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2.3.7 Energieeffizienzmaßnahmen

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1. Es spricht viel dafür, dass die Antragsteller sich unabhängig von einer möglichen Verletzung materieller subjektiver Rechte auf eine fehlerhafte Durchführung der Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung im Änderungsgenehmigungsverfahren berufen können. Angesichts einer sehr weit gehenden Rechtsprechung des EuGH, der einen effektiven Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung von Zulassungsentscheidungen UVP-pflichtiger Vorhaben fordert (vgl. EuGH, Urteil vom 07.11.2013, Az.: C-72/12 (Altrip), juris Rn. 36 ff.), kann eine Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens über die Regelungen in § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) wohl auch von einzelnen Betroffenen gefordert werden.
2. Das gilt hier insofern, als die Antragsteller als Nachbarn der streitgegenständlichen Anlage offensichtlich Mitglieder der „betroffenen Öffentlichkeit“ sind, die durch die Zulassungsentscheidung in ihren Belangen berührt werden (§ 2 Abs. 6 UVPG).
3. Auch der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist eröffnet, da gemäß §§ 3 e Abs. 1 Nr. 2 UVPG i. V. m. § 1 Abs. 3 der 9.BImSchV eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Ob sich aus § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UmwRG ein selbständig durchsetzbares, absolutes Verfahrensrecht ergibt (so zuletzt OVG NRW, Urteil vom 25.02.2015, Az.: 8 A 959/10, juris Rn. 53), kann vorliegend jedoch dahinstehen, da sich die Antragsbefugnis aus anderen drittschützenden Aspekten herleiten lässt.
4. Die Interessenabwägung fällt zulasten der Beigeladenen aus, weil bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach durch die angefochtene Änderungsgenehmigung vom 18.04.2014 dem Umweltschutz dienende Vorschriften verletzt werden (§ 42 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 4 Abs. 1 und Abs. 3 UmwRG i. V. m. Art. 10 a der UVP-Richtlinie, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Änderungsgenehmigung ist nach summarischer Prüfung schon in formeller Hinsicht rechtswidrig, denn sie leidet an einem Verfahrensmangel, der gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 3 UmwRG in der Hauptsache zur Aufhebung der angegriffenen Genehmigung führen würde.
5. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (…) erforderliche UVP oder die erforderliche Prüfung des Einzelfalles über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden ist und nicht nachgeholt worden ist. Bei Vorprüfungen des Einzelfalls nach dem UVPG ist nicht das zu leisten, was Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung wäre, sondern es ist zu klären, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung überhaupt erforderlich ist.
6. Vorliegend ist der Antragsgegner im Änderungsgenehmigungsverfahren zu Recht davon ausgegangen, dass es einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles i. S. d. § 3 c Satz 1 UVPG bedarf. Das folgt aus § 3 e Abs. 1 Nr. 2 UVPG i. V. m. § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV, wo der Fall der Erteilung einer Änderungsgenehmigung explizit geregelt ist. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht demnach auch für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn (…) eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3 c Satz 1 und 3 ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann (…).
7. § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV ist im Lichte des § 3 e Abs. 1 Nr. 2 UVPG auszulegen (Landmann/ Rohmer, Umweltrecht Bd. I, Stand: Aug. 2014, § 3e UVPG Rn. 3). Im Änderungsgenehmigungsverfahren erfolgte die Änderung eines UVP-pflichtigen Vorhabens (vgl. Bescheid vom 28.02.2014), da das Ausgangsvorhaben als Windfarm i. S. d. Nr. 1.6. der Anlage 1 zum UVPG anzusehen ist. Eine Windfarm zeichnet sich dadurch aus, dass mindestens drei Windkraftanlagen einander sich räumlich so zugeordnet sind, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden.
8. Der Genehmigungsbehörde ist zwar im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c Satz 1 UVPG, wie sich schon aus den Worten „nach Einschätzung der zuständigen Behörde“ ergibt, ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt. Dem entspricht auch der Sinn und Zweck der Regelung.
9. Für die im Rahmen der Vorprüfung zu treffende Entscheidung, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, bedarf es einer wertenden Beurteilung der zuständigen Behörde, die von Prognoseelementen geprägt ist. Eine derartige Beurteilung kann durch das Verwaltungsgericht nicht ersetzt werden (vgl. ausdrücklich § 3 a Satz 4 UVPG; hierzu OVG NRW, Urteil vom 03.12.2008, Az.: 8 D 19/07.AK, juris Rn. 72 m.w.N.). Bei einem Beurteilungsspielraum hat sich die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob die gültigen Verfahrensbestimmun-gen eingehalten worden sind, ob die Behörde von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, ob sie ferner den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat, ob sie sich des Weiteren bei der eigentlichen Beurteilung an allgemein gültige Wertungsmaßstäbe gehalten und schließlich das Willkürverbot nicht verletzt hat (ständige Rechtsprechung des BVerwG; vgl. zusammenfassend Urteil vom 16.05.2007, Az.: 3 C 8.06, BVerwGE 129, 27).
