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2.3.11 Dachfarbe, Dachgestaltung

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1. Gemäß § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige bei einem im Inland gelegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 EStG im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9% und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7% der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.
2. Nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG müssen die Baumaßnahmen ferner in Abstimmung mit der in Abs. 2 der Vorschrift bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein. Gemäß § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Abs. 1 der Vorschrift für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.
3. Die Voraussetzungen des § 7i Abs. Satz 1 EStG, dass die Baumaßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, sind beim Einbau von Balkonen nicht gegeben. Der Bestand eines Gebäudes mit mehreren wohngenutzten Geschossen als Baudenkmal wird nicht durch das Fehlen von Balkonen gefährdet.
4. Dass die Aufwendungen für Balkone aus denkmalpflegerischer Sicht angemessen oder vertretbar sind, reicht jedoch nicht dafür aus, dass diese Kosten zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich sind. Sie müssen vielmehr, gemessen am Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahmen, geboten sein, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können (vgl. BFH, Beschluss vom 08.09.2004, Az.: X B 51.04, juris; BVerwG, Beschluss vom 08.07.2014, Az.: 4 B 18.14, juris; BayVGH, Beschluss vom 03.12.2008, Az.: 15 ZB 08.727, BayVBl 2009, 473).
5. Denn aus denkmalpflegerischer Sicht können durchaus auch Maßnahmen am Baudenkmal erwünscht sein, die nicht förderfähig sind, weil nicht „erforderlich“, aber möglicherweise (nur) angemessen und fachlich sinnvoll (vgl. BayVGH, Urteil vom 20.06.2012, Az.: 1 B 12.78, NVwZ-RR 2012, 981). Der Wortlaut der Vorschrift schließt es jedenfalls aus, Baumaßnahmen bereits deshalb für erforderlich zu halten, weil sie zu einer besseren wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Gebäudes führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.07.2014, Az.: 4 B 18.14; BayVGH, Beschluss vom 24.07. 2009, Az.: 21 ZB 08.3444, juris).
6. § 7i EStG ist durch Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und denkmalgeschützter Gebäude vom 20. Dezember 1989 (BGBI S. 2408) in das Einkommenssteuergesetz eingefügt worden. Er ist an die Stelle des früheren § 82i EStDV getreten. Diese Vorschrift wurde auf der Grundlage des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. y EStG i.d.F. des Gesetzes zur Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch und städtebaulich wertvolle Gebäude vom 22. Dezember 1977 (BGBl I S. 3107) erlassen. Sie sah bei einem im Inland gelegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, die Möglichkeit erhöhter Abschreibungen als Aufwendungen vor, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind; der Zweck dieser Regelung war es, die Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch wertvoller Gebäude zu fördern. Der Gesetzgeber trug der Erkenntnis Rechnung, dass die ordnungsgemäße Erhaltung von Baudenkmalen, „die regelmäßig besonders aufwändig ist, bestehenden Wohnraum sichert, zur Entspannung der Wohnungssituation beiträgt und ein Anreiz ist, privates Kapital für Gebäudesanierungen und Bestandserhaltung zu mobilisieren“ (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs vom 13.09.1977, BT-Drs. 8/896, S. 6 sowie im Hinblick auf die mit dieser Regelung gesammelten Erfahrungen die Begründung des Gesetzentwurfs vom 14.11.1989, BT-Drs. 11/5680, S. 9).
7. Den Gesetzesmaterialien ist jedoch keine Aussage darüber zu entnehmen, ob ein Balkonanbau gefördert werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.07.2001, Az.: 4 B 45.01, BayVBl 2002, 151) ist die Vorschrift Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, mit dem Mittel der Steuervergünstigung den spezifischen Belastungen Rechnung zu tragen, die das Denkmalschutzrecht mit sich bringt. Eine Steuervergünstigung kommt auch dann in Betracht, wenn die Baumaßnahmen sich darin erschöpfen, das als Baudenkmal geschützte Gebäude neuzeitlichen Nutzungserfordernissen anzupassen (vgl. BT-Drs. 11/5680, S. 12). Zweck der Regelung ist es, Vergünstigungen für Gebäude zu gewähren, die den öffentlich-rechtlichen Bindungen des Denkmalschutzes unterliegen. Die Steuerentlastung ist als Teilausgleich für die Opfer gedacht, die der Steuerpflichtige im Interesse des Allgemeinwohls zu erbringen hat (vgl. BT-Drs. 11/5680, S. 12). Der Gesetzesbegründung lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob eine konkrete Maßnahme förderungsfähig ist.
