den Parteien unstreitig - mit der streitgegenständlichen Münze vergleichbare Münzen auch außerhalb des Hoheitsgebiets der Klägerin aufgefunden worden sind, hat die Klägerin eine der wesentlichen Voraussetzungen des Rückgabeanspruchs nach § 50 KGSG, dass es sich bei der beanspruchten Münze um nationales Kulturgut handelt, nicht nachgewiesen. Der in der mündlichen Verhandlung vorsorglich gestellte Beweisantrag der Klägerin, ein Sachverständigengutachten zur Seltenheit der Münze einzuholen, ist für die gerichtliche Entscheidung unerheblich.
BayVGH, Urteil, 31.05.2017, AZ: 7 BV 15.1964, Publikationsart: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-114193?hl=true / BeckRS 2017, 114193 / LSK 2017, 114193 / NJW 2017, 3179-3180 / BayBO 2018, 57-59
Walser Rechtsanwälte PartGmbB "Eine antike Münze zwischen altem und neuem Recht", in: MünzenRevue 9/2017, 30

1.1.8 Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts
1.6 Bewegliche Denkmäler
3.4 Fundeigentum/Schatzfund/Sondengeherproblematik
3.4.1 Schatzfund, § 984 BGB
3.4.2 Schatzregal, Art. 73 EGBGB
3.4.3 Sondengeher, Metallsuchgeräte
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1. Die zur Erlangung der vollständigen Steuerbefreiung einer Kunstsammlung erforderliche Bereitschaft des Steuerpflichtigen, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen, ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal. Auf dessen Vorliegen kann nur anhand objektiver Sachverhalte geschlossen werden. Indizwirkung für die Bereitschaft können eine Erklärung gegenüber der zuständigen Denkmalbehörde oder der Abschluss eines Leih- und Kooperationsvertrages mit einem fachlich einschlägigen Museum entfalten.
2. Der Erwerb einer Kunstsammlung ist nur insoweit in vollem Umfang steuerbefreit, als sich die einzelnen zur Kunstsammlung gehörenden Gegenstände zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits mindestens 20 Jahre im Besitz der Familie befunden haben.
BFH, Urteil, 12.05.2016, AZ: II R 56/14, Publikationsart: http://lexetius.com/2016,2056 / LSK 2016, 103227 / BeckRS 2016, 95070 / BFH/NV 2016, 1385 / DStR 2016, 1804 / NJW 2016, 2765 / SteuK 2016, 492 (m. Anm. Dr. Florian Oppel) / ZEV 2016, 596 / ZErb 2016, 303 / DStRE 2016, 1016 / BFH/NV 2016, 1385 / ErbStB 2016, 265 / FR 2016, 915 / HFR 2016, 809 / NWB 2016, 2326 / StuB 2016, 636 / UVR 2016, 299 
Heuer/ von Cube, DStR 2017, 129 / Oppel, SteuK 2016, 492 / Plewka, NJW 2017, 705 ff. [710]
BFH - Urteil v. 12.05.2016 - II R 56.14.pdf

1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.6 Bewegliche Denkmäler
1.7 Förderung
1.7.6 Erbschaftsteuerbefreiungen
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1. Für die Ermittlung der Zwanzigjahresfrist des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ErbStG ist auf die Sammlung selbst als Schenkungsgegenstand abzustellen.
2. Notwendig ist für die Steuerfreistellung entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nicht, dass die tatsächliche denkmalrechtliche Unterschutzstellung mittels förmlichen Bescheides vorliegt. Ausreichend ist die Bereitschaft zur Unterschutzstellung.
3. Erforderlich ist dagegen, dass die Bereitschaft in zeitlicher Nähe zum Schenkungsstichtag besteht.
FG Münster, Urteil, 24.09.2014, AZ: 3 K 2906/12 Erb, Publikationsart: BeckRS 2014, 96492 / DStR 2015, 694 / LSK 2015, 030590 /  EFG 2015, 61/ ZEV 2015, 175 (m. Anm. Heuer, v. Cube) / ZStV 2015, 227 / DStRE 2015, 508 /  EFG 2015, 61 /  ErbStB 2015, 34

