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1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht

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1. Zur Beantwortung der Frage, ob der bauliche Zustand eines Gebäudes dem Stand der Technik entspricht, ist grundsätzlich auf den im Errichtungsjahr geltenden vertragsgemäßen Standard abzustellen. Es gilt jedoch eine Anpassungspflicht an zeitgemäße Wohnverhältnisse insbesondere dann, wenn es um Gesundheitsgefahren geht, deren Vermeidung die alten Anforderungen zur Zeit des Baus nach neuen Erkenntnissen nicht ausreichend leisten können.
2. Auf die jeweils aktuelle DIN-Norm ist abzustellen, wenn dem Mieter bei Zugrundelegung überholter technischer Anforderungen das Risiko einer Schimmelpilzbildung angesichts der möglichen Gesundheitsgefahren nicht zugemutet werden kann.
AmtsG Köln, Urteil, 06.05.2010, AZ: 208 C 310/09, Publikationsart: NJW 2010, Heft 43 S. 6 / juris

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.9 Bauordnungsrechtliche Abweichung
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.1 Grundsätze
2.5 Erhaltungs- und Sicherungspflichten
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1. Außer Kraft getretene Rechtsvorschriften unterliegen der Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof nur dann, wenn noch ein objektives Interesse an der Feststellung besteht, ob sie mit der Bayerischen Verfassung vereinbar waren.Ein solches Interesse fehlt im Hinblick auf Art. 84 Satz 3 BayBO, der durch § 3 Nr. 2 des Änderungsgesetzes vom 24.07.2015 (GVBl. S. 296) aufgehoben worden ist.
2. Verstöße gegen die Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag berühren die Wirksamkeit gefasster Gesetzesbeschlüsse grundsätzlich nicht.Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn die Geschäftsordnung Verfassungsrecht konkretisiert.Das ist bei der in § 173 BayLT-GeschO geregelten Informationsgewinnung durch Anhörung u.a. von Sachverständigen nicht der Fall.
3. Der in Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO geregelte höhenbezogene Mindestabstand für Windkraftanlagen als Voraussetzung für die bauplanungsrechtliche Privilegierung im Außenbereich (sogenannte. 10 H-Regelung) ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.Ebenfalls verfassungsgemäß sind die Übergangsbestimmung des Art. 83 Abs. 1 BayBO, die Sonderregelung in Art. 82 Abs. 3 BayBO für gemeindefreie Gebiete, die Bestandsschutzregelung des Art. 82 Abs. 4 BayBO für vorhandene Flächennutzungspläne und das Unterlassen einer vergleichbaren Bestimmung für Regionalpläne.
a) Die dem Landesgesetzgeber durch die Öffnungsklausel in § 249 Abs. 3 BauGB eingeräumte Gesetzgebungsbefugnis zur Bestimmung eines Mindestabstands ist nicht unbegrenzt.Die bundesrechtliche Grundentscheidung für eine Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich darf durch eine landesrechtliche Abstandsregelung weder rechtlich noch faktisch ausgehebelt werden.Die durch den bayerischen Landesgesetzgeber normierte Festlegung des Mindestabstands zu allgemein zulässigen Wohngebäuden auf die 10-fache Anlagenhöhe überschreitet den bundesrechtlich eröffneten Gestaltungsrahmen nicht; zwar wird der räumliche Anwendungsbereich für den Privilegierungstatbestand erheblich eingeschränkt, nicht aber beseitigt.Grundrechte der Bayerischen Verfassung werden hierdurch ebenfalls nicht verletzt.
b) Die Regelung des Art. 82 Abs. 4 BayBO für vorhandene Darstellungen von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen in Flächennutzungsplänen berührt auch insoweit nicht den Schutzbereich des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 11 Abs. 2 Satz 2 Bay. Verf.), als sie „Bestandsschutz” nur unter der Voraussetzung vorsieht, dass eine betroffene Nachbargemeinde der Fortgeltung der Darstellung bis zum 21.05.2015 nicht widerspricht.
4. Verfassungswidrig ist die in Art. 82 Abs. 5 BayBO den Gemeinden auferlegte Pflicht, Bauleitplänen, die für Vorhaben der Windenergienutzung einen geringeren als den Mindestabstand festsetzen wollen, im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB auf eine einvernehmliche Festlegung mit betroffenen Nachbargemeinden hinzuwirken.Diese Regelung steht in einem offensichtlichen und schwerwiegenden Widerspruch zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes und verstößt deshalb gegen das Rechtsstaatsprinzip der Bayerischen Verfassung.
BayVerfGH, Entscheidung, 09.05.2016, AZ: Vf. 14-VII-14;  Vf. 3-VIII-15; Vf. 4-VIII-15, Publikationsart: GVBl. BY 2016 S. 89 / BeckRS 2016, 45749 / BayVBl. 2016, 625-639
Katharina Luther "Privilegierung der Windenergie auf dem Prüfstand", NJW-Spezial 2016, 364 f. / Benedikt Grünewald, Anmerkung, BayVBl. 2016, 845-846

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.1 Flächennutzungsplan
1.3.2 Bebauungsplan
1.3.3 Ortsrecht
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
2.4.2 Räumliche Nähe (Entfernung)
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BayVerfGH, Entscheidung, 21.03.2016, AZ: Vf. 21-VII-15, Publikationsart: BayVBl 2016, 743-747

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.2 Bebauungsplan
1.3.4 Abwägung (Anforderungen & Rechtsfolgen von Fehlern)
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1.1 Grundsätze
2.4.1.5 Unbewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
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1. Nach Art. 98 Satz 4 Bay. Verf. (BV), Art. 55 Abs. 1 Satz 1 BayVfGHG hat der Verfassungsgerichtshof Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht der Bayerischen Verfassung verfassungswidrig einschränken. Die Verfassungswidrigkeit kann jedermann durch Beschwerde (Popularklage) geltend machen.
2. Gesetze und Verordnungen im Sinn des Art. 98 Satz 4 BV sind alle Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts. Auch ein Bebauungsplan, der von einer Gemeinde gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen ist, kann sowohl insgesamt als auch hinsichtlich einzelner Festsetzungen Gegenstand einer Popularklage nach Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 BayVfGHG sein (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 27.06.2012, Az. Vf. 17-VII-09, juris / VerfGHE 65, 125 [130]; Entscheidung vom 23.08.2012, Az.: Vf. 4-VII-12, BeckRS 2012, 56595 / BayVBl 2013, 17 / LSK 2013, 020237; Entscheidung vom 28.10.2014,  Az.: Vf. 7-VII-14, BeckRS 2014, 58152 / BayVBl 2015, 337 [Rn. 24] / LSK 2015, 230069; Entscheidung vom 13.5.2015, Az.: Vf. 16-VII-14, BeckRS 2015, 47455 / BayVBl 2015, 677 [Rn. 34] / LSK 2015, 410347 / NuR 2015, 851).
3. Die Popularklage dient dem Schutz der Grundrechte gegenüber Rechtsvorschriften, von denen noch rechtliche Wirkungen ausgehen können, nicht dagegen der nachträglichen Beseitigung bestandskräftiger Entscheidungen, die im Vollzug solcher Rechtsvorschriften ergangen sind (BayVerfGH, Entscheidung vom 29.04.1993, Az.: Vf. 10-VII-91, BeckRS 2014, 54212 / VerfGHE 46, 137 [139 f.] / FHOeffR 44 Nr. 7631 / BayVBl 1993, 428 / BayVerfGHE 46, 137; Entscheidung vom 28.10.2014, Az.: Vf. 7-VII-14, BayVBl 2015, 337 [Rn. 30] / BeckRS 2014, 58152 / LSK 2015, 230069).
4. Das Bayerische Verfassungsgerichtshofsgesetz enthält zwar keine ausdrückliche Regelung zur Frage, welche Rechtsfolgen sich aus der Nichtigerklärung einer Rechtsvorschrift für darauf beruhende, rechtskräftig gewordene und vollzogene Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen ergeben. Eine entsprechende Anwendung des § 79 BVerfGG, hier des Absatzes 2 Satz 1 dieser Vorschrift, liegt aber nahe (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 29.04.1993, Az.: Vf. 10-VII-91, a. a. O., insb. VerfGHE 46, 137 [140 m. w. N.]). Danach bleiben die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Dies kann Auswirkungen im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Popularklage haben. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verneint das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gemäß § 47 VwGO gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, wenn das Vorhaben auf Grund einer bestandskräftigen Baugenehmigung bereits verwirklicht worden ist (BayVGH, Urteil vom 01.06.2015, Az.: 2 N 13.2220, IBRRS 2015, 2940 / IMRRS 2015, 1307 / BayVBl 2015, 864 [Rn. 26] / LSK 2015, 360469 / NVwZ-RR 2015, 776 / BauR 2015, 1484 / UPR 2016, 194).
5. Auch wenn die Baumaßnahmen für das Vorhaben bereits begonnen haben und mittlerweile weit fortgeschritten sind, ist davon auszugehen, dass der Antragsteller noch ein Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hat. Das Bauvorhaben wird nicht auf der Grundlage einer Baugenehmigung errichtet, sondern ist nach Art. 58 BayBO von einer Genehmigung freigestellt. Solange es noch nicht vollständig fertig gestellt ist, könnte die Bauaufsichtsbehörde im Fall der Nichtigerklärung des Änderungsbebauungsplans die Einstellung der Arbeiten anordnen (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO).
6. Die Erhebung der Popularklage ist an keine Frist gebunden. Gleichwohl kann die Antragsbefugnis für eine Popularklage nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes durch Verwirkung erlöschen, wenn seit der Möglichkeit ihrer Erhebung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten (Umstandsmoment), die die späte Erhebung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 04.05.2012, Az.: Vf. 10-VII-11, VerfGHE 65, 73 [80] / IBRRS 2012, 2137 / BeckRS 2012, 50241 / LSK 2012, 320199 / BauR 2012, 1438 / BayVBl 2013, 207 / NuR 2012, 479; Entscheidung vom 27.06.2012, Az.: Vf. 17-VII-09, VerfGHE 65, 125 [130] / LSK 2013, 040313 / BayVBl 2013, 45). Dies ist anzunehmen, wenn ein Antragsteller unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des geltend gemachten Rechts unternommen zu werden pflegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.01.1972, Az.: 2 BvR 255/67, BVerfGE 32, 305 [308 f.] / NJW 1972, 675 / BeckRS 9998, 108522 / LSK 1972, 940929 / FHOeffR 23 Nr. 2403 / DÖV 72, 312 / MDR 72, 395 / JZ 72, 244 / JR 72, 244 / JuS 72, 470 / BStBl. 72 II, 306 / DB 72, 712 / BB 72, 431; Beschluss vom 04.03.2008, Az.: 2 BvR 2111, 2112/07 / LSK 2008, 370125 / NStZ 2009, 166 / JuS 2008, 554 / BeckRS 2008, 33785 / BVerfGK 13, 382 / AfP 2008, 172). Von besonderer Bedeutung ist dieser Gedanke bei Rechtsvorschriften, die nicht während einer unbestimmt langen Geltungsdauer in abstrakt-genereller Weise fortlaufend Rechte und Pflichten begründen, sondern sich im Wesentlichen in einer konkreten und individuellen Regelung erschöpfen, wie dies beim vorliegenden Bebauungsplan der Fall ist (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 04.05.2012, Az.: Vf. 10-VII-11, VerfGHE 65, 73 [80 f.] / a. a. O.; Entscheidung vom 27.06.2012, Az.: Vf. 17-VII-09, VerfGHE 65, 125 [130]).
7. Zwar hat der Antragsteller die mit Abwägungsmängeln begründete Popularklage gegen den angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan erst ca. ein Jahr nach dessen öffentlicher Bekanntmachung eingereicht, obwohl er mit einer baldigen Realisierung des Vorhabens rechnen musste. Nachdem jedoch die Baumaßnahmen bei Einreichung der Popularklage noch nicht weit fortgeschritten waren und auch sonst keine Umstände ersichtlich sind, die das Zuwarten als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen ließen, ist die Antragsbefugnis nicht durch Verwirkung erloschen.
8. Der Antragsteller hat nach Art. 55 Abs. 1 Satz 2 BayVfGHG in hinreichend substanziierter Weise dargelegt, aus welchen Gründen der angegriffene Bebauungsplan nach seiner Auffassung gegen ein durch die Verfassung gewährleistetes Grundrecht (Art. 118 Abs. 1 BV) verstößt.
9. Will der Antragsteller mit der Popularklage erreichen, dass der Verfassungsgerichtshof Abwägungsfehler der Bauleitplanung unter Willkürgesichtspunkten beanstandet, muss er sich mit den Überlegungen des Satzungsgebers auseinandersetzen. Es genügt regelmäßig nicht, wenn ein Antragsteller lediglich das Abwägungsergebnis beanstandet, indem er die Sach- und Rechtslage aus seiner Sicht darstellt und bewertet. Er muss seine Willkürrüge vielmehr in Bezug setzen zu den die Abwägung tragenden Erwägungen der Gemeinde, wie sie in der Begründung des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 8 i. V. m. § 2a BauGB) oder anderweitig, etwa in Sitzungsunterlagen des kommunalen Beschlussgremiums, dokumentiert sind (BayVerfGH, Entscheidung vom 04.05.2012, Az.: Vf. 10-VII-11, VerfGHE 65, 73 [87]; Entscheidung vom 28.10.2014, Az.: Vf. 7-VII-14, BayVBl 2015, 337 [Rn. 26] / BeckRS 2014, 58152 / LSK 2015, 230069).
10. Diesen Anforderungen werden die Darlegungen des Antragstellers noch gerecht. Sie lassen erkennen, dass die Gemeinde nach Ansicht des Antragstellers die Belange des Denkmalschutzes in sachlich schlechthin nicht mehr zu rechtfertigender Weise missachtet und die äußersten Grenzen ihres normgeberischen Ermessens überschritten hat. Ob ein solcher Verstoß tatsächlich vorliegt, ist eine Frage der Begründetheit der Popularklage.
11. Ist die Popularklage - wie hier - in zulässiger Weise erhoben, überprüft der Verfassungsgerichtshof die angefochtene Regelung anhand aller in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, auch wenn diese - wie das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV - keine Grundrechte verbürgen (vgl. Entscheidung vom 27.06.2012, Az.: Vf. 17-VII-09, VerfGHE 65, 125 [132]; Entscheidung vom 13.5.2015, Az.: Vf. 16-VII-14, BeckRS 2015, 47455 / BayVBl 2015, 677 [Rn. 37] / LSK 2015, 410347 / NuR 2015, 851).
12. Die Popularklage ist aber unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) gegeben.
13. Prüfungsmaßstab im Popularklageverfahren sind allein die Vorschriften der Bayerischen Verfassung, nicht aber Normen des Bundesrechts. Ein möglicher Verstoß einer landesrechtlichen Norm, wie sie ein gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als gemeindliche Satzung zu beschließender Bebauungsplan darstellt, gegen Bundesrecht kann zwar zu einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips führen. Unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV kann der Verfassungsgerichtshof jedoch nicht umfassend prüfen, ob der Normgeber einer landesrechtlichen Regelung - hier die Gemeinde als Satzungsgeber - die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen einer bundesrechtlichen Ermächtigung in jeder Hinsicht zutreffend beurteilt und ermittelt und ob er andere bundesrechtliche Vorschriften in ihrer Bedeutung für den Inhalt seiner Regelung richtig eingeschätzt hat.
14. Das Rechtsstaatsprinzip der Bayerischen Verfassung erstreckt seine Schutzwirkung nicht in den Bereich des Bundesrechts mit der Folge, dass jeder formelle oder inhaltliche Verstoß gegen Bundesrecht zugleich als Verletzung der Bayerischen Verfassung anzusehen wäre. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV wäre vielmehr erst dann betroffen, wenn der Normgeber des bayerischen Landesrechts - hier die Gemeinde als Satzungsgeber - offensichtlich den Bereich der Rechtsordnung des Bundes verlassen und Landesrecht eindeutig ohne Rechtsetzungsbefugnis geschaffen hätte. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip kann außerdem erst dann angenommen werden, wenn der Widerspruch der erlassenen Norm zum Bundesrecht nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 13.07.2009, Az.: Vf. 3-VII-09, VerfGHE 62, 156 [159 f.] / BeckRS 2009, 39902 / BayVBl 2010, 43 / NVwZ-RR 2009, 825; Entscheidung vom 27.06.2012, Az.: Vf. 17-VII-09, VerfGHE 65, 125 [132 f.]; Entscheidung vom 13.5.2015, Az.: Vf. 16-VII-14, BeckRS 2015, 47455 / BayVBl 2015, 677 [Rn. 40] / LSK 2015, 410347 / NuR 2015, 851).
15. Gemäß § 1 Abs. 1 BauGB ist es Aufgabe der Bauleitplanung, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, die vom Gesetz zu einer ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entsprechenden „Städtebaupolitik“ ermächtigt wird. Es obliegt ihrem planerischen Ermessen, welche Ziele sie sich dabei setzt. Allerdings muss ihre Planung von städtebaulichen Belangen getragen sein und städtebaulich sinnvolle Festsetzungen treffen. Dabei kann die Entwicklungs- und Ordnungsfunktion der Bauleitplanung auch hinsichtlich nur eines Grundstücks oder weniger Grundstücke bestehen (BayVerfGH, Entscheidung vom 29.03.2012, Az.: Vf. 5-VII/11, BeckRS 2012, 49484 / BayVBl 2013, 14 [15 m. w. N.] / LSK 2013, 020081).
16. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die anhand des Abwägungsgebots zu beurteilenden Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung (BayVGH, Urteil vom 11.02.2014, Az.: 1 N 10.2254, juris [Rn. 28] / BeckRS 2014, 47679). Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung billigt der planenden Gemeinde insoweit einen relativ großen Spielraum zu und sieht die Grenzen der Erforderlichkeit in Richtung auf eine bloße Gefälligkeitsplanung erst dann als überschritten an, wenn lediglich private Interessen bevorzugt werden, ohne dass eine ausreichende Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe vorhanden ist (BayVGH, Beschluss vom 05.02.2015, Az.: 2 CS 14.2456, juris [Rn. 10] / BeckRS 2015, 42391).
17. Eine Gemeinde darf demgegenüber im Rahmen ihrer „Städtebaupolitik“ hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass einer Bauleitplanung nehmen und sich dabei an den Wünschen der Grundstückseigentümer im Plangebiet orientieren (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 16.02.2009, Az.: Vf. 13-VII/07, VerfGHE 62, 23 [26] / BeckRS 2009, 31690 / NJOZ 2009, 2875 / LSK 2009, 320105 / BayVBl 2010, 464; BayVerfGH, Entscheidung vom 04.05.2012, Az.: Vf. 10-VII-11, VerfGHE 65, 73 [83]; Entscheidung vom 13.5.2015, Az.: Vf. 16-VII-14, BeckRS 2015, 47455 / BayVBl 2015, 677 [Rn. 58] / LSK 2015, 410347 / NuR 2015, 851). Denn es liegt auf der Hand, dass häufig der Wunsch oder die Bereitschaft von Grundstückseigentümern, ihre Flächen einer Bebauung zuzuführen, überhaupt erst das Bedürfnis nach einer Bauleitplanung auslöst (BayVerfGH, Entscheidung vom 13.07.2009, Az.: Vf. 3-VII-09, VerfGHE 62, 156 [160 f.]; Entscheidung vom 23.02.2010, Az.: Vf. 12-VII/09, BeckRS 2010, 48440 / LSK 2011, 030124 / BayVBl 2011, 14 / VerfGHE 63, 17 [24]). Dies gilt in besonderem Maß für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der nach dem in § 12 BauGB zum Ausdruck kommenden Willen des Bundesgesetzgebers der Durchführung eines bestimmten Projekts dient und daher konkrete Bauabsichten des Vorhabenträgers voraussetzt (BayVerfGH, Entscheidung vom 04.05.2012, Az.: Vf. 10-VII-11, VerfGHE 65, 73 [84]).
18. § 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 3 BauGB verpflichten die Gemeinde, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange vollständig zu ermitteln, zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969, Az.: IV C 105/66, BVerwGE 34, 301 [309] / VerwRspr 1970, 571 / BeckRS 1969 30426362 / BayVBl. 70, 180; DVBl. 70, 414 / MDR 70, 702 / RdL 70, 80 / VRspr. 21, 571; BVerwG, Urteil vom 05.07.1974, Az.: IV C 50/72, BVerwGE 45, 309 [314 f.]).
19. Eine Verletzung des Abwägungsgebots liegt jedoch nicht vor, wenn aufgrund einer vertretbaren Bewertung der berührten Belange im Fall der Kollision einzelner Belange bestimmte bevorzugt und andere zurückgesetzt werden. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten Belange gehört vielmehr zum Wesen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde (BayVerfGH, Entscheidung vom 23.08.2012, Az.: Vf. 4-VII-12, BayVBl 2013,17 [18 m. w. N.] / BeckRS 2012, 56595 / LSK 2013, 020237).
20. Zu den in die Abwägung einzustellenden öffentlichen Belangen gehört neben den bundesrechtlich insbesondere in § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten Interessen auch die dem Staat, den Gemeinden und den Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß Art. 141 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 BV obliegende Aufgabe, kennzeichnende Ortsbilder zu schonen und zu erhalten sowie Denkmäler der Kunst und der Geschichte zu schützen und zu pflegen. Der landesrechtliche Normgeber, der aufgrund einer bundesrechtlichen Ermächtigung tätig wird, hat jedenfalls dort, wo ihm ein Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, auch die ihn bindende Bayerische Verfassung zu beachten. Gibt das Bundesrecht dem landesrechtlichen Normgeber -wie in § 1 Abs. 7 BauGB - nur einen Rahmen, innerhalb dessen er verschiedene Lösungen wählen kann, dann ist Landesverfassungsrecht innerhalb dieses Gestaltungsspielraums nicht verdrängt.
21. Art. 141 Abs. 1 und 2 BV bestimmen in den Grundzügen die wichtigsten Aufgaben, die sich auf Grund der Staatsfundamentalnorm des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BV stellen. Es handelt sich dabei nicht um bloße Programmsätze, sondern um bindendes objektives Verfassungsrecht, an dem die Handlungen und Unterlassungen von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu messen sind (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 22.07.2008, Az.: Vf. 11-VII-07, VerfGHE 61, 172 [181 f.] / IBRRS 2008, 2796 / BeckRS 2008, 37317 / NVwZ 2008, 1234 / LSK 2008, 410391 / BayVBl 2009, 142; BayVerfGH, Entscheidung vom 13.07.2009, Az.: Vf. 3-VII-09, VerfGHE 62, 156 [163 f.]; Entscheidung vom 17.03.2011, Az.: Vf. 17-VII/10, BeckRS 2011, 50221 / LSK 2011, 320235 / BayVBl 2011, 433 / VerfGHE 64, 20 [27, jeweils m. w. N.]).
22. Allerdings haben die Staatsziele des Art. 141 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 BV gegenüber den der Planung zu Grunde liegenden städtebaulichen Anliegen der Gemeinde keinen abstrakten Vorrang. Vielmehr bleibt es Aufgabe einer Gemeinde, sich im Rahmen sachgerechter Abwägung selbst darüber schlüssig zu werden, welchen Belangen sie letztlich das stärkere Gewicht beimessen will (BayVerfGH, Entscheidung vom 27.06.2012, Az.: Vf. 17-VII-09, VerfGHE 65, 125 [137]).
23. Die Gemeinde hat die Belange des Denkmalschutzes im Aufstellungsverfahren wie geboten (§ 2 Abs. 3, § 4 a Abs. 1BauGB) durch Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ermittelt und die insoweit geäußerten Bedenken in ihre Abwägung eingestellt. Zu berücksichtigen war dabei insbesondere die räumliche Nähe des geplanten Einfamilienhauses zum Schloss Adlitz, das mit folgender Beschreibung als Baudenkmal in der Denkmalliste des Landesamts für Denkmalpflege aufgeführt ist:
Ehem. Schloss, turmartiger, dreigeschossiger Sandsteinquaderbau über quadratischem Grundriss, mit Walmdach und hofseitigem achteckigem Treppenturm mit Spitzhelm, spätes 15. /frühes 16. Jh., nach zweimaliger Zerstörung erneuert 1718 und 1790; Toreinfahrt, barocke Sandsteintorpfosten, 18. Jh.
24. Auch wenn das Vorhaben das Schloss nicht unmittelbar in seinem Bestand betrifft, wirkt es sich auf die Sichtbeziehungen zum Schloss und damit auf dessen Erscheinungsbild aus. Jeweils nach Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange befasste sich der Gemeinderat eingehend mit den Einwendungen und stimmte über die Beschlussvorlagen mit ausführlichen Abwägungserwägungen zu jeder eingegangenen Äußerung einzeln ab. Trotz der im Aufstellungsverfahren gegen den Entwurf des Bebauungsplans geäußerten Bedenken war die Gemeinde nicht gehindert, nach Abwägung der betroffenen Belange an ihrem Entwurf festzuhalten. Die verfassungsrechtlichen Grenzen bei der Entscheidung, welchen Belangen sie das stärkere Gewicht beimessen und wie sie die widerstreitenden Interessen zum Ausgleich bringen will, hat sie dabei nicht überschritten. Die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen (§ 1Abs. 6 Nr. 2 BauGB) und stehen als Abwägungsbelang der Baukultur, dem Denkmalschutz und der Denkmalpflege (§ 1Abs. 6 Nr. 5 BauGB) grundsätzlich gleichrangig gegenüber.
25. Die im Rahmen der Anhörung abgegebenen Stellungnahmen namentlich des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege und der Kreisheimatpflegerin sind zwar bei der Abwägung mit dem ihnen zukommenden Gewicht zu würdigen, haben aber keine bindende Wirkung (vgl. BayVGH, Urteil vom 25.06.2013, Az.: 22 B 11.701, BayVBl 2014, 502 [Rn. 21, 33] / BeckRS 2013, 54624 / LSK 2014, 080326 / BayVBl 2014, 502 / NuR 2014, 292 /UPR 2014, 239).
26. Aus Art. 141 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 BV folgt auch nicht, dass Baudenkmäler und vorhandene Sichtachsen unveränderbar wären. Die Gemeinde hat sich bei ihrer Abwägung von der Überlegung leiten lassen, dass eine städtebauliche Entwicklung aufgrund der Topographie und der bestehenden Infrastruktur nur in Richtung Süden möglich sei. Das geplante Vorhaben liege nicht im historischen, teilweise bereits bebauten Schlossgarten und befinde sich in einem ausreichenden Abstand von mehr als 70 m zum Schloss sowie außerhalb des nach dem Flächennutzungsplan frei zu haltenden Sichtkorridors. Das Einzeldenkmal Schloss Adlitz werde in seiner Bausubstanz nicht berührt. Die Wahrnehmbarkeit des Schlosses sei sehr stark abhängig vom Standort des Betrachters. Während das Schloss vom Höhenweg aus eine gute Fernwirkung habe, sei es im Ort auf Grund der umliegenden Bebauung und der vorhandenen Vegetation kaum wahrnehmbar. Außerdem befinde sich das Vorhaben von verschiedenen Blickpunkten aus nicht in einer direkten Sichtachse zum Schloss. Um die Beeinträchtigung so gering wie möglich zu halten, hätten der Vorhabenträger und die Gemeinde die ursprüngliche Planung abgeändert; u. a. sei der Baukörper so schmal wie möglich gestaltet und bis auf den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstand nach Westen verschoben worden. Die Festsetzungen eines flach geneigten Satteldachs in Nord-Süd-Ausrichtung und einer Firsthöhe von maximal 7,50 m dienten der Erhaltung der bestehenden Fernwirkung des Schlosses. Ein Flachdach werde hingegen nicht als geeignet angesehen, da dieses als einziges seiner Art in Adlitz wie ein Fremdkörper wirken würde.
27. Diese Bewertung der berührten Belange überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde nicht.
28. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV). Der Gleichheitssatz verbietet Willkür. Er lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind. Dabei bleibt es dem Ermessen des Normgebers überlassen zu bestimmen, in welcher Weise dem Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, wenn für die getroffene Regelung jeder sachliche Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt. Dementsprechend weit ist auch der Gestaltungsspielraum einer Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplans. Der Verfassungsgerichtshof hat nicht zu überprüfen, ob die Festsetzungen in einem Bebauungsplan die bestmögliche oder gerechteste Lösung darstellen. Er kann nicht seine eigenen Abwägungen und Überlegungen an die Stelle derjenigen des Normgebers setzen. Hat dieser sich bei einer Kollision verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung anderer Belange entschieden, so liegt ein Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV nur dann vor, wenn sich ein sachgerechter Grund für die getroffene Regelung bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise schlechterdings nicht feststellen lässt (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 31.05.2006, Az.: Vf. 1-VII/05, BeckRS 2006, 24395 / VerfGHE 59, 109 [114 f] / DÖV 2006, 824 / BayVBl 2006, 598 / NuR 2006, 764 / ZUR 2006, 546 / LSK 2006, 370462 / NVwZ 2006, 1158; BayVerfGH, Urteil vom 22.07.2008, Az.: Vf.11-VII-07/180 f. / IBRRS 2008, 2796 / BeckRS 2008, 37317 / NVwZ 2008, 1234 / LSK 2008, 410391 / BayVBl 2009, 142 / BayVerfGHE 61, 172; Entscheidung vom 17.03.2011, Az.: Vf. 17-VII/10, BeckRS 2011, 50221 / LSK 2011, 320235 / BayVBl 2011, 433 / BayVerfGHE 64, 20 [30]).
29. Ein Bebauungsplan kann nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gegen das Willkürverbot des Art. 118 Abs. 1 BV verstoßen, wenn eine Gemeinde die sich aus Art. 141 Abs. 1 und 2 BV ergebenden Verpflichtungen bei der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB offensichtlich in krasser Weise verkennt (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom vom 22.07.2008, Az.: Vf.11-VII-07, IBRRS 2008, 2796 ff. / BeckRS 2008, 37317 / NVwZ 2008, 1234 / LSK 2008, 410391 / BayVBl 2009, 142 / BayVerfGHE 61, 172; Entscheidung vom 17.03.2011, Az.: Vf. 17-VII/10, BeckRS 2011, 50221 / LSK 2011, 320235 / BayVBl 2011, 433 / BayVerfGHE 64, 20 [30]). Solche krassen Fehleinschätzungen weist die Planung jedoch nicht auf. Die Gemeinde hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht willkürlich im Sinn des Art. 118 Abs. 1 BV gehandelt, sondern die maßgeblichen widerstreitenden Belange, insbesondere diejenigen des Denkmalschutzes, in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise abgewogen.
BayVerfGH, Entscheidung, 09.03.2016, AZ: Vf. 17-VII-15, Publikationsart: BeckRS 2016, 44486 / BayVBl. 2016, 517-521

