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1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht

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1. Die Mieterin und Beklagte muss die geplanten Modernisierungsmaßnahmen der Klägerin und Eigentümerin, die von den Denkmalbehörden bereits genehmigt worden waren, nicht dulden i. S. d. § 554 Abs. 1 und 2 BGB, da sie als Enkelin des ausführenden Architekten einen urheberrechtlichen Abwehranspruch nach § 14, 39 Abs. 1 UrhG hat.
2. Denn Werke der Baukunst können dem Schutz des § 2 Abs. 4 UrhG unterliegen. 3. Mit der streitbefangenen Wohnung liegt ein solches Werk vor.
4. Diese individuellen und einzigartigen Merkmale in dem bereits für sich unter Denkmalschutz stehenden Gebäudeensemble lassen das Gericht von einem Werk ausgehen, dass eine besondere Schöpfungshöhe aufweist.
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil, 30.07.2014, AZ: 10 C 355.12, Publikationsart: unveröffentlicht

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
3.4.4 Urheberrecht
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1. Zur Beantwortung der Frage, ob der bauliche Zustand eines Gebäudes dem Stand der Technik entspricht, ist grundsätzlich auf den im Errichtungsjahr geltenden vertragsgemäßen Standard abzustellen. Es gilt jedoch eine Anpassungspflicht an zeitgemäße Wohnverhältnisse insbesondere dann, wenn es um Gesundheitsgefahren geht, deren Vermeidung die alten Anforderungen zur Zeit des Baus nach neuen Erkenntnissen nicht ausreichend leisten können.
2. Auf die jeweils aktuelle DIN-Norm ist abzustellen, wenn dem Mieter bei Zugrundelegung überholter technischer Anforderungen das Risiko einer Schimmelpilzbildung angesichts der möglichen Gesundheitsgefahren nicht zugemutet werden kann.
AmtsG Köln, Urteil, 06.05.2010, AZ: 208 C 310/09, Publikationsart: NJW 2010, Heft 43 S. 6 / juris

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.9 Bauordnungsrechtliche Abweichung
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.1 Grundsätze
2.5 Erhaltungs- und Sicherungspflichten
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1. Die (Wieder-) Aufstellung (hier von vierzig) Gartenzwergen auf dem Vordach eines Baudenkmals kann gegen denkmalschutzrechtliche Vorschriften verstoßen.
2. Im Hinblick auf die Art der Befestigung der Gartenzwerge auf dem Vordach sowie der auf Dauer angelegten Umgestaltung des Vordachs durch das Anbringen der Gartenzwerge handele es sich nicht um eine nur vorübergehende Dekoration, sondern vielmehr um eine denkmalrechtlich relevante Umgestaltung (Veränderung), die einer Genehmigungspflicht gemäß § 16 Abs.1 Nr. 3 DSchG (a. F.) unterliegt.
3. Im konkreten Fall stellten die Gartenzwerge eine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung des historischen Erscheinungsbildes dar.
4. Da die Aufstellung der Gartenzwerge ohne denkmalrechtliche Genehmigung verboten sei, sei sie dem beklagten Mitbewohner des Baudenkmals, der die Gartenzwerge eigenmächtig entfernt hatte, auch nicht zuzumuten.
AmtsG Wiesbaden, Urteil, 05.12.2016, AZ: 93 C 4622/13, Publikationsart: BeckRS 2016, ***** (in Vorbereitung)

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.10 Nachbarschutz
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1.4 Umgebender Park, Garten, etc.
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
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1. Abgesehen davon, dass nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung auch dynamische Verweisungen auf bestimmte DIN-Normen und Europäische Normen (EN) im Einzelfall durchaus den Anforderungen des Demokratieprinzips sowie dem rechtsstaatlichen Publizitätsgebot genügen können, wenn sie auf einen engen technischen Bereich begrenzt sind und der Normunterworfene sich auf zumutbare Weise Kenntnis über ihren genauen Inhalt verschaffen kann (grdl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2013, Az.: 3 C 21/12, BVerwGE 147, 100 ff.), handelt es sich vorliegend nicht in diesem Sinne um eine Normverweisung. 
2. Der Hinweis auf die einschlägigen technischen Normen dient vielmehr lediglich der (exemplarischen) Erläuterung des vorangehenden unbestimmten Rechtsbegriffs der „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ (vgl. OVG NRW, Urt. v. 20.03.2007, Az.: 15 A 69/05 - juris Rn. 37).
3. DIN- und EN-Normen sind keine Rechtsnormen, da weder das Deutsche Institut für Normung e. V. noch die Europäischen Komitees für Normung über Rechtsetzungsbefugnisse verfügen. Rechtliche Relevanz erlangen die von diesen Stellen erarbeiteten Normen im Bereich des technischen Sicherheitsrechts nicht aufgrund eigenständiger Geltungskraft, sondern nur insoweit, als sie die Tatbestandsmerkmale von Regeln der Technik erfüllen, auf die ein staatlicher oder kommunaler Normgeber verweist (vgl. BVerwG, Beschluss v. 30.09.1996, Az.: 4 B 175/96, NVwZ-RR 1997, 214).
4. Da als „anerkannte Regeln der Technik“ diejenigen Prinzipien und Lösungen bezeichnet werden, die in der Praxis erprobt und bewährt sind und sich bei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt haben (BVerwG, Beschluss v. 30.09.1996, Az.: 4 B 175/96, NVwZ-RR 1997, 214 m. w. N.), kommen DIN-Vorschriften und ähnliche technische Regelwerke dafür als prinzipiell geeignete (Erkenntnis-)Quellen in Betracht. 5. Sie haben aber nicht schon kraft ihrer Existenz die Qualität von anerkannten Regeln der Technik, sondern können nur dann als Ausdruck der fachlichen Mehrheitsmeinung gewertet werden, wenn sie sich mit der überwiegend angewandten Vollzugspraxis decken (BVerwG, Beschluss v. 30.09.1996, Az.: 4 B 175/96, NVwZ-RR 1997, 215).
6. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den pluralistisch zusammengesetzten Normausschüssen auch Vertreter bestimmter Branchen und Unternehmen angehören, die ihre Eigeninteressen einbringen, so dass die verabschiedeten Normen nicht selten das Ergebnis eines Kompromisses unterschiedlicher Zielvorstellungen, Meinungen und Standpunkte sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987, Az.: 4 C 33-35.83, BVerwGE 77, 285 juris Rn. 19).
7. Sie begründen danach für die zuständigen Behörden und Gerichte lediglich eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie als Regeln, die unter Beachtung bestimmter verfahrensrechtlicher Vorkehrungen zustande gekommen sind, sicherheitstechnische Festlegungen enthalten, die einer objektiven Kontrolle standhalten; der Rückgriff auf weitere Erkenntnismittel wird damit nicht ausgeschlossen (BVerwG, Urt. v. 22.05.1987, Az.: 4 C 33-35.83, BVerwGE 77, 285 juris Rn. 19).
BayVGH, Beschluss, 26.06.2015, AZ: 4 ZB 15.150, Publikationsart: BayVBl 2016, 168-171 / BeckRS 2015, 48411 / NVwZ-RR 2015, 872 ff. / DÖV 2016, 136 ff.

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
3.4.4 Urheberrecht
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1. Zur Ermittlung des Inhalts einer Dienstbarkeit ist nach allgemeiner Ansicht vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der in Bezug genommenen (§ 874 BGB) Eintragungsbewilligung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt.
2. Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen jedoch insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2002, Az.: V ZR 252/00, juris, Rn. 10 unter Verweis auf die ständige BGH-Rechtsprechung; BayObLGZ, Urteil vom 29.04.1991, Az.: RReg 1 Z 477/90, BayVBl 1992, 219; OLG München, Beschluss vom 21.12.2012, Az.: 34 Wx 281/12, juris; BayVGH, Beschluss vom 05.03.2007, Az.: 2 CS 07.81, juris, Rn. 5). 
3. Liegt nach Wortlaut und Sinn des Grundbucheintrags und des darin in Bezug genommenen Dienstbarkeitsvertrags eine Abstandsflächendienstbarkeit im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 1 BayBO vor, so kann diese Dienstbarkeit nicht dahingehend ausgelegt oder umgedeutet werden, dass sie (auch) eine Dienstbarkeit zur Sicherung des Brandschutzabstands im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO darstellt.
4. Wer als unbefangener Betrachter die Grundbucheintragung und den darin in Bezug genommenen Dienstbarkeitsvertrag vom 23.11.1973 liest, hat nämlich keinen Anlass, in ergänzenden Unterlagen nachzuforschen, ob den bestellten Dienstbarkeiten ein anderer oder ein über eine Abstandsflächendienstbarkeit hinausgehender Inhalt beizumessen ist.
BayVGH, Beschluss, 10.07.2014, AZ: 9 CS 14.998, Publikationsart: BayVBl 2014, 727 f. / KommunalPraxis BY 2014, 348-349 /  NVwZ-RR 2014, 839 / juris

