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3.2 Veränderungen, Zerstörungen, Pflichten

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1. Der angeklagte Eigentümer und Maßnahmeträger veranlasste Baumaßnahmen auf der nördlichen Teilhälfte eines Grundstücks, obwohl er die bodendenkmalrechtliche, mit den üblichen zur ordnungsgemäßen Dokumentation verpflichtenden Nebenbestimmungen versehenen Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG zuvor zurückgegeben hatte.
2. Im abgegrabenen (ausgekofferten) nördlichen Bereich des im älteren, mittelalterlichen Stadtbereich von Pfaffenhofen a. d. Ilm belegenen Grundstücks war nach den konkreten Umständen ein Bodendenkmal anzunehmen. Insbesondere waren auch in dem einschlägigen Bebauungsplan entsprechende Hinweise auf die Erforderlichkeit bodendenkmalrechtlicher Erlaubnisse bei etwaigen Maßnahmen im Plangebiet enthalten und dem Angeklagten bekannt. Angesichts zweier frühgeschichtlicher Funde auf einem unmittelbar angrenzenden Grundstück muss man i. S. v. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG davon ausgehen, dass sich auch auf benachbarten Grundstücken Bodendenkmäler befinden könnten. Werden diese durch Bauarbeiten zerstört, werden die Beweise dafür beseitigt.
3. Geschieht dies zudem ohne bodendenkmalrechtliche Erlaubnis der zuständigen Denkmalschutzbehörde, die zusätzlich zur erteilten Baugenehmigung erforderlich gewesen wäre (vgl. Eberl, in Eberl/ Martin/ Greipl, Kommentar zum BayDSchG, 6. Aufl. 2007, Art. 7 Erl. Nr. 7), ist der Ordnungswidrigkeitstatbestand des Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 BayDSchG erfüllt. Der Angeklagte handelte daher vorsätzlich i. S. v. Art. 23 Abs. 1 Nr. 3, Art. 1 Abs. 1, 4, Art. 3 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 BayDSchG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG. Dem steht nicht entgegen, dass er auf Ratschlag eines Rechtsanwalts handelte.
4. Der Angeklagte wusste, jedenfalls vermutete er oder hatte den Umständen nach angenommen, dass sich im streitgegenständlichen nördlichen Grundstücksteil Bodendenkmäler i. S. v. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG befanden.
5. Schon in Folge der Anzeige des Angeklagten nach Art. 8 BayDSchG entlarvt sich dessen Behauptung, Bodendenkmäler seien insbesondere wegen eines fehlenden Ausnahmefalles nach Art. 1 Abs. 4 BayDSchG ("in der Regel aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit") nicht vorhanden, als prozesstaktisch motivierte Schutzbehauptung, um einer Ahndung seines Verhaltens entgehen zu können.
6. Der Angeklagte hat auf den fraglichen Grundstücken im nördlichen Teilbereich der Fläche Erdarbeiten zu anderem Zweck als dem gezielten Graben nach Bodendenkmälern, nämlich zum Errichten eines Wohn- und Geschäftsgebäudes vornehmen lassen bzw. veranlasst. Eine Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG war erforderlich, nachdem der Angeklagte vermutete, zumindest aber nach den Umständen annehmen musste, dass sich auf der nördlichen Teilfläche der Grundstücke ein Bodendenkmal befand. Bodendenkmäler sind nach der Legaldifinition des Art. 1 Abs. 4 BayDSchG bewegliche und unbewegliche Denkmäler die sich im Boden befinden oder befanden und in der Regel aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit stammen. Denkmäler in diesem Sinne sind gemäß Art. 1 Abs. 1 BayDSchG von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen,
städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegen.
7. Der Eigenschaft als Bodendenkmal steht nicht entgegen, dass nur ein kleinerer Anteil der Funde im südlichen Teilbereich der vorgeschichtlichen Zeit, d. h. vor Christi Geburt zuzurechnen sind. Vielmehr ist festzustellen, dass eben auch Funde aus vorgeschichtlicher Zeit vorlagen und damit allein über diesen Umstand die Bodendenkmaleigenschaft der vorhandenen Funde begründet wird.
8. Der Verwirklichung des Tatbestandes von Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 BayDSchG steht - anders als bei § 303, 303c StGB - nicht entgegen, dass die konkreten Gegenstände in nördlichen Teilbereich der Fläche, welche ein Bodendenkmal
bilden, infolge der vom Angeklagten veranlassten Arbeiten nicht mehr bekannt sind. Ausreichend ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 BayDSchG, dass das Vorhandensein von Bodendenkmälern vermutet oder nach den Umständen angenommen werden muss. Damit schließen Art. 23 Abs. 1 Nr. 3, Art. 7 Abs. 1 BayDSchG gerade die Strafbarkeitslücke, die bei § 303, 303c, 304 StGB dadurch entsteht, dass die Gegenstände nach ihrer Beseitigung nicht mehr konkret bezeichnet werden können. Dies ist sachgerecht. Anderenfalls müsste der Täter wie hier der Angeklagte nur möglichst schnell alle Beweise beseitigen, um straflos bleiben zu können.
9. Die Regelungen in Art. 23 Abs. 1 Nr. 3, Art. 7 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 und Abs. 4, Art. 3 Abs. 1 BayDSchG enthalten zudem auch im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG hinreichend bestimmte und für den durchschnittlichen Bürger verständliche Vorgaben, welche Verhaltensweisen einzuhalten sind, um kein ordnungswidrigkeitsbewährtes Verhalten zu begehen. Art. 23 DSchG regelt dabei einfach verständlich und nachvollziehbar, welche subjektiven und
objektiven Tatbestandsvoraussetzungen den Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllen, namentlich die Vornahme von anderen Erdarbeiten als dem gezielten Graben nach Bodendenkmälern auf einem Grundstück ohne entsprechende Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG in vorsätzlicher oder fahrlässiger Begehungsweise. Auch Art. 7 Abs. 1 BayDSchG stellt hinreichend bestimmt und nachvollziehbar dar, wann eine Erlaubnis erforderlich ist, im vorliegenden Fall dann wer auf einem Grundstück, ohne gezielt nach Bodendenkmälern zu graben, andere Erdarbeiten vornehmen will, ob wohl er weiß, vermutet oder den Umständen nach annehmen muss, dass sich dort Bodendenkmäler befinden.
10. Ferner ist der Begriff der (Boden-) Denkmäler ausreichend bestimmt. Art. 1 Abs. 1 und 4 BayDSchG enthalten insoweit klare Definitionen des Denkmal- und des Bodendenkmalbegriffes. Soweit sich der Angeklagte mit seinem Verhalten der Gefahr aussetzt, ob sein Tun nunmehr einem Bußgeld- oder Straftatbestand unterfällt oder gerade doch nicht, ist dies letztlich bei allen Straf- und Bußgeldtatbeständen der Fall. Dies beruht letzten Endes darauf, dass es gesetzgebungstechnisch nicht möglich ist, jeden nur denkbaren Einzelfall konkret und individuell zu benennen. Vielmehr entspricht es gängiger Rechts- und Gesetzeslage, dass im Rahmen der Gesetzgebung mit Hilfe von Verallgemeinerungen und Oberbegriffen versucht wird, alle denkbaren Fälle abzudecken. Fehler bei der Subsumtion eines Verhaltens unter einen gesetzlichen Tatbestand berühren nicht die Wirksamkeit der entsprechenden Vorschriften, das entsprechende Risiko hat vielmehr der jeweils Angeklagte oder Betroffene zu tragen.
11. Art. 8 Abs. 1 BayDSchG normiert eine Anzeigepflicht für den Fall, das Bodendenkmäler aufgefunden, d. h. tatsächlich festgestellt werden. Diese Anzeigepflicht gilt dabei sowohl für die gezielte Schatzsuche als auch für Zufallsfunde, unabhängig davon, ob diese Funde in Grabungsschutzgebieten
oder auf anderen Grundstücken gemacht werden und ebenfalls unabhängig davon, ob die Funde bei Grabungen oder Erdarbeiten, die nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG erlaubnispfiichtig sind oder bei an der Arbeiten im Boden oder ohne Arbeiten zufällig, z. B. infolge Überschwemmung oder Erdrutsch, zu tage treten (Eberl, a. a. O., Art. 8 Rn. 2).
12. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG normiert dagegen eine Erlaubnispflicht für Grabungen nach Bodendenkmälern oder Erdarbeiten zu anderen Zwecken, wenn diese im Bewusstsein des (möglichen) Vorhandenseins von Bodendenkmälern ausgeführt werden (Eberl, a. a. O., Art. 7 Rn. 1).
13. Die Vorschriften der Art. 7 und 8 DSchG haben mithin unterschiedliche Voraussetzungen sowie verschiedene Rechtsfolgen. Sie stehen selbstständig nebeneinander, ergänzen einander aber auch. Wer Erdarbeiten auf einem Grundstück vornehmen will, bedarf zunächst keiner Erlaubnis nach Art. 7 BayDSchG. Wer aber auf einem Grundstück Grabungen nach Bodendenkmälern vornehmen oder sonstige Erarbeiten durchführen will, obwohl er weiß, vermutet oder annehmen muss, dass sich dort Bodendenkmäler befinden, hat eine entsprechende Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG zu beantragen.
14. Werden auf diesem Grundstück dann tatsächlich Bodendenkmäler aufgefunden, besteht - zusätzlich zur Erlaubnispflicht - eine Anzeigepflicht nach Art. 8 Abs. 1 BayDSchG. Die Anzeigepflicht nach Art. 8 BayDSchG besteht also unabhängig davon, wann, wo, von wem, aus welchem Anlass Bodendenkmäler aufgefunden wer den, gleichgültig ob bei gezielter Suche oder zufälligem Fund.
15. Werden dagegen Maßnahmen auf Grundstücken durchgeführt, bei denen von vorneherein mit dem Auftreten von Bodendenkmälern zu rechnen ist, ist schon vorab ein Erlaubnisverfahren zu durchlaufen, um den Schutz der Bodendenkmäler schon möglichst frühzeitig durch dieses Erlaubnisverfahren zu gewährleisten. Mithin beseitigt die Anzeige nach Art. 8 Abs. 1 BayDSchG nicht die Erlaubnispflicht nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG, da beide Vorschriften im hier vorliegenden Fall unabhängig voneinander bzw. kumulativ nebeneinander gelten.
