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2.4.3 Überprüfbarkeit der Nähefeststellung

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1. Die ungestörte Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG) wird wohl kaum einmal durch den Anblick einer 1,8 km entfernten Windkraftanlage beeinträchtigt sein.
2. Vorliegend geht es aber nicht um die ungestörte Religionsausübung, sondern um Denkmal- und Eigentumsschutz (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG). Die vom Verwaltungsgericht ausgeführte Bedeutung der Kirche St. Sebastian ist nicht nur religiöser, sondern auch geschichtlicher, künstlerischer, städtebaulicher und volkstümlicher Art. Die Kirche hat als Grabstätte der Seligen Edigna jedenfalls auch geschichtliche Bedeutung und als Hauptverehrungsstätte dieser Frau auch volkstümliche Bedeutung, wenngleich beschränkt auf die nähere Umgebung. Die herausgehobene topographische Lage hat städtebauliche Bedeutung. Die Blickbeziehung von Bruck nach Puch ist jedenfalls auch von künstlerischer und städtebaulicher Bedeutung.
3. Bezüglich des Prüfkriteriums aus der Rechtsprechung des BayVGH, wonach es wesentlich auf den Denkmalwert eines Baudenkmals ankommt, wenn die Frage der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung beantwortet werden muss (Urteil vom 18.07.2013, Az.: 22 B 12.1741, BeckRS 2013, 54626 [Rn. 26 ff.]). Bei einem Baudenkmal von herausragender Bedeutung kann eher eine erhebliche Beeinträchtigung angenommen werden und können eher gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für eine unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Als etwas Besonderes werden die herausgehobene topographische Lage und die historische Blickbeziehung von Bruck nach Puch gesehen.
4. Nicht jedes Aufragen einer Windkraftanlage hinter einem Zwiebelturm stellt eine erhebliche Beeinträchtigung eines Baudenkmals dar und müsste aus gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes und aus Gründen des Schutzes des Denkmaleigentümers unterbleiben. Ob der Maßstab der Erheblichkeit überschritten ist, ist jeweils an Hand des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 2 BV 11.631, BayVBl 2013, 471/472). Hinzutretende Anlagen müssen sich an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert (BayVGH, Urteil vom 25.06.2013, Az.: 22 B 11.701, BeckRS 2013, 54624 [Rn. 32]). Es braucht sich dabei nicht um einen extremen Ausnahmefall zu handeln.
5. Das BayVG München hat erstinstanzlich erkannt, dass das Wesen, das überlieferte Erscheinungsbild oder die künstlerische Wirkung in Gestalt der historischen Blickbeziehung Bruck - Puch besonders gestört werde. Die besondere Blickbeziehung von Osten bzw. Südosten werde erheblich beeinträchtigt. Die Windkraftanlage verdränge gleichsam die Kirche und lasse in schwerwiegender Weise die gebotene Achtung gegenüber den in dieser Kirche verkörperten Werten vermissen. Das BayVG München konnte sich hier in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die Stellungnahmen des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege stützen.
6. Die optischen Wirkungen der bereits errichteten Windkraftanlage in Mammendorf können hier nicht den Ausschlag geben, weil diese Windkraftanlage von der Kirche St. Sebastian „viel weiter entfernt“ ist. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege verwendete zwar nicht den Begriff der „landschaftprägenden Eigenschaft“, führte aber doch aus, dass von Bruck her die eiszeitliche Flussterrasse mit der krönenden Kirche besonders in Erscheinung trete. Die strittige Windkraftanlage werde daher von der fußläufigen Verbindung (von Osten her) neben dem Kirchturm und konkurrierend zu diesem markant in Erscheinung treten. Die strittige Windkraftanlage wirke sich so überaus störend auf die historische Blickbeziehung von Bruck nach Puch aus. Gerade auch die rotierenden Flügel befänden sich in krassem Gegensatz zur statischen Ruhe eines Kirchturms. Durch die Bewegung des Windrads nehme der Betrachter eine Beeinträchtigung noch viel stärker wahr, als es bei einer Beeinträchtigung z. B. durch einen Hochspannungsmast der Fall sei.