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
1.2.3 Nebenbestimmungen, Nachträgliche Anordnungen
1.2.7 Aufgabenzuweisung
1.7 Förderung
1.7.2 Ausgleichs-/Entschädigungsfonds
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1. Archäologische Gegenstände im Sinne der Verordnung (EG) über die Ausfuhr von Kulturgütern (VO Nr. 116/2009) sind nur solche, die einen Wert für die Archäologie haben, also von Menschenhand geschaffene oder bearbeitete Gegenstände, die Erkenntnisse über vergangene Kulturen zu vermitteln vermögen, insbesondere etwa über deren Gebräuche, den damaligen technischen und künstlerischen Entwicklungsstand, politische und gesellschaftliche Strukturen, die Religion und dergleichen mehr.
2. Gegenstände, die anderweit gewonnene Erkenntnisse über vergangene Kulturen allenfalls illustrieren und deshalb für die Archäologie keine Bedeutung haben, sind keine "archäologischen Gegenstände" oder Funde.
3. Antike Münzen können archäologische Gegenstände sein.
4. Dass ein Gegenstand von einem Mitgliedstaat nach seinen Rechtsvorschriften unter Schutz gestellt worden ist, ist nicht Voraussetzung für das Erfordernis der Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union, sondern nach Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 3 VO Nr. 116/2009 Maßstab für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung.
5. Ob Gegenstände "archäologische Gegenstände" sind, lässt sich nicht allein anhand ihres Alters und ihrer Herkunft aus Funden oder Grabungen beurteilen.
6. Das archäologische Interesse an einem Gegenstand ist vom Hauptzollamt bzw. dem Tatrichter nach den Umständen des Einzelfalls zu bewerten, wobei als wichtige Beurteilungskriterien insbesondere in Betracht kommen, wie der betreffende Gegenstand im Handel bewertet wird und ob gleiche oder vergleichbare Gegenstände in größerem Umfang Gegenstand eines Handels sind, an dem nicht Archäologen bzw. archäologische Institutionen und Sammlungen, sondern Sammler teilnehmen, die solche Münzen nicht aus einem "archäologischen" Interesse, sondern aus Sammelleidenschaft, wegen des ästhetischen Werts der betreffenden Objekte oder anderer Interessen erwerben.
BFH, Urteil, 11.12.2012, AZ: VII R 33/11; VII R 34/11, Publikationsart: juris / http://openjur.de/u/616095.html#

1.1.8 Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts
1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
3 Bodendenkmalpflege
3.2.1 Schutz des kulturellen Erbes
3.4 Fundeigentum/Schatzfund/Sondengeherproblematik
3.4.1 Schatzfund, § 984 BGB
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1. Wer sein Haus direkt an die Grundstücksgrenze baut, sollte von vornherein ausreichend Platz für die Wärmedämmung einkalkulieren.
2. § 16a Abs. 1 Nachbargesetz Berlin verpflichtet Grundstückseigentümer zwar, für den Klimaschutz das Dämmen bestehender Nachbargebäude zu dulden. In erster Linie ist dabei aber an Altbauten gedacht, die oft von Grundstücksgrenze zu Grundstücksgrenze reichen. 
3. Bei einem erst Mitte der 2000er Jahre errichteten Mehrfamilienhaus mit einer nachträglich angebrachten Dämmschicht an der Seitenwand, die bereits ein paar Zentimeter über die Grundstücksgrenze ragt, darf diese Wand nicht auch noch ohne Zustimmung des Grundstücksnachbarn verputzt und gestrichen werden, da schon zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung klar gewesen war, dass die Wand zwingend gedämmt werden musste. Der Bau hätte also von vornherein so geplant werden können und so geplant werden müssen.
4. Die nachbarliche Duldungspflicht sei nur für Bestandsbauten, also Altbauten eingeführt worden, bei denen der Nachbar sich nachträglich weigere oder horrende Gegenforderungen stelle. Bei Neubauten hingegen könne man vorsorgen und den Wärmeschutzanforderungen durch eine entsprechende Planung Rechnung tragen.
5.
BGH, Urteil, 02.06.2017, AZ: V ZR 196/16, Publikationsart: http://www.bundesgerichtshof.de/DE/Home/home_node.html / NJW-spezial 2017, 546-547 / BeckRS 2017, 115841

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
2.3.7 Energieeffizienzmaßnahmen
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1. Der mit der Grundlagenermittlung beauftragte Architekt muss mit dem Auftraggeber erörtern, ob dieser trotz ihm bekannter risikoreicher Bodenverhältnisse - hier: unzureichende Standsicherheit des Bauvorhabens wegen der Lage an einem abbruchgefährdeten Steilhang - an dem Bauvorhaben festhalten will.
2. Unterlässt der Architekt die gebotene Erörterung, ist er beweispflichtig dafür, dass der Auftraggeber an dem Bauvorhaben festgehalten hätte, wenn ihm die Gefährdung in ihrer ganzen Tragweite bewusst gemacht worden wäre.
3. Diese Grundsätze gelten auch für den Tragwerksplaner, weil auch er im Rahmen der von ihm vertraglich übernommenen Grundlagenermittlung standortbezogene Einflüsse unter Berücksichtigung der Bodenverhältnisse in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber klären muss. 4. Architekten und Statiker handeln somit pflichtwidrig, wenn sie Risiken, denen ein Bauvorhaben (hier an der Steilküste in Rügen) ausgesetzt ist, nicht mit dem Auftraggeber erörtern und zudem behördlich auferlegte Bodenuntersuchungen unterlassen.
5. Muss sich dem Auftraggeber auf Grund eigener Kenntnis tatsächlicher Umstände aufdrängen, dass die Planung des Architekten sowie die Statik des Tragwerksplaners eine bestimmte Gefahrenlage in Kauf nehmen, verstößt der Auftraggeber regelmäßig gegen die in seinem eigenen Interesse bestehende Obliegenheit, sich selbst vor Schaden zu bewahren, wenn er die Augen vor der Gefahrenlage verschließt und das Bauvorhaben durchführt (Fortführung von BGH, Urteil vom 10.02.2011, Az.: VII ZR 8/10, BauR 2011, 869 / NZBau 2011, 360). Den Auftraggeber trifft daher ein Mitverschulden, wenn sich ihm auf Grund tatsächlicher Umstände aufdrängen muss, dass die Planung des Architekten sowie die Statik des Tragwerksplaners eine bestimmte Gefahrenlage in Kauf nehmen.
BGH, Urteil, 20.06.2013, AZ: VII ZR 4/12, Publikationsart: 1. http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2013&Seite=0&nr=64422&pos=6&anz=110 2. http://beck-aktuell.beck.de/node/1027156
BGH - Urteil v. 20.06.2013 - VII ZR 4.12.pdf