8. Die Erforderlichkeit der Balkone aus denkmalpflegerischer Sicht ergibt sich allerdings nicht daraus, dass andernfalls die Vermietbarkeit der Wohnungen nicht längerfristig gesichert sei. Denn jedenfalls in der Landeshauptstadt München sind derartige Wohnungen auch ohne Balkone jederzeit vermietbar. In den bei Gericht anhängigen Verfahren wegen Baumaßnahmen in Altbauten wurde nie ersichtlich, dass Wohnungen ohne Balkone in absehbarer Zeit nicht mehr vermietbar gewesen wären. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die gute Vermietbarkeit und Verkäuflichkeit von Wohnungen ohne Balkone in München in absehbarer Zeit ändern könnte. Es ist auch nicht zu befürchten, dass die Wohnungen bei wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen nicht mehr vermietbar wären und letztlich die Substanz des Baudenkmals nicht mehr erhalten werden könnte. Wirtschaftlich schwierige Verhältnisse liegen in der Landeshauptstadt München nicht vor, und es sind auch keine Anhaltspunkte gegeben oder vorgetragen, dass solche dort in absehbarer Zeit eintreten könnten. Der Gesichtspunkt, dass eine Reihe von Mietern oder Käufern Wohnungen mit Balkon bevorzugen, rechtfertigt kein anderes Ergebnis, auch wenn in diesen Fällen ein höherer Mietzins oder Kaufpreis erzielt werden kann. Sanierte Altbauwohnungen für Wohnzwecke können somit auf dem Münchner Wohnungsmarkt auch ohne Balkone vermietet werden.
9. Demografische Betrachtungen zur Bevölkerungsentwicklung, insbesondere in Bezug auf eine immer älter werdende Bevölkerung, sind zudem bei einem Balkonanbau ohne Bedeutung. Es ist nicht erkennbar, dass eine immer älter werdende Bevölkerung dazu führen könnte, dass künftig in der Landeshauptstadt München Wohnungen ohne Balkone nicht mehr vermiet- oder veräußerbar sind. Auch eine immer älter werdende Bevölkerung könnte zu jeder Zeit Wohnungen ohne Balkon sinnvoll nutzen.
10. Es ist deshalb auch im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ersichtlich, dass der Anbau von Balkonen aus anderen Gründen, seien diese wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger Art, zur sinnvollen Nutzung erforderlich sein könnte. Eine Verpflichtung, Häuser mit Balkonen nachzurüsten, besteht nicht, so dass auch rechtliche Gründe für den Anbau von Balkonen nicht ersichtlich sind. Dass vorliegend aus - sonstigen - anderen Gründen ein Anbau von Balkonen zur sinnvollen Nutzung erforderlich sein könnte, ist nicht erkennbar.
11. Eine Erforderlichkeit der Balkonanbauten für eine sinnvolle Nutzung folgt auch nicht daraus, dass diese genehmigt worden sind. Die Erteilung der Genehmigung lässt nur den Schluss zu, dass den Anbauten denkmalrechtliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Entscheidungen nach Art. 6 Abs. 4 BayDSchG, wo nach Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift auch die Belange von Menschen mit Behinderung und von Menschen mit sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen sind, handelt es sich um Entscheidungen über Erlaubnisse bei Maßnahmen an Baudenkmälern. Um eine solche Entscheidung handelt es sich bei der Erteilung einer Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG offensichtlich nicht. Hier ist der Anknüpfungspunkt für die Beurteilung, ob eine Grundlagenbescheinigung nach § 7i EStG zu erteilen ist, ein anderer. Die Baumaßnahmen müssen vielmehr geboten sein, um einen unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit der Anbau von Balkonen gerade Belange von Menschen mit Behinderung und von Menschen mit sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen berührt.
