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2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung

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1. Die (Wieder-) Aufstellung (hier von vierzig) Gartenzwergen auf dem Vordach eines Baudenkmals kann gegen denkmalschutzrechtliche Vorschriften verstoßen.
2. Im Hinblick auf die Art der Befestigung der Gartenzwerge auf dem Vordach sowie der auf Dauer angelegten Umgestaltung des Vordachs durch das Anbringen der Gartenzwerge handele es sich nicht um eine nur vorübergehende Dekoration, sondern vielmehr um eine denkmalrechtlich relevante Umgestaltung (Veränderung), die einer Genehmigungspflicht gemäß § 16 Abs.1 Nr. 3 DSchG (a. F.) unterliegt.
3. Im konkreten Fall stellten die Gartenzwerge eine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung des historischen Erscheinungsbildes dar.
4. Da die Aufstellung der Gartenzwerge ohne denkmalrechtliche Genehmigung verboten sei, sei sie dem beklagten Mitbewohner des Baudenkmals, der die Gartenzwerge eigenmächtig entfernt hatte, auch nicht zuzumuten.
AmtsG Wiesbaden, Urteil, 05.12.2016, AZ: 93 C 4622/13, Publikationsart: BeckRS 2016, ***** (in Vorbereitung)

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.10 Nachbarschutz
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1.4 Umgebender Park, Garten, etc.
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
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1. Außer Kraft getretene Rechtsvorschriften unterliegen der Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof nur dann, wenn noch ein objektives Interesse an der Feststellung besteht, ob sie mit der Bayerischen Verfassung vereinbar waren.Ein solches Interesse fehlt im Hinblick auf Art. 84 Satz 3 BayBO, der durch § 3 Nr. 2 des Änderungsgesetzes vom 24.07.2015 (GVBl. S. 296) aufgehoben worden ist.
2. Verstöße gegen die Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag berühren die Wirksamkeit gefasster Gesetzesbeschlüsse grundsätzlich nicht.Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn die Geschäftsordnung Verfassungsrecht konkretisiert.Das ist bei der in § 173 BayLT-GeschO geregelten Informationsgewinnung durch Anhörung u.a. von Sachverständigen nicht der Fall.
3. Der in Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO geregelte höhenbezogene Mindestabstand für Windkraftanlagen als Voraussetzung für die bauplanungsrechtliche Privilegierung im Außenbereich (sogenannte. 10 H-Regelung) ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.Ebenfalls verfassungsgemäß sind die Übergangsbestimmung des Art. 83 Abs. 1 BayBO, die Sonderregelung in Art. 82 Abs. 3 BayBO für gemeindefreie Gebiete, die Bestandsschutzregelung des Art. 82 Abs. 4 BayBO für vorhandene Flächennutzungspläne und das Unterlassen einer vergleichbaren Bestimmung für Regionalpläne.
a) Die dem Landesgesetzgeber durch die Öffnungsklausel in § 249 Abs. 3 BauGB eingeräumte Gesetzgebungsbefugnis zur Bestimmung eines Mindestabstands ist nicht unbegrenzt.Die bundesrechtliche Grundentscheidung für eine Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich darf durch eine landesrechtliche Abstandsregelung weder rechtlich noch faktisch ausgehebelt werden.Die durch den bayerischen Landesgesetzgeber normierte Festlegung des Mindestabstands zu allgemein zulässigen Wohngebäuden auf die 10-fache Anlagenhöhe überschreitet den bundesrechtlich eröffneten Gestaltungsrahmen nicht; zwar wird der räumliche Anwendungsbereich für den Privilegierungstatbestand erheblich eingeschränkt, nicht aber beseitigt.Grundrechte der Bayerischen Verfassung werden hierdurch ebenfalls nicht verletzt.
b) Die Regelung des Art. 82 Abs. 4 BayBO für vorhandene Darstellungen von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen in Flächennutzungsplänen berührt auch insoweit nicht den Schutzbereich des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 11 Abs. 2 Satz 2 Bay. Verf.), als sie „Bestandsschutz” nur unter der Voraussetzung vorsieht, dass eine betroffene Nachbargemeinde der Fortgeltung der Darstellung bis zum 21.05.2015 nicht widerspricht.
4. Verfassungswidrig ist die in Art. 82 Abs. 5 BayBO den Gemeinden auferlegte Pflicht, Bauleitplänen, die für Vorhaben der Windenergienutzung einen geringeren als den Mindestabstand festsetzen wollen, im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB auf eine einvernehmliche Festlegung mit betroffenen Nachbargemeinden hinzuwirken.Diese Regelung steht in einem offensichtlichen und schwerwiegenden Widerspruch zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes und verstößt deshalb gegen das Rechtsstaatsprinzip der Bayerischen Verfassung.
BayVerfGH, Entscheidung, 09.05.2016, AZ: Vf. 14-VII-14;  Vf. 3-VIII-15; Vf. 4-VIII-15, Publikationsart: GVBl. BY 2016 S. 89 / BeckRS 2016, 45749 / BayVBl. 2016, 625-639
Katharina Luther "Privilegierung der Windenergie auf dem Prüfstand", NJW-Spezial 2016, 364 f. / Benedikt Grünewald, Anmerkung, BayVBl. 2016, 845-846

