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3.4.4 Urheberrecht

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1. Die Mieterin und Beklagte muss die geplanten Modernisierungsmaßnahmen der Klägerin und Eigentümerin, die von den Denkmalbehörden bereits genehmigt worden waren, nicht dulden i. S. d. § 554 Abs. 1 und 2 BGB, da sie als Enkelin des ausführenden Architekten einen urheberrechtlichen Abwehranspruch nach § 14, 39 Abs. 1 UrhG hat.
2. Denn Werke der Baukunst können dem Schutz des § 2 Abs. 4 UrhG unterliegen. 3. Mit der streitbefangenen Wohnung liegt ein solches Werk vor.
4. Diese individuellen und einzigartigen Merkmale in dem bereits für sich unter Denkmalschutz stehenden Gebäudeensemble lassen das Gericht von einem Werk ausgehen, dass eine besondere Schöpfungshöhe aufweist.
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil, 30.07.2014, AZ: 10 C 355.12, Publikationsart: unveröffentlicht

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
3.4.4 Urheberrecht
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1. Abgesehen davon, dass nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung auch dynamische Verweisungen auf bestimmte DIN-Normen und Europäische Normen (EN) im Einzelfall durchaus den Anforderungen des Demokratieprinzips sowie dem rechtsstaatlichen Publizitätsgebot genügen können, wenn sie auf einen engen technischen Bereich begrenzt sind und der Normunterworfene sich auf zumutbare Weise Kenntnis über ihren genauen Inhalt verschaffen kann (grdl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2013, Az.: 3 C 21/12, BVerwGE 147, 100 ff.), handelt es sich vorliegend nicht in diesem Sinne um eine Normverweisung. 
2. Der Hinweis auf die einschlägigen technischen Normen dient vielmehr lediglich der (exemplarischen) Erläuterung des vorangehenden unbestimmten Rechtsbegriffs der „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ (vgl. OVG NRW, Urt. v. 20.03.2007, Az.: 15 A 69/05 - juris Rn. 37).
3. DIN- und EN-Normen sind keine Rechtsnormen, da weder das Deutsche Institut für Normung e. V. noch die Europäischen Komitees für Normung über Rechtsetzungsbefugnisse verfügen. Rechtliche Relevanz erlangen die von diesen Stellen erarbeiteten Normen im Bereich des technischen Sicherheitsrechts nicht aufgrund eigenständiger Geltungskraft, sondern nur insoweit, als sie die Tatbestandsmerkmale von Regeln der Technik erfüllen, auf die ein staatlicher oder kommunaler Normgeber verweist (vgl. BVerwG, Beschluss v. 30.09.1996, Az.: 4 B 175/96, NVwZ-RR 1997, 214).
4. Da als „anerkannte Regeln der Technik“ diejenigen Prinzipien und Lösungen bezeichnet werden, die in der Praxis erprobt und bewährt sind und sich bei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt haben (BVerwG, Beschluss v. 30.09.1996, Az.: 4 B 175/96, NVwZ-RR 1997, 214 m. w. N.), kommen DIN-Vorschriften und ähnliche technische Regelwerke dafür als prinzipiell geeignete (Erkenntnis-)Quellen in Betracht. 5. Sie haben aber nicht schon kraft ihrer Existenz die Qualität von anerkannten Regeln der Technik, sondern können nur dann als Ausdruck der fachlichen Mehrheitsmeinung gewertet werden, wenn sie sich mit der überwiegend angewandten Vollzugspraxis decken (BVerwG, Beschluss v. 30.09.1996, Az.: 4 B 175/96, NVwZ-RR 1997, 215).
6. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den pluralistisch zusammengesetzten Normausschüssen auch Vertreter bestimmter Branchen und Unternehmen angehören, die ihre Eigeninteressen einbringen, so dass die verabschiedeten Normen nicht selten das Ergebnis eines Kompromisses unterschiedlicher Zielvorstellungen, Meinungen und Standpunkte sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987, Az.: 4 C 33-35.83, BVerwGE 77, 285 juris Rn. 19).