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.2 Bebauungsplan
2.4 Veränderungen in der Umgebung
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1. Die Antragsteller haben nach Art. 55 Abs. 1 Satz 2 BayVfGHG in noch hinreichend substantiierter Weise dargelegt, aus welchen Gründen der Bebauungsplan Nr. 214 A „Hotel und Kongresszentrum / Akademie auf dem ehemaligen Gießereigelände“ der Stadt Ingolstadt nach ihrer Auffassung gegen ein durch die Verfassung gewährleistetes Grundrecht verstößt. Wollen die Antragsteller mit der Popularklage erreichen, dass der Verfassungsgerichtshof Abwägungsfehler der Bauleitplanung unter Willkürgesichtspunkten beanstandet, müssen sie sich mit den Überlegungen des Satzungsgebers auseinandersetzen. Es genügt regelmäßig nicht, wenn ein Antragsteller lediglich das Abwägungsergebnis beanstandet, indem er die Sach- und Rechtslage aus seiner Sicht darstellt und bewertet. Er muss seine Willkürrüge vielmehr in Bezug setzen zu den die Abwägung tragenden Erwägungen der Gemeinde, wie sie in der Begründung des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 8 i. V. m. § 2 a BauGB) oder anderweitig, etwa in Sitzungsunterlagen des kommunalen Beschlussgremiums, dokumentiert sind (BayVerfGH, Entscheidung vom 04.05.2012, BayVBl 2013, 207/210).
2. Diesen Anforderungen werden die Darlegungen der Antragsteller noch gerecht. Nach ihrem Vorbringen erscheint eine Verletzung des im Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV enthaltenen Willkürverbots wegen der gerügten Verstöße gegen das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB), insbesondere im Hinblick auf die vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege erhobenen Einwendungen (Art. 141 Abs. 2 BV), nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Antragsteller machen insoweit geltend, die Sichtbeziehung zwischen den Denkmälern Kavalier Dallwigk und Schloss werde entgegen der Beschlussvorlage, die dem Stadtratsbeschluss zugrunde liege, nicht frei gehalten. Ein solches Sichtfeld könne es nach dem Neubau des Hotels, das in der Sichtachse der beiden Gebäude stehe, nicht mehr geben. Durch die Lage und Höhe des Hotels werde die Sicht auf das Neue Schloss aus östlicher Richtung komplett zugebaut. Nach Ansicht der Antragsteller hat die Stadt damit die Belange des Denkmalschutzes in sachlich schlechthin nicht mehr zu rechtfertigender Weise missachtet und die äußersten Grenzen ihres normgeberischen Ermessens überschritten. Ob ein solcher Verstoß tatsächlich vorliegt, ist eine Frage der Begründetheit der Popularklage.
3. Ist die Popularklage – wie hier – in zulässiger Weise erhoben, überprüft der Verfassungsgerichtshof die angefochtene Regelung anhand aller in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, auch wenn diese – wie das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV – keine Grundrechte verbürgen (vgl. BayVerfGH, BayVBl 2013, 45/46; BayVerfGH, BayVBl 2014, 237).
4. Die Popularklage dient dem Schutz der Grundrechte gegenüber Rechtsvorschriften, von denen noch rechtliche Wirkungen ausgehen können, nicht dagegen der nachträglichen Beseitigung bestandskräftiger Entscheidungen, die im Vollzug solcher Rechtsvorschriften ergangen sind (BayVerfGH vom 29.04.1993, BayVerfGHE 46, 137/139 f.). Da die Stadt trotz des weit gediehenen Baufortschritts eines Teils der Gesamtmaßnahme bislang die für das Hotel- und Kongresszentrum erforderliche Baugenehmigung noch nicht erteilte, könnten zumindest insoweit die Antragsteller durch die angestrebte Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplans dessen Vollzug noch verhindern, soweit die geltend gemachten Mängel nicht bereits nach den Vorschriften der §§ 214, 215 BauGB unbeachtlich sind. Den Antragstellern fehlt daher für die Popularklage nicht das Rechtsschutzinteresse.
5. Das Rechtsstaatsprinzip der Bayerischen Verfassung erstreckt seine Schutzwirkung nicht in den Bereich des Bundesrechts mit der Folge, dass jeder formelle oder inhaltliche Verstoß gegen Bundesrecht zugleich als Verletzung der Bayerischen Verfassung anzusehen wäre. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV wäre vielmehr erst dann betroffen, wenn der Normgeber des bayerischen Landesrechts offensichtlich den Bereich der Rechtsordnung des Bundes verlassen und Landesrecht eindeutig ohne Rechtsetzungsbefugnis geschaffen hätte. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip kann außerdem erst dann angenommen werden, wenn der Widerspruch der erlassenen Norm zum Bundesrecht nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 13.07.2009, BayVBl 2010, 43 f.; BayVerfGH, BayVBl 2013, 45/46; 2014, 237 f.).
6. Wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, bedarf der Erlaubnis, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG). Wer ein Ensemble verändern will, bedarf der Erlaubnis, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG). Erlaubnispflichtig ist allerdings nur die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung der Anlage als solche, nicht jedoch der Erlass eines Bebauungsplans, der dem Vorhaben zugrunde liegt. Im Übrigen entfällt die Erlaubnis, wenn eine Baugenehmigung oder an ihrer Stelle eine bauaufsichtliche Zustimmung oder abgrabungsrechtliche Genehmigung erforderlich ist (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayDSchG) und im Rahmen dieses Verfahrens auch über die denkmalrechtlichen Fragen entschieden wird (Art. 59 Satz 1 Nr. 3, Art. 60 Satz 1 Nr. 3, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO; BayVGH, Beschluss vom 10.06.2014, Az,: 15 CS 14.692, juris Rn. 15). Die Rüge, der Bebauungsplan hätte einer Genehmigung nach Art. 6 BayDSchG bedurft, bleibt daher ohne Erfolg.
7. § 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 3 BauGB verpflichten die Gemeinde, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange vollständig zu ermitteln, zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969, BVerwGE 34, 301/309; BVerwG, Urteil vom 05.07.1974, BVerwGE 45, 309/314 f.).
8. Eine Verletzung des Abwägungsgebots liegt jedoch nicht vor, wenn auf Grund einer vertretbaren Bewertung der berührten Belange im Fall der Kollision einzelner Belange bestimmte bevorzugt und andere zurückgesetzt werden. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten Belange gehört vielmehr zum Wesen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde (BayVerfGH, BayVBl 2013, 17/18 m. w. N.).
9. Zu den in die Abwägung einzustellenden öffentlichen Belangen gehört neben den bundesrechtlich insbesondere in § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten Interessen auch die gemäß Art. 141 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 BV dem Staat, den Gemeinden und den Körperschaften des öffentlichen Rechts obliegende und von den Antragstellern als verletzt gerügte Aufgabe, kennzeichnende Ortsbilder zu schonen und zu erhalten sowie Denkmäler der Kunst und der Geschichte zu schützen und zu pflegen. Der landesrechtliche Normgeber, der aufgrund einer bundesrechtlichen Ermächtigung tätig wird, hat jedenfalls dort, wo ihm ein Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, auch die ihn bindende Bayerische Verfassung zu beachten. Gibt das Bundesrecht dem landesrechtlichen Normgeber – wie in § 1 Abs. 7 BauGB – nur einen Rahmen, innerhalb dessen er verschiedene Lösungen wählen kann, dann ist Landesverfassungsrecht innerhalb dieses Gestaltungsspielraums nicht verdrängt. Art. 141 Abs. 1 und 2 BV bestimmen in den Grundzügen die wichtigsten Aufgaben, die sich aufgrund der Staatsfundamentalnorm des Art. 3 Abs. 2 BV stellen. Es handelt sich dabei nicht um bloße Programmsätze, sondern um bindendes objektives Verfassungsrecht, an dem die Handlungen und Unterlassungen von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu messen sind (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 22.7.2008, BayVerfGHE 61, 172/181 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 13.07.2009, BayVerfGHE 62, 156/163 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2011, BayVerfGHE 64, 20/27 jeweils m. w. N.).
10. Allerdings hat das Staatsziel des Art. 141 Abs. 2 BV gegenüber den der Planung zugrunde liegenden städtebaulichen Anliegen der Gemeinde keinen abstrakten Vorrang. Vielmehr bleibt es Aufgabe einer Gemeinde, sich im Rahmen sachgerechter Abwägung selbst darüber schlüssig zu werden, welchen Belangen sie letztlich das stärkere Gewicht beimessen will (BayVerfGH, BayVBl 2013, 45/47 m. w. N.).
11. Die Stadt hat die Belange des Denkmalschutzes und die insoweit im Auslegungsverfahren geäußerten Bedenken in ihre Überlegungen einbezogen. Mit den hierzu erhobenen Einwendungen gegen den Planentwurf setzt sich die Beschlussvorlage der Verwaltung vom 27.04.2012, die Grundlage der Vorberatung im Ausschuss für Stadtentwicklung, Ökologie und Wirtschaftsförderung am 07.05.2012 und der Stadtratssitzung am 24.05.2012 war, ausführlich auseinander. Das gilt insbesondere für die vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege und von anderen Einwendern geltend gemachten Belange des Denkmalschutzes. Diese betreffen vor allem den Schutz des Ensembles Altstadt Ingolstadt (Art. 1 Abs. 3 BayDSchG) sowie der Einzelbaudenkmäler Neues Schloss, Rossmühle, Gießereihalle und Kavalier Dallwigk (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG). Hierzu legt die Beschlussvorlage vom 27.04.2012 auf den Seiten 8 bis 12, 17 bis 24 und 27 bis 39 eingehend dar, aus welchen Gründen vorgeschlagen wird, den Einwendungen gegen die Lage und Höhe der geplanten Bauwerke nicht zu folgen. Ausweislich der Niederschrift zur Sitzung des Stadtrats vom 24.05.2012 waren die umstrittenen Höhen der Bauwerke, die Sichtbeziehungen und die Auswirkungen der Vorhaben auf die Stadtsilhouette Gegenstand ausführlicher Diskussionen. Auch in der Begründung zum Bebauungsplan wird ausgeführt, das Gießereigelände stehe im unmittelbaren Kontext der weitgehend unbeeinträchtigten historischen Stadtsilhouette, die insbesondere von der gegenüberliegenden Donauseite sehr gut wahrnehmbar sei. Bezugspunkt für die Höhenentwicklung der Gebäude sei die Traufhöhe des Turms am Kavalier Dallwigk, die nicht überschritten werden dürfe, um die historische Stadtsilhouette mit den Dominanten Neues Schloss und Kavalier Dallwigk nicht zu beeinträchtigen. Die Baulinien und -grenzen seien so gewählt, dass das Baugefüge im Süden hinter die Flucht zwischen dem Neuen Schloss und dem Kavalier Dallwigk zurückweiche.
12. Trotz der Bedenken, die im Aufstellungsverfahren gegen den Entwurf des Bebauungsplans geäußert wurden, war die Stadt nicht gehindert, nach Abwägung der betroffenen Belange an ihrem Entwurf festzuhalten. Die verfassungsrechtlichen Grenzen bei der Entscheidung, welchen Belangen sie das stärkere Gewicht beimessen und wie sie die widerstreitenden Interessen zum Ausgleich bringen will, hat sie dabei nicht überschritten. Die im Rahmen der Anhörung abgegebenen Stellungnahmen des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege und des Stadtheimatpflegers sind zwar im Rahmen der Abwägung mit dem ihnen zukommenden Gewicht zu würdigen, haben aber keine bindende Wirkung (vgl. BayVGH, Urteil vom 25.06.2013, BayVBl 2014, 502 Rn. 21, 33). Aus Art. 141 Abs. 2 BV folgt auch nicht, dass Baudenkmäler und vorhandene Sichtachsen unveränderbar wären. Die Stadt hat sich bei ihrer Abwägung von der Überlegung leiten lassen, dass das ehemalige Gießereigelände auf Grund seiner zentralen Lage von besonderer Bedeutung für die weitere Stadtentwicklung sei und wichtige Impulse zur Stärkung der Altstadt und der oberzentralen Funktion der Stadt erwarten lasse. Den Belangen des Denkmalschutzes hat sie bei ihrer Planung durch die Anordnung der Gebäude und die Festsetzung der maximalen Wandhöhen Rechnung getragen. Dabei hat sie sich an der Traufhöhe des Wasserturms am Kavalier Dallwigk (397,20 m ü. NN) orientiert, die weder im Teilgebiet SO 1 (Hotel: maximale Wandhöhe 394,00 m ü. NN, Kongresszentrum: maximale Wandhöhe 386,00 m ü. NN) noch im Teilbereich SO 2 (Büro- und Seminargebäude: maximale Wandhöhe 391,00 m ü. NN, mit Technikgeschoss 395,40 m ü. NN) überschritten werden darf. Hierdurch wird zwar die Traufe am Langhaus des Neuen Schlosses (388,85 m ü. NN) verdeckt, nicht aber das Dach in seiner Gänze (Firsthöhe: 406,10 m ü. NN). Auch der südliche Schlossturm überragt mit einer Giebelhöhe von 418,55 m ü. NN die geplanten Bauwerke bei Weitem.
13. Die geschützten Baudenkmäler in der Nähe des Vorhabens, insbesondere das Neue Schloss und der Kavalier Dallwigk, sind zwar für die Stadtsilhouette prägend. Das ehemalige Gießereigelände liegt allerdings außerhalb des Baudenkmals Ensemble Altstadt. Außerdem ist das überlieferte Erscheinungsbild von Baudenkmälern vor allem dann denkmalpflegerisch besonders schützenswert, wenn diese architektonisch in einer gewollten und gewachsenen Blickbeziehung zueinander stehen, auf diese Weise historische soziale Beziehungen ihrer Erbauer untereinander sichtbar machen und das Ortsbild maßgeblich prägen (vgl. BayVGH, Urteil vom 18.07.2013, BayVBl 2014, 24 Rn. 39; BayVGH, Urteil vom 06.02.2014, BayVBl 2014, 499 Rn. 30). Das Neue Schloss, die Gießereihalle und der Kavalier Dallwigk stehen jedoch in keinem unmittelbaren historischen Bezug zueinander. Keines dieser Bauwerke wurde im Hinblick auf vorhandene wechselseitige und frei zu haltende Sichtachsen angelegt.
14. Die Errichtung mehrgeschossiger Bauwerke auf dem vormals industriell genutzten und zuletzt brachliegenden Gelände führt zwangsläufig zu einer Veränderung der Stadtsilhouette und einer partiellen Verdeckung der Baudenkmäler in der näheren Umgebung. Die Planung der Stadt ist jedoch durch die Höhenbegrenzung und die Lage der Bauwerke so ausgelegt, dass zumindest teilweise noch Blickbezüge möglich sind und insbesondere die Sicht vom Südufer der Donau aus auf das Neue Schloss und den Kavalier Dallwigk frei bleibt. Das Hotel- und Kongresszentrum würde die Sicht auf die denkmalgeschützten Gebäude und die Blickbeziehungen, insbesondere die Sicht von Osten auf das Neue Schloss, im Übrigen auch dann noch merklich beeinträchtigen, wenn der Standort und die Höhe an die Anregungen des Landesamts für Denkmalpflege angepasst worden wären.
15. Die Stadt hat auch dem vorangegangenen städtebaulichen Ideenwettbewerb und dem vom Stadtrat am 20.05.2010 beschlossenen Rahmenplan zur Bebauung des ehemaligen Gießereigeländes kein zu hohes Gewicht beigemessen. Nach § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. Die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) und stehen als Abwägungsbelang der Baukultur, dem Denkmalschutz und der Denkmalpflege (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) grundsätzlich gleichrangig gegenüber. Zwar ist die Gemeinde beim Erlass des Bebauungsplans nicht an ein von ihr beschlossenes städtebauliches Entwicklungskonzept oder eine von ihr beschlossene sonstige städtebauliche Planung gebunden (vgl. BayVGH, Urteil vom 24.05.2012, Az.: 2 N 12.448, juris Rn. 36). Entgegen den Ausführungen der Antragsteller hat die Stadt dem Ideenwettbewerb oder dem Rahmenplan jedoch keine die Abwägung und Gewichtung ersetzende Wirkung beigemessen. Vielmehr wird auf Seite 9 der Beschlussvorlage vom 27.04.2012, die der Entscheidung des Stadtrats zugrunde liegt, ausdrücklich ausgeführt, dass der Rahmenplan kein Ersatz für den Bebauungsplan sei, kein Baurecht schaffe und eine Bindung an und durch den Rahmenplan nicht bestehe.
16. Es ist daher nicht offensichtlich, dass der Stadt bei der Ermittlung und Gewichtung der in die Abwägung einzustellenden Belange schwerwiegende Fehler unterlaufen wären.
17. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV). Der Gleichheitssatz verbietet Willkür. Er lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind. Dabei bleibt es dem Ermessen des Normgebers überlassen zu bestimmen, in welcher Weise dem Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind und für die getroffene Regelung jeder sachliche Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt.
18. Dementsprechend weit ist auch der Gestaltungsspielraum einer Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplans. Der Verfassungsgerichtshof hat nicht zu überprüfen, ob die Festsetzungen in einem Bebauungsplan die bestmögliche oder gerechteste Lösung darstellen. Er kann nicht seine eigenen Abwägungen und Überlegungen an die Stelle derjenigen des Normgebers setzen.
19. Hat dieser sich bei einer Kollision verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung anderer Belange entschieden, so liegt ein Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV nur dann vor, wenn sich ein sachgerechter Grund für die getroffene Regelung bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise schlechterdings nicht feststellen lässt (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 31.05.2006, BayVerfGHE 59, 109/114 f.; BayVerfGH, VerfGHE 61, 172/180 f.; 64, 20/30).
20. Ein Bebauungsplan kann nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs daher gegen das Willkürverbot des Art. 118 Abs. 1 BV verstoßen, wenn eine Gemeinde die sich aus Art. 141 Abs. 1 und 2 BV ergebenden Verpflichtungen bei der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB offensichtlich in krasser Weise verkennt (vgl. BayVerfGH, BayVerfGHE 61, 172; BayVerfGH, Entscheidung vom 16.02.2009, BayVerfGHE 62, 23/26 f.; BayVerfGH, VerfGHE 64, 20/30).
21. Solche krassen Fehleinschätzungen weist die Planung jedoch nicht auf. Die Stadt hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht willkürlich im Sinn des Art. 118 Abs. 1 BV gehandelt, sondern – wie bereits ausgeführt – die maßgeblichen widerstreitenden Belange, insbesondere diejenigen des Denkmalschutzes, in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise abgewogen.
BayVerfGH, Entscheidung, 28.10.2014, AZ: Vf. 7-VII-14, Publikationsart: juris / BayVBl 2015, 337-341