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.1 Flächennutzungsplan
1.3.2 Bebauungsplan
1.3.3 Ortsrecht
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
2.4.2 Räumliche Nähe (Entfernung)
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1. Es spricht viel dafür, dass die Antragsteller sich unabhängig von einer möglichen Verletzung materieller subjektiver Rechte auf eine fehlerhafte Durchführung der Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung im Änderungsgenehmigungsverfahren berufen können. Angesichts einer sehr weit gehenden Rechtsprechung des EuGH, der einen effektiven Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung von Zulassungsentscheidungen UVP-pflichtiger Vorhaben fordert (vgl. EuGH, Urteil vom 07.11.2013, Az.: C-72/12 (Altrip), juris Rn. 36 ff.), kann eine Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens über die Regelungen in § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) wohl auch von einzelnen Betroffenen gefordert werden.
2. Das gilt hier insofern, als die Antragsteller als Nachbarn der streitgegenständlichen Anlage offensichtlich Mitglieder der „betroffenen Öffentlichkeit“ sind, die durch die Zulassungsentscheidung in ihren Belangen berührt werden (§ 2 Abs. 6 UVPG).
3. Auch der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist eröffnet, da gemäß §§ 3 e Abs. 1 Nr. 2 UVPG i. V. m. § 1 Abs. 3 der 9.BImSchV eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Ob sich aus § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UmwRG ein selbständig durchsetzbares, absolutes Verfahrensrecht ergibt (so zuletzt OVG NRW, Urteil vom 25.02.2015, Az.: 8 A 959/10, juris Rn. 53), kann vorliegend jedoch dahinstehen, da sich die Antragsbefugnis aus anderen drittschützenden Aspekten herleiten lässt.
4. Die Interessenabwägung fällt zulasten der Beigeladenen aus, weil bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach durch die angefochtene Änderungsgenehmigung vom 18.04.2014 dem Umweltschutz dienende Vorschriften verletzt werden (§ 42 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 4 Abs. 1 und Abs. 3 UmwRG i. V. m. Art. 10 a der UVP-Richtlinie, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Änderungsgenehmigung ist nach summarischer Prüfung schon in formeller Hinsicht rechtswidrig, denn sie leidet an einem Verfahrensmangel, der gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 3 UmwRG in der Hauptsache zur Aufhebung der angegriffenen Genehmigung führen würde.
5. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (…) erforderliche UVP oder die erforderliche Prüfung des Einzelfalles über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden ist und nicht nachgeholt worden ist. Bei Vorprüfungen des Einzelfalls nach dem UVPG ist nicht das zu leisten, was Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung wäre, sondern es ist zu klären, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung überhaupt erforderlich ist.
6. Vorliegend ist der Antragsgegner im Änderungsgenehmigungsverfahren zu Recht davon ausgegangen, dass es einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles i. S. d. § 3 c Satz 1 UVPG bedarf. Das folgt aus § 3 e Abs. 1 Nr. 2 UVPG i. V. m. § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV, wo der Fall der Erteilung einer Änderungsgenehmigung explizit geregelt ist. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht demnach auch für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn (…) eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3 c Satz 1 und 3 ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann (…).
7. § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV ist im Lichte des § 3 e Abs. 1 Nr. 2 UVPG auszulegen (Landmann/ Rohmer, Umweltrecht Bd. I, Stand: Aug. 2014, § 3e UVPG Rn. 3). Im Änderungsgenehmigungsverfahren erfolgte die Änderung eines UVP-pflichtigen Vorhabens (vgl. Bescheid vom 28.02.2014), da das Ausgangsvorhaben als Windfarm i. S. d. Nr. 1.6. der Anlage 1 zum UVPG anzusehen ist. Eine Windfarm zeichnet sich dadurch aus, dass mindestens drei Windkraftanlagen einander sich räumlich so zugeordnet sind, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden.
8. Der Genehmigungsbehörde ist zwar im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c Satz 1 UVPG, wie sich schon aus den Worten „nach Einschätzung der zuständigen Behörde“ ergibt, ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt. Dem entspricht auch der Sinn und Zweck der Regelung.
9. Für die im Rahmen der Vorprüfung zu treffende Entscheidung, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, bedarf es einer wertenden Beurteilung der zuständigen Behörde, die von Prognoseelementen geprägt ist. Eine derartige Beurteilung kann durch das Verwaltungsgericht nicht ersetzt werden (vgl. ausdrücklich § 3 a Satz 4 UVPG; hierzu OVG NRW, Urteil vom 03.12.2008, Az.: 8 D 19/07.AK, juris Rn. 72 m.w.N.). Bei einem Beurteilungsspielraum hat sich die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob die gültigen Verfahrensbestimmun-gen eingehalten worden sind, ob die Behörde von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, ob sie ferner den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat, ob sie sich des Weiteren bei der eigentlichen Beurteilung an allgemein gültige Wertungsmaßstäbe gehalten und schließlich das Willkürverbot nicht verletzt hat (ständige Rechtsprechung des BVerwG; vgl. zusammenfassend Urteil vom 16.05.2007, Az.: 3 C 8.06, BVerwGE 129, 27).
10. § 3 a Satz 4 UVPG präzisiert diesen Grundsatz eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Danach ist die auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c UVPG beruhende Feststellung der zuständigen Behörde, dass eine UVP unterbleiben soll, allein darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3 c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. 11. Dementsprechend steht den Behörden grundsätzlich zum einen eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf die Frage zu, ob die vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen (und die eigenen Informationen der Behörde) eine geeignete Grundlage bieten, um unverzüglich auf Grund überschlägiger Prüfung über die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens entscheiden zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2006, Az.: 4 C 16/04, juris). Zum anderen beschränkt sich die richterliche Kontrolle der negativen Feststellung nach einer Vorprüfung inhaltlich auf die Frage, ob die Behörde bei ihrer Einschätzung die in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien berücksichtigt hat (vgl. § 3 c Abs. 1 Satz 1 UVPG) und aufgrund der ihr obliegenden überschlägigen Prüfung insgesamt zu einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden, naturschutzfachlich nachvollziehbaren und in diesem Sinne vertretbaren Ergebnis gelangt ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.12.2008, Az.: 8 D 19/07.AK, juris).
12. Nach der von der Kammer durchgeführten Plausibilitätskontrolle ist das Ergebnis der Vorprüfung durch den Antragsgegner nicht nachvollziehbar. Die Vorprüfung erfüllt hier nicht die Anforderungen, die an eine Vorprüfung nach dem UVPG zu stellen sind. Der Antragsgegner hat nicht alle aufgrund des aktuellen Kenntnisstandes der Behörde möglichen Umweltauswirkungen im ausreichenden Umfang ermittelt, so dass die Vorprüfung zu einem nicht mehr nachvollziehbaren Ergebnis bezüglich der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen gelangt ist.
13. Auf Grund der Feststellungen im Verfahren konnte die Genehmigungsbehörde nicht davon ausgehen, dass die Änderung der Anlage keine erheblichen Umweltauswirkungen haben kann. Zumindest erfasst die gerichtliche Prüfungskompetenz den vorliegenden Fall insoweit, als offensichtlich der zu Grunde liegende Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde.
14. In einem ähnlichen Zusammenhang führt das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 25.02.2015, Az.: 8 A 959/10, juris Rn. 172) aus, dass die Beifügung wesentlicher, umweltbezogener Nebenbestimmungen zu einer immissions-schutzrechtlichen Genehmigung nach einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls ein Indiz dafür sein kann, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hat. Eben dies ist hier geschehen, indem im Bescheid die Verantwortlichkeit für die mögliche Gefährdung des Schutzguts (hier: des Uhus) im Rahmen einer Auflage auf den Betreiber abgewälzt wird. Das Ergebnis der UVPG-Vorprüfung ist mithin auch unter Beachtung des Beurteilungsspielraumes und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Gericht nur eine Plausibilitätskontrolle durchführt, nicht mehr nachvollziehbar.
15. Dies deckt sich auch mit § 4 a Abs. 2 UmwRG. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass bei Vorliegen eines Beurteilungsspielraums eine behördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren daraufhin überprüft werden kann, ob der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde, die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, das anzuwendende Recht verkannt wurde und sachfremde Erwägungen vorliegen.
16. Dabei ist ausdrücklich zu betonen, dass es vorliegend nicht darum geht, den Antragstellern durch die Bezugnahme (hier) auf naturschutzrechtliche Vorschriften subjektive Rechte zu vermitteln. Das ist nicht der Fall, da diese Vorschriften per se keinen Drittschutz entfalten. Ausschlaggebend ist vielmehr die Verletzung verfahrensrechtlicher Positionen im Vorfeld einer möglichen Umweltverträglichkeitsprüfung (über § 4 Abs. 1 und Abs. 4 UmwRG), die dazu führt, dass wesentliche Verfahrensrechte der Betroffenen beschnitten wurden. Über § 4 Abs. 3 UmwRG können sich Individualkläger auf diese Verfahrensrechte im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung stützen. Die Anordnung der entsprechenden Geltung des § 4 Abs. 1 UmwRG bewirkt, dass der „Individualkläger“ eine Entscheidung mit Erfolg angreifen kann, wenn eine Vorprüfung im Vorfeld einer UVP nicht oder fehlerhaft erfolgt ist. Der Kläger hat in diesem Fall einen Anspruch auf Aufhebung der verfahrensfehlerhaften Entscheidung unabhängig von einer materiell-rechtlichen Position. Auch Art. 46 BayVwVfG findet keine Anwendung; die Beeinflussung der Entscheidung in der Sache wird folglich unwiderleglich vermutet (hierzu umfänglich Landmann/ Rohmer, Umweltrecht Bd. I, Stand: Aug. 2014, § 4 UmwRG Rn. 50 f.).
17. Dieses Ergebnis deckt sich im Übrigen mit den Anforderungen der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl Nr. L 175 S. 40) i. d. F. der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl EU Nr. L 156 S. 17), neu kodifiziert durch die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (UVP-Richtlinie) und der neueren Rechtsprechung des EuGH (vgl. v. a. Urteil vom 07.11.2013, Az.: C-72/12 [Altrip], juris Rn. 48; m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 25.02.2015, Az.: 8 A 959/10, juris Rn. 76) zu den klagbaren Rechtspositionen Einzelner bei der Bewertung von Umweltauswirkungen eines Projekts durch die zuständigen Stellen. Die betroffene Öffentlichkeit muss demnach, im Einklang mit dem Ziel, ihr einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren, zur Stützung eines Rechtsbehelfs, mit dem die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen im Sinne der Richtlinie angefochten wird, grundsätzlich jeden Verfahrensfehler geltend machen können. Unabhängig davon, ob und wie weit der deutsche Gesetzgeber im Um-welt-Rechtsbehelfsgesetz diese Anforderungen umgesetzt hat, muss es den Antragstellern vorliegend in europarechtskonformer Auslegung des § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG möglich sein, die fehlerhafte Entscheidung anlässlich der UVPG-Vorprüfung gegen die Zulassungsentscheidung der Anlagen geltend zu machen.
BayVG Würzburg, Beschluss, 27.03.2015, AZ: W S 15.155, Publikationsart: http://www.vgh.bayern.de/media/vgwuerzburg/presse/15-00155b.pdf