10. § 3 a Satz 4 UVPG präzisiert diesen Grundsatz eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Danach ist die auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c UVPG beruhende Feststellung der zuständigen Behörde, dass eine UVP unterbleiben soll, allein darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3 c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. 11. Dementsprechend steht den Behörden grundsätzlich zum einen eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf die Frage zu, ob die vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen (und die eigenen Informationen der Behörde) eine geeignete Grundlage bieten, um unverzüglich auf Grund überschlägiger Prüfung über die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens entscheiden zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2006, Az.: 4 C 16/04, juris). Zum anderen beschränkt sich die richterliche Kontrolle der negativen Feststellung nach einer Vorprüfung inhaltlich auf die Frage, ob die Behörde bei ihrer Einschätzung die in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien berücksichtigt hat (vgl. § 3 c Abs. 1 Satz 1 UVPG) und aufgrund der ihr obliegenden überschlägigen Prüfung insgesamt zu einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden, naturschutzfachlich nachvollziehbaren und in diesem Sinne vertretbaren Ergebnis gelangt ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.12.2008, Az.: 8 D 19/07.AK, juris).
12. Nach der von der Kammer durchgeführten Plausibilitätskontrolle ist das Ergebnis der Vorprüfung durch den Antragsgegner nicht nachvollziehbar. Die Vorprüfung erfüllt hier nicht die Anforderungen, die an eine Vorprüfung nach dem UVPG zu stellen sind. Der Antragsgegner hat nicht alle aufgrund des aktuellen Kenntnisstandes der Behörde möglichen Umweltauswirkungen im ausreichenden Umfang ermittelt, so dass die Vorprüfung zu einem nicht mehr nachvollziehbaren Ergebnis bezüglich der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen gelangt ist.
13. Auf Grund der Feststellungen im Verfahren konnte die Genehmigungsbehörde nicht davon ausgehen, dass die Änderung der Anlage keine erheblichen Umweltauswirkungen haben kann. Zumindest erfasst die gerichtliche Prüfungskompetenz den vorliegenden Fall insoweit, als offensichtlich der zu Grunde liegende Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde.
14. In einem ähnlichen Zusammenhang führt das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 25.02.2015, Az.: 8 A 959/10, juris Rn. 172) aus, dass die Beifügung wesentlicher, umweltbezogener Nebenbestimmungen zu einer immissions-schutzrechtlichen Genehmigung nach einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls ein Indiz dafür sein kann, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hat. Eben dies ist hier geschehen, indem im Bescheid die Verantwortlichkeit für die mögliche Gefährdung des Schutzguts (hier: des Uhus) im Rahmen einer Auflage auf den Betreiber abgewälzt wird. Das Ergebnis der UVPG-Vorprüfung ist mithin auch unter Beachtung des Beurteilungsspielraumes und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Gericht nur eine Plausibilitätskontrolle durchführt, nicht mehr nachvollziehbar.
15. Dies deckt sich auch mit § 4 a Abs. 2 UmwRG. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass bei Vorliegen eines Beurteilungsspielraums eine behördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren daraufhin überprüft werden kann, ob der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde, die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, das anzuwendende Recht verkannt wurde und sachfremde Erwägungen vorliegen.
16. Dabei ist ausdrücklich zu betonen, dass es vorliegend nicht darum geht, den Antragstellern durch die Bezugnahme (hier) auf naturschutzrechtliche Vorschriften subjektive Rechte zu vermitteln. Das ist nicht der Fall, da diese Vorschriften per se keinen Drittschutz entfalten. Ausschlaggebend ist vielmehr die Verletzung verfahrensrechtlicher Positionen im Vorfeld einer möglichen Umweltverträglichkeitsprüfung (über § 4 Abs. 1 und Abs. 4 UmwRG), die dazu führt, dass wesentliche Verfahrensrechte der Betroffenen beschnitten wurden. Über § 4 Abs. 3 UmwRG können sich Individualkläger auf diese Verfahrensrechte im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung stützen. Die Anordnung der entsprechenden Geltung des § 4 Abs. 1 UmwRG bewirkt, dass der „Individualkläger“ eine Entscheidung mit Erfolg angreifen kann, wenn eine Vorprüfung im Vorfeld einer UVP nicht oder fehlerhaft erfolgt ist. Der Kläger hat in diesem Fall einen Anspruch auf Aufhebung der verfahrensfehlerhaften Entscheidung unabhängig von einer materiell-rechtlichen Position. Auch Art. 46 BayVwVfG findet keine Anwendung; die Beeinflussung der Entscheidung in der Sache wird folglich unwiderleglich vermutet (hierzu umfänglich Landmann/ Rohmer, Umweltrecht Bd. I, Stand: Aug. 2014, § 4 UmwRG Rn. 50 f.).
17. Dieses Ergebnis deckt sich im Übrigen mit den Anforderungen der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl Nr. L 175 S. 40) i. d. F. der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl EU Nr. L 156 S. 17), neu kodifiziert durch die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (UVP-Richtlinie) und der neueren Rechtsprechung des EuGH (vgl. v. a. Urteil vom 07.11.2013, Az.: C-72/12 [Altrip], juris Rn. 48; m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 25.02.2015, Az.: 8 A 959/10, juris Rn. 76) zu den klagbaren Rechtspositionen Einzelner bei der Bewertung von Umweltauswirkungen eines Projekts durch die zuständigen Stellen. Die betroffene Öffentlichkeit muss demnach, im Einklang mit dem Ziel, ihr einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren, zur Stützung eines Rechtsbehelfs, mit dem die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen im Sinne der Richtlinie angefochten wird, grundsätzlich jeden Verfahrensfehler geltend machen können. Unabhängig davon, ob und wie weit der deutsche Gesetzgeber im Um-welt-Rechtsbehelfsgesetz diese Anforderungen umgesetzt hat, muss es den Antragstellern vorliegend in europarechtskonformer Auslegung des § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG möglich sein, die fehlerhafte Entscheidung anlässlich der UVPG-Vorprüfung gegen die Zulassungsentscheidung der Anlagen geltend zu machen.
BayVG Würzburg, Beschluss, 27.03.2015, AZ: W S 15.155, Publikationsart: http://www.vgh.bayern.de/media/vgwuerzburg/presse/15-00155b.pdf

