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1.7 Förderung

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1. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch ist Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG.
2. Soll eine zu Unrecht gewährte Subvention zurückgefordert werden, so bietet sich hierfür einerseits, sofern der Förderbescheid noch existent ist, die Möglichkeit diesen gemäß Art. 48 BayVwVwfG zurückzunehmen und anschließend den Erstattungsanspruch geltend zu machen.
3. Sofern jedoch der Förderbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit - also ex tunc - zurückgenommen oder widerrufen oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung - hier über einen Verweis des Zuwendungsbescheides auf die ANBest-K (s. entsprechend auch im Fall der ANBest-P; vgl. BayVGH, Urteil vom 28.07.2005, Az.: 4 B 01.2536, BeckRS 2010, 45339 [Rn. 27 ff.]; BayVGH, Beschluss vom 17.09.2007, Az.: 4 ZB 06.686, BeckRS 2007, 30454 [Rn. 13 f. m. w. N.]) - unwirksam geworden ist, ist die zu Unrecht gewährte Leistung direkt nach Art. 49a BayVwVfG zurückzuverlangen.
4. Der Verweis auf Nr. 2.1 ANBest-K, wonach sich die Zuwendung ermäßigt, wenn sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben ermäßigen, enthält eine auflösende Bedingung.
5. Ermäßigen sich also die Kosten, verliert der Zuwendungsbescheid insoweit seine Wirkung und die damit ohne Rechtsgrund bewilligte Leistung ist nach Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG zurückzuerstatten.
6. Diese Nebenbestimmung stellt keine unzulässige Umgehung der Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten dar. Denn Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG erlaubt bei einem Verwaltungsakt, dessen Erlass - wie hier - im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht, ausdrücklich das Setzen aufschiebender oder auflösender Bedingungen.
7. Auch inhaltlich ist die Einbeziehung der Nr. 2.1 ANBest-K [s. auch ANBest-P] zumal mit Blick auf die Besonderheiten bei der staatlichen Förderung kommunaler Baumaßnahmen unbedenklich. Die Klägerin, die über genügend Fachkunde
verfügt, um aus den Richtlinien den Inhalt des Zuwendungsbescheids und die mit der Bewilligung verbundenen Nebenbestimmungen entnehmen zu können, hat sie im Übrigen als Bestandteil des bestandskräftigen Zuwendungsbescheides vom 22.12.1997 hingenommen, so dass ihre Rechtmäßigkeit nicht mehr zur Prüfung ansteht.
8. Zum anderen ist im vorliegenden Fall die auflösende Bedingung mangels Förderfähigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens tatsächlich eingetreten. Nach dem Wortlaut von Nr. 2.1 ANBest-K [s. auch ANBest-P] ist für eine Ermäßigung der Zuwendungen lediglich Voraussetzung, dass sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben ermäßigen. Dabei ist es rechtlich nicht von Bedeutung, auf welche Weise sich die Kosten ermäßigt haben.
9. Es ist mithin darunter nicht nur der Fall zu fassen, dass nachträglich Rechnungsposten wegfallen, sondern auch der Fall, dass durch ein Rechnungsprüfungsorgan in die Berechnung der Kosten eingestellte
Positionen korrigierend wieder herausgenommen werden (BayVGH, Urteil vom 18.12.1990, Az.: 4 B 88.3152, GK 1991/72; BayVGH, Urteil vom 28.07.2005, Az.: 4 B 01.2536, BeckRS 2010, 45339).
10. In einem solchen Fall ist eine vorangehende Rücknahme des Leistungsverwaltungsakts - hier des Förderbescheides - nicht mehr erforderlich.
11. Erfolgt dennoch eine Rücknahme vor Geltendmachung des
Rückerstattungsanspruches ist dies jedoch unschädlich, da sie dann lediglich deklaratorischer Natur ist.
BayVG Bayreuth, Urteil, 09.05.2011, AZ: B 3 K 09.609, Publikationsart: BeckRS 2013, 59750

1.7 Förderung
1.7.1 Zuschüsse
1.7.1.1 Vergabegrundsätze
1.7.2 Ausgleichs-/Entschädigungsfonds
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1. Gemäß § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige bei einem im Inland gelegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 EStG im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 % der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.
2. Nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG müssen die Baumaßnahmen ferner in Abstimmung mit der in Abs. 2 der Vorschrift bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein. Gemäß § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Abs. 1 der Vorschrift für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.
3. Im vorliegenden Fall ist bereits die Erforderlichkeit der Aufwendungen im Sinn von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG nicht gegeben. Die Voraussetzung des § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG, dass die Baumaßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, ist hier nicht erfüllt.
4. Dass der Einbau eines Aufzugs zur Erhaltung eines Gebäudes als Baudenkmal regelmäßig nicht erforderlich ist, liegt auf der Hand.
5. Der Bestand eines Gebäudes mit fünf wohngenutzten Obergeschossen als Baudenkmal wird nicht durch das Fehlen einer Aufzugsanlage gefährdet. Die Erreichbarkeit und Nutzbarkeit aller Obergeschosse eines solchen Gebäudes ist vielmehr durch die vorhandenen Treppenaufgänge gesichert.
6. Der Aufzug ist zudem auch nicht zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich. Dass die Aufwendungen für eine Aufzugsanlage aus denkmalpflegerischer Sicht angemessen oder vertretbar sind, reicht jedoch nicht aus. Sie müssen vielmehr, gemessen am Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahmen, geboten sein, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können (vgl. BFH, Be-schluss vom 08.09.2004, Az.: X B 51/04, BeckRS 2004, 25007012; BVerwG, Beschluss vom 08.07.2014, Az.: 4 B 18.14, juris; BayVGH, Beschluss vom 03.12.2008, Az.: 15 ZB 08.727, BayVBI 2009, 473). Denn aus denkmalpflegerischer Sicht können durchaus auch Maßnahmen am Baudenkmal erwünscht sein, die nicht förderfähig sind, weil nicht „erforderlich“, aber möglicherweise (nur) angemessen und fachlich sinnvoll (vgl. BayVGH, Urteil vom 20.06.2012, Az.: 1 B 12.78, NVwZ-RR 2012, 981). Der Wortlaut der Vorschrift schließt es jedenfalls aus, Baumaßnahmen bereits deshalb für erforderlich zu halten, weil sie zu einer besseren wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Gebäudes führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.07.2014, Az.: 4 B 18.14, juris; BayVGH, Beschluss vom 24.07.2009, Az.: 21 ZB 08.3444, juris).
7. § 7i EStG ist durch Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und denkmalgeschützter Gebäude vom 20. Dezember 1989 (BGBI S. 2408) in das Einkommensteuergesetz eingefügt worden. Er ist an die Stelle des früheren § 82i EStDV getreten. Diese Vorschrift wurde auf der Grundlage des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. y EStG i.d.F. des Gesetzes zur Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch und städtebaulich wertvolle Gebäude vom 22. Dezember 1977 (BGBI I S. 3107) erlassen. Sie sah bei einem im Inland gelegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, die Möglichkeit erhöhter Abschreibungen als Aufwendungen vor, die nach Art und Um-fang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind; der Zweck dieser Regelung war es, die Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch wertvoller Gebäude zu fördern. Der Gesetzgeber trug der Erkenntnis Rechnung, dass die ordnungsgemäße Erhaltung von Baudenkmalen, „die regelmäßig besonders aufwändig ist, bestehenden Wohnraum sichert, zur Entspannung der Wohnungssituation beiträgt und ein Anreiz ist, privates Kapital für Gebäudesanierungen und Bestandserhaltung zu mobilisieren“ (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs vom 13.09.1977, BT-Drs. 8/896, S. 6 sowie im Hinblick auf die mit dieser Regelung gesammelten Erfahrungen die Begründung des Gesetzentwurfs vom 14.11.1989, BT-Drs. 11/5680, S. 9).
