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1.7.1 Zuschüsse

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1. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch ist Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG.
2. Soll eine zu Unrecht gewährte Subvention zurückgefordert werden, so bietet sich hierfür einerseits, sofern der Förderbescheid noch existent ist, die Möglichkeit diesen gemäß Art. 48 BayVwVwfG zurückzunehmen und anschließend den Erstattungsanspruch geltend zu machen.
3. Sofern jedoch der Förderbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit - also ex tunc - zurückgenommen oder widerrufen oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung - hier über einen Verweis des Zuwendungsbescheides auf die ANBest-K (s. entsprechend auch im Fall der ANBest-P; vgl. BayVGH, Urteil vom 28.07.2005, Az.: 4 B 01.2536, BeckRS 2010, 45339 [Rn. 27 ff.]; BayVGH, Beschluss vom 17.09.2007, Az.: 4 ZB 06.686, BeckRS 2007, 30454 [Rn. 13 f. m. w. N.]) - unwirksam geworden ist, ist die zu Unrecht gewährte Leistung direkt nach Art. 49a BayVwVfG zurückzuverlangen.
4. Der Verweis auf Nr. 2.1 ANBest-K, wonach sich die Zuwendung ermäßigt, wenn sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben ermäßigen, enthält eine auflösende Bedingung.
5. Ermäßigen sich also die Kosten, verliert der Zuwendungsbescheid insoweit seine Wirkung und die damit ohne Rechtsgrund bewilligte Leistung ist nach Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG zurückzuerstatten.
6. Diese Nebenbestimmung stellt keine unzulässige Umgehung der Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten dar. Denn Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG erlaubt bei einem Verwaltungsakt, dessen Erlass - wie hier - im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht, ausdrücklich das Setzen aufschiebender oder auflösender Bedingungen.
7. Auch inhaltlich ist die Einbeziehung der Nr. 2.1 ANBest-K [s. auch ANBest-P] zumal mit Blick auf die Besonderheiten bei der staatlichen Förderung kommunaler Baumaßnahmen unbedenklich. Die Klägerin, die über genügend Fachkunde
verfügt, um aus den Richtlinien den Inhalt des Zuwendungsbescheids und die mit der Bewilligung verbundenen Nebenbestimmungen entnehmen zu können, hat sie im Übrigen als Bestandteil des bestandskräftigen Zuwendungsbescheides vom 22.12.1997 hingenommen, so dass ihre Rechtmäßigkeit nicht mehr zur Prüfung ansteht.
8. Zum anderen ist im vorliegenden Fall die auflösende Bedingung mangels Förderfähigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens tatsächlich eingetreten. Nach dem Wortlaut von Nr. 2.1 ANBest-K [s. auch ANBest-P] ist für eine Ermäßigung der Zuwendungen lediglich Voraussetzung, dass sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben ermäßigen. Dabei ist es rechtlich nicht von Bedeutung, auf welche Weise sich die Kosten ermäßigt haben.
9. Es ist mithin darunter nicht nur der Fall zu fassen, dass nachträglich Rechnungsposten wegfallen, sondern auch der Fall, dass durch ein Rechnungsprüfungsorgan in die Berechnung der Kosten eingestellte
Positionen korrigierend wieder herausgenommen werden (BayVGH, Urteil vom 18.12.1990, Az.: 4 B 88.3152, GK 1991/72; BayVGH, Urteil vom 28.07.2005, Az.: 4 B 01.2536, BeckRS 2010, 45339).
10. In einem solchen Fall ist eine vorangehende Rücknahme des Leistungsverwaltungsakts - hier des Förderbescheides - nicht mehr erforderlich.
11. Erfolgt dennoch eine Rücknahme vor Geltendmachung des
Rückerstattungsanspruches ist dies jedoch unschädlich, da sie dann lediglich deklaratorischer Natur ist.
