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1.3.5 Erschließung im Außenbereich

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1. Nach Art. 55 I 2 BayVfGHG gehört zu den prozessualen Voraussetzungen einer Popularklage, dass der Antragsteller darlegt, inwiefern durch die angegriffene Rechtsvorschrift ein in der Verfassung gewährleistetes Grundrecht verfassungswidrig eingeschränkt wird.
2. Die Popularklage ist unzulässig, wenn die geltend gemachte Verletzung einer Grundrechtsnorm nach Sachlage von vornherein nicht möglich ist, weil der Schutzbereich des angeblich verletzten Grundrechts durch die angefochtene Rechtsvorschrift nicht berührt wird.
3. Eine ausreichende Grundrechtsrüge liegt nicht schon dann vor, wenn ein Antragsteller lediglich behauptet, dass die angegriffene Rechtsvorschrift nach seiner Auffassung gegen Grundrechtsnormen der Bayerischen Verfassung verstößt.
4. Der Verfassungsgerichtshof muss anhand von substanziiert bezeichneten Tatsachen und Vorgängen beurteilen können, ob der Schutzbereich der Grundrechtsnorm berührt ist.
5. Die zur Überprüfung gestellten Tatsachen und Vorgänge müssen dies zumindest als möglich erscheinen lassen.
6. Auf die tatsächlichen Gegebenheiten abstellende Darlegungen des Antragstellers sind besonders bei solchen Normen von Bedeutung, die keine abstrakt-generellen Rechtsvorschriften im klassischen Sinn sind, sondern konkret-individuelle Elemente enthalten, wie dies bei einem Bebauungsplan der Fall ist (vgl. VerfGH vom 21.02.1986, VerfGH 39, 17/21 f.; VerfGH vom 31.5.2006, VerfGH 59, 109/114; VerfGH vom 14.2.2008, VerfGH 61, 36/42 f.; VerfGH vom 13.8.2008, VerfGH 61, 205/209 f.; VerfGH vom 29.2.2012; VerfGH vom 4.5.2012).
7. Ob ein Bebauungsplan erforderlich ist, beurteilt sich nach § 1 III 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
8. Was im Sinn des § 1 III 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen.
9. Das Gesetz ermächtigt die Gemeinde zu einer Städtebaupolitik, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Dazu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie im Gemeindegebiet Gemeinbedarfseinrichtungen (§ 9 I Nr. 5 BauGB) unterbringt.
10. Die Gemeinde braucht nicht einmal zwingend öffentliche Interessen zu verfolgen. Es muss sich lediglich um Belange handeln, die eine Bauleitplanung rechtfertigen können. Hierzu gehören vor allem die in § 1 VI BauGB aufgeführten öffentlichen (städtebaulichen) Belange.
11. Nicht erforderlich sind Bauleitpläne, wenn sie einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG vom 11.05.1999, BayVBl 2000, 23; BVerwG vom 06.06.2002, BVerwGE 116, 296/303; BVerwG vom 18.10.2006, BauR 2007, 331; BVerwG vom 26.03.2009, BVerwGE 133, 310/314; BVerwG vom 30.12.2009, ZfBR 2010, 272).
12. Gemeindliche Willkür i. S. v. Art. 118 I BV bei der Auslegung und Anwendung des § 1 III 1 BauGB setzen voraus, dass die städtebaulichen Erwägungen und Ziele der Gemeinde unhaltbar oder klar sachfremd und deshalb nicht mehr vertretbar wären.
13. Den Erwägungen der Gemeinde liegt eine städtebaulich vertretbare Planungskonzeption zugrunde. Die Entscheidung für eine bestimmte Planung und das Verwerfen einer anderen gehört wesensmäßig zur Ausübung planerischen Ermessens der Gemeinde (vgl. BVerwG vom 14.02.1975, BVerwGE 48, 56/60 ff.; BVerwG, BayVBl 2000, 23).
14. Gegen das Abwägungsgebot des § 1 VII BauGB wird nicht verstoßen, wenn aufgrund einer vertretbaren Bewertung der berührten öffentlichen und privaten Belange des § 1 VI BauGB im Fall der Kollision einzelner Belange bestimmte bevorzugt und andere zurückgesetzt werden. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten Belange gehört vielmehr zum Wesen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde (vgl. BVerwG vom 14.02.1975, BVerwGE 48, 56/64; BVerwG vom 07.07.1978, BVerwGE 56, 110/116).
15. Das in Art. 3 II BV enthaltene Nachhaltigkeitsprinzip, wonach der Staat die natürlichen Lebensgrundlagen und die kulturelle Überlieferung schützt, führt zu einer Schutzpflicht des Staates (vgl. VerfGH vom 27.09.1995, VerfGH 48, 119/125; VerfGH vom 15.07.2002, VerfGH 55, 98/119; VerfGH vom 31.05.2006, 59, 109/ 115).
BayVerfGH, Entscheidung, 23.08.2012, AZ: Vf. 4-VII-12, Publikationsart: BayVBl 2013, 17-19 / http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=KVRE000651215&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true

1.1.7 Folgen für das Eigentum
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
1.2.7 Aufgabenzuweisung
1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.1 Flächennutzungsplan
1.3.2 Bebauungsplan
1.3.4 Abwägung (Anforderungen & Rechtsfolgen von Fehlern)
1.3.5 Erschließung im Außenbereich
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1. Der BayVerfGH prüft im Popularklageverfahren mögliche Verstöße gegen Bundesrecht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des in Art. 3 I 1 BV verankerten Rechtsstaatsprinzips, dies jedoch nicht umfassend, sondern nur daraufhin, ob der Normgeber des bayerischen Landesrechts offensichtlich den Bereich der Rechtsordnung des Bundes verlassen und Landesrecht eindeutig ohne Rechtsetzungsbefugnis geschaffen hat.
2. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip ist außerdem erst dann zu bejahen, wenn der Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (st. Rspr.; vgl. BayVerfGH, BayVBl 2011, 433 f. m. w. N.).
3. Insoweit ergeben sich Überschneidungen mit der vom Antragsteller in den Mittelpunkt gerückten Verletzung des Gleichheitssatzes in der Form des Willkürverbots (Art. 118 I BV). Der Gleichheitssatz verbietet Willkür. Er lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind. Dabei bleibt es dem Ermessen des Normgebers überlassen zu bestimmen, in welcher Weise dem Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, wenn für die getroffene Regelung jeder sachliche Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt. Der planerische Gestaltungsspielraum der Gemeinde bei der Aufstellung von Bauleitplänen ist dementsprechend weit.