7. Sie begründen danach für die zuständigen Behörden und Gerichte lediglich eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie als Regeln, die unter Beachtung bestimmter verfahrensrechtlicher Vorkehrungen zustande gekommen sind, sicherheitstechnische Festlegungen enthalten, die einer objektiven Kontrolle standhalten; der Rückgriff auf weitere Erkenntnismittel wird damit nicht ausgeschlossen (BVerwG, Urt. v. 22.05.1987, Az.: 4 C 33-35.83, BVerwGE 77, 285 juris Rn. 19).
BayVGH, Beschluss, 26.06.2015, AZ: 4 ZB 15.150, Publikationsart: BayVBl 2016, 168-171 / BeckRS 2015, 48411 / NVwZ-RR 2015, 872 ff. / DÖV 2016, 136 ff.

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
3.4.4 Urheberrecht
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1. Die DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung e. V. (DIN) haben die Vermutung für sich, die allgemeinen Regeln der Technik wiederzugeben.
2. Ist eine Leistung nicht entsprechend den Vorgaben einer DIN-Norm ausgeführt worden, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhaft mangelhafte Leistung des Werkunternehmers (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl. 2015, Rn. 1969).
3. Gemessen daran stellen die für den jeweiligen Fachbereich gültigen DIN-Normen Regelwerke dar, deren Kenntnis für jeden Sachverständigen dieses Faches unabdingbar sind und ohne deren Berücksichtigung eine sachgerechte Gutachtenerstattung nicht möglich ist.
OLG Düsseldorf, Beschluss, 04.08.2016, AZ: I-W W 235.16, Publikationsart: BeckRS 2016, 15182 / MDR 2017, 57 / DS 2016, 296

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
2 Baudenkmalpflege
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.1 Grundsätze
3.4.4 Urheberrecht
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1. Das urheberrechtliche Änderungsverbot steht dem Umbau des Stuttgarter Hauptbahnhofs im Rahmen des Projekts Stuttgart 21 nicht entgegen, denn im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung sind im konkreten Fall die Eigentümerinteressen schwerwiegender als die Urheberinteressen bzw. die Ansprüche eines Miterben des Architekten des Stuttgarter Hauptbahnhofes hinsichtlich der Seitenflügel, des Nordflügels und der Treppenanlage.
2. In die Abwägungsentscheidung ist nur die konkrete Planung einzustellen. Die von der Beklagten geltend gemachten städtebaulichen Belange sind für die Interessenabwägung nicht relevant.
3. Der sich aus dem Zusammentreffen der Belange des Urhebers einerseits und der des Eigentümers andererseits ergebende Konflikt ist durch eine Abwägung der jeweils betroffenen Interessen im konkreten Einzelfall zu lösen wobei das Bestands- und Integritätsinteresse des Urhebers an der Erhaltung des Werks und die Interessen des Eigentümers an einer Beeinträchtigung und Veränderung des Werks abzuwägen sind (plakativ: Erhaltungsinteresse versus Änderungsinteresse) (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 25] – St. Gottfried ; BGH GRUR 1974, 675 [676] – Schulerweiterung ; BGH GRUR 1971, 35 [37] – Maske in Blau ). Das Urheberrecht und das Eigentumsrecht stehen sich insoweit zunächst gleichrangig gegenüber, der Vorrang ist im Wege der Interessenabwägung zu finden (Steinbeck, GRUR 2008, 988; Wedemeyer, FS Piper, 1996, 787 [793]).
4. Für die Abwägung dieser Interessen hat die Rechtsprechung Kriterien entwickelt. Insoweit lassen sich aber keine starren und allgemeingültigen Regeln aufstellen, welche Änderungen zu gestatten sind; die Interessenabwägung kann zu einem engeren oder weiteren Freiheitsspielraum des Nutzers führen (BGH GRUR 1974, 675 [676] – Schulerweiterung ; BGH GRUR 1971, 35 [37] – Maske in Blau ; Schulze NZBau 2007, 611 [613]). Je nach Art der Werknutzung kann die Interessenabwägung unterschiedlich ausfallen (BGH GRUR 1989, 106 [108] – Oberammergauer Passionsspiele II ).