1.2.8 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
2.3.7 Energieeffizienzmaßnahmen
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
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Bei der Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG sind Belange des Klimaschutzes Art. 20 a GG) und des Eigentums (Art. 14 GG) im Rahmen der Ermessensausübung und nicht bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der "gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes" zu behandeln.
BayVGH, Urteil, 19.12.2013, AZ: 1 B 12.2596, Publikationsart: juris / EzD 2.2.6.2 Nr. 93 (mit Anm. J. Spennemann)

2.2.4 Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes
2.2.6 Gebundene Entscheidung (Prüfung, Ausgleichsleistungen, Ermessen, Abwägung)
2.3.1 Grundsätze
2.3.6 Photovoltaik- und Solaranlagen
2.3.7 Energieeffizienzmaßnahmen
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Ein Stadel mit einem tief nach Südwesten abgeschleppten Dach begünstigt zwar eine darauf angebrachte Photovoltaikanlage, eignet sich aber unter Umständen nicht als landwirtschaftliches Gebäude und dient daher nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb.
Der Landwirt verfügt bereits über ausreichend Unterstellraum für landwirtschaftliche Geräte an der Hofstelle. Das tief nach Südwesten abgeschleppte Dach sei zum Unterstellen von Maschinen wenig geeignet. Die konkrete Ausführung eines Stadels mit einem tief nach Südwesten hin abgeschleppten Dach möge zwar für die angebrachte Photovoltaikanlage günstig sein, nicht aber für die behauptete Zweckbestim-mung als landwirtschaftliches Gebäude zur Unterbringung von Heu, Maschinen und Vieh. Der Stadel eignet sich damit zwar zum Betrieb der auf dem Dach installierten Photovoltaikanlage, dient aber nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb. Eine bauplanungsrechtliche Privilegierung des Stadels ist somit nicht gegeben.
BayVGH, Beschluss, 23.07.2012, AZ: 15 ZB 10.1660, Publikationsart: http://www.landesanwaltschaft.bayern.de/images/PDFs/2012/15a1660b.pdf

