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1.2 Zuständigkeiten, Verfahrensfragen

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BayVG Augsburg, Urteil, 28.10.2021, AZ: Au 5 K 21.288, Publikationsart:
1. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtes Augsburg vom 28. Oktober 2021 befasst sich dezidiert mit den Grundsätzen der Material,- Form- und Werkstoffgerechtigkeiten im denkmalschutzrechtlichen Verfahren wegen geplanter Veränderungsmaßnahmen an einer ein Baudenkmal „Ensemble“ konstituierenden baulichen Anlage. 2. Die denkmalschutzrechtliche Praxis der Denkmalschutzbehörden, im Wege von in enger Abstimmung mit der Denkmalfachbehörde erarbeiteter Auflagen geplante Maßnahmen doch in denkmalpflegerisch vertretbarer Weise durchführen lassen zu wollen und nicht – alternativ – in Gänze ablehnen zu müssen, wird mit dieser Entscheidung maßgeblich gestärkt.
BayVG Augsburg - Urteil v. 28.10.2021 - Au 5 K 21.288 - anonym.pdf

1 Allgemeine Rechtsfragen
1.2 Zuständigkeiten, Verfahrensfragen
1.2.3 Nebenbestimmungen, Nachträgliche Anordnungen
2 Baudenkmalpflege
2.1 Ensemble
2.1.2 Erscheinungsbild
2.1.3 Nichtdenkmal im Ensemble
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.1 Grundsätze
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
2.3.4 Fenster
2.3.5 Fassaden
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1. Die streitgegenständliche Aufhebung der Baugenehmigung ist rechtmäßig, da die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides nach Art. 48 BayVwVfG gegeben sind und ein Verstoß gegen allgemeine Handlungsgrundsätze nicht erkennbar ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die von der Beklagten angegebene Rechtsgrundlage (Widerruf nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG) für die Aufhebung des Verwaltungsakts dürfte zwar unrichtig sein, da nach objektiver Sach- und Rechtslage die Denkmaleigenschaft des Gebäudes bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung vorlag, weshalb von keiner nachträglich eingetretenen Tatsache im Sinn des Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG gesprochen werden kann (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, § 49 Rdn. 45).
2. Die Baugenehmigung, die im Rahmen der Konzentrationswirkung die denkmalrechtliche Erlaubnis, die für den Abbruch erforderlich wäre, nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayDSchG i. V. m. Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO mit umfasst, war allerdings bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig, da die Erlaubnisfähigkeit nach Art. 6 BayDSchG nicht geprüft wurde.
3. Der Widerruf kann aber ohne weiteres in eine Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG umgedeutet werden, da ein rechtswidriger Verwaltungsakt im Vergleich zu einem rechtmäßigen Verwaltungsakt unter erleichterten tatbestandlichen Voraussetzungen aufgehoben werden kann.
4. Dazu, dass es sich bei dem Gebäude um ein Baudenkmal im Sinn des Art. 1 Abs. 1, 2 BayDSchG handelt, kann auf das zwischen den gleichen Beteiligten ergangene Urteil vom gleichen Tag (Az.: B 2 K 13.809) verwiesen werden.
5. Ein derartiges Baudenkmal kann allenfalls nach Durchlaufen eines denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens beseitigt werden. Die Baugenehmigung regelt aufgrund der Unkenntnis der Beklagten im Rahmen der Konzentrationswirkung auch die denkmalrechtliche Erlaubnis für den Abbruch dieses Gebäudes. Diese von der Beklagten offensichtlich nicht gewollte und mangels durchgeführter denkmalfachlicher Prüfung nach Art. 6 BayDSchG auch rechtswidrige Regelung wurde durch die Rücknahme der Baugenehmigung zu Recht aufgehoben.
6. Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid umfangreich die Frage geprüft, ob ohne Aufhebung das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Sie hat damit von dem ihr eingeräumten Ermessen ordnungsgemäß Gebrauch gemacht.
BayVG Bayreuth, Urteil, 20.03.2014, AZ: B 2 K 14/79, Publikationsart: EzD 2.2.6.1 Nr. 55 mit Anm. J. Spennemann) / juris / BeckRS 2014, 50953 / http://www.denkmalnetzbayern.de/index.php/menueeintrag/index/id/17/seite_id/1238/parameter/YToyOntzOjE1OiJzZWl0ZW5fcGVyX3RlaWwiO2k6MTA7czo0OiJ0ZWlsIjtzOjE6IjIiO30=

