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2.3.6 Photovoltaik- und Solaranlagen

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1. Die von der Klägerin beabsichtigte Installation einer Photovoltaikanlage auf dem streitgegenständlichen Anwesen bedarf gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 BayDSchG einer baudenkmalrechtlichen Erlaubnis. Danach bedarf derjenige, der ein Ensemble verändern will, u.a. dann einer Erlaubnis, wenn sich die Veränderung auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann.
2. Dies ist vorliegend der Fall, da die Aufbringung der rund 47 m² großen Photovoltaikanlage den wesentlichen Teil der südöstlichen Dachfläche des Anwesens in Anspruch nehmen würde und sich das bisherige Erscheinungsbild der Dachlandschaft der anliegenden Straße deutlich verändern würde.
3. Daher steht der Klägerin vorliegend kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 BayDSchG zu. Die Erlaubnis kann danach versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen. Die Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis steht dann im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde (Art. 11 BayDSchG).
4. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Erlaubnis käme insbesondere dann in Betracht, wenn das Ermessen auf Null reduziert wäre, wenn Interessen des betroffenen Grundstückeigentümers an einer Veränderung des Denkmals die Gründe des Denkmalschutzes eindeutig überwiegen würden.
5. Vorliegend sprechen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes, da die zur Aufbringung der Photovoltaikanlage vorgesehene Dachfläche Teil einer bislang im Wesentlichen einheitlichen Dachlandschaft der anliegenden Straße ist. Trotz der auf weiteren Dachflächen einzelner Anwesen in der unmittelbaren Umgebung des streitgegenständlichen Gebäudes bereits installierten Photovoltaik- oder Solaranlagen ist das historische Erscheinungsbild der Gebäude an der anliegenden Straße, deren Denkmalschutzcharakter gerade durch die mittelsteilen Ziegeldächer geprägt wird, dennoch deutlich erkennbar.
6. Die von der Klägerin geplante großflächige Photovoltaikanlage würde den Charakter des Ensembles gerade deshalb nachhaltig verändern, weil das unmittelbar an der Straße situierte Anwesen - infolge der nach Süden deutlich ansteigenden Straße und des nach Osten zurückversetzten Gebäudes auf dem südlich angrenzenden Grundstück - besonders prägend in Erscheinung tritt.
7. Es sprechen somit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands.
8. Eine Ermessensausübung des Beklagten mit dem Ergebnis, dass die Gründe des Denkmalschutzes die Interessen der Klägerin an einer Aufbringung der Photovoltaikanlage überwiegen, kann vorliegend nicht beanstandet werden. Zum einen ist nachvollziehbar, dass der Beklagte die Entscheidung über die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für Photovoltaik- und Solaranlagen aufgrund von Ortsterminen stets in Bezug auf den Einzelfall trifft. Gerade der vorliegende Fall bestätigt, dass die für die Ermessensentscheidung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG relevanten Erwägungen vor allem von dem konkret betroffenen Objekt und dessen Lage im Ensemble sowie von der Größe und Situierung der jeweiligen baulichen Anlage abhängen.
9. Zum anderen liegt hier kein Fall vor, in denen den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin und dem Staatsziel des Umwelt- und Klimaschutzes (vgl. Art. 141 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung [BV]) zwingend Vorrang gegenüber dem Gemeinwohlbelang des Denkmalschutzes (Art. 141 Abs. 2 BV) einzuräumen wäre. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte den Belangen des Denkmalschutzes vorliegend - gerade auch wegen der hervorgehobenen Lage des klägerischen Anwesens im Straßenbild der anliegenden Straße – ein erhebliches Gewicht beimisst.
10. Eine Ermessensreduzierung auf Null ergibt sich vorliegend auch nicht aus den von der Klägerin dokumentierten Fällen weiterer Photovoltaik- und Solaranlagen im Bereich des Ensembles „...straße“ und anderer Ensembles im Bereich des Beklagten. Insbesondere hat der Beklagte schriftsätzlich und auch in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass es sich dabei teilweise um genehmigte Anlagen handelt, ohne dass dies von der Klägerin substantiiert bestritten worden wäre. Zum anderen hat der Beklagtenvertreter glaubhaft vorgetragen, dass nicht erlaubte Module in der anliegenden Straße und einer benachbarten Gasse ggf. unter Anwendung derselben Maßstäbe gesondert überprüft würden. Die Klägerin kann demnach auch nicht unter Hinweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis beanspruchen.
BayVG München, Urteil, 21.11.2013, AZ: M 11 K 13.105, Publikationsart: juris