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.2 Bebauungsplan
1.3.3 Ortsrecht
1.3.4 Abwägung (Anforderungen & Rechtsfolgen von Fehlern)
2.1 Ensemble
2.1.1 Ensembleumfang
2.1.2 Erscheinungsbild
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
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1. Nach Art. 55 I 2 BayVfGHG gehört zu den prozessualen Voraussetzungen einer Popularklage, dass der Antragsteller darlegt, inwiefern durch die angegriffene Rechtsvorschrift ein in der Verfassung gewährleistetes Grundrecht verfassungswidrig eingeschränkt wird.
2. Die Popularklage ist unzulässig, wenn die geltend gemachte Verletzung einer Grundrechtsnorm nach Sachlage von vornherein nicht möglich ist, weil der Schutzbereich des angeblich verletzten Grundrechts durch die angefochtene Rechtsvorschrift nicht berührt wird.
3. Eine ausreichende Grundrechtsrüge liegt nicht schon dann vor, wenn ein Antragsteller lediglich behauptet, dass die angegriffene Rechtsvorschrift nach seiner Auffassung gegen Grundrechtsnormen der Bayerischen Verfassung verstößt.
4. Der Verfassungsgerichtshof muss anhand von substanziiert bezeichneten Tatsachen und Vorgängen beurteilen können, ob der Schutzbereich der Grundrechtsnorm berührt ist.
5. Die zur Überprüfung gestellten Tatsachen und Vorgänge müssen dies zumindest als möglich erscheinen lassen.
6. Auf die tatsächlichen Gegebenheiten abstellende Darlegungen des Antragstellers sind besonders bei solchen Normen von Bedeutung, die keine abstrakt-generellen Rechtsvorschriften im klassischen Sinn sind, sondern konkret-individuelle Elemente enthalten, wie dies bei einem Bebauungsplan der Fall ist (vgl. VerfGH vom 21.02.1986, VerfGH 39, 17/21 f.; VerfGH vom 31.5.2006, VerfGH 59, 109/114; VerfGH vom 14.2.2008, VerfGH 61, 36/42 f.; VerfGH vom 13.8.2008, VerfGH 61, 205/209 f.; VerfGH vom 29.2.2012; VerfGH vom 4.5.2012).
7. Ob ein Bebauungsplan erforderlich ist, beurteilt sich nach § 1 III 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
8. Was im Sinn des § 1 III 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen.
9. Das Gesetz ermächtigt die Gemeinde zu einer Städtebaupolitik, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Dazu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie im Gemeindegebiet Gemeinbedarfseinrichtungen (§ 9 I Nr. 5 BauGB) unterbringt.
10. Die Gemeinde braucht nicht einmal zwingend öffentliche Interessen zu verfolgen. Es muss sich lediglich um Belange handeln, die eine Bauleitplanung rechtfertigen können. Hierzu gehören vor allem die in § 1 VI BauGB aufgeführten öffentlichen (städtebaulichen) Belange.
11. Nicht erforderlich sind Bauleitpläne, wenn sie einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG vom 11.05.1999, BayVBl 2000, 23; BVerwG vom 06.06.2002, BVerwGE 116, 296/303; BVerwG vom 18.10.2006, BauR 2007, 331; BVerwG vom 26.03.2009, BVerwGE 133, 310/314; BVerwG vom 30.12.2009, ZfBR 2010, 272).
12. Gemeindliche Willkür i. S. v. Art. 118 I BV bei der Auslegung und Anwendung des § 1 III 1 BauGB setzen voraus, dass die städtebaulichen Erwägungen und Ziele der Gemeinde unhaltbar oder klar sachfremd und deshalb nicht mehr vertretbar wären.
13. Den Erwägungen der Gemeinde liegt eine städtebaulich vertretbare Planungskonzeption zugrunde. Die Entscheidung für eine bestimmte Planung und das Verwerfen einer anderen gehört wesensmäßig zur Ausübung planerischen Ermessens der Gemeinde (vgl. BVerwG vom 14.02.1975, BVerwGE 48, 56/60 ff.; BVerwG, BayVBl 2000, 23).
14. Gegen das Abwägungsgebot des § 1 VII BauGB wird nicht verstoßen, wenn aufgrund einer vertretbaren Bewertung der berührten öffentlichen und privaten Belange des § 1 VI BauGB im Fall der Kollision einzelner Belange bestimmte bevorzugt und andere zurückgesetzt werden. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten Belange gehört vielmehr zum Wesen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde (vgl. BVerwG vom 14.02.1975, BVerwGE 48, 56/64; BVerwG vom 07.07.1978, BVerwGE 56, 110/116).
15. Das in Art. 3 II BV enthaltene Nachhaltigkeitsprinzip, wonach der Staat die natürlichen Lebensgrundlagen und die kulturelle Überlieferung schützt, führt zu einer Schutzpflicht des Staates (vgl. VerfGH vom 27.09.1995, VerfGH 48, 119/125; VerfGH vom 15.07.2002, VerfGH 55, 98/119; VerfGH vom 31.05.2006, 59, 109/ 115).
BayVerfGH, Entscheidung, 23.08.2012, AZ: Vf. 4-VII-12, Publikationsart: BayVBl 2013, 17-19 / http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=KVRE000651215&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true

1.1.7 Folgen für das Eigentum
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
1.2.7 Aufgabenzuweisung
1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.1 Flächennutzungsplan
1.3.2 Bebauungsplan
1.3.4 Abwägung (Anforderungen & Rechtsfolgen von Fehlern)
1.3.5 Erschließung im Außenbereich
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1. Ein Bebauungsplan, der von einer Gemeinde als Satzung beschlossen ist, kann sowohl insgesamt als auch hinsichtlich einzelner Festsetzungen Gegenstand einer Popularklage nach Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG sein (st. Rechtsprechung; vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 27.07.1995, VerfGH 48, 99/102; BayVerfGH, Entscheidung vom 27.04.2001, VerfGH 54, 36/39; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2011, BayVBl 2011, 433).
2. Die Erhebung der Popularklage gegen eine Rechtsvorschrift steht grundsätzlich jedermann offen (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Allerdings kann eine Popularklage unzulässig sein, wenn sie missbräuchlich erhoben ist und Sinn und Zweck des Instituts der Popularklage widerspricht (BayVerfGH, Entscheidung vom 29.04.1983, VerfGH 36, 56/ 61; BayVerfGH, Entscheidung vom 13.08.2008, VerfGH 61, 205/209).
3. Die Popularklage bezweckt im öffentlichen Interesse den Schutz der Grundrechte als Institution. Mit ihr wird der Bürger im Interesse der Wahrung der Verfassung gleichsam zum Wächter über die verfassungsgemäße Ordnung bestellt. Auf seine persönlichen Motive kommt es nicht an.
4. Die Erhebung der Popularklage ist an keine Frist gebunden. Nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes kann aber die Antragsbefugnis für eine Popularklage durch Verwirkung erlöschen.
5. Von besonderer Bedeutung ist dieser Gedanke bei Rechtsvorschriften, die nicht während einer unbestimmt langen Geltungsdauer in abstrakt-genereller Weise fortlaufend Rechte und Pflichten begründen, sondern sich im Wesentlichen in einer konkreten und individuellen Regelung erschöpfen, wie dies beim vorliegenden Bebauungsplan der Fall ist.
6. Das Klagerecht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten (Umstandsmoment), die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BayVerfGH, Entschiedung vom 22.07.2008, VerfGH 61, 172/179; BayVerfGH, BayVBl 2011, 433; BayVerfGH vom 04.05.2012). Dies ist anzunehmen, wenn ein Antragsteller unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des geltend gemachten Rechts unternommen zu werden pflegt (vgl. BVerfG vom 26.01.1972, BVerfGE 32, 305/308 f.; BVerfG vom 06.03.2006, Az. 2 BvR 371/06; BVerfG vom 04.03.2008, BVerfGK 13, 382).
7. Prüfungsmaßstab im Popularklageverfahren sind allein die Vorschriften der Bayerischen Verfassung, nicht aber Normen des Bundesrechts. Ein möglicher Verstoß einer landesrechtlichen Norm gegen Bundesrecht kann allenfalls zu einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips führen. Unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV kann der Verfassungsgerichtshof nicht umfassend prüfen, ob der Gesetzgeber einer landesrechtlichen Norm – hier der Satzungsgeber – die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen einer bundesrechtlichen Ermächtigung zutreffend beurteilt und ermittelt und ob er andere bundesrechtliche Vorschriften in ihrer Bedeutung für den Inhalt seiner Regelung richtig eingeschätzt hat. Das Rechtsstaatsprinzip der Bayerischen Verfassung erstreckt seine Schutzwirkung nicht in den Bereich des Bundesrechts mit der Folge, dass jeder formelle oder inhaltliche Verstoß gegen Bundesrecht zugleich als Verletzung der Bayerischen Verfassung anzusehen wäre.
8. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV wäre vielmehr erst dann betroffen, wenn der Normgeber des bayerischen Landesrechts offensichtlich den Bereich der Rechtsordnung des Bundes verlassen und Landesrecht eindeutig ohne Rechtsetzungsbefugnis geschaffen hätte. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip kann außerdem erst dann angenommen werden, wenn der Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (st. Rechtsprechung; vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 18.04.2002, VerfGH 55, 57/64; BayVerfGH, Entscheidung vom 15.11.2006, VerfGH 59, 219/224; BayVerfGH, BayVBl 2011, 433).
9. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Das Gesetz ermächtigt die Gemeinde zu einer Städtebaupolitik, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Dazu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stellt. Die Gemeinde braucht nicht zwingend öffentliche Interessen verfolgen. Es muss sich lediglich um Belange handeln, die eine Bauleitplanung rechtfertigen können. Hierzu gehören vor allem die in § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten Belange.
10. Nicht erforderlich sind Bauleitpläne, wenn sie einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG vom 11.05.1999, BayVBl 2000, 23; BVerwG vom 06.06.2002, BVerwGE 116, 296/303; BVerwG vom 18.10.2006, BauR 2007, 331; BVerwG vom 26.03.2009, BVerwGE 133, 310/314; BVerwG vom 30.12.2009, ZfBR 2010, 272).
11. Stellen die gemeindlichen Planungen ausweislich der Planbegründungen vor allem darauf ab, die Erweiterung gewerblicher Betriebe in dem festgesetzten Gewerbegebiet zu ermöglichen, verfolgt die Gemeinde damit ein legitimes Planungsziel. Sie kann sich insoweit auf die öffentlichen Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB) und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. c BauGB) berufen.
12. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Bebauungsplan muss der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans entsprechen und dessen Darstellungen inhaltlich konkretisieren (vgl. BVerwG vom 28.02.1975, BVerwGE 48, 70/73 ff.; BVerwG vom 29.09.1978, BVerwGE 56, 283/285 f.). 13. Stimmen Festsetzungen mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht vollständig überein, bedeutet das allerdings nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot. Ob den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB genügt ist, hängt davon ab, ob die Konzeption, die dem Flächennutzungsplan zu Grunde liegt, in sich schlüssig bleibt (vgl. BVerwG vom 11.02.2004, BauR 2004, 1264 m. w. N.).
14. § 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 7 BauGB verpflichten die Gemeinde, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange vollständig zu ermitteln und sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG vom 12.12.1969, BVerwGE 34, 301/309; BVerwG vom 05.07.1974, BVerwGE 45, 309/314 f.).
15. Zu den in die Abwägung einzustellenden öffentlichen Belangen gehören neben den bundesrechtlich insbesondere in § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten Interessen auch die sich aus Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BV ergebenden, von den Antragstellern als verletzt gerügten Gebote, Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen zu schützen und kennzeichnende Orts- und Landschaftsbilder zu schonen und zu erhalten sowie die in Art. 141 Abs. 2 BV verankerte Aufgabe, Denkmäler der Kunst zu schützen und zu pflegen. 16. Der landesrechtliche Normgeber, der auf Grund einer bundesrechtlichen Ermächtigung tätig wird, hat jedenfalls dort, wo ihm ein Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, auch die ihn bindende Bayerische Verfassung zu beachten. Gibt das Bundesrecht dem landesrechtlichen Normgeber – wie in § 1 Abs. 7 BauGB – nur einen Rahmen, innerhalb dessen er verschiedene Lösungen wählen kann, dann ist Landesverfassungsrecht innerhalb dieses Gestaltungsspielraums nicht verdrängt.
17. Art. 141 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 BV bestimmen in den Grundzügen die wichtigsten Aufgaben, die sich auf Grund der Staatsfundamentalnorm des Art. 3 Abs. 2 BV stellen. Art. 3 Abs. 2 BV sowie Art. 141 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 BV sind keine bloßen Programmsätze, sondern enthalten bindendes objektives Verfassungsrecht, an dem die Handlungen und Unterlassungen von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu messen sind (vgl. BayVerfGH; VerfGH 61, 172/181 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 13.07.2009, VerfGH 62, 156/163 f.; BayVerfGH, BayVBl 2011, 433/434 jeweils m. w. N.).
18. Allerdings haben die Staatsziele des Art. 141 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 BV gegenüber den der Planung zu Grunde liegenden städtebaulichen Anliegen der Gemeinde keinen abstrakten Vorrang. Vielmehr bleibt es Aufgabe einer Gemeinde, sich im Rahmen sachgerechter Abwägung selbst darüber schlüssig zu werden, welchen Belangen sie letztlich das stärkere Gewicht beimessen will (vgl. BVerwG vom 15.10.2002, NVwZ-RR 2003, 171 zu Art. 20 a GG).
19. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann ein Bebauungsplan gegen das Willkürverbot des Art. 118 Abs. 1 BV verstoßen, wenn eine Gemeinde offensichtlich dem Grundsatz der Erforderlichkeit der Bauleitplanung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zuwiderhandelt oder bei der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB die sich aus Art. 141 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 BV ergebenden Verpflichtungen in krasser Weise verkennt (vgl. BayVerfGH, VerfGH 61, 172; BayVerfGH, Entscheidung vom 16.02.2009, VerfGH 62, 23/26 f.; BayVerfGH, BayVBl 2011, 433). Gleiches gilt, wenn sie in offensichtlich fehlerhafter Weise gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstößt.
BayVerfGH, Entscheidung, 27.06.2012, AZ: Vf. 17-VII-09, Publikationsart: BayVBl 2013, 45-49 / juris