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.5 Erhaltungs- und Sicherungspflichten
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1. Ein Grundstückseigentümer ist aus dem Nachbarrecht, so z. B. dem sog. Hammerschlags- oder Leitungsrecht, grundsätzlich verpflichtet, seinem Nachbarn zur Durchführung von Bau- und/oder Instandsetzungsarbeiten an dessen Haus die Nutzung seines Grundstücks in erforderlicher Weise zu gestatten.
2. Voraussetzung für den nachbarrechtlichen Duldungsanspruch ist zunächst, dass die geplante Bau- oder Instandsetzungsmaßnahme ohne die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks nicht oder nur unter erschwerten, nicht zumutbaren Umständen möglich wäre.
3. Damit sind zunächst einmal alle Grundstücke, die keinen eigenen Zugang zu öffentlichen Wegen haben oder deren Grundstück teilweise durch die darauf befindliche Bebauung und die umliegenden Grundstücke vollständig von öffentlichem Zugang abgetrennt sind, mit dem Duldungsanspruch privilegiert.
4. Auch für Baumaßnahmen, die aus technischer Sicht zur Durchführung der geplanten Baumaßnahmen die Nutzung des Nachbargrundstücks erfordern, privilegiert das Nachbarrecht.
5. Als weitere Voraussetzung hat der Bauherr, der das Nachbargrundstück beanspruchen will, den Nachbarn rechtzeitig, zumindest aber einen Monat vor Beginn der Arbeiten, zu informieren und Umfang, Art und Dauer der geplanten Baumaßnahme darzulegen. Gleiches gilt hinsichtlich der Art und Intensität der Nutzung des Nachbargrundstücks.
6. Selbstverständlich ist der Bauherr verpflichtet, mit dem Nachbargrundstück schonend umzugehen, etwaige Schäden zu beheben und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
7. Dem Nachbar steht, sofern sich die Intensität der Fremdnutzung nicht lediglich in einem Bereich bewegt, bei dem man von einer Gefälligkeitsgestattung auszugehen hat, auch ein angemessener Entschädigungsanspruch gegen den Bauherrn zu.
8. Räumt der Nachbar gleichwohl dem Bauherrn keine Gelegenheit zur Nutzung seines Grundstücks ein, darf dieser sein Nutzungsrecht auf dem benachbarten Grundstück gleichwohl nicht einfach durchsetzen; es würde sich insoweit um verbotene Eigenmacht und ggf. Hausfriedensbruch handeln und der Nachbar wäre in der Lage, die Nutzung seines in dieser rechtswidrigen Weise in Anspruch genommenen Grundstücks durch eine einstweilige Verfügung des Gerichts zunächst verbieten zu lassen.
9. Der Bauherr ist vielmehr auf den Rechtsweg zu verweisen; er kann den Nachbarn auf Duldung der Nutzung des Nachbargrundstücks für die Zeit, die für die Durchführung der Baumaßnahmen erforderlich ist, verklagen. Eine deutliche Verzögerung des Beginns der Baumaßnahmen sollte in diesem Falle einkalkuliert werden.
BGH, Urteil, 14.12.2012, AZ: V ZR 49/12, Publikationsart: openJur 2013, 3159 / NSW NachbG NRW § 16 / NSW NachbG NRW § 24 / Grundeigentum 2013, 264-265 / MDR 2013, 396-397 / NZM 2013, 243-244 / ZMR 2013, 396-397 / RdL 2013, 138-139 / EBE/BGH 2013, BGH-Ls 106/13 / ZfIR 2013, 116 / IBR 2013, 181 / Info M 2013, 32 / BauR 2013, 606-609 / NJW-Spezial 2013, 193-194 / DWW 2013, 198 / juris

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
1.4.2 Betretungsrecht
2.3.7 Energieeffizienzmaßnahmen
2.3.10 Nachbarschutz
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1. Wird ein Grundstück, das mit dem Recht, hier einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit nach § 1090 I BGB, belastet ist, dort eine unterirdische Ferngasleitung zu betreiben, mit einem Bagger überfahren, kann ein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung eines sonstigen Rechts im Sinne des § 823 I BGB in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil v. 25.09.1964, Az.: VI ZR 140/63, VersR 1964, 1201 f.; BGH, Urteil v. 21.11.2000, Az.: VI ZR 231/99, VersR 2001, 648, 649 f.; BGH, Urteil v. 31.05.2007, Az.: III ZR 258/06, VersR 2007, 1281; Wagner, in MünchKomm, 5. Aufl., § 823 Rn. 146 m. w. N.; Hager, in Staudinger, BGB, 13. Bearb. 1999, § 823 Rn. B 126 m. w. N).
2. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung beschränkter dinglicher Rechte setzt einen "grundstücksbezogenen" Eingriff voraus, der sich dahin auswirkt, dass die Verwirklichung des jeweiligen Rechts am Grundstück als solches durch rechtliche oder tatsächliche Maßnahmen beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urteil v. 28.10.1975, Az.: VI ZR 24/74, BGHZ 65, 211 f.; BGH, Urteil v. 21.11.2000, Az.: VI ZR 231/99, a. a. O., S. 650).
3. Ein solcher Eingriff ist beispielsweise darin gesehen worden, dass ein Grundstück infolge baulicher Maßnahmen verschlechtert oder Zubehör entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft weggeschafft und hierdurch die Sicherheit auf dem Grundstück lastender Grundpfandrechte gefährdet wurde (BGH, Urteil v. 28.10.1975, Az.: VI ZR 24/74, a. a. O.; BGH, Urteil v. 06.11.1990, Az.: VI ZR 99/90, VersR 1991, 232).
4. Das Eigentum an einem Grundstück umfasst auch das Recht, das Grundstück u. a. zum Betreiben einer Leitung zu nutzen. Die Ausübung dieses Rechts hat die Beklagte durch Einwirkung auf die Substanz des Grundstücks behindert.
BGH, Urteil, 07.02.2012, AZ: VI ZR 29/11, Publikationsart: juris / http://www.lexetius.com/2012,444

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
1.7.2 Ausgleichs-/Entschädigungsfonds
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1. Nach § 90 Abs. 1 BVerfGG kann „jedermann“ mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde erheben.
2. Beschwerdefähig ist demnach, wer Träger eines als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.07.2011, Az.: 1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78 [91]; BVerfG, Beschluss vom 16.12.2014, Az.: 1 BvR 2142/11, NVwZ 2015, S. 510, 511).
3. Grundrechtsträger sind nach Art. 19 Abs. 3 GG auch inländische juristische Personen, soweit Grundrechte betroffen sind, die ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Allerdings dienen die Grundrechte vorrangig dem Schutz der Freiheitssphäre des einzelnen Menschen als natürlicher Person gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.01.1963, Az.: 1 BvR 316/60, BVerfGE 15, 256 [262]; BVerfG, Beschluss vom 02.05.1967, Az.: 1 BvR 578/63, BVerfGE 21, 362 [369]; BVerfG, Beschluss vom 13.01.1982, Az.: 1 BvR 848/77 u. a., BVerfGE 59, 231 [255]; BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982, Az.: 2 BvR 1187/80, BVerfGE 61, 82 [100 f.]; BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, Az.: 1 BvR 209/83 u. a., BVerfGE 65, 1 [43]).
4. Die Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich dann zu verneinen, wenn diese öffentliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.05.1967, Az.: 1 BvR 578/63, BVerfGE 21, 362 [369 f.]; BVerfG, Beschluss vom 07.06.1977, Az.: 1 BvR 108, 424/73, 226/74, BVerfGE 45, 63 [78]; BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982, Az.: 2 BvR 1187/80, BVerfGE 61, 82 [101]; BVerfG, Beschluss vom 31.10.1984, Az.: 1 BvR 35/82 - 1 BvR 356/82 - 1 BvR 794/82, BVerfGE 68, 193 [206]; BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985, Az.: 1 BvR 449/82 u. a., BVerfGE 70, 1 [15]; BVerfG, Beschluss vom 14.04.1987, Az.: 1 BvR 775/84, BVerfGE 75, 192 [197]; BVerfG, Urteil vom 10.03.1992, Az.: 1 BvR 454/91 u. a., BVerfGE 85, 360 [385]; BVerfG, Beschluss vom 16.12.2014, Az.: 1 BvR 2142/11, NVwZ 2015, S. 510, 511 f.).
5. Gleiches gilt für juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand gehalten oder beherrscht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.06.1977, Az.: 1 BvR 108, 424/73, 226/74, BVerfGE 45, 63 [79 f.]; BVerfG, Beschluss vom 31.10.1984, Az.: 1 BvR 35/82 - 1 BvR 356/82 - 1 BvR 794/82, BVerfGE 68, 193 [212 f.]; BVerfG, Urteil vom 22.02.2011, Az.: 1 BvR 699/06, BVerfGE 128, 226 [245 f., 247]).
6. Die Beschwerdeführerin, als Energieversorgungsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH, hat zur Frage ihrer Grundrechts- und Beschwerdefähigkeit nichts vorgetragen, obwohl ein Vorbringen hierzu angezeigt war. Denn die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person des Privatrechts, aus deren Firmierung als GmbH sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich bei ihr um ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen handelt, welches von der öffentlichen Hand gehalten oder jedenfalls beherrscht wird. Die Energieversorgung ist eine typische öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge.
7. Für die Beschwerdeführerin bestand daher Anlass, sich mit ihrer Grundrechts- und Beschwerdefähigkeit auseinanderzusetzen.
BVerfG, Beschluss, 02.11.2015, AZ: 1 BvR 1530/15, Publikationsart: BeckRS 2015, 56099 / BeckRS 2016, 40529

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
1.3.6 Anlagen von Bund / Land
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1. Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, das am 01.01.2002 in Kraft trat, findet auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG bzw. Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG nicht mehr die kenntnisunabhängige dreißigjährige, sondern die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist Anwendung, da nunmehr § 195 BGB n. F. entsprechend anzuwenden ist.
2. Die Verjährung wird allerdings durch Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner grundsätzlich bezüglich sämtlicher Ansprüche gehemmt, welche Gläubiger aus dem einschlägigen Lebenssachverhalt herzuleiten vermögen.
BVerwG, Urteil, 15.03.2017, AZ: 10 C 3.16, Publikationsart: NJW-aktuell 2017, Heft 21 S. 10 / BayVBl 2017, 641-643