BayVG Bayreuth, Urteil, 09.05.2011, AZ: B 3 K 09.609, Publikationsart: BeckRS 2013, 59750

1.7 Förderung
1.7.1 Zuschüsse
1.7.1.1 Vergabegrundsätze
1.7.2 Ausgleichs-/Entschädigungsfonds
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1. § 264 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 StGB erfasst auch Subventionen (Bau-Fördermittel), die nicht nur Betrieben und Unternehmen, sondern auch Privatpersonen gewährt werden können.
2. § 4 SubvG enthält subventionserhebliche Regelungen im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB.
BGH, Beschluss, 28.05.2014, AZ: 3 StR 206/13, Publikationsart: NSW StGB § 264 / NSW SubvG § 4 / EBE/BGH 2014, BGH-Ls 323-325 /  NJW 2014, 3114-3116 / WM 2014, 2022-2024 / BB 2014, 2369 / EBE/BGH 2014, BGH-Ls 687/14 / NJW-Spezial 2014, 665-666 / ZAP EN-Nr 825/2014 / StraFo 2014, 477 / juris

1.5 Sanktionen bei Zuwiderhandeln
1.5.2 Strafrecht
1.7 Förderung
1.7.1 Zuschüsse
1.7.2 Ausgleichs-/Entschädigungsfonds
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1. Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, das am 01.01.2002 in Kraft trat, findet auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG bzw. Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG nicht mehr die kenntnisunabhängige dreißigjährige, sondern die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist Anwendung, da nunmehr § 195 BGB n. F. entsprechend anzuwenden ist.
2. Die Verjährung wird allerdings durch Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner grundsätzlich bezüglich sämtlicher Ansprüche gehemmt, welche Gläubiger aus dem einschlägigen Lebenssachverhalt herzuleiten vermögen.
BVerwG, Urteil, 15.03.2017, AZ: 10 C 3.16, Publikationsart: NJW-aktuell 2017, Heft 21 S. 10 / BayVBl 2017, 641-643

1 Allgemeine Rechtsfragen
1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
1.7 Förderung
1.7.1 Zuschüsse
1.7.3.8 Rücknahme des Grundlagenbescheids
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1. Nach Art. 14 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 ist der Betriebsinhaber bei zu
Unrecht gezahlten Beträgen verpflichtet, diese zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen.
2. Die Verpflichtung zur Zurückzahlung der Beträge ist Grundlage der Zinspflicht; sie ist eine akzessorische Nebenforderung zu ihr.
3. Zu Unrecht gezahlte Beihilfen sind nicht zwischen Zahlung und Rückzahlung zu verzinsen, wenn die Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde beruht (Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 3 VO [EWG] Nr. 3887/92, § 144 Abs. 4 VwGO).
4. Der Irrtumsbegriff des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems ist gleichbedeutend mit dem Begriff des Fehlers und beschreibt die Ursache einer zu
Unrecht gewährten Beihilfe. Die Zuordnung des Irrtums dient der Abgrenzung
der Verantwortlichkeit für eine rechtswidrige Beihilfe. Soll ein Irrtum der zuständigen Behörde gegeben sein, so muss die Ursache der fehlerhaften Zahlung im Verantwortungsbereich der Behörde liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, Az.: 3 C 15.08, Buchholz 424.3 Förderungsmaßnahmen Nr. 10 Rn. 34;
Urteil vom 16.09.2015, Az.: 3 C 11.14, AUR 2016, 28 [Rn. 16] / RdL 2016,
54 [Rn. 16]; Beschluss vom 20.12.2012, Az.: 3 B 20.12, Buchholz 451.505 Einzelne Stützungsregelungen Nr. 6 [Rn. 10]).
5. Eine Rückausnahme für den Fall, dass der Betriebsinhaber den Irrtum billigerweise hat erkennen können, gilt für die Zinspflicht nach dieser Vorschrift nicht.