1.2.8 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
2.3.7 Energieeffizienzmaßnahmen
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
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1. Gegen die gerichtliche Beweiswürdigung konnte durch die die Klägerin nicht dargelegt werden, dass das Verwaltungsgericht bei der nachvollziehenden Überprüfung der Aussagen des BayLfD und der Würdigung der Ergebnisse des gerichtlichen Augenscheins die Grenzen richterlicher Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) überschritten hätte (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 14.03.2013, Az.: 22 ZB 13.103, juris u. a. [Rn. 11 m. w. N.]; Beschluss vom 06.10.2014, Az.: 22 ZB 14.1079, juris [Rn. 21]). Die Klägerin geht zwar von der Möglichkeit einer anderen Beweiswürdigung aus. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Beweisergebnisses rechtfertigt die Zulassung der Berufung aber nicht (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 14.03.2013, Az.: 22 ZB 13.103, a. a. O. [Rn. 11 m. w. N.], u. a.; Beschluss vom 06.10.2014, Az.: 22 ZB 14.1079, a. a. O. [Rn. 21]; Beschluss vom 20.05.2015, Az.: 22 ZB 14.2827, juris [Rn. 19], m. w. N.). Dass die Beweiswürdigung objektiv willkürlich gewesen wäre, gegen die Denkgesetze verstoßen oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet hätte (vgl. BayVGH. Beschluss vom 14.03.2013, Az.: 22 ZB 13.103, a. a. O.), zeigt die Klägerin nicht auf.
2. Dass auch außerhalb des Pilgerwegs Blickbeziehungen dergestalt bestehen, dass sowohl die Dreifaltigkeitskirche als auch der Standort der drei WKA gemeinsam im Blickfeld eines Betrachters liegen können, ergibt sich im Übrigen anschaulich auch aus den Fotos in der Behördenakte und überdies aus der von der Klägerin selbst vorgelegten Photomontage.
3.Etwaige Vorbelastungen vermögen die Gründe des Denkmalschutzes nicht zu entwerten, solange es überhaupt noch etwas zu schützen gibt. Es kann sein, dass gerade dann jede weitere zusätzliche Belastung als erheblich zu werten ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.05.2015, Az.: 22 ZB 14.2827, a. a. O. [Rn. 23]). Einen in die gegenteilige Richtung weisenden Erfahrungssatz oder Rechtssatz, wonach die Erheblichkeit von abzuwehrenden Beeinträchtigungen der „Denkmalwirkung“ umso geringer sei, je stärker diese Denkmalwirkung durch Vorbelastungen bereits geschmälert sei, gibt es nicht. Dass im konkreten Fall ein weiterer Störfaktor nicht mehr als erhebliche Verschlechterung einzuschätzen wäre (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 18.02.2016, Az.: 22 ZB 15.2412, BeckRS 2016, 43384 [Rn. 21]), ist nicht dargelegt.
4. Das Verwaltungsgericht ist unter Berücksichtigung von zwei Gesichtspunkten in der Gesamtschau zu dem Ergebnis gekommen, dass der Belang des Denkmalschutzes dem klägerischen Vorhaben entgegensteht. Zum Einen hat das Verwaltungsgericht die Beeinträchtigung wichtiger Sichtachsen festgestellt.
5. Zum Andern ist das Verwaltungsgericht von einer erheblichen Beeinträchtigung des Wesens und des überlieferten Erscheinungsbilds der Dreifaltigkeitskirche „Große Kappl“ im Anschluss an die Ausführungen des BayLfD auch ohne Berücksichtigung der Blickachsen ausgegangen. Es hat dabei die herausragende künstlerische und landschaftsprägende Bedeutung der Kirche zu Grunde gelegt. Die Dreifaltigkeitskirche „Große Kappl“ gehört danach zu den - wenigen - Bauwerken, die mittels einer ganz bewussten symbolischen Architektur gerade nicht allein auf bestimmte herausragende Sichtachsen, sondern auf eine prinzipielle Sichtbarkeit aus allen und in alle Richtungen angelegt sind. Dies ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil und aus den denkmalpflegerischen Ausführungen des BayLfD („gewollte Lage auf einer Hochinsel“, „Sichtbarkeit weithin“, „städtebaulich gewollte Dominanz als Landmarke“; „ Symbolik der Trinität“, „Gleichmaß der auf dem Prinzip des gleichseitigen Dreiecks aufbauenden Gliederung“, „die Dreifaltigkeitskirche habe keine „Hauptschaufassade“ oder Hauptfassade, sondern sei architektonisch bewusst auf eine Gleichwertigkeit aller drei Seiten angelegt“).
6. Die Darlegungen der Klägerin ziehen nicht in Zweifel, dass die Dreifaltigkeitskirche „Große Kappl“ eine herausragende künstlerische und landschaftsprägende Bedeutung hat, dass sie architektonisch bewusst in die konkrete Umgebung „hineinkomponiert“ worden ist und dass (auch) dies ein Bestandteil ihrer besonderen künstlerischen Wirkung ist.
7. Ebenso wenig wird die fachliche Einschätzung des BayLfD durchgreifend in Zweifel gezogen, wonach es nicht entscheidend darauf ankomme, ob 10% oder mehr der bestimmten Blickrichtungen auf ein Denkmal beeinträchtigt seien.
8. Die Privilegierung der Windenergienutzung durch § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (ursprünglich § 35 Abs. 1 Nr. 77 BauGB) ist bereits Ausdruck des politischen Willens des Gesetzgebers, künftig diese Art der Energiegewinnung stärker zu nutzen und zu fördern. Dass die Bedeutung der Windenergienutzung in den Jahren nach Einführung der bauplanungsrechtlichen Privilegierung (1997) auf nationaler Ebene und in der europäischen Gemeinschaft noch weiter zugenommen hat und dies auch in nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Programmen, Vereinbarungen und Richtlinien seinen Niederschlag gefunden hat, führt nicht dazu, dass im konkreten Einzelfall einer bestimmten streitigen Windkraftanlage ein neben der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zusätzlich zu berücksichtigendes Gewicht gegenüber konkurrierenden Interessen verliehen würde.
9. Vielmehr gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, Beschluss vom 20.05.2015, Az.: 22 ZB 14.2827, a. a. O. [Rn. 25]), dass sich die Belange der Windenergienutzung gegenüber konkurrierenden, gleichfalls privilegierten Belangen nicht generell, sondern nur im konkreten Einzelfall durchsetzen können, wie sich bereits aus § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB und § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ergibt.
10. Eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Darlegung zu der - behaupteten - Überlegenheit des Belangs „Windkraftnutzung“ hätte deshalb vorliegend erfordert, darauf einzugehen, dass nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zwar einerseits der geplante Standort sehr windhöffig und für die Windkraftnutzung besonders gut geeignet ist, andererseits aber die Dreifaltigkeitskirche als Denkmal ortsgebunden ist und ihre denkmalgeschützte Funktion nur an diesem Standort erfüllen kann, wogegen die Windkraftanlagen nicht an einen bestimmten Standort gebunden sind, sondern grundsätzlich an anderer Stelle innerhalb des gesamten - im bayerischen Windenergieatlas als sehr windhöffig gekennzeichneten - Gebiets realisiert werden können („tragende Erwägung“).
BayVGH, Beschluss, 30.03.2016, AZ: 22 ZB 15.1760, Publikationsart: BeckRS 2016, 44714

2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.1 Grundsätze
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
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1. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB ist auch auf Wetterradaranlagen anwendbar.
2. Nicht jede nachteilige Beeinflussung, die nicht ohne Weiteres beseitigt werden kann, ist zugleich eine "Störung der Funktionsfähigkeit" im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB. Eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit im Zusammenhang mit einem nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben setzt voraus, dass die Erzielung der gewünschten Ergebnisse verhindert, verschlechtert, verzögert oder spürbar erschwert wird.
3. Ob eine Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB vorliegt, ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar.
4. Eine nur in besonderen Ausnahmefällen zu befürchtende Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage im Sinn des § 35Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB kann der Genehmigung einer nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windkraftanlage als öffentlicher Belang jedenfalls dann nicht entgegenstehen, wenn die Störung durch Beifügung von Nebenbestimmungen zur Genehmigung vermieden werden kann.
BayVGH, Urteil, 18.09.2015, AZ: 22 B 14.1263, Publikationsart: IBRRS 2016, 0550 / BeckRS 2015, 54740 / GewA 2016, 87 / ZUR 2016, 109 / LSK 2016, 050700 / BauR 2016, 243 / BayVBl 2016, 265 / UPR 2016, 199

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
2.4.2 Räumliche Nähe (Entfernung)
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1. Wendet sich eine Gemeinde gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die einem Dritten unter Ersetzung des gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erforderlichen gemeindlichen Einvernehmens erteilt wurde, so kann sie gerichtlich u. a. zwar geltend machen, die Ersetzung sei deshalb zu Unrecht erfolgt, da das genehmigte Vorhaben nicht mit den §§ 31, 33 bis 35 BauGB vereinbar sei.
2. Diese Möglichkeit steht ihr allerdings nur hinsichtlich solcher Anlagen zu, die innerhalb ihres Gemeindegebiets auf einer bauplanungsrechtlich nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB einzustufenden Fläche errichtet werden sollen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.08.2013, Az.: 22 ZB 13.927, BeckRS 2013, 55738 [Rn. 11 bis 15 m. w. N.]).
BayVGH, Beschluss, 24.08.2015, AZ: 22 ZB 15.1802, Publikationsart:

1.2.8 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.5 Erschließung im Außenbereich
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
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Die Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hängt grundsätzlich nur von der Rechtmäßigkeit der Lärmimmissionsprognose ab, nicht von Abnahmemessungen. Ein Rechtsfehler bei der Anordnung einer Abnahmemessung beseitigt nicht die Rechtmäßigkeit einer Immissionsprognose. Umgekehrt gleicht die Anordnung einer Abnahmemessung keine unzureichende Lärmimmissionsprognose aus.
BayVGH, Beschluss, 10.08.2015, AZ: 22 ZB 15.1113, Publikationsart: BeckRS 2015, 50349 / LSK 2015, 480429 / BauR 2015, 1823 / BayVBl 2016, 95 / UPR 2015, 537