1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.1.1 Eintragungspflicht
1.1.2 Bedeutung
1.2 Zuständigkeiten, Verfahrensfragen
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
1.2.4 Rücknahme eines Verwaltungsaktes
2.2 Abbruch
2.2.1 Abbruch eines Einzeldenkmals
2.2.6 Gebundene Entscheidung (Prüfung, Ausgleichsleistungen, Ermessen, Abwägung)
2.6 Ausstattung
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1. Art. 4 Abs. 4 BayDSchG bietet die Möglichkeit, gegen Maßnahmen einzuschreiten, die ein Denkmal gefährden. Die Bestimmung setzt voraus, dass die Baudenkmaleigenschaft feststeht.
2. Als Rechtsgrundlage für den Erlass einer präventiven Abrissuntersagung in Fällen, in denen gerade die Denkmaleigenschaft umstritten ist, kann zur Vermeidung der Schaffung vollendeter Tatsachen auf die Möglichkeit einer präventiven Abrissuntersagung nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2, Art. 6 BayDSchG i. V. m. Art. 75 Abs. 1 BayBO zurückgegriffen werden.
3. Art. 75 BayBO Einstellung von Arbeiten
(1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Das gilt auch dann, wenn
1. die Ausführung eines Bauvorhabens entgegen den Vorschriften des Art. 68 Abs. 5 begonnen wurde oder
2. bei der Ausführung
a) eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen,
b) eines genehmigungsfreigestellten Bauvorhabens von den eingereichten Unterlagen
abgewichen wird,
3. Bauprodukte verwendet werden, die entgegen Art. 15 Abs. 1 keine CE-Kennzeichnung oder kein Ü-Zeichen tragen,
4. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) oder dem Ü-Zeichen (Art. 20 Abs. 4) gekennzeichnet sind.
(2) Werden unzulässige Arbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.
4. Gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung von Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden.
5. Die Einstellung von Arbeiten setzt einen Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften voraus. Dabei kann es sich sowohl um einen Verstoß gegen verfahrensrechtliche als auch um einen solchen gegen materiell-rechtliche Regelungen handeln, und zwar grundsätzlich (soweit nicht die Subsidiaritätsklausel in Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO eingreift) unabhängig davon, ob sie dem spezifischen öffentlichen Baurecht oder anderen öffentlich-rechtlichen Rechtsbereichen angehören (vgl. Jäde, Bayerisches Bauordnungsrecht, 1. Auflage 2013, Rn. 433).
6. Eine Baueinstellung kommt sowohl bei genehmigungs- wie nicht genehmigungspflichtigen Bauvorhaben in Betracht. Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben reicht für die Anordnung die formelle Baurechtswidrigkeit aus, also der Umstand, dass für das Vorhaben keine Genehmigung vorliegt. Die Baueinstellung beinhaltet folglich auch keine Aussage über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens, sondern soll nur sicherstellen, dass eine Prüfung und Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens in dem dafür vorgesehenen Verfahren ordnungsgemäß erfolgt und bis dahin keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden (stRspr. vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.11.2001, Az.: 20 ZB 01.2648, juris).
7. Eine Abrissuntersagung beinhaltet nicht nur das Gebot, die beabsichtigte Beseitigung (einmalig) zu unterlassen, sondern auch ein sich täglich erneuerndes Verbot dies weiterhin zu unterlassen. Es handelt sich somit um einen Dauerverwaltungsakt. Aus der Eigenschaft der Abrissuntersagung als Dauerverwaltungsakt folgt, dass die Rechtmäßigkeit der Verfügung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ständig zu kontrollieren ist. Im Falle der Klage gegen die Abrissuntersagung ist daher nicht der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern der der letzten mündlichen Verhandlung für die Prüfung der Rechtmäßigkeit maßgebend.
8. Die Einstellung von Arbeiten bzw. eine Abrissuntersagung setzen einen Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften voraus, Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO. Die Beseitigung der Nebengebäude der Hofanlage verstößt gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, wenn es sich entweder um Einzelbaudenkmäler im Sinn von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG handelt oder es sich um Gebäude handelt, die einem Ensemble nach Art. 1 Abs. 3 BayDSchG angehören und sich deren Beseitigung auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann, Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG.
9. Die Denkmaleigenschaft der Hofanlage war zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses und auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung umstritten. Der Beklagte stützt seinen Bescheid im Wesentlichen darauf, dass aus Sicht der unteren Denkmalschutzbehörde eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass es sich bei der Hofanlage als Zeugnis bergmännischer Siedlungsgeschichte um ein Denkmal handele, also die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 BayDSchG in geschichtlicher und städtebaulicher Hinsicht gegeben seien.
10. Im Hinblick auf die Zielrichtung des Art. 75 BayBO, kann ein vorbeugendes Abrissverbot jedoch auch bis zur endgültigen Klärung der Denkmaleigenschaft des bzw. der streitgegenständlichen Gebäude erlassen werden.
11. Im vorliegenden Fall dient die Baueinstellung bzw. das Abrissverbot als bauaufsichtliche Sofortmaßnahme der Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen. Sie ist deshalb nicht erst dann gerechtfertigt, wenn feststeht, dass die Bauarbeiten einem rechtswidrigen Vorhaben dienen. Vielmehr reicht für den Erlass der durch Tatsachen belegte „Anfangsverdacht“ eines formellen oder materiellen Rechtverstoßes aus. Bauarbeiten bzw. Beseitigungsmaßnahmen dürfen demgemäß schon dann unterbunden werden, wenn objektiv konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die es wahrscheinlich machen, dass ein dem öffentlichen Recht formell oder materiell widersprechender Zustand geschaffen wird (vgl. BayVGH, Urteil vom 04.07.1973, Az.: 60 II 71, BayVBl 1974, 436; Beschluss vom 26.06.1996, Az.: 1 CS 95.4162, n. v.; Beschluss vom 14.10.2013, Az.: 9 CS 13.1407, juris [Rn. 15]; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.01.2012, Az.: 2 M 194.11, juris [Rn. 6]; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.12.1993, Az.: 3 S 507.93, juris [Rn. 7]).
12. Ob ein im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehender Zustand tatsächlich hergestellt wird, ist für die Rechtmäßigkeit einer Baueinstellung unerheblich. Diese Frage ist erst Gegenstand der behördlichen Prüfung, ob eine Baueinstellung aufrechtzuerhalten oder gegebenenfalls aufzuheben ist, denn gerade in einem solchen Fall ist ein erhebliches Interesse dafür gegeben, dass vor der Ausführung des Vorhabens und der dadurch bewirkten Schaffung von Verhältnissen, die nicht oder nur mehr schwer rückgängig zu machen sind, geklärt wird, ob das Vorhaben im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht oder nicht.
13. Demgemäß muss dem Bauherrn, wenn die Bauaufsichtsbehörde unter Darlegung von nicht schlechthin von der Hand zu weisenden Gründen geltend macht, ein Vorhaben sei genehmigungspflichtig, jedoch nicht genehmigt, zugemutet werden, mit der Ausführung seines Vorhabens zu warten, bis der Streit im Hauptsacheverfahren abschließend geklärt ist (vgl. Decker in: Simon/ Busse, Bayerische Bauordnung, Kommentar, 126. EL Oktober 2017, Art. 75, Rn. 48). Die Bauaufsichtsbehörde ist bei einer solchen Fallgestaltung allerdings gehalten, in der Folgezeit nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Einstellung von Arbeiten bzw. ein vorbeugendes Abrissverbot tatsächlich (noch) vorliegen oder die Untersagung aufzuheben ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.07.2007, Az.: 2 CS 06.3083, juris [Rn. 3]; OVG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 31.01.2012, Az.: 2 M 194.11, juris [Rn. 6]).
14. Zu beachten ist vorliegend insbesondere, dass die Eintragung in die Denkmalliste nach der Fassung des BayDSchG nicht Voraussetzung für die Eigenschaft als Baudenkmal ist. Vielmehr ist in Art. 1 BayDSchG abschließend definiert, wann ein Baudenkmal vorliegt. Auf die Eintragung in die Denkmalliste wird dort nicht Bezug genommen. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG sollen Baudenkmäler lediglich nachrichtlich in ein Verzeichnis (Denkmalliste) aufgenommen werden. Die Erstellung der Denkmalliste und die „nachrichtliche“ Vornahme der Eintragung haben somit keine rechtsbegründende Wirkung. In Bayern gilt für Baudenkmäler vielmehr das deklaratorische System. Die Denkmalliste ist eine reine Orientierungs- und Subsumtionshilfe (vgl. Eberl/Martin, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, Kommentar, 7. Auflage 2016, Art. 2 Rn. 2), hat aber keinerlei konstituierende Bedeutung für die Denkmaleigenschaft.
15. Daher kann die Tatsache, dass weder die Hofanlage als Ganzes noch einzelne Gebäude hier-von bislang als Denkmäler eingetragen sind, nicht zur Verneinung der Eigenschaft von Einzeldenkmälern oder als Ensemble herangezogen werden.
16. Vorliegend waren die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage im Zeitpunkt des Bescheidserlasses gegeben. Dass nach damals geltender Rechtslage, nämlich vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes vom 4. April 2017 am 1. Mai 2017, eine Ensembleeigenschaft nach Art. 1 Abs. 3 BayDSchG a. F. nur vorliegen konnte, sofern auch ensembleprägende Einzeldenkmäler vorhanden sind, ist unerheblich.
17. Grund hierfür ist, dass sich der Begründung des Bescheids keinesfalls entnehmen lässt, dass er allein auf den Verdacht des Vorliegens einer Ensembleeigenschaft gestützt worden ist und zugleich vom vollständigen Fehlen von Einzeldenkmälern ausgegangen worden ist. Vielmehr wurde u. a. ausgeführt, dass die vom geplanten Abbruch betroffenen, in Teilen gemauerten Nebengebäude und der hölzerne Schuppenhof, die als Holzlegen und Unterstellmöglichkeiten als solche bis heute den Bewohnern der Anlage dienten, integraler Bestandteil der Gesamtanlage seien. Gerade die Schuppen würden die geschilderte Bedeutung der Wohnanlage ablesbar machen. Es handele sich hierbei gewissermaßen um Wirtschaftsgebäude „für den kleinen Mann“. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang, dass die Holzfronten mit den Türen der Nebengebäude noch im Original erhalten seien.
18. Aus diesen Ausführungen hinsichtlich der Bedeutung der in Bezug genommenen Neben-gebäude und der hierbei noch im Original erhaltenen Teile lässt sich vielmehr schließen, dass auch von einer insoweit vorliegenden hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Einzeldenkmaleigenschaft ausgegangen worden ist, da die Geschichte der Gebäude und der Gesamtanlage insbesondere an den im Original erhaltenen Teilen ablesbar sei. Nach damaliger Rechtslage lag mithin ein ausreichender Denkmalverdacht vor.
19. Auf Grund der Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege (BLfD) vom 21.12.2016 sowie des durchgeführten Augenscheins der Kammer steht fest, dass es sich bei der Hofanlage in seiner Gesamtheit jedenfalls um ein Ensemble im Sinne des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG handelt. Das Gericht teilt die Auffassung, dass es sich hierbei um ein Zeugnis bergmännischer Siedlungsgeschichte handelt, das die Rahmenbedingungen ihrer Entstehungszeit und den sozialen Kontext der Bewohner anschaulich widergibt. Entgegen den klägerischen Ausführungen ist auch von der ursprünglichen Konzeption und Nutzung des Innenhofs noch ein noch ausreichendes Maß vorhanden. Obwohl die ursprüngliche Parzellierung aus dem Jahr 1950 nicht mehr vorhanden ist, wurde im Rahmen des Augenscheins festgestellt, dass noch kleingärtnerische Nutzung, also Nutzung im Rahmen des ursprünglichen Zwecks des Innenhofs, vorhanden ist. Ob sich in der Anlage auch Einzeldenkmäler befinden oder nicht, kann offen bleiben, da Art. 1 Abs. 3 BayDSchG in der seit 1. Mai 2017 geltenden Fassung ausdrücklich klarstellt, dass eine Mehrheit baulicher Anlagen ein Ensemble bilden kann, obwohl sich darunter keine Einzeldenkmäler befinden.
20. Voraussetzung für eine Baueinstellung ist darüber hinaus grundsätzlich, dass (Bau-) Arbeiten tatsächlich begonnen wurden. Begrifflich können noch nicht begonnene Maßnahmen nicht eingestellt werden. Für präventive Verbote enthält die BayBO keine unmittelbare Rechtsgrundlage. Wegen des präventiv-polizeilichen Zwecks einer vorbeugenden Abrissuntersagung (Gefahrenabwehr, Verhinderung vollendeter Tatsachen), kann jedoch in entsprechender Anwendung des Art. 75 Abs. 1 BayBO vorbeugend die Errichtung von Anlagen und die Ausführung von Bauarbeiten, z. B. der Abriss bereits dann verboten werden, wenn objektiv konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass alsbald mit rechtswidrigen Bauarbeiten begonnen wird (vgl. Decker in: Simon/ Busse, Bayerische Bauordnung, Kommentar, 126. EL Oktober 2017, Art. 75, Rn. 42; BayVGH, Beschluss vom 03.09.2001, Az.: 2 ZS 01.1506, juris [Rn. 2]).
21. Hier war zu befürchten, dass nicht mehr rückgängig zu machende Baumaßnahmen alsbald erfolgen würden, da die Klägerin auf telefonische Nachfrage des Landratsamts äußerte, dass die Abbruchfirma bereits beauftragt sei und der Vorgang nicht mehr gestoppt werden könne. Hierbei war der Erlass der Abbruchuntersagung auch hinsichtlich sämtlicher Nebengebäude gerechtfertigt, da im vorgenannten Telefonat die Klägerin auf Nachfrage nicht präzisieren konnte, welche Nebengebäude konkret abgebrochen werden sollten.
22. Auch wurde das gemäß Art. 75 BayBO i. V. m. Art. 15 Abs. 1 Satz 2 und Art. 6 BayDSchG eingeräumte Ermessen im streitgegenständlichen Bescheid zum Erlasszeitpunkt in rechtmäßiger Weise ausgeübt. Da der Anfangsverdacht nicht allein auf das Vorliegen einer Ensembleeigenschaft ohne Einzeldenkmäler gestützt worden ist, liegt auch kein Ermessensfehler in der Gestalt vor, dass das Landratsamt von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre.
23. Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die streitgegenständliche Verfügung unmittelbar vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes vom 4. April 2017 am 1. Mai 2017 rechtswidrig war, ist die zulässige Klage begründet. Zwar war der streitgegenständliche Bescheid im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig (s. o.). Im Zeitpunkt unmittelbar vor Inkrafttreten besagter Änderung des Denkmalschutzgesetzes jedoch war der Bescheid rechtswidrig (geworden) und wäre bei ordnungsgemäßer Überprüfung der Rechtmäßigkeit und pflichtgemäßer Ermessensausübung vom Landratsamt aufzuheben gewesen.
24. Die streitgegenständliche Verfügung war auf Grund ihrer Dauerwirkung, nämlich des sich täglich erneuernden Verbots der Veränderung, insbesondere des Abbruchs der Nebengebäude, regelmäßig vom Landratsamt dahingehend zu überprüfen, ob sie aufrechtzuerhalten oder ggf. aufzuheben ist.
25. Im vorliegenden Fall hätte im Zeitpunkt unmittelbar vor Inkrafttreten besagter Rechtsänderung, die streitgegenständliche Verfügung bereits aufgrund des verstrichenen langen Zeitraums seit Erlass, ohne dass eine abschließende Klärung der Denkmaleigenschaft erfolgt ist, aufgehoben worden sein müssen. Zwar hat der von der Verfügung Betroffene die Wirkungen der Verfügung grundsätzlich während der gesamten Dauer des Verfahrens bis zur abschließenden Klärung der Denkmaleigenschaft hinzunehmen. Je mehr Zeit allerdings verstreicht, ohne dass das Verfahren mit der gebotenen Zügigkeit und ohne nicht nachvollziehbare Verzögerungen weitergeführt wird, desto größer wird sein Interesse an der Aufhebung der Verfügung. Übermäßige Verfahrensdauer und nichtnachvollziehbare Verzögerungen dürfen letztlich nicht grenzenlos zu Lasten des von der Baueinstellung bzw. des vom Veränderungsverbot Betroffenen gehen.
26. Die Länge dieses Verfahrens ist vorliegend nicht nachvollziehbar. Es ist weder erkennbar noch seitens des Landratsamts oder des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege (BLfD) vorgetragen, weshalb das Verfahren zur Klärung der Denkmaleigenschaft sich derart verzögert hat. Jedenfalls spätestens im Zeitpunkt der hier relevanten Rechtsänderung, mithin 17 Monate nach Bescheidserlass, wäre das streitgegenständliche Veränderungsverbot aufzuheben gewesen, da die Aufrechterhaltung auf Grund des sich bis dahin über einen derart langen Zeitraum in nicht nachvollziehbarer Weise nicht erhärteten Verdachts ermessensfehlerhaft gewesen ist.
BayVG München, Urteil, 30.11.2017, AZ: M 11 K 15.5680, Publikationsart: BeckRS 2017, 140592
BayVG München - Urteil v. 30.11.2017 - M 11 K 15.5680 - anonym..pdf

