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1.2.8 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

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1. Es spricht viel dafür, dass die Antragsteller sich unabhängig von einer möglichen Verletzung materieller subjektiver Rechte auf eine fehlerhafte Durchführung der Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung im Änderungsgenehmigungsverfahren berufen können. Angesichts einer sehr weit gehenden Rechtsprechung des EuGH, der einen effektiven Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung von Zulassungsentscheidungen UVP-pflichtiger Vorhaben fordert (vgl. EuGH, Urteil vom 07.11.2013, Az.: C-72/12 (Altrip), juris Rn. 36 ff.), kann eine Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens über die Regelungen in § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) wohl auch von einzelnen Betroffenen gefordert werden.
2. Das gilt hier insofern, als die Antragsteller als Nachbarn der streitgegenständlichen Anlage offensichtlich Mitglieder der „betroffenen Öffentlichkeit“ sind, die durch die Zulassungsentscheidung in ihren Belangen berührt werden (§ 2 Abs. 6 UVPG).
3. Auch der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist eröffnet, da gemäß §§ 3 e Abs. 1 Nr. 2 UVPG i. V. m. § 1 Abs. 3 der 9.BImSchV eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Ob sich aus § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UmwRG ein selbständig durchsetzbares, absolutes Verfahrensrecht ergibt (so zuletzt OVG NRW, Urteil vom 25.02.2015, Az.: 8 A 959/10, juris Rn. 53), kann vorliegend jedoch dahinstehen, da sich die Antragsbefugnis aus anderen drittschützenden Aspekten herleiten lässt.
4. Die Interessenabwägung fällt zulasten der Beigeladenen aus, weil bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach durch die angefochtene Änderungsgenehmigung vom 18.04.2014 dem Umweltschutz dienende Vorschriften verletzt werden (§ 42 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 4 Abs. 1 und Abs. 3 UmwRG i. V. m. Art. 10 a der UVP-Richtlinie, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Änderungsgenehmigung ist nach summarischer Prüfung schon in formeller Hinsicht rechtswidrig, denn sie leidet an einem Verfahrensmangel, der gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 3 UmwRG in der Hauptsache zur Aufhebung der angegriffenen Genehmigung führen würde.
5. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (…) erforderliche UVP oder die erforderliche Prüfung des Einzelfalles über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden ist und nicht nachgeholt worden ist. Bei Vorprüfungen des Einzelfalls nach dem UVPG ist nicht das zu leisten, was Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung wäre, sondern es ist zu klären, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung überhaupt erforderlich ist.
6. Vorliegend ist der Antragsgegner im Änderungsgenehmigungsverfahren zu Recht davon ausgegangen, dass es einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles i. S. d. § 3 c Satz 1 UVPG bedarf. Das folgt aus § 3 e Abs. 1 Nr. 2 UVPG i. V. m. § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV, wo der Fall der Erteilung einer Änderungsgenehmigung explizit geregelt ist. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht demnach auch für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn (…) eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3 c Satz 1 und 3 ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann (…).
7. § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV ist im Lichte des § 3 e Abs. 1 Nr. 2 UVPG auszulegen (Landmann/ Rohmer, Umweltrecht Bd. I, Stand: Aug. 2014, § 3e UVPG Rn. 3). Im Änderungsgenehmigungsverfahren erfolgte die Änderung eines UVP-pflichtigen Vorhabens (vgl. Bescheid vom 28.02.2014), da das Ausgangsvorhaben als Windfarm i. S. d. Nr. 1.6. der Anlage 1 zum UVPG anzusehen ist. Eine Windfarm zeichnet sich dadurch aus, dass mindestens drei Windkraftanlagen einander sich räumlich so zugeordnet sind, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden.
8. Der Genehmigungsbehörde ist zwar im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c Satz 1 UVPG, wie sich schon aus den Worten „nach Einschätzung der zuständigen Behörde“ ergibt, ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt. Dem entspricht auch der Sinn und Zweck der Regelung.
9. Für die im Rahmen der Vorprüfung zu treffende Entscheidung, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, bedarf es einer wertenden Beurteilung der zuständigen Behörde, die von Prognoseelementen geprägt ist. Eine derartige Beurteilung kann durch das Verwaltungsgericht nicht ersetzt werden (vgl. ausdrücklich § 3 a Satz 4 UVPG; hierzu OVG NRW, Urteil vom 03.12.2008, Az.: 8 D 19/07.AK, juris Rn. 72 m.w.N.). Bei einem Beurteilungsspielraum hat sich die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob die gültigen Verfahrensbestimmun-gen eingehalten worden sind, ob die Behörde von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, ob sie ferner den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat, ob sie sich des Weiteren bei der eigentlichen Beurteilung an allgemein gültige Wertungsmaßstäbe gehalten und schließlich das Willkürverbot nicht verletzt hat (ständige Rechtsprechung des BVerwG; vgl. zusammenfassend Urteil vom 16.05.2007, Az.: 3 C 8.06, BVerwGE 129, 27).