2.2.6 Gebundene Entscheidung (Prüfung, Ausgleichsleistungen, Ermessen, Abwägung)
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.1 Grundsätze
2.3.6 Photovoltaik- und Solaranlagen
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1. Die bereits errichtete Photovoltaikanlage widerspricht Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BayDSchG.
2. Eine Differenzierung zwischen einer Solaranlage (zur eigenen Warmwasserversorgung) und einer PV-Anlage (zur gewerblichen Stromeinspeisung) ist sachgerecht.
3. Die Rechtmäßigkeit des Errichtens einer Photovoltaikanlage ist nicht vom Vorliegen eines umfassenden kommunalen Konzepts abhängig. Vielmehr kann sich die Behörde auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, wenn hierfür sachliche Gründe angeführt werden können (BayVGH, Beschluss vom 22.01.2014, Az.: 1 ZB 11.2164, juris [Rn. 4]).
4. Die Gemeinsame Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen und der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 20.11.2012 (FMBl 2012, 633) betrifft lediglich staatliche Gebäude und ist für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht bindend.
5. Weder aus Art 20a GG noch aus Art. 141 Abs. 1 BV ergibt sich ein Vorrang des Staatsziels „Umweltschutz“ gegenüber dem Denkmalschutz (BayVGH, Beschluss vom 16.04.2015, Az.: 2 ZB 14.180, juris [Rn. 6]). Vielmehr ist ein gerechter Ausgleich herzustellen, der sich vorliegend gerade darin zeigt, dass der Klägerin eine Nutzung der Sonnenenergie auf ihrem Anwesen in einer die Denkmalschutzbelange schonenderen Weise durch die Genehmigung der PV-Anlage auf den Dachflächen der Nebengebäude mit Bescheid vom 25.10.2012 ermöglicht worden ist.
6. Im Übrigen kommt zur Umsetzung der Klimaziele Sonnenkollektoren auf Dächern denkmalgeschützter Gebäude kein erhebliches Gewicht zu (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.04.2015, Az.: 2 ZB 14.180, juris [Rn. 7]).
BayVGH, Beschluss, 17.11.2015, AZ: 9 ZB 14.2028, Publikationsart: BeckRS 2015, 56223

1.5 Sanktionen bei Zuwiderhandeln
1.5.3 Beseitigung
1.5.3.3 Dachfenster / Dachgestaltung im Baudenkmal / Ensemble
2 Baudenkmalpflege
2.1 Ensemble
2.1.2 Erscheinungsbild
2.3.6 Photovoltaik- und Solaranlagen
2.3.11 Dachfarbe, Dachgestaltung
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1. Die Vorschriften über die Erlaubnispflicht von Vorhaben in der Nähe von Baudenkmälern (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BayDSchG) schützen das überlieferte Erscheinungsbild eines Baudenkmals unabhängig davon, ob sich der Betrachter auf öffentlichem Grund oder Privatgrund befindet.
2. Maßgeblich ist nicht die Sicht eines für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters, sondern diejenige von sachverständigen Betrachtern, weil nur sie über die notwendigen Kenntnisse und Informationen verfügen, um in objektivierbarer Weise eine Einschätzung vornehmen zu können (a. A. VGH Baden-Württemberg, IBR 2012, 46).
3. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ist die staatliche Fachbehörde für alle Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG), die u. a. beim Vollzug des Denkmalschutzgesetzes und anderer einschlägiger Vorschriften mitwirkt (Art. 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayDSchG) sowie in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege fachlich berät und Gutachten erstattet (Art. 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 BayDSchG).
4. Aus diesem gesetzlichen Auftrag folgt, dass sowohl das Landratsamt als Untere Denkmalschutzbehörde als auch das Verwaltungsgericht die schlüssigen und nachvollziehbaren Äußerungen des Landesamts übernehmen durften (vgl. BayVGH, Urteil vom 03.01.2008, Az.: 2 BV 07.760, BayVBl 2008, 477 [Rn. 16]).
5. Hält eine Partei - so wie offenbar die Klägerin - Äußerungen des Landesamts für falsch, so bleibt ihr unbenommen, die Erstellung eines Gutachtens durch einen unabhängigen Sachverständigen zu beantragen. Da die Klägerin keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, kann sie schon aus diesem Grund insoweit nicht mit Erfolg einen Verfahrensfehler geltend machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1993, Az.: 2 C 14.91, DVBl 1993, 955).
6. Es genügt die durch die Anbringung der Photovoltaikanlage bewirkte deutliche Beeinträchtigung des überlieferten Erscheinungsbilds des Baudenkmals, um gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des früheren Zustands bejahen zu können (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG). Demnach kommt es auch nicht darauf an, ob der nicht unter Denkmalschutz stehende Wirtschaftsteil des Einfirsthofs noch ein überliefertes Erscheinungsbild aufweist.
BayVGH, Beschluss, 13.05.2015, AZ: 1 ZB 13.1334, Publikationsart: BeckRS 2015, 46412 /  LSK 2015, 300252 / NVwZ-RR 2015, 851 /  BayVBl 2016, 456 / IBRRS 2015, 1907