1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.1.1 Eintragungspflicht
1.1.5 Veränderungsfolgen
1.2 Zuständigkeiten, Verfahrensfragen
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
1.2.7 Aufgabenzuweisung
2 Baudenkmalpflege
2.1 Ensemble
2.2 Abbruch
2.2.1 Abbruch eines Einzeldenkmals
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1. Art. 4 Abs. 4 BayDSchG bietet die Möglichkeit, gegen Maßnahmen einzuschreiten, die ein Denkmal gefährden. Die Bestimmung setzt voraus, dass die Baudenkmaleigenschaft feststeht.
2. Als Rechtsgrundlage für den Erlass einer präventiven Abrissuntersagung in Fällen, in denen gerade die Denkmaleigenschaft umstritten ist, kann zur Vermeidung der Schaffung vollendeter Tatsachen auf die Möglichkeit einer präventiven Abrissuntersagung nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2, Art. 6 BayDSchG i. V. m. Art. 75 Abs. 1 BayBO zurückgegriffen werden.
3. Art. 75 BayBO Einstellung von Arbeiten
(1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Das gilt auch dann, wenn
1. die Ausführung eines Bauvorhabens entgegen den Vorschriften des Art. 68 Abs. 5 begonnen wurde oder
2. bei der Ausführung
a) eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen,
b) eines genehmigungsfreigestellten Bauvorhabens von den eingereichten Unterlagen
abgewichen wird,
3. Bauprodukte verwendet werden, die entgegen Art. 15 Abs. 1 keine CE-Kennzeichnung oder kein Ü-Zeichen tragen,
4. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) oder dem Ü-Zeichen (Art. 20 Abs. 4) gekennzeichnet sind.
(2) Werden unzulässige Arbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.
4. Gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung von Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden.
5. Die Einstellung von Arbeiten setzt einen Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften voraus. Dabei kann es sich sowohl um einen Verstoß gegen verfahrensrechtliche als auch um einen solchen gegen materiell-rechtliche Regelungen handeln, und zwar grundsätzlich (soweit nicht die Subsidiaritätsklausel in Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO eingreift) unabhängig davon, ob sie dem spezifischen öffentlichen Baurecht oder anderen öffentlich-rechtlichen Rechtsbereichen angehören (vgl. Jäde, Bayerisches Bauordnungsrecht, 1. Auflage 2013, Rn. 433).
6. Eine Baueinstellung kommt sowohl bei genehmigungs- wie nicht genehmigungspflichtigen Bauvorhaben in Betracht. Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben reicht für die Anordnung die formelle Baurechtswidrigkeit aus, also der Umstand, dass für das Vorhaben keine Genehmigung vorliegt. Die Baueinstellung beinhaltet folglich auch keine Aussage über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens, sondern soll nur sicherstellen, dass eine Prüfung und Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens in dem dafür vorgesehenen Verfahren ordnungsgemäß erfolgt und bis dahin keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden (stRspr. vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.11.2001, Az.: 20 ZB 01.2648, juris).
7. Eine Abrissuntersagung beinhaltet nicht nur das Gebot, die beabsichtigte Beseitigung (einmalig) zu unterlassen, sondern auch ein sich täglich erneuerndes Verbot dies weiterhin zu unterlassen. Es handelt sich somit um einen Dauerverwaltungsakt. Aus der Eigenschaft der Abrissuntersagung als Dauerverwaltungsakt folgt, dass die Rechtmäßigkeit der Verfügung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ständig zu kontrollieren ist. Im Falle der Klage gegen die Abrissuntersagung ist daher nicht der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern der der letzten mündlichen Verhandlung für die Prüfung der Rechtmäßigkeit maßgebend.
8. Die Einstellung von Arbeiten bzw. eine Abrissuntersagung setzen einen Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften voraus, Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO. Die Beseitigung der Nebengebäude der Hofanlage verstößt gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, wenn es sich entweder um Einzelbaudenkmäler im Sinn von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG handelt oder es sich um Gebäude handelt, die einem Ensemble nach Art. 1 Abs. 3 BayDSchG angehören und sich deren Beseitigung auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann, Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG.
9. Die Denkmaleigenschaft der Hofanlage war zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses und auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung umstritten. Der Beklagte stützt seinen Bescheid im Wesentlichen darauf, dass aus Sicht der unteren Denkmalschutzbehörde eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass es sich bei der Hofanlage als Zeugnis bergmännischer Siedlungsgeschichte um ein Denkmal handele, also die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 BayDSchG in geschichtlicher und städtebaulicher Hinsicht gegeben seien.
10. Im Hinblick auf die Zielrichtung des Art. 75 BayBO, kann ein vorbeugendes Abrissverbot jedoch auch bis zur endgültigen Klärung der Denkmaleigenschaft des bzw. der streitgegenständlichen Gebäude erlassen werden.
11. Im vorliegenden Fall dient die Baueinstellung bzw. das Abrissverbot als bauaufsichtliche Sofortmaßnahme der Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen. Sie ist deshalb nicht erst dann gerechtfertigt, wenn feststeht, dass die Bauarbeiten einem rechtswidrigen Vorhaben dienen. Vielmehr reicht für den Erlass der durch Tatsachen belegte „Anfangsverdacht“ eines formellen oder materiellen Rechtverstoßes aus. Bauarbeiten bzw. Beseitigungsmaßnahmen dürfen demgemäß schon dann unterbunden werden, wenn objektiv konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die es wahrscheinlich machen, dass ein dem öffentlichen Recht formell oder materiell widersprechender Zustand geschaffen wird (vgl. BayVGH, Urteil vom 04.07.1973, Az.: 60 II 71, BayVBl 1974, 436; Beschluss vom 26.06.1996, Az.: 1 CS 95.4162, n. v.; Beschluss vom 14.10.2013, Az.: 9 CS 13.1407, juris [Rn. 15]; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.01.2012, Az.: 2 M 194.11, juris [Rn. 6]; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.12.1993, Az.: 3 S 507.93, juris [Rn. 7]).
12. Ob ein im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehender Zustand tatsächlich hergestellt wird, ist für die Rechtmäßigkeit einer Baueinstellung unerheblich. Diese Frage ist erst Gegenstand der behördlichen Prüfung, ob eine Baueinstellung aufrechtzuerhalten oder gegebenenfalls aufzuheben ist, denn gerade in einem solchen Fall ist ein erhebliches Interesse dafür gegeben, dass vor der Ausführung des Vorhabens und der dadurch bewirkten Schaffung von Verhältnissen, die nicht oder nur mehr schwer rückgängig zu machen sind, geklärt wird, ob das Vorhaben im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht oder nicht.
13. Demgemäß muss dem Bauherrn, wenn die Bauaufsichtsbehörde unter Darlegung von nicht schlechthin von der Hand zu weisenden Gründen geltend macht, ein Vorhaben sei genehmigungspflichtig, jedoch nicht genehmigt, zugemutet werden, mit der Ausführung seines Vorhabens zu warten, bis der Streit im Hauptsacheverfahren abschließend geklärt ist (vgl. Decker in: Simon/ Busse, Bayerische Bauordnung, Kommentar, 126. EL Oktober 2017, Art. 75, Rn. 48). Die Bauaufsichtsbehörde ist bei einer solchen Fallgestaltung allerdings gehalten, in der Folgezeit nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Einstellung von Arbeiten bzw. ein vorbeugendes Abrissverbot tatsächlich (noch) vorliegen oder die Untersagung aufzuheben ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.07.2007, Az.: 2 CS 06.3083, juris [Rn. 3]; OVG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 31.01.2012, Az.: 2 M 194.11, juris [Rn. 6]).
14. Zu beachten ist vorliegend insbesondere, dass die Eintragung in die Denkmalliste nach der Fassung des BayDSchG nicht Voraussetzung für die Eigenschaft als Baudenkmal ist. Vielmehr ist in Art. 1 BayDSchG abschließend definiert, wann ein Baudenkmal vorliegt. Auf die Eintragung in die Denkmalliste wird dort nicht Bezug genommen. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG sollen Baudenkmäler lediglich nachrichtlich in ein Verzeichnis (Denkmalliste) aufgenommen werden. Die Erstellung der Denkmalliste und die „nachrichtliche“ Vornahme der Eintragung haben somit keine rechtsbegründende Wirkung. In Bayern gilt für Baudenkmäler vielmehr das deklaratorische System. Die Denkmalliste ist eine reine Orientierungs- und Subsumtionshilfe (vgl. Eberl/Martin, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, Kommentar, 7. Auflage 2016, Art. 2 Rn. 2), hat aber keinerlei konstituierende Bedeutung für die Denkmaleigenschaft.
15. Daher kann die Tatsache, dass weder die Hofanlage als Ganzes noch einzelne Gebäude hier-von bislang als Denkmäler eingetragen sind, nicht zur Verneinung der Eigenschaft von Einzeldenkmälern oder als Ensemble herangezogen werden.
16. Vorliegend waren die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage im Zeitpunkt des Bescheidserlasses gegeben. Dass nach damals geltender Rechtslage, nämlich vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes vom 4. April 2017 am 1. Mai 2017, eine Ensembleeigenschaft nach Art. 1 Abs. 3 BayDSchG a. F. nur vorliegen konnte, sofern auch ensembleprägende Einzeldenkmäler vorhanden sind, ist unerheblich.
17. Grund hierfür ist, dass sich der Begründung des Bescheids keinesfalls entnehmen lässt, dass er allein auf den Verdacht des Vorliegens einer Ensembleeigenschaft gestützt worden ist und zugleich vom vollständigen Fehlen von Einzeldenkmälern ausgegangen worden ist. Vielmehr wurde u. a. ausgeführt, dass die vom geplanten Abbruch betroffenen, in Teilen gemauerten Nebengebäude und der hölzerne Schuppenhof, die als Holzlegen und Unterstellmöglichkeiten als solche bis heute den Bewohnern der Anlage dienten, integraler Bestandteil der Gesamtanlage seien. Gerade die Schuppen würden die geschilderte Bedeutung der Wohnanlage ablesbar machen. Es handele sich hierbei gewissermaßen um Wirtschaftsgebäude „für den kleinen Mann“. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang, dass die Holzfronten mit den Türen der Nebengebäude noch im Original erhalten seien.
18. Aus diesen Ausführungen hinsichtlich der Bedeutung der in Bezug genommenen Neben-gebäude und der hierbei noch im Original erhaltenen Teile lässt sich vielmehr schließen, dass auch von einer insoweit vorliegenden hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Einzeldenkmaleigenschaft ausgegangen worden ist, da die Geschichte der Gebäude und der Gesamtanlage insbesondere an den im Original erhaltenen Teilen ablesbar sei. Nach damaliger Rechtslage lag mithin ein ausreichender Denkmalverdacht vor.
19. Auf Grund der Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege (BLfD) vom 21.12.2016 sowie des durchgeführten Augenscheins der Kammer steht fest, dass es sich bei der Hofanlage in seiner Gesamtheit jedenfalls um ein Ensemble im Sinne des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG handelt. Das Gericht teilt die Auffassung, dass es sich hierbei um ein Zeugnis bergmännischer Siedlungsgeschichte handelt, das die Rahmenbedingungen ihrer Entstehungszeit und den sozialen Kontext der Bewohner anschaulich widergibt. Entgegen den klägerischen Ausführungen ist auch von der ursprünglichen Konzeption und Nutzung des Innenhofs noch ein noch ausreichendes Maß vorhanden. Obwohl die ursprüngliche Parzellierung aus dem Jahr 1950 nicht mehr vorhanden ist, wurde im Rahmen des Augenscheins festgestellt, dass noch kleingärtnerische Nutzung, also Nutzung im Rahmen des ursprünglichen Zwecks des Innenhofs, vorhanden ist. Ob sich in der Anlage auch Einzeldenkmäler befinden oder nicht, kann offen bleiben, da Art. 1 Abs. 3 BayDSchG in der seit 1. Mai 2017 geltenden Fassung ausdrücklich klarstellt, dass eine Mehrheit baulicher Anlagen ein Ensemble bilden kann, obwohl sich darunter keine Einzeldenkmäler befinden.
20. Voraussetzung für eine Baueinstellung ist darüber hinaus grundsätzlich, dass (Bau-) Arbeiten tatsächlich begonnen wurden. Begrifflich können noch nicht begonnene Maßnahmen nicht eingestellt werden. Für präventive Verbote enthält die BayBO keine unmittelbare Rechtsgrundlage. Wegen des präventiv-polizeilichen Zwecks einer vorbeugenden Abrissuntersagung (Gefahrenabwehr, Verhinderung vollendeter Tatsachen), kann jedoch in entsprechender Anwendung des Art. 75 Abs. 1 BayBO vorbeugend die Errichtung von Anlagen und die Ausführung von Bauarbeiten, z. B. der Abriss bereits dann verboten werden, wenn objektiv konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass alsbald mit rechtswidrigen Bauarbeiten begonnen wird (vgl. Decker in: Simon/ Busse, Bayerische Bauordnung, Kommentar, 126. EL Oktober 2017, Art. 75, Rn. 42; BayVGH, Beschluss vom 03.09.2001, Az.: 2 ZS 01.1506, juris [Rn. 2]).
21. Hier war zu befürchten, dass nicht mehr rückgängig zu machende Baumaßnahmen alsbald erfolgen würden, da die Klägerin auf telefonische Nachfrage des Landratsamts äußerte, dass die Abbruchfirma bereits beauftragt sei und der Vorgang nicht mehr gestoppt werden könne. Hierbei war der Erlass der Abbruchuntersagung auch hinsichtlich sämtlicher Nebengebäude gerechtfertigt, da im vorgenannten Telefonat die Klägerin auf Nachfrage nicht präzisieren konnte, welche Nebengebäude konkret abgebrochen werden sollten.
22. Auch wurde das gemäß Art. 75 BayBO i. V. m. Art. 15 Abs. 1 Satz 2 und Art. 6 BayDSchG eingeräumte Ermessen im streitgegenständlichen Bescheid zum Erlasszeitpunkt in rechtmäßiger Weise ausgeübt. Da der Anfangsverdacht nicht allein auf das Vorliegen einer Ensembleeigenschaft ohne Einzeldenkmäler gestützt worden ist, liegt auch kein Ermessensfehler in der Gestalt vor, dass das Landratsamt von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre.
23. Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die streitgegenständliche Verfügung unmittelbar vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes vom 4. April 2017 am 1. Mai 2017 rechtswidrig war, ist die zulässige Klage begründet. Zwar war der streitgegenständliche Bescheid im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig (s. o.). Im Zeitpunkt unmittelbar vor Inkrafttreten besagter Änderung des Denkmalschutzgesetzes jedoch war der Bescheid rechtswidrig (geworden) und wäre bei ordnungsgemäßer Überprüfung der Rechtmäßigkeit und pflichtgemäßer Ermessensausübung vom Landratsamt aufzuheben gewesen.
24. Die streitgegenständliche Verfügung war auf Grund ihrer Dauerwirkung, nämlich des sich täglich erneuernden Verbots der Veränderung, insbesondere des Abbruchs der Nebengebäude, regelmäßig vom Landratsamt dahingehend zu überprüfen, ob sie aufrechtzuerhalten oder ggf. aufzuheben ist.
25. Im vorliegenden Fall hätte im Zeitpunkt unmittelbar vor Inkrafttreten besagter Rechtsänderung, die streitgegenständliche Verfügung bereits aufgrund des verstrichenen langen Zeitraums seit Erlass, ohne dass eine abschließende Klärung der Denkmaleigenschaft erfolgt ist, aufgehoben worden sein müssen. Zwar hat der von der Verfügung Betroffene die Wirkungen der Verfügung grundsätzlich während der gesamten Dauer des Verfahrens bis zur abschließenden Klärung der Denkmaleigenschaft hinzunehmen. Je mehr Zeit allerdings verstreicht, ohne dass das Verfahren mit der gebotenen Zügigkeit und ohne nicht nachvollziehbare Verzögerungen weitergeführt wird, desto größer wird sein Interesse an der Aufhebung der Verfügung. Übermäßige Verfahrensdauer und nichtnachvollziehbare Verzögerungen dürfen letztlich nicht grenzenlos zu Lasten des von der Baueinstellung bzw. des vom Veränderungsverbot Betroffenen gehen.
26. Die Länge dieses Verfahrens ist vorliegend nicht nachvollziehbar. Es ist weder erkennbar noch seitens des Landratsamts oder des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege (BLfD) vorgetragen, weshalb das Verfahren zur Klärung der Denkmaleigenschaft sich derart verzögert hat. Jedenfalls spätestens im Zeitpunkt der hier relevanten Rechtsänderung, mithin 17 Monate nach Bescheidserlass, wäre das streitgegenständliche Veränderungsverbot aufzuheben gewesen, da die Aufrechterhaltung auf Grund des sich bis dahin über einen derart langen Zeitraum in nicht nachvollziehbarer Weise nicht erhärteten Verdachts ermessensfehlerhaft gewesen ist.
BayVG München, Urteil, 30.11.2017, AZ: M 11 K 15.5680, Publikationsart: BeckRS 2017, 140592