8. Das Gericht vermag den Gesetzesmaterialien jedoch keine Aussage darüber zu entnehmen, ob ein Aufzugseinbau gefördert werden kann. Vielmehr schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.07.2001, Az.: 4 B 45.01, BayVBI 2002, 151) an, wonach die Vorschrift Ausdruck des gesetzgeberischen Willens ist, mit dem Mittel der Steuervergünstigung den spezifischen Belastungen Rechnung zu tragen, die das Denkmalschutzrecht mit sich bringt. Eine Steuervergünstigung kommt auch dann in Betracht, wenn die Baumaßnahmen sich darin erschöpfen, das als Baudenkmal geschützte Gebäude neuzeitlichen Nutzungserfordernissen anzupassen (vgl. BT-Drs. 11/5680, S. 12). Zweck der Regelung ist es, Vergünstigungen für Gebäude zu gewähren, die den öffentlich-rechtlichen Bindungen des Denkmalschutzes unterliegen. Die Steuerentlastung ist als Teilausgleich für die Opfer gedacht, die der Steuerpflichtige im Interesse des Allgemeinwohls zu erbringen hat (vgl. BT-Drs. 11/5680, S. 12). Der Gesetzesbegründung lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob eine konkrete Maßnahme förderungsfähig ist.
9. Der Einbau eines Aufzugs war hier im Sinn von § 7i Abs. 1 EStG zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals nicht erforderlich. Die Baumaßnahme war nicht geboten, gemessen am Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahme, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können. Hierfür spricht bereits, dass auch bei fünf- oder sechsgeschossigen denkmalgeschützten Wohngebäuden selbst die Belange von Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen nicht den Einbau oder Anbau einer Aufzugsanlage erzwingen können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.11.2006, Az.: 2 B 13.04, BauR 2007, 694; BayVGH, Urteil vom 16.01.2012, 2 B 11.2408, BayVBl. 2012, 403). Im Übrigen ist das sechsgeschossige Gebäude als Wohnhaus genutzt und kann in dieser Weise auch weiterhin genutzt werden. Die Nutzbarkeit des Gebäudes war zu jedem Zeitpunkt gegeben und liegt auch künftig vor. Eine Liftanlage ist für eine Wohnnutzung keine Voraussetzung und ist auch hier nicht erforderlich, um das als Baudenkmal geschützte Gebäude an neuzeitliche Nutzungserfordernisse anzupassen. Das Fehlen eines Lifts mag eine Erschwernis bedeuten, ist aber weder inakzeptabel noch führt es zu unzumutbaren Belastungen (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.10.2013, Az.: 2 B 13.1521, BayVBl. 2014, 179; BayVGH, Urteil vom 23.01.2014, Az.: 2 B 13.2417, juris; BayVGH, Urteil vom 21.12.2016, Az.: 2 B 16.2107, http://www.w-goehner.de/rechtsprechungsuebersicht/direktlink.php?id=204).
10. Der Verweis auf Art. 6 Abs. 4 BayDSchG, wonach bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift auch die Belange von Menschen mit Behinderung und von Menschen mit sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen sind, handelt es sich um Entscheidungen über Erlaubnisse bei Maßnahmen an Baudenkmälern. Um eine solche Entscheidung handelt es sich bei Erteilung einer Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG offensichtlich nicht. Hier ist der Anknüpfungspunkt für die Beurteilung, ob eine Grundlagen-bescheinigung nach § 7i EStG zu erteilen ist, ein anderer. Die Baumaßnahmen müssten geboten sein, um einen unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können.
11. Der Verweis auf die Vorschrift des § 554a Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach der Mieter vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen kann, die für ein behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat, führt hier nicht weiter. Der Einbau eines Aufzugs durch einen einzelnen Mieter in einem mehrgeschossigen Wohngebäude kann hiernach jedenfalls nicht durchgesetzt werden. Selbst ein Wohnungseigentümer darf in einem gemeinschaftlichen Treppenhaus grundsätzlich nur dann einen Personenaufzug auf eigene Kosten einbauen, wenn alle übrigen Wohnungseigentümer ihre Zustimmung hierzu erteilen. Dies gilt auch dann, wenn der Bauwillige auf den Aufzug angewiesen ist, um seine Wohnung zu erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2017, Az.: V ZR 96/16, becklink 2005460).