2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.6 Photovoltaik- und Solaranlagen
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1. Die Vorschriften über die Erlaubnispflicht von Vorhaben in der Nähe von Baudenkmälern (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BayDSchG) schützen das überlieferte Erscheinungsbild eines Baudenkmals unabhängig davon, ob sich der Betrachter auf öffentlichem Grund oder Privatgrund befindet.
2. Maßgeblich ist nicht die Sicht eines für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters, sondern diejenige von sachverständigen Betrachtern, weil nur sie über die notwendigen Kenntnisse und Informationen verfügen, um in objektivierbarer Weise eine Einschätzung vornehmen zu können (a. A. VGH Baden-Württemberg, IBR 2012, 46).
3. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ist die staatliche Fachbehörde für alle Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG), die u. a. beim Vollzug des Denkmalschutzgesetzes und anderer einschlägiger Vorschriften mitwirkt (Art. 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayDSchG) sowie in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege fachlich berät und Gutachten erstattet (Art. 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 BayDSchG).
4. Aus diesem gesetzlichen Auftrag folgt, dass sowohl das Landratsamt als Untere Denkmalschutzbehörde als auch das Verwaltungsgericht die schlüssigen und nachvollziehbaren Äußerungen des Landesamts übernehmen durften (vgl. BayVGH, Urteil vom 03.01.2008, Az.: 2 BV 07.760, BayVBl 2008, 477 [Rn. 16]).
5. Hält eine Partei - so wie offenbar die Klägerin - Äußerungen des Landesamts für falsch, so bleibt ihr unbenommen, die Erstellung eines Gutachtens durch einen unabhängigen Sachverständigen zu beantragen. Da die Klägerin keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, kann sie schon aus diesem Grund insoweit nicht mit Erfolg einen Verfahrensfehler geltend machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1993, Az.: 2 C 14.91, DVBl 1993, 955).
6. Es genügt die durch die Anbringung der Photovoltaikanlage bewirkte deutliche Beeinträchtigung des überlieferten Erscheinungsbilds des Baudenkmals, um gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des früheren Zustands bejahen zu können (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG). Demnach kommt es auch nicht darauf an, ob der nicht unter Denkmalschutz stehende Wirtschaftsteil des Einfirsthofs noch ein überliefertes Erscheinungsbild aufweist.
BayVGH, Beschluss, 13.05.2015, AZ: 1 ZB 13.1334, Publikationsart: BeckRS 2015, 46412 /  LSK 2015, 300252 / NVwZ-RR 2015, 851 /  BayVBl 2016, 456 / IBRRS 2015, 1907

