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1.7.3.1 Steuerliche Grundsätze, Abstimmung

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1. Gemäß § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige bei einem im Inland gelegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 EStG im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9% und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7% der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.
2. Nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG müssen die Baumaßnahmen ferner in Abstimmung mit der in Abs. 2 der Vorschrift bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein. Gemäß § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Abs. 1 der Vorschrift für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.
3. Die Voraussetzungen des § 7i Abs. Satz 1 EStG, dass die Baumaßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, sind beim Einbau von Balkonen nicht gegeben. Der Bestand eines Gebäudes mit mehreren wohngenutzten Geschossen als Baudenkmal wird nicht durch das Fehlen von Balkonen gefährdet.
4. Dass die Aufwendungen für Balkone aus denkmalpflegerischer Sicht angemessen oder vertretbar sind, reicht jedoch nicht dafür aus, dass diese Kosten zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich sind. Sie müssen vielmehr, gemessen am Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahmen, geboten sein, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können (vgl. BFH, Beschluss vom 08.09.2004, Az.: X B 51.04, juris; BVerwG, Beschluss vom 08.07.2014, Az.: 4 B 18.14, juris; BayVGH, Beschluss vom 03.12.2008, Az.: 15 ZB 08.727, BayVBl 2009, 473).
5. Denn aus denkmalpflegerischer Sicht können durchaus auch Maßnahmen am Baudenkmal erwünscht sein, die nicht förderfähig sind, weil nicht „erforderlich“, aber möglicherweise (nur) angemessen und fachlich sinnvoll (vgl. BayVGH, Urteil vom 20.06.2012, Az.: 1 B 12.78, NVwZ-RR 2012, 981). Der Wortlaut der Vorschrift schließt es jedenfalls aus, Baumaßnahmen bereits deshalb für erforderlich zu halten, weil sie zu einer besseren wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Gebäudes führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.07.2014, Az.: 4 B 18.14; BayVGH, Beschluss vom 24.07. 2009, Az.: 21 ZB 08.3444, juris).
6. § 7i EStG ist durch Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und denkmalgeschützter Gebäude vom 20. Dezember 1989 (BGBI S. 2408) in das Einkommenssteuergesetz eingefügt worden. Er ist an die Stelle des früheren § 82i EStDV getreten. Diese Vorschrift wurde auf der Grundlage des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. y EStG i.d.F. des Gesetzes zur Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch und städtebaulich wertvolle Gebäude vom 22. Dezember 1977 (BGBl I S. 3107) erlassen. Sie sah bei einem im Inland gelegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, die Möglichkeit erhöhter Abschreibungen als Aufwendungen vor, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind; der Zweck dieser Regelung war es, die Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch wertvoller Gebäude zu fördern. Der Gesetzgeber trug der Erkenntnis Rechnung, dass die ordnungsgemäße Erhaltung von Baudenkmalen, „die regelmäßig besonders aufwändig ist, bestehenden Wohnraum sichert, zur Entspannung der Wohnungssituation beiträgt und ein Anreiz ist, privates Kapital für Gebäudesanierungen und Bestandserhaltung zu mobilisieren“ (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs vom 13.09.1977, BT-Drs. 8/896, S. 6 sowie im Hinblick auf die mit dieser Regelung gesammelten Erfahrungen die Begründung des Gesetzentwurfs vom 14.11.1989, BT-Drs. 11/5680, S. 9).
7. Den Gesetzesmaterialien ist jedoch keine Aussage darüber zu entnehmen, ob ein Balkonanbau gefördert werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.07.2001, Az.: 4 B 45.01, BayVBl 2002, 151) ist die Vorschrift Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, mit dem Mittel der Steuervergünstigung den spezifischen Belastungen Rechnung zu tragen, die das Denkmalschutzrecht mit sich bringt. Eine Steuervergünstigung kommt auch dann in Betracht, wenn die Baumaßnahmen sich darin erschöpfen, das als Baudenkmal geschützte Gebäude neuzeitlichen Nutzungserfordernissen anzupassen (vgl. BT-Drs. 11/5680, S. 12). Zweck der Regelung ist es, Vergünstigungen für Gebäude zu gewähren, die den öffentlich-rechtlichen Bindungen des Denkmalschutzes unterliegen. Die Steuerentlastung ist als Teilausgleich für die Opfer gedacht, die der Steuerpflichtige im Interesse des Allgemeinwohls zu erbringen hat (vgl. BT-Drs. 11/5680, S. 12). Der Gesetzesbegründung lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob eine konkrete Maßnahme förderungsfähig ist.
8. Die Erforderlichkeit der Balkone aus denkmalpflegerischer Sicht ergibt sich allerdings nicht daraus, dass andernfalls die Vermietbarkeit der Wohnungen nicht längerfristig gesichert sei. Denn jedenfalls in der Landeshauptstadt München sind derartige Wohnungen auch ohne Balkone jederzeit vermietbar. In den bei Gericht anhängigen Verfahren wegen Baumaßnahmen in Altbauten wurde nie ersichtlich, dass Wohnungen ohne Balkone in absehbarer Zeit nicht mehr vermietbar gewesen wären. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die gute Vermietbarkeit und Verkäuflichkeit von Wohnungen ohne Balkone in München in absehbarer Zeit ändern könnte. Es ist auch nicht zu befürchten, dass die Wohnungen bei wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen nicht mehr vermietbar wären und letztlich die Substanz des Baudenkmals nicht mehr erhalten werden könnte. Wirtschaftlich schwierige Verhältnisse liegen in der Landeshauptstadt München nicht vor, und es sind auch keine Anhaltspunkte gegeben oder vorgetragen, dass solche dort in absehbarer Zeit eintreten könnten. Der Gesichtspunkt, dass eine Reihe von Mietern oder Käufern Wohnungen mit Balkon bevorzugen, rechtfertigt kein anderes Ergebnis, auch wenn in diesen Fällen ein höherer Mietzins oder Kaufpreis erzielt werden kann. Sanierte Altbauwohnungen für Wohnzwecke können somit auf dem Münchner Wohnungsmarkt auch ohne Balkone vermietet werden.
9. Demografische Betrachtungen zur Bevölkerungsentwicklung, insbesondere in Bezug auf eine immer älter werdende Bevölkerung, sind zudem bei einem Balkonanbau ohne Bedeutung. Es ist nicht erkennbar, dass eine immer älter werdende Bevölkerung dazu führen könnte, dass künftig in der Landeshauptstadt München Wohnungen ohne Balkone nicht mehr vermiet- oder veräußerbar sind. Auch eine immer älter werdende Bevölkerung könnte zu jeder Zeit Wohnungen ohne Balkon sinnvoll nutzen.
10. Es ist deshalb auch im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ersichtlich, dass der Anbau von Balkonen aus anderen Gründen, seien diese wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger Art, zur sinnvollen Nutzung erforderlich sein könnte. Eine Verpflichtung, Häuser mit Balkonen nachzurüsten, besteht nicht, so dass auch rechtliche Gründe für den Anbau von Balkonen nicht ersichtlich sind. Dass vorliegend aus - sonstigen - anderen Gründen ein Anbau von Balkonen zur sinnvollen Nutzung erforderlich sein könnte, ist nicht erkennbar.
11. Eine Erforderlichkeit der Balkonanbauten für eine sinnvolle Nutzung folgt auch nicht daraus, dass diese genehmigt worden sind. Die Erteilung der Genehmigung lässt nur den Schluss zu, dass den Anbauten denkmalrechtliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Entscheidungen nach Art. 6 Abs. 4 BayDSchG, wo nach Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift auch die Belange von Menschen mit Behinderung und von Menschen mit sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen sind, handelt es sich um Entscheidungen über Erlaubnisse bei Maßnahmen an Baudenkmälern. Um eine solche Entscheidung handelt es sich bei der Erteilung einer Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG offensichtlich nicht. Hier ist der Anknüpfungspunkt für die Beurteilung, ob eine Grundlagenbescheinigung nach § 7i EStG zu erteilen ist, ein anderer. Die Baumaßnahmen müssen vielmehr geboten sein, um einen unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit der Anbau von Balkonen gerade Belange von Menschen mit Behinderung und von Menschen mit sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen berührt.
12. In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist ferner geklärt, dass ein Dachgeschossausbau zur sinnvollen Nutzung eines Baudenkmals regelmäßig nicht erforderlich ist (vgl. Beschluss vom 24.07.2009, Az.: 21 ZB 08.3444, juris; Beschluss vom 27.11.2013, Az.: 2 ZB 12.2680, juris; Urteil vom 23.01.2014, Az.: 2 B 13.2417, juris; Urteil vom 21.12.2016, Az.: 2 B 16.2107, juris). Dass die Aufwendungen für den Dachgeschossausbau aus denkmalpflegerischer Sicht angemessen oder vertretbar wären, reicht für die Bescheinigungsfähigkeit nicht aus. Sie müssen vielmehr, gemessen am Zustand des Baudenkmals, vor Beginn der Baumaßnahmen geboten sein, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können. Denn aus denkmalpflegerischer Sicht können durchaus Maßnahmen am Baudenkmal erwünscht sein, die nicht förderfähig sind, weil nicht erforderlich, aber möglicherweise (nur) angemessen und fachlich sinnvoll. Auf eine sinnvolle Nutzung des Baudenkmals können Baumaßnahmen bezogen sein, die die Bereitschaft fördern, in das Baudenkmal zu investieren, um auf diesem Weg zu seiner Erhaltung beizutragen. Die Optimierung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Baudenkmals genügt jedoch allein nicht, damit die für seine Nutzung aufgewandten Beiträge auch bereits als erforderliche Aufwendungen angesehen werden können.
13. Auch ohne einen Dachgeschossausbau kann die bisherige Nutzung sinnvoll fortgeführt werden, weshalb die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf Dauer gewährleistet ist.
14. Ob und unter welchen Voraussetzungen fernef bei einem Innenausbau mit Grundrissänderungen die Aufwendungen bescheinigungsfähig sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Grundsätzlich unterfällt auch der Grundriss eines Gebäudes dem Denkmalschutzrecht. Vorliegend sind aber die Grundrisse in keiner Weise mehr zeitgemäß. Sobald in der vorliegenden Situation eine auch nur geringfügige Grundrissänderung erfolgt, hat dies eine generelle umfassende Grundrissänderung zwingend zur Folge. Ein Erhalt der historischen Grundrissstrukturen ist in der vorgegebenen örtlichen Situation nicht möglich. Im vorliegenden Einzelfall steht daher eine Grundrissänderung und eine Zusammenlegung von Wohnungen einer Bescheinigungsfähigkeit nicht entgegen.
15. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Bau- und Sanierungsmaßnahmen ist vom Vorliegen der nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG erforderlichen Abstimmung auszugehen. § 7i EStG begünstigt ausschließlich Baumaßnahmen, die gemessen am Zustand des Baudenkmals vor ihrem Beginn - geboten sind, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeizuführen. Da diese Entscheidung nicht im Nachhinein getroffen werden kann, muss die Baumaßnahme in Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde durchgeführt werden (vgl. BFH, Beschluss vom 08.09.2004, Az.: X B 51.04, juris [Rn. 5]; BayVGH, Urteil vom 20.06.2012, Az.: 1 B 12.78, juris [Rn. 18]). Die Baumaßnahmen müssen einverständlich und bei Bedarf detailliert hinsichtlich Art, Umfang und fachgerechter Ausführung festgesetzt sein (vgl. BFH, Urteil vom 24.06.2009, Az.: X R 8.08, juris). Die Abstimmung muss auf die konkrete Baumaßnahme bezogen stattfinden; eine generelle Absprache über künftig auszuführende Reparaturarbeiten genügt hierfür nicht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 03.12.2008, Az.: 15 ZB 08.727, juris [Rn. 9]). Die vorherige Abstimmung dient - neben der Sicherung der denkmalgerechten Ausführung der Arbeiten - in erster Linie der Feststellung der Tatsachen, insbesondere des Zustands des Bauwerks, an dem die Maßnahmen vorgenommen werden sollen, die notwendig sind, um so die Erforderlichkeit der geplanten Maßnahmen im Einzelnen beurteilen zu können. Dem Steuerpflichtigen soll damit schon vor Beginn der Arbeiten klar sein, für welche Maßnahmen im Einzelnen die Erforderlichkeit im Sinn von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG von der für die spätere Ausstellung der Grundlagenbescheinigung zuständigen Fachbehörde bejaht wird (vgl. BayVGH, Urteil vom 20.06.2012, Az.: 1 B 12.78, juris). Im Wesentlichen handelt es sich dabei um eine Missbrauchskontrolle. Der Steuerpflichtige soll nicht ohne Erörterung der Maßnahmen mit der Fachbehörde mit seinem Bau beginnen dürfen, wenn er sich die Bescheinigungsfähigkeit nach § 7i Abs. 1 EStG erhalten möchte. Im Übrigen ist die Art und Weise, in der die Abstimmung im Einzelnen zu erfolgen hat, nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
16. Die Abstimmung ist - im Gegensatz zu Nummer 2.3 der Bayerischen Bescheinigungsrichtlinien zum Vollzug von §7i, §10f und § 11b EStG (EStGBeschR §7i, §10f und § 11b) - nicht als Zustimmung zu verstehen. Die Abstimmung erfordert nicht die Herstellung des Einvernehmens mit dem BLfD. Zum einen widerspricht das Erfordernis eines Einvernehmens dem Wortlaut des § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG, der explizit lediglich eine Abstimmung vorsieht. Anders als bei einem Einvernehmen, das bei verwaltungsrechtlichen Mitwirkungsbefugnissen die positive Zustimmung der zur Mitwirkung berufenen Behörde oder Stelle verlangt, ist dies bei der hier nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG vorgesehenen Abstimmung nicht der Fall. Auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist eine solche Abstimmung - welche die Feststellung des Zustands des Bauwerks und anderer Tatsachen vor Durchführung der Maßnahmen bezweckt - bereits dann durchgeführt worden, wenn der Bauherr die Art und den Umfang der geplanten Arbeiten mitteilt und das BLfD damit in die Lage versetzt, die Erforderlichkeit im Sinn von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG zu beurteilen. Sofern das LfD auf Grundlage dieser Informationen zu dem Ergebnis kommt, dass die Erforderlichkeit im Sinn von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG nicht bejaht werden kann, kann der Bauherr nach Durchführung der Baumaßnahmen dennoch einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG stellen und im Fall einer Antragsablehnung im Weg der Verpflichtungsklage einen Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung geltend machen.
17. Wollte man die Abstimmung dagegen als Einvernehmenserfordernis verstehen, führte dies dazu, dass in den Fällen, in denen die Bescheinigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den bereits bau- und denkmalrechtlich genehmigten Maßnahmen verweigert, der Denkmaleigentümer bereits zu diesem Zeitpunkt noch vor Beginn der Bauarbeiten versuchen müsste, verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Würde er die Arbeiten ohne die Zustimmung durchführen, könnte er mangels vorheriger Abstimmung nachträglich niemals mit Aussicht auf Erfolg einen Anspruch auf Erteilung der Grundlagenbescheinigung geltend machen, obwohl er das Vorhaben und das Denkmal der Bescheinigungsbehörde rechtzeitig zur Kenntnis gebracht hat. Dies würde der Bedeutung der Abstimmung aber nicht gerecht werden und sie entgegen ihrer rechtlichen Ausgestaltung in § 7i EStG überhöhen, da sie im Gesetz lediglich als notwendiger Verfahrensschritt vorgesehen ist, nicht aber die eigentliche Entscheidung über die Bescheinigungsfähigkeit vorwegnehmen oder ersetzen soll.
18. Eine andere Auslegung des Worts Abstimmung würde - nach Auffassung des erkennenden Senats - dazu führen, dass Fälle, in denen sich eine angeblich fehlende Abstimmung in Rede steht, der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen wären. Denn wenn die Grundlagenbescheinigungsbehörde bei tatsächlich erforderlichen Maßnahmen auf eine fehlende vorherige Abstimmung verweist, dürfte eine Ersetzung der Abstimmung durch ein gerichtliches Urteil nicht möglich sein, weil es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Im Hinblick auf § 44a VwGO, wonach isolierte Rechtsbehelfe gegen oder auf behördliche Verfahrenshandlungen im Interesse der Verfahrensökonomie ausgeschlossen sind, wäre wegen des Verfahrenscharakters der Abstimmung ein isolierter und vorzeitiger Rechtsschutz auf Abstimmung im Sinn der Erteilung des Einvernehmens nicht möglich. Bei verwaltungsgerichtlich festgestellter Erforderlichkeit der Maßnahmen dennoch eine fehlende Abstimmung entgegenhalten werden, weil sie nicht erforderlich war. Auch die Vermeidung dieses, mit Art. 19 Abs. 4 GG kaum zu vereinbarenden Ergebnisses, verbietet es, die Abstimmung als Zustimmung zu verstehen.
19. Im Übrigen hat sich offensichtlich in tatsächlicher Hinsicht die Problematik dadurch entschärft, dass jedenfalls ab dem Jahr 2013 das Erlangen einer schriftlichen Bestätigung des BLfD im Hinblick auf die Abstimmung möglich und somit für den Bauherrn diesbezüglich Planungssicherheit gegeben ist.
BayVGH, Urteil, 06.04.2017, AZ: 2 B 17.142, Publikationsart: BayVBl 2017, 812-816 / http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-113699?hl=true

1.7.3 Einkommensteuererleichterungen
1.7.3.1 Steuerliche Grundsätze, Abstimmung
1.7.3.3 Maßnahmeart
1.7.3.5 Neubau durch An-/Umbau
2 Baudenkmalpflege
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
2.3.11 Dachfarbe, Dachgestaltung
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1. Gemäß § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige bei einem im Inland gelegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 EStG im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 % der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.
2. Nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG müssen die Baumaßnahmen ferner in Abstimmung mit der in Abs. 2 der Vorschrift bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein. Gemäß § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Abs. 1 der Vorschrift für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.
3. Im vorliegenden Fall ist bereits die Erforderlichkeit der Aufwendungen im Sinn von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG nicht gegeben. Die Voraussetzung des § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG, dass die Baumaßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, ist hier nicht erfüllt.
4. Dass der Einbau eines Aufzugs zur Erhaltung eines Gebäudes als Baudenkmal regelmäßig nicht erforderlich ist, liegt auf der Hand.
5. Der Bestand eines Gebäudes mit fünf wohngenutzten Obergeschossen als Baudenkmal wird nicht durch das Fehlen einer Aufzugsanlage gefährdet. Die Erreichbarkeit und Nutzbarkeit aller Obergeschosse eines solchen Gebäudes ist vielmehr durch die vorhandenen Treppenaufgänge gesichert.
6. Der Aufzug ist zudem auch nicht zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich. Dass die Aufwendungen für eine Aufzugsanlage aus denkmalpflegerischer Sicht angemessen oder vertretbar sind, reicht jedoch nicht aus. Sie müssen vielmehr, gemessen am Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahmen, geboten sein, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können (vgl. BFH, Be-schluss vom 08.09.2004, Az.: X B 51/04, BeckRS 2004, 25007012; BVerwG, Beschluss vom 08.07.2014, Az.: 4 B 18.14, juris; BayVGH, Beschluss vom 03.12.2008, Az.: 15 ZB 08.727, BayVBI 2009, 473). Denn aus denkmalpflegerischer Sicht können durchaus auch Maßnahmen am Baudenkmal erwünscht sein, die nicht förderfähig sind, weil nicht „erforderlich“, aber möglicherweise (nur) angemessen und fachlich sinnvoll (vgl. BayVGH, Urteil vom 20.06.2012, Az.: 1 B 12.78, NVwZ-RR 2012, 981). Der Wortlaut der Vorschrift schließt es jedenfalls aus, Baumaßnahmen bereits deshalb für erforderlich zu halten, weil sie zu einer besseren wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Gebäudes führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.07.2014, Az.: 4 B 18.14, juris; BayVGH, Beschluss vom 24.07.2009, Az.: 21 ZB 08.3444, juris).
7. § 7i EStG ist durch Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und denkmalgeschützter Gebäude vom 20. Dezember 1989 (BGBI S. 2408) in das Einkommensteuergesetz eingefügt worden. Er ist an die Stelle des früheren § 82i EStDV getreten. Diese Vorschrift wurde auf der Grundlage des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. y EStG i.d.F. des Gesetzes zur Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch und städtebaulich wertvolle Gebäude vom 22. Dezember 1977 (BGBI I S. 3107) erlassen. Sie sah bei einem im Inland gelegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, die Möglichkeit erhöhter Abschreibungen als Aufwendungen vor, die nach Art und Um-fang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind; der Zweck dieser Regelung war es, die Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch wertvoller Gebäude zu fördern. Der Gesetzgeber trug der Erkenntnis Rechnung, dass die ordnungsgemäße Erhaltung von Baudenkmalen, „die regelmäßig besonders aufwändig ist, bestehenden Wohnraum sichert, zur Entspannung der Wohnungssituation beiträgt und ein Anreiz ist, privates Kapital für Gebäudesanierungen und Bestandserhaltung zu mobilisieren“ (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs vom 13.09.1977, BT-Drs. 8/896, S. 6 sowie im Hinblick auf die mit dieser Regelung gesammelten Erfahrungen die Begründung des Gesetzentwurfs vom 14.11.1989, BT-Drs. 11/5680, S. 9).
8. Das Gericht vermag den Gesetzesmaterialien jedoch keine Aussage darüber zu entnehmen, ob ein Aufzugseinbau gefördert werden kann. Vielmehr schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.07.2001, Az.: 4 B 45.01, BayVBI 2002, 151) an, wonach die Vorschrift Ausdruck des gesetzgeberischen Willens ist, mit dem Mittel der Steuervergünstigung den spezifischen Belastungen Rechnung zu tragen, die das Denkmalschutzrecht mit sich bringt. Eine Steuervergünstigung kommt auch dann in Betracht, wenn die Baumaßnahmen sich darin erschöpfen, das als Baudenkmal geschützte Gebäude neuzeitlichen Nutzungserfordernissen anzupassen (vgl. BT-Drs. 11/5680, S. 12). Zweck der Regelung ist es, Vergünstigungen für Gebäude zu gewähren, die den öffentlich-rechtlichen Bindungen des Denkmalschutzes unterliegen. Die Steuerentlastung ist als Teilausgleich für die Opfer gedacht, die der Steuerpflichtige im Interesse des Allgemeinwohls zu erbringen hat (vgl. BT-Drs. 11/5680, S. 12). Der Gesetzesbegründung lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob eine konkrete Maßnahme förderungsfähig ist.