7. Dass die Untere Denkmalschutzbehörde, nämlich das Landratsamt (Art. 11 Abs. 1 BayDSchG), anderer Auffassung ist als das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, spielt mangels vergleichbarer fachlicher Kompetenz keine entscheidende Rolle. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ist „die“ staatliche Fachbehörde für alle Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (Art. 12 Abs. 1 BayDSchG).
8. Das Vorhandensein eines historischen Pilgerwegs lässt sich aus dem Akteninhalt und den Stellungnahmen des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege nicht eindeutig ableiten, am ehesten noch aus dem eingeholten Parteigutachten. Entscheidungserheblich ist dieser Umstand aber nicht.
9. Nach der Rechtsprechung des BayVGH ist es von wesentlicher Bedeutung, ob ein Baudenkmal bewusst in eine bestimmte Landschaft hinein komponiert wurde, ob seine Umgebung so gestaltet wurde, dass sie sich auf das Baudenkmal bezieht, um die mit ihm verfolgte künstlerische Absicht zu verdeutlichen und zu verstärken (BayVGH, Urteil vom 25.06.2013, Az.: 22 B 11.701, BeckRS 2013, 54624 [Rn. 40]). Es kommt insofern darauf an, ob ein Gebäude bei seiner erstmaligen Errichtung oder bei einer denkmalschutzrechtlich relevanten Umgestaltung so konzipiert wurde, dass es auf das Vorhandensein bestimmter Sichtachsen angelegt wurde (BayVGH, Urteil vom 25.06.2013, Az.: 22 B 11.701, a. a. O. [Rn. 41]). Es kann also sein, dass es nach dem zugrunde liegenden architektonischen Konzept gerade auf eine bestimmte Blickbeziehung zu einer Kirche bzw. einem Kirchturm besonders ankommt, z. B. von einem ganz bestimmten Zugangsweg aus. Es mag also der Kirchenbau so konzipiert worden sein, dass der Blick der Gläubigen beim Zugang zur Kirche auf den Kirchenbau als Verkörperung ihres Glaubens fällt und eben nicht auf eine Windkraftanlage.
10. In einem allgemeineren Sinn ist von einer derartigen Konzeption bei Annäherung von Osten und Südosten zur Kirche St. Sebastian auszugehen, insbesondere bei fußläufiger Annäherung aus diesem Bereich, also auf eine typische Annäherungsrichtung aus dem Tal nach Westen zur Anhöhe hin. Dies entspricht auch der historisch gewachsenen volkstümlichen, religiösen (Wallfahrten) und touristischen Zugangsrichtung zum Baudenkmal hin.
11. Etwaige Vorbelastungen, wie einen großen Baumarkt mit seinem großen Parkplatz, vermögen die Gründe des Denkmalschutzes nicht zu entwerten, solange es überhaupt noch etwas zu schützen gibt.
12. Die vorgebliche Lebensdauer von 30 Jahren der strittigen Windkraftanlage, die verwaltungsverfahrensrechtlich mit einer Rückbauverpflichtung verbunden wurde, klärt nicht, inwiefern ein Zeitraum von 30 Jahren für die durch den Denkmalschutz geschützte Allgemeinheit und für den vor erheblichen Beeinträchtigungen zu schützenden Denkmaleigentümer nur geringfügig sein sollte. An einem bereits bestehenden Windkraftanlagenstandort könnte sich nach dem Ende der Lebensdauer einer bestehenden Anlage auch ein sog. Repowering aufdrängen. Die Windenergienutzung ist vom Gesetzgeber nicht als nur vorübergehende Art der Energiegewinnung konzipiert.
13. Die Belange und die besondere Bedeutung der Windenergienutzung stehen weder der Annahme einer eigentumsrechtlich bedeutsamen erheblichen Beeinträchtigung entgegen noch können sie sich gegenüber den Belangen des Denkmal- und Eigentumsschutzes generell, sondern nur im konkreten Einzelfall durchsetzen, wie sich bereits aus § 35 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. 5 BauGB ergibt. Die Windenergienutzung muss im konkreten Fall durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder überwiegende private Interessen gerechtfertigt sein (BVerwG, Urteil vom 21.04.2009, Az.: 4 C 3/08, Az.: BVerwGE 133, 347/353 [Rn. 14]). Derartige Gesichtspunkte werden dann aber nicht bei der Beurteilung der erheblichen Betroffenheit bzw. des Gewichts der Gründe des Denkmalschutzes, sondern bei der Ausübung des Versagungsermessens nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG zu berücksichtigen sein.