5. Der Urheber muss vertraglich eingeräumte Änderungsrechte oder Verwertungszwecke hinnehmen und kann sich insoweit nicht auf sein Erhaltungsinteresse berufen, es sei denn, es wird der unverzichtbare Kern seines Urheberpersönlichkeitsrechts tangiert, beispielsweise durch eine gröbliche Entstellung (BGH GRUR 1971, 269 [271] – Das zweite Mal ; Schulze NZBau 2007, 611 [612]; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, § 14 Rn. 15; a. A. Wedemeyer, FS Piper, 1996, 787 [791], der auch Entstellungen zulassen will).
6. Ein maßgeblicher und wesentlicher Abwägungsfaktor ist der individuelle Schöpfungsgrad, der Rang des Werkes, denn das Interesse des Urhebers an der unveränderten Erhaltung seines Werkes wird von der Schöpfungshöhe beeinflusst – je größer die Gestaltungs-, Schöpfungshöhe ist, desto stärker sind die persönlichen Bindungen des Urhebers an sein Werk, ist das Erhaltungsinteresse höher zu bewerten (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 27] – St. Gottfried ; BGH GRUR 1974, 675 [676] – Schulerweiterung ; Erdmann, FS Piper, 1996, 655 [672]). Je individueller und einmaliger, einzigartiger das Werk ist, desto weniger sind Änderungen zuzulassen. 
7. Die Annahme eines hohen individuellen Schöpfungsgrades darf aber nicht dazu führen, dass Änderungen dann generell ausgeschlossen sind, weil ansonsten die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte Interessenabwägung obsolet wäre und dies quasi zu einer enteignungsähnlichen Situation beim Werkeigentümer und Nutzungsberechtigten führen würde. Es gibt keinen absoluten und ausnahmslosen Vorrang des Erhaltungsinteresses bei überragender Schöpfungshöhe oder einzigartigen Werken. Der Vorwurf des Klägers, das landgerichtliche Urteil enthalte insoweit Widersprüche, greift deshalb nicht. Wesen einer Interessenabwägung ist gerade die Gewichtung und Bewertung der maßgeblichen und zu berücksichtigenden Abwägungspunkte. 
8. Das künstlerische Ansehen des Urhebers soll dabei aber nach einer Auffassung in der Literatur keine Rolle spielen (Bullinger in Wandtke/ Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 14 Rn. 17). Die Rechtsprechung berücksichtigt demgegenüber zu Recht den Rang der Werke auch mit Blick auf das künstlerische Ansehen des Urhebers (BGH GRUR 1989, 106 [107] – Oberammergauer Passionsspiele II , BGH GRUR 1982, 107 [109, 110] –Kircheninnenraumgestaltung ; OLG München GRUR 1986, 460 [461] – Unendliche Geschichte ).
9. Das Erhaltungsinteresse hängt auch von der Art und dem Ausmaß des Eingriffs ab, beispielsweise auf eine Veränderung der Gesamtwirkung (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 28] – St. Gottfried ; BGH GRUR 1999, 230 [231 f.] - Treppenhausgestaltung ; BGH GRUR 1974, 675 [676] – Schulerweiterung ; Schulze NZBau 2007, 611 [613]). Deshalb ist zu fragen, ob das Werk in seinen wesentlichen Zügen verändert wird (BGH GRUR 1971, 35 [37] – Maske in Blau ). Auch eine Entstellung im Sinne von § 14 UrhG muss sich auf den künstlerischen Gesamteindruck und damit auf die diesen prägenden schutzfähigen Gestaltungselemente beziehen (BGH GRUR 1982, 107 [110] – Kirchen-Innenraumgestaltung ). Wenn Gesamtcharakter, Grundkonzeption und künstlerische Substanz des Werks erhalten bleiben, ist der Eingriff zu dulden (BGH GRUR 1974, 675 [677] – Schulerweiterung ).