1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.1.1 Eintragungspflicht
1.1.5 Veränderungsfolgen
1.2 Zuständigkeiten, Verfahrensfragen
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
1.2.7 Aufgabenzuweisung
2 Baudenkmalpflege
2.1 Ensemble
2.2 Abbruch
2.2.1 Abbruch eines Einzeldenkmals
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1. Die Klage auf Verpflichtung zur Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis zur Entfernung und Verbringung der streitgegenständlichen Kommunionbänke wäre wohl erfolgreich gewesen, da die geltendgemachten Gründe, zur Neugestaltung der liturgischen Abläufe während der Gottesdienste mehr Platz zu benötigen als zur Erbauungszeit vorgesehen, wohl kirchliche Belange bezüglich dieses unmittelbar gottesdienstlichen Zweckenden dienenden Baudenkmals darstellen.
2. Nach Art. 26 Abs. 2 Satz 3 BayDSchG dürfte deshalb das Letztentscheidungsrecht, ob die Neugestaltung des Altarraumes mit oder ohne die Kommunionbänke erfolgt, bei der kirchlichen Oberbehörde und nicht bei den staatlichen Denkmalschutzbehörden gelegen haben.
BayVG München, Beschluss, 03.12.2012, AZ: M 11 K 10.5745, Publikationsart:

1.2 Zuständigkeiten, Verfahrensfragen
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
2.2.1.3 Kirchliches Eigentum
2.3 Sonstige Veränderungen
2.6 Ausstattung
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1. Baudenkmäler sind bauliche Anlagen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Dabei genügt bereits das Vorliegen eines der gesetzlichen Merkmale, um die Denkmaleigenschaft einer baulichen Anlage anzunehmen.
2. Eine derartige Bedeutung kommt einem Bauwerk zu, wenn es historische Ereignisse oder Entwicklungen heute und für zukünftige Generationen anschaulich macht.
3. Ob dies der Fall ist, ist in der Regel anhand des Wissens- und Erkenntnisstandes von Sachverständigen zu beantworten.
4. Insoweit ist vorrangig von den Sachverständigenangaben und Ausführungen der fachlich entsprechend ausgebildeten Konservatoren des im Freistaat Bayern hierzu gesetzlich berufenen Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege auszugehen.
5. Ziel des Denkmalschutzes ist es, die Baukultur der Vergangenheit, d. h. die geschichtlichen Zeugnisse zu erhalten. Das Denkmalschutzgesetz ist kein Gesetz zur Ortsbildpflege, sondern zur Erhaltung der historischen Bausubstanz, auch wenn diese von außen her einmal gar nicht sichtbar sein sollte oder wenn diese im Einzelfall ästhetisch bescheiden oder sogar unbefriedigend ist (BayVGH, Urteil vom 03.08.2000, Az.: 2 B 97.1119, juris; Eberl/Martin/Petzet, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 5. Auflage, Art. 1 RdNrn. 59 und 60).
6. Eine denkmalgerechte Sanierung erfordert nicht die Angleichung an das Niveau eines Neubaus.
7. Bei der Berücksichtigung der Zumutbarkeit der Erhaltung bleiben etwaige Spekulationsinteressen des Eigentümers außer Betracht.
8. Bei der vorzunehmenden Vergleichsrechnung sind nicht die vollen Sanierungsosten anzusetzen, sondern nur die denkmalschutzrechtlich bedingte Erhöhung anzusetzen. Zudem sind alle Zuschüsse oder Erleichterungen in Ansatz zu bringen. Auch sind in der Vergleichsrechnung bei der Gegenüberstellung von Erhaltungsaufwand und Rendite nicht die Erwerbskosten des Grundstücks, wie es die Klägerin getan hat, einzubeziehen.
9. Folgte man der Argumentation der Klägerin, dann würde jeder, der ein Grundstück in spekulativer Erwartung seiner höheren Bebaubarkeit zu einem überhöhten Preis kauft, mit dem Hinweis auf die deshalb fehlende Rendite und Art. 14 GG ein „Baurecht“ bis zu der Grenze durchsetzen können, ab der eine angemessene Rendite zu erzielen wäre. Ein geradezu abwegiges Ergebnis.
10. Die spekulative Absicht der Klägerin ergibt sich zudem daraus, dass der Erwerb erfolgte, obwohl die beklagten „desolaten Zustände“ bereits im Zeitpunkt des Erwerbs vorhanden waren.
11. Verstärkt wird dieser Eindruck noch durch die Herausnahme von „antiken“ Inneneinbauten, die den Denkmalwert des Gebäudes reduzierte, für die aber Liebhaber bereit sind, erhebliche Preise zu zahlen.
12. Unter diesem Blickwinkel ist die im Bußgeldverfahren festgesetzte Geldbuße eher moderat.
13. Im Hinblick auf die Denkmaleigenschaft ist zu prüfen, ob nicht auch Abweichungen bzw. Befreiungen von sonst bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Vorschriften gewährt werden können.
BayVG München, Urteil, 23.06.2005, AZ: M 11 K 04.308, Publikationsart: DSI 2005/III, 69 ff. (mit Anm. W. K. Göhner; http://media.w-goehner.de/1.21_-_BayVG_Muenchen_-_Urt._v._23.07.05.pdf) / BeckRS 2005, 38342