9. Der Einbau eines Aufzugs war hier im Sinn von § 7i Abs. 1 EStG zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals nicht erforderlich. Die Baumaßnahme war nicht geboten, gemessen am Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahme, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können. Hierfür spricht bereits, dass auch bei fünf- oder sechsgeschossigen denkmalgeschützten Wohngebäuden selbst die Belange von Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen nicht den Einbau oder Anbau einer Aufzugsanlage erzwingen können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.11.2006, Az.: 2 B 13.04, BauR 2007, 694; BayVGH, Urteil vom 16.01.2012, 2 B 11.2408, BayVBl. 2012, 403). Im Übrigen ist das sechsgeschossige Gebäude als Wohnhaus genutzt und kann in dieser Weise auch weiterhin genutzt werden. Die Nutzbarkeit des Gebäudes war zu jedem Zeitpunkt gegeben und liegt auch künftig vor. Eine Liftanlage ist für eine Wohnnutzung keine Voraussetzung und ist auch hier nicht erforderlich, um das als Baudenkmal geschützte Gebäude an neuzeitliche Nutzungserfordernisse anzupassen. Das Fehlen eines Lifts mag eine Erschwernis bedeuten, ist aber weder inakzeptabel noch führt es zu unzumutbaren Belastungen (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.10.2013, Az.: 2 B 13.1521, BayVBl. 2014, 179; BayVGH, Urteil vom 23.01.2014, Az.: 2 B 13.2417, juris; BayVGH, Urteil vom 21.12.2016, Az.: 2 B 16.2107, http://www.w-goehner.de/rechtsprechungsuebersicht/direktlink.php?id=204).
10. Der Verweis auf Art. 6 Abs. 4 BayDSchG, wonach bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift auch die Belange von Menschen mit Behinderung und von Menschen mit sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen sind, handelt es sich um Entscheidungen über Erlaubnisse bei Maßnahmen an Baudenkmälern. Um eine solche Entscheidung handelt es sich bei Erteilung einer Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG offensichtlich nicht. Hier ist der Anknüpfungspunkt für die Beurteilung, ob eine Grundlagen-bescheinigung nach § 7i EStG zu erteilen ist, ein anderer. Die Baumaßnahmen müssten geboten sein, um einen unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können.
11. Der Verweis auf die Vorschrift des § 554a Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach der Mieter vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen kann, die für ein behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat, führt hier nicht weiter. Der Einbau eines Aufzugs durch einen einzelnen Mieter in einem mehrgeschossigen Wohngebäude kann hiernach jedenfalls nicht durchgesetzt werden. Selbst ein Wohnungseigentümer darf in einem gemeinschaftlichen Treppenhaus grundsätzlich nur dann einen Personenaufzug auf eigene Kosten einbauen, wenn alle übrigen Wohnungseigentümer ihre Zustimmung hierzu erteilen. Dies gilt auch dann, wenn der Bauwillige auf den Aufzug angewiesen ist, um seine Wohnung zu erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2017, Az.: V ZR 96/16, becklink 2005460).
12. Die behauptete Erforderlichkeit des Aufzuganbaus aus denkmalpflegerischer Sicht ergibt sich auch nicht daraus, dass andernfalls die Vermietbarkeit der Wohnungen in den oberen Stockwerken nicht längerfristig gesichert sei. Denn jedenfalls in der Landeshauptstadt München sind derartige Wohnungen auch ohne Aufzugsanlagen jederzeit vermietbar. Dies ist dem Senat aus zahlreichen Gerichtsverfahren sowie entsprechenden Presseberichten hinreichend
bekannt. In den bei Gericht anhängigen Verfahren wegen Baumaßnahmen in Dachgeschossen oder der Errichtung von Aufzugsanlagen in München wurde nie ersichtlich, dass Wohnungen in den oberen Geschossen ohne einen Aufzug in absehbarer Zeit nicht mehr vermietbar gewesen wären. Irgendwelche zu befürchtenden konkreten Mietverluste bzw. Mietminderungen ohne den Einbau einer Aufzugsanlage im Gebäude wurden in keiner Weise dargelegt. Es ist auch nicht zu befürchten, dass die oberen Stockwerke bei wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen nicht mehr vermietbar wären und letztlich die Substanz des Baudenkmals nicht mehr erhalten werden könnte. Wirtschaftlich schwierige Verhältnisse liegen in der Landeshauptstadt München nicht vor und es sind auch keine Anhaltspunkte gegeben oder vorgetragen, dass solche dort in absehbarer Zeit eintreten könnten. Im Übrigen ließe sich auch gegenteilig argumentieren, dass potentielle Mieter in wirtschaftlich schwierigen Zeiten Wohnanlagen mit Aufzügen eher meiden werden, denn der Einbau von Aufzugsanlagen führt in aller Regel zu höheren Mieten und zu höheren Nebenkosten.
13. Allerdings können demografische Entwicklungen, die konkret absehbar sind, nicht völlig ausgeblendet werden können. Insoweit kann nicht allein auf den lstzustand der Münchner Bevölkerung abgestellt werden. Demgegenüber kommt es jedoch hinsichtlich der Frage der Vermietbarkeit von Wohnungen in der Landeshauptstadt München nicht auf die demografische Entwicklung in der gesamten Bundesrepublik Deutschland und ebenfalls nicht nur auf die voraussichtliche Bevölkerungsentwicklung im Umfeld des streitgegenständlichen Anwesens (Erhaltungssatzungsgebiet) an, wie die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung meint. Die eine Betrachtungsweise wäre zu pauschal und die andere zu kleinteilig, um tatsächliche Entwicklungen in der Bevölkerung mit ihren etwaigen Auswirkungen auf die Vermietbarkeit von Wohnungen plausibel beurteilen zu können.
14. Ebenso wenig kann auf einen Zeithorizont von etwa 100 Jahren abgestellt werden, nur weil das betreffende Anwesen in den Jahren 1910 bis 1811 erbaut wurde und nochmals so lange erhalten werden soll. Denn angesichts der Schnelllebigkeit der heutigen Zeit, wie sie sich derzeit insbesondere im Zuzug von Arbeitskräften und Flüchtlingen nach München zeigt, kann kaum mehr als der Zeitraum einer Generation ernsthaft überblickt werden.
15. Zu Recht stellt deshalb der Beklagte auf die Beiträge zur Statistik Bayerns des Bayerischen Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung ab und vergleicht danach die Bevölkerungsentwicklung in der Landeshauptstadt München mit der im übrigen Freistaat Bayern und in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Heft 547, Regionalisierte Bevölkerungsvorausberechnung für Bayern bis 2034, hsg. November 2015, insbesondere Tabelle 5.18). Hierin wird ein überschaubarer Zeitpunkt von 20 Jahren, d. h. die Bevölkerungsentwicklung vom 31.12.2014 bis zum 31.12.2034 voraus berechnet.
16. Danach ergibt sich für die Landeshauptstadt München eine Steigerung des Altenquotienten von 27,4 % auf 30,1%, was deutlich unter den Werten für den gesamten Regierungsbezirk Oberbayern von 31,3% auf 40,5% und noch weiter unter den Werten für den Freistaat Bayern von 32,6% auf 46,9% liegt. Für die Bundesrepublik Deutschland wird bereits für den 31.12.2030 bei schwächerer Zuwanderung ein Altenquotient von 50% prognostiziert (vgl. Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2015, Bevölkerung Deutschlands bis 2060, Tabellenband
5.7). Eine deutliche Überalterung der Münchner Bevölkerung ist damit nicht abzusehen.
17. Diese Entwicklung wird durch weitere Daten zur Demografie in der Landeshauptstadt München bestätigt. Bekanntermaßen wurde ein Bevölkerungsstand von 1,5 Millionen in München schon im Jahr 2015 erreicht. Demnach ist der Bevölkerungsbestand vom Jahr 2005 bis zum Jahr 2015 um 18,1% gestiegen. Der Bevölkerungsbestand zum 31.12.2016 betrug bereits 1.542.860 Personen. Diese Entwicklung beruht nicht nur auf dem Zuzug von Arbeitskräften und Flüchtlingen, sondern auch auf einem seit zehn Jahren bestehenden Geburtenüberschuss, Der Geburtenüberschuss im Jahr 2016 (Saldo aus Geburten gegenüber Sterbefällen) war mit 6.910 der höchste in München seit dem Jahr 1960 (vgl. Daten zur Demografie der Landeshauptstadt München, https://www.münchen.de/rathaus/stadtinfos/statistik/bevölkerung.html).
18. Der Bedarf an Wohnraum wird in der Landeshauptstadt München weiter steigen. Die Landeshauptstadt München geht in ihrem Programm „Wohnen in München V (Wohnungsbauoffensive 2012 bis 2016) von einem Neubaubedarf von 7.000 Wohneinheiten jährlich aus. Im Licht der absehbaren Flächenverfügbarkeit werde diese ambitionierte Größenordnung aber auch zukünftig weiterhin nur schwer zu erreichen sein. Sie wäre aber unter Bedarfsgesichtspunkten an sich erforderlich. Dem Konzept „Wohnen in München V“ ist auf Seite 50 zu entnehmen, dass in der Landeshauptstadt München Baurecht für 3500 Wohneinheiten tatsächlich pro Jahr neu geschaffen werden soll. Auch dem Senat ist es auf Grund jahrelanger Beschäftigung mit Baugenehmigungsverfahren sowie mit Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne in der Landeshauptstadt München hinreichend bekannt, dass im Stadtgebiet nur noch wenig Raum für die großflächige Planung von Wohnbauvorhaben verbleibt. So soll im Bereich Freiham-Nord Wohnraum für etwa 25.000 Menschen geschaffen werden (vgl. Berichte im Münchner Merkur vom 21.12.2016 und vom 11.01.2017). Ferner soll im Nordosten Münchens das letzte große Baugebiet der Stadt entstehen, in dem bis zu 36.000 Menschen leben sollen. Zwischen Riem, Daglfing, Denning und Johanneskirchen sowie der nordöstlichen Stadtgrenze soll ein fast 600 ha großes Neubaugebiet entstehen (vgl. Bericht im Münchner Merkur vom 28.07.2016). Im Übrigen werden Maßnahmen zur Deckung des bestehenden Wohnraumbedarfs voraussichtlich nur noch durch Nachverdichtungen in bereits bestehenden Wohngebieten oder durch Umwandlung bislang anders genutzter Gebiete erfolgen können.
19. Der Beklagte geht auch zutreffend davon aus, dass denkmalgeschützte Gebäude sich häufig in guten Wohnlagen befinden, worauf auch der Mietspiegel für München 2015 hinweist (vgl. Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Mietspiegel für München 2015, S. 13). Hierbei würde laut dem Mietspiegel ein Zuschlag für die gute Lage beim Mietpreis in Euro pro Quadratmeter und Monat einen etwaigen Abschlag wegen eines Wohnblocks ohne Aufzug regelmäßig ausgleichen (vgl. Mietspiegel für München 2015, a. a. O., S. 15). Unbestritten befindet sich jedoch das streitgegenständliche Anwesen nach dem Mietspiegel sogar in zentral guter/bester Lage, was einen deutlich höheren Zuschlag im Quadratmeterpreis rechtfertigen würde, der fast einen Euro pro Quadratmeter über den Abzug bei einem Wohnblock ohne Aufzug hinausgehen würde (vgl. Mietspiegel für München 2015, a. a. O., S. 15). Es handelt sich aber laut der Beschreibung der Gebäudetypen im Mietspiegel für München 2015 beim streitgegenständlichen Anwesen eher um ein Stadthaus. Insbesondere handelt es sich bei dem denkmalgerecht sanierten Gebäude jedoch nicht um einen einfachen Altbau. Auch von daher ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin jetzt oder in absehbarer Zukunft Einbußen bei der Vermietbarkeit der Wohnungen erleiden müsste, falls im Gebäude keine Aufzugsanlage zur Verfügung stünde. Mithin ist die Baumaßnahme weder zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal noch zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich.