4. Das Abwägungsgebot in § 1 VII BauGB verlangt, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden. Neben den allein bundesrechtlich geregelten Vorgaben müssen auch Belange berücksichtigt werden, die im Landesrecht ausgestaltet sind (VerfGH vom 21.02.1986, BayVerfGH 39, 17/26 ff.; VerfGH vom 31.05.2006, VerfGH 59, 109/115).
5. Der landesrechtliche Normgeber, der aufgrund einer bundesrechtlichen Ermächtigung tätig wird, hat jedenfalls dort, wo ihm ein bundesrechtlicher Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, auch die ihn bindende Bayerische Verfassung zu beachten. Gibt das Bundesrecht wie in § 1 VII BauGB dem landesrechtlichen Normgeber nur einen Rahmen, innerhalb dessen er verschiedene Lösungen wählen kann, ist das Landesverfassungsrecht innerhalb dieses Gestaltungsspielraums nicht verdrängt (st. Rspr.; vgl. VerfGH vom 10.02.1983, VerfGH 36, 1/7; VerfGH, BayVBl 2011, 433/434).
6. Das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (VerfGH vom 22.07.2008, BayVerfGH 61, 172/181; BVerwG vom 05.07.1974, BVerwGE 45, 309/314 f.).
7. Art. 141 I 4 BV bestimmt in den Grundzügen die wichtigsten Aufgaben, die sich aufgrund der Staatsfundamentalnorm des Art. 3 II BV im Hinblick auf den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen stellen (Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 1 a zu Art. 141). Beide Normen sind keine bloßen Programmsätze, sondern enthalten bindendes objektives Verfassungsrecht, an dem die Handlungen und Unterlassungen von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu messen sind (VerfGH vom 23.08.1985, BayVerfGH 38, 112/116; BayVerfGH vom 17.03.2011).
8. Nach der Rechtsprechung des BayVerfGH kann ein Bebauungsplan gegen das Willkürverbot des Art. 118 I BV verstoßen, wenn eine Gemeinde bei der Abwägung nach § 1 VII BauGB die sich aus Art. 141 I 4 BV ergebenden Verpflichtungen, den Boden als natürliche Lebensgrundlage zu schützen sowie kennzeichnende Orts- und Landschaftsbilder zu schonen und zu erhalten, in krasser Weise verkennt.
9. Dies ist etwa der Fall, wenn wesensfremde Bebauung in hochwertiger landschaftlicher Umgebung und in exponierter Lage zugelassen wird, ohne dass gewichtige Gründe diese Planung rechtfertigen (siehe BayVerfGH 59, 109/116). Solche krassen Fehleinschätzungen und Gewichtungen weist die gegenständliche Planung ersichtlich nicht auf, und zwar weder bezogen auf das in den Mittelpunkt gestellte Schutzgut des Orts- und Landschaftsbildes noch im Hinblick auf die von der Stadt als Eingriffsrechtfertigung vorgebrachten Gründe.
BayVerfGH, Entscheidung, 29.03.2012, AZ: Vf. 5-VII-11, Publikationsart: BayVBl 2013, 14-17 / http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE120007008&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true

1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
1.2.7 Aufgabenzuweisung
1.3.2 Bebauungsplan
1.3.4 Abwägung (Anforderungen & Rechtsfolgen von Fehlern)
1.3.5 Erschließung im Außenbereich
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1. Ein Bebauungsplan, der von einer Gemeinde als Satzung beschlossen ist, kann sowohl insgesamt als auch hinsichtlich einzelner Festsetzungen Gegenstand einer Popularklage gemäß Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 I Satz 1 VfGHG sein.
2. Die Erhebung der Popularklage ist an keine Frist gebunden.
3. Die Antragsbefugnis für eine Popularklage kann aber durch Verwirkung erlöschen. Dies insbesondere bei Rechtsvorschriften, die sich im Wesentlichen in einer konkreten und individuellen Planung erschöpfen.
4. Eine prozessuale Verwirkung, die regelmäßig einen längeren Zeitraum voraussetzt, müsste auf einer unredlichen, Treu und Glauben zuwiderlaufenden Verzögerung der Klageerhebung beruhen. Dies wäre u. a. dann gegeben, wenn Grundstückseigentümer, die ein Recht aus dem angegriffenen Bebauungsplan ableiten, mit einer Klageerhebung schlechterdings nicht mehr zu rechnen brauchten.
5. Eine substantiierte Grundrechtsrüge liegt dann vor, wenn ein Antragsteller anhand von substantiiert bezeichneten Tatsachen und Vorgängen zumindest behauptet, dass die angefochtene Rechtsvorschrift nach seiner Auffassung gegen Grundrechtsnormen der Bayerischen Verfassung verstößt.
6. Art. 141 II BV bestimmt in den Grundzügen die wichtigsten Aufgaben, die sich auf Grund der Staatsfundamentalnorm des Art. 3 II BV im Hinblick auf den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, in dessen Kontext auch der Schutz und die Pflege der Denkmäler gehört, stellen. Dahinter steht die Einsicht, daß neben den natürlichen auch die kulturhistorischen Ressourcen ein unverzichtbarer Bestandteil der Lebensqualität sind und ein notwendiges Korrektiv zur Dynamik der zivilisatorischen Prozesse bilden.
7. Denkmäler sind nach der gesetzlichen, die Staatszielbestimmung des Art. 141 II BV konkretisierenden Definition des Art. 1 I BayDSchG von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Zudem handelt es sich bei dem vom Bebauungsplan überplanten Denkmal um ein sog. Integrales Denkmal, das Einzel(bau)denkmäler mit einem umfassenden Bodendenkmal vereint.
8. Die wertende Verbindung des Denkmals mit seiner landschaftlichen und städtebaulichen Einbindung entspricht einem allgemeinen denkmalschutzrechtlichen Prinzip, das der Umgebung des Denkmals und seinem dadurch mitbestimmten Erscheinungsbild auch rechtliche Relevanz verleiht (vgl. Art. 1 III, Art. 6 I 2, II 2 BayDSchG). Während einerseits das Denkmal auf seine Umgebung einwirkt, gestaltet auch umgekehrt die Umgebung das Erscheinungsbild des Denkmals und vermag so seine Bedeutung zu beeinflussen.
