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3.3 Straßenbau, Planfeststellungen

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Ausgehend vom Beschleunigungszweck des § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO unterfallen dem Anwendungsbereich dieser Norm auch solche Verfahren, die Maßnahmen zur Vorbereitung der Baudurchführung, namentlich zur Vorbereitung der Ausschreibung und der Ausführungsplanung zum Gegenstand haben.
BVerwG, Beschluss, 09.10.2012, AZ: 7 VR 10/12, Publikationsart: NL-BzAR 2013, 38-42 / ZNER 2012, 653-655 / NVwZ 2013, 78-80 / Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 31 / BauR 2013, 224-227 / juris

3.3 Straßenbau, Planfeststellungen
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1. Auf etwaige Mängel bei der Auslegung der Planunterlagen und deren Bekanntmachung können sich Kläger mangels Verletzung eigener Rechte nicht berufen. Das gilt auch, soweit Verfahrensvorschriften der europäischen Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) betroffen sind.
2. Der Neubau der A 281 widerspricht nicht verbindlichen Darstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt Bremen. Es kann nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit festgestellt werden, dass die Bürgerschaft anlässlich der 14. Änderung des Flächennutzungsplans eine Darstellung der Lage des südlichen Tunnelportals am nördlichen Rand der Baggergutdeponie beschlossen hat. Im Übrigen verläuft die Plantrasse noch innerhalb des Rahmens, den die "grobmaschige" zeichnerische Darstellung der Linie der A 281 im Flächennutzungsplan der nachfolgenden Planung zur Ausfüllung belässt.
3. Eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des in Richtung Westen unmittelbar an die Autobahntrasse anschließenden Vogelschutzgebiets "Niedervieland" ist nicht zu besorgen. Zwar hat die Behörde die Bedeutung und Tragweite des verfassungsrechtlich geschützten Interesses von sechs Hauseigentümern verkannt, deren Gebäude dem Absenktunnel weichen müssen, die dagegen erhalten blieben, wenn die Weserquerung als Bohrtunnel ausgeführt würde.
4. Eine fehlerfreie Abwägung hätte jedoch angesichts der überragenden Bedeutung, die die Behörde dem Kostengesichtspunkt beimessen durfte, trotz des erheblichen Gewichts der betroffenen Eigentumsbelange nichts an der Auswahl des bei den Investitions- und Betriebskosten um rund € 50 Mio. billigeren Absenktunnels geändert.
5. Hinsichtlich der von der A 281 ausgehenden Lärm- und Schadstoffimmissionen sind Abwägungsfehler nicht erkennbar. Die maßgeblichen Grenzwerte werden eingehalten und die Schwelle des gesundheitsschädlichen Lärms wird auch bei Berücksichtigung der übrigen Lärmquellen deutlich unterschritten.
6. Auch mittelbar Betroffene können insoweit eine zu Unrecht unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder eine zu Unrecht unterbliebene Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit rügen, ohne dass es darauf ankommt, ob sich der Fehler auf ihre Rechtsposition ausgewirkt haben kann (§ 4 III UmwRG i. V. m. § 61 Nr. 1 VwGO).
7. Der Anspruch auf fehlerfreie Abwägung (§ 17 Satz 2 FStrG) umfasst aber grundsätzlich nicht die Befugnis, das verfassungsrechtlich geschützte private Interesse eines anderen Betroffenen am Fortbestand seines Eigentums als gegen das Vorhaben sprechenden Belang geltend zu machen (im Anschluss an BVerwG, Urteil v. 03.03.2011, Az.: 9 A 8.10, NVwZ 2011, 1256 [Rn. 106]).
BVerwG, Urteil, 24.11.2011, AZ: 9 A 24/10, Publikationsart: juris / http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=241111U9A24.10.0