20. Zudem war der Einbau des Aufzugs zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals deshalb nicht erforderlich, da er seinen Zweck nur unzureichend erfüllt. Der im Innenhof außen angebaute Aufzug erreicht lediglich die Zwischengeschosse des Treppenhauses, so dass die Bewohner weiterhin zur Erreichbarkeit ihrer Wohnungen einen Teil der Treppe nutzen müssen — eine halbe Etage mit ca. 10 Treppenstufen. Das Kellergeschoss wird durch den Aufzug ebenfalls nicht angefahren.
21. Zudem wird durch den Einbau des Aufzugs eine Barrierefreiheit wird somit durch den angebauten Aufzug nicht hergestellt.
BayVGH, Beschluss, 13.02.2017, AZ: 2 ZB 15.581, Publikationsart: http://www.w-goehner.de/rechtsprechungsuebersicht/direktlink.php?id=205
vgl. das umfassende Grundsatzurteil BayVGH, Urteil vom 21.12.2016, Az.: 2 B 16.2107, http://www.w-goehner.de/rechtsprechungsuebersicht/direktlink.php?id=204
BayVGH - Beschluss v. 13.02.2017 - 2 ZB 15.581 - anonym.pdf

1.7 Förderung
1.7.3 Einkommensteuererleichterungen
1.7.3.1 Steuerliche Grundsätze, Abstimmung
1.7.3.3 Maßnahmeart
1.7.3.5 Neubau durch An-/Umbau
1.7.3.6 Aufwendungsnachweis
1.7.3.7 Bindungswirkung
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1. Gemäß § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige bei einem im Inland gelegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 EStG im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 % der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.
2. Nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG müssen die Baumaßnahmen ferner in Abstimmung mit der in Abs. 2 der Vorschrift bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein. Gemäß § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Abs. 1 der Vorschrift für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.
3. Im vorliegenden Fall ist bereits die Erforderlichkeit der Aufwendungen im Sinn von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG nicht gegeben. Die Voraussetzung des § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG, dass die Baumaßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, ist hier nicht erfüllt.
4. Dass der Einbau eines Aufzugs zur Erhaltung eines Gebäudes als Baudenkmal regelmäßig nicht erforderlich ist, liegt auf der Hand.
5. Der Bestand eines Gebäudes mit vier wohngenutzten Obergeschossen als Baudenkmal wird nicht durch das Fehlen einer Aufzugsanlage gefährdet. Die Erreichbarkeit und Nutzbarkeit aller Obergeschosse eines solchen Gebäudes ist vielmehr durch die vorhandenen Treppenauf-gänge gesichert.
6. Der Aufzug ist zudem auch nicht zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich. Dass die Aufwendungen für eine Aufzugsanlage aus denkmalpflegerischer Sicht angemessen oder vertretbar sind, reicht jedoch nicht aus. Sie müssen vielmehr, gemessen am Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahmen, geboten sein, um den unter denkmalpflegeri-schen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können (vgl. BFH, Be-schluss vom 08.09.2004, Az.: X B 51/04, BeckRS 2004, 25007012; BVerwG, Beschluss vom 08.07.2014, Az.: 4 B 18.14, juris; BayVGH, Beschluss vom 03.12.2008, Az.: 15 ZB 08.727, BayVBI 2009, 473). Denn aus denkmalpflegerischer Sicht können durchaus auch Maßnahmen am Baudenkmal erwünscht sein, die nicht förderfähig sind, weil nicht „erforderlich“, aber möglicherweise (nur) angemessen und fachlich sinnvoll (vgl. BayVGH, Urteil vom 20.06.2012, Az.: 1 B 12.78, NVwZ-RR 2012, 981). Der Wortlaut der Vorschrift schließt es jedenfalls aus, Baumaßnahmen bereits deshalb für erforderlich zu halten, weil sie zu einer besseren wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Gebäudes führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.07.2014, Az.: 4 B 18.14, juris; BayVGH, Beschluss vom 24.07.2009, Az.: 21 ZB 08.3444, juris).
7. § 7i EStG ist durch Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und denkmalgeschützter Gebäude vom 20. Dezember 1989 (BGBI S. 2408) in das Einkommensteuergesetz eingefügt worden. Er ist an die Stelle des früheren § 82i EStDV getreten. Diese Vorschrift wurde auf der Grundlage des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. y EStG i.d.F. des Gesetzes zur Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch und städtebaulich wertvolle Gebäude vom 22. Dezember 1977 (BGBI I S. 3107) erlassen. Sie sah bei einem im Inland gelegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, die Möglichkeit erhöhter Abschreibungen als Aufwendungen vor, die nach Art und Um-fang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind; der Zweck dieser Regelung war es, die Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch wertvoller Gebäude zu fördern. Der Gesetzgeber trug der Erkenntnis Rechnung, dass die ordnungsgemäße Erhaltung von Baudenkmalen, „die regelmäßig besonders aufwändig ist, bestehenden Wohnraum sichert, zur Entspannung der Wohnungssituation beiträgt und ein Anreiz ist, privates Kapital für Gebäudesanierungen und Bestandserhaltung zu mobilisieren“ (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs vom 13.09.1977, BT-Drs. 8/896, S. 6 sowie im Hinblick auf die mit dieser Regelung gesammelten Erfahrungen die Begründung des Gesetzentwurfs vom 14.11.1989, BT-Drs. 11/5680, S. 9).
8. Das Gericht vermag den Gesetzesmaterialien jedoch keine Aussage darüber zu entnehmen, ob ein Aufzugseinbau gefördert werden kann. Vielmehr schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.07.2001, Az.: 4 B 45.01, BayVBI 2002, 151) an, wonach die Vorschrift Ausdruck des gesetzgeberischen Willens ist, mit dem Mittel der Steuervergünstigung den spezifischen Belastungen Rechnung zu tragen, die das Denkmalschutzrecht mit sich bringt. Eine Steuervergünstigung kommt auch dann in Betracht, wenn die Baumaßnahmen sich darin erschöpfen, das als Baudenkmal geschützte Gebäude neuzeitlichen Nutzungserfordernissen anzupassen (vgl. BT-Drs. 11/5680, S. 12). Zweck der Regelung ist es, Vergünstigungen für Gebäude zu gewähren, die den öffentlich-rechtlichen Bindungen des Denkmalschutzes unterliegen. Die Steuerentlastung ist als Teilausgleich für die Opfer gedacht, die der Steuerpflichtige im Interesse des Allgemeinwohls zu erbringen hat (vgl. BT-Drs. 11/5680, S. 12). Der Gesetzesbegründung lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob eine konkrete Maßnahme förderungsfähig ist.
9. Der Einbau eines Aufzugs war hier im Sinn von § 7i Abs. 1 EStG zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals nicht erforderlich. Die Baumaßnahme war nicht geboten, gemessen am Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahme, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können. Hierfür spricht bereits, dass auch bei fünf- oder sechsgeschossigen denkmalgeschützten Wohngebäuden selbst die Belange von Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen nicht den Einbau oder Anbau einer Aufzugsanlage erzwingen können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.11.2006, Az.: 2 B 13.04, BauR 2007, 694; BayVGH, Urteil vom 16.01.2012, 2 B 11.2408, BayVBl. 2012, 403). Im Übrigen ist das bislang fünfgeschossige Vordergebäude als Wohnhaus genutzt und kann in dieser Weise auch weiterhin genutzt werden. Die Nutzbarkeit des Gebäudes war zu jedem Zeitpunkt gegeben und liegt auch künftig vor. Eine Liftanlage ist für eine Wohnnutzung keine Voraussetzung und ist auch hier nicht erforderlich, um das als Baudenkmal ge-schützte Gebäude an neuzeitliche Nutzungserfordernisse anzupassen. Das Fehlen eines Lifts mag eine Erschwernis bedeuten, ist aber weder inakzeptabel noch führt es zu unzumutbaren Belastungen (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.10.2013, Az.: 2 B 13.1521, BayVBl. 2014, 179; BayVGH, Urteil vom 23.01.2014, Az.: 2 B 13.2417, juris).
10. Der Verweis auf Art. 6 Abs. 4 BayDSchG, wonach bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift auch die Belange von Menschen mit Behinderung und von Menschen mit sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen sind, handelt es sich um Entscheidungen über Erlaubnisse bei Maßnahmen an Baudenkmälern. Um eine solche Entscheidung handelt es sich bei Erteilung einer Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG offensichtlich nicht. Hier ist der Anknüpfungspunkt für die Beurteilung, ob eine Grundlagen-bescheinigung nach § 7i EStG zu erteilen ist, ein anderer. Die Baumaßnahmen müssten geboten sein, um einen unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können.
11. Der Verweis auf die Vorschrift des § 554a Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach der Mieter vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen kann, die für ein behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat, führt hier nicht weiter. Der Einbau eines Aufzugs durch einen einzelnen Mieter in einem mehrgeschossigen Wohngebäude kann hiernach jedenfalls nicht durchgesetzt werden. Selbst ein Wohnungseigentümer darf in einem gemeinschaftlichen Treppenhaus grundsätzlich nur dann einen Personenaufzug auf eigene Kosten einbauen, wenn alle übrigen Wohnungseigentümer ihre Zustimmung hierzu erteilen. Dies gilt auch dann, wenn der Bauwillige auf den Aufzug angewiesen ist, um seine Wohnung zu erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2017, Az.: V ZR 96/16, becklink 2005460).
12. Ebenfalls führt eine Berufung auf Art. 37 Abs. 4 Satz 1 BayBO, wonach Gebäude mit einer Höhe nach Art. 2 Abs. 3 Satz 2 BayBO von mehr als dreizehn Metern Aufzüge in ausreichender Zahl haben müssen, nicht weiter. Denn diese Anforderungen können nur hinsichtlich neu zu errichtender Gebäude gestellt werden. Eine Verpflichtung bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen nach Art. 54 Abs. 4 BayBO scheidet dagegen aus. Denn der Einbau einer Aufzugsanlage ist zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit nicht notwendig.
13. Die behauptete Erforderlichkeit des Aufzuganbaus aus denkmalpflegerischer Sicht ergibt sich auch nicht daraus, dass andernfalls die Vermietbarkeit der Wohnungen in den oberen Stockwerken nicht längerfristig gesichert sei. Denn jedenfalls in der Landeshauptstadt München sind derartige Wohnungen auch ohne Aufzugsanlagen jederzeit vermietbar. Dies ist dem Senat aus zahlreichen Gerichtsverfahren sowie entsprechenden Presseberichten hinreichend
bekannt. In den bei Gericht anhängigen Verfahren wegen Baumaßnahmen in Dachgeschossen oder der Errichtung von Aufzugsanlagen in München wurde nie ersichtlich, dass Wohnungen in den oberen Geschossen ohne einen Aufzug in absehbarer Zeit nicht mehr vermietbar gewesen wären. Irgendwelche zu befürchtenden konkreten Mietverluste bzw. Mietminderungen ohne den Einbau einer Aufzugsanlage im Gebäude wurden in keiner Weise dargelegt. Es ist auch nicht zu befürchten, dass die oberen Stockwerke bei wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen nicht mehr vermietbar wären und letztlich die Substanz des Baudenkmals nicht mehr erhalten werden könnte. Wirtschaftlich schwierige Verhältnisse liegen in der Landeshauptstadt München nicht vor und es sind auch keine Anhaltspunkte gegeben oder vorgetragen, dass solche dort in absehbarer Zeit eintreten könnten. Im Übrigen ließe sich auch gegenteilig argumentieren, dass potentielle Mieter in wirtschaftlich schwierigen Zeiten Wohnanlagen mit Aufzügen eher meiden werden, denn der Einbau von Aufzugsanlagen führt in aller Regel zu höheren Mieten und zu höheren Nebenkosten.