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.2 Bebauungsplan
1.3.4 Abwägung (Anforderungen & Rechtsfolgen von Fehlern)
2 Baudenkmalpflege
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1.1 Grundsätze
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
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1. Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten (§ 1 I BauGB). Nach § 1 III 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
2. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption einer Gemeinde. Das Gesetz ermächtigt die Gemeinde zu einer ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entsprechenden „Städtebaupolitik“.
3. Es liegt in ihrem planerischen Ermessen, welche Ziele sie sich dabei setzt. Allerdings muss die Planung von städtebaulichen Belangen getragen sein und städtebaulich sinnvolle Festsetzungen treffen. Reine Gefälligkeitsplanungen, die ohne sonstige städtebauliche Rechtfertigung nur den privaten Interessen Einzelner dienen, entsprechen nicht dem Gebot städtebaulicher Erforderlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil v. 11.05.1999, BayVBl 2000, 23).
4. Erforderlich ist eine bauleitplanerische Regelung nicht nur dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gang sind, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (vgl. BVerwG, BayVBl 2000, 23).
5. Der Wunsch eines Einzelnen, der Anlass für die Bauleitplanung war, ist dabei unschädlich.
6. Die angegriffene Planung verstößt nicht in verfassungsrechtlich beachtlicher Weise gegen § 1 a II 1 BauGB. Danach soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.
7. Diese sog. Bodenschutz-Klausel enthält ebenfalls kein „Versiegelungsverbot“ und keine „Baulandsperre“ in dem Sinn, dass eine Weiterentwicklung nicht oder nur dann möglich ist, wenn innerörtliche Entwicklungsmöglichkeiten umfassend ausgeschöpft sind (Krautzberger in Battis/ Krautzberger/ Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, RdNr. 7 zu § 1 a).
8. Nach der Rechtsprechung des BayVerfGH kann ein Bebauungsplan gegen das Willkürverbot des Art. 118 I BV verstoßen, wenn eine Gemeinde bei der Abwägung nach § 1 VII BauGB die sich aus Art. 141 I 4 BV ergebenden Verpflichtungen, den Boden als natürliche Lebensgrundlage zu schützen und kennzeichnende Orts- und Landschaftsbilder zu schonen und zu erhalten, in krasser Weise verkennt (vgl. BayVerfGH, Entscheidung v. 31.05.2006, BayVerfGH 59, 109/114 ff.; BayVerfGH 61, 1/7 f.).
BayVerfGH, Entscheidung, 23.02.2010, AZ: Vf. 12-VII-09, Publikationsart: BayVBl 2011, 14-17 / http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE100061533&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true

1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.2 Bebauungsplan
1.3.4 Abwägung (Anforderungen & Rechtsfolgen von Fehlern)
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1. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis der nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSchG erforderlichen denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für den Abbruch des betonierten, Teil eines NS-Rüstungswerks seienden Wasserreservoirs.
2. Bei dem Wasserreservoir handelt es sich um ein Baudenkmal i. S. d. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG, da es eine bauliche Anlage aus vergangener Zeit ist, die von Menschen geschaffen wurde und deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen und wissenschaftlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt.
3. Das Wasserreservoir ist Teil eines integralen Denkmals, das die obertägigen und untertägigen Reste des ehemaligen Rüstungswerks im Bereich des Mühldorfer Harts und damit Bau- und Bodendenkmäler umfasst (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 22.07.2008, Az.: Vf. 11-VII-07, https://www.w-goehner.de/rechtsprechungsuebersicht/direktlink.php?id=1 / juris [Rn. 45 ff.]).
4. Das Reservoir gehört zu den baulichen Anlagen des Rüstungswerks im Mühldorfer Hart und veranschaulicht das Terrorregime des Nationalsozialismus, die „Topographie des Terrors“ und die „Vernichtung durch Arbeit“ in einzigartiger Weise. Dabei dokumentiert es den Versuch der Nationalsozialisten, innerhalb kürzester Zeit durch Zwangsarbeiter rücksichtslos einen Rüstungsgroßbetrieb zu errichten. Das Wasserreservoir steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ehemaligen Rüstungswerk im Mühldorfer Hart, von dem insbesondere die Ruine einer halbunterirdischen Flugzeugmontagehalle noch erhalten ist. Die räumliche Entfernung des Reservoirs zu dieser Ruine spricht nicht gegen die Denkmaleigenschaft des Wasserbeckens, sondern verdeutlicht vielmehr die immensen Ausmaße des Rüstungswerks.
5. Dass westlich der als Ruine vorhandenen Flugzeugträgerhalle in größerer Entfernung zum Wasserreservoir weitere Ruinen vorhanden sind, beseitigt nicht die Denkmaleigenschaft des Reservoirs, sondern bestätigt umso mehr die Bedeutung zur Veranschaulichung der Dimension des ehemaligen Rüstungswerks. Das Vorhandensein größerer und ggf. auch besser erhaltener Teile des integralen Denkmals ändert nichts an der Eigenschaft des Reservoirs als Baudenkmal, sondern unterstreicht nur dessen Bedeutung.
6. Dass das Wasserreservoir sehr eingewachsen ist und die Spuren der Zeit trägt, ändert ebenfalls nichts daran, dass es sich um ein Denkmal handelt. Denn der Erhaltungszustand des Bauwerks hat grundsätzlich keinen Einfluss auf seine Denkmaleigenschaft (vgl. BayVGH, Urteil v. 18.10.2010, Az.: 1 B 06.63, juris [Rn. 32 zur Beseitigung eines ehemaligen Gasthofs]). Hinzu kommt, dass es sich um ein Denkmal handelt, das als Mahnmal an die vergangene NS-Zeit erinnert und dessen Wiederaufbau - anders als etwa bei einem erhaltenswerten, alten Wohnhaus - gerade keinen Sinn machen würde. Allein durch sein Vorhandensein im jetzigen Zustand ist das Wasserreservoir denkmalwürdig und dient als Mahnung an die Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus. Daher ist es gerade auch in seinem derzeitigen, durch die Jahrzehnte gezeichneten und verwitterten Zustand als Denkmal erhaltenswert.
7. Dass das Wasserreservoir nicht öffentlich zugänglich ist, ändert ebenfalls nichts an seiner Denkmaleigenschaft. Es ist nichts Ungewöhnliches, dass sich Denkmäler auf Privatgrund befinden. Das Wasserreservoir liegt zudem am Rande des Privatgrundstücks in unmittelbarer Nähe zu einem öffentlich genutzten Weg, so dass es von östlicher und südlicher Seite betrachtet werden kann. Der interessierte Besucher kann sich somit von dem öffentlich genutzten Weg aus einen guten Überblick über das Reservoir und dessen Zusammenhang zum gesamten Rüstungswerk verschaffen. Hinzu kommt, dass der interessierte Besucher gerade durch einen Fußmarsch von der Ruine der Flugzeughalle zum Wasserreservoir auch die immensen Größenausmaße der ehemaligen Bunkeranlage nachvollziehen kann.
8. Die Denkmaleigenschaft ist auch nicht aufgrund des Abrisses mehrerer zur Gesamtanlage gehörender Bunker und des Zwangsarbeiterlagers in den 1990er Jahren entfallen. Den Genehmigungen von damals kommt keine Wirkung dahingehend zu, dass, wenn schon der Abbruch der Bunkeranlagen denkmalrechtlich genehmigt wurde, erst Recht der Abbruch des Wasserreservoirs genehmigt werden müsste.
9. Dass das Wasserreservoir nicht zusammen mit der Flugzeugmontagehalle in den geplanten „Gedenkort einbezogen werden soll, ändert ebenfalls nichts an seiner Denkmaleigenschaft. Denn es ist zwischen einem Gedenkort einerseits und der Denkmaleigenschaft eines Bauwerks andererseits zu unterscheiden. Es obliegt der Entscheidung des Freistaats Bayern, welchen Bereich er tatsächlich als Gedenkort ausgestalten will. Diese Entscheidung ist von einer Vielzahl an Faktoren, insbesondere auch von der Zugänglichkeit, der tatsächlichen Verfügbarkeit und der Geeignetheit eines Denkmals als Gedenkort, abhängig. Dabei ist es keine Voraussetzung zur Bejahung der Denkmaleigenschaft, dass das Bauwerk als Gedenkort ausgewiesen ist.
10. Es sprechen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes i. S. d. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG gegen den Abriss des Wasserreservoirs und für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands. Sie ergeben sich unabhängig davon, wie die Bedeutung des Baudenkmals bei der Abwägung zwischen den für und gegen einen Abbruch sprechenden Gründen zu gewichten ist, aus den dargelegten Gründen, die die Denkmaleigenschaft des Reservoirs begründen.
11. Die „gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes“ stellen einen uneingeschränkt gerichtlicher Überprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff dar (BayVGH, Beschluss vom 31.10.2012, Az.: 2 ZB 11.1575, juris [Rn. 4 m. w. N.]).
12. Fehlen gewichtige Gründe, so ist ein Versagungsermessen nicht eröffnet, d. h. es bestünde ein Anspruch der Klägerin auf die Erteilung der Erlaubnis. Dabei sind die gewichtigen Gründe nicht dahingehend zu verstehen, dass dem Baudenkmal im Vergleich mit der allgemein für die Begründung der Denkmaleigenschaft maßgebenden Bewertung eine gesteigerte Bedeutung zukommen müsste. Vielmehr ergibt sie sich bereits aus der Bedeutung, auf der die Denk-maleigenschaft beruht (BayVGH, Urteil v. 27.09.2007, Az.: 1 B 00.2474, juris [Rn. 70]).
13. Für den Regelfall ist daher bei Baudenkmälern davon auszugehen, dass stets ein Erhaltungsinteresse anzuerkennen ist und damit gewichtige Gründe für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes indiziert sind. Gewichtige Gründe liegen allenfalls bei völlig un-bedeutenden Baudenkmälern nicht vor (BayVGH, Beschluss v. 31.10.2012, Az.: 2 ZB 11.1575, juris [Rn. 4]; BayVGH, Urteil v. 18.10.2010, Az.: 1 B 06.63, juris [Rn. 35]).
14. Der klägerische Antrag darf nicht alleine aus den festgestellten gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes abgelehnt werden. Vielmehr verlangt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG eine Ermessensentscheidung. Nach Art. 40 BayVwVfG ist das Ermessen dem Zweck der Ermächtigung entsprechend auszuüben. Zweck des Erlaubnisvorbehaltes in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG ist vor allem, durch eine präventive Kontrolle den Hauptzielen des Gesetzes, einer möglichst unveränderten Erhaltung (Art. 4 BayDSchG) und einer möglichst zweckentsprechenden Nutzung (Art. 5 BayDSchG) der Denkmäler gegen Maßnahmen, die diesen Zielen typischerweise zuwiderlaufen, im Rahmen des dem Denkmaleigentümer Zumutbaren Rechnung zu tragen.
15. Die Behörde trifft mithin eine rechtsgestaltende Entscheidung, welche die Belange des Denkmalschutzes auf der einen sowie die widerstreitenden öffentlichen Belange und die betroffenen privaten Belange auf der anderen Seite ausgleichen muss. Hierfür müssen alle vom Vorhaben betroffenen Belange berücksichtigt und miteinander und gegeneinander abgewogen werden (BayVGH, Urteil v. 27.09.2007, Az.: 1 B 00.2474, juris [Rn. 87 m. w. N.]; BayVG München, Urteil v. 20.04.2015, Az.: M 8 K 14.635, juris [Rn. 42]).
16. Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn die Gründe, die für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen, so viel Gewicht haben, dass sie die für das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange überwiegen (BayVGH, Urteil v. 11.01.2011, Az.: 15 B 10.212, juris [Rn. 26]).
17. Bei der Ermessensausübung ist maßgeblich die Bedeutung des Baudenkmals zu berücksichtigen sowie Art und Intensität des beabsichtigten Eingriffs zu den gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes ins Verhältnis zu setzen. Je gravierender der Eingriff aus denkmalfachlicher Sicht ist, desto größere Bedeutung kommt danach bei der Abwägung den für einen unveränderten Erhalt sprechenden gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes zu, was im Einzelfall auch zur Folge haben kann, dass sich das Versagungsermessen zu einer Versagungspflicht verdichtet (BayVG München, Urteil v. 20.04.2015, Az.: M 8 K 14.635, juris [Rn. 43]).
18. Ferner ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG so auszulegen und anzuwenden, dass den aus Art. 14 Grundgesetz (GG) folgenden Anforderungen an ein Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmendes Gesetz entsprochen wird. Hierfür muss die Prüfung, ob dem Denkmaleigentümer die (unveränderte) Beibehaltung des bisherigen Zustands mit den Erhaltungs- und Nutzungspflichten gemäß Art. 4 und Art. 5 BayDSchG zuzumuten ist, zumindest dem Grunde nach im Erlaubnisverfahren erfolgen. Im Fall der Unzumutbarkeit muss die Erlaubnis erteilt werden. Bei der Zumutbarkeitsprüfung ist nicht auf die besondere Situation des jeweiligen Eigentümers, sondern auf den „für Denkmalbelange aufgeschlossenen Eigentümer“ abzustellen (BayVGH, Urteil v. 18.10.2010, Az.: 1 B 06.63, juris [Rn. 38]; BVerfG, Beschluss v. 02.03.1999, Az.: 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226).
19. Der Beklagte hat sein Ermessen, das nach § 114 VwGO nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegt, rechtmäßig ausgeübt und unter Berücksichtigung aller vorgebrachten Interessen der Klägerin und der Allgemeinheit von der Erteilung einer Abbrucherlaubnis in ermessensgerechter und damit rechtmäßiger Weise abgesehen. Die Versagung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis ist auch verhältnismäßig.
20. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass keine größeren Erhaltungsmaßnahmen von der Klägerin gefordert werden und ihr damit kein größerer finanzieller Aufwand zur Erhaltung des Denkmals, insb. keine Sanierung des Reservoirs abverlangt wird, auch wenn jedoch Pflegemaßnahmen wie etwa das Zurückschneiden der wuchernden Vegetation auf der Grundstücksfläche von rund 3.500 m² in Betracht kämen. Das Baudenkmal soll in einem Zustand erhalten werden, dass es für den Betrachter erlebbar bleibe. Diese Vorgaben der Bayerischen Denkmalfachbehörde BLfD sind nachvollziehbar, da Sanierungsmaßnahmen unter Würdigung des geschichtlichen Hintergrunds nicht sinnvoll erscheinen. Das Wasserreservoir dient zusammen mit der gesamten Anlage als Zeuge des nationalsozialistischen Terrors und damit als Mahnmal für die Allge-meinheit.
21. Auch die objektiv fehlende Nutzbarkeit des Wasserreservoirs ändert angesichts seiner immensen geschichtlichen Bedeutung nichts. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass selbst bei einer Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Abbrucherlaubnis der Platz, auf dem sich das Wasserreservoir befindet, nicht wie angedacht als Lagerfläche genutzt werden könnte, da das Grundstück sich im Außenbereich befindet, wo ein Lagerplatz nicht zulässig ist, so dass somit im Entscheidungszeitpunkt auch kein Lagerplatz „verloren“ gehen kann. Daher liegt in der Ablehnung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis auch keine unzumutbare Beeinträchtigung des Eigentums.
22. Aber auch unabhängig von der baurechtlichen Zulässigkeit des Lagerplatzes ist die Versagung der Erlaubnis unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 GG nicht unverhältnismäßig. Die Gesamtfläche des streitgegenständlichen Grundstücks beträgt knapp 11.000 m², die gesamte Fläche des Betriebs der Klägerin inklusive des streitgegenständlichen Grundstücks beträgt etwa 53.000 m². Selbst wenn der beabsichtigten Lagerung auf dem streitgegenständlichen Grundstück baurechtlich nichts entgegenstünde, wäre die der Klägerin auf Grund des Denkmals nicht als Lagerfläche zur Verfügung stehende Fläche mit etwa 2.900 m² im Verhältnis dazu relativ gering, so dass es auch von daher nicht unverhältnismäßig erscheint, den Bereich des Denkmals als Lagerfläche auszunehmen. Bei den etwa 2.900 m² ist nicht nur das Wasserreservoir selbst mit seinen etwa 1.700 m², sondern die gesamte Fläche ab dem Wasserreservoir bis hin zur Grundstücksgrenze berücksichtigt.
23. Im Übrigen würde auch dann die Verhältnismäßigkeit gewahrt sein, wenn die nicht als Lager zur Verfügung stehende Fläche mindestens 4.000 m² betragen würde. Denn von Art. 14 GG ist nicht stets die wirtschaftlichste Verwendung des Privateigentums geschützt. Auch wenn das Wasserreservoir auf dem streitgegenständlichen Grundstück bestehen bleibt, kann sie - sofern die baurechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen – dieses Grundstück als Lagerfläche benutzten. Allein der Bereich, auf dem das Denkmal steht, ist hiervon ausgenommen.
24. Berücksichtigt man gegenüber den Interessen der Klägerin die erhebliche geschichtliche Bedeutung des Denkmals, folgt hieraus keine Unverhältnismäßigkeit der Erhaltung des Wasserreservoirs. Es ist Zeitzeuge des Terrorregimes zu NS-Zeiten und dient als mahnende Erinnerung an diese Zeit. Es verdeutlicht das Ausmaß des ehemaligen Rüstungswerks und damit auch der „Topographie des Terrors“. Würde es abgerissen, würde ein wichtiger Teil der erhaltenswerten, da einzigartigen - aus heutiger Sicht erschreckenden - Bunkeranlage fehlen.
25. Photos zur Dokumentation des Wasserreservoirs können die Substanz der baulichen Anlage nicht ersetzen und sind im Hinblick auf die Erlebbarkeit des Denkmals nicht mit dessen Vorhandensein vergleichbar. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Ausmaße des Wasserreservoirs selbst. Schon das Wasserreservoir für sich genommen ist von eindrucksvollem Ausmaß. Hinzu kommt, dass es Teil eines integralen Denkmals ist (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 22.07.2008, Az.: Vf. 11-VII-07, https://www.w-goehner.de/rechtsprechungsuebersicht/direktlink.php?id=1 / juris [Rn. 45 ff.]).
BayVG München, Urteil , 05.04.2016, AZ: M 1 K 15.1167, Publikationsart: BeckRS 2016, 48469 / juris