1 Allgemeine Rechtsfragen
1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
1.7 Förderung
1.7.1 Zuschüsse
1.7.3.8 Rücknahme des Grundlagenbescheids
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1. Sind DIN-Normen, auf die in einer der Gemeinde vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahme Bezug genommen wird, der Stellungnahme nicht beigefügt, so hat es mit deren Auslegung ohne die DIN-Normen sein Bewenden.
2. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB verpflichtet die Gemeinde nicht, die Normen zu beschaffen und der Öffentlichkeit anlässlich der Auslegung der Stellungnahme zugänglich zu machen.
BVerwG, Beschluss, 11.08.2016, AZ: 4 BN 23/16, Publikationsart: BeckRS 2016, 50731 / IBR 2016, 608 / KommJur 2016, 395 / IBRRS 2016, 2193

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
2 Baudenkmalpflege
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.7 Energieeffizienzmaßnahmen
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1. Die Mitteilung über die Einleitung eines Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz (KultgSchG) stellt keinen Verwaltungsakt i. S. v. § 35 Satz 1 VwVfG dar.
2. Nach der gesetzlichen Definition in § 35 Satz 1 BVwVfG ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Eine behördliche Maßnahme stellt nur dann eine Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen dar, wenn sie darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d. h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (BVerwG, Urteil v. 20.05.1987, Az.: 7 C 83.84, BVerwGE 77, 268 / Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 24).
3. Die Schreiben bezüglich der Einleitung des Eintragungsverfahrens haben allein die Funktion, die Kläger über diese Einleitung zu informieren, ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme zu eröffnen und vorsorglich auf das Ausfuhrverbot nach § 4 Abs. 1 KultgSchG sowie dessen Strafbewehrung hinzuweisen.
4. Dies entspricht der Rechtslage, denn die Mitteilung über die Einleitung eines Eintragungsverfahrens nach dem KultgSchG entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung im o. g. Sinne, sie ist insbesondere nicht konstitutiv für das Wirksamwerden des Ausfuhrverbots nach § 4 Abs. 1 KultgSchG. 5. Die Einleitung eines Verfahrens nach dem KultgSchG stellt lediglich eine vorläufige Entscheidung dar, die mit Hilfe des gesetzlichen Ausfuhrverbots eine geordnete Weiterführung des Verfahrens sicherstellen und die abschließende Entscheidung - Einstellung des Verfahrens oder Eintragung des Kulturgutes - vorbereiten soll.
6. Das KultgSchG findet auch auf solche Vermögensgegenstände Anwendung, die ihren jüdischen Eigentümern in der Zeit vom 30.01.1933 bis zum 08.05.1945 durch nationalsozialistische Unrechtsmaßnahmen entzogen und nach der Wiedervereinigung gemäß § 1 VI VermG restituiert worden sind.
BVerwG, Urteil, 24.11.2011, AZ: 7 C 12/10, Publikationsart: NJW 2012, 792-797 / http://www.lexetius.com/2011,6469

1.1.8 Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts
1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
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1. Kellerfeuchte im Altbau (errichtet 1905) stellt keinen Mangel dar, wenn sich der Keller in einem Zustand befindet, der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes typisch ist, insbesondere wenn zur Errichtungszeit Wassereintritte über die erdberührten Umfassungsbauteile hingenommen und sogar vielfach als erwünscht angesehen wurden.
2. Auch wenn der vermietete Keller offenkundig nicht das Maß an Nutzungskomfort gewährt, den man sich als Mieter wünscht, folgt hieraus kein Minderungsrecht. Einschränkungen sind für die Bestimmung des vertragsgemäßen Gebrauchs bei einem Altbaukeller hinzunehmen.
3. Altbauwohnungen haben erwünschte Vorzüge, aber auch hinzunehmende Nachteile. Insbesondere ist der Keller für die Lagerung von Mietereigentum nicht untauglich, jedenfalls für die Lagerung feuchteunempfindlicher Gegenstände; er wird auch hierzu benutzt.
LG Dresden, Urteil, 17.06.2014, AZ: 4 S 4/14, Publikationsart: NJW-RR 2015, 204 f.

1.1.7 Folgen für das Eigentum
1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
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1. Eine Regelung in einem Mietvertrag, wonach die Vornahme von baulichen Veränderungen oder Einbauten im oder am Mietobjekt durch den Mieter ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt und ein solches Verhalten dem Vermieter das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages gewährt, benachteiligt den Mieter jedenfalls bei einem Eingriff in das Dach (hier: Einbau von Lüftungsrohren mit mehreren Dachdurchführungen) nicht unangemessen.
2. Die beklagte Vermieter einer Mietwohnung hat ein rechtlich beachtenswertes Interesse, dass die Baumaßnahmen der Mieterin am Dach unterbleiben. Zum einen handelt es sich bei dem Anwesen um ein denkmalgeschütztes Objekt. Bei derartigen Objekten hat der vermietende Eigentümer ein Interesse daran, dass Baumaßnahmen unterbleiben, die in die äußere Hülle des Gebäudes eingreifen.
3. Denn derartige, die Substanz verletzende Eingriffe in Denkmäler bedürfen der Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BbgDSchG und können Anlass für die Denkmalschutzbehörden sein, Wiederherstellungsanordnungen zu treffen.
4. Zum anderen sind Eingriffe in das Dach eines Gebäudes stets latent mit der Gefahr verbunden, dass Feuchtigkeit in das Gebäude eindringt, die für die gesamte Gebäudesubstanz schädlich ist. Hier hat sich eine solche Gefährdung auch verwirklicht. Unstreitig ist das Dach im Bereich der durchgeführten Arbeiten undicht geworden. Unstreitig ist das Dach nach Mangelbeseitigungsarbeiten an der Abdichtung der Lüftungsrohre am Dach durch die Beklagte wieder dicht.
OLG Brandenburg, Urteil, 21.01.2014, AZ: 6 U 116/12, Publikationsart: juris
Michael Kurek, IMR 2015, 68 (Anmerkung)

1.1.5 Veränderungsfolgen
1.1.7 Folgen für das Eigentum
1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
1.5.3.3 Dachfenster / Dachgestaltung im Baudenkmal / Ensemble
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
2.3.7 Energieeffizienzmaßnahmen
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1. Die DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung e. V. (DIN) haben die Vermutung für sich, die allgemeinen Regeln der Technik wiederzugeben.
2. Ist eine Leistung nicht entsprechend den Vorgaben einer DIN-Norm ausgeführt worden, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhaft mangelhafte Leistung des Werkunternehmers (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl. 2015, Rn. 1969).
3. Gemessen daran stellen die für den jeweiligen Fachbereich gültigen DIN-Normen Regelwerke dar, deren Kenntnis für jeden Sachverständigen dieses Faches unabdingbar sind und ohne deren Berücksichtigung eine sachgerechte Gutachtenerstattung nicht möglich ist.
OLG Düsseldorf, Beschluss, 04.08.2016, AZ: I-W W 235.16, Publikationsart: BeckRS 2016, 15182 / MDR 2017, 57 / DS 2016, 296

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
2 Baudenkmalpflege
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.1 Grundsätze
3.4.4 Urheberrecht
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1. Eine Vermutung für die Übertragung der Vollarchitektur existiert nicht. Der Umfang der vom Architekten zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem von ihm im Einzelfall konkret übernommenen Leistungsbild und den jeweiligen entsprechenden Vereinbarungen der Parteien.
2. Für einen Honoraranspruch des Architekten bedarf es des Vortrages des genauen Leistungsumfangs, für den Honorar verlangt wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Vertragsgegenstand hinsichtlich der "Schnittstelle" bzw. des "Leistungsbeginns" des Architekten im Vertragstext nicht in aus sich heraus verständlicher Art und Weise gefasst wurde und Planungsleistungen nicht nur vom klagenden Architekten, sondern auch durch Dritte (hier: die Architekten des Vermieters) zu erbringen waren.
3. Grundsätzlich regelt die HOAI nur die Vergütung der Architektenleistungen und nicht auch den übrigen Inhalt von Architektenverträgen. Insbesondere lässt sich dem Leistungsbild des § 33 HOAI keine unmittelbare Aussage über den Leistungsinhalt entnehmen. Zur Bestimmung des Vertragsinhalts kann die HOAI indes als Auslegungshilfe herangezogen werden.
4. Der Berufungsführer muss im Rahmen der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der gerichtlichen Prozessleitungspflicht bereits in der Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO) angeben, was auf einen - unterstellt - erfolgten (bzw. weitergehenden) Hinweis in der ersten Instanz hin von ihm ergänzend vorgetragen worden wäre, damit das Rechtsmittelgericht die Kausalität eines erstinstanzlichen Verfahrensfehlers prüfen kann.
5. Aus dem bloßen Tätigwerden des Architekten als solchen kann ein Vertragsschluss mit der Bauherrin mit einem entsprechenden Leistungssoll nicht ohne weiteres hergeleitet werden.
6. Ein konkludenter Vertragsschluss kommt nur im Einzelfall in Betracht, wenn der Bauherr die Leistungen des Architekten entgegennimmt und weitere Umstände unstreitig oder bewiesen sind, die einen rechtsgeschäftlichen Annahmewillen des Bauherrn erkennen lassen.
OLG Düsseldorf, Beschluss, 14.10.2014, AZ: I-22 U 104/14; 22 U 104/14, Publikationsart: Juris / BeckRS 2015, 00220

