1. Die Klage auf Verpflichtung zur Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis zur Entfernung und Verbringung der streitgegenständlichen Kommunionbänke wäre wohl erfolgreich gewesen, da die geltendgemachten Gründe, zur Neugestaltung der liturgischen Abläufe während der Gottesdienste mehr Platz zu benötigen als zur Erbauungszeit vorgesehen, wohl kirchliche Belange bezüglich dieses unmittelbar gottesdienstlichen Zweckenden dienenden Baudenkmals darstellen. BayVG München, Beschluss, 03.12.2012, AZ: M 11 K 10.5745, Publikationsart: 2. Nach Art. 26 Abs. 2 Satz 3 BayDSchG dürfte deshalb das Letztentscheidungsrecht, ob die Neugestaltung des Altarraumes mit oder ohne die Kommunionbänke erfolgt, bei der kirchlichen Oberbehörde und nicht bei den staatlichen Denkmalschutzbehörden gelegen haben. 1.2 Zuständigkeiten, Verfahrensfragen 1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten 2.2.1.3 Kirchliches Eigentum 2.3 Sonstige Veränderungen 2.6 Ausstattung |
1. Begehrt der Eigentümer eines als Investitionsobjekt genutzten Baudenkmals eine denkmalrechtliche Erlaubnis für den Abbruch des Denkmals, weil ihm dessen Erhaltung oder Nutzung wirtschaftlich nicht zumutbar sei, muss er im Regelfall neben einer Wirtschaftlichkeitsrechnung zusätzlich den Nachweis erbringen, dass er sich erfolgslos um die Veräußerung des Denkmals zu einem angemessenen Preis bemüht hat. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil, 27.06.2013, AZ: 2 A 2668/11, Publikationsart: 2. Die Unverkäuflichkeit des Denkmals zu einem angemessenen Preis ist entweder durch eine an Tatsachen orientierte fachliche Stellungnahme oder in sonstiger geeigneter Form zu belegen. OVG NRW - Urteil v. 27.06.2013 - 2 A 2668.11.pdf 2.2 Abbruch 2.2.1 Abbruch eines Einzeldenkmals 2.2.1.1 Grundsätze 2.2.1.3 Kirchliches Eigentum 2.2.5 Sozialbindung, Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit, Darlegungslast |