12. In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist ferner geklärt, dass ein Dachgeschossausbau zur sinnvollen Nutzung eines Baudenkmals regelmäßig nicht erforderlich ist (vgl. Beschluss vom 24.07.2009, Az.: 21 ZB 08.3444, juris; Beschluss vom 27.11.2013, Az.: 2 ZB 12.2680, juris; Urteil vom 23.01.2014, Az.: 2 B 13.2417, juris; Urteil vom 21.12.2016, Az.: 2 B 16.2107, juris). Dass die Aufwendungen für den Dachgeschossausbau aus denkmalpflegerischer Sicht angemessen oder vertretbar wären, reicht für die Bescheinigungsfähigkeit nicht aus. Sie müssen vielmehr, gemessen am Zustand des Baudenkmals, vor Beginn der Baumaßnahmen geboten sein, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können. Denn aus denkmalpflegerischer Sicht können durchaus Maßnahmen am Baudenkmal erwünscht sein, die nicht förderfähig sind, weil nicht erforderlich, aber möglicherweise (nur) angemessen und fachlich sinnvoll. Auf eine sinnvolle Nutzung des Baudenkmals können Baumaßnahmen bezogen sein, die die Bereitschaft fördern, in das Baudenkmal zu investieren, um auf diesem Weg zu seiner Erhaltung beizutragen. Die Optimierung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Baudenkmals genügt jedoch allein nicht, damit die für seine Nutzung aufgewandten Beiträge auch bereits als erforderliche Aufwendungen angesehen werden können.
13. Auch ohne einen Dachgeschossausbau kann die bisherige Nutzung sinnvoll fortgeführt werden, weshalb die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf Dauer gewährleistet ist.
14. Ob und unter welchen Voraussetzungen fernef bei einem Innenausbau mit Grundrissänderungen die Aufwendungen bescheinigungsfähig sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Grundsätzlich unterfällt auch der Grundriss eines Gebäudes dem Denkmalschutzrecht. Vorliegend sind aber die Grundrisse in keiner Weise mehr zeitgemäß. Sobald in der vorliegenden Situation eine auch nur geringfügige Grundrissänderung erfolgt, hat dies eine generelle umfassende Grundrissänderung zwingend zur Folge. Ein Erhalt der historischen Grundrissstrukturen ist in der vorgegebenen örtlichen Situation nicht möglich. Im vorliegenden Einzelfall steht daher eine Grundrissänderung und eine Zusammenlegung von Wohnungen einer Bescheinigungsfähigkeit nicht entgegen.
15. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Bau- und Sanierungsmaßnahmen ist vom Vorliegen der nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG erforderlichen Abstimmung auszugehen. § 7i EStG begünstigt ausschließlich Baumaßnahmen, die gemessen am Zustand des Baudenkmals vor ihrem Beginn - geboten sind, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeizuführen. Da diese Entscheidung nicht im Nachhinein getroffen werden kann, muss die Baumaßnahme in Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde durchgeführt werden (vgl. BFH, Beschluss vom 08.09.2004, Az.: X B 51.04, juris [Rn. 5]; BayVGH, Urteil vom 20.06.2012, Az.: 1 B 12.78, juris [Rn. 18]). Die Baumaßnahmen müssen einverständlich und bei Bedarf detailliert hinsichtlich Art, Umfang und fachgerechter Ausführung festgesetzt sein (vgl. BFH, Urteil vom 24.06.2009, Az.: X R 8.08, juris). Die Abstimmung muss auf die konkrete Baumaßnahme bezogen stattfinden; eine generelle Absprache über künftig auszuführende Reparaturarbeiten genügt hierfür nicht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 03.12.2008, Az.: 15 ZB 08.727, juris [Rn. 9]). Die vorherige Abstimmung dient - neben der Sicherung der denkmalgerechten Ausführung der Arbeiten - in erster Linie der Feststellung der Tatsachen, insbesondere des Zustands des Bauwerks, an dem die Maßnahmen vorgenommen werden sollen, die notwendig sind, um so die Erforderlichkeit der geplanten Maßnahmen im Einzelnen beurteilen zu können. Dem Steuerpflichtigen soll damit schon vor Beginn der Arbeiten klar sein, für welche Maßnahmen im Einzelnen die Erforderlichkeit im Sinn von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG von der für die spätere Ausstellung der Grundlagenbescheinigung zuständigen Fachbehörde bejaht wird (vgl. BayVGH, Urteil vom 20.06.2012, Az.: 1 B 12.78, juris). Im Wesentlichen handelt es sich dabei um eine Missbrauchskontrolle. Der Steuerpflichtige soll nicht ohne Erörterung der Maßnahmen mit der Fachbehörde mit seinem Bau beginnen dürfen, wenn er sich die Bescheinigungsfähigkeit nach § 7i Abs. 1 EStG erhalten möchte. Im Übrigen ist die Art und Weise, in der die Abstimmung im Einzelnen zu erfolgen hat, nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