2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
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1. Die ungestörte Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG) wird wohl kaum einmal durch den Anblick einer 1,8 km entfernten Windkraftanlage beeinträchtigt sein.
2. Vorliegend geht es aber nicht um die ungestörte Religionsausübung, sondern um Denkmal- und Eigentumsschutz (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG). Die vom Verwaltungsgericht ausgeführte Bedeutung der Kirche St. Sebastian ist nicht nur religiöser, sondern auch geschichtlicher, künstlerischer, städtebaulicher und volkstümlicher Art. Die Kirche hat als Grabstätte der Seligen Edigna jedenfalls auch geschichtliche Bedeutung und als Hauptverehrungsstätte dieser Frau auch volkstümliche Bedeutung, wenngleich beschränkt auf die nähere Umgebung. Die herausgehobene topographische Lage hat städtebauliche Bedeutung. Die Blickbeziehung von Bruck nach Puch ist jedenfalls auch von künstlerischer und städtebaulicher Bedeutung.
3. Bezüglich des Prüfkriteriums aus der Rechtsprechung des BayVGH, wonach es wesentlich auf den Denkmalwert eines Baudenkmals ankommt, wenn die Frage der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung beantwortet werden muss (Urteil vom 18.07.2013, Az.: 22 B 12.1741, BeckRS 2013, 54626 [Rn. 26 ff.]). Bei einem Baudenkmal von herausragender Bedeutung kann eher eine erhebliche Beeinträchtigung angenommen werden und können eher gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für eine unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Als etwas Besonderes werden die herausgehobene topographische Lage und die historische Blickbeziehung von Bruck nach Puch gesehen.
4. Nicht jedes Aufragen einer Windkraftanlage hinter einem Zwiebelturm stellt eine erhebliche Beeinträchtigung eines Baudenkmals dar und müsste aus gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes und aus Gründen des Schutzes des Denkmaleigentümers unterbleiben. Ob der Maßstab der Erheblichkeit überschritten ist, ist jeweils an Hand des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 2 BV 11.631, BayVBl 2013, 471/472). Hinzutretende Anlagen müssen sich an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert (BayVGH, Urteil vom 25.06.2013, Az.: 22 B 11.701, BeckRS 2013, 54624 [Rn. 32]). Es braucht sich dabei nicht um einen extremen Ausnahmefall zu handeln.
5. Das BayVG München hat erstinstanzlich erkannt, dass das Wesen, das überlieferte Erscheinungsbild oder die künstlerische Wirkung in Gestalt der historischen Blickbeziehung Bruck - Puch besonders gestört werde. Die besondere Blickbeziehung von Osten bzw. Südosten werde erheblich beeinträchtigt. Die Windkraftanlage verdränge gleichsam die Kirche und lasse in schwerwiegender Weise die gebotene Achtung gegenüber den in dieser Kirche verkörperten Werten vermissen. Das BayVG München konnte sich hier in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die Stellungnahmen des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege stützen.
6. Die optischen Wirkungen der bereits errichteten Windkraftanlage in Mammendorf können hier nicht den Ausschlag geben, weil diese Windkraftanlage von der Kirche St. Sebastian „viel weiter entfernt“ ist. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege verwendete zwar nicht den Begriff der „landschaftprägenden Eigenschaft“, führte aber doch aus, dass von Bruck her die eiszeitliche Flussterrasse mit der krönenden Kirche besonders in Erscheinung trete. Die strittige Windkraftanlage werde daher von der fußläufigen Verbindung (von Osten her) neben dem Kirchturm und konkurrierend zu diesem markant in Erscheinung treten. Die strittige Windkraftanlage wirke sich so überaus störend auf die historische Blickbeziehung von Bruck nach Puch aus. Gerade auch die rotierenden Flügel befänden sich in krassem Gegensatz zur statischen Ruhe eines Kirchturms. Durch die Bewegung des Windrads nehme der Betrachter eine Beeinträchtigung noch viel stärker wahr, als es bei einer Beeinträchtigung z. B. durch einen Hochspannungsmast der Fall sei.
7. Dass die Untere Denkmalschutzbehörde, nämlich das Landratsamt (Art. 11 Abs. 1 BayDSchG), anderer Auffassung ist als das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, spielt mangels vergleichbarer fachlicher Kompetenz keine entscheidende Rolle. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ist „die“ staatliche Fachbehörde für alle Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (Art. 12 Abs. 1 BayDSchG).
8. Das Vorhandensein eines historischen Pilgerwegs lässt sich aus dem Akteninhalt und den Stellungnahmen des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege nicht eindeutig ableiten, am ehesten noch aus dem eingeholten Parteigutachten. Entscheidungserheblich ist dieser Umstand aber nicht.
9. Nach der Rechtsprechung des BayVGH ist es von wesentlicher Bedeutung, ob ein Baudenkmal bewusst in eine bestimmte Landschaft hinein komponiert wurde, ob seine Umgebung so gestaltet wurde, dass sie sich auf das Baudenkmal bezieht, um die mit ihm verfolgte künstlerische Absicht zu verdeutlichen und zu verstärken (BayVGH, Urteil vom 25.06.2013, Az.: 22 B 11.701, BeckRS 2013, 54624 [Rn. 40]). Es kommt insofern darauf an, ob ein Gebäude bei seiner erstmaligen Errichtung oder bei einer denkmalschutzrechtlich relevanten Umgestaltung so konzipiert wurde, dass es auf das Vorhandensein bestimmter Sichtachsen angelegt wurde (BayVGH, Urteil vom 25.06.2013, Az.: 22 B 11.701, a. a. O. [Rn. 41]). Es kann also sein, dass es nach dem zugrunde liegenden architektonischen Konzept gerade auf eine bestimmte Blickbeziehung zu einer Kirche bzw. einem Kirchturm besonders ankommt, z. B. von einem ganz bestimmten Zugangsweg aus. Es mag also der Kirchenbau so konzipiert worden sein, dass der Blick der Gläubigen beim Zugang zur Kirche auf den Kirchenbau als Verkörperung ihres Glaubens fällt und eben nicht auf eine Windkraftanlage.
10. In einem allgemeineren Sinn ist von einer derartigen Konzeption bei Annäherung von Osten und Südosten zur Kirche St. Sebastian auszugehen, insbesondere bei fußläufiger Annäherung aus diesem Bereich, also auf eine typische Annäherungsrichtung aus dem Tal nach Westen zur Anhöhe hin. Dies entspricht auch der historisch gewachsenen volkstümlichen, religiösen (Wallfahrten) und touristischen Zugangsrichtung zum Baudenkmal hin.
11. Etwaige Vorbelastungen, wie einen großen Baumarkt mit seinem großen Parkplatz, vermögen die Gründe des Denkmalschutzes nicht zu entwerten, solange es überhaupt noch etwas zu schützen gibt.
12. Die vorgebliche Lebensdauer von 30 Jahren der strittigen Windkraftanlage, die verwaltungsverfahrensrechtlich mit einer Rückbauverpflichtung verbunden wurde, klärt nicht, inwiefern ein Zeitraum von 30 Jahren für die durch den Denkmalschutz geschützte Allgemeinheit und für den vor erheblichen Beeinträchtigungen zu schützenden Denkmaleigentümer nur geringfügig sein sollte. An einem bereits bestehenden Windkraftanlagenstandort könnte sich nach dem Ende der Lebensdauer einer bestehenden Anlage auch ein sog. Repowering aufdrängen. Die Windenergienutzung ist vom Gesetzgeber nicht als nur vorübergehende Art der Energiegewinnung konzipiert.
13. Die Belange und die besondere Bedeutung der Windenergienutzung stehen weder der Annahme einer eigentumsrechtlich bedeutsamen erheblichen Beeinträchtigung entgegen noch können sie sich gegenüber den Belangen des Denkmal- und Eigentumsschutzes generell, sondern nur im konkreten Einzelfall durchsetzen, wie sich bereits aus § 35 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. 5 BauGB ergibt. Die Windenergienutzung muss im konkreten Fall durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder überwiegende private Interessen gerechtfertigt sein (BVerwG, Urteil vom 21.04.2009, Az.: 4 C 3/08, Az.: BVerwGE 133, 347/353 [Rn. 14]). Derartige Gesichtspunkte werden dann aber nicht bei der Beurteilung der erheblichen Betroffenheit bzw. des Gewichts der Gründe des Denkmalschutzes, sondern bei der Ausübung des Versagungsermessens nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG zu berücksichtigen sein.
14. Die Frage, ob die erhebliche Beeinträchtigung eines Baudenkmals dem Eigentümer nach Art. 14 Abs. 1 GG zugemutet werden könne, wenn er in der Vergangenheit keine denkmalbedingten, über den normalen Bauunterhalt hinausgehenden Investitionen getätigt habe, die durch die Beeinträchtigung entwertet werden könnten, ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt ist. Die klagende Denkmaleigentümerin wird durch Art. 4 BayDSchG in die Pflicht genommen, das Baudenkmal zu erhalten, zu pflegen und Schäden am Baudenkmal zu beseitigen, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Diese Inpflichtnahme hat dem BVerwG als Begründung für einen Schutz durch Art. 14 Abs. 1 GG genügt (BVerwG, Urteil vom 21.04.2009, Az.: 4 C 3/08, a. a. O. [Rn. 14]; ebenso BayVGH, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 2 BV 11.1631, BayVBl 2013, 471/472; HessVGH, Urteil vom 09.03.2010, Az.: 3 A 160/10, BeckRS 2010, 48970 [Rn. 64]).
BayVGH, Beschluss, 20.05.2015, AZ: 22 ZB 14.2827, Publikationsart: BeckRS 2015, 47066