16. Mit der Rückgabe der und dem Verzicht auf die Erlaubnis nach Art. 7 BayDSchG bei gleichzeitiger Anzeige nach Art. 8 BayDSchG konnte der Angeklagte folglich nicht die Erlaubnispflicht seiner Arbeiten umgehen.
17. Somit kannte der Angeklagte alle Umstände, die zum objektiven Tatbestand des Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 BayDSchG gehören und handelte dennoch diesbezüglich mit Wissen und Wollen.
18. Der Angeklagte handelte zwar auf Grund fehlerhaften anwaltlichen Ratschlags, doch war dieser Irrtum schon in Folge des ursprünglichen Hinweises der Unteren Denkmalschutzbehörde auf die Erforderlichkeit eines Antrags auf Erteilung einer bodendenkmalrechtlichen Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG vermeidbar. Im Falle derart entgegenstehender behördlicher Auffassung durfte der Angeklagte nicht unbesehen auf den anwaltlichen Ratschlag vertrauen.
19. Auch die subjektiven Voraussetzungen des Art. 7 BayDSchG sind erfüllt. Der Angeklagte vermutete bzw. musste zumindest anhand der Umstände annehmen, dass sich auch im nördlichen Teilbereich Bodendenkmäler befinden. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Angeklagte die gesetzliche Definition eines Bodendenkmals kennt. Ausreichend ist vielmehr - da es sich insoweit um ein normatives Tatbestandsmerkmal handelt - eine zutreffende Bewertung in der Laiensphäre des Angeklagten. Diese lag jedenfalls vor. Aufgrund der oben dargestellten Umstände, namentlich den mehrfachen Hinweisen der Denkmalbehörden, seinem eigenen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Art. 7 BayDSchG, dem Vorhandensein dieser Erlaubnis und ihrem Inhalt und dem Umstand, dass der Angeklagte bei Rückgabe seiner Erlaubnis nach Art. 7 BayDSchG selbst das Vorhandensein von Bodendenkmälern im nördlichen Teil gemäß Art. 8 BayDSchG ausdrücklich angezeigt hat, bestehen keine Zweifel, dass er eine zutreffende Wertung in der Laiensphäre vorgenommen hat und somit die festgestellten Gegenstände unter dem Begriff des Bodendenkmals subsumiert hat.
20. Infolgedessen vermutete er - auch dies zeigt die ausdrückliche Anzeige nach Art. 8 BayDSchG - bzw. musste zumindest davon ausgehen, dass sich ebenfalls im nördlichen Teilbereich ein Bodendenkmal befand bzw. sich das Bodendenkmal des südlichen Bereichs in den nördlichen Bereich fortsetzte.
21. Der Angeklagte nahm auf Grund anwaltlicher Beratung vielmehr an, er benötige keine Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG, vielmehr sei eine bloße Anzeige nach Art. 8 BayDSchG ausreichend. In dem Fall, so die Hoffnung des Angeklagten, müssten die zuständigen Behörden selbst die Ausgrabungen durchführen und finanzieren, der Eigentümer habe lediglich entsprechende
Maßnahmen zu dulden. Durch dieses Konstrukt hoffte der Angeklagte folglich, sich entsprechender finanzieller Aufwendungen zu entledigen.
22. Infolge seiner anwaltlicher Beratung irrte sich der Angeklagte also nicht über das Vorhandensein von Bodendenkmälern, sondern über die Genehmigungspflichtigkeit seiner Erdarbeiten auf dem nördlichen Teil der Grundstücksflächen.
23. Ein derartiger Irrtum über die Genehmigungspflicht eines Verhaltens kann sowohl Tatbestands- als auch Verbotsirrtum sein (BayObLG, Beschl. v. 26.02.1992, Az.: 30b OWi 2/92, juris [Rn. 12]). Dies hängt letzten Endes vom rechtlichen Charakter der erforderlichen Erlaubnis ab: Ist das vom Betreffenden vorgenommene Verhalten von der allgemeinen Handlungsfreiheit gedeckt, da sozialadäquat, wertneutral oder nicht unerwünscht, und hat die Erlaubnis oder Genehmigung den Zweck, eine Kontrolle über potenzielle Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu ermöglichen (sog. präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt), so ist die Genehmigung oder Erlaubnis Tatbestandsmerkmal, mithin ein Irrtum über die Genehmigungs- oder Erlaubnispflicht Tatbestandsirrtum i. S. d. § 11 Abs. 1 OWiG; ist das zu beurteilende Verhalten dagegen grundsätzlich verboten, kann aber im Einzelfall auf Grund einer Interessenabwägung aufgehoben werden (sog. repräsives Verbot mit Befreiungsvorbehalt), so stellt die behördliche Erlaubnis einen Rechtfertigungsgrund dar (BayObLG, a. a. O.; BayObLG, Beschl. v. 25.03.1993, Az.: 30b OWI 17/93, juris [Rn. Nr. 29]).
24. Bei der Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 DSchG handelt es sich um ein repräsives Verbot mit Befreiungsvorbehalt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 7 BayDSchG, insbesondere auch im systematischen Vergleich beispielsweise zu Art. 8 BayDSchG. Wer gezielt nach Bodendenkmälern gräbt oder Erdarbeiten auf einem Grundstück vornehmen will, obwohl er weiß, vermutet oder nach den Umständen annehmen muss, dass sich dort Bodendenkmäler befinden, der darf nach dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG nicht ohne weiteres auf dem Grundstück Grabungs- oder Erdarbeiten vornehmen. Liegen diese Voraussetzungen vor, dürfen derartige Grabungen oder Arbeiten vielmehr nur dann vorgenommen werden, wenn eine entsprechende Erlaubnis erteilt wird. Das gezielte Graben nach Bodendenkmälern oder das Vornehmen von Erdarbeiten auf einem Grundstück, auf dem mit dem Vorhandensein von Bodendenkmälern
zu rechnen ist, stellt somit nach der gesetzlichen Wertung grundsätzlich ein missbilligendes Verhalten dar, das dann gerechtfertigt wird, wenn es über eine entsprechende Erlaubnis gedeckt ist.
25. Dabei ist die Erlaubnis gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG gerade dann zu versagen, wenn dies zum Schutz des Bodendenkmals erforderlich ist.
26. Anders ist dies beispielsweise dann, wenn jemand nicht gezielt nach Bodendenkmälern gräbt, sondern sonstige Erdarbeiten auf einem Grundstück vornimmt ohne zu wissen oder damit rechnen zu müssen, dass sich dort Bodendenkmäler befinden. In diesem Fall ist ein derartiges Verhalten gerade nicht im Interesse der Allgemeinheit unerwünscht, sondern vielmehr wertneutral.
27. In diesem Fall, indem gerade nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG vorliegen, wäre mithin keine Erlaubnis erforderlich. Kommen bei derartigen Arbeiten überraschenderweise Bodendenkmäler zum Vorschein, so führte dies auch nicht nachträglich zu einer Genehmigungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG, sondern in diesem Fall greift vielmehr die Anzeigepflicht des Art. 8 BayDSchG ein. Wortlaut und Gesetzessystematik ergeben folglich, dass die Frage nach der Erlaubnispflicht i. S. d. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG keine Tatbestandsvoraussetzung des Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 BayDSchG
ist (insoweit anders als das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Genehmigung, welches sehr wohl Tatbestandsmerkmal ist). Die Erlaubnispflicht stellt vielmehr einen Rechtfertigungsgrund dar, der Irrtum über die Erlaubnispflichtigkeit ist insoweit als Verbotsirrtum zu werten.
28. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls ist die vollständige Zerstörung des Bodendenkmals abweichend von der gesetzlichen Obergrenze von € 250.000,-- mit einem Bußgeld in Höhe von € 60.000,-- zu belegen (hiervon abweichend, das Urteil insoweit aufhebend: LG Ingolstadt, Urt. v. 01.10.2015, Az.: 3 Ns 28 Js 9341/13).
29. Der Straftatbestand von § 304 Abs. 1 StGB ist hingegen nicht erfüllt, da es sich bei dem Bodendenkmal nicht um ein öffentliches Denkmal i. S. v. § 304 Abs. 1 StGB handelt.
30. Öffentliche Denkmäler i. S. v. § 304 Abs. 1 StGB in Form von Kultur-, Bau- oder
Bodendenkmälern sind Erinnerungszeichen und Bauwerke, die wegen ihrer geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder landeskundlichen Bedeutung, Eigenart oder Schönheit schützenswert sind (Fischer, StGB, 61. Auflage 2014, § 304 Rn. 7). Dabei entspricht der strafrechtliche Denkmalbegriff dem Begriff des Denkmals nach dem jeweiligen Landes-Denkmalschutzgesetz (Fischer, a. a. C., § 304 Rn. 7; Saliger in Satzger/ Schluckebier/ Widmaier, StGB, 2. Aufl., § 304 Rn. 4).
31. Zwar handelt es sich bei dem zerstörten Objekt um ein (Boden-) Denkmal im Sinne des BayDSchG und damit auch um ein Denkmal im Sinne des § 304 Abs. 1 StGB. Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um ein öffentliches Denkmal, also ein der Öffentlichkeit zugängliches Denkmal handelt (Fischer, a. a. O., § 304 Rn. 7; Stree/ Hecker in Schönke/ Schräder, StGB, 29. Auflage 2014, § 304 Rn. 5).
32. Aus der Gesamtschau aller von § 304 Abs. 1 StGB erfassten Objekte ist zu schließen, dass all diesen Gegenständen die Zweckbestimmung gemein ist, öffentlichen Interessen oder Belangen zu dienen (vgl. Eberl in Eberl/ Martin/ Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 6. Aufl. 2007, Art. 23 Rn. 2; Fischer, a. a. O., §
304 Rn. 2). Auf Grund eben dieser besonderen Zweckbestimmung für allgemeine Belange rechtfertigt sich auch die in § 304 StGB erhöhte Strafdrohung gegenüber § 303 StGB, der alle sonstigen täterfremden Gegenstände unabhängig von einer öffentlichen Zweckbestimmung unter strafrechtlichen Schutz stellt.
33. Eine derartige Zweckbestimmung ist allerdings nicht erfolgt. Diese setzt eine Widmung durch den Berechtigten zu dem Zwecke voraus, dass der Gegenstand
oder das Objekt künftig öffentlichem Nutzen zu dienen sein solle (Fischer, a. a. O., § 304 Rn. 3; Eberl, a. a. O., Art. 23 Rn. 2; Saliger, a. a. O., § 304 Rn. 2). Nicht ausreichend ist, dass die Sache ohne entsprechende Widmung rein faktisch dem öffentlichen Interesse dient (Wieck-Noodt in MüKo StGB, Bd. 5, 2. Aufl. 2014, § 304 Rn. 8).