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
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1. Bei Gebäuden, die zu einer Zeit errichtet wurden, als Abdichtungsmaßnahmen der Kelleraußenwände noch nicht üblich waren, begründet anders als bei Bauwerken mit neuzeitlichem Standard nicht jede Feuchtigkeit in dem Kellermauerwerk einen Sachmangel (Anschluss an BGH, Urteil vom 07.11.2008, Az.: V ZR 138/07, juris). Es entspricht allerdings der berechtigten Erwartung des Käufers einer älteren Immobilie, deren Keller im Jahr 1938 errichtet wurde, dass in diesen nicht, und zwar mehr oder weniger regelmäßig bei stärkerem Regen, Wasser in flüssiger Form breitflächig eindringt. Ein derartiger Keller ist mit einem Sachmangel behaftet (§ 434 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB).
2. Das regelmäßige breitflächige Eindringen flüssigen Wassers in den Keller eines Wohnhauses stellt eine Tatsache dar, die der Verkäufer einer Immobilie grundsätzlich ungefragt, erst recht aber auf die Frage des Kaufinteressenten nach der Möglichkeit der Nutzung der Kellerräume zu Lagerzwecken, zu offenbaren hat.
3. Wird eine ausdrückliche Frage des Kaufinteressenten zum Zustand der Kaufsache vom Verkäufer (bewusst) falsch beantwortet, kann sich dieser anschließend nicht mit Erfolg darauf berufen, dass für den Käufer das Gegenteil erkennbar gewesen sei.
OLG Hamm, Urteil, 18.07.2016, AZ: 22 U 161/15, Publikationsart: BeckRS 2016, 13979

1 Allgemeine Rechtsfragen
1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
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1. Wurde eine ca. 200 Jahre alte Scheune auf Grund einer rechtswidrigen Abrissverfügung abgerissen, kann sich die Schadenersatzforderung auf den Betrag beschränken, der die Wertminderung des Hofgrundstückes aufgrund des Scheunenabrisses ausmacht.
2. Der für die Wiederherstellung der Scheune erforderliche Betrag kann allerdings nur verlangt werden, wenn eine Naturalrestitution des Grundstücks nicht nur öffentlich-rechtlich und faktisch, sondern auch wirtschaftlich möglich ist.
3. Die vollständige Zerstörung der Scheune schließt die Naturalrestitution nicht von vornherein aus, weil bei einer Beurteilung, ob eine Wiederherstellung möglich ist, nicht auf das abgerissene Gebäude, sondern auf das gesamte Grundstück abzustellen ist. 4. Erst dann, wenn bei wertender Gesamtbetrachtung in baulich-technischer und wirtschaftlich-funktionaler Hinsicht keine dem früheren Zustand vergleichbare Lage geschaffen werden kann und damit kein Erhaltungsinteresse des Geschädigten vorliegt, ist von einer Unmöglichkeit der Wiederherstellung auszugehen.
5. Hinsichtlich des Integritätsinteresses des Eigentümers dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. So ist auch ein Interesse, den seit Jahrhunderten bestehenden Hof in seiner historischen Form weiter nutzen zu können, grundsätzlich schutzwürdig. Aus diesem Grunde darf eine vollständige Identität des abgerissenen und des neu zu errichtenden Gebäudes nicht verlangt werden.
6. Das Interesse des Eigentümers ist hingegen dann nicht mehr schutzwürdig, wenn ein neu zu errichtendes Gebäude als "aliud" (= ein anderes) erscheint und daher auch wirtschaftlich der frühere Zustand nicht wiederherstellbar ist. Gleiches gilt, wenn die Wiederherstellung unverhältnismäßige Aufwendungen erfordern würde, wobei eine Gegenüberstellung des für die Restitution erforderlichen Aufwandes und des Verkehrswertes des Grundstücks in unbeschädigtem Zustand erforderlich ist. Insofern muss eine Abwägung der beiderseitigen Interessen erfolgen, bei der auch der Grad des Verschuldens und immaterielle Interessen zu berücksichtigen sind.
7. Der Grundgedanke des § 251 Abs. 2 BGB findet auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB Anwendung (vgl.: BGH, Urteil vom 23.05.2006, Az.: VI ZR 259/04, NJW 2006, 2399).
8. Es bedarf dabei einer Gegenüberstellung des für die Restitution erforderlichen Aufwandes einerseits und des Verkehrswerts der herzustellenden Sache andererseits zur Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit. Liegen die Neuerrichtungskosten mehr als 20-fach oberhalb des Wertverlustes des Gesamtgrundstücks auf Grund des Abrisses der Scheune, erweist sich das Neuerrichtungsverlangen als in höchstem Maße unwirtschaftlich.
OLG Hamm, Urteil, 03.09.2014, AZ: 11 U 123/13, Publikationsart: juris / NJW-Spezial 2015, 13-14

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
1.5.4 Instandsetzung / Wiederherstellung
2.2 Abbruch
2.2.1 Abbruch eines Einzeldenkmals
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1. Verpflichtet sich der Verkäufer im notariellen Grundstückskaufvertrag - trotz eines gleichzeitigen Gewährleistungsausschlusses -, "diejenigen erheblichen versteckten Mängel zu offenbaren, die ihm bekannt sind oder bekannt sein müssten", dann haftet er für einen Mangel des Hauses bereits dann, wenn er den Mangel vor dem Verkauf infolge Fahrlässigkeit nicht bemerkt hat; ein arglistiges Verhalten ist nicht Voraussetzung für die Haftung des Verkäufers.
2. Bei einem gebrauchten Wohnhaus gehört zur "üblichen Beschaffenheit" im Sinne von § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB insbesondere eine ausreichende Beheizbarkeit. Das bedeutet, dass in zum Aufenthalt dienenden Räumen auch bei starker Kälte im Winter jedenfalls mindestens 20 Grad Celsius erzielt werden können, und dass dabei gleichzeitig - bei geschlossenen Fenstern - keine erheblichen Zugerscheinungen auftreten. Wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, gelten für ein altes Fachwerkhaus - also auch bei als Baudenkmal erkannten baulichen Anlagen - keine anderen Anforderungen.
OLG Karlsruhe, Urteil, 18.06.2014, AZ: 9 U 184/10, Publikationsart: NJW-RR 2014, 1525-1528 / MDR 2014, 1133-1134 / ZfIR 2014, 714 / juris

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.1 Grundsätze
2.3.7 Energieeffizienzmaßnahmen
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1. Eine Grunddienstbarkeit mit der Verpflichtung, auf einem bestimmten Grundstück, "die Gebäulichkeiten nicht zu erweitern", ist grundsätzlich bestimmt genug. Maßgeblich für den Inhalt der Baubeschränkung ist der Gebäudebestand auf dem Grundstück zur Zeit der Begründung der Dienstbarkeit.
2. Der Begriff "Gebäulichkeiten" bezeichnete in Baden im 19. Jahrhundert nicht nur oberirdische Gebäude, sondern auch Keller und unterirdische Räume.
3. Eine Baubeschränkung auf einem Grundstück kann u. a. den Zweck haben, die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks zu begrenzen, um mit der Nutzung verbundene mögliche Immissionen oder Belästigungen für den begünstigten Nachbarn gering zu halten. Es verstößt grundsätzlich nicht gegen Treu und Glauben, wenn der begünstigte Nachbar die Beseitigung eines gegen die Grunddienstbarkeit verstoßenden unterirdischen Technikraumes verlangt, da der (unzulässige) Technikraum die Nutzungsmöglichkeiten des übrigen (zulässigen) Gebäudes auf dem Grundstück verbessern und erweitern kann.
OLG Karlsruhe, Urteil, 03.04.2014, AZ: 9 U 118/11, Publikationsart: MDR 2014, 648-649 / BauR 2014, 1161-1166 / NJW-RR 2014, 1231-1234 / DWW 2014, 198 / BauR 2014, 1528