2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.6 Photovoltaik- und Solaranlagen
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1. Die Anordnung der Beseitigung für ein ca. 24 m2 großes Linearspiegelsystem auf dem Dach eines Baudenkmals ist rechtmäßig.
2. Weder aus Art. 20 a GG noch aus Art. 141 Abs. 1 BV ergibt sich ein Vorrang des Staatsziels „Umweltschutz“ gegenüber dem Denkmalschutz (Art. 141 Abs. 2 BV). Vielmehr ist erforderlichenfalls ein gerechter Ausgleich herzustellen.
3. Da in der Verfassung des Freistaats Bayern in Bezug auf den Umwelt- und den Denkmalschutz zwei Staatszielbestimmungen – Art. 141 Abs. 1 und Art. 141 Abs. 2 BV - verankert sind (vgl. z. B. BayVerfGH, Entscheidung vom 27.06.2012, Az. Vf. 17-VII-09, VerfGHE 65, 125 / juris [Rn. 55]; BayVerfGH, Entscheidung vom 22.07.2008, Az. Vf. 11-VII-07, juris Rn. 39), lässt sich die Sichtweise des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 01.09.2011, Az. 1 S 1070/11, juris) nicht auf die bayerische Rechtslage übertragen.
4. Der VGH Baden-Württemberg urteilte, der Umstand, dass die Belange des Klimaschutzes in den Staatszielbestimmungen im Grundgesetz und in der Verfassung des Landes Baden-Württemberg verankert seien, müsse zu einer entsprechenden Gewichtung dieser Belange im Rahmen der denkmalschutzrechtlichen Ermessensentscheidung führen. Beeinträchtigungen des äußeren Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmals durch Photovoltaikanlagen seien in stärkerem Maße hinzunehmen als andere bauliche Veränderungen.
5. In Fallgestaltungen wie der vorliegenden ist abweichend davon daher das Staatsziel Umwelt- bzw. Klimaschutz mit der Gemeinwohlaufgabe der Denkmalpflege abzuwägen und im Ergebnis nachvollziehbar zu begründen (so bereits BayVGH, Beschluss vom 29.07.2013, Az. 14 ZB 11.398; http://www.landesanwaltschaft.bayern.de/media/landesanwaltschaft/entscheidungen/2013_07_29_we_bau_solaranlage_dach_ensemblebereich_beseitigung.pdf). Dies lässt - je nach Einzelfall - Entscheidungen in beide Richtungen zu.
6. Nach Auffassung des BayVGH spricht gegen die Vorrangigkeit des Staatsziels „Umweltschutz“ gegenüber dem ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Denkmalschutz im Übrigen die Tatsache‚ dass denkmalgeschützte Gebäude lediglich ca. 3% des gesamten Baubestands in der Bundesrepublik Deutschland ausmachen. Für die Umsetzung der Klimaziele hätten deshalb Sonnenkollektoren auf Dächern denkmalgeschützter Gebäude kein erhebliches Gewicht. Das Funktionieren der Versorgung mit den regenerativen Energien hänge nicht davon ab‚ ob auf Dächern einzelner Denkmäler Solaranlagen errichtet würden.
BayVGH, Beschluss, 16.04.2015, AZ: 2 ZB 14.180, Publikationsart: http://www.landesanwaltschaft.bayern.de/media/landesanwaltschaft/entscheidungen/2015_04_16_we_denkmalschutzrecht.pdf / BeckRS 2015, 45071
2015_04_16_we_denkmalschutzrecht.pdf

2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.6 Photovoltaik- und Solaranlagen
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Bei der Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG sind Belange des Klimaschutzes Art. 20 a GG) und des Eigentums (Art. 14 GG) im Rahmen der Ermessensausübung und nicht bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der "gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes" zu behandeln.
BayVGH, Urteil, 19.12.2013, AZ: 1 B 12.2596, Publikationsart: juris / EzD 2.2.6.2 Nr. 93 (mit Anm. J. Spennemann)

2.2.4 Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes
2.2.6 Gebundene Entscheidung (Prüfung, Ausgleichsleistungen, Ermessen, Abwägung)
2.3.1 Grundsätze
2.3.6 Photovoltaik- und Solaranlagen
2.3.7 Energieeffizienzmaßnahmen
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1. Der BayVGH hinterfragt die - vordergründig verfolgte - landwirtschaftliche Zweckbestimmung von Gebäuden, die so gestaltet sind, dass sie auch für eine Photovoltaikanlage günstig sind. Er setzt damit seine bisherige Rechtsprechung fort (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23.07.2012, Az. 15 ZB 10.1660, und BayVGH, Beschluss vom 08.07.2010, Az. 14 ZB 09.3052).
2. Aus der für die Beurteilung der Frage des Dienens maßgeblichen Sichtweise eines „vernünftigen“ Landwirts und unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs dient ein Gebäude mit einem Dach, das einen Neigungswinkel von ca. 30° aufweist und von 6 m im Norden auf 2 m im Süden abfällt, nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb.
3. Ein vernünftiger Landwirt würde ein solches Gebäude, das für die verfolgten landwirtschaftlichen Zwecke ungünstig ist, nicht planen.
4. Der Betrieb einer Reitschule und wohl auch die Ãœberlassung eigener Pferde an
Dritte im Wege von Reitbeteiligungen sind rein gewerbliche Tätigkeiten, bei denen
der unmittelbare Bezug zur Bodennutzung fehlt.
BayVGH, Beschluss, 15.11.2012, AZ: 1 ZB 11.1632, Publikationsart: http://www.landesanwaltschaft.bayern.de/images/PDFs/2012/1a1632b.pdf

