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1.4.2 Betretungsrecht

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1. Baudenkmäler sind bauliche Anlagen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Dabei genügt bereits das Vorliegen eines der gesetzlichen Merkmale, um die Denkmaleigenschaft einer baulichen Anlage anzunehmen.
2. Eine derartige Bedeutung kommt einem Bauwerk zu, wenn es historische Ereignisse oder Entwicklungen heute und für zukünftige Generationen anschaulich macht.
3. Ob dies der Fall ist, ist in der Regel anhand des Wissens- und Erkenntnisstandes von Sachverständigen zu beantworten.
4. Insoweit ist vorrangig von den Sachverständigenangaben und Ausführungen der fachlich entsprechend ausgebildeten Konservatoren des im Freistaat Bayern hierzu gesetzlich berufenen Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege auszugehen.
5. Eine denkmalgerechte Sanierung erfordert nicht die Angleichung an das Niveau eines Neubaus.
6. Bei der Berücksichtigung der Zumutbarkeit der Erhaltung bleiben etwaige Spekulationsinteressen des Eigentümers außer Betracht.
7. Bei der vorzunehmenden Vergleichsrechnung sind nicht die vollen Sanierungsosten anzusetzen, sondern nur die denkmalschutzrechtlich bedingte Erhöhung anzusetzen. Zudem sind alle Zuschüsse oder Erleichterungen in Ansatz zu bringen. Auch sind in der Vergleichsrechnung bei der Gegenüberstellung von Erhaltungsaufwand und Rendite nicht die Erwerbskosten des Grundstücks, wie es die Klägerin getan hat, einzubeziehen.
8. Folgte man der Argumentation der Klägerin, dann würde jeder, der ein Grundstück in spekulativer Erwartung seiner höheren Bebaubarkeit zu einem überhöhten Preis kauft, mit dem Hinweis auf die deshalb fehlende Rendite und Art. 14 GG ein „Baurecht“ bis zu der Grenze durchsetzen können, ab der eine angemessene Rendite zu erzielen wäre. Ein geradezu abwegiges Ergebnis.
9. Die spekulative Absicht der Klägerin ergibt sich zudem daraus, dass der Erwerb erfolgte, obwohl die beklagten „desolaten Zustände“ bereits im Zeitpunkt des Erwerbs vorhanden waren.
10. Verstärkt wird dieser Eindruck noch durch die Herausnahme von „antiken“ Inneneinbauten, die den Denkmalwert des Gebäudes reduzierte, für die aber Liebhaber bereit sind, erhebliche Preise zu zahlen.
11. Unter diesem Blickwinkel ist die im Bußgeldverfahren festgesetzte Geldbuße eher moderat.
12. Im Hinblick auf die Denkmaleigenschaft ist zu prüfen, ob nicht auch Abweichungen bzw. Befreiungen von sonst bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Vorschriften gewährt werden können.
BayVG München, Urteil, 23.06.2005, AZ: M 11 S 04.308, Publikationsart: - juris/ - DSI (Denkmalschutz-Informationen des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz) 2005 Heft III, S. 69 ff. (mit Anm. W. K. Göhner)
BayVG München - Urteil v. 23.06.2005 - M 11 K 04.308.pdf