12. Die behauptete Erforderlichkeit des Aufzuganbaus aus denkmalpflegerischer Sicht ergibt sich auch nicht daraus, dass andernfalls die Vermietbarkeit der Wohnungen in den oberen Stockwerken nicht längerfristig gesichert sei. Denn jedenfalls in der Landeshauptstadt München sind derartige Wohnungen auch ohne Aufzugsanlagen jederzeit vermietbar. Dies ist dem Senat aus zahlreichen Gerichtsverfahren sowie entsprechenden Presseberichten hinreichend
bekannt. In den bei Gericht anhängigen Verfahren wegen Baumaßnahmen in Dachgeschossen oder der Errichtung von Aufzugsanlagen in München wurde nie ersichtlich, dass Wohnungen in den oberen Geschossen ohne einen Aufzug in absehbarer Zeit nicht mehr vermietbar gewesen wären. Irgendwelche zu befürchtenden konkreten Mietverluste bzw. Mietminderungen ohne den Einbau einer Aufzugsanlage im Gebäude wurden in keiner Weise dargelegt. Es ist auch nicht zu befürchten, dass die oberen Stockwerke bei wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen nicht mehr vermietbar wären und letztlich die Substanz des Baudenkmals nicht mehr erhalten werden könnte. Wirtschaftlich schwierige Verhältnisse liegen in der Landeshauptstadt München nicht vor und es sind auch keine Anhaltspunkte gegeben oder vorgetragen, dass solche dort in absehbarer Zeit eintreten könnten. Im Übrigen ließe sich auch gegenteilig argumentieren, dass potentielle Mieter in wirtschaftlich schwierigen Zeiten Wohnanlagen mit Aufzügen eher meiden werden, denn der Einbau von Aufzugsanlagen führt in aller Regel zu höheren Mieten und zu höheren Nebenkosten.
13. Allerdings können demografische Entwicklungen, die konkret absehbar sind, nicht völlig ausgeblendet werden können. Insoweit kann nicht allein auf den lstzustand der Münchner Bevölkerung abgestellt werden. Demgegenüber kommt es jedoch hinsichtlich der Frage der Vermietbarkeit von Wohnungen in der Landeshauptstadt München nicht auf die demografische Entwicklung in der gesamten Bundesrepublik Deutschland und ebenfalls nicht nur auf die voraussichtliche Bevölkerungsentwicklung im Umfeld des streitgegenständlichen Anwesens (Erhaltungssatzungsgebiet) an, wie die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung meint. Die eine Betrachtungsweise wäre zu pauschal und die andere zu kleinteilig, um tatsächliche Entwicklungen in der Bevölkerung mit ihren etwaigen Auswirkungen auf die Vermietbarkeit von Wohnungen plausibel beurteilen zu können.
14. Ebenso wenig kann auf einen Zeithorizont von etwa 100 Jahren abgestellt werden, nur weil das betreffende Anwesen in den Jahren 1910 bis 1811 erbaut wurde und nochmals so lange erhalten werden soll. Denn angesichts der Schnelllebigkeit der heutigen Zeit, wie sie sich derzeit insbesondere im Zuzug von Arbeitskräften und Flüchtlingen nach München zeigt, kann kaum mehr als der Zeitraum einer Generation ernsthaft überblickt werden.
15. Zu Recht stellt deshalb der Beklagte auf die Beiträge zur Statistik Bayerns des Bayerischen Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung ab und vergleicht danach die Bevölkerungsentwicklung in der Landeshauptstadt München mit der im übrigen Freistaat Bayern und in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Heft 547, Regionalisierte Bevölkerungsvorausberechnung für Bayern bis 2034, hsg. November 2015, insbesondere Tabelle 5.18). Hierin wird ein überschaubarer Zeitpunkt von 20 Jahren, d. h. die Bevölkerungsentwicklung vom 31.12.2014 bis zum 31.12.2034 voraus berechnet.
16. Danach ergibt sich für die Landeshauptstadt München eine Steigerung des Altenquotienten von 27,4 % auf 30,1%, was deutlich unter den Werten für den gesamten Regierungsbezirk Oberbayern von 31,3% auf 40,5% und noch weiter unter den Werten für den Freistaat Bayern von 32,6% auf 46,9% liegt. Für die Bundesrepublik Deutschland wird bereits für den 31.12.2030 bei schwächerer Zuwanderung ein Altenquotient von 50% prognostiziert (vgl. Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2015, Bevölkerung Deutschlands bis 2060, Tabellenband
5.7). Eine deutliche Überalterung der Münchner Bevölkerung ist damit nicht abzusehen.