16. Die Abstimmung ist - im Gegensatz zu Nummer 2.3 der Bayerischen Bescheinigungsrichtlinien zum Vollzug von §7i, §10f und § 11b EStG (EStGBeschR §7i, §10f und § 11b) - nicht als Zustimmung zu verstehen. Die Abstimmung erfordert nicht die Herstellung des Einvernehmens mit dem BLfD. Zum einen widerspricht das Erfordernis eines Einvernehmens dem Wortlaut des § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG, der explizit lediglich eine Abstimmung vorsieht. Anders als bei einem Einvernehmen, das bei verwaltungsrechtlichen Mitwirkungsbefugnissen die positive Zustimmung der zur Mitwirkung berufenen Behörde oder Stelle verlangt, ist dies bei der hier nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG vorgesehenen Abstimmung nicht der Fall. Auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist eine solche Abstimmung - welche die Feststellung des Zustands des Bauwerks und anderer Tatsachen vor Durchführung der Maßnahmen bezweckt - bereits dann durchgeführt worden, wenn der Bauherr die Art und den Umfang der geplanten Arbeiten mitteilt und das BLfD damit in die Lage versetzt, die Erforderlichkeit im Sinn von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG zu beurteilen. Sofern das LfD auf Grundlage dieser Informationen zu dem Ergebnis kommt, dass die Erforderlichkeit im Sinn von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG nicht bejaht werden kann, kann der Bauherr nach Durchführung der Baumaßnahmen dennoch einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG stellen und im Fall einer Antragsablehnung im Weg der Verpflichtungsklage einen Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung geltend machen.
17. Wollte man die Abstimmung dagegen als Einvernehmenserfordernis verstehen, führte dies dazu, dass in den Fällen, in denen die Bescheinigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den bereits bau- und denkmalrechtlich genehmigten Maßnahmen verweigert, der Denkmaleigentümer bereits zu diesem Zeitpunkt noch vor Beginn der Bauarbeiten versuchen müsste, verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Würde er die Arbeiten ohne die Zustimmung durchführen, könnte er mangels vorheriger Abstimmung nachträglich niemals mit Aussicht auf Erfolg einen Anspruch auf Erteilung der Grundlagenbescheinigung geltend machen, obwohl er das Vorhaben und das Denkmal der Bescheinigungsbehörde rechtzeitig zur Kenntnis gebracht hat. Dies würde der Bedeutung der Abstimmung aber nicht gerecht werden und sie entgegen ihrer rechtlichen Ausgestaltung in § 7i EStG überhöhen, da sie im Gesetz lediglich als notwendiger Verfahrensschritt vorgesehen ist, nicht aber die eigentliche Entscheidung über die Bescheinigungsfähigkeit vorwegnehmen oder ersetzen soll.
18. Eine andere Auslegung des Worts Abstimmung würde - nach Auffassung des erkennenden Senats - dazu führen, dass Fälle, in denen sich eine angeblich fehlende Abstimmung in Rede steht, der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen wären. Denn wenn die Grundlagenbescheinigungsbehörde bei tatsächlich erforderlichen Maßnahmen auf eine fehlende vorherige Abstimmung verweist, dürfte eine Ersetzung der Abstimmung durch ein gerichtliches Urteil nicht möglich sein, weil es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Im Hinblick auf § 44a VwGO, wonach isolierte Rechtsbehelfe gegen oder auf behördliche Verfahrenshandlungen im Interesse der Verfahrensökonomie ausgeschlossen sind, wäre wegen des Verfahrenscharakters der Abstimmung ein isolierter und vorzeitiger Rechtsschutz auf Abstimmung im Sinn der Erteilung des Einvernehmens nicht möglich. Bei verwaltungsgerichtlich festgestellter Erforderlichkeit der Maßnahmen dennoch eine fehlende Abstimmung entgegenhalten werden, weil sie nicht erforderlich war. Auch die Vermeidung dieses, mit Art. 19 Abs. 4 GG kaum zu vereinbarenden Ergebnisses, verbietet es, die Abstimmung als Zustimmung zu verstehen.