1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.1.2 Bedeutung
1.1.4 Denkmalwürdigkeit
1.1.5 Veränderungsfolgen
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
1.4.2 Betretungsrecht
1.5.3 Beseitigung
2 Baudenkmalpflege
2.2 Abbruch
2.2.1 Abbruch eines Einzeldenkmals
2.2.1.1 Grundsätze
2.5 Erhaltungs- und Sicherungspflichten
2.5.1 Sicherungsanordnung (Art. 4 II DSchG; Instandsetzungs-, Erhaltungsanordnung; Untersuchungspflicht)
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1. Die Denkmalschutzbehörden sind berechtigt, Baudenkmäler außen und innen zu besichtigen und die dabei getroffenen Feststellungen durch Photografien zu dokumentieren, soweit dies zur Erhaltung des Baudenkmals dringend erforderlich erscheint.
2. Die Eigentümer des nach den Feststellungen des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege kulturgeschichtlich bedeutsamen Baudenkmals wurden vom Landratsamt zu Recht verpflichtet, die Besichtigung und die Anfertigung von Photografien auch in den Innenräumen dieses Baudenkmals zu dulden.
3. Nach dem Bayerischen Denkmalschutzrecht dürfen dabei nicht nur Grundstücke, sondern auch darauf befindliche Baudenkmäler einschließlich vorhandener Wohnungen betreten werden, soweit dies zur Erhaltung eines Baudenkmals dringend erforderlich erscheint. Das sei angesichts des desolaten Eindrucks des seit Jahren unbewohnten Baudenkmals der Fall.
4. Ob der Eigentümer eines Baudenkmals seinen denkmalschutzrechtlichen Pflichten in ausreichendem Umfang nachkomme, lasse sich in der Regel nur durch Besichtigung des Gebäudes von außen wie von innen feststellen.
5. Das Betretungsrecht dient dazu, die Einhaltung der dem Eigentümer eines Baudenkmals durch Gesetz auferlegten Verpflichtungen zu überwachen und bei Verstößen den Erlass behördlicher Anordnungen vorzubereiten.
6. Die Denkmalschutzbehörden sind deshalb im Rahmen eines Augenscheins berechtigt und verpflichtet, das Ergebnis der Besichtigung mittels schriftlicher Aufzeichnungen, zeichnerischen Darstellungen und auch durch das Fertigen von Photografien zu dokumentieren.
BayVGH, Beschluss, 10.01.2013, AZ: 1 CS 12.2638, Publikationsart: juris / NJOZ 2013, 623 / http://www.landesanwaltschaft.bayern.de/images/PDFs/2013/1a2638b.pdf
http://www.vgh.bayern.de/BayVGH/documents/PM_Max-Villa2013.pdf (Pressemitteilung)
BayVGH - Beschluss v. 10.01.2013 - 1 CS 12.2638.pdf