17. Diese Entwicklung wird durch weitere Daten zur Demografie in der Landeshauptstadt München bestätigt. Bekanntermaßen wurde ein Bevölkerungsstand von 1,5 Millionen in München schon im Jahr 2015 erreicht. Demnach ist der Bevölkerungsbestand vom Jahr 2005 bis zum Jahr 2015 um 18,1% gestiegen. Der Bevölkerungsbestand zum 31.12.2016 betrug bereits 1.542.860 Personen. Diese Entwicklung beruht nicht nur auf dem Zuzug von Arbeitskräften und Flüchtlingen, sondern auch auf einem seit zehn Jahren bestehenden Geburtenüberschuss, Der Geburtenüberschuss im Jahr 2016 (Saldo aus Geburten gegenüber Sterbefällen) war mit 6.910 der höchste in München seit dem Jahr 1960 (vgl. Daten zur Demografie der Landeshauptstadt München, https://www.münchen.de/rathaus/stadtinfos/statistik/bevölkerung.html).
18. Der Bedarf an Wohnraum wird in der Landeshauptstadt München weiter steigen. Die Landeshauptstadt München geht in ihrem Programm „Wohnen in München V (Wohnungsbauoffensive 2012 bis 2016) von einem Neubaubedarf von 7.000 Wohneinheiten jährlich aus. Im Licht der absehbaren Flächenverfügbarkeit werde diese ambitionierte Größenordnung aber auch zukünftig weiterhin nur schwer zu erreichen sein. Sie wäre aber unter Bedarfsgesichtspunkten an sich erforderlich. Dem Konzept „Wohnen in München V“ ist auf Seite 50 zu entnehmen, dass in der Landeshauptstadt München Baurecht für 3500 Wohneinheiten tatsächlich pro Jahr neu geschaffen werden soll. Auch dem Senat ist es auf Grund jahrelanger Beschäftigung mit Baugenehmigungsverfahren sowie mit Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne in der Landeshauptstadt München hinreichend bekannt, dass im Stadtgebiet nur noch wenig Raum für die großflächige Planung von Wohnbauvorhaben verbleibt. So soll im Bereich Freiham-Nord Wohnraum für etwa 25.000 Menschen geschaffen werden (vgl. Berichte im Münchner Merkur vom 21.12.2016 und vom 11.01.2017). Ferner soll im Nordosten Münchens das letzte große Baugebiet der Stadt entstehen, in dem bis zu 36.000 Menschen leben sollen. Zwischen Riem, Daglfing, Denning und Johanneskirchen sowie der nordöstlichen Stadtgrenze soll ein fast 600 ha großes Neubaugebiet entstehen (vgl. Bericht im Münchner Merkur vom 28.07.2016). Im Übrigen werden Maßnahmen zur Deckung des bestehenden Wohnraumbedarfs voraussichtlich nur noch durch Nachverdichtungen in bereits bestehenden Wohngebieten oder durch Umwandlung bislang anders genutzter Gebiete erfolgen können.
19. Der Beklagte geht auch zutreffend davon aus, dass denkmalgeschützte Gebäude sich häufig in guten Wohnlagen befinden, worauf auch der Mietspiegel für München 2015 hinweist (vgl. Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Mietspiegel für München 2015, S. 13). Hierbei würde laut dem Mietspiegel ein Zuschlag für die gute Lage beim Mietpreis in Euro pro Quadratmeter und Monat einen etwaigen Abschlag wegen eines Wohnblocks ohne Aufzug regelmäßig ausgleichen (vgl. Mietspiegel für München 2015, a. a. O., S. 15). Unbestritten befindet sich jedoch das streitgegenständliche Anwesen nach dem Mietspiegel sogar in zentral guter/bester Lage, was einen deutlich höheren Zuschlag im Quadratmeterpreis rechtfertigen würde, der fast einen Euro pro Quadratmeter über den Abzug bei einem Wohnblock ohne Aufzug hinausgehen würde (vgl. Mietspiegel für München 2015, a. a. O., S. 15). Es handelt sich aber laut der Beschreibung der Gebäudetypen im Mietspiegel für München 2015 beim streitgegenständlichen Anwesen eher um ein Stadthaus. Insbesondere handelt es sich bei dem denkmalgerecht sanierten Gebäude jedoch nicht um einen einfachen Altbau. Auch von daher ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin jetzt oder in absehbarer Zukunft Einbußen bei der Vermietbarkeit der Wohnungen erleiden müsste, falls im Gebäude keine Aufzugsanlage zur Verfügung stünde. Mithin ist die Baumaßnahme weder zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal noch zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich.