9. Art. 3 II BV sowie Art. 141 II BV sind keine bloßen Programmsätze, sondern enthalten bindendes objektives Verfassungsrecht, an dem die Handlungen und Unterlassungen von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu messen sind. Der landesrechtliche Normgeber hat auch dann, wenn er auf Grund einer bundesrechtlichen Ermächtigung tätig wird, jedenfalls dort, wo ihm Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, auch die ihn bindende Landesverfassung zu beachten. Landesverfassungsrecht ist auch innerhalb eines bundesrechtlichen Rahmens, innerhalb dessen er verschiedene Lösungen wählen kann, innerhalb dieses Gestaltungsrahmens nicht verdrängt.
10. Eine Nichtbeachtung des in Art. 141 BV festgeschriebenen Verfassungsrechts bei der Abwägung im Verfahren zum Erlass eines Bebauungsplanes verletzt das Willkürverbot des Art. 118 I BV, wenn dafür kein sachlicher Grund besteht. Es bleibt zwar dem Ermessen des Normgebers überlassen zu bestimmen, im welcher Weise dem Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung getragen wird. Erst wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessen überschritten sind, wenn für die getroffene Regelung bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise jeder sachliche Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt.
11. Nach § 1 VI BauGB 1998 sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Gegen das rechtstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
12. Es ist in erster Linie Aufgabe der Gemeinde, die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln (vgl. nunmehr ausdrücklich § 2 III BauGB).
13. Der landesverfassungsrechtliche Schutz der Denkmäler erschöpft sich nicht im Abwägungsgebot von § 1 VI BauGB 1998 und steht nicht unter einem bundesrechtlichen Abwägungsvorbehalt. Die Art. 141 II BV konkretisierenden Regelungen des bayerischen Denkmalschutzgesetzes bleiben von § 1 VI BauGB unberührt.
14. Angesichts dieser herausragenden und überregionalen Bedeutung des Denkmals musste dem Schutz und der Pflege des Denkmals im Rahmen der Bauleitplanung und der nach § 1 VI BauGB 1998 vorzunehmenden Abwägung besonderes Gewicht zukommen. Das beabsichtigte Nutzungskonzept wäre deshalb in erster Linie an der Bedeutung des Denkmals und seiner weitestgehenden Bewahrung zu messen gewesen. Ausgangspunkt der Planung musste vorrangig der überlieferte Baubestand sein, Ziel in erster Linie der Erhalt der Anlage in Charakter, historischer Baukonstruktion und landschaftlicher Einbettung.
15. Dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung eines geschützten Denkmals kann nur durch die Inpflichtnahme des Eigentümers Rechnung getragen werden. Sein Eigentum unterliegt einer gesteigerten Sozialbindung (Art. 103 II BV), die sich aus der Situationsgebundenheit seines Grundbesitzes ergibt. Angesichts des hohen Rangs des Denkmalschutzes im Allgemeinen und der Bedeutung des Denkmals im Besonderen muß der Eigentümer es grundsätzlich hinnehmen, daß ihm eine rentablere wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks verwehrt bleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999, Az.: 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226, 242).
16. Die Gemeinde wählte die umgekehrte Vorgehensweise. Zwar wurde die denkmalpflegerische Bedeutung nicht schon im Ansatz verkannt, doch wurde diese von vorneherein in den Dienst eines vorgegebenen und von ihr insbesondere wegen der Tourismusbelange gutgeheißenen Investorkonzepts gestellt. Durch die wiederholte abwägende Befassung mit dem Themenkreis des Denkmalschutzes zieht sich wie ein roter Faden die Erwägung, die Wirtschaftlichkeit des Projekts sei gefährdet, wenn es räumlich beschränkt werde.
17. Insgesamt ist mit dem Planungsvorgang dem besonders hohen Gewicht des Denkmalschutzes in keiner Weise Rechnung getragen worden. In keiner Phase des Planungsvorgangs haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Interessen des Eigentümers an dem konkreten Projekt und die daran anknüpfenden Tourismusbelange der Gemeinde auch nur annährend ein sachliches Gewicht aufweisen, das es hätte rechtfertigen können, planend in der vorgesehenen Weise tief in die Substanz des Denkmals einzugreifen.
18. Solche Mängel eines Bebauungsplans können von der Gemeinde nicht nachträglich gemäß §§ 233 II 1, 214, 215 BauGB behoben werden. Im ergänzenden Verfahren nach § 124 IV BauGB sind nur solche Mängel behebbar, die nicht den Kern der Abwägungsentscheidung betreffen. Eine Nachbesserung scheidet aus, wenn der Abwägungsmangel von solcher Art und Schwere ist, dass er die Planung als Ganzes von vornherein infrage stellt.
19. Ohne Bedeutung ist zudem das unbeschadet des Bebauungsplans erforderliche denkmalschutzrechtliche Erlaubnis- bzw. bauordnungsrechtliche Genehmigungsverfahren. Der Bebauungsplan überplant den Außenbereich (§ 35 BauGB) und schafft dort das auf das Projekt zugeschnittene Baurecht. In einem solchen Fall sind die Belange des Denkmalschutzes im Wesentlichen bereits im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans abwägend zu würdigen. Ansonsten wäre der Bauleitplanung unter den gegebenen Verhältnissen jede Grundlage entzogen.
20. Die verfassungsrechtliche Beanstandung wird auch durch die Billigung durch einen Bürgerentscheid nicht in Frage gestellt. Nach Art. 18 a XIII 1 BayGO hat dieser Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des Gemeinderats. Soweit der Bürgerentscheid Grundlage für eine baurechtliche Planungsentscheidung der Gemeinde ist, kann der darauf beruhende Satzungserlaß nicht anders beurteilt werden als wenn dieser allein auf ein Tätigwerden des Gemeinderats zurückgehen würde.
BayVerfGH, Entscheidung, 22.07.2008, AZ: Vf. 11-VII-07, Publikationsart: BayVBl 2009, 142-144 / EzD 1.2 Nr. 6 (Anm. W. Eberl, S. 9-10) / GVBl 2008, 579 / juris / NVwZ 2008, 1234-1236
nachgehend BVerfG, Beschlüsse 04.11.2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.