1 Allgemeine Rechtsfragen
1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.1.1 Eintragungspflicht
1.1.2 Bedeutung
1.1.3 „aus vergangener Zeit“
1.1.4 Denkmalwürdigkeit
1.1.5 Veränderungsfolgen
1.1.7 Folgen für das Eigentum
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.2 Bebauungsplan
2 Baudenkmalpflege
2.2 Abbruch
2.2.1 Abbruch eines Einzeldenkmals
2.2.1.1 Grundsätze
2.2.4 Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes
2.2.5 Sozialbindung, Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit, Darlegungslast
2.2.6 Gebundene Entscheidung (Prüfung, Ausgleichsleistungen, Ermessen, Abwägung)
2.5 Erhaltungs- und Sicherungspflichten
3 Bodendenkmalpflege
3.1 Unterschutzstellung
3.1.1 Umgrenzung, Ausdehnung, Begrenzung, Nachweis
3.2 Veränderungen, Zerstörungen, Pflichten
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
2. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der beantragte Abbruch des ehemaligen, aus zwei Becken bestehenden Wasserreservoirs mit den Ausmaßen 44 m x 22 m, das zu einem ehemaligen Rüstungswerk aus der NS-Zeit gehört und dessen Reste in der Denk-malliste sowohl als Baudenkmal als auch als Bodendenkmal eingetragen sind, einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSchG bedarf, da dieses Teil eines Baudenkmals im Sinn von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG ist. Der Erhalt des Baudenkmals „Ehemaliges Rüstungswerk im M...“, zu dem das Wasserreservoir zu zählen ist, liegt wegen seiner geschichtlichen und wissenschaftlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit.
3. Baudenkmäler sind bauliche Anlagen oder Teile davon aus vergangener Zeit (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG), deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt (Art. 1 Abs. 1 BayDSchG).
4. Eine „Bedeutung“ in diesem Sinn erfordert zwar nicht, dass das Gebäude Hervorragendes oder Einzigartiges repräsentiert. Sie setzt jedoch voraus, dass das Gebäude in besonderer Weise geeignet ist, geschichtlich, künstlerisch, städtebaulich, wissenschaftlich oder volkskundlich Relevantes zu dokumentieren (BayVGH, Urteil vom 16.07.2015, Az.: 1 B 11.2137, juris [Rn. 17]).
5. Denkmalpflege und Denkmalschutz zielen darauf, historische Zusammenhänge in Gestalt einer baulichen Anlage oder einer Mehrheit baulicher Anlagen in der Gegenwart zu veranschaulichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.2001, Az.: 4 CN 4.00, BVerwGE 114, 247). Die den Denkmalwert begründende geschichtliche Bedeutung muss nicht unmittelbar am Objekt ablesbar sein, es kann ausreichen, wenn das Objekt zusammen mit anderen Quellen seinem Betrachter die geschichtlichen Zusammenhänge vor Augen führen kann (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 16.05.2007, Az.: 2 Bf 298.02, NVwZ-RR 2008, 300). Es kommt dabei nicht auf den Erkenntnisstand eines unbefangenen Betrachters, sondern auf den Wissens- und Erkenntnisstand von sachverständigen Betrachtern an (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13.05.2015, Az.: 1 ZB 13.1334, BayVBl 2016, 456).
6. Diese Voraussetzungen sind für das Denkmal „Ehemaliges Rüstungswerk im M...“, zu dem das Wasserreservoir zu zählen ist, gegeben. Wie das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt hat, veranschaulicht die Anlage das Terrorregime des Nationalsozialismus und die damit verbundene „Vernichtung durch Arbeit“, indem es das Bestreben dokumentiert, durch Zwangsarbeiter rücksichtslos innerhalb kürzester Zeit einen Rüstungsgroßbetrieb zu errichten. Der Zulassungsantrag kann diese Beurteilung nicht mit überzeugenden Argumenten in Zweifel ziehen.
7. Soweit in der Zulassungsbegründung behauptet wird, das Wasserreservoir sei eine rein technische Anlage ohne erkennbare geschichtliche und wissenschaftliche Relevanz, geht die Klägerin zu Unrecht davon aus, dass sich die Denkmaleigenschaft allein aus dem Wasserreservoir herleiten muss. Denn das Wasserreservoir ist Teil eines Baudenkmals, das den gesamten Bereich des ehemaligen Rüstungswerks und die hiervon verbliebenen Reste umfasst. Die Denkmalbedeutung erwächst aus dem Bezug des Wasserreservoirs auf den Gesamtkomplex (vgl. Stellungnahme des Bayerisches Landesamts für Denkmalpflege vom 01.07.2014; Bl. 201 der Behördenakte).
8. Ergibt sich die Denkmalbedeutung aus einem Gesamtkomplex baulicher Anlagen, so sind diese als einheitliches Denkmal zu behandeln (vgl. Martin in Martin/ Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, S. 187 [Rn. 164]). Auch voneinander räumlich getrennte, als Einzelanlagen sichtbare bauliche Anlagen können in ihrer Mehrheit ein Baudenkmal im Sinn von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG darstellen, wenn die Denkmaleigenschaft gerade durch den Zusammenhang der baulichen Anlagen anzunehmen ist (so auch zum vergleichbaren Denkmalbegriff des nordrhein-westfälischen Denkmalrechts: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.1999, Az.: 10 A 606.99, juris [Rn. 29]).
9. Dementsprechend wurde das gesamte ehemalige Rüstungswerk als einheitliches Baudenkmal in die Denkmalliste eingetragen. Durch die Dimension des Wasserreservoirs selbst und die Entfernungen zu den übrigen Bunkerresten wird das Ausmaß des ehemaligen Rüstungswerks deutlich und damit auch die geschichtliche Bedeutung des Denkmals. Das Verwaltungsgericht hat zu diesen Dimensionen ausgeführt, dass die Anlagen den Versuch der Nationalsozialisten verdeutlichen, innerhalb kürzester Zeit durch Zwangsarbeiter rücksichtslos einen Rüstungsgroßbetrieb zu errichten. Darin liegt die geschichtliche Bedeutung der Anlage.
10. Diese Bedeutung wird unabhängig vom derzeitigen Erhaltungszustand und dem Umstand erkennbar, dass aus Sicht der Klägerin bedeutendere Teile des Gesamtkomplexes beseitigt wurden. Nachdem es für die Denkmaleigenschaft auf die Beurteilung durch einen sachverständigen Betrachter ankommt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13.5.2015, Az.: 1 ZB 13.1334, BayVBl 2016, 456), schmälert das Fehlen früher vorhandener, möglicherweise für den Laien besser verständlicher Anlagenteile den Denkmalwert des verbliebenen Denkmals nicht. Vielmehr ist der Erhalt der noch vorhandenen Reste der Gesamtanlage auch wegen des Verlusts anderer Teile nötig, um die räumliche Ausdehnung weiter zu dokumentieren.
11. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit früheren Beseitigungen besteht angesichts der erforderlichen Beurteilung des Einzelfalls nicht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 04.09.2012, Az.: 2 ZB 11.587, juris [Rn. 14]).
12. Der Zulassungsantrag vermag auch insofern keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen, als geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe ohne nähere Prüfung angenommen, das Wasserreservoir sei schon für die Errichtung der Flugzeugmontagehalle genutzt worden, da es durch eine Lorentrasse mit dieser verbunden gewesen sei. Eine solche Aussage enthält das angegriffene Urteil nicht. Vielmehr wird in dem Urteil lediglich die Vermutung geäußert, dass das Wasserreservoir auch beim Bau der Flugzeugmontagehalle genutzt worden sein könnte (vgl. BayVG München, Urteil vom 05.04.2016, Az.: 1 K 15.1167, https://www.w-goehner.de/rechtsprechungsuebersicht/direktlink.php?id=216: „liegt es nahe, dass das Wasser aus dem Reservoir zur Errichtung der Bunkeranlage verwendet wurde“ [Urteilsausfertigung Seite 6 unten]). Das Verwaltungsgericht hat die konkrete Funktion des Reservoirs indes ausdrücklich offen gelassen, da es auch für den Fall der bloßen Nutzung als Löschwasserbecken die Denkmaleigenschaft bejaht hat (Urteilsausfertigung Seite 7).
13. Es ist für die Denkmaleigenschaft des Gesamtkomplexes sowie des streitgegenständlichen Teils nicht relevant, wenn die Mauern des Wasserreservoirs eingewachsen und auch von öffentlichen Wegen nicht einsehbar sind. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG schützt „das überlieferte Erscheinungsbild“ eines Baudenkmals unabhängig davon, ob sich der Betrachter auf öffentlichem Grund oder Privatgrund befindet. Auf die Einsehbarkeit vom öffentlichen Grund aus kommt es daher nicht an (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13.05.2015, Az.: 1 ZB 13.1334, BayVBl 2016, 456; BayVGH, Beschluss vom 12.06.2017, Az.: 2 ZB 16.342, juris [Rn. 5]).
14. Ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts lassen sich auch nicht mit der Nichtbeanstandung der Ermessensentscheidung des Beklagten begründen. Sie ergeben sich nicht auf Grund der Behauptung, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung der im Jahr 1995 erteilten Erlaubnis zum Abbruch des Wasserreservoirs nicht hinreichend behandelt. Die Berücksichtigung einer früheren, mittlerweile abgelaufenen Genehmigung kommt im Rahmen der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Erlaubnisanspruchs nicht in Betracht, da es keinen Anspruch auf Wiederholung einer früheren Beurteilung gibt, wenn die Genehmigung keine Wirkung mehr entfaltet. Eine Bindungswirkung der durch Fristablauf erloschenen Genehmigung scheidet ebenso wie ein Vertrauensschutz aus (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG; vgl. zur Baugenehmigung: BayVGH, Beschluss vom 16.03.2017, Az.: 9 ZB 15.948, BayVBl 2017, 710; Decker in Simon/ Busse, BayBO, Stand Oktober 2017, Art. 69 Rn. 71 m. w. N.).
15. Die behauptete unzureichende oder unzutreffende Berücksichtigung der Erweiterungsmöglichkeiten der Klägerin kann Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht begründen. Das Verwaltungsgericht trifft selbst keine Ermessensentscheidung, sondern überprüft lediglich die durch den Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Ermessensentscheidung. Eine Abwägung sämtlicher Interessen im Urteil ist daher nicht angezeigt. Im streitgegenständlichen Bescheid wurde das Gewicht der Erweiterungsinteressen der Klägerin umfangreich behandelt.
16. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich dargelegt, dass die dort vorgenommene Interessensgewichtung nicht zu beanstanden sei (Urteilsausfertigung Seite 11). Es ist zudem auch nicht tragend davon ausgegangen, dass eine Erweiterung der Lagerfläche des Betriebs der Klägerin baurechtlich nicht zu realisieren sei. Ausdrücklich hat es vielmehr ausgeführt, dass die Versagung der Erlaubnis auch unabhängig von der baurechtlichen Zulässigkeit des Lagerplatzes nicht unverhältnismäßig sei (Urteilsausfertigung Seite 13 oben).
17. Zu Recht wird im Urteil bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung maßgeblich darauf abgestellt, dass die Gesamtfläche des Betriebs der Klägerin inklusive des Baugrundstücks etwa 53.000 m² beträgt, während die durch das Denkmal insgesamt in Anspruch genommene Fläche mit ca. 2.000 m² und einer noch geringeren Fläche des Wasserreservoirs im Verhältnis hierzu gering ist. Ob das Vorhaben der Klägerin, künftig das Lager auf die Fläche des Denkmals zu erweitern, realisiert werden kann, brauchte deshalb nicht geklärt zu werden.
18. Darüber hinaus kann auch der Senat keine besondere Schutzwürdigkeit der Erweiterungsinteressen der Klägerin erkennen, da die Klägerin das Baugrundstück erworben hat, obwohl dem Voreigentümer zuletzt mit Bescheid vom 11.04.1996 die Erlaubnis zum Abbruch versagt worden war.
BayVGH, Beschluss, 11.01.2018, AZ: 1 ZB 16.1358, Publikationsart: BeckRS 2018, 487
vgl. BayVG München, Urteil vom 05.04.2016, Az.: 1 K 15.1167, BeckRS 2016, 48469
BayVGH - Beschluss v. 11.01.2018 - 1 ZB 16.1358 - anonym..pdf

1 Allgemeine Rechtsfragen
1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.1.1 Eintragungspflicht
1.1.2 Bedeutung
1.1.3 „aus vergangener Zeit“
1.1.4 Denkmalwürdigkeit
1.1.5 Veränderungsfolgen
1.1.7 Folgen für das Eigentum
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
2 Baudenkmalpflege
2.2 Abbruch
2.2.1 Abbruch eines Einzeldenkmals
2.2.1.1 Grundsätze
2.2.4 Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes
2.2.5 Sozialbindung, Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit, Darlegungslast
2.2.6 Gebundene Entscheidung (Prüfung, Ausgleichsleistungen, Ermessen, Abwägung)
2.5 Erhaltungs- und Sicherungspflichten
3 Bodendenkmalpflege
3.1 Unterschutzstellung
3.1.1 Umgrenzung, Ausdehnung, Begrenzung, Nachweis
3.2 Veränderungen, Zerstörungen, Pflichten
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1. Die in einem Bebauungsplan vorgenommene Begrenzung auf das im Innenbereich bestehende Baurecht stellt keine Maßnahme der Innenentwicklung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB dar.
2. Ein Verkennen gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB - hier der Voraussetzungen für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens - scheidet aus, wenn die Gemeinde trotz rechtzeitiger Einwände bewusst am falschen Verfahren festhält.
3. Die schriftliche Rüge beachtlicher Verfahrensfehler gegenüber der Gemeinde nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann auch durch einen im Normenkontrollverfahren rechtzeitig an die Antragsgegnerin übermittelten Schriftsatz erfolgen.
BayVGH, Urteil, 18.10.2016, AZ: 15 N 15.2613, Publikationsart: NVwZ-RR 2017, 365 / LSK 2016, 54922 / http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-54922?hl=true
BayVGH - Urteil v. 18.10.2016 - 15 N 15.2613 - anonym..pdf

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.2 Bebauungsplan
1.3.3 Ortsrecht
1.3.4 Abwägung (Anforderungen & Rechtsfolgen von Fehlern)
1.5.3.5 Bauerweiterungen im Ensemble
1.5.3.6 Neuerrichtung im Ensemble
2 Baudenkmalpflege
2.1 Ensemble
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1. Gebäude, deren Nutzung endgültig aufgegeben ist, vermögen keinen hinreichend verlässlichen Maßstab für die Zulassung von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu bieten, wenn ihre objektive Beschaffenheit eine nicht näher eingrenzbare Nutzungsvielfalt ermöglicht.
2. Dass die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der gewerblichen Bauräume und der Erschließungsstraßen - abgesehen von den unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden - nicht den vollständigen Erhalt der bestehenden Bausubstanz gewährleistet hat, vermag auch einen Abwägungsmangel nicht zu begründen. Um die Solitärstellung des Offizierskasinos im Interesse des Denkmalschutzes hervorzuheben, konnte die Antragsgegnerin der Schaffung von großen, gut erschlossenen Bauflächen, die sich für eine flexible gewerbliche Nutzung eignen, den Vorrang vor dem Erhalt der vorhandenen, nicht unter Denkmalschutz stehenden Bausubstanz einräumen.
3. Da aus Gründen des Denkmalschutzes ein Um- oder Anbau an die Rauhfutterscheune nicht in Betracht kommt, konnte die Antragsgegnerin Bauräume für eine gewerbliche Nutzung östlich der Raufutterscheune nur mit einem entsprechenden Abstand festsetzen.
4. Dass durch die Situierung des Baufensters möglicherweise eine erhaltenswerte Baumreihe entfernt werden muss, führt ebenfalls nicht zu einem Abwägungsmangel. Denn die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, alle schützenswerten Bäume im Plangebiet zu erhalten; vielmehr kann sie im Einzelfall den Belangen einer gewerblichen Nutzung den Vorrang einräumen.
BayVGH, Urteil, 25.11.2015, AZ: 1 N 14.2049, Publikationsart: BeckRS 2016, 40027

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.2 Bebauungsplan
1.3.4 Abwägung (Anforderungen & Rechtsfolgen von Fehlern)
1.3.6 Anlagen von Bund / Land
2 Baudenkmalpflege
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
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1. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB ist auch auf Wetterradaranlagen anwendbar.
2. Nicht jede nachteilige Beeinflussung, die nicht ohne Weiteres beseitigt werden kann, ist zugleich eine "Störung der Funktionsfähigkeit" im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB. Eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit im Zusammenhang mit einem nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben setzt voraus, dass die Erzielung der gewünschten Ergebnisse verhindert, verschlechtert, verzögert oder spürbar erschwert wird.
3. Ob eine Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB vorliegt, ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar.
4. Eine nur in besonderen Ausnahmefällen zu befürchtende Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage im Sinn des § 35Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB kann der Genehmigung einer nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windkraftanlage als öffentlicher Belang jedenfalls dann nicht entgegenstehen, wenn die Störung durch Beifügung von Nebenbestimmungen zur Genehmigung vermieden werden kann.
BayVGH, Urteil, 18.09.2015, AZ: 22 B 14.1263, Publikationsart: IBRRS 2016, 0550 / BeckRS 2015, 54740 / GewA 2016, 87 / ZUR 2016, 109 / LSK 2016, 050700 / BauR 2016, 243 / BayVBl 2016, 265 / UPR 2016, 199

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
2.4.2 Räumliche Nähe (Entfernung)
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1. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB fordert nicht mehr und nichts anderes als eine tatsächlich aufeinanderfolgende, trotz unbebauter Flächen zwischen den bebauten Grundstücken zusammenhängende Bebauung. Entscheidend ist daher, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.1968, Az.: IV C 2.66, BVerwGE 31, 20). 
2. Nicht jede bauliche Anlage vermag einen Bebauungszusammenhang herzustellen. Vielmehr gehören dazu grundsätzlich nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen.
3. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden.
BayVGH, Urteil, 09.09.2015, AZ: 1 B 15.251, Publikationsart: IBRRS 2015, 2596 / BeckRS 2015, 51960

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.5 Erschließung im Außenbereich
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1. Wendet sich eine Gemeinde gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die einem Dritten unter Ersetzung des gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erforderlichen gemeindlichen Einvernehmens erteilt wurde, so kann sie gerichtlich u. a. zwar geltend machen, die Ersetzung sei deshalb zu Unrecht erfolgt, da das genehmigte Vorhaben nicht mit den §§ 31, 33 bis 35 BauGB vereinbar sei.
2. Diese Möglichkeit steht ihr allerdings nur hinsichtlich solcher Anlagen zu, die innerhalb ihres Gemeindegebiets auf einer bauplanungsrechtlich nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB einzustufenden Fläche errichtet werden sollen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.08.2013, Az.: 22 ZB 13.927, BeckRS 2013, 55738 [Rn. 11 bis 15 m. w. N.]).
BayVGH, Beschluss, 24.08.2015, AZ: 22 ZB 15.1802, Publikationsart:

1.2.8 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.5 Erschließung im Außenbereich
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
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1. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt auch für Normenkontrollanträge nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen Bebauungspläne, die nach ihrer Bekanntmachung infolge einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse rechtswidrig (funktionslos) geworden sind.
2. Das Bedürfnis, einen Bebauungsplan, der an einem zur Unwirksamkeit führenden Fehler leidet, aufzuheben, besteht nicht nur im Fall seiner nachträglichen Funktionslosigkeit, sondern - vorbehaltlich der Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren - ebenso für anfängliche Mängel.
3. Davon abgesehen begründet das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans (§ 1 Abs. 3 Satz 2, Abs. 8 BauGB; vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.09.2009, Az.: 4 BN 16/09, juris [Rn. 14]).
BayVGH, Urteil, 23.06.2015, AZ: 15 N 13.1553, Publikationsart: juris / BeckRS 2015, 48565
1) rkr. (BVerwG, Urteil vom 06.04.2016, Az.: 4 CN 3.15, BeckRS 2016, 45747), 2) Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 22.07.2013, Az.: 7 BN 1.13, NVwZ 2013, 1547 / juris; BayVGH, Urteil vom 18.8.2014, Az.: 15 N 13.1875, BauR 2015, 101 / juris

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.2 Bebauungsplan
1.3.4 Abwägung (Anforderungen & Rechtsfolgen von Fehlern)
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1. Fragen des Denkmalschutzes können grundsätzlich Gegenstand eines baurechtlichen Vorbescheids sein können (vgl. OVG NRW‚ Urteil vom 17.08.2001, Az.: 7 A 4207/00, juris [Rn. 13]), soweit dies bei entsprechender Fragestellung von der Bauaufsichtsbehörde als abgefragt angesehen wird.
2. Dem Urteil des 2. Senats des BayVGH vom 10. Juni 2008 (Az.: 2 BV 07.762, BayVBl 2008‚ 669‚ mit dem - in einem obiter dictum - festgestellt wurde‚ dass „auch ohne ausdrückliche Einbeziehung in die Fragestellung des Vorbescheidsantrags … die Frage‚ ob dem Vorhaben denkmalschutzrechtliche Genehmigungshindernisse entgegenstehen“‚ im Vorbescheidsverfahren zu prüfen sei, lag ein anderer Sachverhalt zu Grunde, insb. weil es dort um die Auslegung der Reichweite eines erteilten Vorbescheids ging, die Behörden somit von Anfang an die denkmalrechtliche Genehmigungsfähigkeit als im Vorbescheidsverfahren mit abgefragt angesehen haben‚ während im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Auslegung der Reichweite eines abgelehnten Antrags auf Vorbescheid geht, die denkmalrechtliche Zulässigkeit erstmals im Klageverfahren zum Gegenstand der Vorbescheide gemacht wurde.
3. Daher kann der Kläger zu Recht ein weiteres Vorbescheidsverfahren durchlaufen und es bedarf keiner Klageerweiterung.
4. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden‚ eine Auslegung der in den Vorbescheidsanträgen gestellten Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit hätte ohne weiteres ergeben müssen‚ dass die angestrebte Baugenehmigung - und daher auch ein vorausgehender Vorbescheid - wegen der formellen Konzentrationswirkung (Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO; vgl. auch Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayDSchG) die materielle denkmalrechtliche Problematik hätte umfassen müssen. Diese Auffassung würde zu einer unzulässigen Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Bauherrn führen, die ihm das Recht einräumt zu bestimmen‚ über welche der im Baugenehmigungsverfahren entscheidungserheblichen Fragen er bereits im Wege des Vorbescheids „Auskunft“ erteilt haben will.
5. Ein Vorbescheidsantrag kann eben nur „einzelne Fragen des Bauvorhabens“ zur Entscheidung stellen‚ nicht hingegen die umfassende Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit allen öffentlich-rechtlichen Vorschriften‚ weil dies der Wirkung einer Baugenehmigung gleich käme. Im Vorbescheidsverfahren für ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB ist jedenfalls nicht ohne entsprechende ausdrückliche Frage die Übereinstimmung mit den Vorschriften des Denkmalschutzes zu prüfen, anders als im Außenbereich, wo ein Vorbescheid im Falle einer Beeinträchtigung der Belange des Denkmalschutzes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB aus bauplanungsrechtlichen Gründen abzulehnen wäre (vgl. zum öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB auf Grund einer Landschaftsschutzverordnung: BVerwG, Urteil vom 19.04.1985, Az.: 4 C 25.84, Az.: NVwZ 1986, 203).
6. Die zentrale Aussage des Beschlusses des OVG Berlin-Brandenburg vom 16.11.2010, Az.: OVG 10 S 31/10, BeckRS 2010, 56082 / BRS 76 Nr. 85/2010 / juris‚ dass „im unbeplanten Innenbereich…für die Annahme einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche in Form einer privaten Grünfläche jedoch deutliche Anhaltspunkte für eine…Verfestigung der Situation" vorliegen müssen, erklärt für das streitgegenständlich geplante Vorhaben, das sich in beiden Varianten (auch) hinsichtlich der Grundstücksfläche‚ die überbaut werden soll‚ in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, warum derartige Anhaltspunkte nicht zu erkennen waren.
BayVGH, Beschluss , 31.10.2014, AZ: 1 ZB 13.1978 & 1 ZB 13.1979, Publikationsart: BeckRS 2014, 58972