14. Die Frage, ob die erhebliche Beeinträchtigung eines Baudenkmals dem Eigentümer nach Art. 14 Abs. 1 GG zugemutet werden könne, wenn er in der Vergangenheit keine denkmalbedingten, über den normalen Bauunterhalt hinausgehenden Investitionen getätigt habe, die durch die Beeinträchtigung entwertet werden könnten, ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt ist. Die klagende Denkmaleigentümerin wird durch Art. 4 BayDSchG in die Pflicht genommen, das Baudenkmal zu erhalten, zu pflegen und Schäden am Baudenkmal zu beseitigen, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Diese Inpflichtnahme hat dem BVerwG als Begründung für einen Schutz durch Art. 14 Abs. 1 GG genügt (BVerwG, Urteil vom 21.04.2009, Az.: 4 C 3/08, a. a. O. [Rn. 14]; ebenso BayVGH, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 2 BV 11.1631, BayVBl 2013, 471/472; HessVGH, Urteil vom 09.03.2010, Az.: 3 A 160/10, BeckRS 2010, 48970 [Rn. 64]).
BayVGH, Beschluss, 20.05.2015, AZ: 22 ZB 14.2827, Publikationsart: BeckRS 2015, 47066

1.1.2 Bedeutung
1.1.4 Denkmalwürdigkeit
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
2 Baudenkmalpflege
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1 Inhaltliche Nähe
2.4.1.1 Grundsätze
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
2.4.2 Räumliche Nähe (Entfernung)
2.4.3 Überprüfbarkeit der Nähefeststellung
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1. Dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten und gesichert erschlossenen Vorhaben (Errichtung und Betrieb einer ca. 150 m hohen Windkraftanlage [Nabenhöhe 108,38 m, Rotordurchmesser 82,0 m] in einem Vorbehaltsgebiet für die Nutzung der Windenergie auf einer Anhöhe oberhalb zweier in der Senke liegender Ortsteile knapp 800 – 1.100 m von Ortsrand bzw. Denkmälern entfernt gelegen) stehen öffentliche Belange des Denkmalschutzes entgegen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).
2. Der Denkmalschutz erfordert als Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, dass ein Kulturdenkmal vor Beeinträchtigungen seiner Substanz und seiner Ausstrahlungswirkung in die Umgebung hinein bewahrt wird, wie sie von einem Vorhaben in der Umgebung des Denkmals ausgehen können. Vorhaben, welche die Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigen, dürfen nur zugelassen werden, wenn das Vorhaben durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009, Az.: 4 C 3.08, BVerwGE 133, 347 [353 f.]).
3. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gewährleistet insofern ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem Denkmalschutz und greift ein, wo grobe Verstöße in Frage stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009, Az.: 4 C 3.08, BVerwGE 133, 347 [353 f.]; OVG Niedersachsen, Urteil vom 21.04.2010, Az.: 12 LB 44/09, NuR 2010, 649 [656]).
4. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) ist die zur fachlichen Einschätzung des Denkmalwerts eines Baudenkmals und seiner Beeinträchtigung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 BayDSchG berufene Fachbehörde.
5. Dabei sind die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden und die Gerichte rechtlich nicht an die fachliche Beurteilung des BLfD gebunden. Sie haben deren Aussage- und Überzeugungskraft allerdings nachvollziehend zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden. Hierbei kommt den fachlichen Einschätzungen des BLfD ein tatsächliches Gewicht zu.
6. Als besondere, erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals ist - im Einklang mit den landesrechtlichen Maßstäben wie in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG - bereits die Tatsache anzusehen, dass die Wirkung des Denkmals als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element geschmälert wird. Hingegen muss keine Situation erzeugt werden, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird.