BVerwG, Urteil, 17.03.2016, AZ: 3 C 4.15, Publikationsart: http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=170316U3C4.15.0

1 Allgemeine Rechtsfragen
1.7 Förderung
1.7.1 Zuschüsse
1.7.1.1 Vergabegrundsätze
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1. Die Verjährungsregelungen des Art. 3 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gelten für Zinsen, die jedenfalls dem Grunde nach unionsrechtlich und damit nicht allein nach nationalem Recht geschuldet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 29.03.2012, Az.: C-564/10, Pfeifer & Langen).
2. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts wurde das in seinen Grundzügen seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs unverändert gebliebene Verjährungsrecht grundlegend neu gestaltet. An die Stelle der bisher 30-jährigen, mit der Entstehung des Anspruchs beginnenden Regelverjährung (§§ 195, 198 BGB a. F.) trat die kenntnisabhängige und damit relative, am Schluss des maßgebenden Jahres beginnende Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB, die nunmehr auch die zuvor in § 197 BGB a. F. gesondert geregelten Zinsansprüche erfasst.
3. Der relative Verjährungsbeginn wird von absoluten Höchstfristen flankiert. Jenseits besonderer Vorschriften für die Verjährung qualifizierter Schadensersatzansprüche (§ 199 Abs. 2 BGB) gilt eine von Kenntnis oder grobfahrlässiger Unkenntnis unabhängige Höchstfrist von zehn Jahren nach Entstehung des Anspruchs (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 BGB).
4. Erst aus dem Zusammenwirken von relativer Verjährungsfrist, absoluter Höchstfrist, Beginn, Ende, Hemmung und Unterbrechung ergibt sich der vom Gesetzgeber gewollte verjährungsrechtliche Interessenausgleich (vgl. BT-Drs. 14/7052 S. 177 ff.).
5. Legt man zu Grunde, dass die Anknüpfung an subjektive Umstände im öffentlichen Recht deshalb Schwierigkeiten begegnen kann, weil die Behörde typischerweise keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners hat (vgl. BVerwG, Teilurteil vom 21.10.2010, Az.: 3 C 4.10, Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3 Rn. 50), so führt dies ebenso wie in parallel gegebenen Sachverhalten des Zivilrechts nach der Wertentscheidung des Gesetzgebers zur Verjährung innerhalb der Höchstfrist von zehn Jahren, nicht hingegen zu einer dreijährigen Verjährung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2007, Az.: 3 A 2.05, BVerwGE 128, 99 [Rn. 53 f.]).
6. Darüber hinaus bestehen im Rahmen der so verstandenen Regelverjährung auch keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Anwendung von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dort, wo die zuständige Behörde Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit haben müsste, ist ohne Hinzutreten von Besonderheiten kein Grund dafür ersichtlich, öffentlich-rechtliche Ansprüche von dem hieran anknüpfenden Verjährungsbeginn auszunehmen.
7. Für Ersatzansprüche nach Art. 104a Abs. 5 GG hat der Senat dementsprechend anerkannt, dass die Kombination einer relativen, kenntnisabhängigen Verjährung mit einer absoluten Höchstfrist sachgerecht ist (BVerwG, Urteil vom 24.01.2007, Az.: 3 A 2.05, BVerwGE 128, 99 [Rn. 49-51]).
8. Ist danach davon auszugehen, dass die Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB auf die hier in Rede stehenden Zinsansprüche des öffentlichen Rechts entsprechend anwendbar ist, so sind sie verjährt, wenn die Beklagte vor Ablauf des Jahres 2008 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen.
9. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht es den Mitgliedstaaten im Rahmen von Art. 3 Abs. 3 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 zwar grundsätzlich frei, eine Auffangregelung des nationalen Rechts analog anzuwenden, wenn eine spezielle nationale Regelung nicht getroffen ist. Allerdings wahrt die Anwendung einer solchen Verjährungsregelung den Grundsatz der Rechtssicherheit nur, wenn sie sich aus einer hinreichend vorhersehbaren Rechtsprechungspraxis ergibt (EuGH, Urteil vom 05.05.2011, Az.: C-201/10 und C 202/10, Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading [Rn. 32 ff.]; Urteil vom 17.09.2014, Az.: C-341/13, Cruz & Companhia [Rn. 57 f.]).
10. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats musste der Kläger nach nationalem Recht allenfalls mit einer dreijährigen, zum Schluss des Jahres der Entstehung des Zinsanspruchs beginnenden Verjährung rechnen. Danach wären die in Rede stehenden Zinsansprüche verjährt, wie das Oberverwaltungsgericht folgerichtig angenommen hat.
11. Hingegen waren für ihn die entsprechende Anwendung der zehnjährigen Höchstfrist sowie die Berücksichtigung subjektiver Umstände auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats nicht voraussehbar. Das hat zur Folge, dass die Verjährungsregelung der §§ 195, 199 BGB hier nicht zur Anwendung kommen kann.
12. Es verbleibt daher bei der Anwendung der unionsrechtlichen Verjährungsbestimmungen, nach denen die noch in Rede stehenden Zinsen verjährt sind. Öffentlich-rechtliche Zinsansprüche verjähren daher entsprechend §§
195, 199 BGB. Sie unterliegen der absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren
und der relativen, kenntnisabhängigen Verjährung von drei Jahren (Änderung der
Rechtsprechung des Senats; vgl. BVerwG, Teilurteil vom 21.10.2010, Az.: 3 C 4.10, Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3 Rn. 50).
BVerwG, Urteil, 17.03.2016, AZ: 3 C 4.15, Publikationsart: http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=170316U3C7.15.0

1.7 Förderung
1.7.1 Zuschüsse
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1. Die in Zuwendungsbescheiden häufig verwendete Klausel, die Förderung ermäßige sich mit dem Rückgang der zuwendungsfähigen Ausgaben, ist nicht als auflösende Bedingung anzusehen.
2. Eine auflösende Bedingung im Sinne von Art. 49a Abs. 1 S. 1 BayVwVfG liegt nur vor, wenn der Wegfall einer Vergünstigung oder Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt.
3. Das setzt voraus, dass die maßgeblichen Vorgänge nicht in der Vergangenheit liegen und dass es sich bei ihnen um für die Außenwelt wahrnehmbare Geschehnisse handelt.
4. Allein die bloße Neubewertung der Zuwendungsfähigkeit abgeschlossener Baumaßnahmen durch die Bewilligungsbehörde stellt kein für die Außenwelt wahrnehmbares Ereignis dar.
5. Eine Klausel, die automatisch zum Wegfall der Zuwendung führt, sobald die Bewilligungsbehörde ihre frühere Rechtsauffassung ändert, würde zu einer unzulässigen Umgehung der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Bestandskraft und die Rücknahme von Verwaltungsakten führen6. Diese Bestimmungen lassen eine Rücknahme fehlerhafter Zuwendungsbescheide nur zeitlich begrenzt und nur bei gerechter Abwägung der unterschiedlichen Interessen zu.
BVerwG, Urteil, 16.06.2015, AZ: 10 C 15.14, Publikationsart: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 48/2015 (http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2015&nr=48)

1.7 Förderung
1.7.1 Zuschüsse
1.7.1.1 Vergabegrundsätze
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1. Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind u. a. staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Mit Blick auf die in den Absätzen 2 und 3 der Vorschrift vorgesehenen Ausnahmen unterliegen Beihilfen einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (Kühlung, in: Streinz, AEUV, 2. Aufl. 2012, Art. 107 Rn. 4).
2. Nach Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV darf der betreffende Mitgliedstaat die beabsichtigte Beihilfe-Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat. Dieses sogenannte Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugunsten der Wettbewerber des Beihilfeempfängers Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (BGH, BGHZ 188, 326 Rn. 19 - Flughafen Frankfurt-Hahn; BGH, GRUR-RR 2012, 157 Rn. 22).