1.1.2 Bedeutung
1.1.4 Denkmalwürdigkeit
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
2 Baudenkmalpflege
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1 Inhaltliche Nähe
2.4.1.1 Grundsätze
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
2.4.2 Räumliche Nähe (Entfernung)
2.4.3 Überprüfbarkeit der Nähefeststellung
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1. Dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten und gesichert erschlossenen Vorhaben (Errichtung und Betrieb einer ca. 150 m hohen Windkraftanlage [Nabenhöhe 108,38 m, Rotordurchmesser 82,0 m] in einem Vorbehaltsgebiet für die Nutzung der Windenergie auf einer Anhöhe oberhalb zweier in der Senke liegender Ortsteile knapp 800 – 1.100 m von Ortsrand bzw. Denkmälern entfernt gelegen) stehen öffentliche Belange des Denkmalschutzes entgegen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).
2. Der Denkmalschutz erfordert als Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, dass ein Kulturdenkmal vor Beeinträchtigungen seiner Substanz und seiner Ausstrahlungswirkung in die Umgebung hinein bewahrt wird, wie sie von einem Vorhaben in der Umgebung des Denkmals ausgehen können. Vorhaben, welche die Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigen, dürfen nur zugelassen werden, wenn das Vorhaben durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009, Az.: 4 C 3.08, BVerwGE 133, 347 [353 f.]).
3. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gewährleistet insofern ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem Denkmalschutz und greift ein, wo grobe Verstöße in Frage stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009, Az.: 4 C 3.08, BVerwGE 133, 347 [353 f.]; OVG Niedersachsen, Urteil vom 21.04.2010, Az.: 12 LB 44/09, NuR 2010, 649 [656]).
4. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) ist die zur fachlichen Einschätzung des Denkmalwerts eines Baudenkmals und seiner Beeinträchtigung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 BayDSchG berufene Fachbehörde.
5. Dabei sind die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden und die Gerichte rechtlich nicht an die fachliche Beurteilung des BLfD gebunden. Sie haben deren Aussage- und Überzeugungskraft allerdings nachvollziehend zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden. Hierbei kommt den fachlichen Einschätzungen des BLfD ein tatsächliches Gewicht zu.
6. Als besondere, erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals ist - im Einklang mit den landesrechtlichen Maßstäben wie in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG - bereits die Tatsache anzusehen, dass die Wirkung des Denkmals als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element geschmälert wird. Hingegen muss keine Situation erzeugt werden, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird.
7. Neue Bauten müssen sich zwar weder völlig an vorhandene Baudenkmäler anpassen, noch unterbleiben, wenn eine Anpassung nicht möglich ist. Aber sie müssen sich an dem vom Denkmal gesetzten Maßstab messen lassen, dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen BayVGH, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 2 BV 11.1631, NVwZ-RR 2013, 545 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 21.04.2010, Az.: 12 LB 44/09, NuR 2010, 649 [656]).
8. Die genannten Merkmale müssen in schwerwiegender Weise gegeben sein, damit von einer erheblichen Beeinträchtigung gesprochen werden kann. Je höher der Wert des Denkmals einzuschätzen ist, desto höher kann eine erhebliche Beeinträchtigung seines Erscheinungsbilds anzunehmen sein; je schwerwiegender das Erscheinungsbild betroffen ist, desto eher kann die Schwelle der Unzumutbarkeit überschritten sein (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.08.2012, Az.: 12 LB 170/11, juris).
9. Diese besondere, erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals (hier eines Patrizierschlosses) ist insbesondere in der wesentlichen Schmälerung der denkmalpflegerisch besonders schützenswerten Innen-Außen-Blickbeziehung und damit der künstlerischen Wirkung des Baudenkmals zu sehen, die deutlich über die baurechtlich regelmäßig nicht geschützte „schöne Aussicht“ hinausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993, Az.: 4 C 5/93, juris).
10. Die Räume des reichsständischen Herrschaftssitzes verknüpfen konzeptionell für den Betrachter die Innenwirkung der Räume mit der Außenwirkung der Umgebung des Schlosses zu einem Gesamteindruck. Die Raumausstattungen setzen hier ein imaginäres „Arkadien“ als idealisierte Natur (Bild gewordene Vorstellungskraft im Innern der Räume) in Beziehung zur durch die Fenster real erlebbaren Natur und Besiedelung (Wirklichkeit gewordene Gestaltungskraft im Äußeren). Dieses künstlerische Konzept spiegelt neben barocker Ausstattungskultur europäische Geistesgeschichte.
11. Kleinere Vorbelastungen und Störungen (Photovoltaikanlagen, Antennen, Fluchttreppe) beeinträchtigen den weiterhin gut erlebbaren Gesamteindruck von künstlerisch gestalteter Innen- und herrschaftlich geprägter Außenwelt inmitten der sie umgebenden Nachbarschaft nicht.
12. Die geplante Windkraftanlage würde genau in dieses Blickfeld hineinragen. Das Erlebnis der Blickbeziehung wäre trotz ihrer räumlichen Entfernung in den maßgeblichen Blickachsen als besonders störendes Element überwiegend sichtbar.
13. Daher kann sich der gesetzlich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierte Belang der Nutzung der Windenergie hier in diesem (konkreten) Nutzungskonflikt nicht gegenüber dem als höherwertig anzusetzenden Belang des Denkmalschutzes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB durchsetzen.
14. Das Baudenkmal ist ortsgebunden, kann seine denkmalgeschützte Funktion nur an diesem Standort erfüllen und verlöre sie weitgehend bei Errichtung der Windkraftanlage in Sichtweite. Die Windkraftanlage hingegen kann an jedem anderen geeigneten Standort ebenfalls ihre technische Funktion erfüllen.
15. Zudem präsentiert sich auch der Ort als reich gegliederte, besonders gut erhaltene, weitgehend ungestörte und in seinem denkmalgeschützten Erscheinungsbild erlebbare Dachlandschaft, dies sich von anderen Orten durch die Folge der Schlösser und der Kirche als Baudenkmäler unterscheidet und so einen einmaligen Charakter erhält. Die Situierung der Baudenkmäler mit den damit verbundenen Landschafts- und Sichtbeziehungen ist substantieller Teil der Denkmaleigenschaft. Bei einer Vorhabensverwirklichung drohten die Denkmäler ihre jeweilige Funktion als dominierende Landmarken zu verlieren, würde doch die Windkraftanlage selbst zur städtebaulichen Dominante, die in einen schroffen Gegensatz zur fein auf mehreren Ebenen gegliederten gewachsenen und symbolträchtigen Bebauung im Altort treten würde. Die Sicht auf die Denkmäler inmitten des Altortes, auf ihre Wechselbeziehung zueinander und zur weiteren dortigen Bebauung würde von der sich optisch und architektonisch krass unterscheidenden Wirkung der Windkraftanlage wesentlich überlagert und erheblich beeinträchtigt.
16. Die besondere Beziehung der Denkmäler untereinander und ihre Wirkung auf den Altort unterscheidet sich mit seinem eigenständigen Stellenwert als „Stein gewordene Allegorie historischer sozialer Beziehungen“ in ihrer denkmalpflegerischen Schutzbedürftigkeit grundlegend von einem nur aus allgemeiner Siedlungstätigkeit entstandenen Ortsbild.
BayVGH, Urteil, 18.07.2013, AZ: 22 B 12.1741, Publikationsart: BayVBl 2014, 23 - 26 / juris
- http://www.nordbayern.de/region/lauf/kein-windrad-bei-neunhof-1.3062923; - rkr. (BVerwG, Beschluss vom 26.06.2014, Az.: 4 B 47.13, http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=260614B4B47.13.0 / BayVBl 2014, 703-704)
BayVGH - Urteil v. 18.07.2013 - 22 B 12.1741 - LAB anonym.pdf

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.5 Erschließung im Außenbereich
1.5.3.6 Neuerrichtung im Ensemble
2 Baudenkmalpflege
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
2.4.2 Räumliche Nähe (Entfernung)
2.4.3 Überprüfbarkeit der Nähefeststellung
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1. Der Eigentümer eines Denkmals wird durch die Zulassung einer Windkraftanlage in der Nähe dieses Objekts nur dann in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 103 Abs. 1 BV verletzt, wenn diese Anlage die in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG genannten Rechtsgüter erheblich beeinträchtigt (im Anschluss an BayVGH, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 2 BV 11.1631, juris).
2. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (Denkmalfachbehörde) ist die zur fachlichen Einschätzung des Denkmalwerts eines Baudenkmals und seiner Beeinträchtigung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 BayDSchG berufene Fachbehörde.
3. Hierbei kommt den fachlichen Einschätzungen des Landesamts tatsächliches Gewicht zu; eine rechtliche Bindung für Immissionsschutzbehörden und Gerichte besteht jedoch nicht.
4. Es ist Aufgabe des Gerichts, Stellungnahmen des Landesamts nachvollziehend zu überprüfen (hier: kritische Bewertung des Gerichts hinsichtlich einer von der Fachbehörde angenommenen landschaftsprägenden Funktion eines Schlosses).
5. Zur denkmalgeschützten künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals kann seine Innen-Außen-Blickbeziehung gehören (hier nach konkreter Betrachtung aller Umstände i. E. aber verneint).
6. Im Falle einer Nachbaranfechtungsklage (hier: gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung) führt zudem die Anordnung der Zwangsverwaltung über das Grundstück des benachbarten Klägers nicht automatisch zum Verlust der Prozessführungsbefugnis.
7. In Anlehnung an BVerwG, Urteil vom 21.04.2009, Az. 4 C 3.08, juris, ist auf Grund der Ausstrahlungswirkung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine Verletzung des Denkmaleigentümers in einem subjektiven Recht im Sinn von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendig dann zu bejahen, wenn die gerichtliche Sachprüfung ergeben hat, dass das Denkmal durch ein Vorhaben in dessen Umgebung tatsächlich erheblich beeinträchtigt wird.
8. Aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG ergibt sich kein darüber hinausgehender landesrechtlicher Drittschutz.
9. Soweit nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG keine Gründe für die Versagung einer in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eingeschlossenen denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis in drittschutzrelevantem Umfang vorliegen, kann auch § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB der Erteilung dieser Genehmigung nicht als drittschützende Norm entgegenstehen.
10. Die vorliegende Entscheidung, bei der sich die denkmalbezogenen Belange – anders als im Fall BayVGH, Urteil vom 18.07.2013, Az. 22 B 12.1741, juris, im Ergebnis nicht gegenüber der privilegierten Windenergieanlage durchsetzen konnten, bestätigt, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Denkmalschutzes der Energiewende künftig keine grundsätzlich unüberwindbaren Hürden entgegenstehen werden. Beide Entscheidungen vom 25.06.2013 und vom 18.07.2013 machen in der Zusammenschau deutlich, dass es im Spannungsverhältnis von Windenergienutzung und Nachbarschutz einerseits immer auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, andererseits aber auch auf die präzise erkannte und denkmalpflegerisch begründete Denkmaleigenschaft einschließlich der ggf. dem Denkmal substantiell inne wohnenden Einbettung in die Kulturlandschaft (Wirkungsraum) ankommen wird,
BayVGH, Urteil, 25.06.2013, AZ: 22 B 11.701, Publikationsart:
BayVGH - Urteil v. 25.06.2013 - 22 B 11.701.pdf