1.4 Nebenpflichten
1.4.2 Betretungsrecht
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1. Ein Grundstückseigentümer ist aus dem Nachbarrecht, so z. B. dem sog. Hammerschlags- oder Leitungsrecht, grundsätzlich verpflichtet, seinem Nachbarn zur Durchführung von Bau- und/oder Instandsetzungsarbeiten an dessen Haus die Nutzung seines Grundstücks in erforderlicher Weise zu gestatten.
2. Voraussetzung für den nachbarrechtlichen Duldungsanspruch ist zunächst, dass die geplante Bau- oder Instandsetzungsmaßnahme ohne die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks nicht oder nur unter erschwerten, nicht zumutbaren Umständen möglich wäre.
3. Damit sind zunächst einmal alle Grundstücke, die keinen eigenen Zugang zu öffentlichen Wegen haben oder deren Grundstück teilweise durch die darauf befindliche Bebauung und die umliegenden Grundstücke vollständig von öffentlichem Zugang abgetrennt sind, mit dem Duldungsanspruch privilegiert.
4. Auch für Baumaßnahmen, die aus technischer Sicht zur Durchführung der geplanten Baumaßnahmen die Nutzung des Nachbargrundstücks erfordern, privilegiert das Nachbarrecht.
5. Als weitere Voraussetzung hat der Bauherr, der das Nachbargrundstück beanspruchen will, den Nachbarn rechtzeitig, zumindest aber einen Monat vor Beginn der Arbeiten, zu informieren und Umfang, Art und Dauer der geplanten Baumaßnahme darzulegen. Gleiches gilt hinsichtlich der Art und Intensität der Nutzung des Nachbargrundstücks.
6. Selbstverständlich ist der Bauherr verpflichtet, mit dem Nachbargrundstück schonend umzugehen, etwaige Schäden zu beheben und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
7. Dem Nachbar steht, sofern sich die Intensität der Fremdnutzung nicht lediglich in einem Bereich bewegt, bei dem man von einer Gefälligkeitsgestattung auszugehen hat, auch ein angemessener Entschädigungsanspruch gegen den Bauherrn zu.
8. Räumt der Nachbar gleichwohl dem Bauherrn keine Gelegenheit zur Nutzung seines Grundstücks ein, darf dieser sein Nutzungsrecht auf dem benachbarten Grundstück gleichwohl nicht einfach durchsetzen; es würde sich insoweit um verbotene Eigenmacht und ggf. Hausfriedensbruch handeln und der Nachbar wäre in der Lage, die Nutzung seines in dieser rechtswidrigen Weise in Anspruch genommenen Grundstücks durch eine einstweilige Verfügung des Gerichts zunächst verbieten zu lassen.
9. Der Bauherr ist vielmehr auf den Rechtsweg zu verweisen; er kann den Nachbarn auf Duldung der Nutzung des Nachbargrundstücks für die Zeit, die für die Durchführung der Baumaßnahmen erforderlich ist, verklagen. Eine deutliche Verzögerung des Beginns der Baumaßnahmen sollte in diesem Falle einkalkuliert werden.
BGH, Urteil, 14.12.2012, AZ: V ZR 49/12, Publikationsart: openJur 2013, 3159 / NSW NachbG NRW § 16 / NSW NachbG NRW § 24 / Grundeigentum 2013, 264-265 / MDR 2013, 396-397 / NZM 2013, 243-244 / ZMR 2013, 396-397 / RdL 2013, 138-139 / EBE/BGH 2013, BGH-Ls 106/13 / ZfIR 2013, 116 / IBR 2013, 181 / Info M 2013, 32 / BauR 2013, 606-609 / NJW-Spezial 2013, 193-194 / DWW 2013, 198 / juris

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
1.4.2 Betretungsrecht
2.3.7 Energieeffizienzmaßnahmen
2.3.10 Nachbarschutz
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1. Für die Durchsetzung von Ansprüchen von zivilrechtlichen Eigentümern eines Mausoleums in einem öffentlichen kirchlichen Friedhof aus dem aus Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten Recht verstorbener Angehöriger auf Totenruhe auf Verhinderung der beabsichtigten Zugänglichmachung am Tag des offenen Denkmals ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO eröffnet.
2. Das nach Friedhofsrecht verliehene Grabstättennutzungsrecht ist ein subjektiv-öffentlich-rechtliches Sondernutzungsrecht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.11.1998, Az.: 19 A 1320/98, juris).
3. Der daraus abgeleitete Abwehranspruch gegen Beeinträchtigungen der ungestörten Totenruhe, der auch Abkömmlingen der Bestatteten gegenüber dem Friedhofsträger zustehen kann, ist ebenso öffentlich-rechtlicher Natur. Dass der Friedhofsträger seine bestrittene Berechtigung aus seiner Eigentümerstellung (§ 903 BGB) ableitet, führt entgegen der in EzD 2.2.7 Nr. 11 veröffentlichten Entscheidung des VG Düsseldorf vom 09.03.2014, welche durch gerichtlichen Vergleich bei Kostenübernahme des Friedhofsträgers und Verzicht auf die öffentliche Zugänglichmachung für unwirksam erklärt wurde, nicht zu einer Zu- bzw. Verweisung auf den ordentlichen Rechtsweg.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss, 04.11.2014, AZ: 19 E 377/14, Publikationsart: Openjur (http://openjur.de/u/749951.html) / EzD 2.2.7 Nr. 11 (Ausgangsentscheidung des VG Düsseldorf, Beschluss vom 09.03.2014, Az.: 25 K 9239/13; mit zutreffender Anm. G.-U. Kapteina)

1.1.9 Rechtsweg
1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
1.4.2 Betretungsrecht