34. Eine derartige Widmung braucht allerdings nicht ausdrücklich zu erfolgen. Ausreichend ist vielmehr eine konkludente Widmung des Denkmals zu den genannten öffentlichen Zwecken. Da die Widmung den privatrechtlichen Eigentümer zur Duldung der Besucher verpflichtet, handelt es sich um einen zustimmungsbedürftigen Verwaltungsakt (OLG Celle, Urt. v. 28.01.1974, Az.: 2 Ss 301/73, BeckRS 9998, 60365; Stelkens in Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, 8.
Aufl., § 35 Rn. 321 für straßenrechtliche Widmung), wobei die Zustimmung des Eigentümers freiwillig erfolgen muss (Stelkens, a. a. O., § 35 Rn. 232).
35. Zudem ist das gesamte Grundstück mit einem Zaun umgeben gewesen, es habe sich nur um Privathäuser und -grundstücke gehandelt. Insofern fehlt es bereits an einer tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit bzw. Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit, d. h. beliebige dritte Personen (Fischer, a. a. O., § 304 Rn. 3 a. E.; Wieck-Noodt, a. a. O., § 304 Rn. 14).
AmtsG Pfaffenhofen a. d. Ilm, Urteil, 09.02.2015, AZ: 2 Cs 28 Js 9341/13, Publikationsart: n. v.
1) http://www.donaukurier.de/lokales/PFAFFENHOFEN/PFAFFENHOFEN-Ausheben-einer-Baugrube-mit-60-000-Euro-geahndet;art600,3016229 2) nachgehend: LG Ingolstadt, Urteil vom 01.10.2015, Az.: 3 Ns 28 Js 9341/13, http://www.w-goehner.de/rechtsprechungsuebersicht/direktlink.php?id=171 (Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, lediglich Reduktion des Bußgeldes wegen vermeidbarem Verbotsirrtum)

1.5 Sanktionen bei Zuwiderhandeln
1.5.1 Ordnungswidrigkeiten
1.5.2 Strafrecht
3 Bodendenkmalpflege
3.1 Unterschutzstellung
3.1.1 Umgrenzung, Ausdehnung, Begrenzung, Nachweis
3.2 Veränderungen, Zerstörungen, Pflichten
3.2.1 Schutz des kulturellen Erbes
3.2.2 Veranlassung, Kostentragungsverpflichtung, Öffentliche Eigentümer
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1. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis der nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSchG erforderlichen denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für den Abbruch des betonierten, Teil eines NS-Rüstungswerks seienden Wasserreservoirs.
2. Bei dem Wasserreservoir handelt es sich um ein Baudenkmal i. S. d. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG, da es eine bauliche Anlage aus vergangener Zeit ist, die von Menschen geschaffen wurde und deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen und wissenschaftlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt.
3. Das Wasserreservoir ist Teil eines integralen Denkmals, das die obertägigen und untertägigen Reste des ehemaligen Rüstungswerks im Bereich des Mühldorfer Harts und damit Bau- und Bodendenkmäler umfasst (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 22.07.2008, Az.: Vf. 11-VII-07, https://www.w-goehner.de/rechtsprechungsuebersicht/direktlink.php?id=1 / juris [Rn. 45 ff.]).
4. Das Reservoir gehört zu den baulichen Anlagen des Rüstungswerks im Mühldorfer Hart und veranschaulicht das Terrorregime des Nationalsozialismus, die „Topographie des Terrors“ und die „Vernichtung durch Arbeit“ in einzigartiger Weise. Dabei dokumentiert es den Versuch der Nationalsozialisten, innerhalb kürzester Zeit durch Zwangsarbeiter rücksichtslos einen Rüstungsgroßbetrieb zu errichten. Das Wasserreservoir steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ehemaligen Rüstungswerk im Mühldorfer Hart, von dem insbesondere die Ruine einer halbunterirdischen Flugzeugmontagehalle noch erhalten ist. Die räumliche Entfernung des Reservoirs zu dieser Ruine spricht nicht gegen die Denkmaleigenschaft des Wasserbeckens, sondern verdeutlicht vielmehr die immensen Ausmaße des Rüstungswerks.
5. Dass westlich der als Ruine vorhandenen Flugzeugträgerhalle in größerer Entfernung zum Wasserreservoir weitere Ruinen vorhanden sind, beseitigt nicht die Denkmaleigenschaft des Reservoirs, sondern bestätigt umso mehr die Bedeutung zur Veranschaulichung der Dimension des ehemaligen Rüstungswerks. Das Vorhandensein größerer und ggf. auch besser erhaltener Teile des integralen Denkmals ändert nichts an der Eigenschaft des Reservoirs als Baudenkmal, sondern unterstreicht nur dessen Bedeutung.
6. Dass das Wasserreservoir sehr eingewachsen ist und die Spuren der Zeit trägt, ändert ebenfalls nichts daran, dass es sich um ein Denkmal handelt. Denn der Erhaltungszustand des Bauwerks hat grundsätzlich keinen Einfluss auf seine Denkmaleigenschaft (vgl. BayVGH, Urteil v. 18.10.2010, Az.: 1 B 06.63, juris [Rn. 32 zur Beseitigung eines ehemaligen Gasthofs]). Hinzu kommt, dass es sich um ein Denkmal handelt, das als Mahnmal an die vergangene NS-Zeit erinnert und dessen Wiederaufbau - anders als etwa bei einem erhaltenswerten, alten Wohnhaus - gerade keinen Sinn machen würde. Allein durch sein Vorhandensein im jetzigen Zustand ist das Wasserreservoir denkmalwürdig und dient als Mahnung an die Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus. Daher ist es gerade auch in seinem derzeitigen, durch die Jahrzehnte gezeichneten und verwitterten Zustand als Denkmal erhaltenswert.
7. Dass das Wasserreservoir nicht öffentlich zugänglich ist, ändert ebenfalls nichts an seiner Denkmaleigenschaft. Es ist nichts Ungewöhnliches, dass sich Denkmäler auf Privatgrund befinden. Das Wasserreservoir liegt zudem am Rande des Privatgrundstücks in unmittelbarer Nähe zu einem öffentlich genutzten Weg, so dass es von östlicher und südlicher Seite betrachtet werden kann. Der interessierte Besucher kann sich somit von dem öffentlich genutzten Weg aus einen guten Überblick über das Reservoir und dessen Zusammenhang zum gesamten Rüstungswerk verschaffen. Hinzu kommt, dass der interessierte Besucher gerade durch einen Fußmarsch von der Ruine der Flugzeughalle zum Wasserreservoir auch die immensen Größenausmaße der ehemaligen Bunkeranlage nachvollziehen kann.
8. Die Denkmaleigenschaft ist auch nicht aufgrund des Abrisses mehrerer zur Gesamtanlage gehörender Bunker und des Zwangsarbeiterlagers in den 1990er Jahren entfallen. Den Genehmigungen von damals kommt keine Wirkung dahingehend zu, dass, wenn schon der Abbruch der Bunkeranlagen denkmalrechtlich genehmigt wurde, erst Recht der Abbruch des Wasserreservoirs genehmigt werden müsste.
9. Dass das Wasserreservoir nicht zusammen mit der Flugzeugmontagehalle in den geplanten „Gedenkort einbezogen werden soll, ändert ebenfalls nichts an seiner Denkmaleigenschaft. Denn es ist zwischen einem Gedenkort einerseits und der Denkmaleigenschaft eines Bauwerks andererseits zu unterscheiden. Es obliegt der Entscheidung des Freistaats Bayern, welchen Bereich er tatsächlich als Gedenkort ausgestalten will. Diese Entscheidung ist von einer Vielzahl an Faktoren, insbesondere auch von der Zugänglichkeit, der tatsächlichen Verfügbarkeit und der Geeignetheit eines Denkmals als Gedenkort, abhängig. Dabei ist es keine Voraussetzung zur Bejahung der Denkmaleigenschaft, dass das Bauwerk als Gedenkort ausgewiesen ist.
10. Es sprechen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes i. S. d. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG gegen den Abriss des Wasserreservoirs und für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands. Sie ergeben sich unabhängig davon, wie die Bedeutung des Baudenkmals bei der Abwägung zwischen den für und gegen einen Abbruch sprechenden Gründen zu gewichten ist, aus den dargelegten Gründen, die die Denkmaleigenschaft des Reservoirs begründen.
11. Die „gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes“ stellen einen uneingeschränkt gerichtlicher Überprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff dar (BayVGH, Beschluss vom 31.10.2012, Az.: 2 ZB 11.1575, juris [Rn. 4 m. w. N.]).
12. Fehlen gewichtige Gründe, so ist ein Versagungsermessen nicht eröffnet, d. h. es bestünde ein Anspruch der Klägerin auf die Erteilung der Erlaubnis. Dabei sind die gewichtigen Gründe nicht dahingehend zu verstehen, dass dem Baudenkmal im Vergleich mit der allgemein für die Begründung der Denkmaleigenschaft maßgebenden Bewertung eine gesteigerte Bedeutung zukommen müsste. Vielmehr ergibt sie sich bereits aus der Bedeutung, auf der die Denk-maleigenschaft beruht (BayVGH, Urteil v. 27.09.2007, Az.: 1 B 00.2474, juris [Rn. 70]).
13. Für den Regelfall ist daher bei Baudenkmälern davon auszugehen, dass stets ein Erhaltungsinteresse anzuerkennen ist und damit gewichtige Gründe für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes indiziert sind. Gewichtige Gründe liegen allenfalls bei völlig un-bedeutenden Baudenkmälern nicht vor (BayVGH, Beschluss v. 31.10.2012, Az.: 2 ZB 11.1575, juris [Rn. 4]; BayVGH, Urteil v. 18.10.2010, Az.: 1 B 06.63, juris [Rn. 35]).
14. Der klägerische Antrag darf nicht alleine aus den festgestellten gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes abgelehnt werden. Vielmehr verlangt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG eine Ermessensentscheidung. Nach Art. 40 BayVwVfG ist das Ermessen dem Zweck der Ermächtigung entsprechend auszuüben. Zweck des Erlaubnisvorbehaltes in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG ist vor allem, durch eine präventive Kontrolle den Hauptzielen des Gesetzes, einer möglichst unveränderten Erhaltung (Art. 4 BayDSchG) und einer möglichst zweckentsprechenden Nutzung (Art. 5 BayDSchG) der Denkmäler gegen Maßnahmen, die diesen Zielen typischerweise zuwiderlaufen, im Rahmen des dem Denkmaleigentümer Zumutbaren Rechnung zu tragen.