7. Neue Bauten müssen sich zwar weder völlig an vorhandene Baudenkmäler anpassen, noch unterbleiben, wenn eine Anpassung nicht möglich ist. Aber sie müssen sich an dem vom Denkmal gesetzten Maßstab messen lassen, dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen BayVGH, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 2 BV 11.1631, NVwZ-RR 2013, 545 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 21.04.2010, Az.: 12 LB 44/09, NuR 2010, 649 [656]).
8. Die genannten Merkmale müssen in schwerwiegender Weise gegeben sein, damit von einer erheblichen Beeinträchtigung gesprochen werden kann. Je höher der Wert des Denkmals einzuschätzen ist, desto höher kann eine erhebliche Beeinträchtigung seines Erscheinungsbilds anzunehmen sein; je schwerwiegender das Erscheinungsbild betroffen ist, desto eher kann die Schwelle der Unzumutbarkeit überschritten sein (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.08.2012, Az.: 12 LB 170/11, juris).
9. Diese besondere, erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals (hier eines Patrizierschlosses) ist insbesondere in der wesentlichen Schmälerung der denkmalpflegerisch besonders schützenswerten Innen-Außen-Blickbeziehung und damit der künstlerischen Wirkung des Baudenkmals zu sehen, die deutlich über die baurechtlich regelmäßig nicht geschützte „schöne Aussicht“ hinausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993, Az.: 4 C 5/93, juris).
10. Die Räume des reichsständischen Herrschaftssitzes verknüpfen konzeptionell für den Betrachter die Innenwirkung der Räume mit der Außenwirkung der Umgebung des Schlosses zu einem Gesamteindruck. Die Raumausstattungen setzen hier ein imaginäres „Arkadien“ als idealisierte Natur (Bild gewordene Vorstellungskraft im Innern der Räume) in Beziehung zur durch die Fenster real erlebbaren Natur und Besiedelung (Wirklichkeit gewordene Gestaltungskraft im Äußeren). Dieses künstlerische Konzept spiegelt neben barocker Ausstattungskultur europäische Geistesgeschichte.
11. Kleinere Vorbelastungen und Störungen (Photovoltaikanlagen, Antennen, Fluchttreppe) beeinträchtigen den weiterhin gut erlebbaren Gesamteindruck von künstlerisch gestalteter Innen- und herrschaftlich geprägter Außenwelt inmitten der sie umgebenden Nachbarschaft nicht.
12. Die geplante Windkraftanlage würde genau in dieses Blickfeld hineinragen. Das Erlebnis der Blickbeziehung wäre trotz ihrer räumlichen Entfernung in den maßgeblichen Blickachsen als besonders störendes Element überwiegend sichtbar.
13. Daher kann sich der gesetzlich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierte Belang der Nutzung der Windenergie hier in diesem (konkreten) Nutzungskonflikt nicht gegenüber dem als höherwertig anzusetzenden Belang des Denkmalschutzes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB durchsetzen.
14. Das Baudenkmal ist ortsgebunden, kann seine denkmalgeschützte Funktion nur an diesem Standort erfüllen und verlöre sie weitgehend bei Errichtung der Windkraftanlage in Sichtweite. Die Windkraftanlage hingegen kann an jedem anderen geeigneten Standort ebenfalls ihre technische Funktion erfüllen.
15. Zudem präsentiert sich auch der Ort als reich gegliederte, besonders gut erhaltene, weitgehend ungestörte und in seinem denkmalgeschützten Erscheinungsbild erlebbare Dachlandschaft, dies sich von anderen Orten durch die Folge der Schlösser und der Kirche als Baudenkmäler unterscheidet und so einen einmaligen Charakter erhält. Die Situierung der Baudenkmäler mit den damit verbundenen Landschafts- und Sichtbeziehungen ist substantieller Teil der Denkmaleigenschaft. Bei einer Vorhabensverwirklichung drohten die Denkmäler ihre jeweilige Funktion als dominierende Landmarken zu verlieren, würde doch die Windkraftanlage selbst zur städtebaulichen Dominante, die in einen schroffen Gegensatz zur fein auf mehreren Ebenen gegliederten gewachsenen und symbolträchtigen Bebauung im Altort treten würde. Die Sicht auf die Denkmäler inmitten des Altortes, auf ihre Wechselbeziehung zueinander und zur weiteren dortigen Bebauung würde von der sich optisch und architektonisch krass unterscheidenden Wirkung der Windkraftanlage wesentlich überlagert und erheblich beeinträchtigt.