19. Im Übrigen hat sich offensichtlich in tatsächlicher Hinsicht die Problematik dadurch entschärft, dass jedenfalls ab dem Jahr 2013 das Erlangen einer schriftlichen Bestätigung des BLfD im Hinblick auf die Abstimmung möglich und somit für den Bauherrn diesbezüglich Planungssicherheit gegeben ist.
BayVGH, Urteil, 06.04.2017, AZ: 2 B 17.142, Publikationsart: BayVBl 2017, 812-816 / http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-113699?hl=true

1.7.3 Einkommensteuererleichterungen
1.7.3.1 Steuerliche Grundsätze, Abstimmung
1.7.3.3 Maßnahmeart
1.7.3.5 Neubau durch An-/Umbau
2 Baudenkmalpflege
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
2.3.11 Dachfarbe, Dachgestaltung
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1. Die bereits errichtete Photovoltaikanlage widerspricht Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BayDSchG.
2. Eine Differenzierung zwischen einer Solaranlage (zur eigenen Warmwasserversorgung) und einer PV-Anlage (zur gewerblichen Stromeinspeisung) ist sachgerecht.
3. Die Rechtmäßigkeit des Errichtens einer Photovoltaikanlage ist nicht vom Vorliegen eines umfassenden kommunalen Konzepts abhängig. Vielmehr kann sich die Behörde auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, wenn hierfür sachliche Gründe angeführt werden können (BayVGH, Beschluss vom 22.01.2014, Az.: 1 ZB 11.2164, juris [Rn. 4]).
4. Die Gemeinsame Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen und der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 20.11.2012 (FMBl 2012, 633) betrifft lediglich staatliche Gebäude und ist für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht bindend.
5. Weder aus Art 20a GG noch aus Art. 141 Abs. 1 BV ergibt sich ein Vorrang des Staatsziels „Umweltschutz“ gegenüber dem Denkmalschutz (BayVGH, Beschluss vom 16.04.2015, Az.: 2 ZB 14.180, juris [Rn. 6]). Vielmehr ist ein gerechter Ausgleich herzustellen, der sich vorliegend gerade darin zeigt, dass der Klägerin eine Nutzung der Sonnenenergie auf ihrem Anwesen in einer die Denkmalschutzbelange schonenderen Weise durch die Genehmigung der PV-Anlage auf den Dachflächen der Nebengebäude mit Bescheid vom 25.10.2012 ermöglicht worden ist.
6. Im Übrigen kommt zur Umsetzung der Klimaziele Sonnenkollektoren auf Dächern denkmalgeschützter Gebäude kein erhebliches Gewicht zu (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.04.2015, Az.: 2 ZB 14.180, juris [Rn. 7]).
BayVGH, Beschluss, 17.11.2015, AZ: 9 ZB 14.2028, Publikationsart: BeckRS 2015, 56223

1.5 Sanktionen bei Zuwiderhandeln
1.5.3 Beseitigung
1.5.3.3 Dachfenster / Dachgestaltung im Baudenkmal / Ensemble
2 Baudenkmalpflege
2.1 Ensemble
2.1.2 Erscheinungsbild
2.3.6 Photovoltaik- und Solaranlagen
2.3.11 Dachfarbe, Dachgestaltung
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1. Den Gemeinden steht nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO die Befugnis zu, zur Wahrung des Ortsbildes - hier der einheitlichen Dachlandschaft in einem Fremdenverkehrsort - durch Ortsgestaltungssatzung das Aufständern von Solaranlagen auch im gesamten Gemeindegebiet zu verbieten.
2. Die Vorschrift gestattet den Gemeinden, im eigenen Wirkungskreis örtliche Vorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern zu erlassen. Die Gemeinden sind danach nicht auf die Abwehr verunstaltender Anlagen beschränkt, sondern sie haben darüber hinaus die Möglichkeit, positive Gestaltungspflege zu betreiben (BayVGH, Beschluss vom 03.11.2009, Az.: 2 ZB 09.564, juris; BayVGH, Urteil vom 02.02.2012, Az.: 1 N 09.368, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11.10.2007, Az.: 4 C 8.06, BVerwGE 129, 318).