1.1.2 Bedeutung
1.1.4 Denkmalwürdigkeit
2 Baudenkmalpflege
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1 Inhaltliche Nähe
2.4.1.1 Grundsätze
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
2.4.2 Räumliche Nähe (Entfernung)
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1. Die Klage eines Unternehmens, das in der Region Hannover vier Windkraftanlagen errichten und betreiben wollte, wurde abgewiesen, weil diese Einrichtungen der Flugsicherung hätten stören können.
2. Windräder können Anlagen der Flugsicherung, die ca. eineinhalb Kilometer entfernt sind, stören.
BVerwG, Urteil, 07.04.2016, AZ: 4 C 1.15, Publikationsart: becklink 2002943 / http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?az=BVerwG+4+C+1.15

2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
2.4.2 Räumliche Nähe (Entfernung)
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1. Die Grundsätze, unter denen die Belange des Denkmalschutzes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB einem Außenbereichsvorhaben entgegenstehen können, in der Rechtsprechung des Senats sind geklärt (vgl. Revision wegen vermeintlicher grundsätzlicher Bedeutung, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Außenbereichsvorhabens nach § 35 Abs. 1 und 2 BauGB bedarf es stets einer die gesetzlichen Vorgaben und Wertungen konkretisierenden nachvollziehenden Abwägung, ob die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft genannten öffentlichen Belange dem Vorhaben entgegenstehen oder durch dieses beeinträchtigt werden.
3. „Nachvollziehende Abwägung“ meint insoweit einen gerichtlich uneingeschränkt überprüfbaren Vorgang der Rechtsanwendung, der eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung verlangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2001, Az.: BVerwG 4 C 4.00, BVerwGE 115, 17, 24; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013, Az.: BVerwG 4 C 1.12, BVerwGE 147, 118).
4. Speziell die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB genannten öffentlichen Belange des Denkmalschutzes werden zwar in der Regel - positiv wie negativ - durch das Denkmalrecht der Länder konkretisiert, die Regelung enthält aber dennoch keine bloße Verweisung auf Landesrecht, sondern formuliert eine bundesrechtlich eigenständige Anforderung, die - unbeschadet einer Konkretisierung durch Landesrecht - unmittelbar selbst eingreift, wo grobe Verstöße in Frage stehen.
5. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gewährleistet ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtlicher Regelung unabhängigem Denkmalschutz, der im Verhältnis zu den denkmalrechtlichen Vorschriften des Landesrechts, die nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleiben, eine Auffangfunktion zukommt (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009, Az.: BVerwG 4 C 3.08, BVerwGE 133, 347).
6. Eine „besondere abwägungserhebliche Bedeutung“ einer regionalplanerischen Ausweisung eines Vorbehaltsgebiets für die Nutzung der Windenergie, im Zuge derer die denkmalschützerischen Belange angesprochen (ab- bzw. weggewogen) worden seien, verlangt eine „nachvollziehende“ Abwägung dennoch auch insoweit eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2001, a. a. O.), bei der die Schutzwürdigkeit des betroffenen Belangs und dessen vorhabensbedingte Beeinträchtigung dem Interesse an der Realisierung des privilegierten Vorhabens gegenüberzustellen sind (Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand September 2013, § 35 Rn. 95). Dass hierbei auch Grundsätze oder sonstige Erfordernisse der Raumordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ROG eine Rolle spielen können, steht außer Frage.
7. Angesichts der mit Landesdenkmalrecht nicht deckungsgleichen Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB lässt sich auch die Frage, ob bei der Beurteilung der Denkmalbeeinträchtigung maßgeblich auf diejenigen Gründe abzustellen ist, die zur Unterschutzstellung des Denkmals geführt haben und, falls ja, ob sich diese Gründe ausschließlich aus der Denkmalliste ergeben, ohne weiteres in dem Sinne beantworten, dass die bundesrechtlichen Anforderungen des Denkmalschutzes einem privilegierten Außenbereichsvorhaben auch jenseits der für die Unterschutzstellung des Denkmals maßgeblichen Gründe und deren Eintragungen in die Denkmalliste entgegenstehen können.
8. Ein Widerspruch zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013, Az.: 8 A 96/12, juris) insoweit, dass bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang ein Denkmal durch eine in der Umgebung geplante Windenergieanlage beeinträchtigt werden könne, allenfalls der Blick auf das Denkmal maßgeblich sei, nicht hingegen der Blick aus dem Denkmal, liegt nicht vor, auch wenn der BayVGH die Auffassung vertritt, wonach sich eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals gerade auch aus der erheblichen Störung der besonders schützenswerten „Innen-Außen-Blickbeziehung“ ergebe. Allerding beschäftigte sich das OVG NRW in der zitierten Entscheidung ausschließlich mit der Frage, ob das Vorhaben gegen (Landes-)Denkmalrecht verstößt; zu den bundesrechtlich geregelten Belangen des Denkmalschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB enthält die Entscheidung des OVG NRW hingegen keine Aussage.
BVerwG, Beschluss, 26.06.2014, AZ: 4 B 47.13, Publikationsart: http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=260614B4B47.13.0 / BayVBl 2014, 703-704

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.5 Erschließung im Außenbereich
1.5.3.6 Neuerrichtung im Ensemble
2 Baudenkmalpflege
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
2.4.2 Räumliche Nähe (Entfernung)
2.4.3 Überprüfbarkeit der Nähefeststellung
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1. Die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) hindert nicht grundsätzlich daran, eine baurechtliche Genehmigung für die Aufstellung von Monumentalfiguren der Baukunst im Außenbereich wegen Widerspruchs zu Darstellungen des Flächennutzungsplans, wegen einer Verunstaltung des Landschaftsbilds oder wegen einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu versagen.
2. Eine Grundlage dafür, die Grundrechtsgewährleistung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG im Bereich des Bauplanungsrechts einzugrenzen, bietet - neben den baurechtlichen Verunstaltungsverboten - Art. 20 a GG.
3. Die Verpflichtung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20 a GG) ist als Staatsziel ausgestaltet. Sie beansprucht als objektiv-rechtlicher Verfassungssatz unmittelbare Geltung, auch wenn sie keine subjektiven Rechte begründet. Art. 20 a GG wendet sich in erster Linie an den Gesetzgeber, den die Verpflichtung trifft, den in dieser Norm enthaltenen Gestaltungsauftrag umzusetzen. Durch die ausdrückliche Einordnung der Staatszielbestimmung in die verfassungsmäßige Ordnung wird insoweit klargestellt, dass der Umweltschutz keinen absoluten Vorrang genießt, sondern in Ausgleich mit anderen Verfassungsprinzipien und -rechtsgütern zu bringen ist. Dies trifft auch für den Fall der Kollision mit Grundrechtsverbürgungen zu, die, wie Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, keinem Vorbehalt unterliegen.
BVerwG, Beschluss, 13.04.1995, AZ: 4 B 70.95, Publikationsart: AfP 1995, 718 / BauR 1995, 665-667 / BBauBl 1995, 886-887 / BRS 57 Nr 109 (1995) / Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr 309 / Buchholz 11 Art 5 GG Nr 121 / Buchholz 11 Art 20a GG Nr 1 / BWVPr 1996, 142 / DVBl 1995, 1008-1010 / juris / JuS 1995, 1131 / NJW 1995, 2648-2650 / NuR 1995, 253-254 / NVwZ 1995, 1199 / UPR 1995, 309-311 / ZAP EN-Nr 688/95 / ZfBR 1995, 273-274
vgl. BayVGH, Urteil vom 09.01.1995, Az.: 15 B 94.980 (Vorinstanz), s. Download / Dietrich Murswiek, JuS 1995, 1131-1132 / Peter Schütz, JuS 1996, 498-505 / Arnd Uhle, UPR 1996, 55-57 / Thomas Vesting, NJW 1996, 1111-1114
BayVGH - Urteil v. 09.01.1995 - 15 B 94.980.pdf