15. Die Behörde trifft mithin eine rechtsgestaltende Entscheidung, welche die Belange des Denkmalschutzes auf der einen sowie die widerstreitenden öffentlichen Belange und die betroffenen privaten Belange auf der anderen Seite ausgleichen muss. Hierfür müssen alle vom Vorhaben betroffenen Belange berücksichtigt und miteinander und gegeneinander abgewogen werden (BayVGH, Urteil v. 27.09.2007, Az.: 1 B 00.2474, juris [Rn. 87 m. w. N.]; BayVG München, Urteil v. 20.04.2015, Az.: M 8 K 14.635, juris [Rn. 42]).
16. Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn die Gründe, die für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen, so viel Gewicht haben, dass sie die für das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange überwiegen (BayVGH, Urteil v. 11.01.2011, Az.: 15 B 10.212, juris [Rn. 26]).
17. Bei der Ermessensausübung ist maßgeblich die Bedeutung des Baudenkmals zu berücksichtigen sowie Art und Intensität des beabsichtigten Eingriffs zu den gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes ins Verhältnis zu setzen. Je gravierender der Eingriff aus denkmalfachlicher Sicht ist, desto größere Bedeutung kommt danach bei der Abwägung den für einen unveränderten Erhalt sprechenden gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes zu, was im Einzelfall auch zur Folge haben kann, dass sich das Versagungsermessen zu einer Versagungspflicht verdichtet (BayVG München, Urteil v. 20.04.2015, Az.: M 8 K 14.635, juris [Rn. 43]).
18. Ferner ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG so auszulegen und anzuwenden, dass den aus Art. 14 Grundgesetz (GG) folgenden Anforderungen an ein Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmendes Gesetz entsprochen wird. Hierfür muss die Prüfung, ob dem Denkmaleigentümer die (unveränderte) Beibehaltung des bisherigen Zustands mit den Erhaltungs- und Nutzungspflichten gemäß Art. 4 und Art. 5 BayDSchG zuzumuten ist, zumindest dem Grunde nach im Erlaubnisverfahren erfolgen. Im Fall der Unzumutbarkeit muss die Erlaubnis erteilt werden. Bei der Zumutbarkeitsprüfung ist nicht auf die besondere Situation des jeweiligen Eigentümers, sondern auf den „für Denkmalbelange aufgeschlossenen Eigentümer“ abzustellen (BayVGH, Urteil v. 18.10.2010, Az.: 1 B 06.63, juris [Rn. 38]; BVerfG, Beschluss v. 02.03.1999, Az.: 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226).
19. Der Beklagte hat sein Ermessen, das nach § 114 VwGO nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegt, rechtmäßig ausgeübt und unter Berücksichtigung aller vorgebrachten Interessen der Klägerin und der Allgemeinheit von der Erteilung einer Abbrucherlaubnis in ermessensgerechter und damit rechtmäßiger Weise abgesehen. Die Versagung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis ist auch verhältnismäßig.
20. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass keine größeren Erhaltungsmaßnahmen von der Klägerin gefordert werden und ihr damit kein größerer finanzieller Aufwand zur Erhaltung des Denkmals, insb. keine Sanierung des Reservoirs abverlangt wird, auch wenn jedoch Pflegemaßnahmen wie etwa das Zurückschneiden der wuchernden Vegetation auf der Grundstücksfläche von rund 3.500 m² in Betracht kämen. Das Baudenkmal soll in einem Zustand erhalten werden, dass es für den Betrachter erlebbar bleibe. Diese Vorgaben der Bayerischen Denkmalfachbehörde BLfD sind nachvollziehbar, da Sanierungsmaßnahmen unter Würdigung des geschichtlichen Hintergrunds nicht sinnvoll erscheinen. Das Wasserreservoir dient zusammen mit der gesamten Anlage als Zeuge des nationalsozialistischen Terrors und damit als Mahnmal für die Allge-meinheit.
21. Auch die objektiv fehlende Nutzbarkeit des Wasserreservoirs ändert angesichts seiner immensen geschichtlichen Bedeutung nichts. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass selbst bei einer Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Abbrucherlaubnis der Platz, auf dem sich das Wasserreservoir befindet, nicht wie angedacht als Lagerfläche genutzt werden könnte, da das Grundstück sich im Außenbereich befindet, wo ein Lagerplatz nicht zulässig ist, so dass somit im Entscheidungszeitpunkt auch kein Lagerplatz „verloren“ gehen kann. Daher liegt in der Ablehnung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis auch keine unzumutbare Beeinträchtigung des Eigentums.
22. Aber auch unabhängig von der baurechtlichen Zulässigkeit des Lagerplatzes ist die Versagung der Erlaubnis unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 GG nicht unverhältnismäßig. Die Gesamtfläche des streitgegenständlichen Grundstücks beträgt knapp 11.000 m², die gesamte Fläche des Betriebs der Klägerin inklusive des streitgegenständlichen Grundstücks beträgt etwa 53.000 m². Selbst wenn der beabsichtigten Lagerung auf dem streitgegenständlichen Grundstück baurechtlich nichts entgegenstünde, wäre die der Klägerin auf Grund des Denkmals nicht als Lagerfläche zur Verfügung stehende Fläche mit etwa 2.900 m² im Verhältnis dazu relativ gering, so dass es auch von daher nicht unverhältnismäßig erscheint, den Bereich des Denkmals als Lagerfläche auszunehmen. Bei den etwa 2.900 m² ist nicht nur das Wasserreservoir selbst mit seinen etwa 1.700 m², sondern die gesamte Fläche ab dem Wasserreservoir bis hin zur Grundstücksgrenze berücksichtigt.
23. Im Übrigen würde auch dann die Verhältnismäßigkeit gewahrt sein, wenn die nicht als Lager zur Verfügung stehende Fläche mindestens 4.000 m² betragen würde. Denn von Art. 14 GG ist nicht stets die wirtschaftlichste Verwendung des Privateigentums geschützt. Auch wenn das Wasserreservoir auf dem streitgegenständlichen Grundstück bestehen bleibt, kann sie - sofern die baurechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen – dieses Grundstück als Lagerfläche benutzten. Allein der Bereich, auf dem das Denkmal steht, ist hiervon ausgenommen.
24. Berücksichtigt man gegenüber den Interessen der Klägerin die erhebliche geschichtliche Bedeutung des Denkmals, folgt hieraus keine Unverhältnismäßigkeit der Erhaltung des Wasserreservoirs. Es ist Zeitzeuge des Terrorregimes zu NS-Zeiten und dient als mahnende Erinnerung an diese Zeit. Es verdeutlicht das Ausmaß des ehemaligen Rüstungswerks und damit auch der „Topographie des Terrors“. Würde es abgerissen, würde ein wichtiger Teil der erhaltenswerten, da einzigartigen - aus heutiger Sicht erschreckenden - Bunkeranlage fehlen.
25. Photos zur Dokumentation des Wasserreservoirs können die Substanz der baulichen Anlage nicht ersetzen und sind im Hinblick auf die Erlebbarkeit des Denkmals nicht mit dessen Vorhandensein vergleichbar. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Ausmaße des Wasserreservoirs selbst. Schon das Wasserreservoir für sich genommen ist von eindrucksvollem Ausmaß. Hinzu kommt, dass es Teil eines integralen Denkmals ist (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 22.07.2008, Az.: Vf. 11-VII-07, https://www.w-goehner.de/rechtsprechungsuebersicht/direktlink.php?id=1 / juris [Rn. 45 ff.]).
BayVG München, Urteil , 05.04.2016, AZ: M 1 K 15.1167, Publikationsart: BeckRS 2016, 48469 / juris

1 Allgemeine Rechtsfragen
1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.1.1 Eintragungspflicht
1.1.2 Bedeutung
1.1.3 „aus vergangener Zeit“
1.1.4 Denkmalwürdigkeit
1.1.5 Veränderungsfolgen
1.1.7 Folgen für das Eigentum
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.2 Bebauungsplan
2 Baudenkmalpflege
2.2 Abbruch
2.2.1 Abbruch eines Einzeldenkmals
2.2.1.1 Grundsätze
2.2.4 Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes
2.2.5 Sozialbindung, Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit, Darlegungslast
2.2.6 Gebundene Entscheidung (Prüfung, Ausgleichsleistungen, Ermessen, Abwägung)
2.5 Erhaltungs- und Sicherungspflichten
3 Bodendenkmalpflege
3.1 Unterschutzstellung
3.1.1 Umgrenzung, Ausdehnung, Begrenzung, Nachweis
3.2 Veränderungen, Zerstörungen, Pflichten
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
2. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der beantragte Abbruch des ehemaligen, aus zwei Becken bestehenden Wasserreservoirs mit den Ausmaßen 44 m x 22 m, das zu einem ehemaligen Rüstungswerk aus der NS-Zeit gehört und dessen Reste in der Denk-malliste sowohl als Baudenkmal als auch als Bodendenkmal eingetragen sind, einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSchG bedarf, da dieses Teil eines Baudenkmals im Sinn von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG ist. Der Erhalt des Baudenkmals „Ehemaliges Rüstungswerk im M...“, zu dem das Wasserreservoir zu zählen ist, liegt wegen seiner geschichtlichen und wissenschaftlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit.
3. Baudenkmäler sind bauliche Anlagen oder Teile davon aus vergangener Zeit (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG), deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt (Art. 1 Abs. 1 BayDSchG).
4. Eine „Bedeutung“ in diesem Sinn erfordert zwar nicht, dass das Gebäude Hervorragendes oder Einzigartiges repräsentiert. Sie setzt jedoch voraus, dass das Gebäude in besonderer Weise geeignet ist, geschichtlich, künstlerisch, städtebaulich, wissenschaftlich oder volkskundlich Relevantes zu dokumentieren (BayVGH, Urteil vom 16.07.2015, Az.: 1 B 11.2137, juris [Rn. 17]).