10. § 3 a Satz 4 UVPG präzisiert diesen Grundsatz eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Danach ist die auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c UVPG beruhende Feststellung der zuständigen Behörde, dass eine UVP unterbleiben soll, allein darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3 c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. 11. Dementsprechend steht den Behörden grundsätzlich zum einen eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf die Frage zu, ob die vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen (und die eigenen Informationen der Behörde) eine geeignete Grundlage bieten, um unverzüglich auf Grund überschlägiger Prüfung über die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens entscheiden zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2006, Az.: 4 C 16/04, juris). Zum anderen beschränkt sich die richterliche Kontrolle der negativen Feststellung nach einer Vorprüfung inhaltlich auf die Frage, ob die Behörde bei ihrer Einschätzung die in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien berücksichtigt hat (vgl. § 3 c Abs. 1 Satz 1 UVPG) und aufgrund der ihr obliegenden überschlägigen Prüfung insgesamt zu einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden, naturschutzfachlich nachvollziehbaren und in diesem Sinne vertretbaren Ergebnis gelangt ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.12.2008, Az.: 8 D 19/07.AK, juris).
12. Nach der von der Kammer durchgeführten Plausibilitätskontrolle ist das Ergebnis der Vorprüfung durch den Antragsgegner nicht nachvollziehbar. Die Vorprüfung erfüllt hier nicht die Anforderungen, die an eine Vorprüfung nach dem UVPG zu stellen sind. Der Antragsgegner hat nicht alle aufgrund des aktuellen Kenntnisstandes der Behörde möglichen Umweltauswirkungen im ausreichenden Umfang ermittelt, so dass die Vorprüfung zu einem nicht mehr nachvollziehbaren Ergebnis bezüglich der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen gelangt ist.
13. Auf Grund der Feststellungen im Verfahren konnte die Genehmigungsbehörde nicht davon ausgehen, dass die Änderung der Anlage keine erheblichen Umweltauswirkungen haben kann. Zumindest erfasst die gerichtliche Prüfungskompetenz den vorliegenden Fall insoweit, als offensichtlich der zu Grunde liegende Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde.
14. In einem ähnlichen Zusammenhang führt das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 25.02.2015, Az.: 8 A 959/10, juris Rn. 172) aus, dass die Beifügung wesentlicher, umweltbezogener Nebenbestimmungen zu einer immissions-schutzrechtlichen Genehmigung nach einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls ein Indiz dafür sein kann, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hat. Eben dies ist hier geschehen, indem im Bescheid die Verantwortlichkeit für die mögliche Gefährdung des Schutzguts (hier: des Uhus) im Rahmen einer Auflage auf den Betreiber abgewälzt wird. Das Ergebnis der UVPG-Vorprüfung ist mithin auch unter Beachtung des Beurteilungsspielraumes und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Gericht nur eine Plausibilitätskontrolle durchführt, nicht mehr nachvollziehbar.
15. Dies deckt sich auch mit § 4 a Abs. 2 UmwRG. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass bei Vorliegen eines Beurteilungsspielraums eine behördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren daraufhin überprüft werden kann, ob der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde, die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, das anzuwendende Recht verkannt wurde und sachfremde Erwägungen vorliegen.
16. Dabei ist ausdrücklich zu betonen, dass es vorliegend nicht darum geht, den Antragstellern durch die Bezugnahme (hier) auf naturschutzrechtliche Vorschriften subjektive Rechte zu vermitteln. Das ist nicht der Fall, da diese Vorschriften per se keinen Drittschutz entfalten. Ausschlaggebend ist vielmehr die Verletzung verfahrensrechtlicher Positionen im Vorfeld einer möglichen Umweltverträglichkeitsprüfung (über § 4 Abs. 1 und Abs. 4 UmwRG), die dazu führt, dass wesentliche Verfahrensrechte der Betroffenen beschnitten wurden. Über § 4 Abs. 3 UmwRG können sich Individualkläger auf diese Verfahrensrechte im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung stützen. Die Anordnung der entsprechenden Geltung des § 4 Abs. 1 UmwRG bewirkt, dass der „Individualkläger“ eine Entscheidung mit Erfolg angreifen kann, wenn eine Vorprüfung im Vorfeld einer UVP nicht oder fehlerhaft erfolgt ist. Der Kläger hat in diesem Fall einen Anspruch auf Aufhebung der verfahrensfehlerhaften Entscheidung unabhängig von einer materiell-rechtlichen Position. Auch Art. 46 BayVwVfG findet keine Anwendung; die Beeinflussung der Entscheidung in der Sache wird folglich unwiderleglich vermutet (hierzu umfänglich Landmann/ Rohmer, Umweltrecht Bd. I, Stand: Aug. 2014, § 4 UmwRG Rn. 50 f.).