1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.1.2 Bedeutung
1.1.3 „aus vergangener Zeit“
1.1.4 Denkmalwürdigkeit
1.2 Zuständigkeiten, Verfahrensfragen
1.3.9 Bauordnungsrechtliche Abweichung
1.5 Sanktionen bei Zuwiderhandeln
1.5.1 Ordnungswidrigkeiten
2 Baudenkmalpflege
2.2.5 Sozialbindung, Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit, Darlegungslast
2.2.6 Gebundene Entscheidung (Prüfung, Ausgleichsleistungen, Ermessen, Abwägung)
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.2 Ortsgestaltungssatzungen
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1. Ob die Erhaltung eines Baudenkmals für den Eigentümer wirtschaftlich zumutbar ist, haben die Verwaltungsgerichte bei Vorlage einer nachprüfbaren Wirtschaftlichkeitsberechnung durch den Eigentümer im Rahmen des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ggf. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aufzuklären.
2. Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnung ist nicht nur der sog. denkmalbedingte Mehraufwand, sondern der gesamte Instandhaltungsaufwand zu erfassen (insoweit Aufgabe von BayVGH, Urteil vom 18.10.2010, juris / BayVBl 2011, 308).
3. Neben der Instandhaltungspauschale ist in entsprechender Anwendung von § 25 Abs. 2 II. der Zweiten Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (II. BV; http://www.gesetze-im-internet.de/bvo_2/BJNR017190957.html) für die Wertminderung des Gebäudes eine Abschreibung in Höhe von 1% des Sanierungsaufwands zu berücksichtigen.
4. Im Übrigen wird die mit Urteil vom 27.09.2007 (Az. 1 B 00.2474, juris) für Bayern entwickelte, in den wesentlichen Grundzügen gefestigte Rechtsprechung zur Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit eines Denkmalerhalts fortgeschrieben.
5. Der BayVGH unterstreicht den in der obergerichtlichen Rechtsprechung einhellig vertretenen Grundsatz, dass die Zumutbarkeit durch eine Gegenüberstellung des zum Denkmalerhalt erforderlichen Aufwands und der aus dem Objekt zu erzielenden Erträge (s. Rn. 15) zu beurteilen ist und nicht etwa anhand eines Vergleichs der Sanierungskosten zum möglichen Verkaufserlös.
6. Unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte vertieft der BayVGH aber die Vorgaben für das anzuwendende Berechnungsschema des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (vgl. Rn. 29).
7. Maßgeblich für die Berechnung der Ertragskraft des Denkmals ist ferner ein prognostischer Zeitraum von ca. 15 Jahren (s. Rn. 16).
8. Als Aufwand sind nicht die prognostizierten Sanierungskosten, sondern lediglich die zu ihrer Finanzierung erforderlichen Mittel bzw. die entgangenen Kapitalerträge (s. Rn. 20) einzustellen; demgegenüber schlagen auf der Ertragsseite die aus dem Objekt erzielbaren Einkünfte (nach Art eines Ertragswertverfahrens) sowie mögliche Steuervorteile zu Buche.
9. Dabei kommen prinzipiell nicht nur die Finanzierungskosten für den sog. denkmalpflegerischen Mehraufwand, sondern die Finanzierungskosten für sämtliche zum Erhalt und zur Nutzung (s. Rn. 21) des Objekts erforderlichen Kosten in Ansatz (s. Rn. 17).
10. Auf der Aufwandsseite können allerdings Finanzierungskosten für solche Maßnahmen keine Berücksichtigung finden, die erforderlich werden, weil der Eigentümer Erhaltungsmaßnahmen unterlassen hat, zu denen er nach Art. 4 Abs. 1 BayDSchG unter Berücksichtigung der individuellen Zumutbarkeit (vgl. BayVGH, Urteil vom 18.10.2010, Az. 1 B 06.63, juris) verpflichtet war (s. Rn. 18).
11. Aufwendungen für Maßnahmen, zu denen der Eigentümer aus sicherheitsrechtlichen Gründen (Art. 54 Abs. 2 und 4 BayBO) verpflichtet war, können unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Eigentümers nicht in Ansatz gebracht werden (s. Rn. 18).
12. Bewirtschaftungskosten in Sinne des § 24 Abs. 1 II. BV, nämlich Abschreibungen (s. u.), Verwaltungs-, Betriebs- und Instandhaltungskosten, sowie das Mietausfallwagnis sind als Aufwand zu berücksichtigen, soweit sie nicht auf den Mieter umgelegt werden können; ihre Höhe orientiert sich an den §§ 24 ff. II. BV (s. Rn. 21).
13. Statt Abschreibungen muss in entsprechender Anwendung von § 25 Abs. 2 II. BV ein jährlicher Wertverlust in Höhe von 1% der berücksichtigungsfähigen Sanierungskosten angesetzt werden (s. Rn. 23).
14. Im Fall der Eigennutzung kommen Verwaltungskosten und Mietausfallwagnis nicht in Ansatz (s. Rn. 21).
15. Tilgungsleistungen gehen in die Berechnung nicht ein (s. Rn. 20).
16. Einmalige Förderleistungen der öffentlichen Hand mindern den Aufwand nur dann, wenn sie bindend zugesagt sind (Rn. 19).
17. Auf der Ertragsseite sind die tatsächlichen oder die in der Region üblicherweise erzielbaren Mieteinnahmen oder im Fall der Eigennutzung der Gebrauchswert (jeweils ohne verbrauchsabhängige Nebenkosten, vgl. Rn. 21, 26) einzustellen (s. Rn. 26).
18. Erträge sind auch Steuervorteile für Baudenkmäler nach § 7i oder § 10f EStG.
19. Erfreulicher Weise gibt die Entscheidung neben der Klärung einer Fülle von Detailfragen auch eine präzise und praxisnahe Verteilung der Darlegungs- und Aufklärungspflichten zwischen Denkmalbehörden und Denkmaleigentümer vor (s. Rn. 16). Demnach obliegt es dem Denkmaleigentümer, nach Möglichkeit in Abstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege ein Konzept für eine zeitgemäße Nutzung des Denkmals vorzulegen und den daraus resultierenden Aufwand sowie den mit dem Objekt zu erzielenden Ertrag in einer alle relevanten Faktoren in nachvollziehbarer Weise ermittelnden und bewertenden Wirtschaftlichkeitsberechnung darzulegen (so bereits BayVGH, Urteil vom 27.09.2007, Az. 1 B 00.2474, juris). Erst diese Unterlagen ermöglichen der Verwaltungsbehörde und ggf. dem Gericht die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen der Abbrucherlaubnis nach Art. 6 Abs. 2 BayDSchG.
20. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind sämtliche Fragen im Zusammenhang mit Wirtschaftlichkeitsberechnung durch das jeweilige Verwaltungsgericht abschließend zu klären (vgl. oben Leitsatz 1, s. Rn. 16).
21. Eine materielle Beweislast trifft den Denkmaleigentümer auch für die steuerlichen Fragen. Trägt der Denkmaleigentümer dazu nicht vor, ist vom Spitzensteuersatz von 45% nach § 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG auszugehen (s. Rn. 27).
22. Abschließend weist die Entscheidung mögliche Aspekte, die sich aus der persönlichen Situation eines Denkmaleigentümers ergeben können, der - auch im Falle eines positiven Saldos der Wirtschaftlichkeitsberechnung noch zu treffenden - Ermessensentscheidung zu (s. Rn. 31).
BayVGH, Urteil, 12.08.2015, AZ: 1 B 12.79, Publikationsart: juris / BayVBl 2016, 20-23 / IBRRS 2015, 2436
1. rechtskräftig (seit 22.09.2015) 2. Kurzrezension der Landesanwaltschaft Bayern (s. Anhang) 3. Rezension Dr. Jörg Spennemann (BayVBl 2016, 23-25)
BayVGH - Urteil v. 12.08.2015 - 1 B 12.79.pdf