14. Allerdings können demografische Entwicklungen, die konkret absehbar sind, nicht völlig ausgeblendet werden können. Insoweit kann nicht allein auf den lstzustand der Münchner Bevölkerung abgestellt werden. Demgegenüber kommt es jedoch hinsichtlich der Frage der Vermietbarkeit von Wohnungen in der Landeshauptstadt München nicht auf die demografische Entwicklung in der gesamten Bundesrepublik Deutschland und ebenfalls nicht nur auf die voraussichtliche Bevölkerungsentwicklung im Umfeld des streitgegenständlichen Anwesens (Erhaltungssatzungsgebiet) an, wie die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung meint. Die eine Betrachtungsweise wäre zu pauschal und die andere zu kleinteilig, um tatsächliche Entwicklungen in der Bevölkerung mit ihren etwaigen Auswirkungen auf die Vermietbarkeit von Wohnungen plausibel beurteilen zu können.
15. Ebenso wenig kann auf einen Zeithorizont von etwa 115 Jahren abgestellt werden, nur weil das betreffende Anwesen im Jahr 1900 erbaut wurde und nochmals so lange erhalten werden soll. Denn angesichts der Schnelllebigkeit der heutigen Zeit, wie sie sich derzeit ins-besondere im Zuzug von Arbeitskräften und Flüchtlingen nach München zeigt, kann kaum mehr als der Zeitraum einer Generation ernsthaft überblickt werden.
16. Zu Recht stellt deshalb der Beklagte auf die Beiträge zur Statistik Bayerns des Bayerischen Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung ab und vergleicht danach die Bevölkerungsentwicklung in der Landeshauptstadt München mit der im übrigen Freistaat Bayern und in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Heft 547, Regionalisierte Bevölkerungsvorausberechnung für Bayern bis 2034, hsg. November 2015, insbesondere Tabelle 5.18). Hierin wird ein überschaubarer Zeitpunkt von 20 Jahren, d. h. die Bevölkerungsentwicklung vom 31.12.2014 bis zum 31.12.2034 voraus berechnet.
17. Danach ergibt sich für die Landeshauptstadt München eine Steigerung des Altenquotienten von 27,4 % auf 30,1%, was deutlich unter den Werten für den gesamten Regierungsbezirk Oberbayern von 31,3% auf 40,5% und noch weiter unter den Werten für den Freistaat Bayern von 32,6% auf 46,9% liegt. Für die Bundesrepublik Deutschland wird bereits für den 31.12.2030 bei schwächerer Zuwanderung ein Altenquotient von 50% prognostiziert (vgl. Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2015, Bevölkerung Deutschlands bis 2060, Tabellenband
5.7). Eine deutliche Überalterung der Münchner Bevölkerung ist damit nicht abzusehen.
18. Diese Entwicklung wird durch weitere Daten zur Demografie in der Landeshauptstadt München bestätigt. Bekanntermaßen wurde ein Bevölkerungsstand von 1,5 Millionen in München schon im Jahr 2015 erreicht. Demnach ist der Bevölkerungsbestand vom Jahr 2005 bis zum Jahr 2015 um 18,1% gestiegen. Der Bevölkerungsbestand zum 31.12.2016 betrug bereits 1.542.860 Personen. Diese Entwicklung beruht nicht nur auf dem Zuzug von Arbeitskräften und Flüchtlingen, sondern auch auf einem seit zehn Jahren bestehenden Geburtenüberschuss, Der Geburtenüberschuss im Jahr 2016 (Saldo aus Geburten gegenüber Sterbefällen) war mit 6.910 der höchste in München seit dem Jahr 1960 (vgl. Daten zur Demografie der Landeshauptstadt München, https://www.münchen.de/rathaus/stadtinfos/statistik/bevölkerung.html).
19. Der Bedarf an Wohnraum wird in der Landeshauptstadt München weiter steigen. Die Landeshauptstadt München geht in ihrem Programm „Wohnen in München V (Wohnungsbauoffensive 2012 bis 2016) von einem Neubaubedarf von 7.000 Wohneinheiten jährlich aus. Im Licht der absehbaren Flächenverfügbarkeit werde diese ambitionierte Größenordnung aber auch zukünftig weiterhin nur schwer zu erreichen sein. Sie wäre aber unter Bedarfsgesichtspunkten an sich erforderlich. Dem Konzept „Wohnen in München V“ ist auf Seite 50 zu entnehmen, dass in der Landeshauptstadt München Baurecht für 3500 Wohneinheiten tatsächlich pro Jahr neu geschaffen werden soll. Auch dem Senat ist es auf Grund jahrelanger Beschäftigung mit Baugenehmigungsverfahren sowie mit Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne in der Landeshauptstadt München hinreichend bekannt, dass im Stadtgebiet nur noch wenig Raum für die großflächige Planung von Wohnbauvorhaben verbleibt. So soll im Bereich Freiham-Nord Wohnraum für etwa 25.000 Menschen geschaffen werden (vgl. Berichte im Münchner Merkur vom 21.12.2016 und vom 11.01.2017). Ferner soll im Nordosten Münchens das letzte große Baugebiet der Stadt entstehen, in dem bis zu 36.000 Menschen leben sollen. Zwischen Riem, Daglfing, Denning und Johanneskirchen sowie der nordöstlichen Stadtgrenze soll ein fast 600 ha großes Neubaugebiet entstehen (vgl. Bericht im Münchner Merkur vom 28.07.2016). Im Übrigen werden Maßnahmen zur Deckung des bestehenden Wohnraumbedarfs voraussichtlich nur noch durch Nachverdichtungen in bereits bestehenden Wohngebieten oder durch Umwandlung bislang anders genutzter Gebiete erfolgen können.
20. Der Beklagte geht auch zutreffend davon aus, dass denkmalgeschützte Gebäude sich häufig in guten Wohnlagen befinden, worauf auch der Mietspiegel für München 2015 hinweist (vgl. Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Mietspiegel für München 2015, S. 13). Hierbei würde laut dem Mietspiegel ein Zuschlag für die gute Lage beim Mietpreis in Euro pro Quadratmeter und Monat einen etwaigen Abschlag wegen eines Wohnblocks ohne Aufzug regelmäßig ausgleichen (vgl. Mietspiegel für München 2015, a. a. O., S. 15). Unbestritten befindet sich jedoch das streitgegenständliche Anwesen nach dem Mietspiegel sogar in zentral guter/bester Lage, was einen deutlich höheren Zuschlag im Quad-ratmeterpreis rechtfertigen würde, der fast einen Euro pro Quadratmeter über den Abzug bei einem Wohnblock ohne Aufzug hinausgehen würde (vgl. Mietspiegel für München 2015, a. a. O., S. 15). Es handelt sich aber laut der Beschreibung der Gebäudetypen im Mietspiegel für München 2015 beim streitgegenständlichen Anwesen eher um ein Stadthaus. Insbesondere handelt es sich bei dem denkmalgerecht sanierten Gebäude jedoch nicht um einen einfachen Altbau. Auch von daher ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin jetzt oder in absehbarer Zukunft Einbußen bei der Vermietbarkeit der Wohnungen erleiden müsste, falls im Gebäude keine Aufzugsanlage zur Verfügung stünde. Mithin ist die Baumaßnahme weder zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal noch zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich.
21. Zudem war der Einbau des Aufzugs zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals deshalb nicht erforderlich, da er seinen Zweck nur unzureichend erfüllt. Zunächst ist festzuhalten, dass der Aufzugseinbau insbesondere für die neu ausgebauten Wohnungen im Dachgeschoss des Vordergebäudes erwünscht war. Dieser Dachgeschossausbau für die Wohnungen Nr. 16 und 17 war jedoch aus denkmalpflegerischer Sicht – wie unter Ziffer 2. noch auszuführen sein wird – nicht erforderlich. Es liegt damit für den Senat auf der Hand, dass die fehlende Erfor-derlichkeit des Dachgeschossausbaus aus denkmalpflegerischer Sicht sich auch auf die Erforderlichkeit des Aufzugseinbaus negativ auswirkt.
22. Zudem wird durch den Einbau des Aufzugs eine Barrierefreiheit für die Wohnungen Nr. 16 und 17 im Dachgeschoss des Vordergebäudes nicht hergestellt. Denn mit dem eingebauten Aufzug wird das zweite Dachgeschoss nicht erreicht, der Aufzug endet vielmehr im ersten Dachgeschoss.
23. Ferner besitzen die Badezimmertüren im zweiten Dachgeschoss laut den genehmigten Plänen nur eine Breite von 76 cm und sind damit insbesondere für Rollstuhlfahrer nicht geeignet. Die Bayerische Bauordnung geht an verschiedenen Stellen davon aus, dass für Rollstühle eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m erforderlich ist (s. Art. 35 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 5 Satz 1 BayBO). Ebenso geht die DIN 18040-2 von einer lichten Breite der Türen von mindestens 90 cm aus. Ohne barrierefrei zu sein, wird selbst bei einem kleinen Aufzug davon ausgegangen, dass die Tür eine Mindestbreite von 80 cm haben muss, um zumindest einen handbetriebenen oder einen kleinen elektrisch angetriebenen Rollstuhl aufnehmen zu können (s. BundesBauBlatt 2016, S. 47). Selbst dem werden die Badezimmertüren in den ausgebauten Dachgeschossen in keiner Weise gerecht. Insbesondere die extrem geringe Breite von 63 cm im ersten Dachgeschoss ist für Personen mit Bewegungseinschränkungen nicht akzeptabel. Vielmehr könnte dies dazu führen, dass ein körperlich Behinderter mangels Nutzbarkeit des Bades im ersten Dachgeschoss auf das Bad im zweiten Dachgeschoss verwiesen würde, das jedoch mit dem Aufzug nicht erreichbar ist.
24. Soweit behauptet wird, der Aufzugseinbau rentiere sich jedenfalls für die vorhandenen Wohnungen in den Obergeschossen, wird die Situation der Kellernutzung übersehen, denn das Kellergeschoss wird mit dem eingebauten Aufzug ebenfalls nicht erreicht. Dies hat zur Folge, dass mobilitätsbeeinträchtigte Bewohner der Obergeschosse zwar ihre Wohnungen erreichen können, aber nicht die zugehörigen Kellerabteile. Ebenso wenig können Nutzer des Erdgeschosses, die in ihrer Bewegung eingeschränkt sind, ein zugehöriges Kellerabteil mit einem Aufzug erreichen. Nachdem der vorliegend eingebaute Aufzug die ihm zugedachte Funktion für die Dachgeschosswohnungen nicht und für die Wohnungen in den Obergeschossen nur eingeschränkt erfüllt, kann auch aus diesem Grund nicht davon ausgegangen werden, dass er aus denkmalpflegerischer Sicht zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich ist.