10. Die Urheberinteressen können Jahre und Jahrzehnte nach dem Tod des Urhebers an Gewicht verlieren, sie schwächen sich im Laufe der Jahre immer mehr ab und haben nicht notwendig dasselbe Gewicht wie zu Lebzeiten des Urhebers (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 29] – St. Gottfried ; BGH GRUR 1989, 106 [107] – Oberammergauer Passionsspiele II ; in der Literatur wird auch von Verblassung, Abschwächung gesprochen). 
11. Insoweit sind tatsächliche Feststellungen erforderlich, dass sich das Urheberinteresse verringert hat (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 29] – St. Gottfried ).
12. Weitere (über die Rechte aus Art. 14 GG hinausgehende) grundrechtlich geschützte Interessen des Eigentümers sind ebenfalls zu beachtende Abwägungskriterien (BGH GRUR 2008, 984 [987 Rn. 30 - 35] –St. Gottfried ).
13. Der Gebrauchszweck und die bestimmungsgemäße Verwendung des Bauwerks spielen bei Werken der Baukunst eine wesentliche Rolle, denn der Urheber muss mit wechselnden Bedürfnissen des Eigentümers und des Lebens rechnen. Der Urheber eines Bauwerks weiß, dass der Eigentümer das Bauwerk für einen bestimmten Zweck verwenden möchte; er muss daher damit rechnen, dass sich aus wechselnden Bedürfnissen des Eigentümers ein Bedarf nach Veränderungen ergeben kann (BGH GRUR 2008, 984 [987 Rn. 38] – St. Gottfried ; BGH GRUR 1999, 420 [426] – Verbindungsgang ; BGH GRUR 1974, 675 [676] –Schulerweiterung ). Das soll aber nicht bedeuten, dass stets solche Änderungen erlaubt sind, die der bestimmungsgemäße Gebrauchszweck erfordert, weil sich dann eine Interessenabwägung erübrigen würde – erforderlich ist auch insoweit eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Interessenabwägung (BGH GRUR 1974, 675 [677 f.] - Schulerweiterung ). Insgesamt wird bei Bauwerken den Nutzungsinteressen des Eigentümers aber eine größere Bedeutung zugemessen als bei anderen Werkarten (Schulze NZBau 2007, 611 [613]; Erdmann, FS für Piper, 1996, 655 [670] spricht von einer besonderen Änderungsanfälligkeit und [S. 672] von einem tendenziellen Zurücktreten der Urheberinteressen). 
14. In der Literatur wird ausgeführt, wenn der Gebrauchszweck aufrechtzuerhalten sei, seien Änderungen eher zuzulassen, würden Änderungen aus nutzungserhaltenden, wirtschaftlichen oder technischen Gründen keine erheblichen Entstellungen bewirken, setze sich in der Regel das Eigentümerinteresse durch (Wandtke/ Grunert in Wandtke/ Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 39 Rn. 22; Honschek GRUR 2007, 944 [947]; OLG München ZUM 1996, 165 [166] – Dachgauben {juris Rn. 12}). Bauwerke dürften grundsätzlich abgerissen werden, zumal es dem Eigentümer vorbehalten bleiben müsse, mit seinem Grundstück nach Belieben zu verfahren (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, § 14 Rn. 28).
15. Zu berücksichtigen sind auch Modernisierungsinteressen. Der Bundesgerichthof führt dazu bezüglich einer Operette aus, im Hinblick auf Realitäten (des aufführenden Theaters – räumliche Verhältnisse, Zusammensetzung des künstlerischen Personals) und einen Wandel des Publikumsgeschmacks bestünde ein Modernisierungsspielraum (BGH GRUR 1971, 35 [38] – Maske in Blau ). Ulmer bemerkt dazu, es müsse dem Regisseur gestattet sein, das Stück mit neuen Augen, mit den Augen von heute zu sehen (Ulmer, GRUR 1971, 40 [41]).
16. Auch wirtschaftliche Gesichtspunkte können von Bedeutung sein, etwa die Veränderung eines Flachdachs in ein geneigtes Dach nach aufgetretenen Wasserschäden (OLG München ZUM 1996, 165 [166] – Dachgauben {juris Rn. 12}; Wedemeyer in FS Piper, 1996, 787 [788]; Bullinger in Wandtke/ Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 14 Rn. 35).