1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.6 Bewegliche Denkmäler
1.7 Förderung
1.7.6 Erbschaftsteuerbefreiungen
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1. Die Anhaltung mexikanischer Kulturgüter gegenüber einem Kölner Auktionshaus durfte nicht angeordnet werden. Ein derartiges Verbot, Kulturgut an Dritte weiterzugeben, sei nur bei dem dringenden Verdacht zulässig, dass ein Kulturgut nach dem 26.04.2007 unrechtmäßig aus einem anderen Vertragsstaat des UNESCO-Kulturgutübereinkommens in das Bundesgebiet verbracht worden und an diesen Staat zurückzugeben sei.
2. Ein Rückgabeanspruch nach dem Kulturgüterrückgabegesetz setze voraus, dass das betreffende Kulturgut nach dem 26.04.2007 aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in das Bundesgebiet verbracht worden ist.
3. Im konkreten Fall war laut Gericht im Wesentlichen umstritten, ob hierfür genügt, dass illegal aus einem Vertragsstaat ausgeführte Kulturgüter, hier präkolumbische Artefakte, die überwiegend bereits seit vielen Jahren Bestandteil außermexikanischer privater Kunstsammlungen gewesen sind, nach dem 26.04.2007 ins Bundesgebiet eingeführt worden sind.
4. Ein Rückgabeanspruch eines anderen Vertragsstaats des UNESCO-Kulturgutübereinkommens nach § 6 Abs. 2 KultGüRückG besteht nach der geltenden Rechtslage und in Einklang mit Völkervertragsrecht nur dann, wenn das betreffende Kulturgut auch nach dem 26.04.2007 unrechtmäßig aus dem Herkunftsstaat (Hoheitsgebiet des Vertragsstaats) ausgeführt und in das Bundesgebiet verbracht worden ist; hierfür genügt nicht, dass die Einfuhr in das Bundesgebiet nach diesem Zeitpunkt stattgefunden hat.
5. Dies ergebe sich bereits aus dem klaren Gesetzeswortlaut. Hintergrund dieser Regelung sei, dass sowohl das Kulturgüterrückgabegesetz als auch das UNESCO-Kulturgutübereinkommen nicht mit Rückwirkung in Kraft gesetzt worden seien und das Vertragsgesetz in Deutschland erst am 26.04.2007 Geltung erlangt habe.
6. Durch die fehlende Rückwirkung habe ein Ausgleich zwischen dem Kulturgüterschutz einerseits und den Belangen des Kunsthandels andererseits geschaffen sowie verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung getragen werden sollen. Hierdurch werde die völkerrechtlich gebotene Gegenseitigkeit gewährleistet.
7. Die Beurteilung, dass archäologische Gegenstände vor der unrechtmäßigen
Verbringung aus einem Vertragsstaat unbekannt waren, setzt die nähere Kenntnis
voraus, unter welchen Umständen sie entdeckt worden sind und in wessen Besitz sie sich seitdem befunden haben.
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil, 08.07.2013, AZ: 5 A 1370/12, Publikationsart: BeckRS 2013, 53034
Revision zugelassen

1.1.8 Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts
1.6 Bewegliche Denkmäler
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1. Die in den Jahren 2007 und 2011 einem Oldtimer-Besitzer zugeteilten Kfz-Kennzeichen, die zwar die H-Kennzeichnung, aber nicht das seit 1997 verbindliche Euro-Feld aufwiesen, durften eingezogen werden.
2. Das Eurokennzeichen beeinträchtigt nicht das historische Erscheinungsbild des liebevoll restaurierten Fahrzeuges. Das ästhetische Empfinden der Fahrzeughalter ist dabei nicht ausschlaggebend.
3. Das Aussehen der Kennzeichen im öffentlichen Straßenverkehr sei vielmehr einheitlich vorgeschrieben. Ausnahmen aus optischen Erwägungen seien nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich. Anderenfalls müssten je nach Alter der Fahrzeuge die verschiedensten – heute nicht mehr gültigen – historischen Kennzeichen vergeben werden. Die Interessen der Halter seien dadurch gewahrt, dass der Kreis Paderborn die Kosten der Umrüstung übernimmt.
VG Minden, Urteil, 06.06.2013, AZ: 2 K 2930/12, Publikationsart: juris / http://beck-aktuell.beck.de/node/1027323

1.6 Bewegliche Denkmäler
2.3 Sonstige Veränderungen
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1. Die in den Jahren 2007 und 2011 einem Oldtimer-Besitzer zugeteilten Kfz-Kennzeichen, die zwar die H-Kennzeichnung, aber nicht das seit 1997 verbindliche Euro-Feld aufwiesen, durften eingezogen werden.
2. Das Eurokennzeichen beeinträchtigt nicht das historische Erscheinungsbild des liebevoll restaurierten Fahrzeuges. Das ästhetische Empfinden der Fahrzeughalter ist dabei nicht ausschlaggebend.
3. Das Aussehen der Kennzeichen im öffentlichen Straßenverkehr sei vielmehr einheitlich vorgeschrieben. Ausnahmen aus optischen Erwägungen seien nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich. Anderenfalls müssten je nach Alter der Fahrzeuge die verschiedensten – heute nicht mehr gültigen – historischen Kennzeichen vergeben werden. Die Interessen der Halter seien dadurch gewahrt, dass der Kreis Paderborn die Kosten der Umrüstung übernimmt.
VG Minden, Urteil, 06.06.2013, AZ: 2 K 2931/12, Publikationsart: juris / http://beck-aktuell.beck.de/node/1027323

1.6 Bewegliche Denkmäler
2.3 Sonstige Veränderungen