25. Hinsichtlich des Ausbaus der Dachgeschosswohnungen Nr. 16 und 17 im Vordergebäude weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass nach dem Wortlaut des § 7i Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG auf die Nutzung des Baudenkmals insgesamt und nicht nur auf die Nutzung des ehemaligen Trockenspeichers abzustellen ist. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist ein Dachgeschossausbau zur sinnvollen Nutzung eines Baudenkmals regelmäßig nicht erforderlich (vgl. Beschluss vom 24.07.2009, Az. 21 ZB 08.3444, juris; BayVGH, Beschluss vom 27.11.2013, Az.: 2 ZB 12.2680, juris; BayVGH, Urteil vom 23.01.2014, Az.: 2 B 13.2147, juris).
26. Im vorliegenden Fall kann eine sinnvolle Nutzung des Baudenkmals auch anders sichergestellt werden. Das bislang fünfgeschossige Gebäude ist als Wohnhaus genutzt und kann in dieser Weise auch weiterhin genutzt werden. Auch ohne einen Dachgeschossausbau kann die bisherige Nutzung sinnvoll fortgeführt werden und ist die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet. Zwar können auf eine sinnvolle Nutzung des Baudenkmals auch Baumaßnahmen bezogen sein, die die Bereitschaft fördern, in das Baudenkmal zu investieren, um auf diesem Weg zu seiner Erhaltung beizutragen. Der Umstand, dass vorliegend das Baudenkmal bereits im Erdgeschoss und in den vier Obergeschossen ohne Einschränkungen genutzt werden kann, belegt jedoch, dass in das Baudenkmal zu seiner Erhaltung bereits intensiv investiert wurde. Die Optimierung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Baudenkmals genügt jedoch allein nicht, damit die für seine Nutzung aufgewandten Beträge auch bereits als erforderliche Aufwendungen im Sinn der Denkmalpflege angesehen werden können.
27. Soweit die Klägerin auf den Mietspiegel von 2015 für München (a. a. O. S. 15) hinweist und daraus einen Abschlag bei der monatlichen Miete pro Quadratmeter ableiten will, ist zunächst festzustellen, dass dieser nicht gravierend ausfallen würde, weil die Raumhöhe nach den genehmigten Plänen deutlich über 2,70 m liegt. Zudem kann das streitgegenständliche Anwesen nach der denkmalgerechten Sanierung nicht als einfacher Altbau mit einem Baujahr vor 1949 eingestuft werden. Vielmehr weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass mit dem Dachgeschossausbau Miethöchstpreise erzielt werden können. Diese sind aber zur Erhaltung und Nutzung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf Dauer nicht erforderlich.
28. Soweit das Erstgericht (das BayVG München) darauf verweist, dass erhebliche Sanierungsmaßnahmen zur Renovierung, Isolierung und Erhaltung von Dach und Dachstuhl erforderlich gewesen sind, führt dies nicht zur Bescheinigungsfähigkeit der Aufwendungen für den Dachgeschossausbau im Vordergebäude. Denn für die Erhaltung des Baudenkmals an sich sind solche nötigen Reparaturmaßnahmen am Dach auch aus denkmalpflegerischer Sicht erforderlich. Dies gilt jedoch nicht für den Ausbau von Dachgeschosswohnungen. Vorliegend wurden die Aufwendungen für die Reparaturmaßnahmen am Dach auch entsprechend bescheinigt.
BayVGH, Urteil, 21.12.2016, AZ: 2 B 16.2107, Publikationsart: BayVBl 2017, 631-635
rkr. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.06.2017, Az.: 4 B 22.17, ECLI:DE:BVerwG:2017:280617B4B22.17.0)
BayVGH - Urteil v. 21.12.2016 - 2 B 16.2107 - anonym.pdf

1.7 Förderung
1.7.3 Einkommensteuererleichterungen
1.7.3.1 Steuerliche Grundsätze, Abstimmung
1.7.3.5 Neubau durch An-/Umbau
1.7.3.6 Aufwendungsnachweis
1.7.3.7 Bindungswirkung
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Eine Abstimmung zwischen dem einkommensteuerpflichtigen Denkmaleigentümer und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (BayLfD) nach Art. 25 BayDSchG i. V. m. § 7i Abs. 2 EStG liegt hinsichtlich der Gesamtmaßnahme oder ggf. nur hinsichtlich einzelner Baumaßnahmen vor, wenn die durchgeführten Baumaßnahmen einverständlich mit dieser Behörde, d. h. dem BayLfD, und bei Bedarf detailliert hinsichtlich Art, Umfang und fachgerechter Ausführung festgelegt waren (vgl. BFH, Urteil vom 24.06.2009, Az.: X R 8/08, juris [Rn. 22]).
2. Erforderlich ist eine einvernehmliche Absprache zwischen BayLfD und dem Bauherrn über die vorzunehmenden Bauarbeiten.
3. Eine einseitige Erklärung oder ein Vorschlag allein des Bauherrn genügt nicht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 01.09.2009, Az.: 15 ZB 09.1824, juris [Rn. 5]).
4. Die Abstimmung muss grundsätzlich vor dem Beginn der Bauarbeiten erfolgen.
5. § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG begünstigt nur solche Aufwendungen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Sie müssen gemessen am Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahmen geboten sein, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen bzw. erhalten zu können.
6. Die Entscheidung hierüber kann vom BayLfD nicht im Nachhinein getroffen werden, weil sie in einem solchen Fall die Frage der Erforderlichkeit der Baumaßnahmen angesichts des Zustands des Baudenkmals bei Beginn der Baumaßnahmen nicht mehr abklären kann (vgl. BR-Drs. 222/78 S. 18 [zur Vorgängerregelung des § 82i EStDV 1977]).
7. Auch soll § 7i EStG einen steuerlichen Anreiz dafür bieten, mit privatem Kapital kulturhistorisch wertvolle Gebäude zu erhalten und zu modernisieren (vgl. BFH, Beschluss vom 08.06.2004, Az.: X B 51/04, juris [Rn. 5]) Eines solchen Anreizes bedarf es dann nicht mehr, wenn der private Bauherr ein Gebäude aus eigenem Antrieb saniert und modernisiert, bevor das BayLfD die denkmalpflegerische Erforderlichkeit der Maßnahme feststellen konnte (vgl. auch BFH, Urteil vom 24.06.2009, Az.: X R 8/08, juris [Rn. 21]; BayVGH, Urteil vom 20.06.2012, Az.: 1 B 12.78, juris [Rn. 18]; BayVGH, Beschluss vom 05.07.2013, Az.: 21 ZB 13.512, juris [Rn. 8]).
BayVGH, Beschluss, 15.09.2016, AZ: 15 B 15.1377, Publikationsart: http://www.w-goehner.de/rechtsprechungsuebersicht/direktlink.php?id=187 / juris
BayVGH - Beschluss v. 15.09.2016 - 15 B 15.1377 anonym.pdf

1.7 Förderung
1.7.3 Einkommensteuererleichterungen
1.7.3.1 Steuerliche Grundsätze, Abstimmung
1.7.3.4 Maßnahmebeginn und -abschluß
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1. Das Landesamt für Denkmalpflege bescheinigt die Voraussetzungen der denkmalbezogenen Tatbestände in § 7 i Abs. 1 Satz 1 EStG und die Erforderlichkeit der Aufwendungen. Hierzu gehört auch die Feststellung, dass die Maßnahme nach § 7 i Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 EStG in Abstimmung mit der hierfür zuständigen Stellen durchgeführt worden ist.
2. Es liegt auf der Hand, dass der Anbau eines Aufzugs zur Erhaltung eines Gebäudes als Baudenkmal (s. § 7 i Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 EStG) regelmäßig nicht erforderlich ist.
3. Der Bestand eines Gebäudes mit bislang vier wohngenutzten Obergeschossen als Baudenkmal wird nicht durch das fehlen einer Aufzugsanlage gefährdet. Die Erreichbarkeit und Nutzbarkeit aller Obergeschosse eines solchen Gebäudes ist vielmehr durch die vorhandenen Treppenaufgänge gesichert.
4. Es genügt ferner nicht für eine Erforderlichkeit zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals (vgl. § 7 i Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 EStG), dass die Aufwendungen für eine Aufzugsanlage aus denkmalpflegerischer Sicht angemessen oder vertretbar sind. Die Aufwendungen für die Maßnahme, hier des Ein- oder Anbaus einer Aufzugsanlage, müssen vielmehr, gemessen am Zustand des Baudenkmals vor beginn der Baumaßnahmen, geboten sein, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können (vgl. BFH, Beschluss vom 08.09.20014, Az.: 1 B 51/04, juris; BayVGH, Beschluss vom 03.12.2008, Az.: 15 ZB 08.727, BayVBl 2009, 473).
5. Aus denkmalpflegerischer Sicht können durchaus auch Maßnahmen am Baudenkmal erwünscht sein, die nicht förderfähig sind, weil nicht "erforderlich", aber möglicherweise (nur) angemessen und fachlich sinnvoll (vgl. BayVGH, Urteil vom 20.06.2012, Az.: 1 B 12.78, NVwZ-RR 2012, 981).
6. Der Gesetzgeber trug mit § 82 i EStDV, § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. y EStG i. d. F. des Gesetzes zur Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch und städtebaulich wertvoller Gebäude vom 22.12.1977 (BGBl I S. 3107) bzw. § 7 i EStG, Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und denkmalgeschützter Gebäude vom 20.12.1989 (BGBl I S. 2408) der Erkenntnis Rechnung, dass die ordnungsgemäße Erhaltung von Baudenkmälern, die "regelmäßig besonders aufwändig ist, bestehenden Wohnraum sichert, zur Entspannung der Wohnungssituation beiträgt und ein Anreiz ist, privates Kapital für Gebäudesanierungen und Bestandserhaltung zu mobilisieren" (vgl. BT-Drs. 8/896, S. 6; BT-Drs. 11/5680, S. 9).
7. Auch § 7 i Abs. 1 Satz 1 EStG ist im Einklang mit der Rechtsprechung des BVerwG (s. Beschluss vom 18.07.2001, Az.: 4 B 45/01, BayVBl 2002,151) Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, mit dem Mittel der Steuervergünstigung den spezifischen Belastungen Rechnung zu tragen, die das Denkmalschutzrecht mit sich bringt.
8. Eine Steuervergünstigung kommt auch dann in Betracht, wenn die Baumaßnahmen sich darin erschöpfen, das als Baudenkmal geschützte Gebäude neuzeitlichen Nutzungserfordernissen anzupassen (vgl. BT-Drs. 11/5680, S. 12).
9. Zweck der Regelung ist es, Vergünstigungen für Gebäude zu gewähren, die den öffentlich rechtlichen Bindungen des Denkmalschutzes unterliegen.
10. Die Steuerentlastung ist als Teilausgleich für die Opfer gedacht, die der Steuerpflichtige im Interesse des Allgemeinwohls zu erbringen hat (vgl. BT-Drs. 11/5680, 5. 12).
11. Der Einbau eines Aufzugs war hier im Sinn von § 7 i Abs. 1 EStG zur sinnvollen
Nutzung des Baudenkmals nicht erforderlich. Die Baumaßnahme war nicht geboten, gemessen am Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahme, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können. Hierfür spricht bereits, dass auch bei fünf- oder sechsgeschossigen denkmalgeschützten Wohngebäuden selbst die Belange von Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen nicht den Einbau oder Anbau einer Aufzugsanlage erzwingen können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.11.2006, Az.: 2 B 13.04, BauR 2007, 694; BayVGH, Urteil vom 16.01.2012, Az.: 2 B 11.2408, BayVBI 2012, 403).