1.1.7 Folgen für das Eigentum
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
1.2.7 Aufgabenzuweisung
1.3.2 Bebauungsplan
1.3.4 Abwägung (Anforderungen & Rechtsfolgen von Fehlern)
1.3.5 Erschließung im Außenbereich
2.1.2 Erscheinungsbild
2.2.1.1 Grundsätze
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
3.2.1 Schutz des kulturellen Erbes
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1. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB fordert nicht mehr und nichts anderes als eine tatsächlich aufeinanderfolgende, trotz unbebauter Flächen zwischen den bebauten Grundstücken zusammenhängende Bebauung. Entscheidend ist daher, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.1968, Az.: IV C 2.66, BVerwGE 31, 20). 
2. Nicht jede bauliche Anlage vermag einen Bebauungszusammenhang herzustellen. Vielmehr gehören dazu grundsätzlich nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen.
3. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden.
BayVGH, Urteil, 09.09.2015, AZ: 1 B 15.251, Publikationsart: IBRRS 2015, 2596 / BeckRS 2015, 51960

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.5 Erschließung im Außenbereich
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1. Wendet sich eine Gemeinde gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die einem Dritten unter Ersetzung des gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erforderlichen gemeindlichen Einvernehmens erteilt wurde, so kann sie gerichtlich u. a. zwar geltend machen, die Ersetzung sei deshalb zu Unrecht erfolgt, da das genehmigte Vorhaben nicht mit den §§ 31, 33 bis 35 BauGB vereinbar sei.
2. Diese Möglichkeit steht ihr allerdings nur hinsichtlich solcher Anlagen zu, die innerhalb ihres Gemeindegebiets auf einer bauplanungsrechtlich nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB einzustufenden Fläche errichtet werden sollen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.08.2013, Az.: 22 ZB 13.927, BeckRS 2013, 55738 [Rn. 11 bis 15 m. w. N.]).
BayVGH, Beschluss, 24.08.2015, AZ: 22 ZB 15.1802, Publikationsart:

1.2.8 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.5 Erschließung im Außenbereich
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
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1. Dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten und gesichert erschlossenen Vorhaben (Errichtung und Betrieb einer ca. 150 m hohen Windkraftanlage [Nabenhöhe 108,38 m, Rotordurchmesser 82,0 m] in einem Vorbehaltsgebiet für die Nutzung der Windenergie auf einer Anhöhe oberhalb zweier in der Senke liegender Ortsteile knapp 800 – 1.100 m von Ortsrand bzw. Denkmälern entfernt gelegen) stehen öffentliche Belange des Denkmalschutzes entgegen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).
2. Der Denkmalschutz erfordert als Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, dass ein Kulturdenkmal vor Beeinträchtigungen seiner Substanz und seiner Ausstrahlungswirkung in die Umgebung hinein bewahrt wird, wie sie von einem Vorhaben in der Umgebung des Denkmals ausgehen können. Vorhaben, welche die Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigen, dürfen nur zugelassen werden, wenn das Vorhaben durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009, Az.: 4 C 3.08, BVerwGE 133, 347 [353 f.]).
3. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gewährleistet insofern ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem Denkmalschutz und greift ein, wo grobe Verstöße in Frage stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009, Az.: 4 C 3.08, BVerwGE 133, 347 [353 f.]; OVG Niedersachsen, Urteil vom 21.04.2010, Az.: 12 LB 44/09, NuR 2010, 649 [656]).
4. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) ist die zur fachlichen Einschätzung des Denkmalwerts eines Baudenkmals und seiner Beeinträchtigung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 BayDSchG berufene Fachbehörde.
5. Dabei sind die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden und die Gerichte rechtlich nicht an die fachliche Beurteilung des BLfD gebunden. Sie haben deren Aussage- und Überzeugungskraft allerdings nachvollziehend zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden. Hierbei kommt den fachlichen Einschätzungen des BLfD ein tatsächliches Gewicht zu.
6. Als besondere, erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals ist - im Einklang mit den landesrechtlichen Maßstäben wie in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG - bereits die Tatsache anzusehen, dass die Wirkung des Denkmals als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element geschmälert wird. Hingegen muss keine Situation erzeugt werden, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird.
7. Neue Bauten müssen sich zwar weder völlig an vorhandene Baudenkmäler anpassen, noch unterbleiben, wenn eine Anpassung nicht möglich ist. Aber sie müssen sich an dem vom Denkmal gesetzten Maßstab messen lassen, dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen BayVGH, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 2 BV 11.1631, NVwZ-RR 2013, 545 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 21.04.2010, Az.: 12 LB 44/09, NuR 2010, 649 [656]).
8. Die genannten Merkmale müssen in schwerwiegender Weise gegeben sein, damit von einer erheblichen Beeinträchtigung gesprochen werden kann. Je höher der Wert des Denkmals einzuschätzen ist, desto höher kann eine erhebliche Beeinträchtigung seines Erscheinungsbilds anzunehmen sein; je schwerwiegender das Erscheinungsbild betroffen ist, desto eher kann die Schwelle der Unzumutbarkeit überschritten sein (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.08.2012, Az.: 12 LB 170/11, juris).
9. Diese besondere, erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals (hier eines Patrizierschlosses) ist insbesondere in der wesentlichen Schmälerung der denkmalpflegerisch besonders schützenswerten Innen-Außen-Blickbeziehung und damit der künstlerischen Wirkung des Baudenkmals zu sehen, die deutlich über die baurechtlich regelmäßig nicht geschützte „schöne Aussicht“ hinausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993, Az.: 4 C 5/93, juris).
10. Die Räume des reichsständischen Herrschaftssitzes verknüpfen konzeptionell für den Betrachter die Innenwirkung der Räume mit der Außenwirkung der Umgebung des Schlosses zu einem Gesamteindruck. Die Raumausstattungen setzen hier ein imaginäres „Arkadien“ als idealisierte Natur (Bild gewordene Vorstellungskraft im Innern der Räume) in Beziehung zur durch die Fenster real erlebbaren Natur und Besiedelung (Wirklichkeit gewordene Gestaltungskraft im Äußeren). Dieses künstlerische Konzept spiegelt neben barocker Ausstattungskultur europäische Geistesgeschichte.