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.7 Bauvorbescheid
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1. Den Gemeinden steht nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO die Befugnis zu, zur Wahrung des Ortsbildes - hier der einheitlichen Dachlandschaft in einem Fremdenverkehrsort - durch Ortsgestaltungssatzung das Aufständern von Solaranlagen auch im gesamten Gemeindegebiet zu verbieten.
2. Die Vorschrift gestattet den Gemeinden, im eigenen Wirkungskreis örtliche Vorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern zu erlassen. Die Gemeinden sind danach nicht auf die Abwehr verunstaltender Anlagen beschränkt, sondern sie haben darüber hinaus die Möglichkeit, positive Gestaltungspflege zu betreiben (BayVGH, Beschluss vom 03.11.2009, Az.: 2 ZB 09.564, juris; BayVGH, Urteil vom 02.02.2012, Az.: 1 N 09.368, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11.10.2007, Az.: 4 C 8.06, BVerwGE 129, 318).
3. Gestalterische Anforderungen an Dächer im Bereich positiver Gestaltungspflege sind danach regelmäßig zulässig, da Dächer in besonderem Maß das Gesamtbild einer Gemeinde bestimmen und Ausdruck eines ortsüblichen und landschaftsgebundenen Baustils sind, wie er häufig in Oberbayern anzutreffen ist (vgl. auch Decker, in Simon/Busse, BayBO 2008, Stand Dezember 2013, Art. 81 Rn. 114 m. w. N.).
4. Zur Erzielung von Einheitlichkeit, zur Vermeidung einer unregelmäßigen Dachlandschaft oder im Interesse einer positiven Gestaltungspflege können demnach Dachformen festgelegt sowie Dachauf- und -ausbauten untersagt werden (Decker, a.a.O.).
5. Die Gemeinden haben im Rahmen des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO einen beträchtlichen gestalterischen Spielraum und dürfen im Rahmen der positiven Pflege der Baukultur auch einen strengen ästhetischen Maßstab anlegen (BayVGH, Urteil vom 09.08.2007, Az.: 25 B 05.1340, juris).
6. Zwar wird das Recht eines Bauherrn, sein Grundstück im Rahmen der Gesetze baulich zu nutzen, durch das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) geschützt und durch das Verbot der Aufständerung von Solaranlagen und die damit einhergehende Nutzungsbeschränkung des Grundeigentums durch die Gestaltungssatzung der Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG lässt demgemäß im Bereich des Bauordnungsrechts, auch bei örtlichen Bauvorschriften auf Grund gemeindlicher Satzungen wie hier nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO, nur Nutzungsbeschränkungen zu, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.
7. Diesbezüglich hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 23.01.2012, Az.: Vf. 18-VII-09, BayVBl 2012, 397) zwar festgestellt, dass beim Erlass einer Satzung gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen berücksichtigt werden muss, dass das Gebiet einer Gemeinde in der Regel aus verschiedenen Bereichen bestehe, deren Ortsbild unterschiedlich schutzwürdig sei; Verbote seien deshalb nur gerechtfertigt, soweit ortsgestalterische Gründe sie erforderten.
8. Der Verfassungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung die teilweise Verfassungswidrigkeit einer Werbeanlagensatzung aber vor allem deshalb festgestellt, weil der Normgeber - im entschiedenen Fall die Stadt Nürnberg - bei einzelnen Verboten nicht nach den Gegebenheiten der verschiedenen Stadtbereiche differenziert hat, was bei einer Großstadt wie Nürnberg ohne weiteres nachvollziehbar ist.
9. Die Entscheidung schließt jedoch nicht aus, dass aus ortsgestalterischen Gründen in (kleineren) Gemeinden Verbote für das Gemeindegebiet erlassen werden können, um auf diese Weise auf das örtliche Gesamterscheinungsbild Einfluss zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.07.1997, Az.: 4 NB 15/97, ZfBR 1997, 327).
10. Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen unter Berücksichtigung der traditionellen Dachformen im Gemeindegebiet, vorwiegend Satteldächer, der Beigeladenen und des Charakters als Fremdenverkehrsgemeinde keine Bedenken gegen das generelle Verbot der Aufständerung von Solarkollektoren im Gemeindegebiet und damit auch auf dem Dach des Hauses des Klägers. Die beim Augenschein vorgefundenen Pult- oder Flachdächer führen nicht zu einer gegenteiligen Beurteilung.
11. Da das Landratsamt die beiden ihm bislang bekannten Fälle aufgegriffen hat, ist die Ermessensbetätigung auch unter Beachtung des Art. 3 GG nicht zu beanstanden. Dass in anderen Gemeinden eine abweichende Haltung hinsichtlich der Gestaltung von Solaranlagen eingenommen wird, ist wegen der Gebietshoheit der Beigeladenen (Art. 6 BayGO) rechtlich unerheblich.
BayVGH, Urteil, 11.09.2014, AZ: 1 B 14.169, Publikationsart: juris

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.3 Ortsrecht
1.5.3.3 Dachfenster / Dachgestaltung im Baudenkmal / Ensemble
2 Baudenkmalpflege
2.1 Ensemble
2.1.2 Erscheinungsbild
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.11 Dachfarbe, Dachgestaltung
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1. Dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten und gesichert erschlossenen Vorhaben (Errichtung und Betrieb einer ca. 150 m hohen Windkraftanlage [Nabenhöhe 108,38 m, Rotordurchmesser 82,0 m] in einem Vorbehaltsgebiet für die Nutzung der Windenergie auf einer Anhöhe oberhalb zweier in der Senke liegender Ortsteile knapp 800 – 1.100 m von Ortsrand bzw. Denkmälern entfernt gelegen) stehen öffentliche Belange des Denkmalschutzes entgegen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).
2. Der Denkmalschutz erfordert als Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, dass ein Kulturdenkmal vor Beeinträchtigungen seiner Substanz und seiner Ausstrahlungswirkung in die Umgebung hinein bewahrt wird, wie sie von einem Vorhaben in der Umgebung des Denkmals ausgehen können. Vorhaben, welche die Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigen, dürfen nur zugelassen werden, wenn das Vorhaben durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009, Az.: 4 C 3.08, BVerwGE 133, 347 [353 f.]).
3. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gewährleistet insofern ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem Denkmalschutz und greift ein, wo grobe Verstöße in Frage stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009, Az.: 4 C 3.08, BVerwGE 133, 347 [353 f.]; OVG Niedersachsen, Urteil vom 21.04.2010, Az.: 12 LB 44/09, NuR 2010, 649 [656]).
4. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) ist die zur fachlichen Einschätzung des Denkmalwerts eines Baudenkmals und seiner Beeinträchtigung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 BayDSchG berufene Fachbehörde.
5. Dabei sind die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden und die Gerichte rechtlich nicht an die fachliche Beurteilung des BLfD gebunden. Sie haben deren Aussage- und Überzeugungskraft allerdings nachvollziehend zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden. Hierbei kommt den fachlichen Einschätzungen des BLfD ein tatsächliches Gewicht zu.
6. Als besondere, erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals ist - im Einklang mit den landesrechtlichen Maßstäben wie in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG - bereits die Tatsache anzusehen, dass die Wirkung des Denkmals als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element geschmälert wird. Hingegen muss keine Situation erzeugt werden, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird.
7. Neue Bauten müssen sich zwar weder völlig an vorhandene Baudenkmäler anpassen, noch unterbleiben, wenn eine Anpassung nicht möglich ist. Aber sie müssen sich an dem vom Denkmal gesetzten Maßstab messen lassen, dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen BayVGH, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 2 BV 11.1631, NVwZ-RR 2013, 545 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 21.04.2010, Az.: 12 LB 44/09, NuR 2010, 649 [656]).
8. Die genannten Merkmale müssen in schwerwiegender Weise gegeben sein, damit von einer erheblichen Beeinträchtigung gesprochen werden kann. Je höher der Wert des Denkmals einzuschätzen ist, desto höher kann eine erhebliche Beeinträchtigung seines Erscheinungsbilds anzunehmen sein; je schwerwiegender das Erscheinungsbild betroffen ist, desto eher kann die Schwelle der Unzumutbarkeit überschritten sein (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.08.2012, Az.: 12 LB 170/11, juris).
9. Diese besondere, erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals (hier eines Patrizierschlosses) ist insbesondere in der wesentlichen Schmälerung der denkmalpflegerisch besonders schützenswerten Innen-Außen-Blickbeziehung und damit der künstlerischen Wirkung des Baudenkmals zu sehen, die deutlich über die baurechtlich regelmäßig nicht geschützte „schöne Aussicht“ hinausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993, Az.: 4 C 5/93, juris).
10. Die Räume des reichsständischen Herrschaftssitzes verknüpfen konzeptionell für den Betrachter die Innenwirkung der Räume mit der Außenwirkung der Umgebung des Schlosses zu einem Gesamteindruck. Die Raumausstattungen setzen hier ein imaginäres „Arkadien“ als idealisierte Natur (Bild gewordene Vorstellungskraft im Innern der Räume) in Beziehung zur durch die Fenster real erlebbaren Natur und Besiedelung (Wirklichkeit gewordene Gestaltungskraft im Äußeren). Dieses künstlerische Konzept spiegelt neben barocker Ausstattungskultur europäische Geistesgeschichte.
11. Kleinere Vorbelastungen und Störungen (Photovoltaikanlagen, Antennen, Fluchttreppe) beeinträchtigen den weiterhin gut erlebbaren Gesamteindruck von künstlerisch gestalteter Innen- und herrschaftlich geprägter Außenwelt inmitten der sie umgebenden Nachbarschaft nicht.
12. Die geplante Windkraftanlage würde genau in dieses Blickfeld hineinragen. Das Erlebnis der Blickbeziehung wäre trotz ihrer räumlichen Entfernung in den maßgeblichen Blickachsen als besonders störendes Element überwiegend sichtbar.
13. Daher kann sich der gesetzlich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierte Belang der Nutzung der Windenergie hier in diesem (konkreten) Nutzungskonflikt nicht gegenüber dem als höherwertig anzusetzenden Belang des Denkmalschutzes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB durchsetzen.
14. Das Baudenkmal ist ortsgebunden, kann seine denkmalgeschützte Funktion nur an diesem Standort erfüllen und verlöre sie weitgehend bei Errichtung der Windkraftanlage in Sichtweite. Die Windkraftanlage hingegen kann an jedem anderen geeigneten Standort ebenfalls ihre technische Funktion erfüllen.
15. Zudem präsentiert sich auch der Ort als reich gegliederte, besonders gut erhaltene, weitgehend ungestörte und in seinem denkmalgeschützten Erscheinungsbild erlebbare Dachlandschaft, dies sich von anderen Orten durch die Folge der Schlösser und der Kirche als Baudenkmäler unterscheidet und so einen einmaligen Charakter erhält. Die Situierung der Baudenkmäler mit den damit verbundenen Landschafts- und Sichtbeziehungen ist substantieller Teil der Denkmaleigenschaft. Bei einer Vorhabensverwirklichung drohten die Denkmäler ihre jeweilige Funktion als dominierende Landmarken zu verlieren, würde doch die Windkraftanlage selbst zur städtebaulichen Dominante, die in einen schroffen Gegensatz zur fein auf mehreren Ebenen gegliederten gewachsenen und symbolträchtigen Bebauung im Altort treten würde. Die Sicht auf die Denkmäler inmitten des Altortes, auf ihre Wechselbeziehung zueinander und zur weiteren dortigen Bebauung würde von der sich optisch und architektonisch krass unterscheidenden Wirkung der Windkraftanlage wesentlich überlagert und erheblich beeinträchtigt.
16. Die besondere Beziehung der Denkmäler untereinander und ihre Wirkung auf den Altort unterscheidet sich mit seinem eigenständigen Stellenwert als „Stein gewordene Allegorie historischer sozialer Beziehungen“ in ihrer denkmalpflegerischen Schutzbedürftigkeit grundlegend von einem nur aus allgemeiner Siedlungstätigkeit entstandenen Ortsbild.
BayVGH, Urteil, 18.07.2013, AZ: 22 B 12.1741, Publikationsart: BayVBl 2014, 23 - 26 / juris
- http://www.nordbayern.de/region/lauf/kein-windrad-bei-neunhof-1.3062923; - rkr. (BVerwG, Beschluss vom 26.06.2014, Az.: 4 B 47.13, http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=260614B4B47.13.0 / BayVBl 2014, 703-704)
BayVGH - Urteil v. 18.07.2013 - 22 B 12.1741 - LAB anonym.pdf

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.5 Erschließung im Außenbereich
1.5.3.6 Neuerrichtung im Ensemble
2 Baudenkmalpflege
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
2.4.2 Räumliche Nähe (Entfernung)
2.4.3 Überprüfbarkeit der Nähefeststellung
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1. Der BayVGH hinterfragt die - vordergründig verfolgte - landwirtschaftliche Zweckbestimmung von Gebäuden, die so gestaltet sind, dass sie auch für eine Photovoltaikanlage günstig sind. Er setzt damit seine bisherige Rechtsprechung fort (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23.07.2012, Az. 15 ZB 10.1660, und BayVGH, Beschluss vom 08.07.2010, Az. 14 ZB 09.3052).
2. Aus der für die Beurteilung der Frage des Dienens maßgeblichen Sichtweise eines „vernünftigen“ Landwirts und unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs dient ein Gebäude mit einem Dach, das einen Neigungswinkel von ca. 30° aufweist und von 6 m im Norden auf 2 m im Süden abfällt, nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb.
3. Ein vernünftiger Landwirt würde ein solches Gebäude, das für die verfolgten landwirtschaftlichen Zwecke ungünstig ist, nicht planen.
4. Der Betrieb einer Reitschule und wohl auch die Überlassung eigener Pferde an
Dritte im Wege von Reitbeteiligungen sind rein gewerbliche Tätigkeiten, bei denen
der unmittelbare Bezug zur Bodennutzung fehlt.
BayVGH, Beschluss, 15.11.2012, AZ: 1 ZB 11.1632, Publikationsart: http://www.landesanwaltschaft.bayern.de/images/PDFs/2012/1a1632b.pdf

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.5.3 Beseitigung
2.3.6 Photovoltaik- und Solaranlagen
2.3.11 Dachfarbe, Dachgestaltung
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Ein Stadel mit einem tief nach Südwesten abgeschleppten Dach begünstigt zwar eine darauf angebrachte Photovoltaikanlage, eignet sich aber unter Umständen nicht als landwirtschaftliches Gebäude und dient daher nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb.
Der Landwirt verfügt bereits über ausreichend Unterstellraum für landwirtschaftliche Geräte an der Hofstelle. Das tief nach Südwesten abgeschleppte Dach sei zum Unterstellen von Maschinen wenig geeignet. Die konkrete Ausführung eines Stadels mit einem tief nach Südwesten hin abgeschleppten Dach möge zwar für die angebrachte Photovoltaikanlage günstig sein, nicht aber für die behauptete Zweckbestim-mung als landwirtschaftliches Gebäude zur Unterbringung von Heu, Maschinen und Vieh. Der Stadel eignet sich damit zwar zum Betrieb der auf dem Dach installierten Photovoltaikanlage, dient aber nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb. Eine bauplanungsrechtliche Privilegierung des Stadels ist somit nicht gegeben.
BayVGH, Beschluss, 23.07.2012, AZ: 15 ZB 10.1660, Publikationsart: http://www.landesanwaltschaft.bayern.de/images/PDFs/2012/15a1660b.pdf

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.5.3 Beseitigung
2.3.6 Photovoltaik- und Solaranlagen
2.3.7 Energieeffizienzmaßnahmen
2.3.11 Dachfarbe, Dachgestaltung
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1. Ausführungen in einem Umweltbericht zum umweltbezogenen Zustand eines Plangebietes, in dem die Aspekte "Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt", "Boden und Wasser", "Luft und Klima", "Landschaft", "Mensch/menschliche Gesundheit/Erholung" und "Kultur und sonstige Sachgüter" untersucht worden waren, sind auch dann umweltbezogene Informationen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB, wenn der Umweltbericht zu der Einschätzung gelangt, die beabsichtigte Planung wirke sich auf diesen Zustand nicht aus.
2. Ein solches weites Verständnis entspricht dem weiten Begriff der Umweltinformationen in anderen Rechtsgebieten, wie er etwa in § 2 Abs. 3 UIG Ausdruck gefunden hat (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.02.2008, Az.: 4 C 13.07, BVerwGE 130, 223 [Rn. 11]), und trägt der von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB verfolgten Anstoßwirkung Rechnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2013, Az.: 4 CN 3.12, Az.: BVerwGE 147, 206 [Rn. 19 f.]).
3. Das Gesetz verlangt für diese Anstoßwirkung, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren (BVerwG, Urteil vom 18.07.2013, Az.: 4 CN 3.12, Az.: BVerwGE 147, 206 [Rn. 23]).
4. Eine nach diesen Vorgaben durchgeführte Bekanntmachung von betrachteten, aber für nicht beeinträchtigt angesehenen Umweltbelangen kann die Öffentlichkeit veranlassen, die Berücksichtigung weiterer, nicht genannter und damit nicht untersuchter Belange zu fordern oder eine abweichende Beurteilung der betrachteten Belange zu verlangen.
5. Dabei ist es umso wichtiger, die interessierte Bevölkerung zu veranlassen, etwaige Umweltbelange, die der Gemeinde bisher unbekannt waren, in das Verfahren einzuführen und so zur Grundlage der Abwägungsentscheidung zu machen, je weniger Umweltinformationen die Gemeinde im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens bis zur förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung erlangt hat (BVerwG, Urteil vom 11.09.2014, Az.: 4 CN 1.14, ZfBR 2015, 159 [Rn. 14]).
6. Ob die Anstoßwirkung auch durch die hier gewählte Formulierung erreicht werden konnte, spielt angesichts der gesetzlichen Vorgaben keine Rolle.
BVerwG, Urteil, 29.09.2015, AZ: 4 CN 1/15, Publikationsart: IBRRS 2015, 2945 / BWGZ 2015, 1257 / BeckRS 2015, 54297 / LKV 2015, 553 / NVwZ 2016, 84 / ZfBR 2016, 49 / LSK 2015, 500467 / SächsVBl 2016, 12 / UPR 2016, 37

1.2.8 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.2 Bebauungsplan
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1. Die Grundsätze, unter denen die Belange des Denkmalschutzes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB einem Außenbereichsvorhaben entgegenstehen können, in der Rechtsprechung des Senats sind geklärt (vgl. Revision wegen vermeintlicher grundsätzlicher Bedeutung, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Außenbereichsvorhabens nach § 35 Abs. 1 und 2 BauGB bedarf es stets einer die gesetzlichen Vorgaben und Wertungen konkretisierenden nachvollziehenden Abwägung, ob die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft genannten öffentlichen Belange dem Vorhaben entgegenstehen oder durch dieses beeinträchtigt werden.
3. „Nachvollziehende Abwägung“ meint insoweit einen gerichtlich uneingeschränkt überprüfbaren Vorgang der Rechtsanwendung, der eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung verlangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2001, Az.: BVerwG 4 C 4.00, BVerwGE 115, 17, 24; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013, Az.: BVerwG 4 C 1.12, BVerwGE 147, 118).
4. Speziell die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB genannten öffentlichen Belange des Denkmalschutzes werden zwar in der Regel - positiv wie negativ - durch das Denkmalrecht der Länder konkretisiert, die Regelung enthält aber dennoch keine bloße Verweisung auf Landesrecht, sondern formuliert eine bundesrechtlich eigenständige Anforderung, die - unbeschadet einer Konkretisierung durch Landesrecht - unmittelbar selbst eingreift, wo grobe Verstöße in Frage stehen.
5. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gewährleistet ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtlicher Regelung unabhängigem Denkmalschutz, der im Verhältnis zu den denkmalrechtlichen Vorschriften des Landesrechts, die nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleiben, eine Auffangfunktion zukommt (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009, Az.: BVerwG 4 C 3.08, BVerwGE 133, 347).
6. Eine „besondere abwägungserhebliche Bedeutung“ einer regionalplanerischen Ausweisung eines Vorbehaltsgebiets für die Nutzung der Windenergie, im Zuge derer die denkmalschützerischen Belange angesprochen (ab- bzw. weggewogen) worden seien, verlangt eine „nachvollziehende“ Abwägung dennoch auch insoweit eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2001, a. a. O.), bei der die Schutzwürdigkeit des betroffenen Belangs und dessen vorhabensbedingte Beeinträchtigung dem Interesse an der Realisierung des privilegierten Vorhabens gegenüberzustellen sind (Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand September 2013, § 35 Rn. 95). Dass hierbei auch Grundsätze oder sonstige Erfordernisse der Raumordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ROG eine Rolle spielen können, steht außer Frage.
7. Angesichts der mit Landesdenkmalrecht nicht deckungsgleichen Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB lässt sich auch die Frage, ob bei der Beurteilung der Denkmalbeeinträchtigung maßgeblich auf diejenigen Gründe abzustellen ist, die zur Unterschutzstellung des Denkmals geführt haben und, falls ja, ob sich diese Gründe ausschließlich aus der Denkmalliste ergeben, ohne weiteres in dem Sinne beantworten, dass die bundesrechtlichen Anforderungen des Denkmalschutzes einem privilegierten Außenbereichsvorhaben auch jenseits der für die Unterschutzstellung des Denkmals maßgeblichen Gründe und deren Eintragungen in die Denkmalliste entgegenstehen können.
8. Ein Widerspruch zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013, Az.: 8 A 96/12, juris) insoweit, dass bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang ein Denkmal durch eine in der Umgebung geplante Windenergieanlage beeinträchtigt werden könne, allenfalls der Blick auf das Denkmal maßgeblich sei, nicht hingegen der Blick aus dem Denkmal, liegt nicht vor, auch wenn der BayVGH die Auffassung vertritt, wonach sich eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals gerade auch aus der erheblichen Störung der besonders schützenswerten „Innen-Außen-Blickbeziehung“ ergebe. Allerding beschäftigte sich das OVG NRW in der zitierten Entscheidung ausschließlich mit der Frage, ob das Vorhaben gegen (Landes-)Denkmalrecht verstößt; zu den bundesrechtlich geregelten Belangen des Denkmalschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB enthält die Entscheidung des OVG NRW hingegen keine Aussage.
BVerwG, Beschluss, 26.06.2014, AZ: 4 B 47.13, Publikationsart: http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=260614B4B47.13.0 / BayVBl 2014, 703-704