17. Dieses Ergebnis deckt sich im Übrigen mit den Anforderungen der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl Nr. L 175 S. 40) i. d. F. der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl EU Nr. L 156 S. 17), neu kodifiziert durch die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (UVP-Richtlinie) und der neueren Rechtsprechung des EuGH (vgl. v. a. Urteil vom 07.11.2013, Az.: C-72/12 [Altrip], juris Rn. 48; m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 25.02.2015, Az.: 8 A 959/10, juris Rn. 76) zu den klagbaren Rechtspositionen Einzelner bei der Bewertung von Umweltauswirkungen eines Projekts durch die zuständigen Stellen. Die betroffene Öffentlichkeit muss demnach, im Einklang mit dem Ziel, ihr einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren, zur Stützung eines Rechtsbehelfs, mit dem die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen im Sinne der Richtlinie angefochten wird, grundsätzlich jeden Verfahrensfehler geltend machen können. Unabhängig davon, ob und wie weit der deutsche Gesetzgeber im Um-welt-Rechtsbehelfsgesetz diese Anforderungen umgesetzt hat, muss es den Antragstellern vorliegend in europarechtskonformer Auslegung des § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG möglich sein, die fehlerhafte Entscheidung anlässlich der UVPG-Vorprüfung gegen die Zulassungsentscheidung der Anlagen geltend zu machen.
BayVG Würzburg, Beschluss, 27.03.2015, AZ: W S 15.155, Publikationsart: http://www.vgh.bayern.de/media/vgwuerzburg/presse/15-00155b.pdf

1.2.8 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
2.3.7 Energieeffizienzmaßnahmen
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
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1. Wendet sich eine Gemeinde gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die einem Dritten unter Ersetzung des gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erforderlichen gemeindlichen Einvernehmens erteilt wurde, so kann sie gerichtlich u. a. zwar geltend machen, die Ersetzung sei deshalb zu Unrecht erfolgt, da das genehmigte Vorhaben nicht mit den §§ 31, 33 bis 35 BauGB vereinbar sei.
2. Diese Möglichkeit steht ihr allerdings nur hinsichtlich solcher Anlagen zu, die innerhalb ihres Gemeindegebiets auf einer bauplanungsrechtlich nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB einzustufenden Fläche errichtet werden sollen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.08.2013, Az.: 22 ZB 13.927, BeckRS 2013, 55738 [Rn. 11 bis 15 m. w. N.]).
BayVGH, Beschluss, 24.08.2015, AZ: 22 ZB 15.1802, Publikationsart:

1.2.8 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.5 Erschließung im Außenbereich
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
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1. Ausführungen in einem Umweltbericht zum umweltbezogenen Zustand eines Plangebietes, in dem die Aspekte "Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt", "Boden und Wasser", "Luft und Klima", "Landschaft", "Mensch/menschliche Gesundheit/Erholung" und "Kultur und sonstige Sachgüter" untersucht worden waren, sind auch dann umweltbezogene Informationen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB, wenn der Umweltbericht zu der Einschätzung gelangt, die beabsichtigte Planung wirke sich auf diesen Zustand nicht aus.
2. Ein solches weites Verständnis entspricht dem weiten Begriff der Umweltinformationen in anderen Rechtsgebieten, wie er etwa in § 2 Abs. 3 UIG Ausdruck gefunden hat (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.02.2008, Az.: 4 C 13.07, BVerwGE 130, 223 [Rn. 11]), und trägt der von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB verfolgten Anstoßwirkung Rechnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2013, Az.: 4 CN 3.12, Az.: BVerwGE 147, 206 [Rn. 19 f.]).
3. Das Gesetz verlangt für diese Anstoßwirkung, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren (BVerwG, Urteil vom 18.07.2013, Az.: 4 CN 3.12, Az.: BVerwGE 147, 206 [Rn. 23]).