11. Kleinere Vorbelastungen und Störungen (Photovoltaikanlagen, Antennen, Fluchttreppe) beeinträchtigen den weiterhin gut erlebbaren Gesamteindruck von künstlerisch gestalteter Innen- und herrschaftlich geprägter Außenwelt inmitten der sie umgebenden Nachbarschaft nicht.
12. Die geplante Windkraftanlage würde genau in dieses Blickfeld hineinragen. Das Erlebnis der Blickbeziehung wäre trotz ihrer räumlichen Entfernung in den maßgeblichen Blickachsen als besonders störendes Element überwiegend sichtbar.
13. Daher kann sich der gesetzlich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierte Belang der Nutzung der Windenergie hier in diesem (konkreten) Nutzungskonflikt nicht gegenüber dem als höherwertig anzusetzenden Belang des Denkmalschutzes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB durchsetzen.
14. Das Baudenkmal ist ortsgebunden, kann seine denkmalgeschützte Funktion nur an diesem Standort erfüllen und verlöre sie weitgehend bei Errichtung der Windkraftanlage in Sichtweite. Die Windkraftanlage hingegen kann an jedem anderen geeigneten Standort ebenfalls ihre technische Funktion erfüllen.
15. Zudem präsentiert sich auch der Ort als reich gegliederte, besonders gut erhaltene, weitgehend ungestörte und in seinem denkmalgeschützten Erscheinungsbild erlebbare Dachlandschaft, dies sich von anderen Orten durch die Folge der Schlösser und der Kirche als Baudenkmäler unterscheidet und so einen einmaligen Charakter erhält. Die Situierung der Baudenkmäler mit den damit verbundenen Landschafts- und Sichtbeziehungen ist substantieller Teil der Denkmaleigenschaft. Bei einer Vorhabensverwirklichung drohten die Denkmäler ihre jeweilige Funktion als dominierende Landmarken zu verlieren, würde doch die Windkraftanlage selbst zur städtebaulichen Dominante, die in einen schroffen Gegensatz zur fein auf mehreren Ebenen gegliederten gewachsenen und symbolträchtigen Bebauung im Altort treten würde. Die Sicht auf die Denkmäler inmitten des Altortes, auf ihre Wechselbeziehung zueinander und zur weiteren dortigen Bebauung würde von der sich optisch und architektonisch krass unterscheidenden Wirkung der Windkraftanlage wesentlich überlagert und erheblich beeinträchtigt.
16. Die besondere Beziehung der Denkmäler untereinander und ihre Wirkung auf den Altort unterscheidet sich mit seinem eigenständigen Stellenwert als „Stein gewordene Allegorie historischer sozialer Beziehungen“ in ihrer denkmalpflegerischen Schutzbedürftigkeit grundlegend von einem nur aus allgemeiner Siedlungstätigkeit entstandenen Ortsbild.
BayVGH, Urteil, 18.07.2013, AZ: 22 B 12.1741, Publikationsart: BayVBl 2014, 23 - 26 / juris
- http://www.nordbayern.de/region/lauf/kein-windrad-bei-neunhof-1.3062923; - rkr. (BVerwG, Beschluss vom 26.06.2014, Az.: 4 B 47.13, http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=260614B4B47.13.0 / BayVBl 2014, 703-704)
BayVGH - Urteil v. 18.07.2013 - 22 B 12.1741 - LAB anonym.pdf

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.5 Erschließung im Außenbereich
1.5.3.6 Neuerrichtung im Ensemble
2 Baudenkmalpflege
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
2.4.2 Räumliche Nähe (Entfernung)
2.4.3 Überprüfbarkeit der Nähefeststellung
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BVerfG, Beschluss, 04.11.2008, AZ: 1 BvR 2296/08, Publikationsart: n. v.
Abweisung der Verfassungsbeschwerde gegen BayVerfGH, Entscheidung vom 22.07.2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris et al.

1.1.7 Folgen für das Eigentum
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
1.2.7 Aufgabenzuweisung
1.3.2 Bebauungsplan
1.3.4 Abwägung (Anforderungen & Rechtsfolgen von Fehlern)
1.3.5 Erschließung im Außenbereich
2.1.2 Erscheinungsbild
2.2.1.1 Grundsätze
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
3.2.1 Schutz des kulturellen Erbes
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Abweisung der Verfassungsbeschwerde gegen BayVerfGH, Entscheidung vom 22.07.2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris et al.
BVerfG, Beschluss, 04.11.2008, AZ: 1 BvR 2351/08, Publikationsart: n. v.

1.1.7 Folgen für das Eigentum
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
1.2.7 Aufgabenzuweisung
1.3.2 Bebauungsplan
1.3.4 Abwägung (Anforderungen & Rechtsfolgen von Fehlern)
1.3.5 Erschließung im Außenbereich
2.1.2 Erscheinungsbild
2.2.1.1 Grundsätze
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
3.2.1 Schutz des kulturellen Erbes
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1. Die Grundsätze, unter denen die Belange des Denkmalschutzes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB einem Außenbereichsvorhaben entgegenstehen können, in der Rechtsprechung des Senats sind geklärt (vgl. Revision wegen vermeintlicher grundsätzlicher Bedeutung, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Außenbereichsvorhabens nach § 35 Abs. 1 und 2 BauGB bedarf es stets einer die gesetzlichen Vorgaben und Wertungen konkretisierenden nachvollziehenden Abwägung, ob die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft genannten öffentlichen Belange dem Vorhaben entgegenstehen oder durch dieses beeinträchtigt werden.
3. „Nachvollziehende Abwägung“ meint insoweit einen gerichtlich uneingeschränkt überprüfbaren Vorgang der Rechtsanwendung, der eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung verlangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2001, Az.: BVerwG 4 C 4.00, BVerwGE 115, 17, 24; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013, Az.: BVerwG 4 C 1.12, BVerwGE 147, 118).
4. Speziell die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB genannten öffentlichen Belange des Denkmalschutzes werden zwar in der Regel - positiv wie negativ - durch das Denkmalrecht der Länder konkretisiert, die Regelung enthält aber dennoch keine bloße Verweisung auf Landesrecht, sondern formuliert eine bundesrechtlich eigenständige Anforderung, die - unbeschadet einer Konkretisierung durch Landesrecht - unmittelbar selbst eingreift, wo grobe Verstöße in Frage stehen.
5. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gewährleistet ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtlicher Regelung unabhängigem Denkmalschutz, der im Verhältnis zu den denkmalrechtlichen Vorschriften des Landesrechts, die nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleiben, eine Auffangfunktion zukommt (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009, Az.: BVerwG 4 C 3.08, BVerwGE 133, 347).
6. Eine „besondere abwägungserhebliche Bedeutung“ einer regionalplanerischen Ausweisung eines Vorbehaltsgebiets für die Nutzung der Windenergie, im Zuge derer die denkmalschützerischen Belange angesprochen (ab- bzw. weggewogen) worden seien, verlangt eine „nachvollziehende“ Abwägung dennoch auch insoweit eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2001, a. a. O.), bei der die Schutzwürdigkeit des betroffenen Belangs und dessen vorhabensbedingte Beeinträchtigung dem Interesse an der Realisierung des privilegierten Vorhabens gegenüberzustellen sind (Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand September 2013, § 35 Rn. 95). Dass hierbei auch Grundsätze oder sonstige Erfordernisse der Raumordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ROG eine Rolle spielen können, steht außer Frage.
7. Angesichts der mit Landesdenkmalrecht nicht deckungsgleichen Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB lässt sich auch die Frage, ob bei der Beurteilung der Denkmalbeeinträchtigung maßgeblich auf diejenigen Gründe abzustellen ist, die zur Unterschutzstellung des Denkmals geführt haben und, falls ja, ob sich diese Gründe ausschließlich aus der Denkmalliste ergeben, ohne weiteres in dem Sinne beantworten, dass die bundesrechtlichen Anforderungen des Denkmalschutzes einem privilegierten Außenbereichsvorhaben auch jenseits der für die Unterschutzstellung des Denkmals maßgeblichen Gründe und deren Eintragungen in die Denkmalliste entgegenstehen können.
8. Ein Widerspruch zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013, Az.: 8 A 96/12, juris) insoweit, dass bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang ein Denkmal durch eine in der Umgebung geplante Windenergieanlage beeinträchtigt werden könne, allenfalls der Blick auf das Denkmal maßgeblich sei, nicht hingegen der Blick aus dem Denkmal, liegt nicht vor, auch wenn der BayVGH die Auffassung vertritt, wonach sich eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals gerade auch aus der erheblichen Störung der besonders schützenswerten „Innen-Außen-Blickbeziehung“ ergebe. Allerding beschäftigte sich das OVG NRW in der zitierten Entscheidung ausschließlich mit der Frage, ob das Vorhaben gegen (Landes-)Denkmalrecht verstößt; zu den bundesrechtlich geregelten Belangen des Denkmalschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB enthält die Entscheidung des OVG NRW hingegen keine Aussage.
BVerwG, Beschluss, 26.06.2014, AZ: 4 B 47.13, Publikationsart: http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=260614B4B47.13.0 / BayVBl 2014, 703-704

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.5 Erschließung im Außenbereich
1.5.3.6 Neuerrichtung im Ensemble
2 Baudenkmalpflege
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
2.4.2 Räumliche Nähe (Entfernung)
2.4.3 Überprüfbarkeit der Nähefeststellung
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1. Aus Art. 14 Abs. 1 GG folgt nicht, dass sich aus einem objektiv-rechtlichen Verstoß gegen Landesdenkmalrecht gleichsam automatisch eine Verletzung des subjektiven Rechts eines Denkmaleigentümers ergibt. 
2. Ob der denkmalrechtliche Drittschutz zugunsten des Eigentümers eines Kulturdenkmals auf das grundrechtlich gebotene Mindestmaß beschränkt ist oder darüber hinaus geht, ist eine Frage des irrevisiblen Landesrechts.
BVerwG, Beschluss, 10.06.2013, AZ: 4 B 6/13, Publikationsart: BauR 2013, 1671-1672 / BRS 81 Nr. 215 (2013) / EzD 1.1 Nr. 37 (mit Anm. W. Eberl / juris

1.1.7 Folgen für das Eigentum
1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.2 Bebauungsplan
1.3.5 Erschließung im Außenbereich
2.3.10 Nachbarschutz
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1. Die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) hindert nicht grundsätzlich daran, eine baurechtliche Genehmigung für die Aufstellung von Monumentalfiguren der Baukunst im Außenbereich wegen Widerspruchs zu Darstellungen des Flächennutzungsplans, wegen einer Verunstaltung des Landschaftsbilds oder wegen einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu versagen.
2. Eine Grundlage dafür, die Grundrechtsgewährleistung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG im Bereich des Bauplanungsrechts einzugrenzen, bietet - neben den baurechtlichen Verunstaltungsverboten - Art. 20 a GG.
3. Die Verpflichtung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20 a GG) ist als Staatsziel ausgestaltet. Sie beansprucht als objektiv-rechtlicher Verfassungssatz unmittelbare Geltung, auch wenn sie keine subjektiven Rechte begründet. Art. 20 a GG wendet sich in erster Linie an den Gesetzgeber, den die Verpflichtung trifft, den in dieser Norm enthaltenen Gestaltungsauftrag umzusetzen. Durch die ausdrückliche Einordnung der Staatszielbestimmung in die verfassungsmäßige Ordnung wird insoweit klargestellt, dass der Umweltschutz keinen absoluten Vorrang genießt, sondern in Ausgleich mit anderen Verfassungsprinzipien und -rechtsgütern zu bringen ist. Dies trifft auch für den Fall der Kollision mit Grundrechtsverbürgungen zu, die, wie Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, keinem Vorbehalt unterliegen.
BVerwG, Beschluss, 13.04.1995, AZ: 4 B 70.95, Publikationsart: AfP 1995, 718 / BauR 1995, 665-667 / BBauBl 1995, 886-887 / BRS 57 Nr 109 (1995) / Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr 309 / Buchholz 11 Art 5 GG Nr 121 / Buchholz 11 Art 20a GG Nr 1 / BWVPr 1996, 142 / DVBl 1995, 1008-1010 / juris / JuS 1995, 1131 / NJW 1995, 2648-2650 / NuR 1995, 253-254 / NVwZ 1995, 1199 / UPR 1995, 309-311 / ZAP EN-Nr 688/95 / ZfBR 1995, 273-274
vgl. BayVGH, Urteil vom 09.01.1995, Az.: 15 B 94.980 (Vorinstanz), s. Download / Dietrich Murswiek, JuS 1995, 1131-1132 / Peter Schütz, JuS 1996, 498-505 / Arnd Uhle, UPR 1996, 55-57 / Thomas Vesting, NJW 1996, 1111-1114
BayVGH - Urteil v. 09.01.1995 - 15 B 94.980.pdf

1.3.1 Flächennutzungsplan
1.3.4 Abwägung (Anforderungen & Rechtsfolgen von Fehlern)
1.3.5 Erschließung im Außenbereich
2.4.1.5 Unbewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
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1. Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung im nach § 19 BImSchG i. V. m. Nummer 1.6.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV (weniger als 20 Windkraftanlagen) vorgeschriebenen vereinfachten Verfahren zu erteilen, wenn (1.) sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und (2.) andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
2. Als "andere öffentlich-rechtliche Vorschrift" steht hier § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB entgegen.