5. Denkmalpflege und Denkmalschutz zielen darauf, historische Zusammenhänge in Gestalt einer baulichen Anlage oder einer Mehrheit baulicher Anlagen in der Gegenwart zu veranschaulichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.2001, Az.: 4 CN 4.00, BVerwGE 114, 247). Die den Denkmalwert begründende geschichtliche Bedeutung muss nicht unmittelbar am Objekt ablesbar sein, es kann ausreichen, wenn das Objekt zusammen mit anderen Quellen seinem Betrachter die geschichtlichen Zusammenhänge vor Augen führen kann (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 16.05.2007, Az.: 2 Bf 298.02, NVwZ-RR 2008, 300). Es kommt dabei nicht auf den Erkenntnisstand eines unbefangenen Betrachters, sondern auf den Wissens- und Erkenntnisstand von sachverständigen Betrachtern an (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13.05.2015, Az.: 1 ZB 13.1334, BayVBl 2016, 456).
6. Diese Voraussetzungen sind für das Denkmal „Ehemaliges Rüstungswerk im M...“, zu dem das Wasserreservoir zu zählen ist, gegeben. Wie das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt hat, veranschaulicht die Anlage das Terrorregime des Nationalsozialismus und die damit verbundene „Vernichtung durch Arbeit“, indem es das Bestreben dokumentiert, durch Zwangsarbeiter rücksichtslos innerhalb kürzester Zeit einen Rüstungsgroßbetrieb zu errichten. Der Zulassungsantrag kann diese Beurteilung nicht mit überzeugenden Argumenten in Zweifel ziehen.
7. Soweit in der Zulassungsbegründung behauptet wird, das Wasserreservoir sei eine rein technische Anlage ohne erkennbare geschichtliche und wissenschaftliche Relevanz, geht die Klägerin zu Unrecht davon aus, dass sich die Denkmaleigenschaft allein aus dem Wasserreservoir herleiten muss. Denn das Wasserreservoir ist Teil eines Baudenkmals, das den gesamten Bereich des ehemaligen Rüstungswerks und die hiervon verbliebenen Reste umfasst. Die Denkmalbedeutung erwächst aus dem Bezug des Wasserreservoirs auf den Gesamtkomplex (vgl. Stellungnahme des Bayerisches Landesamts für Denkmalpflege vom 01.07.2014; Bl. 201 der Behördenakte).
8. Ergibt sich die Denkmalbedeutung aus einem Gesamtkomplex baulicher Anlagen, so sind diese als einheitliches Denkmal zu behandeln (vgl. Martin in Martin/ Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, S. 187 [Rn. 164]). Auch voneinander räumlich getrennte, als Einzelanlagen sichtbare bauliche Anlagen können in ihrer Mehrheit ein Baudenkmal im Sinn von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG darstellen, wenn die Denkmaleigenschaft gerade durch den Zusammenhang der baulichen Anlagen anzunehmen ist (so auch zum vergleichbaren Denkmalbegriff des nordrhein-westfälischen Denkmalrechts: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.1999, Az.: 10 A 606.99, juris [Rn. 29]).
9. Dementsprechend wurde das gesamte ehemalige Rüstungswerk als einheitliches Baudenkmal in die Denkmalliste eingetragen. Durch die Dimension des Wasserreservoirs selbst und die Entfernungen zu den übrigen Bunkerresten wird das Ausmaß des ehemaligen Rüstungswerks deutlich und damit auch die geschichtliche Bedeutung des Denkmals. Das Verwaltungsgericht hat zu diesen Dimensionen ausgeführt, dass die Anlagen den Versuch der Nationalsozialisten verdeutlichen, innerhalb kürzester Zeit durch Zwangsarbeiter rücksichtslos einen Rüstungsgroßbetrieb zu errichten. Darin liegt die geschichtliche Bedeutung der Anlage.
10. Diese Bedeutung wird unabhängig vom derzeitigen Erhaltungszustand und dem Umstand erkennbar, dass aus Sicht der Klägerin bedeutendere Teile des Gesamtkomplexes beseitigt wurden. Nachdem es für die Denkmaleigenschaft auf die Beurteilung durch einen sachverständigen Betrachter ankommt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13.5.2015, Az.: 1 ZB 13.1334, BayVBl 2016, 456), schmälert das Fehlen früher vorhandener, möglicherweise für den Laien besser verständlicher Anlagenteile den Denkmalwert des verbliebenen Denkmals nicht. Vielmehr ist der Erhalt der noch vorhandenen Reste der Gesamtanlage auch wegen des Verlusts anderer Teile nötig, um die räumliche Ausdehnung weiter zu dokumentieren.
11. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit früheren Beseitigungen besteht angesichts der erforderlichen Beurteilung des Einzelfalls nicht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 04.09.2012, Az.: 2 ZB 11.587, juris [Rn. 14]).
12. Der Zulassungsantrag vermag auch insofern keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen, als geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe ohne nähere Prüfung angenommen, das Wasserreservoir sei schon für die Errichtung der Flugzeugmontagehalle genutzt worden, da es durch eine Lorentrasse mit dieser verbunden gewesen sei. Eine solche Aussage enthält das angegriffene Urteil nicht. Vielmehr wird in dem Urteil lediglich die Vermutung geäußert, dass das Wasserreservoir auch beim Bau der Flugzeugmontagehalle genutzt worden sein könnte (vgl. BayVG München, Urteil vom 05.04.2016, Az.: 1 K 15.1167, https://www.w-goehner.de/rechtsprechungsuebersicht/direktlink.php?id=216: „liegt es nahe, dass das Wasser aus dem Reservoir zur Errichtung der Bunkeranlage verwendet wurde“ [Urteilsausfertigung Seite 6 unten]). Das Verwaltungsgericht hat die konkrete Funktion des Reservoirs indes ausdrücklich offen gelassen, da es auch für den Fall der bloßen Nutzung als Löschwasserbecken die Denkmaleigenschaft bejaht hat (Urteilsausfertigung Seite 7).
13. Es ist für die Denkmaleigenschaft des Gesamtkomplexes sowie des streitgegenständlichen Teils nicht relevant, wenn die Mauern des Wasserreservoirs eingewachsen und auch von öffentlichen Wegen nicht einsehbar sind. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG schützt „das überlieferte Erscheinungsbild“ eines Baudenkmals unabhängig davon, ob sich der Betrachter auf öffentlichem Grund oder Privatgrund befindet. Auf die Einsehbarkeit vom öffentlichen Grund aus kommt es daher nicht an (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13.05.2015, Az.: 1 ZB 13.1334, BayVBl 2016, 456; BayVGH, Beschluss vom 12.06.2017, Az.: 2 ZB 16.342, juris [Rn. 5]).
14. Ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts lassen sich auch nicht mit der Nichtbeanstandung der Ermessensentscheidung des Beklagten begründen. Sie ergeben sich nicht auf Grund der Behauptung, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung der im Jahr 1995 erteilten Erlaubnis zum Abbruch des Wasserreservoirs nicht hinreichend behandelt. Die Berücksichtigung einer früheren, mittlerweile abgelaufenen Genehmigung kommt im Rahmen der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Erlaubnisanspruchs nicht in Betracht, da es keinen Anspruch auf Wiederholung einer früheren Beurteilung gibt, wenn die Genehmigung keine Wirkung mehr entfaltet. Eine Bindungswirkung der durch Fristablauf erloschenen Genehmigung scheidet ebenso wie ein Vertrauensschutz aus (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG; vgl. zur Baugenehmigung: BayVGH, Beschluss vom 16.03.2017, Az.: 9 ZB 15.948, BayVBl 2017, 710; Decker in Simon/ Busse, BayBO, Stand Oktober 2017, Art. 69 Rn. 71 m. w. N.).
15. Die behauptete unzureichende oder unzutreffende Berücksichtigung der Erweiterungsmöglichkeiten der Klägerin kann Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht begründen. Das Verwaltungsgericht trifft selbst keine Ermessensentscheidung, sondern überprüft lediglich die durch den Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Ermessensentscheidung. Eine Abwägung sämtlicher Interessen im Urteil ist daher nicht angezeigt. Im streitgegenständlichen Bescheid wurde das Gewicht der Erweiterungsinteressen der Klägerin umfangreich behandelt.
16. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich dargelegt, dass die dort vorgenommene Interessensgewichtung nicht zu beanstanden sei (Urteilsausfertigung Seite 11). Es ist zudem auch nicht tragend davon ausgegangen, dass eine Erweiterung der Lagerfläche des Betriebs der Klägerin baurechtlich nicht zu realisieren sei. Ausdrücklich hat es vielmehr ausgeführt, dass die Versagung der Erlaubnis auch unabhängig von der baurechtlichen Zulässigkeit des Lagerplatzes nicht unverhältnismäßig sei (Urteilsausfertigung Seite 13 oben).
17. Zu Recht wird im Urteil bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung maßgeblich darauf abgestellt, dass die Gesamtfläche des Betriebs der Klägerin inklusive des Baugrundstücks etwa 53.000 m² beträgt, während die durch das Denkmal insgesamt in Anspruch genommene Fläche mit ca. 2.000 m² und einer noch geringeren Fläche des Wasserreservoirs im Verhältnis hierzu gering ist. Ob das Vorhaben der Klägerin, künftig das Lager auf die Fläche des Denkmals zu erweitern, realisiert werden kann, brauchte deshalb nicht geklärt zu werden.
18. Darüber hinaus kann auch der Senat keine besondere Schutzwürdigkeit der Erweiterungsinteressen der Klägerin erkennen, da die Klägerin das Baugrundstück erworben hat, obwohl dem Voreigentümer zuletzt mit Bescheid vom 11.04.1996 die Erlaubnis zum Abbruch versagt worden war.
BayVGH, Beschluss, 11.01.2018, AZ: 1 ZB 16.1358, Publikationsart: BeckRS 2018, 487
vgl. BayVG München, Urteil vom 05.04.2016, Az.: 1 K 15.1167, BeckRS 2016, 48469
BayVGH - Beschluss v. 11.01.2018 - 1 ZB 16.1358 - anonym..pdf

1 Allgemeine Rechtsfragen
1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.1.1 Eintragungspflicht
1.1.2 Bedeutung
1.1.3 „aus vergangener Zeit“
1.1.4 Denkmalwürdigkeit
1.1.5 Veränderungsfolgen
1.1.7 Folgen für das Eigentum
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
2 Baudenkmalpflege
2.2 Abbruch
2.2.1 Abbruch eines Einzeldenkmals
2.2.1.1 Grundsätze
2.2.4 Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes
2.2.5 Sozialbindung, Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit, Darlegungslast
2.2.6 Gebundene Entscheidung (Prüfung, Ausgleichsleistungen, Ermessen, Abwägung)
2.5 Erhaltungs- und Sicherungspflichten
3 Bodendenkmalpflege
3.1 Unterschutzstellung
3.1.1 Umgrenzung, Ausdehnung, Begrenzung, Nachweis
3.2 Veränderungen, Zerstörungen, Pflichten
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Das nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB als ortsgebundener gewerblicher Betrieb privilegierte Trockenkiesabbauvorhaben (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Nov. 2014, § 35 Rn. 53) auf dem ca. 1,3 ha großen Grundstück FlNr. ... verletzt die Beigeladene nicht in ihrer nach Art. 28 Abs. 1 GG und Art. 11 Abs. 2, Art. 83 Abs. 1 BV garantierten Planungshoheit.
2. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Kiesabbauvorhaben der Klägerin bauplanungsrechtlich zulässig ist, weil ihm - jedenfalls unter dem Vorbehalt ggf. noch festzulegender Auflagen oder anderer Nebenbestimmungen in dem Vorbescheid (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.11.1997, Az.: 4 B 179/97, NVwZ-RR 1999, 74) - keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist (§ 35 Abs. 1 BauGB).
3. Die Prüfung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB erfordert insoweit eine nachvollziehende Abwägung, bei der die Schutzwürdigkeit des jeweils betroffenen Belangs sowie die Intensität und die Auswirkungen des Eingriffs dem Interesse an der Realisierung des privilegierten Vorhabens gegenüberzustellen sind. Je höher der Wert des Denkmals einzuschätzen und je schwerwiegender das Erscheinungsbild betroffen ist, desto eher ist eine erhebliche Beeinträchtigung anzunehmen.
4. Andererseits ist aber auch das Gewicht, welches der Gesetzgeber einem privilegierten Vorhabens im Außenbereich beimisst, besonders in Rechnung zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2001, Az.: 4 C 3.01, BauR 2002, 751/753; BayVGH, Urteil vom 18.07.2013, Az.: 22 B 12.1741, BayVBl. 2014, 23 / juris [Rn. 25]; NdsOVG, Urteil vom 21.04.2010, Az.: 12 LB 44/09, BauR 2010, 1550 / juris [Rn. 55 f.]); denn an das „Entgegenstehen“ eines öffentlichen Belangs im Sinne des § 35Abs. 1 BauGB sind höhere Anforderungen zu stellen als an die bloße „Beeinträchtigung“ im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3BauGB. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen und ihnen damit einen Vorrang eingeräumt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1967, Az.: IV C 86/66, BVerwGE 28, 148 / juris [Rn. 12]).
5. Es muss demnach eine besondere, erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals vorliegen, damit dieser Belang sich gegenüber dem Interesse an der Verwirklichung des privilegierten Vorhaben durchsetzt (vgl. BayVGH, Urteil vom 18.07.2013, Az.: 22 B 12.174, BayVBl. 2014, 23 [Rn. 25]; Beschluss 30.04.2014, Az.: 22 ZB 14.680, BeckRS 2014, 51282 [Rn. 17]).
6. Wann eine solche besondere, erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Als erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals kann nicht nur eine Situation angesehen werden, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird, sondern auch die Tatsache, dass die Wirkung des Denkmals als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element geschmälert wird.
7. Neue bauliche Anlagen müssen sich zwar weder völlig an vorhandene Baudenkmäler anpassen, noch unterbleiben, wenn eine Anpassung nicht möglich ist. Aber sie müssen sich an dem vom Denkmal gesetzten Maßstab messen lassen, dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen, so dass die besondere künstlerische, geschichtliche oder städtebauliche Bedeutung des Denkmals durch das Vorhaben nachhaltig geschmälert wird.
8. Die genannten Merkmale müssen in schwerwiegender Weise gegeben sein, damit von einer erheblichen Beeinträchtigung gesprochen werden kann (vgl. BayVGH, Urteil vom 25.06.2013, Az.: 22 B 11.701, BayVBl 2014, 502 / juris [Rn. 32]; Urteil vom 18.07.2013, Az.: 22 B 12.1741, BayVBl 2014, 23 [Rn. 26]; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.08.2012, Az.: 2 L 6/10, BRS 79 Nr. 149 [Rn. 78 ff.]). Dabei ist auch der Denkmalwert eines Denkmals zu berücksichtigen. Bei einem Baudenkmal von herausragender Bedeutung kann eher eine erhebliche Beeinträchtigung angenommen werden (vgl. BayVGH, Urteil vom 18.07.2013, Az.: 22 B 12.1741, BayVBl. 2014, 23 [Rn. 26]; Beschluss vom 20.05.2015, Az.: 22 ZB 14.2827, BeckRS 2015, 47066 [Rn. 13]).
9. Für den Umgebungsschutz ist vor allem die Freihaltung von Bebauung im Umfeld des Denkmals und die Erhaltung von Sichtbeziehungen auf das Kulturdenkmal und seine Umgebung von Bedeutung (vgl. BayVGH, Urteil vom 08.03.1982, Az.: 14.B 768/79, BRS 39, Nr. 81; Urteil vom 25.06.2013, Az.: 22 B 11.701, BayVBl. 2014, 502 / juris [Rn. 38 ff.]; Beschluss vom 20.05.2015, Az.: 22 ZB 14.2827, a. a. O. [Rn. 21]).
10. Nach diesen Maßstäben stehen dem Kiesabbauvorhaben Belange des Denkmalschutzes nicht entgegen. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Umgebungsschutzes der in die Denkmalliste eingetragenen Wallfahrtskapelle „Zum Heiligen Kreuz“ als auch hinsichtlich des Substanzschutzes.
11. Ein grober Verstoß gegen Belange des Denkmalschutzes kann nicht wegen der Nähe des Kiesabbauvorhabens zur Wallfahrtskapelle „Zum Heiligen Kreuz“ angenommen werden. Zwar handelt es sich bei der in die Denkmalliste eingetragenen Wallfahrtskapelle nach den auch von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Feststellungen des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege als der zur fachlichen Einschätzung des Denkmalwerts eines Baudenkmals und seiner Beeinträchtigung berufenen Fachbehörde (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 BayDSchG), dessen Einschätzungen insoweit tatsächliches Gewicht zukommt (vgl. BayVGH, Urteil vom 18.07.2013, Az.: 22 B 12.1741, BayVBl 2014, 23 [Rn. 27]), um ein Baudenkmal von hoher Bedeutung.
12. Die in den 1680er Jahren errichtete und im Jahr 1687 eingeweihte barocke Kapelle wurde als Alleinanlage auf freiem Feld in nach allen Himmelsrichtungen exponierter Lage konzipiert und weist ein über drei Jahrhunderte tradiertes weitgehend ungestörtes Erscheinungsbild auf. In Folge ihrer exponierten Lage ist der Blick auf sie im näheren Umfeld nach Westen, Osten und Süden weitgehend unverstellt. Sie ist - soweit sie nicht durch eine von Süden nach Westen reichende hohe Baumgruppe in unmittelbarer Nähe der Kirche verdeckt wird - mit Ausnahme von Norden gut einsehbar und prägt optisch die Landschaft. Die Wallfahrt geht nach der Überlieferung auf zwei Wunderheilungen im 17. Jahrhundert an einem Feldkreuz zurück, welches den Anlass zur Errichtung der Kapelle gegeben hat und dessen Nachbildung sich heute in deren Inneren befindet (vgl. http://de.wikipedia. org/wiki/Zum_Heiligen_Kreuz_(P.)).
13. Der Senat folgt deshalb der Einschätzung des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege, dass der Umgebungsschutz substantieller Teil der Denkmaleigenschaft der Kapelle ist und der störungsfreie Erhalt ihrer unmittelbaren Umgebung aus denkmalpflegerischer Sicht erforderlich ist. Dabei wird unterstellt, dass die „unmittelbar“ schutzwürdige und damit grundsätzlich unverändert beizubehaltende und insbesondere auch von im Außenbereich privilegierter Bebauung freizuhaltende Umgebung über den hier in Rede stehenden Radius von 165 m hinausreicht.
14. Weiterhin ist davon auszugehen, dass durch das westlich in einer Entfernung von 165 m zur Kapelle geplante Kiesabbauvorhaben der Klägerin das Erscheinungsbild und damit die Denkmalwürdigkeit der Kapelle spürbar beeinträchtigt wird, weil durch das bis zu 3 m hohe Bauvorhaben die westliche Sicht von der Staatsstraße zur Wallfahrtskapelle zum Teil verdeckt wird. Damit geht, wenn auch nicht von allen Seiten und von Westen nur teilweise eine kulturhistorisch und landschaftlich bedeutsame Blickbeziehung auf die Kapelle verloren, wodurch die Wirkung des Baudenkmals deutlich geschmälert wird. Mindernd fällt insoweit allerdings ins Gewicht, dass die Staatsstraße in dem fraglichen Bereich über keinen Gehweg verfügt, so dass von dieser Einschränkung der Blickbeziehung im Wesentlichen rasch vorbeifahrende Kraftfahrzeuge auf einer begrenzten Strecke betroffen sein dürften. Keine Rolle spielt hingegen, dass das Erscheinungsbild dieser Umgebung bereits durch mehrere große landwirtschaftliche Gebäude beeinträchtigt wird, die an die Kapelle zum Teil noch näher heranreichen als das Kiesabbauvorhaben der Klägerin. Würde nämlich eine beachtliche Veränderung bei einem „vorbelasteten“ Baudenkmal wegen dieser Vorbelastung nicht als rechtserheblich eingestuft, könnte ein Baudenkmal schrittweise in seiner Gestalt und möglicherweise sogar in seinem Bestand preisgegeben werden (vgl. BayVGH, Urteil vom 09.06.2004, Az.: 26 B 01.1959, NVwZ-RR 2005, 529 / juris [Rn. 19]; Beschluss vom 23.10.2012, Az.: 1 ZB 10.2062, juris [Rn. 14 jeweils zu Art. 6 DSchG]; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.1999, Vf. 23-VI-98, VerfGHE 52, 4/6 f. zu Art. 141 Abs. 2 BV; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.08.2012, Az.: 2 L 6/10, BRS 79 Nr. 149 Rn. 78 f.).
15. Die bestehenden weitreichenden Einschränkungen der Sichtbeziehungen durch den vorhandenen Baumbestand und die landwirtschaftlichen Gebäude nördlich der Kapelle vermögen deshalb die Schutzwürdigkeit der verbleibenden Blickbeziehungen nicht verringern.