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
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1. Das abstrakte Gefährdungspotential von asbesthaltigen Baustoffen einer Altimmobilie (hier: Dachplatten aus Zement) begründet noch keinen Sachmangel, sofern von ihnen keine konkrete Gefahr ausgeht und anzunehmen ist, dass ein potentiell gefährlicher künftiger Austausch einem spezialisierten Fachbetrieb gelingt, ohne dabei Asbestfasern in gesundheitsgefährdender Weise freizusetzen. Den Verkäufer trifft daher keine Offenbarungspflicht.
2. Aus seiner Erklärung, die Immobilie sei „asbestfrei“ kann sich allerdings eine Beschaffenheitsvereinbarung ergeben, für deren Fehlen der Verkäufer trotz eines vertraglichen Gewährleistungsausschlusses nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet.
3. Anders als das in keiner Weise individualisierte Zeugenbeweisangebot „NN“ ist ein derartiger Beweisantrag zu beachten, wenn er von einem die Identität des Zeugen offenbarenden Hinweis begleitet ist (hier: Mitarbeiter des mit dem Verkauf betrauten Immobilienmaklers).
OLG Koblenz, Urteil, 04.03.2015, AZ: 5 U 1216/14, Publikationsart: juris

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.11 Dachfarbe, Dachgestaltung
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1. Im Grundsatz dürfte eine denkmalpflegerische Dienstbarkeit über den öffentlich-rechtlichen Denkmalschutz (Abbruch- und Veränderungsverbot [denkmalpflegerische Verpflichtung], Art. 4  ff. BayDSchG) hinaus auf privatrechtlicher Ebene in Betracht kommen (vgl. LG Passau, MittBayNot 1977, 191 f.; Quack, Rpfleger 1979, 281).
2. Dabei ist die Grenze zwischen Bestimmtheit und Unbestimmtheit fließend. Einerseits werden die Anforderungen überspannt, wenn man eine Begriffsbestimmung fordert, die von vornherein für alle nur denkbaren Fälle jede Möglichkeit eines Zweifels ausschließt, denn dies wird vielfach nicht möglich sein.
3. Die Bezeichnung muss aber so bestimmt sein, dass der Richter im Streitfall nach verständigem Ermessen – bei sinnvoller Auslegung – in der Lage ist, die Grenze zu ziehen (vgl. OLG Düsseldorf, Rpfleger 1979, 305). Es muss nämlich jedermann aus dem Grundbuch und den dazugehörigen Urkunden den Inhalt der Eintragung klar ersehen können.
4. Der Rechtsinhalt muss auf Grund objektiver Umstände bestimmbar und für einen Dritten erkennbar und verständlich sein, so dass dieser in der Lage ist, die hieraus folgende höchstmögliche Belastung des Grundstückseigentums einzuschätzen und zumindest eine ungefähre Vorstellung davon zu gewinnen, welche Bedeutung die Dienstbarkeit für das Eigentum konkret haben kann (vgl. OLG Brandenburg, FGPrax 2009, 100 / BeckRS 2009, 07173; OLG München, NJW-RR 2011, 1461; Staudinger/ Meyer, § 1018 Rdnr. 88).
5. Dabei können die objektiven Umstände jedoch auch außerhalb des Grundbuchs liegen, sofern sie nachprüfbar und wenigstens in der Eintragungsbewilligung angedeutet sind.
6. Je gravierender allerdings die mit der Dienstbarkeit verbundene Einschränkung des betroffenen Eigentümers ist, desto größere Anforderungen müssen an die Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes gestellt werden. Das bedeutet aber auch, dass zum Verständnis nicht die Kenntnis von Grundsätzen notwendig sein darf, die beim „normalen“ Grundbuchinteressenten billigerweise nicht vorausgesetzt werden können (vgl. OLG München, MittBayNot 2008, 380 / BeckRS 2008, 13275).
7. Diesen Anforderungen genügt die Dienstbarkeit nur insofern, als die Dienstbarkeit sich auf das Verbot des Abbruchs bezieht, nicht jedoch auf das Verbot sonstiger Maßnahmen.
8. Der Abbruch des Gebäudes hat unter denselben Voraussetzungen zu unterbleiben wie Veränderungen, Instandsetzungen und Umbaumaßnahmen. Es ist alles zu vermeiden, was gegen die Grundsätze der Denkmalspflege und die jeweils einzuholenden Weisungen des (hier: Bayerischen) Landesamtes für Denkmalspflege verstößt.
9. Dem Grundbuchamt ist darin Recht zu geben, dass die Maßnahmen, bei denen die Grundsätze der Denkmalspflege zu beachten sind, konkretisiert sind. Es handelt sich letztlich um jede bauliche Maßnahme an dem Gebäude.
10. Nicht ausreichend konkretisiert ist aber, unter welchen Umständen diese Handlungen zu unterlassen sind. Insoweit ist auf die „Grundsätze der Denkmalspflege“ verwiesen.
11. Diese sind aber nicht ohne weiteres für jeden Interessenten erkennbar. Sie sind fließend, einem Wandel unterworfen und auch anderweitig – etwa durch Rechtsquellen – nicht ausreichend konkretisiert. Um diese Grundsätze einschätzen zu können, sind spezielle Fachkenntnisse erforderlich. Es ist schließlich nicht ausgeschlossen, dass auch unter den Fachleuten Uneinigkeit herrscht, welche Grundsätze im Einzelnen wann anzuwenden sind.
12. Zwar wahrt ein umfassender Verzicht auf die Ausübung von Rechten den Bestimmtheitsgrundsatz (vgl. BayObLGZ 2004, 103 / NJW-RR 2004, 1460). Der Bestimmtheitsgrundsatz wäre daher gewahrt, wenn jede Maßnahme, die in den baulichen Bestand eingreift, von der Zustimmung einer Behörde abhängig gemacht worden wäre.
13. Dies ist aber in der Bewilligung vom Dezember 1971 gerade nicht der Fall. Nach dem Wortlaut der Bewilligung muss der Grundstückseigentümer (nur) Handlungen unterlassen, die gegen die Grundsätze der Denkmalspflege und die „einzuholenden“ Weisungen des (hier: Bayerischen) Landesamts für Denkmalspflege verstoßen. Es ergibt sich daraus schon nicht eindeutig, wann derartige Weisungen eingeholt werden müssen. Insbesondere stehen die Grundsätze der Denkmalspflege gleichberechtigt neben den Weisungen.
14. Die Bewilligung stellt auch nicht klar, ob und inwieweit das (hier: Bayerische) Landesamt für Denkmalspflege die Möglichkeit eingeräumt bekommt, über die öffentlich-rechtlichen Vorschriften hinaus Anforderungen zu stellen und auf zivilrechtlichem Weg durchzusetzen oder auch abweichend von den „Grundsätzen der Denkmalpflege“ Handlungen zu genehmigen.
15. Insoweit genügt eine Dienstbarkeit nach der der Grundstückseigentümer Handlungen zu unterlassen hat, die gegen die Grundsätze der Denkmalpflege und die jeweils einzuholenden Weisungen einer Behörde verstoßen, nicht dem grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Diese Nutzungsbeschränkung entsprechend den „allgemeinen Grundsätzen der Denkmalspflege“ ist mehrdeutig und damit grundbuchrechtlich zu unbestimmt.
OLG München, Beschluss, 19.12.2011, AZ: 34 Wx 417/11, Publikationsart: NJOZ 2012, 843

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
1.2.3 Nebenbestimmungen, Nachträgliche Anordnungen
1.2.7 Aufgabenzuweisung
1.7 Förderung
1.7.2 Ausgleichs-/Entschädigungsfonds
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1. Eine Pflicht zur Anmeldung von Bedenken des Überwachers gegenüber dem Planer wegen des Fehlens eines Konzepts zur Trockenlegung des Bauwerks kommt nicht in Betracht, wenn beide Funktionen von derselben Person ausgeübt werden.
2. Hat die konkrete Aufgabenstellung des Bauherrn an den eine Altbausanierung planenden Architekten im Architektenvertrag keinen Ausdruck gefunden, sind die Begleitumstände des Zustandekommens des Vertrags zur Auslegung heranzuziehen.
3. Es ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Sanierung eines in der Gründerzeit errichteten, unter Denkmalschutz stehenden Bestandsgebäudes stets alle baulichen Maßnahmen umfassen soll, um ein Bauwerk herzustellen, dass in jeder Hinsicht heutigen technischen Standards entspricht.
4. Ein Architekt ist gegenüber dem Bauherrn im Rahmen der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) typischerweise verpflichtet, nicht nur die Grundlagen für die Planung der konkret vom Bauherrn vorgegebenen Sanierungsmaßnahmen zu ermitteln, sondern auch ungefragt und ohne Ansehung der Vorgaben des Bauherren zumindest eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen, welche Sanierungsmaßnahmen zur Herstellung eines funktionstauglichen Objekts i.S. der angestrebten künftigen Nutzung notwendig sind (vgl. OLG BB, Urteil v. 13.03.2008, Az.: 12 U 180/07, ZfBR 2008, 857 / juris), und im Falle fehlender Plausibilität des Konzepts des Bauherrn entsprechende, auch warnende Hinweise zu geben (vgl. OLG München, Urteil v. 19.11.1987, Az.: 24 U 831/86, NJW-RR 1988, 336).
5. Zudem kann im EInzelfall auch in Betracht kommen, dass im Rahmen der technischen Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) Überlegungen zu den Anforderungen an die Sanierung des Kellergeschosses geboten sind, die zu einer Hinweis- und Warnpflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin hätten führen können.
OLG Naumburg, Urteil, 09.02.2012, AZ: 2 U 125/11, Publikationsart: NJW-RR 2012, 788-791