1.2 Zuständigkeiten, Verfahrensfragen
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
1.2.7 Aufgabenzuweisung
2 Baudenkmalpflege
2.2 Abbruch
2.2.1 Abbruch eines Einzeldenkmals
2.2.1.1 Grundsätze
2.2.4 Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes
2.2.5 Sozialbindung, Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit, Darlegungslast
2.2.6 Gebundene Entscheidung (Prüfung, Ausgleichsleistungen, Ermessen, Abwägung)
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1. Der Einbau eines geplanten Aufzugs in das schmale Treppenauge der Treppenanlage würde einen gravierenden Eingriff über alle Geschosse des denkmalgeschützten Gebäudes hinweg darstellen.
2. Der geplante Eingriff ist als schwerwiegend einzustufen, weil das vorhandene Treppenauge massiv aufgeweitet werden müsste und damit das Erscheinungsbild der Treppenanlage grundlegend verändert würde.
3. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege sprechen daher gewichtige Gründe des Denkmalschutzes i. S. v. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes des strittigen Treppenhauses.
4. Die womöglich zu Unrecht in der Vergangenheit genehmigten Umbau und Teilentfernung der Treppenanlage im obersten 4. Obergeschoss stehen dem nicht entgegen.
5. Die Ermessensentscheidung ist rechtsfehlerfrei. Die Abwägung erfolgte unter Berücksichtigung der wesentlichen Gesichtspunkte, insbesondere auch der Frage nach der Schaffung von Barrierefreiheit (vgl. BayVGH, Urteil vom 16.01.2012, Az.: 2 B 11.2408, BayVBl 2012, 788).
BayVGH, Beschluss, 05.02.2015, AZ: 2 ZB 13.2319, Publikationsart:

1 Allgemeine Rechtsfragen
1.1.5 Veränderungsfolgen
1.2 Zuständigkeiten, Verfahrensfragen
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
2.2.4 Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
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LG Köln, Urteil, 05.06.2012, AZ: 5 O 384/11, Publikationsart:
- Nachinstanz: OLG Köln, Urteil vom 20.12.2012, Az.: 7 U 104/12, s. dort; - teilweise Unzulässigkeit wegen doppelter Rechtsanhängigkeit,   - kein Anspruch aus Amtshaftung oder Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), - kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch - rkr.
LG Köln 5 O 384_11 vom 05.06.2012 - anonym.pdf

1.2 Zuständigkeiten, Verfahrensfragen
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
1.2.8 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
3 Bodendenkmalpflege
3.2 Veränderungen, Zerstörungen, Pflichten
3.2.1 Schutz des kulturellen Erbes
3.2.2 Veranlassung, Kostentragungsverpflichtung, Öffentliche Eigentümer
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
OLG Köln, Urteil, 20.12.2012, AZ: 7 U 104/12, Publikationsart:
- Erstinstanz: LG Köln, Urteil vom 05.06.2012, AG.: 5 O 384/11, s. dort - Geltendmachung der Erstattung, - Unzulässigkeit wegen doppelter Rechtsanhängigkeit - rkr.
OLG Köln 7 U 104_12 vom 20.12.2012 anonym.pdf