4. Eine nach diesen Vorgaben durchgeführte Bekanntmachung von betrachteten, aber für nicht beeinträchtigt angesehenen Umweltbelangen kann die Öffentlichkeit veranlassen, die Berücksichtigung weiterer, nicht genannter und damit nicht untersuchter Belange zu fordern oder eine abweichende Beurteilung der betrachteten Belange zu verlangen.
5. Dabei ist es umso wichtiger, die interessierte Bevölkerung zu veranlassen, etwaige Umweltbelange, die der Gemeinde bisher unbekannt waren, in das Verfahren einzuführen und so zur Grundlage der Abwägungsentscheidung zu machen, je weniger Umweltinformationen die Gemeinde im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens bis zur förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung erlangt hat (BVerwG, Urteil vom 11.09.2014, Az.: 4 CN 1.14, ZfBR 2015, 159 [Rn. 14]).
6. Ob die Anstoßwirkung auch durch die hier gewählte Formulierung erreicht werden konnte, spielt angesichts der gesetzlichen Vorgaben keine Rolle.
BVerwG, Urteil, 29.09.2015, AZ: 4 CN 1/15, Publikationsart: IBRRS 2015, 2945 / BWGZ 2015, 1257 / BeckRS 2015, 54297 / LKV 2015, 553 / NVwZ 2016, 84 / ZfBR 2016, 49 / LSK 2015, 500467 / SächsVBl 2016, 12 / UPR 2016, 37

1.2.8 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.2 Bebauungsplan
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1. Auf etwaige Mängel bei der Auslegung der Planunterlagen und deren Bekanntmachung können sich Kläger mangels Verletzung eigener Rechte nicht berufen. Das gilt auch, soweit Verfahrensvorschriften der europäischen Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) betroffen sind.
2. Der Neubau der A 281 widerspricht nicht verbindlichen Darstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt Bremen. Es kann nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit festgestellt werden, dass die Bürgerschaft anlässlich der 14. Änderung des Flächennutzungsplans eine Darstellung der Lage des südlichen Tunnelportals am nördlichen Rand der Baggergutdeponie beschlossen hat. Im Übrigen verläuft die Plantrasse noch innerhalb des Rahmens, den die "grobmaschige" zeichnerische Darstellung der Linie der A 281 im Flächennutzungsplan der nachfolgenden Planung zur Ausfüllung belässt.
3. Eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des in Richtung Westen unmittelbar an die Autobahntrasse anschließenden Vogelschutzgebiets "Niedervieland" ist nicht zu besorgen. Zwar hat die Behörde die Bedeutung und Tragweite des verfassungsrechtlich geschützten Interesses von sechs Hauseigentümern verkannt, deren Gebäude dem Absenktunnel weichen müssen, die dagegen erhalten blieben, wenn die Weserquerung als Bohrtunnel ausgeführt würde.
4. Eine fehlerfreie Abwägung hätte jedoch angesichts der überragenden Bedeutung, die die Behörde dem Kostengesichtspunkt beimessen durfte, trotz des erheblichen Gewichts der betroffenen Eigentumsbelange nichts an der Auswahl des bei den Investitions- und Betriebskosten um rund € 50 Mio. billigeren Absenktunnels geändert.
5. Hinsichtlich der von der A 281 ausgehenden Lärm- und Schadstoffimmissionen sind Abwägungsfehler nicht erkennbar. Die maßgeblichen Grenzwerte werden eingehalten und die Schwelle des gesundheitsschädlichen Lärms wird auch bei Berücksichtigung der übrigen Lärmquellen deutlich unterschritten.
6. Auch mittelbar Betroffene können insoweit eine zu Unrecht unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder eine zu Unrecht unterbliebene Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit rügen, ohne dass es darauf ankommt, ob sich der Fehler auf ihre Rechtsposition ausgewirkt haben kann (§ 4 III UmwRG i. V. m. § 61 Nr. 1 VwGO).
7. Der Anspruch auf fehlerfreie Abwägung (§ 17 Satz 2 FStrG) umfasst aber grundsätzlich nicht die Befugnis, das verfassungsrechtlich geschützte private Interesse eines anderen Betroffenen am Fortbestand seines Eigentums als gegen das Vorhaben sprechenden Belang geltend zu machen (im Anschluss an BVerwG, Urteil v. 03.03.2011, Az.: 9 A 8.10, NVwZ 2011, 1256 [Rn. 106]).