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
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1. Klärt ein Immobilienmakler den Käufer trotz Nachfrage nicht darüber auf, dass ein Haus möglicherweise unter Denkmalschutz gestellt wird, hat er kein Recht mehr auf seine Provision.
2. Der Käufer des Hauses hatte den Makler vor dem Kauf eines Hauses in Nordhorn in Niedersachsen gefragt, ob das Haus unter Denkmalschutz stehe. Dies hatte der Makler zu Recht verneint. Allerdings verschwieg er dem Käufer, dass die Denkmalschutzbehörde bereits eine Besichtigung des Objekts angekündigt hatte. 3. Nach dem Kauf wurde das Haus dann tatsächlich unter Denkmalschutz gestellt.
4.Der Makler hätte seinen Käufer unbedingt darüber informieren müssen, dass die Denkmalschutzfrage bei der Behörde bereits im Raum stand; der Makler hätte sein Wissen nicht verschweigen dürfen.
5. Indem er die angekündigte Besichtigung zumindest grob leichtfertig verschwiegen hat, hat er in schwerwiegender Weise gegen die Interessen seines Auftraggebers gehandelt und wesentliche Vertragspflichten verletzt.
6. Damit hat sich der Makler "seines Lohnes als unwürdig erwiesen". Vor allem nach der Frage des Käufers, ob das Haus unter Denkmalschutz stehe, hätte dem Makler klar sein müssen, dass die Denkmalschutzeigenschaft des Gebäudes für den Käufer von Bedeutung ist.
7. Der Makler habe daher die Provision i. H. v. knapp € 20.000,-- vollständig zurück zu zahlen.
OLG Oldenburg, Beschluss, 10.07.2014, AZ: 4 U 24/14, Publikationsart: 1) http://www.juris.de/jportal/portal/t/1tkj/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA140702080&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp, 2) http://www.hausundgrund-rheinland.de/aktuelles/olg-oldenburg-makler-zur-rueckzahlung-einer-provision-von-knapp-20000-euro-verurteilt-1826/, 3) http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/die-denkmalschutzeigenschaft-beim-hauskauf-379991

1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.1.6 Eintragungsadressaten
1.1.7 Folgen für das Eigentum
1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
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1. Wer historische Gebäude betritt, muss besonders achtsam sein.
2. Man kann nämlich nicht erwarten, dass der Fußboden so gleichmäßig flach ist, wie in modernen Gebäuden. Wer deswegen über Unebenheiten stolpert, ist selber schuld.
3. Besucher historischer Gebäude könnten keine Bodenbeschaffenheit wie bei modernen Gebäuden erwarten und gerade im Eingangsbereich müsse man mit Schwellen, Stufen oder sonstigen Veränderungen rechnen.
4. Im Eingangsbereich sei deshalb besondere Vorsicht geboten. Dies gelte umso mehr, als man beim Betreten des Gebäudes von einem hellen, sonnigen Bereich in einen dunklen, schattigen Bereich hineintritt und das Auge eine gewisse Zeit braucht, um sich auf die veränderten Lichtverhältnisse einzustellen.
OLG Schleswig, Beschluss, 23.03.2016, AZ: 11 U 97/15, Publikationsart: BeckRS 2016, 07413

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
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1. Ein Anspruch nach § 836 Abs. 1 Satz 1, § 249 BGB besteht, wenn Gebäudeteile abgelöst wurden, diese Ablösung den Sachschaden, d. h. die Eigentumsverletzung adäquat kausal verursachte, zudem die Ablösung selbst adäquat kausal entweder durch eine fehlerhafte Errichtung oder durch eine mangelhafte Unterhaltung verursacht wurde, und schließlich dem Besitzer der notwendige Entlastungsbeweis nicht gelungen ist.
2. Die Ablösung von Dachziegeln bei einem Sturm bzw. starken Windereignis (10 Beaufort) stellt kein außergewöhnliches Natur- beziehungsweise Windereignis dar, das eine Haftung wegen fehlerhafter Errichtung des Bauwerks entfallen ließe, solange nicht festgestellt werden kann, wann welche Windgeschwindigkeiten gerade am Gebäude herrschten.
3. An die dem für die Gebäudesicherheit Verantwortlichen obliegende Pflicht zur Überwachung sind hohe Anforderungen gestellt.
4. Die in diesem Sinne erforderlichen qualifizierten, Anlass unabhängigen Kontrollen auf sicheren Sitz der Dachziegel am Dach des Gebäudes wurden allerdings nie in auch nur annähernd ausreichendem Maße durchgeführt.
OLG Stuttgart, Urteil, 23.11.2016, AZ: 4 U 97.16, Publikationsart: NJW-RR 2017, 793-798

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
2.5 Erhaltungs- und Sicherungspflichten
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1. Für die Durchsetzung von Ansprüchen von zivilrechtlichen Eigentümern eines Mausoleums in einem öffentlichen kirchlichen Friedhof aus dem aus Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten Recht verstorbener Angehöriger auf Totenruhe auf Verhinderung der beabsichtigten Zugänglichmachung am Tag des offenen Denkmals ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO eröffnet.
2. Das nach Friedhofsrecht verliehene Grabstättennutzungsrecht ist ein subjektiv-öffentlich-rechtliches Sondernutzungsrecht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.11.1998, Az.: 19 A 1320/98, juris).
3. Der daraus abgeleitete Abwehranspruch gegen Beeinträchtigungen der ungestörten Totenruhe, der auch Abkömmlingen der Bestatteten gegenüber dem Friedhofsträger zustehen kann, ist ebenso öffentlich-rechtlicher Natur. Dass der Friedhofsträger seine bestrittene Berechtigung aus seiner Eigentümerstellung (§ 903 BGB) ableitet, führt entgegen der in EzD 2.2.7 Nr. 11 veröffentlichten Entscheidung des VG Düsseldorf vom 09.03.2014, welche durch gerichtlichen Vergleich bei Kostenübernahme des Friedhofsträgers und Verzicht auf die öffentliche Zugänglichmachung für unwirksam erklärt wurde, nicht zu einer Zu- bzw. Verweisung auf den ordentlichen Rechtsweg.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss, 04.11.2014, AZ: 19 E 377/14, Publikationsart: Openjur (http://openjur.de/u/749951.html) / EzD 2.2.7 Nr. 11 (Ausgangsentscheidung des VG Düsseldorf, Beschluss vom 09.03.2014, Az.: 25 K 9239/13; mit zutreffender Anm. G.-U. Kapteina)

1.1.9 Rechtsweg
1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
1.4.2 Betretungsrecht
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Eine freiwillige Übernahme des Risikos einer Inanspruchnahme, die eine Begrenzung der Kostenbelastung auf den Verkehrswert des Grundstücks nach Beseitigung des baufälligen Gebäudes als nicht geboten erscheinen lässt, liegt auch dann vor, wenn es der Erbe eines Grundstücks in Kenntnis des desolaten Zustands der aufstehenden Gebäude unterlässt, das Erbe auszuschlagen.
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss, 23.02.2015, AZ: 2 M 147/14, Publikationsart: juris / Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV) 2015, 367 / Immobilien- und Baurecht (IBR) 2015, 388 / Baurecht (BauR) 2015, 1366 / Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2015, 691 / Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis (ErbR) 2015, 586

1.1.7 Folgen für das Eigentum
1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
2 Baudenkmalpflege
2.2.1.1 Grundsätze
2.2.5 Sozialbindung, Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit, Darlegungslast
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1. Der Beklagte war nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, vom Kläger die Beseitigung der baurechtswidrig angebrachten Holzverkleidung zu verlangen.
2. Er durfte weder davon absehen einzuschreiten, noch standen ihm weniger beeinträchtigende Mittel zur Gefahrenbeseitigung (vgl. § 15 Abs. 1 OBG) zur Verfügung.
3. Angesichts der Größe der drohenden Schäden für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Bewohner und Besucher des Hauses Y., die in einem Brandfalle zu befürchten sind, durfte der Beklagte den vorhandenen bauordnungswidrigen Zustand des Treppenraumes nicht dulden.
4. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenfeuers gering sei.
5. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.
VG Gelsenkirchen, Urteil, 14.11.1985, AZ: 5 K 1012/85, Publikationsart: BeckRS 2005, 27824
vgl. auch: OVG Münster, Urteil vom 11.12.1987, Az.: 10 A 363/86