1.3.1 Flächennutzungsplan
1.3.4 Abwägung (Anforderungen & Rechtsfolgen von Fehlern)
1.3.5 Erschließung im Außenbereich
2.4.1.5 Unbewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
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1. § 8 Satz 1 DSchG ND vermittelt in verfassungskonformer Anwendung dem Eigentümer eines Denkmals Drittschutz, soweit es um eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Baudenkmals in seiner Umgebung geht.
2. Ob das Erscheinungsbild des Baudenkmals durch Anlagen in der Umgebung erheblich beeinträchtigt wird, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Schutzwürdigkeit des Denkmals und der Intensität des Eingriffs, ab.
3. Dies ist bei einer 544 m von der denkmalgeschützten Gutsanlage entfernt errichteten Windenergieanlage der Fall.
OVG NIedersachsen, Urteil, 23.08.2012, AZ: 12 LB 170/11, Publikationsart: Juris / NuR 2013, 47-56

2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.10 Nachbarschutz
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
2.4.2 Räumliche Nähe (Entfernung)
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Ein Nachbar kann sich mangels unmittelbarer Betroffenheit in eigenen Rechten nicht gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage mit dem Vorbringen wenden, diese reduziere die Freiräume für weitere Emissionen und beschränke damit die Entwicklungsmöglichkeiten seines landwirtschaftlichen Betriebs.
OVG Niedersachsen, Beschluss, 16.07.2012, AZ: 12 LA 105/11, Publikationsart: Juris / ZNER 2012, 441-443

2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
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1. Hinsichtlich der Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen bei der Auswahl von Vorrangflächen für die Windenergie trifft die Gemeinde eine materiell-rechtlich gebotene Dokumentationspflicht.
2. Bei der Annahme harter Tabuzonen ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten.
3. Ob eine Konzentrationsflächenplanung der Windenergie substantiell Raum verschafft, kann nicht isoliert anhand von Größenangaben beantwortet werden. Vorzunehmen ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung nach den Umständen des Einzelfalls und den örtlichen Gegebenheiten.
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil, 01.07.2013, AZ: 2 D 46/12.NE, Publikationsart: ZNER 2013, 443-449 / DVBl 2013, 1129-1134 / NuR 2013, 831-836 / ZfBR 2013, 696, 783-789 / BauR 2013, 1976-1984 & 2014, 597 / KommJur 2014, 106-112 / UPR 2014, 153-158 / BRS 81 Nr 46 (2013) / NVwZ-RR 2013, 956-957 / DÖV 2013, 994 / BauR 2014, 597 / juris / EzD 2.2.6.4 Nr. 93 (mit kritischer Anm. W. Eberl)
Bernhard Stüer/ Bernhard Garbrock, DVBl 2013, 1134-1136 / Matthias Niedzwicki, KommJur 2014, 92-94 / Norbert Portz/ Sarah Richter, Städte- und Gemeinderat 2013, Heft 12, 25-27 

1.3.1 Flächennutzungsplan
1.3.2 Bebauungsplan
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
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1.Ein generelles Erfordernis der Überprüfung der von dem Betreiber einer geplanten Windkraftanlage vorgelegten und seitens der Genehmigungsbehörde der streitigen Genehmigung zu Grunde gelegten Schallprognose durch einen unabhängigen Sachverständigen besteht weder im Genehmigungsverfahren noch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
2. Nach der Technischen Richtlinie für Windenergieanlagen, Teil 1:Bestimmung der Schallemissionswerte, soll bei akustischen Vermessungen durch zugelassene Messstellen zur Ermittlung des mittleren Schallleistungspegels mit Serienstreuung eines Anlagentyps dieser Schallleistungspegel für den Bereich standardisierter Windgeschwindigkeiten von 6 - 10 m/s in 10 Metern Höhe (bzw. bis zum Wert der Nennleistung) angegeben werden.
Die bei der akustischen Vermessung einer Windenergieanlage zu Grunde gelegten Windgeschwindigkeiten von 6 - 10 m/s in 10 Metern Höhe können nach einer entsprechenden Umrechnungsformel auf die tatsächlich an der Anlage wirksamen Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe umgerechnet werden.
3. Wer am Rande eines reinen Wohngebietes im Grenzbereich zum Außenbereich wohnt, kann grundsätzlich nur solche Immissionen aus dem Außenbereich abwehren, die mit der Wohnnutzung nicht mehr verträglich sind. Für den Lärmschutz von Eigentümern von Grundstücken, die in reinen Wohngebieten im Grenzbereich zum Außenbereich liegen, sind deshalb regelmäßig die Richtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete maßgeblich.
OVG Saarland, Beschluss, 11.09.2012, AZ: 3 B 103/12, Publikationsart: Juris

2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
2.4.2 Räumliche Nähe (Entfernung)
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1. Die ca. 1 x 2 m große BVB-Fahne an einem etwa 5 m hohen Fahnenmast im hinteren Teil ihres Wohngebiets-Grundstücks muss auf das Verlangen der Nachbarn, deren Grundstück rund 11,50 m von dem Fahnenmast entfernt ist, nicht in Folge bauaufsichtlichen Einschreitens beseitigt werden.
2. Die Fahne stellt keine im Wohngebiet unzulässige Werbeanlage für den BVB als börsennotiertes Unternehmen dar. Von ihr gehen zudem keine unzumutbaren Störungen durch Lärm und Schlagschatten aus.
3. Der Fahnenmast mit der BVB-Fahne stellt keine wohngebietsfremde Nutzung dar. In dem Aufstellen des Masts liegt keine eigene gewerbliche Betätigung. Auch handelt es sich nicht um eine Werbeanlage im baurechtlichen Sinne, weil der Mast nicht als Träger für wechselnde Werbung vorgesehen ist, sondern die aufgezogene Fahne lediglich die innere Verbundenheit mit dem BVB zum Ausdruck bringt.
4. Mast und Fahne sind eine im Wohngebiet zulässige Nebenanlage. Von dieser gehen auch keine unzumutbaren Beeinträchtigungen aus, auch wenn die Fahne gerade bei Nässe und starkem Wind nicht unerhebliche Geräusche verursacht.
5. Auch der Blick auf die flatternde Fahne begründet keine unzumutbare Störung der Kläger. Nicht anders als bei den Lebensäußerungen der Bewohner selbst und den durch die Gartennutzung üblicherweise entstehenden Geräuschen geht es auch hier um gelegentlich auftretende Beeinträchtigungen, die mit der Wohnnutzung zusammenhingen und im Nachbarschaftsverhältnis grundsätzlich hingenommen werden müssen.
VG Arnsberg, Urteil, 15.07.2013, AZ: 8 K 1679/12, Publikationsart: Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 22.07.2013