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.5.3 Beseitigung
2.3.6 Photovoltaik- und Solaranlagen
2.3.7 Energieeffizienzmaßnahmen
2.3.11 Dachfarbe, Dachgestaltung
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1. Wer sein Haus direkt an die Grundstücksgrenze baut, sollte von vornherein ausreichend Platz für die Wärmedämmung einkalkulieren.
2. § 16a Abs. 1 Nachbargesetz Berlin verpflichtet Grundstückseigentümer zwar, für den Klimaschutz das Dämmen bestehender Nachbargebäude zu dulden. In erster Linie ist dabei aber an Altbauten gedacht, die oft von Grundstücksgrenze zu Grundstücksgrenze reichen. 
3. Bei einem erst Mitte der 2000er Jahre errichteten Mehrfamilienhaus mit einer nachträglich angebrachten Dämmschicht an der Seitenwand, die bereits ein paar Zentimeter über die Grundstücksgrenze ragt, darf diese Wand nicht auch noch ohne Zustimmung des Grundstücksnachbarn verputzt und gestrichen werden, da schon zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung klar gewesen war, dass die Wand zwingend gedämmt werden musste. Der Bau hätte also von vornherein so geplant werden können und so geplant werden müssen.
4. Die nachbarliche Duldungspflicht sei nur für Bestandsbauten, also Altbauten eingeführt worden, bei denen der Nachbar sich nachträglich weigere oder horrende Gegenforderungen stelle. Bei Neubauten hingegen könne man vorsorgen und den Wärmeschutzanforderungen durch eine entsprechende Planung Rechnung tragen.
5.
BGH, Urteil, 02.06.2017, AZ: V ZR 196/16, Publikationsart: http://www.bundesgerichtshof.de/DE/Home/home_node.html / NJW-spezial 2017, 546-547 / BeckRS 2017, 115841

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
2.3.7 Energieeffizienzmaßnahmen
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1. Ein Grundstückseigentümer ist aus dem Nachbarrecht, so z. B. dem sog. Hammerschlags- oder Leitungsrecht, grundsätzlich verpflichtet, seinem Nachbarn zur Durchführung von Bau- und/oder Instandsetzungsarbeiten an dessen Haus die Nutzung seines Grundstücks in erforderlicher Weise zu gestatten.
2. Voraussetzung für den nachbarrechtlichen Duldungsanspruch ist zunächst, dass die geplante Bau- oder Instandsetzungsmaßnahme ohne die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks nicht oder nur unter erschwerten, nicht zumutbaren Umständen möglich wäre.
3. Damit sind zunächst einmal alle Grundstücke, die keinen eigenen Zugang zu öffentlichen Wegen haben oder deren Grundstück teilweise durch die darauf befindliche Bebauung und die umliegenden Grundstücke vollständig von öffentlichem Zugang abgetrennt sind, mit dem Duldungsanspruch privilegiert.
4. Auch für Baumaßnahmen, die aus technischer Sicht zur Durchführung der geplanten Baumaßnahmen die Nutzung des Nachbargrundstücks erfordern, privilegiert das Nachbarrecht.
5. Als weitere Voraussetzung hat der Bauherr, der das Nachbargrundstück beanspruchen will, den Nachbarn rechtzeitig, zumindest aber einen Monat vor Beginn der Arbeiten, zu informieren und Umfang, Art und Dauer der geplanten Baumaßnahme darzulegen. Gleiches gilt hinsichtlich der Art und Intensität der Nutzung des Nachbargrundstücks.
6. Selbstverständlich ist der Bauherr verpflichtet, mit dem Nachbargrundstück schonend umzugehen, etwaige Schäden zu beheben und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
7. Dem Nachbar steht, sofern sich die Intensität der Fremdnutzung nicht lediglich in einem Bereich bewegt, bei dem man von einer Gefälligkeitsgestattung auszugehen hat, auch ein angemessener Entschädigungsanspruch gegen den Bauherrn zu.
8. Räumt der Nachbar gleichwohl dem Bauherrn keine Gelegenheit zur Nutzung seines Grundstücks ein, darf dieser sein Nutzungsrecht auf dem benachbarten Grundstück gleichwohl nicht einfach durchsetzen; es würde sich insoweit um verbotene Eigenmacht und ggf. Hausfriedensbruch handeln und der Nachbar wäre in der Lage, die Nutzung seines in dieser rechtswidrigen Weise in Anspruch genommenen Grundstücks durch eine einstweilige Verfügung des Gerichts zunächst verbieten zu lassen.
9. Der Bauherr ist vielmehr auf den Rechtsweg zu verweisen; er kann den Nachbarn auf Duldung der Nutzung des Nachbargrundstücks für die Zeit, die für die Durchführung der Baumaßnahmen erforderlich ist, verklagen. Eine deutliche Verzögerung des Beginns der Baumaßnahmen sollte in diesem Falle einkalkuliert werden.
BGH, Urteil, 14.12.2012, AZ: V ZR 49/12, Publikationsart: openJur 2013, 3159 / NSW NachbG NRW § 16 / NSW NachbG NRW § 24 / Grundeigentum 2013, 264-265 / MDR 2013, 396-397 / NZM 2013, 243-244 / ZMR 2013, 396-397 / RdL 2013, 138-139 / EBE/BGH 2013, BGH-Ls 106/13 / ZfIR 2013, 116 / IBR 2013, 181 / Info M 2013, 32 / BauR 2013, 606-609 / NJW-Spezial 2013, 193-194 / DWW 2013, 198 / juris