12. Im Übrigen ist das bislang fünfgeschossige Gebäude als Wohnhaus genutzt und kann in dieser Weise auch weiterhin genutzt werden. Die Nutzbarkeit des Gebäudes war zu jedem Zeitpunkt gegeben und liegt auch künftig vor. Eine Liftanlage ist für eine Wohnnutzung keine Voraussetzung und ist auch hier nicht erforderlich, um das als Baudenkmal geschützte Gebäude an neuzeitliche Nutzungserfordernisse anzupassen. Das Fehlen eines Lifts mag eine Erschwernis bedeuten, ist aber weder inakzeptabel noch führt es zu unzumutbaren Belastungen (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.10.2013, Az.: 2 B 13.1521, juris / http://www.landesanwaltschaft.de/images/PDFs/2013/2a1521b.pdf / BeckRS 2013, 58916 / NVwZ 2014, 298 [Ls.]).
13. Die behauptete sinnvolle Nutzung ergibt sich auch nicht auf Grund der
erfolgten Modernisierung und diesbezüglich wegen § 555 b BGB sowie der umfangreichen Rechtsprechung zum früheren § 554 BGB. Anknüpfungspunkt für die Beurteilung, ob eine Grundlagenbescheinigung nach § 7 i EStG zu erteilen ist, ist dabei nicht die Beurteilung, ob eine Wohnwertverbesserung im Sinn der
genannten Vorschriften des BGB vorliegt oder nicht, wobei insoweit auf einen objektiven und neutralen Mieter abzustellen wäre. Vielmehr müssen auch bei § 7 i Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 EStG die Baumaßnahmen geboten sein, um einen unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu
können.
14. Ebenfalls führt die Vorgaben von Art. 37 Abs. 4 Satz 1 BayBO 2008, wonach Gebäude nach Art. 2 Abs. 3 Satz 2 BayBO 2008 mit einer Höhe von mehr als 13 m Aufzüge in ausreichender Zahl haben müssen, zu keinem anderen Ergebnis. Denn diese Anforderungen können nur hinsichtlich neu zu errichtender Gebäude gestellt werden. Eine Verpflichtung bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen nach Art. 54 Abs. 4 BayBO 2008 scheidet dagegen aus. Denn der Einbau einer Aufzugsanlage ist zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit
nicht notwendig.
15. Der von der Klägerin vorgenommene Dachgeschossausbau auf zwei Ebenen war ebenfalls zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals nicht erforderlich war. Das Urteil des BayVG München vom 08.10.2012 ist insoweit rechtskräftig geworden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.11.2013, Az.: 2 ZB 12.2680, juris). Der Einbau des Aufzugs war jedoch in erster Linie durch diesen Dachgeschossausbau veranlasst. Insoweit handelte es sich bei dem Einbau des Aufzugs um eine unselbständige Folgemaßnahme des Dachgeschossausbaus.
16. Soweit die Klägerin behauptet, die Erforderlichkeit des Aufzugbaus aus denkmalpflegerischer Sicht ergebe sich daraus, dass andernfalls die Vermietbarkeit der Wohnungen in den oberen Stockwerken nicht längerfristig gesichert sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn jedenfalls in der Landeshauptstadt München sind derartige Wohnungen auch ohne Aufzugsanlagen jederzeit vermietbar. Dies ist dem Senat aus zahlreichen Gerichtsverfahren sowie entsprechenden Presseberichten hinreichend bekannt.
17. Im Einklang mit der Klägerin, die selbst ausführt, dass auf dem Münchner Mietmarkt es im Augenblick die Sondersituation gebe, wonach sich aufgrund der hohen Nachfrage schlicht jede Wohnung vermieten lässt, besteht in der Landeshauptstadt München keine generelle Gefahr, dass die langfristige Nutzung (beispielsweise in 30 oder 40 Jahren) des Gebäudes ohne Aufzug nicht sichergestellt wäre, derzeit nicht und es sind auch keine Anhaltspunkte gegeben oder vorgetragen, dass in absehbarer Zeit dort wirtschaftlich schwierige Verhältnisse eintreten könnten. Im Übrigen ließe sich auch gegenteilig argumentieren, dass potentielle Mieter in wirtschaftlich schwierigen Zeiten Wohnanlagen mit Aufzügen eher meiden werden, denn der Einbau von Aufzugsanlagen führt in aller Regel zu höheren Mieten und zu höheren Nebenkosten (BayVGH, Urteil vom 17.10.2013, Az.: 2 B 13.1521, juris).
18. Unter das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit bei § 7 i Abs. 1 Satz 2 EStG kann im Einklang mit der Rechtsprechung des 9. Senats des BayVGH (s. Urteil vom 14.03.2001, Az.: 9 B 00.2134, juris) nicht immer jede Modernisierungsmaßnahme an einem Gebäude subsumiert werden. Insoweit kann unter bestimmten Umständen auch der Einbau von Aufzügen bescheinigungsfähig sein.
19. Es kann somit dahinstehen, ob vorliegend die erforderliche Abstimmung der Baumaßnahmen hinsichtlich der Aufzugsanlage mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege gemäß § 7 i Abs. 1 Satz 6 EStG erfolgt ist. Für die Auffassung des Erstgerichts, dass von einer bezüglich des Aufzugeinbaus erfolgten vorherigen Abstimmung auszugehen ist, könnte sprechen, dass das BLfD im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens seinerzeit in die Frage der Genehmigung und der Ausführung des Aufzugs eingebunden war. Die jetzige Ausführung des Aufzugs als Innenaufzug ist das Ergebnis der Forderung des BLfD gewesen, auf einen Außenaufzug zu verzichten. Damit hat die für die Erteilung der steuerrechtlichen Bescheinigung zuständige Behörde vor Durchführung der Baumaßnahmen zum einen die wesentlichen Tatsachen feststellen können und zum anderen maßgeblich auf die Ausführung der Maßnahme Einfluss genommen.
20. Das verwendete Formblatt vom 12.08.2009 (sog. "roter Zettel") trägt die Überschrift „Vorauskunfts-/Bescheinigungsverfahren gemäß § 7 i, 10 f, 10 g, 11 b des Einkommenssteuergesetzes (EStG)“. In dem Formblatt wird als Art der (Bau)Maßnahme „Baukosten, Vordergebäude, Rechnungsdaten 2007/2008‘ angegeben. Danach wird bestätigt, dass die Baumaßnahme mit dem zuständigen Gebietsreferat des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege abgestimmt wurde. In den Hinweisen/weiteren Erläuterungen wird aber ausgeführt, dass der in den Kosten enthaltene Dachgeschossausbau denkmalfachlich nicht geboten gewesen sei und nicht Bestandteil eines Steuerungsbescheinigungsverfahrens sein könne. Dies gelte auch für den Aufzug. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Vermerks könnte im vorliegenden Fall der Nachweis einer Abstimmung damit nicht geführt sein, weil der Aufzug denkmalfachlich als ‚nicht geboten“ eingestuft wurde.
BayVGH, Urteil, 23.01.2014, AZ: 2 B 13.2417, Publikationsart: juris
rkr. (BVerwG, Beschluss vom 08.07.2014, Az.: 4 B 18.14, juris)

1.7.3 Einkommensteuererleichterungen
1.7.3.1 Steuerliche Grundsätze, Abstimmung
1.7.3.3 Maßnahmeart
1.7.3.5 Neubau durch An-/Umbau
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1. Das Landesamt für Denkmalpflege bescheinigt die Voraussetzungen der denkmalbezogenen Tatbestände in § 10 f Abs. 1 und § 10 g Abs. 1 EStG und die Erforderlichkeit der Aufwendungen. Nach allgemeiner Auffassung gehört dazu auch die Bescheinigung, das die Maßnahmen in Abstimmung mit den hierfür zuständigen stellen durchgeführt worden ist.
2. Diese Abstimmung ist keine bloße Formalie und hat grundsätzlich vor der Durchführung der Maßnahme zu erfolgen.
3. Sie dient so vor allem dazu, die Erforderlichkeit der Maßnahmen i. S. d. einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten.
4. Zudem hat die Bescheinigung des Landesamtes eine dienende Funktion, wobei das Landesamt die Bescheinigung nur dann erteilen kann, wenn die tatsächlichen Vorgänge dem entsprechen, was die einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen für eine steuerliche Wirksamkeit voraussetzen.
5. Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass nur Aufwendungen steuerlich begünstigt sind, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind.
6. Denn es reicht nicht aus, dass die Aufwendungen aus denkmalpflegerischer Sicht angemessen oder vertretbar seien, diese müssten vielmehr, gemessen am Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahme "geboten" sein, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können (BFH, Urteil vom 08.09.2004, Az.: X B 51/04, juris; BayVGH, Beschluss vom 03.12.2008, Az.: 15 ZB 08.727, juris).
7. In Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil (BayVG Augsburg, Urteil vom 15.11.2012, Az.: Au 5 K 11.1158) erfordert die Abstimmung nach § 7 i Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 EStG demnach die rechtzeitige Einschaltung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vor Beginn der Planung und die volle Berücksichtigung der von ihm gutachtlich festgelegten denkmalpflegerischen Belange bei der Durchführung der Maßnahme.Eine nachträgliche Absegnung ist nicht vorgesehen, so dass eine trotzdem erteilte Bescheinigung rechtswidrig wäre (vgl. Eberl, in Eberl/ Martin/ Greipl, BayDSchG, 6. Aufl. 2007, Art. 25 Erl. Nr. 17).
8. Ferner fehlt es in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil an der erforderlichen Abstimmung auch dann, wenn die Baumaßnahme in wesentlichen Bereichen anders als vorher mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege abgestimmt durchgeführt wird. Dabei ist die Maßnahme als Ganzes zu betrachten und kann nicht in einzelne Teile aufgespalten werden. verhält sich der Steuerpflichtige in wesentlichen Bereichen nicht abstimmungskonform, fehlt es an der Abstimmung insgesamt.
BayVGH, Beschluss, 05.07.2013, AZ: 21 ZB 13.512, Publikationsart: juris

1.7.3 Einkommensteuererleichterungen
1.7.3.1 Steuerliche Grundsätze, Abstimmung
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1. Ein Eigentümer muss Bau- und Sanierungsmaßnahmen mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege wegen der Erteilung von Grundlagenbescheinigungen nach § 7 i Abs. 1 Satz 1, § 10 f Abs. 1, § 10 g Abs. 1 EStG für die erhöhte steuerliche Absetzbarkeit von Sanierungskosten an denkmalgeschützten Anwesen konkret und maßnahmenbezogen abstimmen.
2. Die Abstimmung i. S. v. § 7 i Abs. 1 Satz 6 EStG ist keine bloße Formalie. Sie hat grundsätzlich vor der Durchführung der Maßnahmen zu erfolgen und dient so vor allem dazu, die Erforderlichkeit der Maßnahmen i. S. d. einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten.
3. Die Grundlagenbescheinigung hat eine dienende Funktion. Daher sind im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH nur Aufwendungen steuerlich begünstigt, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind.