BVerwG, Urteil, 24.11.2011, AZ: 9 A 24/10, Publikationsart: juris / http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=241111U9A24.10.0

1.2.8 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
3.2 Veränderungen, Zerstörungen, Pflichten
3.2.1 Schutz des kulturellen Erbes
3.3 Straßenbau, Planfeststellungen
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1. Vor der Ausführung eines Bauprojektes, dessen Bauort zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht in einem besonders geschützten FHH-Gebiet lag, wie hier im Fall des ohne Verträglichkeitsprüfung nach RL92/43/EWG (Habitatrichtlinie) errichteten Baus der Waldschlößchenbrücke in Dresden, kann eine nachträgliche Verträglichkeitsprüfung erforderlich sein, wenn eine solche Prüfung die einzige geeignete Maßnahme darstellt, um erhebliche Verschlechterungen der Lebensräume oder Störungen von Arten zu verhindern.
2. Das BVerwG muss als Revisionsinstanz über die Klage der Naturschutzvereinigung "Grüne Liga Sachsen“ gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Dresden (jetzt: Landesdirektion Dresden) vom Februar 2004 zum Bau der Waldschlößchenbrücke entscheiden. Dem Planfeststellungsbeschluss lag nur eine Gefährdungsvorabschätzung zugrunde, aber keine den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 der RL92/43/EWG genügende Verträglichkeitsprüfung. Die EU-Kommission nahm das Gebiet Elbtal zwischen Schöna und Mühlberg allerdings erst im Dezember 2004, also nach Erteilung der Genehmigung zum Brückenbau, in die Liste von (besonders geschützten) Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Art. 4 RL92/43/EWG) auf. Die Arbeiten zum Bau der Waldschlößchenbrücke begannen wiederum erst im November 2007. Fertig ist die Brücke seit 2013.  
3. Das BVerwG rief den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren an und wollte insbesondere wissen, ob vor Beginn des Brückenbaus eine nachträgliche Verträglichkeitsprüfung erforderlich war, obwohl das Gebiet erst nach Genehmigung des Baus in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden war.  
4. Der EuGH entschied nun hierauf, dass sich dieses Erfordernis der nachträglichen Verträglichkeitsprüfung aus Art. 6 Abs. 2 RL92/43/EWG ergeben könne. wenn eine nachträgliche Verträglichkeitsprüfung die einzige geeignete Maßnahme darstelle, um erhebliche Verschlechterungen der Lebensräume oder Störungen von Arten zu verhindern. Dies zu prüfen sei allerdings Sache des vorlegenden BVerwG.  
5. Falle eine nachträglich zur Fehlerheilung durchgeführte Verträglichkeitsprüfung negativ aus, könne Art. 6 Abs. 3 RL 92/43/EWG analog angewendet werden. Sollte sich bei Abwägung der Interessen ergeben, dass die Waldschlößchenbrücke doch wieder abzureißen wäre, müsste dieses Rückbauvorhaben nun selbst vor seiner Ausführung einer Verträglichkeitsprüfung unterzogen werden.
EuGH, Urteil, 14.01.2016, AZ: C‑399/14, Publikationsart: 1) Planfeststellungsbeschluss für die "Waldschlösschenbrücke" in Dresden: OVG Bautzen, Beschluss vom 12.11.2007, Az.: 5 BS 336/07, BeckRS 2007, 27767 2) Vorlagebeschluss: BVerwG, Beschluss vom 06.03.2014, Az.: 9 C 6.12 BeckRS 2014, 54727 3) EuGH: Urteil vom 14.01.2016, Az.: Rs.  C‑399/14, http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d2dc30ddb6bd8b9cc442414eb16af34f8c25cbd9.e34KaxiLc3qMb40Rch0SaxuSaxn0?text=&docid=173523&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1125874

1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
1.2.8 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
2 Baudenkmalpflege
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1 Inhaltliche Nähe
2.4.1.1 Grundsätze
2.4.1.5 Unbewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
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Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten und aus Art. 25 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) verstoßen, indem sie
– gemäß § 46 BVwVfG die Aufhebung von Entscheidungen auf Grund von Verfahrensfehlern auf das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Vorprüfung sowie auf Fälle beschränkt, in denen der Rechtsbehelfsführer nachweist, dass der Verfahrensfehler für das Ergebnis der Entscheidung kausal war;
– gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG -) vom 07.12.2006 in der durch das Gesetz vom 21. Januar 2013 geänderten Fassung und § 73 Abs. 4 BVwVfG die Klagebefugnis und den Umfang der gerichtlichen Prüfung auf Einwendungen beschränkt, die bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren, das zur Annahme der Entscheidung geführt hat, eingebracht wurden;
– gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG -) vom 07.12.2006 in der durch das Gesetz vom 21.01.2013 geänderten Fassung in Verbindung mit dessen § 5 Abs. 1 in Verfahren, die nach dem 25.06.2005 eingeleitet und vor dem 12.05.2011 abgeschlossen wurden, die Klagebefugnis von Umweltverbänden auf Rechtsvorschriften beschränkt hat, die Rechte Einzelner begründen;
– gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG -) vom 07.12.2006 in der durch das Gesetz vom 21.01.2013 geänderten Fassung in Verbindung mit dessen § 5 Abs. 1 in Verfahren, die nach dem 25.06.2005 eingeleitet und vor dem 12.05.2011 abgeschlossen wurden, den Umfang der gerichtlichen Prüfung von Rechtsbehelfen von Umweltverbänden auf Rechtsvorschriften beschränkt, die Rechte Einzelner begründen;
– gemäß § 5 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG -) vom 07.12.2006 in der durch das Gesetz vom 21.01.2013 geänderten Fassung Verwaltungsverfahren, die vor dem 25.06.2005 eingeleitet wurden, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausnimmt.