3. Zwar sei es allein Aufgabe der Kommission, gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Art. 107 AEUV festzustellen; im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen das Durchführungsverbot obliege es aber den nationalen Gerichten, den Begriff der Beihilfe auszulegen, solange die Kommission keine verfahrensabschließende Entscheidung nach Art. 108 Abs. 2 AEUV getroffen habe (BGH, BGHZ 188, 326 Rn. 25 - Flughafen Frankfurt-Hahn; BGH, GRUR-RR 2012, 157 Rn. 30).
4. Auch wenn sich also das Beihilfeverbot des Art. 107 AEUV an die Mitgliedsstaaten und nicht an den begünstigten Wettbewerber richtet, kann dieser als in den Schutzbereich des Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV einbezogen angesehen und können ihm Rückforderungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zugebilligt werden (Koenig/Paul, in: Streinz, Art. 108 Rn. 35 a.E.).
5. Eine juristische Person des Privatrechts, die im staatlichen Auftrag der Allgemeinheit entgeltliche Konzertveranstaltungen anbietet, betätigt sich - ebenso wie private Konzertveranstalter - am Konzertmarkt und handelt daher geschäftlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG bzw. unternehmerisch im Sinne des Kartellrechts. Hingegen wird die auftraggebende öffentlichrechtliche Gebietskörperschaft, die in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe - hier: der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zur Pflege und Förderung der Kunst - handelt, nicht geschäftlich bzw. unternehmerisch tätig.
6. Eine gegen § 4 Nr. 10 UWG verstoßende gezielte Behinderung privater Konzertveranstalter durch das im staatlichen Auftrag erfolgende Konzertangebot kann nicht festgestellt werden, wenn der staatlich geförderten Konzerttätigkeit das Konzept zugrunde liegt, eine duale Struktur mit ca. 70% privaten und 30% öffentlich geförderten Konzertveranstaltungen zu schaffen und hierdurch die Auslastung einer zukünftig (durch die Inbetriebnahme eines großen Veranstaltungsgebäudes) erheblich ausgeweiteten Zahl an Konzertplätzen zu ermöglichen.
7. Die im staatlichen Auftrag erfolgende Konzerttätigkeit ist unter dem Aspekt der §§ 19, 20 GWB jedenfalls sachlich gerechtfertigt, wenn die Interessensabwägung ergibt, dass das ihr zugrunde liegende öffentliche Interesse die wettbewerblichen Interessen der privaten Konzertveranstalter überwiegt, weil gewichtige wettbewerbliche Begleiterscheinungen nicht konkret erkennbar sind und auch der Bestand des Wettbewerbs nicht tangiert ist.
8. Für die Geltendmachung eines Verstoßes gegen das gemeinschaftsrechtliche Beihilferecht (§ 823 Abs. 2, § 1004 BGB i. V. m. Art. 107 f. AEUV) durch die staatliche Förderung der Konzerttätigkeit ist ein Verband privater Konzertveranstalter nicht aktivlegitimiert. Denn er nimmt nicht selbst am Wettbewerb der Konzertveranstalter teil, verfolgt daher keine durch einen etwaigen Verstoß gegen das Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV tangierten wettbewerblichen Interessen und kann sich daher nicht auf die Verletzung dieses deliktsrechtlichen Schutzgesetzes berufen.
Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil, 31.07.2014, AZ: 3 U 8/12, Publikationsart: NJW-RR 2015, 293-298 / WRP 2015, 76-83 / Magazindienst 2015, 19-32 / WuW/E DE-R 4512-4523 / GRUR-RR 2015, 120-124 / GRURPrax 2015, 25
Die beihilferechtliche Entscheidung befasst sich mit dem Einsatz öffentlicher Mittel zur Pflege von Kunst und Kultur. Dies gilt allerdings nicht nur für die streitgegenständlichen Kunstförderungen, sondern zugleich u. a. auch für den Einsatz zu Gunsten von archäologischem und baulichem kulturellen Erbes.

