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1.3.1 Flächennutzungsplan

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1. Außer Kraft getretene Rechtsvorschriften unterliegen der Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof nur dann, wenn noch ein objektives Interesse an der Feststellung besteht, ob sie mit der Bayerischen Verfassung vereinbar waren.Ein solches Interesse fehlt im Hinblick auf Art. 84 Satz 3 BayBO, der durch § 3 Nr. 2 des Änderungsgesetzes vom 24.07.2015 (GVBl. S. 296) aufgehoben worden ist.
2. Verstöße gegen die Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag berühren die Wirksamkeit gefasster Gesetzesbeschlüsse grundsätzlich nicht.Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn die Geschäftsordnung Verfassungsrecht konkretisiert.Das ist bei der in § 173 BayLT-GeschO geregelten Informationsgewinnung durch Anhörung u.a. von Sachverständigen nicht der Fall.
3. Der in Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO geregelte höhenbezogene Mindestabstand für Windkraftanlagen als Voraussetzung für die bauplanungsrechtliche Privilegierung im Außenbereich (sogenannte. 10 H-Regelung) ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.Ebenfalls verfassungsgemäß sind die Übergangsbestimmung des Art. 83 Abs. 1 BayBO, die Sonderregelung in Art. 82 Abs. 3 BayBO für gemeindefreie Gebiete, die Bestandsschutzregelung des Art. 82 Abs. 4 BayBO für vorhandene Flächennutzungspläne und das Unterlassen einer vergleichbaren Bestimmung für Regionalpläne.
a) Die dem Landesgesetzgeber durch die Öffnungsklausel in § 249 Abs. 3 BauGB eingeräumte Gesetzgebungsbefugnis zur Bestimmung eines Mindestabstands ist nicht unbegrenzt.Die bundesrechtliche Grundentscheidung für eine Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich darf durch eine landesrechtliche Abstandsregelung weder rechtlich noch faktisch ausgehebelt werden.Die durch den bayerischen Landesgesetzgeber normierte Festlegung des Mindestabstands zu allgemein zulässigen Wohngebäuden auf die 10-fache Anlagenhöhe überschreitet den bundesrechtlich eröffneten Gestaltungsrahmen nicht; zwar wird der räumliche Anwendungsbereich für den Privilegierungstatbestand erheblich eingeschränkt, nicht aber beseitigt.Grundrechte der Bayerischen Verfassung werden hierdurch ebenfalls nicht verletzt.
b) Die Regelung des Art. 82 Abs. 4 BayBO für vorhandene Darstellungen von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen in Flächennutzungsplänen berührt auch insoweit nicht den Schutzbereich des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 11 Abs. 2 Satz 2 Bay. Verf.), als sie „Bestandsschutz” nur unter der Voraussetzung vorsieht, dass eine betroffene Nachbargemeinde der Fortgeltung der Darstellung bis zum 21.05.2015 nicht widerspricht.
4. Verfassungswidrig ist die in Art. 82 Abs. 5 BayBO den Gemeinden auferlegte Pflicht, Bauleitplänen, die für Vorhaben der Windenergienutzung einen geringeren als den Mindestabstand festsetzen wollen, im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB auf eine einvernehmliche Festlegung mit betroffenen Nachbargemeinden hinzuwirken.Diese Regelung steht in einem offensichtlichen und schwerwiegenden Widerspruch zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes und verstößt deshalb gegen das Rechtsstaatsprinzip der Bayerischen Verfassung.
BayVerfGH, Entscheidung, 09.05.2016, AZ: Vf. 14-VII-14;  Vf. 3-VIII-15; Vf. 4-VIII-15, Publikationsart: GVBl. BY 2016 S. 89 / BeckRS 2016, 45749 / BayVBl. 2016, 625-639
Katharina Luther "Privilegierung der Windenergie auf dem Prüfstand", NJW-Spezial 2016, 364 f. / Benedikt Grünewald, Anmerkung, BayVBl. 2016, 845-846