17. In die Abwägung dürfen grundsätzlich auch Allgemeininteressen einfließen, allerdings ist insoweit eine differenzierte Betrachtung geboten.
18. Bloße ästhetische und geschmackliche Gründe berechtigen nicht zu einer Veränderung, sie sind gegenüber dem Erhaltungsinteresse des Urhebers unbeachtlich (BGH GRUR 2008, 984 [987 Rn. 36] – St. Gottfried ; BGH GRUR 1999, 230 [232] – Treppenhausgestaltung ).
19. Die Abwägung bedarf (ebenso wie die Feststellung der Schöpfungshöhe) nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hier kommt es nicht auf die ästhetischen Feinheiten an, die ein auf dem Fachgebiet arbeitender Fachmann herausfühlt, sondern auf den ästhetischen Eindruck, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 20] – St. Gottfried ; BGH GRUR 1982, 107 [110] – Kirchen-Innenraumgestaltung ; BGH GRUR 1974, 675 [677] – Schulerweiterung ; BGHZ 24, 55 [68 - Ledigenheim ).
20. Trotz der erheblichen Schöpfungshöhe und des überragenden Rangs des Werkes, weshalb grundsätzlich ein hohes Erhaltungsinteresse des Urhebers besteht und trotz des erheblichen Eingriffs in das Gesamtbauwerk überwiegen die Eigentümerinteressen der Beklagten. Das Bestands- und Integritätsinteresse des Urhebers Paul Bonatz tritt hinter dem Veränderungsinteresse der Beklagten zurück. Maßgeblich und wesentlich ist insoweit, dass nach der vorliegenden Planung die berechtigten Modernisierungsinteressen der Beklagten bei dem Bahnhof als Zweck- und Verkehrsbau – Änderung des Kopfbahnhofs in einen Durchgangsbahnhof – nur mit einem Abriss der Seitenflügel und einer Veränderung der Treppenanlage in der großen Schalterhalle erreicht werden können, da der Durchgangsbahnhof die Seitenflügel durchsticht und die Treppenanlage nicht mehr als Zugang zu den Bahngleisen dienen kann. Für die konkret geplante Ausführung ist der Abriss zwingend erforderlich, um einen Durchgangsbahnhof schaffen zu können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Urheberinteressen angesichts der verbleibenden Schutzdauer von 16 Jahren erheblich an Gewicht verloren haben und dass die Beklagten mit dem Umbau des Bahnhofs ihrer öffentlichen Pflicht genügen, der Allgemeinheit eine moderne Verkehrsinfrastruktur zur Verfügung zu stellen.
21. Die geltend gemachten städtebaulichen Belange sind für die vorzunehmende Interessenabwägung demgegenüber nicht relevant.
OLG Stuttgart, Urteil, 06.10.2010, AZ: 4 U 106/10, Publikationsart: Kunst und Recht 2010, 195-209 / GRUR-RR 2011, 56-64 / ZUM 2011, 173-188 / DVBl 2011, 440-443 / IBR 2011, 28 / GRURPrax 2011, 15 / BauR 2011, 305 / IPRB 2011, 106 / IR 2011, 119-120 / GRUR-RR 2012, 136 / juris / EzD 2.2.6.1 Nr. 56 (mit Anm. W. Eberl) / http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=13575
Dirk Seichter, jurisPR-WettbR 2/2011 Anm. 2 / Frank Meier, BauR 2012, 867-874 / Anne Catrin Mahr, Daniel Schöneich, BauR 2014, 1395-1402 / Wolfgang Karl Göhner, DVBl 2011, 443-447 / Lucas Elmenhorst, Friederike von Brühl, GRUR 2012, 126-132 / Dirk Seichter, jurisPR-WettbR 2/2011 Anm. 2 

1.5.4 Instandsetzung / Wiederherstellung
2.2 Abbruch
2.2.1 Abbruch eines Einzeldenkmals
2.2.1.1 Grundsätze
2.2.6 Gebundene Entscheidung (Prüfung, Ausgleichsleistungen, Ermessen, Abwägung)
3.4.4 Urheberrecht