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.5.3 Beseitigung
2.3.6 Photovoltaik- und Solaranlagen
2.3.11 Dachfarbe, Dachgestaltung
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Ein Stadel mit einem tief nach Südwesten abgeschleppten Dach begünstigt zwar eine darauf angebrachte Photovoltaikanlage, eignet sich aber unter Umständen nicht als landwirtschaftliches Gebäude und dient daher nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb.
Der Landwirt verfügt bereits über ausreichend Unterstellraum für landwirtschaftliche Geräte an der Hofstelle. Das tief nach Südwesten abgeschleppte Dach sei zum Unterstellen von Maschinen wenig geeignet. Die konkrete Ausführung eines Stadels mit einem tief nach Südwesten hin abgeschleppten Dach möge zwar für die angebrachte Photovoltaikanlage günstig sein, nicht aber für die behauptete Zweckbestim-mung als landwirtschaftliches Gebäude zur Unterbringung von Heu, Maschinen und Vieh. Der Stadel eignet sich damit zwar zum Betrieb der auf dem Dach installierten Photovoltaikanlage, dient aber nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb. Eine bauplanungsrechtliche Privilegierung des Stadels ist somit nicht gegeben.
BayVGH, Beschluss, 23.07.2012, AZ: 15 ZB 10.1660, Publikationsart: http://www.landesanwaltschaft.bayern.de/images/PDFs/2012/15a1660b.pdf

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.5.3 Beseitigung
2.3.6 Photovoltaik- und Solaranlagen
2.3.7 Energieeffizienzmaßnahmen
2.3.11 Dachfarbe, Dachgestaltung
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OVG Niedersachsen, Beschluss, 06.11.2017, AZ: 1 LA 8.17, Publikationsart: https://www.w-goehner.de/rechtsprechungsuebersicht/direktlink.php?id=225
1. Auf einem denkmalgeschützten Gebäude war ohne vorherige Genehmigung eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) errichtet worden. 2. Der Klage focht die Beseitigungsverfügung des beklagten Landkreises darauf hin. 3. Das VG Hannover gab dem Kläger mit Urteil vom 22.11.2016 - 12 A 4469.15 im Ergebnis weitgehend Recht. Grundlage war die rechtliche Überzeugung, dass es letztlich einen rechtlichen Vorrang des Einsatzes erneuerbarer Energien vor dem Denkmalschutz gebe. 4. Auf die Berufung des Landkreises ließ mit anhängendem Beschluss vom 06.11.2017 das OVG Niedersachsen diese Berufung zu. In seinem Zulassungsbeschluss wird nicht nur der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Argumentation des VG Hannover und der Richtigkeit der darauf fußenden Entscheidung festgestellt, vielmehr sind darin in Beispiel gebender Art und Weise die Rechtsüberlegungen und Prüfschritte dargestellt, wie die jeweils für sich bedeutenden Belange der Nutzung erneuerbarer Energien und das mit dem Landes-Denkmalschutzgesetz geschützte bauliche (und archäologische) kulturelle Erbe zu bewerten, zu gewichten und in einen Ausgleich zu bringen sind. 5. In Folge dieses Zulassungsbeschluss nahm der Kläger die Klage vollumfänglich zurück. 6. Das Verfahren wurde mit separatem Beschluss eingestellt.
OVG Niedersachsen - Beschluss v. 06.11.2017 - 1 LA 8.17 - anonym.pdf

1.5 Sanktionen bei Zuwiderhandeln
1.5.3 Beseitigung
1.5.3.3 Dachfenster / Dachgestaltung im Baudenkmal / Ensemble
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.6 Photovoltaik- und Solaranlagen