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
1.4.2 Betretungsrecht
2.3.7 Energieeffizienzmaßnahmen
2.3.10 Nachbarschutz
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1. Sind DIN-Normen, auf die in einer der Gemeinde vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahme Bezug genommen wird, der Stellungnahme nicht beigefügt, so hat es mit deren Auslegung ohne die DIN-Normen sein Bewenden.
2. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB verpflichtet die Gemeinde nicht, die Normen zu beschaffen und der Öffentlichkeit anlässlich der Auslegung der Stellungnahme zugänglich zu machen.
BVerwG, Beschluss, 11.08.2016, AZ: 4 BN 23/16, Publikationsart: BeckRS 2016, 50731 / IBR 2016, 608 / KommJur 2016, 395 / IBRRS 2016, 2193

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
2 Baudenkmalpflege
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.7 Energieeffizienzmaßnahmen
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1. Eine Regelung in einem Mietvertrag, wonach die Vornahme von baulichen Veränderungen oder Einbauten im oder am Mietobjekt durch den Mieter ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt und ein solches Verhalten dem Vermieter das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages gewährt, benachteiligt den Mieter jedenfalls bei einem Eingriff in das Dach (hier: Einbau von Lüftungsrohren mit mehreren Dachdurchführungen) nicht unangemessen.
2. Die beklagte Vermieter einer Mietwohnung hat ein rechtlich beachtenswertes Interesse, dass die Baumaßnahmen der Mieterin am Dach unterbleiben. Zum einen handelt es sich bei dem Anwesen um ein denkmalgeschütztes Objekt. Bei derartigen Objekten hat der vermietende Eigentümer ein Interesse daran, dass Baumaßnahmen unterbleiben, die in die äußere Hülle des Gebäudes eingreifen.
3. Denn derartige, die Substanz verletzende Eingriffe in Denkmäler bedürfen der Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BbgDSchG und können Anlass für die Denkmalschutzbehörden sein, Wiederherstellungsanordnungen zu treffen.
4. Zum anderen sind Eingriffe in das Dach eines Gebäudes stets latent mit der Gefahr verbunden, dass Feuchtigkeit in das Gebäude eindringt, die für die gesamte Gebäudesubstanz schädlich ist. Hier hat sich eine solche Gefährdung auch verwirklicht. Unstreitig ist das Dach im Bereich der durchgeführten Arbeiten undicht geworden. Unstreitig ist das Dach nach Mangelbeseitigungsarbeiten an der Abdichtung der Lüftungsrohre am Dach durch die Beklagte wieder dicht.
OLG Brandenburg, Urteil, 21.01.2014, AZ: 6 U 116/12, Publikationsart: juris
Michael Kurek, IMR 2015, 68 (Anmerkung)