1 Allgemeine Rechtsfragen
1.7 Förderung
1.7.1 Zuschüsse
1.7.1.1 Vergabegrundsätze
3 Bodendenkmalpflege
3.2.1 Schutz des kulturellen Erbes
3.2.2 Veranlassung, Kostentragungsverpflichtung, Öffentliche Eigentümer
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1. Rechtsgrundlage für den Feststellungs- und Rückforderungsbescheid ist § 49a Abs. 1 VwVfG SN. Hiernach sind - ohne dass der Behörde für den Erlass des Rückforderungsbescheides ein Ermessensspielraum zusteht (BVerwG, Beschluss vom 28.10.2002, Az.: 3 B 152.02, BeckRS 2002, 24640) - bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung i. S. v. § 49a Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG SN unwirksam geworden ist.
2. Die Feststellung einer teilweise außerhalb des Bewilligungszeitraumes liegenden Mittelverwendung rechtfertigt allerdings nicht die Annahme einer als auflösende Bedingung der Bewilligung im Sinne von § 49a Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VwVfG SN zu verstehende Zweckverfehlung.
3. Die Feststellung der Teilunwirksamkeit des Bewilligungsbescheides konnte jedoch zu Recht auf die durch ausdrückliche Bezugnahme zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides gemachten allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) gestützt werden. Die AnBest-P nimmt für sich zu Recht in Anspruch, Nebenbestimmungen im Sinne von § 36 VwVfG SN zu enthalten.
4. Deshalb regelt die auch hier einschlägige Ziffer 8.1 i. V. m. Ziffer 8.2.1 AnBest-P zutreffend, dass die Zuwendung zu erstatten ist, soweit ein Zuwendungsbescheid unwirksam geworden ist, „insbesondere, wenn eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z. B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2)“.
5. Hiervon ausgehend handelt es sich bei Ziffer 2.1.1 ANBest-P im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG SN um eine Bestimmung, nach der der Wegfall einer Vergünstigung durch den ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt, sprich um eine auflösende Bedingung.
6. Ziffer 2.1.1 ANBest-P hat folgenden Wortlaut: „Ermäßigen sich nach der Einwilligung [meint: Bewilligung] die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben, so ermäßigt sich die Zuwendung bei der Anteilsfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers“.
7. In Sinne dieser Regelung haben sich hier die „veranschlagten Gesamtausgaben“ nach der Bewilligung ermäßigt. Ziffer 2.1.1 AnBestP stellt dabei auf die „veranschlagten Gesamtausgaben“ ab.
8. Aus dem sich daraus ergebenden Rückforderungsbetrag folgt ein Zinsanspruch aus § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG SN.
OVG Bautzen, Urteil, 08.10.2009, AZ: 1 B 139/07, Publikationsart: BeckRS 2010, 47105

1.7 Förderung
1.7.1 Zuschüsse
1.7.2 Ausgleichs-/Entschädigungsfonds
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1. Wird dem Empfänger einer staatlichen Zuwendung durch bestandskräftige Auflage aufgegeben, die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses innerhalb einer bestimmten Frist nachzuweisen, so rechtfertigt allein die Nichtbefolgung dieser Auflage den Widerruf des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung des Zuschusses, ohne daß es darauf ankommt, ob die Mittel tatsächlich zweckentsprechend verwendet wurden.
2. Eine Nachholung des Verwendungsnachweises im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist ausgeschlossen.
VGH Baden-Württemberg, Urteil, 05.02.1987, AZ: 5 S 2954/86, Publikationsart: NVwZ 1987, 520 / BeckRS 9998, 46291 / LSK 1987, 290154

1.7 Förderung
1.7.1 Zuschüsse
1.7.1.1 Vergabegrundsätze