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2.6 Ausstattung

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1. Die im 16. Jahrhundert geschaffene Figur des "Wappners", einer im Maximilianmuseum der Stadt Augsburg ausgestellten überlebensgroßen Figur aus rotem Marmor, stand vormals seit 1823 im Park des Schlosses Burtenbach und stellt ein historisches Ausstattungsstück von Schloss Burtenbach dar.
2. Das Schloss selbst – unstreitig Baudenkmal – sowie der zugehörige Park sind als Einheit zu sehen.
3. Die Aufstellung der schon seinerzeit historischen Figur im Schlosspark im Jahr 1823 habe der Ausschmückung des Baudenkmals insgesamt gedient. Dies werde dadurch untermauert, dass es sich um eine Schenkung des Magistrats der Stadt Augsburg an den damaligen Schlosseigentümer gehandelt habe.
4 Zudem sei die Figur zuvor an prominenten Standorten in der Stadt Augsburg – zuletzt in der Maximilianstraße – aufgestellt gewesen. Man ging jedenfalls seinerzeit davon aus, dass die Figur den ursprünglichen Schlossherrn Schertlin von Burtenbach darstelle.
5. Deshalb bedurfte die Eigentümerin des Schlosses für den Transport einer Erlaubnis nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz.
6. Angesichts der denkmalfachlichen Bedeutung der Figur waren die denkmalpflegerischen und konservatorischen Auflagen angemessen.
7. Besonders zu berücksichtigen war dabei, dass beim ersten Transportversuch ohne Beteiligung der Denkmalbehörden die Figur beschädigt worden war.
BayVG Augsburg, Urteil, 06.04.2016, AZ: Au 4 K 15.1802, Publikationsart: BeckRS 2016, 46492 / Pressemitteilung des BayVG Augsburg vom 28.04.2016, https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA160400919&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
1. http://www.augsburger-allgemeine.de/augsburg/500-Jahre-alte-Brunnenfigur-beschaedigt-Streit-vor-Gericht-id37417257.html 2. n. rkr. (vgl. BayVGH, Az.: 2 ZB 16.1075)

2.4.1.4 Umgebender Park, Garten, etc.
2.6 Ausstattung
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1. Die streitgegenständliche Aufhebung der Baugenehmigung ist rechtmäßig, da die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides nach Art. 48 BayVwVfG gegeben sind und ein Verstoß gegen allgemeine Handlungsgrundsätze nicht erkennbar ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die von der Beklagten angegebene Rechtsgrundlage (Widerruf nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG) für die Aufhebung des Verwaltungsakts dürfte zwar unrichtig sein, da nach objektiver Sach- und Rechtslage die Denkmaleigenschaft des Gebäudes bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung vorlag, weshalb von keiner nachträglich eingetretenen Tatsache im Sinn des Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG gesprochen werden kann (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, § 49 Rdn. 45).
2. Die Baugenehmigung, die im Rahmen der Konzentrationswirkung die denkmalrechtliche Erlaubnis, die für den Abbruch erforderlich wäre, nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayDSchG i. V. m. Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO mit umfasst, war allerdings bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig, da die Erlaubnisfähigkeit nach Art. 6 BayDSchG nicht geprüft wurde.
3. Der Widerruf kann aber ohne weiteres in eine Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG umgedeutet werden, da ein rechtswidriger Verwaltungsakt im Vergleich zu einem rechtmäßigen Verwaltungsakt unter erleichterten tatbestandlichen Voraussetzungen aufgehoben werden kann.
4. Dazu, dass es sich bei dem Gebäude um ein Baudenkmal im Sinn des Art. 1 Abs. 1, 2 BayDSchG handelt, kann auf das zwischen den gleichen Beteiligten ergangene Urteil vom gleichen Tag (Az.: B 2 K 13.809) verwiesen werden.
5. Ein derartiges Baudenkmal kann allenfalls nach Durchlaufen eines denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens beseitigt werden. Die Baugenehmigung regelt aufgrund der Unkenntnis der Beklagten im Rahmen der Konzentrationswirkung auch die denkmalrechtliche Erlaubnis für den Abbruch dieses Gebäudes. Diese von der Beklagten offensichtlich nicht gewollte und mangels durchgeführter denkmalfachlicher Prüfung nach Art. 6 BayDSchG auch rechtswidrige Regelung wurde durch die Rücknahme der Baugenehmigung zu Recht aufgehoben.
6. Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid umfangreich die Frage geprüft, ob ohne Aufhebung das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Sie hat damit von dem ihr eingeräumten Ermessen ordnungsgemäß Gebrauch gemacht.
BayVG Bayreuth, Urteil, 20.03.2014, AZ: B 2 K 14/79, Publikationsart: EzD 2.2.6.1 Nr. 55 mit Anm. J. Spennemann) / juris / BeckRS 2014, 50953 / http://www.denkmalnetzbayern.de/index.php/menueeintrag/index/id/17/seite_id/1238/parameter/YToyOntzOjE1OiJzZWl0ZW5fcGVyX3RlaWwiO2k6MTA7czo0OiJ0ZWlsIjtzOjE6IjIiO30=

1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.1.1 Eintragungspflicht
1.1.2 Bedeutung
1.2 Zuständigkeiten, Verfahrensfragen
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
1.2.4 Rücknahme eines Verwaltungsaktes
2.2 Abbruch
2.2.1 Abbruch eines Einzeldenkmals
2.2.6 Gebundene Entscheidung (Prüfung, Ausgleichsleistungen, Ermessen, Abwägung)
2.6 Ausstattung
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1. Die Klage auf Verpflichtung zur Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis zur Entfernung und Verbringung der streitgegenständlichen Kommunionbänke wäre wohl erfolgreich gewesen, da die geltendgemachten Gründe, zur Neugestaltung der liturgischen Abläufe während der Gottesdienste mehr Platz zu benötigen als zur Erbauungszeit vorgesehen, wohl kirchliche Belange bezüglich dieses unmittelbar gottesdienstlichen Zweckenden dienenden Baudenkmals darstellen.
2. Nach Art. 26 Abs. 2 Satz 3 BayDSchG dürfte deshalb das Letztentscheidungsrecht, ob die Neugestaltung des Altarraumes mit oder ohne die Kommunionbänke erfolgt, bei der kirchlichen Oberbehörde und nicht bei den staatlichen Denkmalschutzbehörden gelegen haben.
BayVG München, Beschluss, 03.12.2012, AZ: M 11 K 10.5745, Publikationsart:

1.2 Zuständigkeiten, Verfahrensfragen
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
2.2.1.3 Kirchliches Eigentum
2.3 Sonstige Veränderungen
2.6 Ausstattung