16. Zu Gunsten des Bauvorhabens fällt allerdings ausschlaggebend ins Gewicht, dass diese Beeinträchtigung nicht nachhaltig bestehen bleiben und der Kiesabbau zu keiner dauerhaften Veränderung der Bodengestalt oder Bodennutzung führen wird, sondern auf etwa 17 Jahre beschränkt ist, wobei die Fläche bereits nach 12 Jahren Zug um Zug wieder rekultiviert werden soll. Wenn es sich hierbei auch nicht um einen unerheblichen Zeitrahmen handelt, kann doch nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, dass dieser Zeitraum auch im Verhältnis zu dem Alter der Kapelle von rund 330 Jahren und der nach Angaben des Vertreters des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zu erwartenden Lebensdauer von weiteren mehreren Jahrhunderten nicht unverhältnismäßig erscheint. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Bodenabbau nach dem Vorbescheidsantrag nur stufenweise in drei Teilabschnitten auf jeweils einem Drittel der Grundstücksfläche durchgeführt werden soll. Eine für die Blickbeziehung zum Baudenkmal möglichst schonende Ausführung kann insoweit ebenso wie eine entsprechende zeitliche Begrenzung des Kiesabbaus ggf. durch Nebenbestimmungen (Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG) zum Vorbescheid sichergestellt werden.
17. Nach Auffassung des Senats ist der Beeinträchtigung der denkmalschutzrechtlichen Belange, insbesondere dem öffentlichen Belang an der Aufrechterhaltung der Sichtbeziehung von der Staatsstraße zur Wallfahrtskirche, im Rahmen der gebotenen Abwägung daher nicht ein solches Gewicht beizumessen, dass dieses das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Verwirklichung des privilegierten Kiesabbauvorhabens überwiegen und dem Vorhaben im Sinn des § 35 Abs. 1 BauGB entgegenstehen würde.
18. Ebenso wenig kann ein (grober) Verstoß gegen Belange des Denkmalschutzes auf Grund der vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege in den Raum gestellten Vermutung einer „Gefahr von Substanzschäden an der Kapelle in Folge möglicher Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Grundwasserverhältnisse“ angenommen werden. Der Senat hält eine derartige Gefahr, die das Landesamt lediglich auf die allgemeine Tatsache stützt, dass „historische Gebäude häufig nicht tief fundamentiert oder auf Holzrosten oder Holzpfählen gegründet seien“, nach derzeitigem Stand für unwahrscheinlich. Denn nach dem - insoweit maßgeblichen - Vorbescheidsantrag soll der Kiesabbau bis maximal 2 m über dem Grundwasser erfolgen, wobei von einem Grundwasserstand in einer Tiefe von 7 m bis 8 m ausgegangen wurde. Sollte sich im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens oder des endgültigen Genehmigungsverfahrens dennoch die Gefahr einer Substanzbeeinträchtigung an der Kapelle auf Grund von Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Grundwasserverhältnisse bestätigen, kann die Genehmigung ohne Weiteres auf der Grundlage des landesrechtlichen Denkmalschutzrechts (Art. 6 BayDSchG) mit entsprechenden Nebenbestimmungen zur Vermeidung einer solchen Schädigung versehen oder, sollten entsprechende Schädigungen unvermeidbar sein, ganz versagt werden.
BayVGH, Urteil, 16.06.2015, AZ: 15 B 13.424, Publikationsart: BeckRS 2015, 48022 / LSK 2016, 030068 / BayVBl 2016, 54 / NuR 2016, 129

1.2.3 Nebenbestimmungen, Nachträgliche Anordnungen
2 Baudenkmalpflege
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1.5 Unbewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
2.4.2 Räumliche Nähe (Entfernung)
3 Bodendenkmalpflege
3.1.2 Erdhindernisse
3.2 Veränderungen, Zerstörungen, Pflichten
3.2.3 Abbau von Bodenschätzen
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1. Auf etwaige Mängel bei der Auslegung der Planunterlagen und deren Bekanntmachung können sich Kläger mangels Verletzung eigener Rechte nicht berufen. Das gilt auch, soweit Verfahrensvorschriften der europäischen Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) betroffen sind.
2. Der Neubau der A 281 widerspricht nicht verbindlichen Darstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt Bremen. Es kann nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit festgestellt werden, dass die Bürgerschaft anlässlich der 14. Änderung des Flächennutzungsplans eine Darstellung der Lage des südlichen Tunnelportals am nördlichen Rand der Baggergutdeponie beschlossen hat. Im Übrigen verläuft die Plantrasse noch innerhalb des Rahmens, den die "grobmaschige" zeichnerische Darstellung der Linie der A 281 im Flächennutzungsplan der nachfolgenden Planung zur Ausfüllung belässt.
3. Eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des in Richtung Westen unmittelbar an die Autobahntrasse anschließenden Vogelschutzgebiets "Niedervieland" ist nicht zu besorgen. Zwar hat die Behörde die Bedeutung und Tragweite des verfassungsrechtlich geschützten Interesses von sechs Hauseigentümern verkannt, deren Gebäude dem Absenktunnel weichen müssen, die dagegen erhalten blieben, wenn die Weserquerung als Bohrtunnel ausgeführt würde.
4. Eine fehlerfreie Abwägung hätte jedoch angesichts der überragenden Bedeutung, die die Behörde dem Kostengesichtspunkt beimessen durfte, trotz des erheblichen Gewichts der betroffenen Eigentumsbelange nichts an der Auswahl des bei den Investitions- und Betriebskosten um rund € 50 Mio. billigeren Absenktunnels geändert.
5. Hinsichtlich der von der A 281 ausgehenden Lärm- und Schadstoffimmissionen sind Abwägungsfehler nicht erkennbar. Die maßgeblichen Grenzwerte werden eingehalten und die Schwelle des gesundheitsschädlichen Lärms wird auch bei Berücksichtigung der übrigen Lärmquellen deutlich unterschritten.
6. Auch mittelbar Betroffene können insoweit eine zu Unrecht unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder eine zu Unrecht unterbliebene Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit rügen, ohne dass es darauf ankommt, ob sich der Fehler auf ihre Rechtsposition ausgewirkt haben kann (§ 4 III UmwRG i. V. m. § 61 Nr. 1 VwGO).
7. Der Anspruch auf fehlerfreie Abwägung (§ 17 Satz 2 FStrG) umfasst aber grundsätzlich nicht die Befugnis, das verfassungsrechtlich geschützte private Interesse eines anderen Betroffenen am Fortbestand seines Eigentums als gegen das Vorhaben sprechenden Belang geltend zu machen (im Anschluss an BVerwG, Urteil v. 03.03.2011, Az.: 9 A 8.10, NVwZ 2011, 1256 [Rn. 106]).
BVerwG, Urteil, 24.11.2011, AZ: 9 A 24/10, Publikationsart: juris / http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=241111U9A24.10.0

1.2.8 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
3.2 Veränderungen, Zerstörungen, Pflichten
3.2.1 Schutz des kulturellen Erbes
3.3 Straßenbau, Planfeststellungen
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1. Das Endziel der Wasserrahmenrichtlinie besteht darin, durch eine konzertierte Aktion bis Ende 2015 einen „guten Zustand“ aller Oberflächengewässer der Union zu erreichen.
2. Die Umweltziele, zu deren Erreichung die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, umfassen zwei Verpflichtungen, nämlich die Verpflichtung, eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern (Verschlechterungsverbot), und die Verpflichtung, diese Wasserkörper zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, um spätestens Ende 2015 einen guten Zustand zu erreichen (Verbesserungspflicht).
3. Unter Berücksichtigung des Wortlauts, der Ziele und der Struktur der Richtlinie handelt es sich dabei nicht nur um programmatische Verpflichtungen, vielmehr gelten sie auch für konkrete Vorhaben.
4. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 327 vom 22.12.2000, S. 1-73) 
ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme verpflichtet sind, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben zu versagen, wenn es eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers verursachen kann oder wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers bzw. eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet.
5. Der Begriff der Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/60/EG ist dahin auszulegen, dass eine Verschlechterung vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Richtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. Ist jedoch die betreffende Qualitätskomponente im Sinne von Anhang V bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine „Verschlechterung des Zustands“ eines Oberflächenwasserkörpers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i dar.
EuGH, Urteil, 01.07.2015, AZ: C-461/13, Publikationsart: juris
Martin Spieler, jurisPR-UmwR 8/2015 Anm. 4 (Anmerkung)

1.2.8 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
3.2 Veränderungen, Zerstörungen, Pflichten
3.3 Straßenbau, Planfeststellungen
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1. Auf Grund archäologischer Erfahrung ist davon auszugehen, dass sich die Befunddichte verstärkt, je näher sich ein Grabungsort am historischen Kern der Siedlung befindet.
2. Auch weil sich die im südlichen Grundstücksteil festgestellten Befunde erkennbar in den nördlichen Grundstücksteil fortsetzen, vermutete der angeklagte Eigentümer, Maßnahmenträger und Inhaber einer bestandskräftigen, mit den üblichen, zur Dokumentation des Bodendenkmals verpflichtenden Nebenbestimmungen versehenen bodendenkmalrechtlichen Erlaubnis oder hätte zumindest annehmen müssen, dass das streitgegenständliche Bodendenkmal im Bereich der geplanten Baumaßnahmen befinde.
3. Entscheidend für die Zumessung der Geldbuße sind gemäß § 17 Abs. 3 OWiG die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, der Vorwurf, welcher den Täter trifft, sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters.
4. Die Geldbuße soll ferner gemäß § 17 Abs. 4 OWiG den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat.
5. Von der Berücksichtigung des wirtschaftlichen Vorteils soll nur dann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn - wie im streitgegenständlichen Sachverhalt - dem rechtswidrigen Handeln des Angeklagten (Auskofferung eines Grundstücks entgegen Art. 7 Abs. 1 BayDSchG) monatelanges rechtskonformes Verhalten (ordnungsgemäße, den Vorgaben der denkmalrechtlichen Erlaubnis folgende Dokumentation) vorausgegangen ist, dieses nur in Folge des fehlerhaften Rats seines Rechtsanwaltes in Folge Zeitablauf und Kostenaufwuchs eingestellt worden war.
6. Dem Angeklagten kann aber zu Gute gehalten werden, dass er in einem vermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt hatte, auch wenn der Angeklagte auf Grund der ihm bekannten entgegensätzlichen Ansichten der befassten Denkmalbehörden nicht allein auf die - zudem objektiv unzutreffende - Auskunft eines Rechtsanwalts vertrauen durfte.