3. Gestalterische Anforderungen an Dächer im Bereich positiver Gestaltungspflege sind danach regelmäßig zulässig, da Dächer in besonderem Maß das Gesamtbild einer Gemeinde bestimmen und Ausdruck eines ortsüblichen und landschaftsgebundenen Baustils sind, wie er häufig in Oberbayern anzutreffen ist (vgl. auch Decker, in Simon/Busse, BayBO 2008, Stand Dezember 2013, Art. 81 Rn. 114 m. w. N.).
4. Zur Erzielung von Einheitlichkeit, zur Vermeidung einer unregelmäßigen Dachlandschaft oder im Interesse einer positiven Gestaltungspflege können demnach Dachformen festgelegt sowie Dachauf- und -ausbauten untersagt werden (Decker, a.a.O.).
5. Die Gemeinden haben im Rahmen des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO einen beträchtlichen gestalterischen Spielraum und dürfen im Rahmen der positiven Pflege der Baukultur auch einen strengen ästhetischen Maßstab anlegen (BayVGH, Urteil vom 09.08.2007, Az.: 25 B 05.1340, juris).
6. Zwar wird das Recht eines Bauherrn, sein Grundstück im Rahmen der Gesetze baulich zu nutzen, durch das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) geschützt und durch das Verbot der Aufständerung von Solaranlagen und die damit einhergehende Nutzungsbeschränkung des Grundeigentums durch die Gestaltungssatzung der Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG lässt demgemäß im Bereich des Bauordnungsrechts, auch bei örtlichen Bauvorschriften auf Grund gemeindlicher Satzungen wie hier nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO, nur Nutzungsbeschränkungen zu, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.
7. Diesbezüglich hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 23.01.2012, Az.: Vf. 18-VII-09, BayVBl 2012, 397) zwar festgestellt, dass beim Erlass einer Satzung gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen berücksichtigt werden muss, dass das Gebiet einer Gemeinde in der Regel aus verschiedenen Bereichen bestehe, deren Ortsbild unterschiedlich schutzwürdig sei; Verbote seien deshalb nur gerechtfertigt, soweit ortsgestalterische Gründe sie erforderten.
8. Der Verfassungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung die teilweise Verfassungswidrigkeit einer Werbeanlagensatzung aber vor allem deshalb festgestellt, weil der Normgeber - im entschiedenen Fall die Stadt Nürnberg - bei einzelnen Verboten nicht nach den Gegebenheiten der verschiedenen Stadtbereiche differenziert hat, was bei einer Großstadt wie Nürnberg ohne weiteres nachvollziehbar ist.
9. Die Entscheidung schließt jedoch nicht aus, dass aus ortsgestalterischen Gründen in (kleineren) Gemeinden Verbote für das Gemeindegebiet erlassen werden können, um auf diese Weise auf das örtliche Gesamterscheinungsbild Einfluss zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.07.1997, Az.: 4 NB 15/97, ZfBR 1997, 327).
10. Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen unter Berücksichtigung der traditionellen Dachformen im Gemeindegebiet, vorwiegend Satteldächer, der Beigeladenen und des Charakters als Fremdenverkehrsgemeinde keine Bedenken gegen das generelle Verbot der Aufständerung von Solarkollektoren im Gemeindegebiet und damit auch auf dem Dach des Hauses des Klägers. Die beim Augenschein vorgefundenen Pult- oder Flachdächer führen nicht zu einer gegenteiligen Beurteilung.
11. Da das Landratsamt die beiden ihm bislang bekannten Fälle aufgegriffen hat, ist die Ermessensbetätigung auch unter Beachtung des Art. 3 GG nicht zu beanstanden. Dass in anderen Gemeinden eine abweichende Haltung hinsichtlich der Gestaltung von Solaranlagen eingenommen wird, ist wegen der Gebietshoheit der Beigeladenen (Art. 6 BayGO) rechtlich unerheblich.