EuGH, Urteil, 15.10.2015, AZ: C‑137/14, Publikationsart: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=169823&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

1.2.8 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
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1. Das Endziel der Wasserrahmenrichtlinie besteht darin, durch eine konzertierte Aktion bis Ende 2015 einen „guten Zustand“ aller Oberflächengewässer der Union zu erreichen.
2. Die Umweltziele, zu deren Erreichung die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, umfassen zwei Verpflichtungen, nämlich die Verpflichtung, eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern (Verschlechterungsverbot), und die Verpflichtung, diese Wasserkörper zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, um spätestens Ende 2015 einen guten Zustand zu erreichen (Verbesserungspflicht).
3. Unter Berücksichtigung des Wortlauts, der Ziele und der Struktur der Richtlinie handelt es sich dabei nicht nur um programmatische Verpflichtungen, vielmehr gelten sie auch für konkrete Vorhaben.
4. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 327 vom 22.12.2000, S. 1-73) 
ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme verpflichtet sind, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben zu versagen, wenn es eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers verursachen kann oder wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers bzw. eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet.
5. Der Begriff der Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/60/EG ist dahin auszulegen, dass eine Verschlechterung vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Richtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. Ist jedoch die betreffende Qualitätskomponente im Sinne von Anhang V bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine „Verschlechterung des Zustands“ eines Oberflächenwasserkörpers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i dar.
EuGH, Urteil, 01.07.2015, AZ: C-461/13, Publikationsart: juris
Martin Spieler, jurisPR-UmwR 8/2015 Anm. 4 (Anmerkung)

1.2.8 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
3.2 Veränderungen, Zerstörungen, Pflichten
3.3 Straßenbau, Planfeststellungen
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1. Das Hauptziel der RL 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme besteht nach ihrem Art. 1 darin, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, bei ihrer Ausarbeitung und vor ihrer Annahme einer Umweltprüfung unterzogen werden (Urteile vom 22. September 2011, Valiukien u. a., Az.: C-295/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37, und vom 28. Februar 2012, Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne, Az.: C-41/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 40).
2. § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB läuft nämlich dadurch, dass Bebauungspläne erhalten bleiben, die im Sinne der Richtlinie, so wie sie in nationales Recht umgesetzt worden ist, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, letztlich darauf hinaus, dass es den Gemeinden ermöglicht wird, derartige Pläne ohne Vornahme einer Umweltprüfung aufzustellen, sofern die Pläne die in § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB festgelegte quantitative Voraussetzung erfüllen und ihnen keiner der in § 13a Abs. 1 Sätze 4 und 5 BauGB genannten Ausschlussgründe entgegensteht.
3. Unter diesen Bedingungen ist nicht rechtlich hinreichend gewährleistet, dass sich die Gemeinde in jedem Fall an die einschlägigen Kriterien des Anhangs II der RL 2001/42/EG hält; ihre Einhaltung wollte der nationale Gesetzgeber aber sicherstellen, wie die Aufnahme des Begriffs der Innenentwicklung in die Regelung zeigt, mit der von dem ihm in Art. 3 Abs. 5 RL 2001/42/EG eingeräumten Wertungsspielraum Gebrauch gemacht werden sollte.
4. Art. 3 Abs. 5 RL 2001/42/EG ist in Verbindung mit ihrem Art. 3 Abs. 4 RL 2001/42/EG dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden des § 214 Abs. 2 a Nr. 1 BauGB entgegensteht, nach der ein Verstoß gegen eine durch die Rechtsnorm zur Umsetzung der RL 2001/42/EG aufgestellte qualitative Voraussetzung, wonach es bei der Aufstellung einer besonderen Art von Bebauungsplan (hier: Bebauungspläne der Innenentwicklung) keiner Umweltprüfung im Sinne der RL 2001/42/EG bedarf, für die Rechtswirksamkeit dieses Plans unbeachtlich ist.