2.3.8 Antennen
2.3.10 Nachbarschutz
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
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1. Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung im nach § 19 BImSchG i. V. m. Nummer 1.6.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV (weniger als 20 Windkraftanlagen) vorgeschriebenen vereinfachten Verfahren zu erteilen, wenn (1.) sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und (2.) andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
2. Als "andere öffentlich-rechtliche Vorschrift" steht hier § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB entgegen.
3. Die Anlagen der Klägerin sind raumbedeutsam im Sinne der genannten Vorschriften. In die Bewertung, ob eine WEA raumbedeutsam ist, also im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Raumordnungsgesetzes (ROG) Raum in Anspruch nimmt oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst, sind vor allem ihre Dimensionen, Höhe, Rotordurchmesser, ihr Standort und ihre Auswirkungen auf bestimmte Ziele der Raumordnung (Schutz von Natur und Landschaft, Erholung und Fremdenverkehr) einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2003, Az.: 4 C 4/02, http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=130303U4C4.02.0; BayVGH, Urteil vom 17.11.2011, Az.: 2 BV 10.2295, https://openjur.de/u/495042.html). 4. Die WEA 26 und 27 sind schon wegen ihrer Höhe als raumbedeutsam anzusehen. Mit einer Gesamthöhe von 199 m überschreiten sie bei weitem die Höhe, bei der noch von einer nichtraumbedeutsamen Anlage gesprochen werden kann. Nach - soweit ersichtlich - einhelliger Rechtsprechung lässt nämlich bereits eine Höhe von 120 m darauf schließen, dass eine Anlage raumbedeutsam ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.07.2005 , Az.: 8 A 11033/04.OVG, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.04.2014, Az.: 1 B 10305/14.OVG, BeckRS 2014, 08677). Die geplanten Anlagen sind um mehr als die Hälfte höher.
5. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG sind die Ziele der Raumordnung zu beachten bei Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen und des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen. Eine solche Maßnahme liegt hier vor, da es sich bei der Klägerin um eine (juristische) Person des Privatrechts handelt, die einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedarf, welche auf Grund des Konzentrationseffekts gemäß § 13 Satz 1 BImSchG die Rechtswirkung einer Planfeststellung besitzt.
6. Die zur Genehmigung gestellten Anlagen der Klägerin stellen energiewirtschaftliche Bauten dar, welche eine erhebliche optische Beeinträchtigung für die Reichsburg wie auch die Burgruine Coraidelstein bedeuten.
7. Die Beeinträchtigung beurteilt sich auf der Grundlage eines (hier: prognostischen) Vorher-/Nachher- Vergleichs. Dieser berücksichtigt die Wesensmerkmale der Raumbedeutsamkeit und Raumwirksamkeit der genannten Gesamtanlagen und ermöglicht sodann die Bewertung, ob und inwieweit diese Wesensmerkmale nach Errichtung der WEA noch erhalten geblieben sind.
8. Bei dieser Beurteilung stützt sich die Kammer im Kern auf die Stellungnahme der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz (GDKE) vom 4. September 2015, die Erläuterungen einer Vertreterin der GDKE in der mündlichen Verhandlung sowie die bei den Verwaltungsakten befindlichen Visualisierungen.
9. Die Kammer teilt im Ansatz das von der GDKE in ihrer Stellungnahme vom 4. September 2015 in drei Oberpunkten zusammengefasste Konfliktpotential, das wie folgt beschrieben wird:
- Größe und Dimensionierung der WEA im Verhältnis zu den geschützten Kulturgütern;
- Bedeutung des Sichtraumes (charakteristische Eigenart des Tales mit seinen gewachsenen Kulturlandschaften und den landesweit bedeutsamen Kulturdenkmälern und Ortsbildern und den besonderen weiträumigen Sichtbeziehungen über das Tal hinweg);
- Visuelle Auswirkungen der WEA vor allem durch die technische Überprägung der bislang noch naturnahen Landschaft durch Maßstabsverlust, Hinderniskennzeichnung und Nachtbefeuerung der Anlagen.
10. Bei der Anwendung dieser Kriterien gehören zu der durch die Burgen geprägten Landschaft auch die Hangbereiche einschließlich eines oberhalb der Hangkante entlang parallel verlaufenden Streifens. Denn der Hang kann nicht isoliert betrachtet werden, da in sein Erscheinungsbild auch durch oberhalb gelegene Bauwerke eingewirkt werden kann.
11. Insoweit verbietet sich eine isolierte Betrachtung der Hangbereiche, welche lediglich Einflüsse im Bereich unterhalb der Hangkante berücksichtigt. Einer solchen beschränkten Betrachtungsweise steht letztlich die Überlegung entgegen, dass zur Wahrnehmung einer Landschaft regelmäßig - jedenfalls mit einem Teil - der über ihr liegende Luftraum gehört.
12. Die Kammer hält weiter eine optische Beeinträchtigung nicht nur in den Fällen für möglich, dass eine Burg durch die WEA verdeckt wird, diese genau in einer Sichtachse auftaucht oder die WEA eine Kulissenwirkung erzeugt. Denn eine Beeinträchtigung von Kulturdenkmälern kann auch in den Fällen angenommen werden, wenn WEA die Maßstäblichkeit der Landschaft und der Burgen verändern, diese im Erscheinungsbild zurücktreten und ihre landschaftsprägende Wirkung verlieren.
13. Diese Wirkung kann gerade durch die Schaffung neuer Dominanzpunkte eintreten. Auf die Frage, ob Sichtbeziehungen zwischen den geplanten WEA und den beiden Burgen bestehen, kommt es hierbei entgegen der klägerseits vorgetragenen Rechtsansicht nicht entscheidend an. Maßgeblich ist in erster Linie der Blick von außen auf die landschaftsprägende Gesamtanlage und nicht innerhalb der Anlage selbst. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der Definition des Ziels Z 1, wonach dominierende landschaftsprägende Gesamtanlagen "mit erheblicher Fernwirkung" vor optischen Beeinträchtigungen zu bewahren sind. Hieraus folgt zugleich die Notwendigkeit, bedeutsame Blickpunkte auszuwählen für die Beantwortung der Frage, ob eine rechtserhebliche Beeinträchtigung vorliegt oder nicht.
14. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann eine Beeinträchtigung angenommen werden. Der Aussichtspunkt Pinnerkreuz sowie der Aussichtspunkt an der Panoramastraße B 259 stellen Standorte dar, die sowohl häufig frequentiert werden als auch die beiden Burgen in einer typischen Lage zeigen. Beide Burgen befinden sich in einer weithin sichtbaren erhöhten Lage als Solitär, eingebunden in die Kulturlandschaft mit Weinbergen und felsigen bzw. bewaldeten Hängen.
15. Eine Vorbelastung des Landschaftsbildes durch den Schienen- und Straßenverkehr sowie Siedlungsstrukturen wirkt nicht wesentlich in den Hangbereich hinein, gleichsam von unten nach oben. Dies sieht indes anders bei den Rotoren der WEA 26 und 27 aus, die vollständig über der Hangkante erscheinen, während bei einer Anlage die Rotoren vollständig und der anderen Anlage die Rotoren teilweise zu sehen sind. Dies bedeutet eine für die Landschaft in ihrem bisherigen Bestand neue und fremdartige technische Überformung, die gleichsam von oben nach unten in den Hang hineinwirkt und die Sichtbeziehung auf die Burgen und deren Umgebung stört.
16. Die in exponierter Solitärlage errichteten Burgen sind nur noch gemeinsam mit den WEA wahrnehmbar. Durch deren Dominanz verlieren die Burgen ihre visuelle Anziehungskraft, die bei drehenden Rotoren noch mehr zurücktritt. Zugleich verändert sich die Maßstäblichkeit der Landschaft und der Burgen, die gegenüber den WEA als technischen Bauwerken zurücktreten, während sie ursprünglich die Großbauten in der Landschaft darstellten.
17. Demgegenüber vermag sich die Klägerin nicht auf eine Vorbelastung durch die Wasserrutsche im Wild- und Freizeitpark Klotten zu berufen. Denn diese in deutlicher Entfernung westlich der Burgruine Coraidelstein gelegene Anlage befindet sich außerhalb des Blickwinkels zur Burgruine und stört nicht deren Erscheinungsbild als Silhouette über dem Ort.
18. Des Weiteren kann auch nicht auf eine Vorbelastung des Landschaftsbildes durch diejenigen WEA, die in der Flucht vom Aussichtspunkt zur Burg liegen, abgestellt werden, da diese von diesem Standort aus nicht zu sehen sind und es auf die außerhalb der Flucht liegenden WEA es vom Schutzzweck des Ziels Z 1 nicht ankommt, so dass diese WEA rechtlich unerheblich sind.
19. Das vorgenannte Ziel Z 1 des RROP 2006 ist nicht obsolet geworden durch eine nachträgliche Rechtsänderung, die im vorliegenden Genehmigungsverfahren zu beachten wäre. Denn der Entwurf zur Neuaufstellung des RROP 2014 (vgl. Entwurfsfassung vom 2. Anhörungs- und Beteiligungsverfahren gemäß Beschlussfassung der Regionalvertretung vom 23.07.2014 über die zweite Anhörung zum Planentwurf (§ 10 Abs. 1) und dessen öffentliche Auslegung (§ 6 Abs. 4) nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 LPlG) enthält als Ziel Z 49 ebenfalls die Bewahrung landschaftsprägender Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung vor optischen Beeinträchtigungen. In der zugehörigen Tabelle 2 sind - wie schon im RROP 2006 - ebenfalls die Reichsburg sowie die Burgruine Coraidelstein als Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung genannt.
20. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein solches in Aufstellung befindliches Ziel als sonstiges Erfordernis der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als unbenannter öffentlicher Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen. Aus § 4 Abs. 1 und 2 ROG wird deutlich, dass nicht bloß verbindliche Zielfestlegungen, sondern auch in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung relevant sein können. Der Raumordnung kommt bereits in der Entstehungsphase von Zielbestimmungen maßgebliche Bedeutung zu. Die steuernde Kraft der Ziele der Raumordnung dokumentiert sich in rechtserheblichen Vorwirkungen als sonstige Erfordernisse der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG.
21. Der unterschiedlichen rechtlichen Qualität wird dadurch Rechnung getragen, dass Ziele, deren rechtliche Verfestigung noch aussteht, im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB lediglich eine Berücksichtigungspflicht begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.07.2010, Az.: 4 C 4.08, IBRRS 2010, 3978). Ob sich dieser unbenannte Belang dann gegen das privilegierte Vorhaben durchsetzt, ist anhand einer Abwägung zu ermitteln. Allerdings wird sich das private Interesse des Bauherrn regelmäßig nur dann durchsetzen, wenn für das Vorhaben Grundstück besondere Umstände vorliegen, die bei der Abwägung noch nicht berücksichtigt wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.07.2010, Az.: 4 C 4.08, IBRRS 2010, 3978 [Rn. 33]).
22. Geht man von diesem rechtlichen Ansatz aus, so sind keine neuen Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich das private Interesse der Klägerin an einer Genehmigung der beantragten WEA durchsetzen könnte. Denn im Ergebnis kommt es auch nach dem Entwurf zum RROP 2014 wieder auf eine Einzelfallbetrachtung im Genehmigungsverfahren an.
23. Windenergieanlagen sind daher nicht genehmigungsfähig, wenn dadurch dominierende landschaftsprägende Gesamtlagen mit erheblicher Fernwirkung optisch beeinträchtigt werden.
24. Solche dominierenden landschaftsprägenden Gesamtlagen mit erheblicher Fernwirkung stellen hier die bedeutenden Bufgen und Denkmäler dar. In der Nähe von Windkraftanlagen verlören sie ihre visuelle Anziehungskraft, da die Windräder neue Dominanzpunkte in der Landschaft begründeten.
VG Koblenz, Urteil, 14.07.2016, AZ: 4 K 652/15.KO, Publikationsart: BeckRS 2016, 49179 / IBRRS 2016, 1936
binarywriterservlet.pdf

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.4 Abwägung (Anforderungen & Rechtsfolgen von Fehlern)
1.3.5 Erschließung im Außenbereich
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)