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.1 Flächennutzungsplan
1.3.2 Bebauungsplan
1.3.3 Ortsrecht
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
2.4.2 Räumliche Nähe (Entfernung)
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1. Nach Art. 55 I 2 BayVfGHG gehört zu den prozessualen Voraussetzungen einer Popularklage, dass der Antragsteller darlegt, inwiefern durch die angegriffene Rechtsvorschrift ein in der Verfassung gewährleistetes Grundrecht verfassungswidrig eingeschränkt wird.
2. Die Popularklage ist unzulässig, wenn die geltend gemachte Verletzung einer Grundrechtsnorm nach Sachlage von vornherein nicht möglich ist, weil der Schutzbereich des angeblich verletzten Grundrechts durch die angefochtene Rechtsvorschrift nicht berührt wird.
3. Eine ausreichende Grundrechtsrüge liegt nicht schon dann vor, wenn ein Antragsteller lediglich behauptet, dass die angegriffene Rechtsvorschrift nach seiner Auffassung gegen Grundrechtsnormen der Bayerischen Verfassung verstößt.
4. Der Verfassungsgerichtshof muss anhand von substanziiert bezeichneten Tatsachen und Vorgängen beurteilen können, ob der Schutzbereich der Grundrechtsnorm berührt ist.
5. Die zur Überprüfung gestellten Tatsachen und Vorgänge müssen dies zumindest als möglich erscheinen lassen.
6. Auf die tatsächlichen Gegebenheiten abstellende Darlegungen des Antragstellers sind besonders bei solchen Normen von Bedeutung, die keine abstrakt-generellen Rechtsvorschriften im klassischen Sinn sind, sondern konkret-individuelle Elemente enthalten, wie dies bei einem Bebauungsplan der Fall ist (vgl. VerfGH vom 21.02.1986, VerfGH 39, 17/21 f.; VerfGH vom 31.5.2006, VerfGH 59, 109/114; VerfGH vom 14.2.2008, VerfGH 61, 36/42 f.; VerfGH vom 13.8.2008, VerfGH 61, 205/209 f.; VerfGH vom 29.2.2012; VerfGH vom 4.5.2012).
7. Ob ein Bebauungsplan erforderlich ist, beurteilt sich nach § 1 III 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
8. Was im Sinn des § 1 III 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen.
9. Das Gesetz ermächtigt die Gemeinde zu einer Städtebaupolitik, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Dazu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie im Gemeindegebiet Gemeinbedarfseinrichtungen (§ 9 I Nr. 5 BauGB) unterbringt.
10. Die Gemeinde braucht nicht einmal zwingend öffentliche Interessen zu verfolgen. Es muss sich lediglich um Belange handeln, die eine Bauleitplanung rechtfertigen können. Hierzu gehören vor allem die in § 1 VI BauGB aufgeführten öffentlichen (städtebaulichen) Belange.
11. Nicht erforderlich sind Bauleitpläne, wenn sie einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG vom 11.05.1999, BayVBl 2000, 23; BVerwG vom 06.06.2002, BVerwGE 116, 296/303; BVerwG vom 18.10.2006, BauR 2007, 331; BVerwG vom 26.03.2009, BVerwGE 133, 310/314; BVerwG vom 30.12.2009, ZfBR 2010, 272).
12. Gemeindliche Willkür i. S. v. Art. 118 I BV bei der Auslegung und Anwendung des § 1 III 1 BauGB setzen voraus, dass die städtebaulichen Erwägungen und Ziele der Gemeinde unhaltbar oder klar sachfremd und deshalb nicht mehr vertretbar wären.
13. Den Erwägungen der Gemeinde liegt eine städtebaulich vertretbare Planungskonzeption zugrunde. Die Entscheidung für eine bestimmte Planung und das Verwerfen einer anderen gehört wesensmäßig zur Ausübung planerischen Ermessens der Gemeinde (vgl. BVerwG vom 14.02.1975, BVerwGE 48, 56/60 ff.; BVerwG, BayVBl 2000, 23).
14. Gegen das Abwägungsgebot des § 1 VII BauGB wird nicht verstoßen, wenn aufgrund einer vertretbaren Bewertung der berührten öffentlichen und privaten Belange des § 1 VI BauGB im Fall der Kollision einzelner Belange bestimmte bevorzugt und andere zurückgesetzt werden. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten Belange gehört vielmehr zum Wesen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde (vgl. BVerwG vom 14.02.1975, BVerwGE 48, 56/64; BVerwG vom 07.07.1978, BVerwGE 56, 110/116).
15. Das in Art. 3 II BV enthaltene Nachhaltigkeitsprinzip, wonach der Staat die natürlichen Lebensgrundlagen und die kulturelle Überlieferung schützt, führt zu einer Schutzpflicht des Staates (vgl. VerfGH vom 27.09.1995, VerfGH 48, 119/125; VerfGH vom 15.07.2002, VerfGH 55, 98/119; VerfGH vom 31.05.2006, 59, 109/ 115).
BayVerfGH, Entscheidung, 23.08.2012, AZ: Vf. 4-VII-12, Publikationsart: BayVBl 2013, 17-19 / http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=KVRE000651215&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true

