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1.1.9 Rechtsweg

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1. Für die Durchsetzung von Ansprüchen von zivilrechtlichen Eigentümern eines Mausoleums in einem öffentlichen kirchlichen Friedhof aus dem aus Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten Recht verstorbener Angehöriger auf Totenruhe auf Verhinderung der beabsichtigten Zugänglichmachung am Tag des offenen Denkmals ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO eröffnet.
2. Das nach Friedhofsrecht verliehene Grabstättennutzungsrecht ist ein subjektiv-öffentlich-rechtliches Sondernutzungsrecht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.11.1998, Az.: 19 A 1320/98, juris).
3. Der daraus abgeleitete Abwehranspruch gegen Beeinträchtigungen der ungestörten Totenruhe, der auch Abkömmlingen der Bestatteten gegenüber dem Friedhofsträger zustehen kann, ist ebenso öffentlich-rechtlicher Natur. Dass der Friedhofsträger seine bestrittene Berechtigung aus seiner Eigentümerstellung (§ 903 BGB) ableitet, führt entgegen der in EzD 2.2.7 Nr. 11 veröffentlichten Entscheidung des VG Düsseldorf vom 09.03.2014, welche durch gerichtlichen Vergleich bei Kostenübernahme des Friedhofsträgers und Verzicht auf die öffentliche Zugänglichmachung für unwirksam erklärt wurde, nicht zu einer Zu- bzw. Verweisung auf den ordentlichen Rechtsweg.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss, 04.11.2014, AZ: 19 E 377/14, Publikationsart: Openjur (http://openjur.de/u/749951.html) / EzD 2.2.7 Nr. 11 (Ausgangsentscheidung des VG Düsseldorf, Beschluss vom 09.03.2014, Az.: 25 K 9239/13; mit zutreffender Anm. G.-U. Kapteina)

1.1.9 Rechtsweg
1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
1.4.2 Betretungsrecht
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Enthält eine denkmalrechtliche Genehmigung für einen im überwiegenden Interesse liegenden Eingriff eine Nebenbestimmung, wonach der Veranlasser die Kosten einer ihm auferlegten Dokumentation tragen muss, kann er die Genehmigung auch dann ausnutzen, wenn er gegen die Kostenregelung Widerspruch erhoben, diese also isoliert angefochten hat.
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss, 16.09.2009, AZ: 2 M 89/09, Publikationsart: juris / NVwZ-RR 2010, 381 f.

1.1.9 Rechtsweg
1.2.3 Nebenbestimmungen, Nachträgliche Anordnungen
3.2.2 Veranlassung, Kostentragungsverpflichtung, Öffentliche Eigentümer
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1. Im Denkmalschutzrecht ist die (negative) Feststellungsklage zulässig, wenn ein Objekt (nur nachrichtlich) in das Denkmalverzeichnis eingetragen ist.
2. Die Eigenschaft als Kulturdenkmal setzt neben der Denkmalfähigkeit auch die Denkmalwürdigkeit voraus. Letztere liegt vor, wenn ein öffentliches Interesse besteht, das die Erhaltung rechtfertigt.
3. Geschichtlich bedeutsam ist ein Denkmal, wenn ein Bauwerk historische Ereignisse oder Entwicklungen anschaulich macht. Für eine städtebauliche Bedeutung reicht nicht aus, dass das Denkmal das Erscheinungsbild der Stadt lediglich mitprägt. Der Schutzgrund der künstlerischen Bedeutung erfordert ein gesteigertes Maß an ästhetischer oder gestalterischer Qualität.
4. Die Denkmalfähigkeit entfällt, sobald das Objekt entweder rettungslos abgängig ist oder nach seiner Wiederherstellung nur noch eine Kopie des Originals wäre.
5. Die Denkmalwürdigkeit verlangt, dass die besondere Bedeutung des Denkmals durch bestimmte Fakten erwiesen, in das Bewusstsein der Bevölkerung eingegangen oder mindestens nach dem Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Betrachter anerkannt ist.
6. Für die Anerkennung als Denkmal spielt die Frage der Zumutbarkeit eines Erhaltungsaufwands keine Rolle.
OVG Sachsen-Anhalt, Urteil, 14.10.2004, AZ: 2 L 454/00, Publikationsart: juris / JMBl LSA 2006, 79-85 / BRS 77 Nr. 95 (1986-2011)

1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.1.2 Bedeutung
1.1.4 Denkmalwürdigkeit
1.1.5 Veränderungsfolgen
1.1.7 Folgen für das Eigentum
1.1.9 Rechtsweg