5. Die Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 2 a Nr. 1 BauGB darf daher nicht angewandt werden, soweit sie zu einer im Widerspruch zur RL 2001/42/EG stehenden Entscheidung führen würde.
EuGH, Urteil, 18.04.2013, AZ: Rs. C-463/11, Publikationsart: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=136433&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

1.2.8 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
1.3.2 Bebauungsplan
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LG Köln, Urteil, 05.06.2012, AZ: 5 O 384/11, Publikationsart:
- Nachinstanz: OLG Köln, Urteil vom 20.12.2012, Az.: 7 U 104/12, s. dort; - teilweise Unzulässigkeit wegen doppelter Rechtsanhängigkeit,   - kein Anspruch aus Amtshaftung oder Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), - kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch - rkr.
LG Köln 5 O 384_11 vom 05.06.2012 - anonym.pdf

1.2 Zuständigkeiten, Verfahrensfragen
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
1.2.8 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
3 Bodendenkmalpflege
3.2 Veränderungen, Zerstörungen, Pflichten
3.2.1 Schutz des kulturellen Erbes
3.2.2 Veranlassung, Kostentragungsverpflichtung, Öffentliche Eigentümer
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OLG Köln, Urteil, 20.12.2012, AZ: 7 U 104/12, Publikationsart:
- Erstinstanz: LG Köln, Urteil vom 05.06.2012, AG.: 5 O 384/11, s. dort - Geltendmachung der Erstattung, - Unzulässigkeit wegen doppelter Rechtsanhängigkeit - rkr.
OLG Köln 7 U 104_12 vom 20.12.2012 anonym.pdf

1.2 Zuständigkeiten, Verfahrensfragen
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
1.2.8 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
3 Bodendenkmalpflege
3.2 Veränderungen, Zerstörungen, Pflichten
3.2.1 Schutz des kulturellen Erbes
3.2.2 Veranlassung, Kostentragungsverpflichtung, Öffentliche Eigentümer
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1. Die Berufung gegen das Urteil des VG Düsseldorf vom 30.03.2006, Az.: 4 K 4265/06 (s. dort), war zurückzuweisen. Wegen der Rechtskraftwirkung der früheren Entscheidung war die Frage, ob der Träger eines UVP-pflichtigen Rohstoffgewinnungsvorhabens verpflichtet ist, die Vorhabensgrundstücke vor der Zulassung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie auf nicht eingetragene archäologische Substanz hin zu untersuchen, ebenso wenig nicht zu beantworten, wie Fragen zur Abwägungsrelevanz von archäologischer Substanz bei Nassabgrabungen, die nicht als Bodendenkmal eingetragen ist.
2. Diese Rechtskraft ist nicht nachträglich durch die 32. GEP-Änderung durchbrochen worden. Denn der Regionalrat hat die Belange des Bodendenkmalschutzes nicht - erst recht nicht abschließend - abgewogen. Damit steht fest, dass dem Rohstoffgewinnungsverbot des Regionalplans Düsseldorf jedenfalls in der Fassung bis zur 51. Änderung die Ziel Qualität fehlte.
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil, 29.01.2009, AZ: 20 A 2034/06, Publikationsart: openJur 2011, 63639
OVG NRW 29.01.2009 - 20 A 2034 06, Vorselaer.pdf

1.2.8 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
3.2 Veränderungen, Zerstörungen, Pflichten
3.2.1 Schutz des kulturellen Erbes
3.2.2 Veranlassung, Kostentragungsverpflichtung, Öffentliche Eigentümer
3.2.3 Abbau von Bodenschätzen
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1. Nach der Begriffsbestimmung in der 1. Alternative des § 2 III Nr. 3 UVPG sind auch Satzungsbeschlüsse über die Aufstellung eines Bebauungsplans nach dem § 10 I BauGB als "Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens" (§ 2 I 1 UVPG) anzusehen, wenn hierdurch die Zulässigkeit von "bestimmten Vorhaben" im Sinne der Anlage 1 zum UVPG begründet werden soll.
2. Bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§§ 47 I Nr. 1 VwGO, 10 BauGB) nach Maßgabe des § 47 VI VwGO vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, ist mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (s. Fortsetzung der Rechtsprechung mit Urteilen vom 27.02.2008, Az.: 2 B 450/07, BRS 73 Nr. 113, vom 18.09.2003, Az.: 1 U 1/03, Saarländische Kommunal-Zeitschrift 2004, 84, und vom 17.07.1992, Az.: 2 Q 2/92).