1.1.5 Veränderungsfolgen
1.1.7 Folgen für das Eigentum
1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
1.5.3.3 Dachfenster / Dachgestaltung im Baudenkmal / Ensemble
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
2.3.7 Energieeffizienzmaßnahmen
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1. Die Duldungspflicht nach § 10 a HessNachbG setzt voraus, dass es sich bei den übergreifenden Bauteilen um eine Wärmedämmung handelt, die über die Bauteilanforderungen der EnEV in der jeweils geltenden Fassung für bestehende Gebäude nicht hinausgeht.
2. Danach beschränkt sich die Duldungspflicht eines Grundstückseigentümers auf eine Außendämmung, die den Höchstwert des Wärmedurchgangskoeffizienten - hier nach Anlage 3 zu § 9 EnEV 0,24 W/qm K - nicht überschreitet, sondern diesen - höchstens erreicht.
3. Weitergehende und aufwändigere Dämmmaßnahmen, die über den Mindeststandard der Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung hinausgehen und möglicherweise eine stärkere Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks zur Folge hätten, hat der Nachbar, dessen in Art. 14 GG geschütztes Eigentumsrecht berührt ist, nicht zu dulden. (s. LT-Drs. 18/855, S. 6)
4. Eine "überschießende" grenzüberschreitende Maßnahme braucht der Nachbar folglich selbst dann nicht hinzunehmen, wenn in der konkret gegebenen Situation die zur Verfügung stehenden Baumaterialien keine grenzwertgenaue Dämmung erlauben sollten.
OLG Frankfurt am Main, Urteil, 26.09.2012, AZ: 19 U 110/12, Publikationsart: NJW 2012, 3729-3731 / BeckRS 2012, 21627

2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
2.3.7 Energieeffizienzmaßnahmen
2.3.10 Nachbarschutz
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1. Führt ein Versicherungsnehmer grob fahrlässig einen Versicherungsfall herbei, ist der Versicherer zu einer Leistungskürzung "auf Null" berechtigt.
2. Auf Grund fehlender Beheizung eines Hauses ohne Wärmedämmung und ohne Doppelverglasung, das zum Zeitpunkt des Schadens bereits länger leer gestanden hatte, war es während einer Frostperiode mit Temperaturen im zweistelligen Minusbereich zu einem Frostschaden an den wasserführenden Einrichtungen des Hauses gekommen.
3. Wegen der besonderen Schwere der grob fahrlässigen Verursachung des Versicherungsfalles ist die durch den Versicherer erfolgte Leistungskürzung in der Wohngebäudeversicherung gemäß § 81 Abs. 2 VVG rechtens.
OLG Frankfurt am Main, Urteil, 11.05.2012, AZ: 3 U 153/11, Publikationsart: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=KORE527042013%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L

1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
2.3.7 Energieeffizienzmaßnahmen
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1. Verpflichtet sich der Verkäufer im notariellen Grundstückskaufvertrag - trotz eines gleichzeitigen Gewährleistungsausschlusses -, "diejenigen erheblichen versteckten Mängel zu offenbaren, die ihm bekannt sind oder bekannt sein müssten", dann haftet er für einen Mangel des Hauses bereits dann, wenn er den Mangel vor dem Verkauf infolge Fahrlässigkeit nicht bemerkt hat; ein arglistiges Verhalten ist nicht Voraussetzung für die Haftung des Verkäufers.
2. Bei einem gebrauchten Wohnhaus gehört zur "üblichen Beschaffenheit" im Sinne von § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB insbesondere eine ausreichende Beheizbarkeit. Das bedeutet, dass in zum Aufenthalt dienenden Räumen auch bei starker Kälte im Winter jedenfalls mindestens 20 Grad Celsius erzielt werden können, und dass dabei gleichzeitig - bei geschlossenen Fenstern - keine erheblichen Zugerscheinungen auftreten. Wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, gelten für ein altes Fachwerkhaus - also auch bei als Baudenkmal erkannten baulichen Anlagen - keine anderen Anforderungen.
OLG Karlsruhe, Urteil, 18.06.2014, AZ: 9 U 184/10, Publikationsart: NJW-RR 2014, 1525-1528 / MDR 2014, 1133-1134 / ZfIR 2014, 714 / juris

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.1 Grundsätze
2.3.7 Energieeffizienzmaßnahmen