1.2 Zuständigkeiten, Verfahrensfragen
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
1.2.8 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
3 Bodendenkmalpflege
3.2 Veränderungen, Zerstörungen, Pflichten
3.2.1 Schutz des kulturellen Erbes
3.2.2 Veranlassung, Kostentragungsverpflichtung, Öffentliche Eigentümer
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Das zur denkmalschutzrechtlichen Beurteilung erforderliche Fachwissen vermittelt in erster Linie die staatliche Denkmalfachbehörde.
2. Das Gericht darf deshalb bei seiner Entscheidung die fachkundigen Stellungnahmen dieser Fachbehörde verwerten.
3. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten ist zur Beurteilung der Denkmaleigenschaft nur dann erforderlich, wenn bestimmte Tatsachen zur Bedeutung des betreffenden Gebäudes nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG ST klärungsbedürftig geblieben sind, weil die bisherigen Feststellungen im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren dafür nicht genügend Grundlagen bieten.
4. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer denkmalwürdigen Sache kann entfallen, wenn ihre historische Substanz soweit verloren geht, dass sie ihre Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen kann.
5. Bloße Erhaltungsmaßnahmen führen regelmäßig nicht zum Verlust der Denkmaleigenschaft.
6. Für die Frage, ob die Erhaltung eines Denkmals dem Eigentümer wirtschaftlich zumutbar ist, kommt es nicht auf seine subjektiven wirtschaftlichen Verhältnisse an, sondern auf eine objektive Wirtschaftlichkeitsberechnung in Bezug auf das Schutzobjekt.
7. Im gerichtlichen Verfahren kommt es nicht darauf an, ob es dem zu Erhaltung Verpflichteten im Verwaltungsverfahren gelungen ist, gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 DSchG ST die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung des Gebäudes glaubhaft zu machen.
8. Ist ein Gebäude in seinem aktuellen Zustand für den Eigentümer nicht (mehr) nutzbar, sind bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung die Finanzierungskosten einer Sanierung einzustellen, welche die Erhaltung des Denkmals sichert und zugleich eine zeitgemäße Nutzung ermöglicht.
9. In den erforderlichen Sanierungsaufwand sind auch diejenigen Kosten einzubeziehen, die aufgrund der heute geltenden Anforderungen des Bau- und Sicherheitsrechts (insbesondere Brandschutz) entstehen.
10. Die durch Verletzung denkmalrechtlicher Pflichten ersparten Aufwendungen sind abzuziehen.
11. Gehört ein Kulturdenkmal zu einer Sachgesamtheit, darf nicht isoliert auf das Gebäude abgestellt werden, das beseitigt werden soll; vielmehr muss eine einheitliche wirtschaftliche Betrachtung der Sachgesamtheit vorgenommen werden.
12. Legt der Denkmaleigentümer trotz entsprechender Aufforderung des Gerichts keine Nachweise zur Höhe seiner Einkünfte bzw. der seiner Gesellschafter vor, darf das Gericht eine Schätzung der nach § 10 Abs. 5 Satz 2 DSchG ST anzurechnenden steuerlichen Vorteile vornehmen.
13. Macht der Denkmaleigentümer nicht von der Möglichkeit Gebrauch, öffentliche Mittel in Anspruch zu nehmen, muss er sich so behandeln lassen, als habe er diese Möglichkeit wahrgenommen.
14. Ihm obliegt es, einen entsprechenden Antrag zu stellen, damit eine verbindliche Entscheidung über die Gewährung möglicher Zuwendungen getroffen werden kann.
15. Er kann sich nicht darauf zurückziehen, dass ein solcher Antrag nach seiner Einschätzung keine Aussicht auf Erfolg habe oder gehabt hätte.
OVG Sachsen-Anhalt, Urteil, 15.12.2011, AZ: 2 L 152/06, Publikationsart: juris / BRS 78 Nr. 206 (2011) / ZfBR 2012, 387

1.1.4 Denkmalwürdigkeit
1.1.5 Veränderungsfolgen
1.2 Zuständigkeiten, Verfahrensfragen
1.2.7 Aufgabenzuweisung
2.2.1 Abbruch eines Einzeldenkmals
2.2.1.1 Grundsätze
2.2.5 Sozialbindung, Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit, Darlegungslast
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1. Auf eine denkmalrechtliche Abrissgenehmigung, die im Wege einer Fiktion nach § 14 Abs.11 DSchG ST erteilt worden ist, kann der Antragsteller wirksam verzichten. 
2. § 10 Abs. 6 DSchG ST, wonach Eingriffe in ein Kulturdenkmal, die es seiner Denkmalqualität berauben oder zu seiner Zerstörung führen, nur genehmigt werden dürfen, wenn alle Möglichkeiten einer Erhaltung ausgeschöpft wurden, verpflichtet die Denkmalschutzbehörden und nicht den Grundstückseigentümer.
3. Die Pflichten des Grundstückseigentümers in Bezug auf die Erhaltung eines Baudenkmals enden mit der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit von Erhaltungsmaßnahmen i.S.v. § 10 Abs. 4 DSchG ST.
OVG Sachsen-Anhalt, Urteil, 29.10.2009, AZ: 2 L 200/07, Publikationsart: juris / BRS 74 Nr. 215 (2009) / ZfBR 2010, 387 / BRS 77 Nr. 191 (1986-2011)

1.2 Zuständigkeiten, Verfahrensfragen
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
1.2.2 Erlaubnisfiktion
1.2.7 Aufgabenzuweisung
2.2.1 Abbruch eines Einzeldenkmals
2.2.5 Sozialbindung, Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit, Darlegungslast
2.2.6 Gebundene Entscheidung (Prüfung, Ausgleichsleistungen, Ermessen, Abwägung)
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1. Die im kommunalen Innenrecht bestehenden Mitwirkungsbefugnisse in Rat und Ausschüssen begründen kein subjektiv-öffentliches Recht, welches Ratsfraktionen im Außenverhältnis gegenüber der Gemeinde als juristischer Person des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 2 GO NRW) und gegenüber dem Betreiber des Geländes begründen könnten.
2. Auch Ratsfraktionen kommt im denkmalschutzrechtlichen Erkenntnis- und Eintragungsverfahren kein subjektiv-öffentliches Recht zu.
3. Auch bestehen keine subjektiv-öffentlich-rechtlichen Rechte der Ratsfraktionen nach Art einer baurechtlichen Nachbarklage gegen die dem Betreiber des Geländes von der Gemeinde erteilte Abbruchgenehmigung.
VG Düsseldorf, Beschluss, 20.03.2014, AZ: 25 L 656/14, Publikationsart: EzD 2.1.3 Nr. 12 (mit Anm. G.-U. Kapteina)

1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.1.1 Eintragungspflicht
1.2 Zuständigkeiten, Verfahrensfragen
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1. Die Frist für den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 14 Abs. 11 Satz 1 DSchG ST beginnt erst, wenn der Antragsteller die im konkreten Einzelfall entscheidungserheblichen Unterlagen vorgelegt hat, sofern die Behörde fehlende Unterlagen innerhalb der Fünf-Tages-Frist nach § 14 Abs. 11 Satz 2 DSchG ST nachgefordert hat.
2. Für einen vollständigen Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Abbruchgenehmigung kann die Vorlage eines dendrochronologischen Gutachtens zur Bestimmung der Entstehungszeit des Gebäudes erforderlich sein.
3. Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Identität des Denkmals durch notwendige Sanierungsmaßnahmen noch erhalten bleibt, sind die Merkmale, welche die Denkmaleigenschaft begründen. Geht aus der Begründung hervor, dass die Denkmaleigenschaft vornehmlich auf dem nahezu vollständig erhaltenen Dachwerk beruht, so tritt ein Identitätsverlust des Denkmals nicht ein, wenn ein weitgehender Austausch der übrigen Gebäudeteile erfolgt.
4. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung kann nicht angenommen werden, wenn der Denkmaleigentümer in seiner Wirtschaftlichkeitsberechnung keine Zuwendungen aus öffentlichen oder privaten Fördermitteln berücksichtigt und auch keine Zuwendungsanträge gestellt hat.
5. Bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung sind auch steuerliche Vergünstigungen zu berücksichtigen. Der Denkmaleigentümer kann nicht darauf verweisen, dass noch nicht feststehe, ob er das Vorhaben selbst oder durch einen Dritten durchführen werde.
VG Magdeburg, Urteil, 16.12.2011, AZ: 4 A 222/11, Publikationsart: juris

1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.1.6 Eintragungsadressaten
1.2 Zuständigkeiten, Verfahrensfragen
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
1.2.2 Erlaubnisfiktion
1.4.1 Auskunftspflicht
2.2.1 Abbruch eines Einzeldenkmals
2.2.1.1 Grundsätze
2.2.5 Sozialbindung, Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit, Darlegungslast
2.2.6 Gebundene Entscheidung (Prüfung, Ausgleichsleistungen, Ermessen, Abwägung)