7. Aus alledem und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles erachtet die Kammer die Höhe der Geldbuße von € 20.000,-- auch aus generalpräventiven Gesichtspunkten als angemessen.
LG Ingolstadt, Urteil, 01.10.2015, AZ: 3 Ns 28 Js 9341/13, Publikationsart: n. v.
Jochen Metz "Strafrechtlicher Schutz von Bodendenkmälern in Bayern", BayVBl. 2017, 45-49

1.5 Sanktionen bei Zuwiderhandeln
1.5.1 Ordnungswidrigkeiten
3 Bodendenkmalpflege
3.1.1 Umgrenzung, Ausdehnung, Begrenzung, Nachweis
3.2 Veränderungen, Zerstörungen, Pflichten
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LG Köln, Urteil, 05.06.2012, AZ: 5 O 384/11, Publikationsart:
- Nachinstanz: OLG Köln, Urteil vom 20.12.2012, Az.: 7 U 104/12, s. dort; - teilweise Unzulässigkeit wegen doppelter Rechtsanhängigkeit,   - kein Anspruch aus Amtshaftung oder Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), - kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch - rkr.
LG Köln 5 O 384_11 vom 05.06.2012 - anonym.pdf

1.2 Zuständigkeiten, Verfahrensfragen
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
1.2.8 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
3 Bodendenkmalpflege
3.2 Veränderungen, Zerstörungen, Pflichten
3.2.1 Schutz des kulturellen Erbes
3.2.2 Veranlassung, Kostentragungsverpflichtung, Öffentliche Eigentümer
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OLG Köln, Urteil, 20.12.2012, AZ: 7 U 104/12, Publikationsart:
- Erstinstanz: LG Köln, Urteil vom 05.06.2012, AG.: 5 O 384/11, s. dort - Geltendmachung der Erstattung, - Unzulässigkeit wegen doppelter Rechtsanhängigkeit - rkr.
OLG Köln 7 U 104_12 vom 20.12.2012 anonym.pdf

1.2 Zuständigkeiten, Verfahrensfragen
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
1.2.8 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
3 Bodendenkmalpflege
3.2 Veränderungen, Zerstörungen, Pflichten
3.2.1 Schutz des kulturellen Erbes
3.2.2 Veranlassung, Kostentragungsverpflichtung, Öffentliche Eigentümer
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1. Die Berufung gegen das Urteil des VG Düsseldorf vom 30.03.2006, Az.: 4 K 4265/06 (s. dort), war zurückzuweisen. Wegen der Rechtskraftwirkung der früheren Entscheidung war die Frage, ob der Träger eines UVP-pflichtigen Rohstoffgewinnungsvorhabens verpflichtet ist, die Vorhabensgrundstücke vor der Zulassung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie auf nicht eingetragene archäologische Substanz hin zu untersuchen, ebenso wenig nicht zu beantworten, wie Fragen zur Abwägungsrelevanz von archäologischer Substanz bei Nassabgrabungen, die nicht als Bodendenkmal eingetragen ist.
2. Diese Rechtskraft ist nicht nachträglich durch die 32. GEP-Änderung durchbrochen worden. Denn der Regionalrat hat die Belange des Bodendenkmalschutzes nicht - erst recht nicht abschließend - abgewogen. Damit steht fest, dass dem Rohstoffgewinnungsverbot des Regionalplans Düsseldorf jedenfalls in der Fassung bis zur 51. Änderung die Ziel Qualität fehlte.
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil, 29.01.2009, AZ: 20 A 2034/06, Publikationsart: openJur 2011, 63639
OVG NRW 29.01.2009 - 20 A 2034 06, Vorselaer.pdf

1.2.8 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
3.2 Veränderungen, Zerstörungen, Pflichten
3.2.1 Schutz des kulturellen Erbes
3.2.2 Veranlassung, Kostentragungsverpflichtung, Öffentliche Eigentümer
3.2.3 Abbau von Bodenschätzen
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1. Weder aus § 9 Abs. 2 DSchG ST noch aus § 14 Abs. 2 DSchG ST folgt eine Pflicht zur Erforschung von Grund und Boden auf das Vorhandensein von Bodendenkmalen.
2. Rechtsgrundlage für eine zur Prospektion verpflichtenden Nebenbestimmung kann vielmehr nur § 36 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LT sein, wenn die Nebenbestimmung dazu dient, eine andernfalls zu versagende Genehmigung zum Kiesabbau erteilen zu können.
3. Begründete Anhaltspunkte für die Entdeckung von Kulturdenkmalen im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 3 DSchG ST bestehen, wenn mit Hilfe der von verschiedensten wissenschaftlichen Disziplinen entwickelten Untersuchungs- und Auswertungsmethoden konkrete Tatsachen dafür ermittelt worden sind, dass ein Gebiet Kulturdenkmale birgt.
4. Begründete Anhaltspunkte im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 3 DSchG ST können sich aus Luftbildern und geophysikalischen Messungen ergeben.
5. Es gibt einen allgemeinen Grundsatz, nach welchem derjenige, der eine Genehmigung beantragt, die Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit belegen muss. Bei begründeten Anhaltspunkten für das Vorliegen von Bodendenkmalen, muss daher derjenige, der in diesem Gebiet Kiesabbau betreiben möch-te, die Kosten für zu fertigende Suchschnitte tragen, denn nur so kann er die Genehmigungsfähigkeit des geplanten Abbaus belegen. Insoweit ist die Zumutbarkeit der Kosten ohne Belang.
OVG Sachsen-Anhalt, Urteil, 26.07.2012, AZ: 2 L 154/10, Publikationsart: juris / NVwZ-RR 2013, 217-218

3 Bodendenkmalpflege
3.1.1 Umgrenzung, Ausdehnung, Begrenzung, Nachweis
3.2 Veränderungen, Zerstörungen, Pflichten
3.2.2 Veranlassung, Kostentragungsverpflichtung, Öffentliche Eigentümer
3.2.3 Abbau von Bodenschätzen
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1. Hat ein Vorhabensträger Veränderungen oder Maßnahmen an einem Kulturdenkmal veranlasst und sind diese Veränderungen oder Maßnahmen dokumentiert worden, können ihm gemäß § 14 Abs. 9 Satz 3 DSchG ST Kosten der Dokumentation unabhängig vom Inhalt einer denkmalrechtlichen Genehmigung auferlegt werden.
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Kostenregelung ist der der letzten Behördenentscheidung (hier des Widerspruchsbescheids).
3. Haben der Vorhabensträger und das Land in einer sog. Grabungsvereinbarung Regelungen über Kosten einer archäologischen Dokumentation getroffen, darf die Denkmalschutzbehörde diese (Teil-)Regelungen in einen Verwaltungsakt aufnehmen.
4. Mit der durch Art. 8 Nr. 6 des Zweiten Investitionserleichterungsgesetzes vom 16.07.2003 (GVBl LSA S. 158 [163]) eingeführten, seit dem 01.09.2003 geltenden Neuregelung wurde der Denkmalschutzbehörde bezüglich der Heranziehung zu den Dokumentationskosten ein Ermessensspielraum eingeräumt, der allerdings durch eine Beschränkung auf das „Zumutbare“ begrenzt wird.
5. Wer archäologische Ausgrabungen letztlich veranlasst hat und den – wenn auch möglicherweise nicht bezifferbaren – Nutzen aus den Erschließungsarbeiten zieht, ist zumindest mitverantwortlich für die Bewahrung dessen, was durch seine Baumaßnahmen in Mitleidenschaft gezogen wird. In diesem Fall ist es – jedenfalls in der Regel – auch gerechtfertigt, dass der Veranlasser zumindest einen Teil der Grabungskosten trägt.
6. Die Zumutbarkeit der Kostentragung folgt nicht schon daraus, dass sich der Veranlasser in einer Grabungsvereinbarung zur Kostenübernahme verpflichtet hat, da die Wirksamkeit der Grabungsvereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag u. a. davon abhängt, ob die Gegenleistung, zu der sich der Vorhabensträger verpflichtet hat, den gesamten Umständen nach angemessen ist (§ 56 Abs. 1 Satz 1 VwVfG).
7. Für die Frage, welche Kosten dem Veranlasser einer Veränderung oder Maßnahme an einem Kulturdenkmal zuzumuten sind, kann nicht die Regelung in § 10 Abs. 4 Satz 2 DSchG ST herangezogen werden, da sie auf solche Kulturdenkmale zugeschnitten ist, die für den Verpflichteten Erträge abwerfen oder einen Gebrauchswert haben.
8. Im Regelfall dürfen die Dokumentationskosten 15 % der Gesamtinvestitionskosten nicht überschreiten.
9. Die sachgerechte Anwendung dieses prozentualen Maßstabs setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Ermessensentscheidung feststeht, wie hoch die Gesamtinvestitionskosten und die Dokumentationskosten tatsächlich sind. Eine Kostenregelung bereits im Genehmigungsbescheid ohne Feststellung der tatsächlichen Kosten kommt nur dann in Betracht, wenn bereits eine überschlägige Prüfung ergibt, dass die Dokumentationskosten deutlich unter der maßgeblichen Zumutbarkeitsgrenze liegen werden.
OVG Sachsen-Anhalt, Urteil, 16.06.2010, AZ: 2 L 292/08, Publikationsart: juris / JMBl LSA 2010, 195-205 / LKV 2010, 372-377 / RdE 2011, 378-382 / BRS 77 Nr 220 (1986-2011) / NJW-Spezial 2010, 525 / IR 2010, 208

1.2.3 Nebenbestimmungen, Nachträgliche Anordnungen
3 Bodendenkmalpflege
3.2 Veränderungen, Zerstörungen, Pflichten
3.2.1 Schutz des kulturellen Erbes
3.2.2 Veranlassung, Kostentragungsverpflichtung, Öffentliche Eigentümer
3.2.5 Investorenvertrag
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Der Vorhabensträger besitzt keinen Anspruch auf Erstattung von Prospektionskosten, die vom Vorhabenträger im Rahmen der Erarbeitung der für die UVP maßgeblichen Unterlagen erbracht wurden.  
VG Düsseldorf, Urteil, 18.06.2013, AZ: 17 K 2191/12, Publikationsart:
rkr.

1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
1.2.8 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
3 Bodendenkmalpflege
3.2 Veränderungen, Zerstörungen, Pflichten
3.2.1 Schutz des kulturellen Erbes
3.2.2 Veranlassung, Kostentragungsverpflichtung, Öffentliche Eigentümer