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1.3.7 Bauvorbescheid

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1. Fragen des Denkmalschutzes können grundsätzlich Gegenstand eines baurechtlichen Vorbescheids sein können (vgl. OVG NRW‚ Urteil vom 17.08.2001, Az.: 7 A 4207/00, juris [Rn. 13]), soweit dies bei entsprechender Fragestellung von der Bauaufsichtsbehörde als abgefragt angesehen wird.
2. Dem Urteil des 2. Senats des BayVGH vom 10. Juni 2008 (Az.: 2 BV 07.762, BayVBl 2008‚ 669‚ mit dem - in einem obiter dictum - festgestellt wurde‚ dass „auch ohne ausdrückliche Einbeziehung in die Fragestellung des Vorbescheidsantrags … die Frage‚ ob dem Vorhaben denkmalschutzrechtliche Genehmigungshindernisse entgegenstehen“‚ im Vorbescheidsverfahren zu prüfen sei, lag ein anderer Sachverhalt zu Grunde, insb. weil es dort um die Auslegung der Reichweite eines erteilten Vorbescheids ging, die Behörden somit von Anfang an die denkmalrechtliche Genehmigungsfähigkeit als im Vorbescheidsverfahren mit abgefragt angesehen haben‚ während im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Auslegung der Reichweite eines abgelehnten Antrags auf Vorbescheid geht, die denkmalrechtliche Zulässigkeit erstmals im Klageverfahren zum Gegenstand der Vorbescheide gemacht wurde.
3. Daher kann der Kläger zu Recht ein weiteres Vorbescheidsverfahren durchlaufen und es bedarf keiner Klageerweiterung.
4. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden‚ eine Auslegung der in den Vorbescheidsanträgen gestellten Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit hätte ohne weiteres ergeben müssen‚ dass die angestrebte Baugenehmigung - und daher auch ein vorausgehender Vorbescheid - wegen der formellen Konzentrationswirkung (Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO; vgl. auch Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayDSchG) die materielle denkmalrechtliche Problematik hätte umfassen müssen. Diese Auffassung würde zu einer unzulässigen Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Bauherrn führen, die ihm das Recht einräumt zu bestimmen‚ über welche der im Baugenehmigungsverfahren entscheidungserheblichen Fragen er bereits im Wege des Vorbescheids „Auskunft“ erteilt haben will.
5. Ein Vorbescheidsantrag kann eben nur „einzelne Fragen des Bauvorhabens“ zur Entscheidung stellen‚ nicht hingegen die umfassende Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit allen öffentlich-rechtlichen Vorschriften‚ weil dies der Wirkung einer Baugenehmigung gleich käme. Im Vorbescheidsverfahren für ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB ist jedenfalls nicht ohne entsprechende ausdrückliche Frage die Übereinstimmung mit den Vorschriften des Denkmalschutzes zu prüfen, anders als im Außenbereich, wo ein Vorbescheid im Falle einer Beeinträchtigung der Belange des Denkmalschutzes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB aus bauplanungsrechtlichen Gründen abzulehnen wäre (vgl. zum öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB auf Grund einer Landschaftsschutzverordnung: BVerwG, Urteil vom 19.04.1985, Az.: 4 C 25.84, Az.: NVwZ 1986, 203).
6. Die zentrale Aussage des Beschlusses des OVG Berlin-Brandenburg vom 16.11.2010, Az.: OVG 10 S 31/10, BeckRS 2010, 56082 / BRS 76 Nr. 85/2010 / juris‚ dass „im unbeplanten Innenbereich…für die Annahme einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche in Form einer privaten Grünfläche jedoch deutliche Anhaltspunkte für eine…Verfestigung der Situation" vorliegen müssen, erklärt für das streitgegenständlich geplante Vorhaben, das sich in beiden Varianten (auch) hinsichtlich der Grundstücksfläche‚ die überbaut werden soll‚ in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, warum derartige Anhaltspunkte nicht zu erkennen waren.
BayVGH, Beschluss , 31.10.2014, AZ: 1 ZB 13.1978 & 1 ZB 13.1979, Publikationsart: BeckRS 2014, 58972