1.2.8 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
3.2 Veränderungen, Zerstörungen, Pflichten
3.2.1 Schutz des kulturellen Erbes
3.3 Straßenbau, Planfeststellungen
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1. Das Endziel der Wasserrahmenrichtlinie besteht darin, durch eine konzertierte Aktion bis Ende 2015 einen „guten Zustand“ aller Oberflächengewässer der Union zu erreichen.
2. Die Umweltziele, zu deren Erreichung die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, umfassen zwei Verpflichtungen, nämlich die Verpflichtung, eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern (Verschlechterungsverbot), und die Verpflichtung, diese Wasserkörper zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, um spätestens Ende 2015 einen guten Zustand zu erreichen (Verbesserungspflicht).
3. Unter Berücksichtigung des Wortlauts, der Ziele und der Struktur der Richtlinie handelt es sich dabei nicht nur um programmatische Verpflichtungen, vielmehr gelten sie auch für konkrete Vorhaben.
4. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 327 vom 22.12.2000, S. 1-73) 
ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme verpflichtet sind, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben zu versagen, wenn es eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers verursachen kann oder wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers bzw. eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet.
5. Der Begriff der Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/60/EG ist dahin auszulegen, dass eine Verschlechterung vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Richtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. Ist jedoch die betreffende Qualitätskomponente im Sinne von Anhang V bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine „Verschlechterung des Zustands“ eines Oberflächenwasserkörpers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i dar.
EuGH, Urteil, 01.07.2015, AZ: C-461/13, Publikationsart: juris
Martin Spieler, jurisPR-UmwR 8/2015 Anm. 4 (Anmerkung)

1.2.8 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
3.2 Veränderungen, Zerstörungen, Pflichten
3.3 Straßenbau, Planfeststellungen
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1. Planfeststellungsbeschlüsse über die Zulassung von (Naß-)Abgrabungen können Nebenbestimmungen zur Sicherung von im Abgrabungsfeld nachgewiesenen oder wahrscheinlich vorhandenen Bodendenkmälern enthalten, auch wenn die Bodendenkmäler nicht in die Denkmalliste eingetragen sind. 2. Die Kosten und die Organisation der wissenschaftlichen Untersuchung und Dokumentation von nicht eingetragenen Bodendenkmälern darf aber nicht einseitig dem Unternehmer aufgegeben werden. Das stets vorhandene öffentliche Interesse an derartigen Maßnahmen verlangt eine namhafte Beteiligung der öffentlichen Hand, auch wenn die zuständigen Behörden ohne die drohende Abgrabung keine eigenen Schritte zur Erfassung des Bodendenkmals unternommen hätten.   
VG Düsseldorf, Urteil, 30.10.2003, AZ: 4 K 61/01, Publikationsart: Juris / EzD 2.3.4 Nr. 21 / BauR 2004, 987-993 / BRS 66 Nr. 215 (2003)
Urteil Vorselaer vom 30.10.2003.doc

1.2.3 Nebenbestimmungen, Nachträgliche Anordnungen
3.2.2 Veranlassung, Kostentragungsverpflichtung, Öffentliche Eigentümer
3.3 Straßenbau, Planfeststellungen
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1. Unter Würdigung der konkreten Örtlichkeiten des Stuttgarter Hauptbahnhofs erscheint es zweifelhaft, ob die Kopfbahnsteighalle des Stuttgarter Hauptbahnhofs den vom Bundesverfassungsgericht in der Fraport-Entscheidung (Az.: 1 BvR 699/06, juris) entwickelten Anforderungen an einen Ort allgemeinen kommunikativen Verkehrs im Sinne des Leitbildes des öffentlichen Forums genügt.
2. Im Fall eines Aufzugs durch die Kopfbahnsteighalle des Stuttgarter Hauptbahnhofs muss jedenfalls die besondere Bedeutung dieses zentralen Verkehrsknotenpunktes sowie die daraus folgende spezifische Gefährdungslage der Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Verkehrsbetriebes berücksichtigt werden. Versammlungsbeschränkende Maßnahmen können daher unter weniger strengen Bedingungen erlassen werden.
3. Bei einem geplanten Aufzug von circa 1.000 Teilnehmern durch die Kopfbahnsteighalle des Stuttgarter Hauptbahnhofs im Rahmen der sog. "Montagsdemos" im Zusammenhang mit dem Protest gegen das Bahnprojekt "Stuttgart 21" dürfte von einer hinreichend substantiierten Gefahrenprognose auszugehen sein, die ein Teilverbot des Aufzuges zu rechtfertigen vermag.
4. Weniger einschneidende Mittel als das verfügte Teilverbot dürften sich im konkreten Fall als nicht realisierbar und damit ungeeignet erweisen.
VG Stuttgart, Beschluss, 02.03.2012, AZ: 5 K 691/12, Publikationsart: Juris

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.6 Anlagen von Bund / Land
2.2 Abbruch
2.2.1 Abbruch eines Einzeldenkmals
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
3.3 Straßenbau, Planfeststellungen