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.5 Erschließung im Außenbereich
1.5.3.6 Neuerrichtung im Ensemble
2 Baudenkmalpflege
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
2.4.2 Räumliche Nähe (Entfernung)
2.4.3 Überprüfbarkeit der Nähefeststellung
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1. Wird durch ungenehmigte bauliche Maßnahmen die Denkmaleigenschaft eines im Außenbereich belegenen Bauwerks zerstört, kann die Genehmigungsfähigkeit der durchgeführten Maßnahmen jedenfalls nicht mehr am öffentlichen Belang des Denkmalschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB) scheitern.
2. Es kommt nach allgemeinen Grundsätzen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung an.
BVerwG, Urteil, 12.12.2013, AZ: 4 C 15/12, Publikationsart: ZfBR 2014, 259-261 / NVwZ 2014, 454-455 / BauR 2014, 807-808 / KommunalPraxis BY 2014, 194-195 / JA 2014, 556-557 / UPR 2014, 228-230 / Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 394 / BRS 81 Nr. 214 (2013) / BBB 2014, Nr 4, 69 / VR 2014, 215 / juris / EzD 2.2.8 Nr. 37 (mit berechtigter Anm. W. Eberl)
1. Das Urteil des BVerwG mag allein hinsichtlich des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB überzeugen. 2. Den Ausgangs- und Berufungsgerichten, aber auch den beteiligten Behörden, im Grunde aber auch dem BVerWG selbst ist jedoch darin zuzustimmen, dass die Beseitigungsanordnung auf das nicht-revisible und gerade nicht durch den lediglich ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von Landesrecht unabhängigen Denkmalschutz gewährenden § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB verdrängte Landesdenkmalschutzrecht gestützt werden konnte (und wurde). 3. Art. 15 Abs. 3 BayDSchG ermöglicht die behördliche Anordnung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bzw. der Wiederinstandsetzung des Baudenkmals auf andere Weise. 4. Art. 15 Abs. 4 BayDSchG ermöglicht zudem die behördliche Verpflichtung desjenigen, der ein Baudenkmal vorsätzlich oder grob fahrlässig zerstört, zur Wiedergutmachung des von ihm angerichteten Schadens bis zu dessen vollem Umfang. 5. Stephan Gatz, jurisPR-BVerwG 5/2014 Anm. 6 6. Stefan Muckel, JA 2014, 556-557 7. Stefan Kraus, KommunalPraxis BY 2014, 195-196 8. Henning Jäde, NVwZ 2014, 455-456

1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.1.2 Bedeutung
1.1.4 Denkmalwürdigkeit
1.1.5 Veränderungsfolgen
1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.5 Sanktionen bei Zuwiderhandeln
1.5.3 Beseitigung
1.5.4 Instandsetzung / Wiederherstellung
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
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1. Aus Art. 14 Abs. 1 GG folgt nicht, dass sich aus einem objektiv-rechtlichen Verstoß gegen Landesdenkmalrecht gleichsam automatisch eine Verletzung des subjektiven Rechts eines Denkmaleigentümers ergibt. 
2. Ob der denkmalrechtliche Drittschutz zugunsten des Eigentümers eines Kulturdenkmals auf das grundrechtlich gebotene Mindestmaß beschränkt ist oder darüber hinaus geht, ist eine Frage des irrevisiblen Landesrechts.
BVerwG, Beschluss, 10.06.2013, AZ: 4 B 6/13, Publikationsart: BauR 2013, 1671-1672 / BRS 81 Nr. 215 (2013) / EzD 1.1 Nr. 37 (mit Anm. W. Eberl / juris

1.1.7 Folgen für das Eigentum
1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.2 Bebauungsplan
1.3.5 Erschließung im Außenbereich
2.3.10 Nachbarschutz
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1. Auch ein vollständiger Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet durch Festsetzungen eines (einfachen) Bebauungsplans ist mit der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV bzw. der Dienstleistungs-Richtlinie vereinbar.
2. Städtebauliche Gründe können nach EU-Recht Grundlage für die Steuerung von Einzelhandel sein. Auch die Freihaltung eines Gewerbegebietes für produzierende und dienstleistungsorientierte Gewerbebetriebe oder die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung in den angrenzenden Wohngebieten seien legitime städtebauliche Ziele. Ein Einzelhandelsausschluss könne damit der Steuerung der Stadtentwicklung und Bodennutzung und damit dem Schutz der städtischen Umwelt dienen.
3. Nach der Entscheidung des EuGH vom 24. März 2011, Az.: Rs. C-400/08, sind planungsrechtlich bewirkte Beschränkungen der Standorte von Einzelhandelsbetrieben aus Gründen der Stadtentwicklung und des Verbraucherschutzes grundsätzlich zulässig. Unzulässig sind danach
lediglich rein wirtschaftlich motivierte Maßnahmen.
4. Wo gesteuert werde, um die städtische Umwelt zu schützen, sei unerheblich: hier könne auf jeder planungsrechtlichen Ebene angesetzt werden. Die Erwägungsgründe zur Dienstleistungsrichtlinie geben ausdrücklich vor, dass u. a. der Schutz der städtischen Umwelt ein zwingender Grund des Allgemeininteresses sei, der Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit rechtfertige, gerade auch in der "Stadt-und Raumplanung".
BVerwG, Beschluss, 30.05.2013, AZ: 4 B 3/13, Publikationsart: juris

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.2 Bebauungsplan
2.3.2 Ortsgestaltungssatzungen
2.4.1.5 Unbewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
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1. Eine Standortplanung für Anlagen des Mobilfunks ist den Gemeinden nicht grundsätzlich verwehrt, wenn hierfür ein rechtfertigender städtebaulicher Anlass besteht.
2. Verfahrensfreie Vorhaben werden von einer Veränderungssperre erfasst, auch wenn mit ihrer Errichtung beim Inkrafttreten der Veränderungssperre bereits begonnen worden ist.
BVerwG, Urteil, 30.08.2012, AZ: 4 C 1/11, Publikationsart: Juris / ZfBR 2013, 42-45 / BauR 2013, 191-195 / NVwZ 2013, 304-307

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
2.3.1 Grundsätze
2.3.2 Ortsgestaltungssatzungen
2.3.8 Antennen
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1. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 III BauGB sind nur solche Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. 2. Davon ist auszugehen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken.
3. Ein solcher Fall ist nicht schon dann gegeben, wenn der Hauptzweck der Festsetzungen in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht.
4. Eine Gemeinde darf mit der Bauleitplanung grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen.
5. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind nur dann als "Negativplanung" unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern.
BVerwG, Beschluss, 15.03.2012, AZ: 4 BN 9/12, Publikationsart: NJW-Spezial 2012, 460 / BeckRS 2012, 48909

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.2 Bebauungsplan
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1. War ein planungsrechtlicher Vorbescheid zum Zeitpunkt der Erteilung einer Baugenehmigung einem Dritten gegenüber noch nicht bestandskräftig, so kann dieser die Baugenehmigung uneingeschränkt anfechten. Das Schicksal des Vorbescheids ist dann wegen der Zweitregelung des Inhalts in der Baugenehmigung für die Rechtstellung des Dritten ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1989, Az.: 4 C 14/85, NVwZ 1989, 863 / juris Rn. 15).
2. Ein Dritter, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seinem Rechtsbehelf allerdings nur durchdringen, wenn eine angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt.
3. Dem zur Rücksichtnahme verpflichteten Bauherrn, der in unmittelbarer Umgebung eines Denkmals eine bauliche Anlage errichten will, ist nach dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme nach Lage der Dinge ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme in Hinblick auf die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals zuzumuten.
4. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit kann es darauf ankommen, ob sich in unmittelbarer Umgebung des Vorhabens gesteigert schutzwürdige bauliche Anlagen befinden.
5. Dies ist bei Baudenkmalen jedenfalls dann der Fall, wenn durch das Vorhaben die unmittelbare Umgebung des Denkmals verändert wird. 
6. Die Ziele des Denkmalschutzes lassen sich nur erreichen, wenn ggf. auch das Eigentum in der Umgebung eines denkmalgeschützten Gebäudes beschränkt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012, Az.: OVG 10 S 21.12 / juris).
7. Trotz der Regelung von § 212a Abs. 1 BauGB überwiegt dann das Suspensivinteresse des Denkmaleigentümers das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit bzw. des Vorhabensträgers.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss, 11.03.2014, AZ: 10 S 13/12, Publikationsart: Grundeigentum 2014, 601-604 / LKV 2014, 227-231 / KommJur 2014, 272-276 / ZAP EN-Nr 289/2014 / BauR 2014, 1519 / juris / EzD 2.2.6.4 Nr. 92 (mit sehr zutreffender Anm. F. Koehl)

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.7 Bauvorbescheid
2 Baudenkmalpflege
2.3.10 Nachbarschutz
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1.1 Grundsätze
2.4.1.5 Unbewegliche Anlagen in der Umgebung
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1. Der Bestandsschutz nach Art. 14 GG rechtfertigt nicht einen Ersatzbau anstelle des bestandsgeschützten Bauwerks.
2. Daher ist eine Beseitigungsverfügung für ein gleichsam neuerrichtetes Bootshaus rechtmäßig, in dem im Zuge einer sog. "Sanierung" sämtliche Wände, Türen, Fenster, das Dach und das Rolltor erneuert worden waren, da dies einer - hier unzulässigen - Neuerrichtung gleichkomme.
3. Eine nicht mehr gedeckte Identitätsänderung liege insoweit vor, wenn die für die notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichten oder gar überstiegen.
4. Werde die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen so wesentlich geändert, dass es einem Neubau gleichkomme, gehe der Bestandsschutz verloren. Die Verwendung der ursprünglichen Fundamente reiche für die Annahme einer Sanierung nicht aus.
5. Da die Errichtung des Bootshauses den öffentlichen Belang des Naturschutzes verletze, komme auch eine nachträgliche Genehmigung nicht in Betracht. Denn hier werde das an dem Gewässer in einem 50m Abstand vom Ufer geltende Bauverbot (§ 61 BNatSchG, § 48 BbgNatSchG) verletzt.
6. Damit scheide eine Verletzung der Eigentumsgarantie aus: diese setze voraus, dass das Bootshaus formell und materiell rechtmäßig sei.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss, 29.01.2013, AZ: 10 N 91/12, Publikationsart: Juris

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.5.3 Beseitigung
1.5.3.6 Neuerrichtung im Ensemble
1.5.4 Instandsetzung / Wiederherstellung
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
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1. Das VG Potsdam beachtete insoweit den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz des Klägers und entschied im Einklang mit der Rechtsprechung des BVerfG, insbesondere dem vom Kläger, dessen bereits errichtete grenzständige Garage ein nachbarliches Denkmal und des Denkmals "Gutsanlage K." beeinträchtigen kann, in Bezug genommenen Beschluss vom 02.03.1999, Az.: 1 BvL 7/91, NJW 1999, 2877 ff.). Es ist insbesondere zu Recht davon ausgegangen, dass Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse nicht weitergehen dürfen, als der Schutzzweck reiche, dem die Regelung diene, und dabei der Kernbereich der Eigentumsgarantie, zu dem sowohl die Privatnützigkeit als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gehören, nicht ausgehöhlt werden dürfe.
2. Es ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, diese Grenze sei vorliegend nicht erreicht; zwar umfasse die Baufreiheit des Art. 14 GG grundsätzlich das Recht, eine Garage zu bauen, sie sei hier jedoch zulässigerweise durch das DSchG Brandenburg und die Situationsgebundenheit des Grundstücks eingeschränkt.
3. Weder bei einer möglicherweise dauerhaft nicht zu realisierenden Möglichkeit, eine Garage zu nutzen, noch bei einem – im Falle einer Verlagerung des Standorts der Garage in den hinteren Grundstücksteil – gegebenenfalls eintretenden Wegfall der privaten Nutzbarkeit des Grundstücks zu Spiel- und Erholungszwecken, liegt entgegen der Ansicht des Klägers eine nicht gerechtfertigte Überbewertung der Sozialpflichtigkeit des Eigentums vor.
4. Die Anwendung eines denkmalschutzrechtlichen Genehmigungstatbestandes führt laut BVerfG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999, Az.: 1 BvL 7/91, a. a. O.) im Regelfall nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Eigentümers im engeren Sinne, der es angesichts des hohen Ranges des Denkmalschutzes und im Blick auf Art. 14 Abs. 2 S. 2 GG grundsätzlich hinnehmen muss, dass ihm möglicherweise eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird, weil Art. 14 Abs. 1 GG nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums schützt.
5. Hierunter fällt auch die Möglichkeit, ein Grundstück räumlich optimal ausnutzen zu können.
6. Die gesteigerte Sozialbindung ergibt sich in diesen Fällen aus der Situationsgebundenheit, z. B. der Lage und Beschaffenheit des Grundstücks.
7. Dem steht nicht entgegen, dass die Gutsanlage für den Betrieb eines Hochzeitsunternehmens genutzt wird. Der Schutz der unmittelbaren Umgebung von Denkmalen soll gewährleisten, dass die jeweilige besondere Wirkung des Denkmals, die es als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element auf den Betrachter ausübt, nicht wesentlich geschmälert wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.06.2008, Az.: OVG 2 S 18.08).
8. Dass dieser Zweck vorliegend durch die konkrete Nutzung des Denkmals beeinträchtigt oder gar nicht gewährleistet wäre, legt der Kläger nicht dar. Nachdem eine sinnvolle Nutzung des klägerischen Grundstücks die Grenzgarage möglich erscheint, war die Versagung des Bauantrags aus denkmalschützerischen Gründen rechtmäßig.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss, 18.07.2012, AZ: 2 N 42/12, Publikationsart: juris / EzD 5.1 Nr. 18 (mit berechtigter Anm. F. Koehl)

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.5.3.5 Bauerweiterungen im Ensemble
1.5.3.6 Neuerrichtung im Ensemble
2 Baudenkmalpflege
2.1 Ensemble
2.1.1 Ensembleumfang
2.1.3 Nichtdenkmal im Ensemble
2.3.10 Nachbarschutz
2.4 Veränderungen in der Umgebung
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1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen die landesrechtlichen Denkmalschutzgesetze, um den Anforderungen an inhalts- und schrankenbestimmende Gesetze zu genügen, den Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals jedenfalls dann berechtigen, die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn der Umgebungsschutz objektiv geboten ist und das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt (sog. grundrechtlich gebotenes Mindestmaß denkmalrechtlichen Drittschutzes; vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009, Az.: 4 C 3.08, BRS 74 Nr. 220).
2. Wann die Schwelle der Erheblichkeit überschritten ist, ist eine Frage des Einzelfalls.
3. Das Anfechtungsrecht des Denkmaleigentümers gegen ein Vorhaben in der engeren Umgebung des Denkmals hängt dabei von der Erheblichkeit der zu erwartenden Beeinträchtigung des im Erscheinungsbild zum Ausdruck kommenden Denkmalwerts des geschützten Denkmals ab.
4. Ob eine wirksame Unterschutzstellung vorliegt, und inwieweit die Eintragung, deren Inhalt und Begründung für die Ermittlung des Umfangs des denkmalrechtlichen Schutzes auch mit Blick auf einen Umgebungsschutz wesentlich ist (vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 08.03.2012, Az.:10 A 2037/11, BauR 2012, 1781), dem Vorhaben der Beigeladenen entgegensteht, bedarf der abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren.
5. Im Rahmen der hier nur möglichen summarischen Prüfung ergeben sich jedoch gewichtige Anhaltspunkte für einen erheblichen Eingriff in den Umgebungsschutz des als Baudenkmal eingetragenen Herrenhauses, der einer Zulassung des Vorhabens nach den einschlägigen Maßstäben (vgl. § 9 Abs. 3 S. 1 DSchG NRW) entgegen stehen könnte. Ausweislich der Eintragungen in die Denkmalliste stellt der ehemalige Klosterhof als Ganzes ein Baudenkmal bestehend aus den verbliebenen Klostergebäuden, dem ehemaligen Immunitätsbereich sowie der diesen Bereich umfassenden Immunitätsmauer dar.
6. Somit erscheint es naheliegend, dass die streitgegenständliche massive Bebauung des innerhalb der Klostermauer liegenden Immunitätsbereiches zu einer erheblichen Beeinträchtigung des durch die Freifläche des Immunitätsbereiches geprägten Erscheinungsbildes des Herrenhauses führen wird. Eine substantiierte sachverständige Begutachtung, aus der sich ergibt, dass die Belange des Baudenkmalschutzes mit Blick auf das in Rede stehende Vorhaben der Beigeladenen in angemessener Weise berücksichtigt sind, konnte der Senat den vorliegenden Akten nicht entnehmen.
7. Unter Berücksichtigung dieser Prognose der Erfolgsaussichten in der Hauptsache fällt die Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 80 a Abs. 3 VwGO zu Lasten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen aus. Der im Rahmen des Umgebungsschutzes geschützte Belang des Erscheinungsbildes eines Denkmals würde gerade durch die Fertigstellung der Bauvorhaben voraussichtlich in wesentlicher Weise beeinträchtigt.
8. Deshalb ist es auch der Beigeladenen zuzumuten, abweichend von der Wertung des § 212a BauGB den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss, 17.12.2013, AZ: 7 B 1155/13, Publikationsart: juris / EzD 2.2.6.4 Nr. 94 (mit zustimmender Anm. F. Koehl)

1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.1.2 Bedeutung
1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
2 Baudenkmalpflege
2.3.10 Nachbarschutz
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1.4 Umgebender Park, Garten, etc.
2.4.1.5 Unbewegliche Anlagen in der Umgebung
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1. Als sonstiges Sondergebiet i. S. v. § 11 Abs. 1 BauNVO kann auch ein Gebiet ausgewiesen werden, welches der Sicherung und Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes im Hinblick auf ein das Landschaftsbild prägendes Kulturdenkmal dient.
2. Selbst wenn ein Bebauungsplan nach seiner Entstehungsgeschichte einen „ad hoc“-Bezug auf ein zu verhinderndes Vorhaben ausweist, lässt dies keinerlei Schlüsse auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Planung zu. Der Gemeinde ist es nämlich keinesfalls verwehrt, auf entsprechende Bauvoranfragen mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes zu reagieren, der diesen die materielle Rechtsgrundlage entzieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.10.1990, Az.: 4 NB 8/90, NVwZ 1991, 875).
3. Der Wortlaut des § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB spricht dafür, dass im Rahmen der Bauleitplanung Belange des Denkmalschutzes mitberücksichtigt werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001, Az.: 4 CN 4/00, BVerwGE 114, 247).
4. Die Ausweisung von Gemeinbedarfsflächen und Bauverbotszonen auf Privatgrundstücken ist nur dann im Ergebnis mit dem Abwägungsgebot vereinbar, wenn sich hierfür hinreichend gewichtige Belange anführen lassen.
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil, 17.10.2012, AZ: 1 C 10059/12, Publikationsart: Juris / DVBl 2013, 122-126 / ZfBR 2013, 53-58 / NVwZ 2013,254-258