1.1.7 Folgen für das Eigentum
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
1.2.7 Aufgabenzuweisung
1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.1 Flächennutzungsplan
1.3.2 Bebauungsplan
1.3.4 Abwägung (Anforderungen & Rechtsfolgen von Fehlern)
1.3.5 Erschließung im Außenbereich
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1. Die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) hindert nicht grundsätzlich daran, eine baurechtliche Genehmigung für die Aufstellung von Monumentalfiguren der Baukunst im Außenbereich wegen Widerspruchs zu Darstellungen des Flächennutzungsplans, wegen einer Verunstaltung des Landschaftsbilds oder wegen einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu versagen.
2. Eine Grundlage dafür, die Grundrechtsgewährleistung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG im Bereich des Bauplanungsrechts einzugrenzen, bietet - neben den baurechtlichen Verunstaltungsverboten - Art. 20 a GG.
3. Die Verpflichtung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20 a GG) ist als Staatsziel ausgestaltet. Sie beansprucht als objektiv-rechtlicher Verfassungssatz unmittelbare Geltung, auch wenn sie keine subjektiven Rechte begründet. Art. 20 a GG wendet sich in erster Linie an den Gesetzgeber, den die Verpflichtung trifft, den in dieser Norm enthaltenen Gestaltungsauftrag umzusetzen. Durch die ausdrückliche Einordnung der Staatszielbestimmung in die verfassungsmäßige Ordnung wird insoweit klargestellt, dass der Umweltschutz keinen absoluten Vorrang genießt, sondern in Ausgleich mit anderen Verfassungsprinzipien und -rechtsgütern zu bringen ist. Dies trifft auch für den Fall der Kollision mit Grundrechtsverbürgungen zu, die, wie Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, keinem Vorbehalt unterliegen.
BVerwG, Beschluss, 13.04.1995, AZ: 4 B 70.95, Publikationsart: AfP 1995, 718 / BauR 1995, 665-667 / BBauBl 1995, 886-887 / BRS 57 Nr 109 (1995) / Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr 309 / Buchholz 11 Art 5 GG Nr 121 / Buchholz 11 Art 20a GG Nr 1 / BWVPr 1996, 142 / DVBl 1995, 1008-1010 / juris / JuS 1995, 1131 / NJW 1995, 2648-2650 / NuR 1995, 253-254 / NVwZ 1995, 1199 / UPR 1995, 309-311 / ZAP EN-Nr 688/95 / ZfBR 1995, 273-274
vgl. BayVGH, Urteil vom 09.01.1995, Az.: 15 B 94.980 (Vorinstanz), s. Download / Dietrich Murswiek, JuS 1995, 1131-1132 / Peter Schütz, JuS 1996, 498-505 / Arnd Uhle, UPR 1996, 55-57 / Thomas Vesting, NJW 1996, 1111-1114
BayVGH - Urteil v. 09.01.1995 - 15 B 94.980.pdf

1.3.1 Flächennutzungsplan
1.3.4 Abwägung (Anforderungen & Rechtsfolgen von Fehlern)
1.3.5 Erschließung im Außenbereich
2.4.1.5 Unbewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
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1. Hinsichtlich der Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen bei der Auswahl von Vorrangflächen für die Windenergie trifft die Gemeinde eine materiell-rechtlich gebotene Dokumentationspflicht.
2. Bei der Annahme harter Tabuzonen ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten.
3. Ob eine Konzentrationsflächenplanung der Windenergie substantiell Raum verschafft, kann nicht isoliert anhand von Größenangaben beantwortet werden. Vorzunehmen ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung nach den Umständen des Einzelfalls und den örtlichen Gegebenheiten.
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil, 01.07.2013, AZ: 2 D 46/12.NE, Publikationsart: ZNER 2013, 443-449 / DVBl 2013, 1129-1134 / NuR 2013, 831-836 / ZfBR 2013, 696, 783-789 / BauR 2013, 1976-1984 & 2014, 597 / KommJur 2014, 106-112 / UPR 2014, 153-158 / BRS 81 Nr 46 (2013) / NVwZ-RR 2013, 956-957 / DÖV 2013, 994 / BauR 2014, 597 / juris / EzD 2.2.6.4 Nr. 93 (mit kritischer Anm. W. Eberl)
Bernhard Stüer/ Bernhard Garbrock, DVBl 2013, 1134-1136 / Matthias Niedzwicki, KommJur 2014, 92-94 / Norbert Portz/ Sarah Richter, Städte- und Gemeinderat 2013, Heft 12, 25-27 

1.3.1 Flächennutzungsplan
1.3.2 Bebauungsplan
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)