16. Die besondere Beziehung der Denkmäler untereinander und ihre Wirkung auf den Altort unterscheidet sich mit seinem eigenständigen Stellenwert als „Stein gewordene Allegorie historischer sozialer Beziehungen“ in ihrer denkmalpflegerischen Schutzbedürftigkeit grundlegend von einem nur aus allgemeiner Siedlungstätigkeit entstandenen Ortsbild.
BayVGH, Urteil, 18.07.2013, AZ: 22 B 12.1741, Publikationsart: BayVBl 2014, 23 - 26 / juris
- http://www.nordbayern.de/region/lauf/kein-windrad-bei-neunhof-1.3062923; - rkr. (BVerwG, Beschluss vom 26.06.2014, Az.: 4 B 47.13, http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=260614B4B47.13.0 / BayVBl 2014, 703-704)
BayVGH - Urteil v. 18.07.2013 - 22 B 12.1741 - LAB anonym.pdf

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.5 Erschließung im Außenbereich
1.5.3.6 Neuerrichtung im Ensemble
2 Baudenkmalpflege
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
2.4.2 Räumliche Nähe (Entfernung)
2.4.3 Überprüfbarkeit der Nähefeststellung
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1. Eine bauliche Anlage stammt dann „aus vergangener Zeit“ i. S. v. Art. 1 I, II 1 BayDSchG, wenn es einer abgeschlossenen, historisch gewordenen Epoche zuzurechnen ist.
2. Von Gesetzes wegen verfolgt der Denkmalschutz nicht das Anliegen, auch schon in jüngerer oder gar jüngster Zeit entstandene bauliche Anliegen unverändert zu erhalten, die städtebaulich oder künstlerisch besonders gelungen erscheinen, so wünschenswert dies auch i. S. einer anspruchsvollen Baukultur sein mag. Eine derartige „begleitende“ oder „nacheilende“ Qualifizierung solcher Bauwerke als Baudenkmäler entspricht nicht der in der bayerischen Verfassung (Art. 141 II BV) verankerten originären Aufgabe des Denkmalschutzes, die, auf die kürzestmögliche Formel gebracht, lautet: „Lebendigerhaltung des historischen Erbes“.
3. Durch den im Rahmen des Architekturprojektes „Bauen im Bestand“ konzeptionell in den vorhandenen Denkmalbestand (Jugendstilvilla mit Park) „hineinkomponierten“ Holzpavillon mit Verbindungsbrücke zur Jugendstilvilla entstand dennoch kein neues „Gesamtdenkmal“. Allerdings liegt ein sog. „Nähefall“ nach Art. 6 I 2 BayDSchG vor.
BayVGH, Urteil, 28.05.2009, AZ: 2 B 08.1971, Publikationsart: NVwZ-RR 2009, 793-795 / BayVBl. 2010, 110-112 / juris / EzD 2.2.6.4 Nr. 47 (Anm. F. Koehl, S. 5-6)

1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.1.3 „aus vergangener Zeit“
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1 Inhaltliche Nähe
2.4.1.1 Grundsätze
2.4.1.4 Umgebender Park, Garten, etc.
2.4.1.5 Unbewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
2.4.2 Räumliche Nähe (Entfernung)
2.4.3 Überprüfbarkeit der Nähefeststellung
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1. Die Grundsätze, unter denen die Belange des Denkmalschutzes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB einem Außenbereichsvorhaben entgegenstehen können, in der Rechtsprechung des Senats sind geklärt (vgl. Revision wegen vermeintlicher grundsätzlicher Bedeutung, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Außenbereichsvorhabens nach § 35 Abs. 1 und 2 BauGB bedarf es stets einer die gesetzlichen Vorgaben und Wertungen konkretisierenden nachvollziehenden Abwägung, ob die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft genannten öffentlichen Belange dem Vorhaben entgegenstehen oder durch dieses beeinträchtigt werden.