3. Die Anlagen der Klägerin sind raumbedeutsam im Sinne der genannten Vorschriften. In die Bewertung, ob eine WEA raumbedeutsam ist, also im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Raumordnungsgesetzes (ROG) Raum in Anspruch nimmt oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst, sind vor allem ihre Dimensionen, Höhe, Rotordurchmesser, ihr Standort und ihre Auswirkungen auf bestimmte Ziele der Raumordnung (Schutz von Natur und Landschaft, Erholung und Fremdenverkehr) einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2003, Az.: 4 C 4/02, http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=130303U4C4.02.0; BayVGH, Urteil vom 17.11.2011, Az.: 2 BV 10.2295, https://openjur.de/u/495042.html). 4. Die WEA 26 und 27 sind schon wegen ihrer Höhe als raumbedeutsam anzusehen. Mit einer Gesamthöhe von 199 m überschreiten sie bei weitem die Höhe, bei der noch von einer nichtraumbedeutsamen Anlage gesprochen werden kann. Nach - soweit ersichtlich - einhelliger Rechtsprechung lässt nämlich bereits eine Höhe von 120 m darauf schließen, dass eine Anlage raumbedeutsam ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.07.2005 , Az.: 8 A 11033/04.OVG, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.04.2014, Az.: 1 B 10305/14.OVG, BeckRS 2014, 08677). Die geplanten Anlagen sind um mehr als die Hälfte höher.
5. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG sind die Ziele der Raumordnung zu beachten bei Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen und des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen. Eine solche Maßnahme liegt hier vor, da es sich bei der Klägerin um eine (juristische) Person des Privatrechts handelt, die einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedarf, welche auf Grund des Konzentrationseffekts gemäß § 13 Satz 1 BImSchG die Rechtswirkung einer Planfeststellung besitzt.
6. Die zur Genehmigung gestellten Anlagen der Klägerin stellen energiewirtschaftliche Bauten dar, welche eine erhebliche optische Beeinträchtigung für die Reichsburg wie auch die Burgruine Coraidelstein bedeuten.
7. Die Beeinträchtigung beurteilt sich auf der Grundlage eines (hier: prognostischen) Vorher-/Nachher- Vergleichs. Dieser berücksichtigt die Wesensmerkmale der Raumbedeutsamkeit und Raumwirksamkeit der genannten Gesamtanlagen und ermöglicht sodann die Bewertung, ob und inwieweit diese Wesensmerkmale nach Errichtung der WEA noch erhalten geblieben sind.
8. Bei dieser Beurteilung stützt sich die Kammer im Kern auf die Stellungnahme der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz (GDKE) vom 4. September 2015, die Erläuterungen einer Vertreterin der GDKE in der mündlichen Verhandlung sowie die bei den Verwaltungsakten befindlichen Visualisierungen.
9. Die Kammer teilt im Ansatz das von der GDKE in ihrer Stellungnahme vom 4. September 2015 in drei Oberpunkten zusammengefasste Konfliktpotential, das wie folgt beschrieben wird:
- Größe und Dimensionierung der WEA im Verhältnis zu den geschützten Kulturgütern;
- Bedeutung des Sichtraumes (charakteristische Eigenart des Tales mit seinen gewachsenen Kulturlandschaften und den landesweit bedeutsamen Kulturdenkmälern und Ortsbildern und den besonderen weiträumigen Sichtbeziehungen über das Tal hinweg);
- Visuelle Auswirkungen der WEA vor allem durch die technische Überprägung der bislang noch naturnahen Landschaft durch Maßstabsverlust, Hinderniskennzeichnung und Nachtbefeuerung der Anlagen.
10. Bei der Anwendung dieser Kriterien gehören zu der durch die Burgen geprägten Landschaft auch die Hangbereiche einschließlich eines oberhalb der Hangkante entlang parallel verlaufenden Streifens. Denn der Hang kann nicht isoliert betrachtet werden, da in sein Erscheinungsbild auch durch oberhalb gelegene Bauwerke eingewirkt werden kann.
11. Insoweit verbietet sich eine isolierte Betrachtung der Hangbereiche, welche lediglich Einflüsse im Bereich unterhalb der Hangkante berücksichtigt. Einer solchen beschränkten Betrachtungsweise steht letztlich die Überlegung entgegen, dass zur Wahrnehmung einer Landschaft regelmäßig - jedenfalls mit einem Teil - der über ihr liegende Luftraum gehört.
12. Die Kammer hält weiter eine optische Beeinträchtigung nicht nur in den Fällen für möglich, dass eine Burg durch die WEA verdeckt wird, diese genau in einer Sichtachse auftaucht oder die WEA eine Kulissenwirkung erzeugt. Denn eine Beeinträchtigung von Kulturdenkmälern kann auch in den Fällen angenommen werden, wenn WEA die Maßstäblichkeit der Landschaft und der Burgen verändern, diese im Erscheinungsbild zurücktreten und ihre landschaftsprägende Wirkung verlieren.
13. Diese Wirkung kann gerade durch die Schaffung neuer Dominanzpunkte eintreten. Auf die Frage, ob Sichtbeziehungen zwischen den geplanten WEA und den beiden Burgen bestehen, kommt es hierbei entgegen der klägerseits vorgetragenen Rechtsansicht nicht entscheidend an. Maßgeblich ist in erster Linie der Blick von außen auf die landschaftsprägende Gesamtanlage und nicht innerhalb der Anlage selbst. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der Definition des Ziels Z 1, wonach dominierende landschaftsprägende Gesamtanlagen "mit erheblicher Fernwirkung" vor optischen Beeinträchtigungen zu bewahren sind. Hieraus folgt zugleich die Notwendigkeit, bedeutsame Blickpunkte auszuwählen für die Beantwortung der Frage, ob eine rechtserhebliche Beeinträchtigung vorliegt oder nicht.
14. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann eine Beeinträchtigung angenommen werden. Der Aussichtspunkt Pinnerkreuz sowie der Aussichtspunkt an der Panoramastraße B 259 stellen Standorte dar, die sowohl häufig frequentiert werden als auch die beiden Burgen in einer typischen Lage zeigen. Beide Burgen befinden sich in einer weithin sichtbaren erhöhten Lage als Solitär, eingebunden in die Kulturlandschaft mit Weinbergen und felsigen bzw. bewaldeten Hängen.
15. Eine Vorbelastung des Landschaftsbildes durch den Schienen- und Straßenverkehr sowie Siedlungsstrukturen wirkt nicht wesentlich in den Hangbereich hinein, gleichsam von unten nach oben. Dies sieht indes anders bei den Rotoren der WEA 26 und 27 aus, die vollständig über der Hangkante erscheinen, während bei einer Anlage die Rotoren vollständig und der anderen Anlage die Rotoren teilweise zu sehen sind. Dies bedeutet eine für die Landschaft in ihrem bisherigen Bestand neue und fremdartige technische Überformung, die gleichsam von oben nach unten in den Hang hineinwirkt und die Sichtbeziehung auf die Burgen und deren Umgebung stört.
16. Die in exponierter Solitärlage errichteten Burgen sind nur noch gemeinsam mit den WEA wahrnehmbar. Durch deren Dominanz verlieren die Burgen ihre visuelle Anziehungskraft, die bei drehenden Rotoren noch mehr zurücktritt. Zugleich verändert sich die Maßstäblichkeit der Landschaft und der Burgen, die gegenüber den WEA als technischen Bauwerken zurücktreten, während sie ursprünglich die Großbauten in der Landschaft darstellten.
17. Demgegenüber vermag sich die Klägerin nicht auf eine Vorbelastung durch die Wasserrutsche im Wild- und Freizeitpark Klotten zu berufen. Denn diese in deutlicher Entfernung westlich der Burgruine Coraidelstein gelegene Anlage befindet sich außerhalb des Blickwinkels zur Burgruine und stört nicht deren Erscheinungsbild als Silhouette über dem Ort.
18. Des Weiteren kann auch nicht auf eine Vorbelastung des Landschaftsbildes durch diejenigen WEA, die in der Flucht vom Aussichtspunkt zur Burg liegen, abgestellt werden, da diese von diesem Standort aus nicht zu sehen sind und es auf die außerhalb der Flucht liegenden WEA es vom Schutzzweck des Ziels Z 1 nicht ankommt, so dass diese WEA rechtlich unerheblich sind.
19. Das vorgenannte Ziel Z 1 des RROP 2006 ist nicht obsolet geworden durch eine nachträgliche Rechtsänderung, die im vorliegenden Genehmigungsverfahren zu beachten wäre. Denn der Entwurf zur Neuaufstellung des RROP 2014 (vgl. Entwurfsfassung vom 2. Anhörungs- und Beteiligungsverfahren gemäß Beschlussfassung der Regionalvertretung vom 23.07.2014 über die zweite Anhörung zum Planentwurf (§ 10 Abs. 1) und dessen öffentliche Auslegung (§ 6 Abs. 4) nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 LPlG) enthält als Ziel Z 49 ebenfalls die Bewahrung landschaftsprägender Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung vor optischen Beeinträchtigungen. In der zugehörigen Tabelle 2 sind - wie schon im RROP 2006 - ebenfalls die Reichsburg sowie die Burgruine Coraidelstein als Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung genannt.
20. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein solches in Aufstellung befindliches Ziel als sonstiges Erfordernis der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als unbenannter öffentlicher Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen. Aus § 4 Abs. 1 und 2 ROG wird deutlich, dass nicht bloß verbindliche Zielfestlegungen, sondern auch in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung relevant sein können. Der Raumordnung kommt bereits in der Entstehungsphase von Zielbestimmungen maßgebliche Bedeutung zu. Die steuernde Kraft der Ziele der Raumordnung dokumentiert sich in rechtserheblichen Vorwirkungen als sonstige Erfordernisse der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG.
21. Der unterschiedlichen rechtlichen Qualität wird dadurch Rechnung getragen, dass Ziele, deren rechtliche Verfestigung noch aussteht, im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB lediglich eine Berücksichtigungspflicht begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.07.2010, Az.: 4 C 4.08, IBRRS 2010, 3978). Ob sich dieser unbenannte Belang dann gegen das privilegierte Vorhaben durchsetzt, ist anhand einer Abwägung zu ermitteln. Allerdings wird sich das private Interesse des Bauherrn regelmäßig nur dann durchsetzen, wenn für das Vorhaben Grundstück besondere Umstände vorliegen, die bei der Abwägung noch nicht berücksichtigt wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.07.2010, Az.: 4 C 4.08, IBRRS 2010, 3978 [Rn. 33]).
22. Geht man von diesem rechtlichen Ansatz aus, so sind keine neuen Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich das private Interesse der Klägerin an einer Genehmigung der beantragten WEA durchsetzen könnte. Denn im Ergebnis kommt es auch nach dem Entwurf zum RROP 2014 wieder auf eine Einzelfallbetrachtung im Genehmigungsverfahren an.
23. Windenergieanlagen sind daher nicht genehmigungsfähig, wenn dadurch dominierende landschaftsprägende Gesamtlagen mit erheblicher Fernwirkung optisch beeinträchtigt werden.
24. Solche dominierenden landschaftsprägenden Gesamtlagen mit erheblicher Fernwirkung stellen hier die bedeutenden Bufgen und Denkmäler dar. In der Nähe von Windkraftanlagen verlören sie ihre visuelle Anziehungskraft, da die Windräder neue Dominanzpunkte in der Landschaft begründeten.
VG Koblenz, Urteil, 14.07.2016, AZ: 4 K 652/15.KO, Publikationsart: BeckRS 2016, 49179 / IBRRS 2016, 1936
binarywriterservlet.pdf

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.4 Abwägung (Anforderungen & Rechtsfolgen von Fehlern)
1.3.5 Erschließung im Außenbereich
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)