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.1 Grundsätze
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1. § 11 Abs. 1 Satz 4 DSchG ST nennt als Regelbeispiele für das anzunehmende Wohl der Allgemeinheit den Erhalt des Denkmals oder die Beseitigung erheblicher Schäden am Denkmal als Ziel der Ausübung des Vorkaufsrechts. Die Annahme einer Allgemeinwohlrechtfertigung liegt zudem vor, wenn hierbei überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden (vgl. zum Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB: BVerwG, Beschluss vom 15.02.1990, Az. 4 B 245/89, juris; zum Vorkaufsrecht nach § 11 DSchG ST: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.02.2006, Az. 2 L 6/04, juris).
2. Bei einem denkmalrechtlichen Vorkaufsrecht muss dieser Vorteil zudem einen hinreichenden denkmalschutzrechtlichen Bezug erkennen lassen. Dieser Bezug muss sich aber, ebenso wie der überwiegende Vorteil der Allgemeinheit, an dem Kulturdenkmal selbst festmachen lassen.
3. Allein der Erhalt des Gebäudes in öffentlicher Hand muss dem Gemeinwohl dienen, weil das Gebäude selbst sonst diesem nicht (mehr) zur Verfügung stehen würde. Unerheblich sind hingegen grundsätzlich fiskalische Hilfserwägungen, etwa dass das Gebäude der öffentlichen Hand einen Nutzungsvorteil verschaffen könnte (vgl. VG Dessau, Urteil vom 03.06.2004, Az. 1 A 2043/03, juris).
4. Offensichtlich ist die Anknüpfung des Allgemeinwohls an das Gebäude bei den Regelbeispielen des § 11 Abs. 1 Satz 4 DSchG ST. Denn wenn der Erwerb dazu dient, der Zerstörung eines Denkmals Einhalt zu gebieten, steht das Denkmal als solches im Mittelpunkt der Erwägungen. Unerheblich ist demgegenüber, welchen Nutzungszweck das Gebäude erfüllt.
5. Die bloße Möglichkeit, dass einem Denkmaleigentümer für die Umsetzung aller denkmalpflegerischen Auflagen bei einer umfassenden Gebäudesanierung die finanziellen Mittel fehlen könnten, genügt ohne konkrete Anhaltspunkte nicht für die Annahme, nur das Land könne das Kulturdenkmal erhalten.
6. Fehlt es an einer erkennbaren Gefährdung der Gebäudesubstanz zur Rechtfertigung der Ausübung des Vorkaufsrechts, kann auch die Lage des Gebäudes oder seine Zuordnung zu einem Gebäudeensemble nicht zu dessen Begründung herangezogen werden. Denn anders als in den vom Beklagten zitierten Entscheidungen des VG Magdeburg (Urteil vom 10.12.2003, Az. 4 A 657/01 MD, und Urteil vom 29.08.2006, Az. 4 A 96/04) sowie des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 06.02.2006, Az.: 2 L 6/04, juris) zu einzelnen Gebäuden aus dem Kulturdenkmal „Klosteranlage Michaelstein“ handelt es sich bei dem Gebäude der ehemaligen Reichsbank erkennbar nicht um ein dem Dom oder einem geschlossenen erkennbaren Denkmalbereich funktional zuzuordnendes Element.
7. Die Klosteranlage Michaelstein stellt mitsamt ihren Erweiterungen, Umbauten und über die Jahrhunderte vorgenommenen Nutzungsänderungen einen Denkmalkomplex dar, in dem jedes zuzuordnende Gebäude den Transformationsprozess beschreibt und daher jedes – auch die nicht sakralen oder erheblich überformten – Gebäude in sich den Denkmalwert des gesamten Ensembles verkörpert.
8. Die Situation des Gebäudes der Reichsbank ist eine völlig andere. Der Standort des Reichsbankgebäudes direkt gegenüber dem Dom mag bauzeitlich bewusst gewählt worden sein und verkörpert ausweislich der Denkmalbeschreibung auch einen gewissen Geltungsanspruch der Erbauer. Das aber nicht allein auf Grund der Nähe zum Dom oder im Bezug zu diesem, sondern auf Grund der zentralen Lage in der – vor der Zerstörung – äußerst imposanten geschlossenen Innenstadtlage M.. Insofern wäre auch ein anderer Standort denkbar gewesen, die Zuordnung des Bankgebäudes zum Dom ist nicht zwingend und ergibt sich auch nicht dadurch, dass der Dom im Bezug zum Reichsbankgebäude noch imposanter wirkt.
9. Insofern ist nicht das 1923 errichtete Gebäude der Reichsbank maßstabsbildend für den Dom, sondern der Dom bildet den Maßstab für das Bankgebäude, ohne dass erkennbar wäre, welcher Denkmalwert dem innewohnen sollte.
10. Auch ein ursprünglicher funktionaler Zusammenhang des Reichsbankgebäudes mit dem Dom oder der Domfreiheit ist nicht erkennbar, denn das Gebäude diente historisch nicht dem Dom, sondern der Reichsbank.
11. Entsprechend dient der Erwerb – anders als im Kloster Michaelstein – auch nicht der Abrundung oder Zusammenführung eines erkennbaren abgeschlossenen Denkmalbereichs, so dass auch damit das Vorkaufsrecht nicht begründet werden kann.
12. Aber auch die von dem Beklagten geplante Nutzung des Gebäudes als Dommuseum vermag das Wohl der Allgemeinheit, dem das Vorkaufsrecht dienen muss, nicht zu begründen. Denn die beabsichtigte Nutzung eines Gebäudes vermag dies nur dann zu rechtfertigen, wenn entweder die frühere Nutzung schon Denkmalwert hatte und es diese konkrete Nutzung zu erhalten gilt – wofür hier nichts ersichtlich ist – oder ohne Überführung in die öffentliche Hand die Öffentlichkeit von der Nutzung des Gebäudes ausgeschlossen würde – etwa durch Wohnnutzung wie in den Fällen betreffend Kloster Michaelstein. Dafür ist aber ebenfalls nichts ersichtlich. Denn ebenso wie der Beklagte plant der Kläger, das Gebäude der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und es als Museum zu nutzen. 13. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass das Gebäude der ehemaligen Reichsbank sich für die Zwecke eines Dommuseums bestens eignen würde, vermittelt diese Nutzungsabsicht nicht die zwingende Notwendigkeit, in die grundrechtlich gesicherte Freiheit des Eigentums durch Ausübung des Vorkaufsrechts einzugreifen. Vielmehr hätte es dem Beklagten dann oblegen, den geplanten Ankauf des Gebäudes selbst zügig zu betreiben.
14. Das denkmalschutzrechtliche Vorkaufsrecht knüpft daher an dem Denkmalwert des zu erwerbenden Gebäudes an, nicht an dessen beabsichtigter Nutzung.
VG Magdeburg, Urteil, 05.10.2012, AZ: 4 A 134/11, Publikationsart: juris

1.1.2 Bedeutung
1.1.4 Denkmalwürdigkeit
1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
1.2.5 Vorkaufsrecht
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1. Eine Beseitigungsverfügung nach § 79 BauO NI kann auch auf einen denkmalrechtswidrigen Zustand gestützt werden, da das Denkmalrecht nach § 2 Abs. 16 BauO NI Teil des öffentlichen Rechts ist, das Anforderungen an bauliche Anlagen stellt.
2. In einer Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 7 Abs. 3 DSchG NI sind selbstverschuldete Kosten, die aus der Beiseitigung einer rechtswidrigen Umgestaltung des Denkmals resultieren, nicht einzustellen.
3. Sind Holzfenster anstelle von Kunststofffenstern einzubauen, hat der Denkmaleigentümer die Mehrkosten für die Pflege und Instandhaltung der Holzfenster regelmäßig hinzunehmen.
VG Oldenburg, Urteil, 07.07.2016, AZ: 4 A 631/14, Publikationsart: n. v.
Bearbeitung durch Arnd Hüneke, Abteilungsleiter Zentrale Verwaltung und Justiziariat sowie Ombudsmann zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis des Niedersächsischen Landesamts für Denkmalpflege

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
2 Baudenkmalpflege
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.1 Grundsätze
2.3.4 Fenster