3. Da sich der Wortlaut des § 47 VI VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen. Auch insoweit ist dem Interesse der Gemeinden an der Ausübung der ihnen vom Bundesgesetzgeber über § 2 I 1 BauGB eröffneten Planungshoheit als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 II GG, Art. 117 III SVerf) ein hoher Stellenwert beizumessen.
4. Daher können regelmäßig nur evidente Bedenken gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans eine solche Anordnung rechtfertigen.
5. Die sich für das Normenkontrollverfahren mit Blick auf die Präklusionsregelung in § 2 III UmwRG ergebenden Einschränkungen des Prüfungsstoffs ist bei der Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 47 VI VwGO zu beachten. Auch insoweit kann ein "vorläufiger" Rechtsschutz nicht weiter reichen als derjenige im Hauptsacheverfahren.
6. Durch die Einführung der beschleunigten Verfahren für die Aufstellung von Bebauungsplänen hat der Bundesgesetzgeber von der durch Art. 3 Abs. 3 der so genannten Plan-UP-Richtlinie aus dem Jahr 2001 (juris: EGRL 42/2001) eröffneten Möglichkeit, die Bodennutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene von Erfordernis der Umweltprüfung auszunehmen, Gebrauch gemacht. § 13a BauGB ergänzt insoweit den § 13 BauGB (2004) durch die Einführung einer differenzierten Umsetzung der Anforderungen an Umweltprüfungen für Bebauungspläne der Innenentwicklung.
7. Diese Pläne werden nach § 13a I BauGB von der durch das so genannte Europarechtsanpassungsgesetz in § 2 IV BauGB über den § 3c UVPG hinausgehend eingeführten generellen Umweltprüfpflicht für Bebauungspläne ausgenommen und insoweit auch mit Blick auf die naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht privilegiert (§§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4, 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB 2007) beziehungsweise in bestimmten Fällen zunächst nur noch einer Vorprüfung im Einzelfall unterworfen.
8. Die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung nach dem § 13a I 1 BauGB ist für nicht qualifiziert beplante Gebiete nicht zwingend auf eine Überplanung von Flächen beschränkt, die nach der bodenrechtlichen Vorgabe des § 34 I 1 BauGB der im Zusammenhang bebauten Ortslage zuzurechnen sind. In Ortsrandbereichen oder bei Vorliegen so genannter weiträumig von Bebauung umschlossener "Außenbereichsinseln" können grundsätzlich auch solche Flächen überplant werden, die von einem Bebauungszusammenhang nicht mehr erfasst und daher nach der Systematik der §§ 34, 35 BauGB im Umkehrschluss dem Außenbereich im Sinne der letztgenannten Bestimmung zuzurechnen sind. Gerade in Übergangszonen von Innen- und Außenbereich, in denen die Beurteilung der Zugehörigkeit bisher baulich genutzter Grundstücke einer gewissen faktischen "Deutungsbreite" zugänglich ist, ist es zur Ausräumung von Zweifeln durchaus sinnvoll, diese Bereiche durch eine Festlegung im Wege der Bauleitplanung eindeutig und im Falle des Vorliegens der sonstigen Verfahrensvoraussetzungen gegebenenfalls im Wege der "Innenentwicklung" eindeutig der - dann beplanten - Ortslage zuzuordnen.
9. Zur Frage eines mit Blick auf § 1 III BauGB aus den Vorschriften über den besonderen Artenschutz nach § 44 I Nr. 1 bis 3 BNatSchG herzuleitenden Hindernisses für die Umsetzung eines Bebauungsplans.
OVG Saarland, Beschluss, 11.10.2012, AZ: 2 B 276/12, Publikationsart: Juris / LKRZ 2012, 517-518

1.2.8 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.2 Bebauungsplan
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Der Vorhabensträger besitzt keinen Anspruch auf Erstattung von Prospektionskosten, die vom Vorhabenträger im Rahmen der Erarbeitung der für die UVP maßgeblichen Unterlagen erbracht wurden.  
VG Düsseldorf, Urteil, 18.06.2013, AZ: 17 K 2191/12, Publikationsart:
rkr.

1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
1.2.8 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
3 Bodendenkmalpflege
3.2 Veränderungen, Zerstörungen, Pflichten
3.2.1 Schutz des kulturellen Erbes
3.2.2 Veranlassung, Kostentragungsverpflichtung, Öffentliche Eigentümer