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.2 Bebauungsplan
1.3.4 Abwägung (Anforderungen & Rechtsfolgen von Fehlern)
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
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1. Nach der Begriffsbestimmung in der 1. Alternative des § 2 III Nr. 3 UVPG sind auch Satzungsbeschlüsse über die Aufstellung eines Bebauungsplans nach dem § 10 I BauGB als "Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens" (§ 2 I 1 UVPG) anzusehen, wenn hierdurch die Zulässigkeit von "bestimmten Vorhaben" im Sinne der Anlage 1 zum UVPG begründet werden soll.
2. Bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§§ 47 I Nr. 1 VwGO, 10 BauGB) nach Maßgabe des § 47 VI VwGO vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, ist mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (s. Fortsetzung der Rechtsprechung mit Urteilen vom 27.02.2008, Az.: 2 B 450/07, BRS 73 Nr. 113, vom 18.09.2003, Az.: 1 U 1/03, Saarländische Kommunal-Zeitschrift 2004, 84, und vom 17.07.1992, Az.: 2 Q 2/92).
3. Da sich der Wortlaut des § 47 VI VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen. Auch insoweit ist dem Interesse der Gemeinden an der Ausübung der ihnen vom Bundesgesetzgeber über § 2 I 1 BauGB eröffneten Planungshoheit als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 II GG, Art. 117 III SVerf) ein hoher Stellenwert beizumessen.
4. Daher können regelmäßig nur evidente Bedenken gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans eine solche Anordnung rechtfertigen.
5. Die sich für das Normenkontrollverfahren mit Blick auf die Präklusionsregelung in § 2 III UmwRG ergebenden Einschränkungen des Prüfungsstoffs ist bei der Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 47 VI VwGO zu beachten. Auch insoweit kann ein "vorläufiger" Rechtsschutz nicht weiter reichen als derjenige im Hauptsacheverfahren.
6. Durch die Einführung der beschleunigten Verfahren für die Aufstellung von Bebauungsplänen hat der Bundesgesetzgeber von der durch Art. 3 Abs. 3 der so genannten Plan-UP-Richtlinie aus dem Jahr 2001 (juris: EGRL 42/2001) eröffneten Möglichkeit, die Bodennutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene von Erfordernis der Umweltprüfung auszunehmen, Gebrauch gemacht. § 13a BauGB ergänzt insoweit den § 13 BauGB (2004) durch die Einführung einer differenzierten Umsetzung der Anforderungen an Umweltprüfungen für Bebauungspläne der Innenentwicklung.
7. Diese Pläne werden nach § 13a I BauGB von der durch das so genannte Europarechtsanpassungsgesetz in § 2 IV BauGB über den § 3c UVPG hinausgehend eingeführten generellen Umweltprüfpflicht für Bebauungspläne ausgenommen und insoweit auch mit Blick auf die naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht privilegiert (§§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4, 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB 2007) beziehungsweise in bestimmten Fällen zunächst nur noch einer Vorprüfung im Einzelfall unterworfen.
8. Die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung nach dem § 13a I 1 BauGB ist für nicht qualifiziert beplante Gebiete nicht zwingend auf eine Überplanung von Flächen beschränkt, die nach der bodenrechtlichen Vorgabe des § 34 I 1 BauGB der im Zusammenhang bebauten Ortslage zuzurechnen sind. In Ortsrandbereichen oder bei Vorliegen so genannter weiträumig von Bebauung umschlossener "Außenbereichsinseln" können grundsätzlich auch solche Flächen überplant werden, die von einem Bebauungszusammenhang nicht mehr erfasst und daher nach der Systematik der §§ 34, 35 BauGB im Umkehrschluss dem Außenbereich im Sinne der letztgenannten Bestimmung zuzurechnen sind. Gerade in Übergangszonen von Innen- und Außenbereich, in denen die Beurteilung der Zugehörigkeit bisher baulich genutzter Grundstücke einer gewissen faktischen "Deutungsbreite" zugänglich ist, ist es zur Ausräumung von Zweifeln durchaus sinnvoll, diese Bereiche durch eine Festlegung im Wege der Bauleitplanung eindeutig und im Falle des Vorliegens der sonstigen Verfahrensvoraussetzungen gegebenenfalls im Wege der "Innenentwicklung" eindeutig der - dann beplanten - Ortslage zuzuordnen.
9. Zur Frage eines mit Blick auf § 1 III BauGB aus den Vorschriften über den besonderen Artenschutz nach § 44 I Nr. 1 bis 3 BNatSchG herzuleitenden Hindernisses für die Umsetzung eines Bebauungsplans.
OVG Saarland, Beschluss, 11.10.2012, AZ: 2 B 276/12, Publikationsart: Juris / LKRZ 2012, 517-518

1.2.8 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.2 Bebauungsplan
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1. Ein baupolizeilich ausdrücklich als "Jagdhaus" (nicht: Wohnhaus) genehmigtes Gebäude mit einen Wohnraum, einer kleinen Küche und je drei Schlafplätze (Schlafnischen) in zwei sehr kleinen Räumen ist mit diesem Zuschnitt - jedenfalls beim Fehlen anderweitiger aussagekräftiger Hinweise - nicht zum dauernden Wohnen bestimmt.
2. Wird ein solches "Jagdhaus" zum dauerhaften Wohnen genutzt und um einen mehr als 5 m langen Anbau, eine Terrassenüberdachung sowie einen Carport erweitert, ist von einem identitätsvernichtenden Umbau auszugehen.
3. Es erlöschen daher die Baugenehmigung und der Bestandsschutz für das Jagdhaus.
4. Auf Grund einer fehlenden Baugenehmigung darf die Nutzung nicht untersagt werden, wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit der formell illegalen Nutzung offensichtlich ist, sich also auf den ersten Blick aufdrängt.
OVG Sachsen, Beschluss, 05.04.2013, AZ: 1 A 100/11, Publikationsart: juris

1.1.5 Veränderungsfolgen
1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.5.3 Beseitigung
1.5.3.5 Bauerweiterungen im Ensemble
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
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1. War ein Vorbescheid bei der Erteilung der Baugenehmigung dem Dritten gegenüber noch nicht bestandskräftig, so kann er die Baugenehmigung uneingeschränkt anfechten. Das weitere Schicksal des Vorbescheids ist dann wegen der Zweitregelung des Inhalts in der Baugenehmigung für die Rechtsstellung des Dritten ohne Bedeutung. Gleiches gilt, wenn die Baugenehmigungsbehörde die denkmalrechtliche Zulässigkeit nicht in einem Vorbescheid nach § 74 BauO LSA, sondern in vorausgegangenen denkmalrechtlichen Genehmigungen nach § 14 DSchG ST festgestellt hat.
2. Ein Eingriff in ein Kulturdenkmal im Sinne von § 10 Abs. 1 S. 1 DSchG ST kann auch dann vorliegen, wenn die Umgebung eines Baudenkmals verändert wird (vgl. Beschl. d. Senats v. 05.03.2014, Az.: 2 M 164/13, BauR 2015, 641 [642], RdNr. 14 in juris).
3. Die vollständige Freihaltung von Flächen vor (Wohn-)Bebauung aus Gründen des Denkmalschutzes im beplanten oder unbeplanten Innenbereich ist auch mit Blick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs 1 GG nicht ausgeschlossen.
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss, 21.04.2015, AZ: 2 M 12/15, Publikationsart: juris / BauR 2015, 1470-1473 / NVwZ-RR 2015, 727-731 / BauR 2015, 1714

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.7 Bauvorbescheid
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.1 Grundsätze
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1.2 Unbebautes Grundstück
2.4.1.4 Umgebender Park, Garten, etc.
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
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1. Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung im nach § 19 BImSchG i. V. m. Nummer 1.6.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV (weniger als 20 Windkraftanlagen) vorgeschriebenen vereinfachten Verfahren zu erteilen, wenn (1.) sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und (2.) andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
2. Als "andere öffentlich-rechtliche Vorschrift" steht hier § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB entgegen.
3. Die Anlagen der Klägerin sind raumbedeutsam im Sinne der genannten Vorschriften. In die Bewertung, ob eine WEA raumbedeutsam ist, also im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Raumordnungsgesetzes (ROG) Raum in Anspruch nimmt oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst, sind vor allem ihre Dimensionen, Höhe, Rotordurchmesser, ihr Standort und ihre Auswirkungen auf bestimmte Ziele der Raumordnung (Schutz von Natur und Landschaft, Erholung und Fremdenverkehr) einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2003, Az.: 4 C 4/02, http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=130303U4C4.02.0; BayVGH, Urteil vom 17.11.2011, Az.: 2 BV 10.2295, https://openjur.de/u/495042.html). 4. Die WEA 26 und 27 sind schon wegen ihrer Höhe als raumbedeutsam anzusehen. Mit einer Gesamthöhe von 199 m überschreiten sie bei weitem die Höhe, bei der noch von einer nichtraumbedeutsamen Anlage gesprochen werden kann. Nach - soweit ersichtlich - einhelliger Rechtsprechung lässt nämlich bereits eine Höhe von 120 m darauf schließen, dass eine Anlage raumbedeutsam ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.07.2005 , Az.: 8 A 11033/04.OVG, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.04.2014, Az.: 1 B 10305/14.OVG, BeckRS 2014, 08677). Die geplanten Anlagen sind um mehr als die Hälfte höher.
5. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG sind die Ziele der Raumordnung zu beachten bei Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen und des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen. Eine solche Maßnahme liegt hier vor, da es sich bei der Klägerin um eine (juristische) Person des Privatrechts handelt, die einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedarf, welche auf Grund des Konzentrationseffekts gemäß § 13 Satz 1 BImSchG die Rechtswirkung einer Planfeststellung besitzt.
6. Die zur Genehmigung gestellten Anlagen der Klägerin stellen energiewirtschaftliche Bauten dar, welche eine erhebliche optische Beeinträchtigung für die Reichsburg wie auch die Burgruine Coraidelstein bedeuten.
7. Die Beeinträchtigung beurteilt sich auf der Grundlage eines (hier: prognostischen) Vorher-/Nachher- Vergleichs. Dieser berücksichtigt die Wesensmerkmale der Raumbedeutsamkeit und Raumwirksamkeit der genannten Gesamtanlagen und ermöglicht sodann die Bewertung, ob und inwieweit diese Wesensmerkmale nach Errichtung der WEA noch erhalten geblieben sind.
8. Bei dieser Beurteilung stützt sich die Kammer im Kern auf die Stellungnahme der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz (GDKE) vom 4. September 2015, die Erläuterungen einer Vertreterin der GDKE in der mündlichen Verhandlung sowie die bei den Verwaltungsakten befindlichen Visualisierungen.
9. Die Kammer teilt im Ansatz das von der GDKE in ihrer Stellungnahme vom 4. September 2015 in drei Oberpunkten zusammengefasste Konfliktpotential, das wie folgt beschrieben wird:
- Größe und Dimensionierung der WEA im Verhältnis zu den geschützten Kulturgütern;
- Bedeutung des Sichtraumes (charakteristische Eigenart des Tales mit seinen gewachsenen Kulturlandschaften und den landesweit bedeutsamen Kulturdenkmälern und Ortsbildern und den besonderen weiträumigen Sichtbeziehungen über das Tal hinweg);
- Visuelle Auswirkungen der WEA vor allem durch die technische Überprägung der bislang noch naturnahen Landschaft durch Maßstabsverlust, Hinderniskennzeichnung und Nachtbefeuerung der Anlagen.
10. Bei der Anwendung dieser Kriterien gehören zu der durch die Burgen geprägten Landschaft auch die Hangbereiche einschließlich eines oberhalb der Hangkante entlang parallel verlaufenden Streifens. Denn der Hang kann nicht isoliert betrachtet werden, da in sein Erscheinungsbild auch durch oberhalb gelegene Bauwerke eingewirkt werden kann.
11. Insoweit verbietet sich eine isolierte Betrachtung der Hangbereiche, welche lediglich Einflüsse im Bereich unterhalb der Hangkante berücksichtigt. Einer solchen beschränkten Betrachtungsweise steht letztlich die Überlegung entgegen, dass zur Wahrnehmung einer Landschaft regelmäßig - jedenfalls mit einem Teil - der über ihr liegende Luftraum gehört.
12. Die Kammer hält weiter eine optische Beeinträchtigung nicht nur in den Fällen für möglich, dass eine Burg durch die WEA verdeckt wird, diese genau in einer Sichtachse auftaucht oder die WEA eine Kulissenwirkung erzeugt. Denn eine Beeinträchtigung von Kulturdenkmälern kann auch in den Fällen angenommen werden, wenn WEA die Maßstäblichkeit der Landschaft und der Burgen verändern, diese im Erscheinungsbild zurücktreten und ihre landschaftsprägende Wirkung verlieren.
13. Diese Wirkung kann gerade durch die Schaffung neuer Dominanzpunkte eintreten. Auf die Frage, ob Sichtbeziehungen zwischen den geplanten WEA und den beiden Burgen bestehen, kommt es hierbei entgegen der klägerseits vorgetragenen Rechtsansicht nicht entscheidend an. Maßgeblich ist in erster Linie der Blick von außen auf die landschaftsprägende Gesamtanlage und nicht innerhalb der Anlage selbst. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der Definition des Ziels Z 1, wonach dominierende landschaftsprägende Gesamtanlagen "mit erheblicher Fernwirkung" vor optischen Beeinträchtigungen zu bewahren sind. Hieraus folgt zugleich die Notwendigkeit, bedeutsame Blickpunkte auszuwählen für die Beantwortung der Frage, ob eine rechtserhebliche Beeinträchtigung vorliegt oder nicht.
14. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann eine Beeinträchtigung angenommen werden. Der Aussichtspunkt Pinnerkreuz sowie der Aussichtspunkt an der Panoramastraße B 259 stellen Standorte dar, die sowohl häufig frequentiert werden als auch die beiden Burgen in einer typischen Lage zeigen. Beide Burgen befinden sich in einer weithin sichtbaren erhöhten Lage als Solitär, eingebunden in die Kulturlandschaft mit Weinbergen und felsigen bzw. bewaldeten Hängen.
15. Eine Vorbelastung des Landschaftsbildes durch den Schienen- und Straßenverkehr sowie Siedlungsstrukturen wirkt nicht wesentlich in den Hangbereich hinein, gleichsam von unten nach oben. Dies sieht indes anders bei den Rotoren der WEA 26 und 27 aus, die vollständig über der Hangkante erscheinen, während bei einer Anlage die Rotoren vollständig und der anderen Anlage die Rotoren teilweise zu sehen sind. Dies bedeutet eine für die Landschaft in ihrem bisherigen Bestand neue und fremdartige technische Überformung, die gleichsam von oben nach unten in den Hang hineinwirkt und die Sichtbeziehung auf die Burgen und deren Umgebung stört.
16. Die in exponierter Solitärlage errichteten Burgen sind nur noch gemeinsam mit den WEA wahrnehmbar. Durch deren Dominanz verlieren die Burgen ihre visuelle Anziehungskraft, die bei drehenden Rotoren noch mehr zurücktritt. Zugleich verändert sich die Maßstäblichkeit der Landschaft und der Burgen, die gegenüber den WEA als technischen Bauwerken zurücktreten, während sie ursprünglich die Großbauten in der Landschaft darstellten.
17. Demgegenüber vermag sich die Klägerin nicht auf eine Vorbelastung durch die Wasserrutsche im Wild- und Freizeitpark Klotten zu berufen. Denn diese in deutlicher Entfernung westlich der Burgruine Coraidelstein gelegene Anlage befindet sich außerhalb des Blickwinkels zur Burgruine und stört nicht deren Erscheinungsbild als Silhouette über dem Ort.
18. Des Weiteren kann auch nicht auf eine Vorbelastung des Landschaftsbildes durch diejenigen WEA, die in der Flucht vom Aussichtspunkt zur Burg liegen, abgestellt werden, da diese von diesem Standort aus nicht zu sehen sind und es auf die außerhalb der Flucht liegenden WEA es vom Schutzzweck des Ziels Z 1 nicht ankommt, so dass diese WEA rechtlich unerheblich sind.
19. Das vorgenannte Ziel Z 1 des RROP 2006 ist nicht obsolet geworden durch eine nachträgliche Rechtsänderung, die im vorliegenden Genehmigungsverfahren zu beachten wäre. Denn der Entwurf zur Neuaufstellung des RROP 2014 (vgl. Entwurfsfassung vom 2. Anhörungs- und Beteiligungsverfahren gemäß Beschlussfassung der Regionalvertretung vom 23.07.2014 über die zweite Anhörung zum Planentwurf (§ 10 Abs. 1) und dessen öffentliche Auslegung (§ 6 Abs. 4) nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 LPlG) enthält als Ziel Z 49 ebenfalls die Bewahrung landschaftsprägender Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung vor optischen Beeinträchtigungen. In der zugehörigen Tabelle 2 sind - wie schon im RROP 2006 - ebenfalls die Reichsburg sowie die Burgruine Coraidelstein als Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung genannt.
20. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein solches in Aufstellung befindliches Ziel als sonstiges Erfordernis der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als unbenannter öffentlicher Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen. Aus § 4 Abs. 1 und 2 ROG wird deutlich, dass nicht bloß verbindliche Zielfestlegungen, sondern auch in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung relevant sein können. Der Raumordnung kommt bereits in der Entstehungsphase von Zielbestimmungen maßgebliche Bedeutung zu. Die steuernde Kraft der Ziele der Raumordnung dokumentiert sich in rechtserheblichen Vorwirkungen als sonstige Erfordernisse der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG.
21. Der unterschiedlichen rechtlichen Qualität wird dadurch Rechnung getragen, dass Ziele, deren rechtliche Verfestigung noch aussteht, im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB lediglich eine Berücksichtigungspflicht begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.07.2010, Az.: 4 C 4.08, IBRRS 2010, 3978). Ob sich dieser unbenannte Belang dann gegen das privilegierte Vorhaben durchsetzt, ist anhand einer Abwägung zu ermitteln. Allerdings wird sich das private Interesse des Bauherrn regelmäßig nur dann durchsetzen, wenn für das Vorhaben Grundstück besondere Umstände vorliegen, die bei der Abwägung noch nicht berücksichtigt wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.07.2010, Az.: 4 C 4.08, IBRRS 2010, 3978 [Rn. 33]).
22. Geht man von diesem rechtlichen Ansatz aus, so sind keine neuen Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich das private Interesse der Klägerin an einer Genehmigung der beantragten WEA durchsetzen könnte. Denn im Ergebnis kommt es auch nach dem Entwurf zum RROP 2014 wieder auf eine Einzelfallbetrachtung im Genehmigungsverfahren an.
23. Windenergieanlagen sind daher nicht genehmigungsfähig, wenn dadurch dominierende landschaftsprägende Gesamtlagen mit erheblicher Fernwirkung optisch beeinträchtigt werden.
24. Solche dominierenden landschaftsprägenden Gesamtlagen mit erheblicher Fernwirkung stellen hier die bedeutenden Bufgen und Denkmäler dar. In der Nähe von Windkraftanlagen verlören sie ihre visuelle Anziehungskraft, da die Windräder neue Dominanzpunkte in der Landschaft begründeten.
VG Koblenz, Urteil, 14.07.2016, AZ: 4 K 652/15.KO, Publikationsart: BeckRS 2016, 49179 / IBRRS 2016, 1936
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1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.4 Abwägung (Anforderungen & Rechtsfolgen von Fehlern)
1.3.5 Erschließung im Außenbereich
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
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Der Klage einer Nachbarin, die gegen den Umbau einer im innerstädtischen Bereich gelegenen, denkmalgeschützten Scheune zu einer Gaststätte mit Außengastronomie geklagt hatte, war stattgegeben, da entgegen der Auffassung der Baugenehmigungsbehörde die Umnutzung der denkmalgeschützten Scheune gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot verstieß.
Der Klägerin seien die mit dem Betrieb der Außengastronomie verbundenen Lärmbeeinträchtigungen auf Grund der Lage der Außengastronomie im Innenhof hinter ihrem Wohnhaus nicht zuzumuten. Der Abstand der für die Außengastronomie vorgesehenen Fläche bis zur Grundstücksgrenze betrage lediglich vier Meter. Die ersten Tische und Stühle stünden nur circa fünf Meter vom Wohnhaus der Klägerin entfernt.
VG Minden, Urteil, 28.02.2013, AZ: 9 K 2755/10, Publikationsart: juris

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.4 Abwägung (Anforderungen & Rechtsfolgen von Fehlern)
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
2.3.10 Nachbarschutz
2.4.1 Inhaltliche Nähe
2.4.1.1 Grundsätze
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Unter Würdigung der konkreten Örtlichkeiten des Stuttgarter Hauptbahnhofs erscheint es zweifelhaft, ob die Kopfbahnsteighalle des Stuttgarter Hauptbahnhofs den vom Bundesverfassungsgericht in der Fraport-Entscheidung (Az.: 1 BvR 699/06, juris) entwickelten Anforderungen an einen Ort allgemeinen kommunikativen Verkehrs im Sinne des Leitbildes des öffentlichen Forums genügt.
2. Im Fall eines Aufzugs durch die Kopfbahnsteighalle des Stuttgarter Hauptbahnhofs muss jedenfalls die besondere Bedeutung dieses zentralen Verkehrsknotenpunktes sowie die daraus folgende spezifische Gefährdungslage der Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Verkehrsbetriebes berücksichtigt werden. Versammlungsbeschränkende Maßnahmen können daher unter weniger strengen Bedingungen erlassen werden.
3. Bei einem geplanten Aufzug von circa 1.000 Teilnehmern durch die Kopfbahnsteighalle des Stuttgarter Hauptbahnhofs im Rahmen der sog. "Montagsdemos" im Zusammenhang mit dem Protest gegen das Bahnprojekt "Stuttgart 21" dürfte von einer hinreichend substantiierten Gefahrenprognose auszugehen sein, die ein Teilverbot des Aufzuges zu rechtfertigen vermag.
4. Weniger einschneidende Mittel als das verfügte Teilverbot dürften sich im konkreten Fall als nicht realisierbar und damit ungeeignet erweisen.
VG Stuttgart, Beschluss, 02.03.2012, AZ: 5 K 691/12, Publikationsart: Juris

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.6 Anlagen von Bund / Land
2.2 Abbruch
2.2.1 Abbruch eines Einzeldenkmals
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
3.3 Straßenbau, Planfeststellungen