BayVGH, Beschluss, 03.12.2008, AZ: 15 ZB 08.727, Publikationsart: BayVBl 2009, 473 / NVwZ 2009, 1053-1054 / BauR 2009, 1580-1581 / juris / EzD 6.1.2 Nr. 37 (Anm. F. Koehl, S. 3)
vorgehend: BayVG Augsburg, Urteil v. 22.02.2008, Az.: Au 4 K 07/1054, juris
BayVGH - Beschluss v. 03.12.2008 - 15 ZB 08.727.pdf

1.7.3 Einkommensteuererleichterungen
1.7.3.1 Steuerliche Grundsätze, Abstimmung
1.7.3.3 Maßnahmeart
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1. Das BVerwG bestätigt die Vorgabe der Nummern 2.3 der Musterbescheinigungsrichtlinien resp. der Bayerischen Bescheinigungsrichtlinien, wonach die Baumaßnahmen im Einvernehmen mit der Grundlagenbescheinigungsbehörde durchgeführt werden müssen.
2. "Abstimmen" bedeutet dabei - ausgehend von der Wortbedeutung - eine einverständliche, bei Bedarf hinsichtlich Art, Umfang und fachgerechter Ausführung ins Detail gehende Festlegung der durchzuführenden Baumaßnahmen.
3. Die beabsichtigten Maßnahmen müssen folglich mit den Vorstellungen der zuständigen Behörde in Einklang gebracht werden; es bedarf eines beiderseitigen Einverständnisses hinsichtlich aller Ausführungsdetails der geplanten Maßnahme zwischen zuständiger Behörde und Steuerpflichtigem/Bauherrn.
4. Zweck der Abstimmung ist es, sicherzustellen,
dass die Interessen des Denkmalschutzes bei der Durchführung der Baumaßnahmen gewahrt werden. Deshalb muss die zuständige Behörde
rechtzeitig vor Beginn der Planung eingeschaltet werden.
5. Die vorherige Abstimmung dient dabei auch der Feststellung von
Tatsachen, insbesondere des Zustandes des Bauwerks, an dem die Maßnahmen vorgenommen werden sollen, die notwendig sind, um die Erforderlichkeit der Maßnahmen im Sinne von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG im Einzelnen beurteilen zu können.
6. Hieraus folgt, dass eine Abstimmung i.S.v. § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG nicht im Nachhinein getroffen werden kann, da in einem solchen Fall die Denkmalschutzbehörde nicht mehr die erforderlichen Baumaßnahmen angesichts des Zustands des Baudenkmals bei Beginn der Baumaßnahmen abklären kann.
7. Durch die Formulierung "in Abstimmung" wird zudem
klargestellt, dass der Abstimmungsprozess grundsätzlich bis zum Abschluss der Baumaßnahmen fortzuführen ist.
BVerwG, Beschluss, 09.05.2018, AZ: 4 B 40.17, Publikationsart: https://www.landesanwaltschaft.bayern.de/media/themenbereiche/bauplanung_und_bauordnung/2018_05_09_we_bauplanung_und_bauordnung.pdf
BVerwG - Beschluss v. 09.05.2018 - 4 B 40.17 - anonym.pdf

1.7 Förderung
1.7.3 Einkommensteuererleichterungen
1.7.3.1 Steuerliche Grundsätze, Abstimmung
1.7.3.4 Maßnahmebeginn und -abschluß
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1. Nach §7i Abs. 1 Satz 2 EStG ist eine sinnvolle Nutzung nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung seiner schützenswerten Substanz auf die Dauer gewährleistet ist.
2. Dass Aufwendungen aus denkmalpflegerischer Sicht angemessen oder vertretbar sind, reicht nicht aus. Sie müssen vielmehr, gemessen am Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahmen, geboten sein, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können.
3. Der Wortlaut der Vorschrift schließt es aus, Baumaßnahmen bereits deshalb für erforderlich zu halten, weil sie zu einer besseren wirtschaftlichen Nutzbarkeit führen.
4. Das BVerwG schließt sich der Rechtsprechung des BFH (s. Beschluss vom 08.09.2004, Az.: X B 51/04, juris) an und bestätigt die Ausgangsentscheidung des BayVGH (s. Urteil vom 23.01.2014, Az.: 2 B 13.2417, juris), dass der Einbau einer Aufzugsanlage in einem denkmalgeschützten sechsgeschossigen Wohngebäude in der Landeshauptstadt München aus denkmalpflegerischer Sicht zur sinnvollen Nutzung im Sinn von § 7i Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG nicht erforderlich ist (so bereits BayVGH, Urteil vom 17.10.2013, Az.: 2 B 13.1521, juris, rkr., für den Anbau einer Aufzugsanlage an ein sechsgeschossiges denkmalgeschütztes Wohngebäude).
BVerwG, Beschluss, 08.07.2014, AZ: 4 B 18.14, Publikationsart: http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=080714B4B18.14.0 / juris
vgl. BayVGH, Urteil vom 23.01.2014, Az.: 2 B 13.2417, juris (rkr. Ausgangsentscheidung)

1.7.3 Einkommensteuererleichterungen
1.7.3.1 Steuerliche Grundsätze, Abstimmung
1.7.3.3 Maßnahmeart
1.7.3.5 Neubau durch An-/Umbau
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1. Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude in der Absicht, es abzubrechen und an dieser Stelle ein neues Gebäude zu errichten, ist die Vernichtung des alten Voraussetzung für die Errichtung des neuen Gebäudes.
2. Der Abbruch sei gleichsam der Beginn der Herstellung, insb. da die Klägerin hier ein technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude in der Absicht erworben hatte, es abzubrechen und an dieser Stelle ein neues Gebäude zu errichten.
3. Damit besteht zwischen dem Abbruch des Gebäudes und der Herstellung des neuen Wirtschaftsgutes ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang, der es rechtfertigt, die mit dem Abbruch verbundenen Aufwendungen als Herstellungskosten des neuen Wirtschaftsguts zu behandeln, die über deren Nutzungsdauer nur linear abgeschrieben werden könnten.
4. Für den Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes dürfe der Steuerpflichtige dann keine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung in Anspruch nehmen. Die Abbruchkosten könnten nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden.
6. Diese Rechtsgrundsätze seien auch bei einer als anschaffungsähnlicher Vorgang zu wertenden Einlage eines bebauten Grundstücks in ein Betriebsvermögen – mit Abbruchabsicht – anzuwenden. Sie griffen auch dann, wenn die Einlage zu Buchwerten erfolgt sei.
FG Düsseldorf, Urteil, 23.02.2016, AZ: 10 K 2708/15 F, Publikationsart: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duesseldorf/j2016/10_K_2708_15_F_Urteil_20160223.html

1.7.3.1 Steuerliche Grundsätze, Abstimmung
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1. Das Vorhalten eines Zimmers und regelmäßige Besuche im Förderobjekt, d. h. dem nach § 10 f EStG geförderten Baudenkmal ist nicht als Eigennutzung anzusehen.
2. Allerdings ist die Steuerbegünstigung bei einem unterjährigen Wechsel von der Selbstnutzung zur unbeachtlichen vollständigen unentgeltlichen Überlassung an Angehörige nicht zeitanteilig zu kürzen ist. Dies ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 10 f Abs. 1 Satz 2 EStG noch aus dem gesetzgeberischen Willen.
3. Davon abgesehen sei auch bei vergleichbaren Steuerbegünstigungen in der Vergangenheit vom Jahresprinzip ausgegangen worden (zum Beispiel § 7 b oder § 10 e EStG).
FG Niedersachsen, Urteil, 06.05.2013, AZ: 9 K 279/12, Publikationsart:

1.7.3 Einkommensteuererleichterungen
1.7.3.1 Steuerliche Grundsätze, Abstimmung
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1. Der Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW für die Erlangung von Steuervergünstigungen steht dem jeweiligen Eigentümer hinsichtlich der auf sein Alleineigentum entfallenden Aufwendungen auch dann zu, wenn die Investitionen durch eine Bauherren- bzw. Eigentümergemeinschaft
veranlaßt worden sind.
2. Aufwendungen können zur Erhaltung eines Gebäudes als Baudenkmal iSd § 82 i Abs. 1 EStDV 1955) bzw. § 7 i EStG dann erforderlich sein, wenn die Baumaßnahmen aus denkmalpflegerischer Sicht notwendig sind, um die Gebäudesubstanz gerade bezogen auf ihre Denkmaleigenschaft zu erhalten oder herzustellen. Zur Gebäudenutzung sind eingesetzte Gelder erforderlich, wenn eine sinnvolle Nutzung des Denkmals anders als durch ihre Verwendung nicht sichergestellt werden kann.
3. Voraussetzung des aus § 38 VwVfG NRW hergeleiteten Anspruches auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW ist für den Fall, daß die Bescheinigung von der Unteren Denkmalbehörde hinsichtlich mit ihr abgestimmter Baumaßnahmen schriftlich zugesagt worden ist, die Verwirklichung der Planung jedenfalls insoweit, als sie konkret abgestimmt worden ist.
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil, 27.07.1998, AZ: 7 A 3486/96, Publikationsart: BRS 77, Nr 247 (1986-2011) / juris

1.7.3.1 Steuerliche Grundsätze, Abstimmung
1.7.3.3 Maßnahmeart
1.7.3.7 Bindungswirkung
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1. Balkonanbauten sind nicht für eine sinnvolle Nutzung des Baudenkmals erforderlich.
2. Es ist unstreitig, dass sanierte Altbauwohnungen für Wohnzwecke auf dem Dresdner Wohnungsmarkt auch ohne Balkon vermietet werden können.
3. Eine Erforderlichkeit der Balkonanbauten für eine sinnvolle Nutzung folgt auch nicht daraus, dass diese baurechtlich genehmigt worden sind. Die Erteilung der Genehmigungen lässt nur den Schluss zu, dass den Anbauten denkmalrechtliche Belange nicht entgegenstehen.
4. Der Gesichtspunkt, dass von einer Reihe von Mietern oder Käufern Wohnungen mit Balkon bevorzugt werden, rechtfertigt kein anderes Ergebnis, auch wenn in diesen Fällen ein höherer Mietzins oder Kaufpreis erzielt werden kann.
5. Erforderlich sind Baumaßnahmen i. S. v. § 7i Abs. 1 EStG nicht bereits dann, wenn sie zu einer besseren wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Gebäudes führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. Juli 2014 - 4 B 18.14 - Rn. 5, abrufbar unter http://www.bverwg.de/entscheidungen).
6. Die Vorschrift erfasst nicht generell Modernisierungs- oder Optimierungsmaßnahmen an einem Denkmal.
7. Erforderlich sind Aufwendungen i. d. S. für den Balkonanbau vielmehr nur dann, wenn sie gemessen am Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahmen geboten sind, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. Juli 2014, a. a. O.; BayVGH, Urt. v. 23. Januar 2014, Az.: 2 B 13. 2417, juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11. Juli 2014, Az.: OVG 2 N 80.11, juris Rn. 4; BFH, Beschl. v. 8. September 2004, Az.: 1 B 51/04 - juris Rn. 5; vgl. auch Martin, in: Martin/ Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 2. Aufl. 2004, Kapitel H Rn. 196 ff.).
8. Dieses bereits im Gesetzwortlaut zum Ausdruck kommende Ergebnis (so BVerwG, Beschl. v. 8. Juli 2014, a. a. O.) wird auch durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2001 gestützt (Az.: 4 B 45/01, juris / NVwZ-RR 2001, 781).
OVG Sachsen, Urteil, 12.03.2015, AZ: 1 A 77/14, Publikationsart: juris

1.7 Förderung
1.7.3 Einkommensteuererleichterungen
1.7.3.1 Steuerliche Grundsätze, Abstimmung
1.7.3.5 Neubau durch An-/Umbau