3. „Nachvollziehende Abwägung“ meint insoweit einen gerichtlich uneingeschränkt überprüfbaren Vorgang der Rechtsanwendung, der eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung verlangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2001, Az.: BVerwG 4 C 4.00, BVerwGE 115, 17, 24; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013, Az.: BVerwG 4 C 1.12, BVerwGE 147, 118).
4. Speziell die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB genannten öffentlichen Belange des Denkmalschutzes werden zwar in der Regel - positiv wie negativ - durch das Denkmalrecht der Länder konkretisiert, die Regelung enthält aber dennoch keine bloße Verweisung auf Landesrecht, sondern formuliert eine bundesrechtlich eigenständige Anforderung, die - unbeschadet einer Konkretisierung durch Landesrecht - unmittelbar selbst eingreift, wo grobe Verstöße in Frage stehen.
5. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gewährleistet ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtlicher Regelung unabhängigem Denkmalschutz, der im Verhältnis zu den denkmalrechtlichen Vorschriften des Landesrechts, die nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleiben, eine Auffangfunktion zukommt (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009, Az.: BVerwG 4 C 3.08, BVerwGE 133, 347).
6. Eine „besondere abwägungserhebliche Bedeutung“ einer regionalplanerischen Ausweisung eines Vorbehaltsgebiets für die Nutzung der Windenergie, im Zuge derer die denkmalschützerischen Belange angesprochen (ab- bzw. weggewogen) worden seien, verlangt eine „nachvollziehende“ Abwägung dennoch auch insoweit eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2001, a. a. O.), bei der die Schutzwürdigkeit des betroffenen Belangs und dessen vorhabensbedingte Beeinträchtigung dem Interesse an der Realisierung des privilegierten Vorhabens gegenüberzustellen sind (Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand September 2013, § 35 Rn. 95). Dass hierbei auch Grundsätze oder sonstige Erfordernisse der Raumordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ROG eine Rolle spielen können, steht außer Frage.
7. Angesichts der mit Landesdenkmalrecht nicht deckungsgleichen Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB lässt sich auch die Frage, ob bei der Beurteilung der Denkmalbeeinträchtigung maßgeblich auf diejenigen Gründe abzustellen ist, die zur Unterschutzstellung des Denkmals geführt haben und, falls ja, ob sich diese Gründe ausschließlich aus der Denkmalliste ergeben, ohne weiteres in dem Sinne beantworten, dass die bundesrechtlichen Anforderungen des Denkmalschutzes einem privilegierten Außenbereichsvorhaben auch jenseits der für die Unterschutzstellung des Denkmals maßgeblichen Gründe und deren Eintragungen in die Denkmalliste entgegenstehen können.
8. Ein Widerspruch zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013, Az.: 8 A 96/12, juris) insoweit, dass bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang ein Denkmal durch eine in der Umgebung geplante Windenergieanlage beeinträchtigt werden könne, allenfalls der Blick auf das Denkmal maßgeblich sei, nicht hingegen der Blick aus dem Denkmal, liegt nicht vor, auch wenn der BayVGH die Auffassung vertritt, wonach sich eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals gerade auch aus der erheblichen Störung der besonders schützenswerten „Innen-Außen-Blickbeziehung“ ergebe. Allerding beschäftigte sich das OVG NRW in der zitierten Entscheidung ausschließlich mit der Frage, ob das Vorhaben gegen (Landes-)Denkmalrecht verstößt; zu den bundesrechtlich geregelten Belangen des Denkmalschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB enthält die Entscheidung des OVG NRW hingegen keine Aussage.
BVerwG, Beschluss, 26.06.2014, AZ: 4 B 47.13, Publikationsart: http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=260614B4B47.13.0 / BayVBl 2014, 703-704

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.5 Erschließung im Außenbereich
1.5.3.6 Neuerrichtung im Ensemble
2 Baudenkmalpflege
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
2.4.2 Räumliche Nähe (Entfernung)
2.4.3 Überprüfbarkeit der Nähefeststellung