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.7 Bauvorbescheid
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1. War ein planungsrechtlicher Vorbescheid zum Zeitpunkt der Erteilung einer Baugenehmigung einem Dritten gegenüber noch nicht bestandskräftig, so kann dieser die Baugenehmigung uneingeschränkt anfechten. Das Schicksal des Vorbescheids ist dann wegen der Zweitregelung des Inhalts in der Baugenehmigung für die Rechtstellung des Dritten ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1989, Az.: 4 C 14/85, NVwZ 1989, 863 / juris Rn. 15).
2. Ein Dritter, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seinem Rechtsbehelf allerdings nur durchdringen, wenn eine angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt.
3. Dem zur Rücksichtnahme verpflichteten Bauherrn, der in unmittelbarer Umgebung eines Denkmals eine bauliche Anlage errichten will, ist nach dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme nach Lage der Dinge ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme in Hinblick auf die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals zuzumuten.
4. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit kann es darauf ankommen, ob sich in unmittelbarer Umgebung des Vorhabens gesteigert schutzwĂĽrdige bauliche Anlagen befinden.
5. Dies ist bei Baudenkmalen jedenfalls dann der Fall, wenn durch das Vorhaben die unmittelbare Umgebung des Denkmals verändert wird. 
6. Die Ziele des Denkmalschutzes lassen sich nur erreichen, wenn ggf. auch das Eigentum in der Umgebung eines denkmalgeschützten Gebäudes beschränkt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012, Az.: OVG 10 S 21.12 / juris).
7. Trotz der Regelung von § 212a Abs. 1 BauGB überwiegt dann das Suspensivinteresse des Denkmaleigentümers das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit bzw. des Vorhabensträgers.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss, 11.03.2014, AZ: 10 S 13/12, Publikationsart: Grundeigentum 2014, 601-604 / LKV 2014, 227-231 / KommJur 2014, 272-276 / ZAP EN-Nr 289/2014 / BauR 2014, 1519 / juris / EzD 2.2.6.4 Nr. 92 (mit sehr zutreffender Anm. F. Koehl)

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.7 Bauvorbescheid
2 Baudenkmalpflege
2.3.10 Nachbarschutz
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1.1 Grundsätze
2.4.1.5 Unbewegliche Anlagen in der Umgebung
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1. War ein Vorbescheid bei der Erteilung der Baugenehmigung dem Dritten gegenüber noch nicht bestandskräftig, so kann er die Baugenehmigung uneingeschränkt anfechten. Das weitere Schicksal des Vorbescheids ist dann wegen der Zweitregelung des Inhalts in der Baugenehmigung für die Rechtsstellung des Dritten ohne Bedeutung. Gleiches gilt, wenn die Baugenehmigungsbehörde die denkmalrechtliche Zulässigkeit nicht in einem Vorbescheid nach § 74 BauO LSA, sondern in vorausgegangenen denkmalrechtlichen Genehmigungen nach § 14 DSchG ST festgestellt hat.
2. Ein Eingriff in ein Kulturdenkmal im Sinne von § 10 Abs. 1 S. 1 DSchG ST kann auch dann vorliegen, wenn die Umgebung eines Baudenkmals verändert wird (vgl. Beschl. d. Senats v. 05.03.2014, Az.: 2 M 164/13, BauR 2015, 641 [642], RdNr. 14 in juris).
3. Die vollständige Freihaltung von Flächen vor (Wohn-)Bebauung aus Gründen des Denkmalschutzes im beplanten oder unbeplanten Innenbereich ist auch mit Blick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs 1 GG nicht ausgeschlossen.
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss, 21.04.2015, AZ: 2 M 12/15, Publikationsart: juris / BauR 2015, 1470-1473 / NVwZ-RR 2015, 727-731 / BauR 2015, 1714

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.7 Bauvorbescheid
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.1 Grundsätze
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1.2 Unbebautes GrundstĂĽck
2.4.1.4 Umgebender Park, Garten, etc.
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)