BayVGH, Urteil, 11.09.2014, AZ: 1 B 14.169, Publikationsart: juris

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.3 Ortsrecht
1.5.3.3 Dachfenster / Dachgestaltung im Baudenkmal / Ensemble
2 Baudenkmalpflege
2.1 Ensemble
2.1.2 Erscheinungsbild
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.11 Dachfarbe, Dachgestaltung
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1. Der BayVGH hinterfragt die - vordergründig verfolgte - landwirtschaftliche Zweckbestimmung von Gebäuden, die so gestaltet sind, dass sie auch für eine Photovoltaikanlage günstig sind. Er setzt damit seine bisherige Rechtsprechung fort (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23.07.2012, Az. 15 ZB 10.1660, und BayVGH, Beschluss vom 08.07.2010, Az. 14 ZB 09.3052).
2. Aus der für die Beurteilung der Frage des Dienens maßgeblichen Sichtweise eines „vernünftigen“ Landwirts und unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs dient ein Gebäude mit einem Dach, das einen Neigungswinkel von ca. 30° aufweist und von 6 m im Norden auf 2 m im Süden abfällt, nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb.
3. Ein vernünftiger Landwirt würde ein solches Gebäude, das für die verfolgten landwirtschaftlichen Zwecke ungünstig ist, nicht planen.
4. Der Betrieb einer Reitschule und wohl auch die Ãœberlassung eigener Pferde an
Dritte im Wege von Reitbeteiligungen sind rein gewerbliche Tätigkeiten, bei denen
der unmittelbare Bezug zur Bodennutzung fehlt.
BayVGH, Beschluss, 15.11.2012, AZ: 1 ZB 11.1632, Publikationsart: http://www.landesanwaltschaft.bayern.de/images/PDFs/2012/1a1632b.pdf

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.5.3 Beseitigung
2.3.6 Photovoltaik- und Solaranlagen
2.3.11 Dachfarbe, Dachgestaltung
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Ein Stadel mit einem tief nach Südwesten abgeschleppten Dach begünstigt zwar eine darauf angebrachte Photovoltaikanlage, eignet sich aber unter Umständen nicht als landwirtschaftliches Gebäude und dient daher nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb.
Der Landwirt verfügt bereits über ausreichend Unterstellraum für landwirtschaftliche Geräte an der Hofstelle. Das tief nach Südwesten abgeschleppte Dach sei zum Unterstellen von Maschinen wenig geeignet. Die konkrete Ausführung eines Stadels mit einem tief nach Südwesten hin abgeschleppten Dach möge zwar für die angebrachte Photovoltaikanlage günstig sein, nicht aber für die behauptete Zweckbestim-mung als landwirtschaftliches Gebäude zur Unterbringung von Heu, Maschinen und Vieh. Der Stadel eignet sich damit zwar zum Betrieb der auf dem Dach installierten Photovoltaikanlage, dient aber nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb. Eine bauplanungsrechtliche Privilegierung des Stadels ist somit nicht gegeben.
BayVGH, Beschluss, 23.07.2012, AZ: 15 ZB 10.1660, Publikationsart: http://www.landesanwaltschaft.bayern.de/images/PDFs/2012/15a1660b.pdf

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.5.3 Beseitigung
2.3.6 Photovoltaik- und Solaranlagen
2.3.7 Energieeffizienzmaßnahmen
2.3.11 Dachfarbe, Dachgestaltung
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1. Das abstrakte Gefährdungspotential von asbesthaltigen Baustoffen einer Altimmobilie (hier: Dachplatten aus Zement) begründet noch keinen Sachmangel, sofern von ihnen keine konkrete Gefahr ausgeht und anzunehmen ist, dass ein potentiell gefährlicher künftiger Austausch einem spezialisierten Fachbetrieb gelingt, ohne dabei Asbestfasern in gesundheitsgefährdender Weise freizusetzen. Den Verkäufer trifft daher keine Offenbarungspflicht.
2. Aus seiner Erklärung, die Immobilie sei „asbestfrei“ kann sich allerdings eine Beschaffenheitsvereinbarung ergeben, für deren Fehlen der Verkäufer trotz eines vertraglichen Gewährleistungsausschlusses nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet.
3. Anders als das in keiner Weise individualisierte Zeugenbeweisangebot „NN“ ist ein derartiger Beweisantrag zu beachten, wenn er von einem die Identität des Zeugen offenbarenden Hinweis begleitet ist (hier: Mitarbeiter des mit dem Verkauf betrauten Immobilienmaklers).
OLG Koblenz, Urteil, 04.03.2015, AZ: 5 U 1216/14, Publikationsart: juris

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.11 Dachfarbe, Dachgestaltung