20. Zudem war der Einbau des Aufzugs zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals deshalb nicht erforderlich, da er seinen Zweck nur unzureichend erfüllt. Der im Innenhof außen angebaute Aufzug erreicht lediglich die Zwischengeschosse des Treppenhauses, so dass die Bewohner weiterhin zur Erreichbarkeit ihrer Wohnungen einen Teil der Treppe nutzen müssen — eine halbe Etage mit ca. 10 Treppenstufen. Das Kellergeschoss wird durch den Aufzug ebenfalls nicht angefahren.
21. Zudem wird durch den Einbau des Aufzugs eine Barrierefreiheit wird somit durch den angebauten Aufzug nicht hergestellt.
BayVGH, Beschluss, 13.02.2017, AZ: 2 ZB 15.581, Publikationsart: http://www.w-goehner.de/rechtsprechungsuebersicht/direktlink.php?id=205
vgl. das umfassende Grundsatzurteil BayVGH, Urteil vom 21.12.2016, Az.: 2 B 16.2107, http://www.w-goehner.de/rechtsprechungsuebersicht/direktlink.php?id=204
BayVGH - Beschluss v. 13.02.2017 - 2 ZB 15.581 - anonym.pdf

1.7 Förderung
1.7.3 Einkommensteuererleichterungen
1.7.3.1 Steuerliche Grundsätze, Abstimmung
1.7.3.3 Maßnahmeart
1.7.3.5 Neubau durch An-/Umbau
1.7.3.6 Aufwendungsnachweis
1.7.3.7 Bindungswirkung
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1. Gemäß § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige bei einem im Inland gelegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 EStG im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 % der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.
2. Nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG müssen die Baumaßnahmen ferner in Abstimmung mit der in Abs. 2 der Vorschrift bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein. Gemäß § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Abs. 1 der Vorschrift für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.
3. Im vorliegenden Fall ist bereits die Erforderlichkeit der Aufwendungen im Sinn von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG nicht gegeben. Die Voraussetzung des § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG, dass die Baumaßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, ist hier nicht erfüllt.
4. Dass der Einbau eines Aufzugs zur Erhaltung eines Gebäudes als Baudenkmal regelmäßig nicht erforderlich ist, liegt auf der Hand.
5. Der Bestand eines Gebäudes mit vier wohngenutzten Obergeschossen als Baudenkmal wird nicht durch das Fehlen einer Aufzugsanlage gefährdet. Die Erreichbarkeit und Nutzbarkeit aller Obergeschosse eines solchen Gebäudes ist vielmehr durch die vorhandenen Treppenauf-gänge gesichert.
6. Der Aufzug ist zudem auch nicht zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich. Dass die Aufwendungen für eine Aufzugsanlage aus denkmalpflegerischer Sicht angemessen oder vertretbar sind, reicht jedoch nicht aus. Sie müssen vielmehr, gemessen am Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahmen, geboten sein, um den unter denkmalpflegeri-schen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können (vgl. BFH, Be-schluss vom 08.09.2004, Az.: X B 51/04, BeckRS 2004, 25007012; BVerwG, Beschluss vom 08.07.2014, Az.: 4 B 18.14, juris; BayVGH, Beschluss vom 03.12.2008, Az.: 15 ZB 08.727, BayVBI 2009, 473). Denn aus denkmalpflegerischer Sicht können durchaus auch Maßnahmen am Baudenkmal erwünscht sein, die nicht förderfähig sind, weil nicht „erforderlich“, aber möglicherweise (nur) angemessen und fachlich sinnvoll (vgl. BayVGH, Urteil vom 20.06.2012, Az.: 1 B 12.78, NVwZ-RR 2012, 981). Der Wortlaut der Vorschrift schließt es jedenfalls aus, Baumaßnahmen bereits deshalb für erforderlich zu halten, weil sie zu einer besseren wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Gebäudes führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.07.2014, Az.: 4 B 18.14, juris; BayVGH, Beschluss vom 24.07.2009, Az.: 21 ZB 08.3444, juris).
7. § 7i EStG ist durch Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und denkmalgeschützter Gebäude vom 20. Dezember 1989 (BGBI S. 2408) in das Einkommensteuergesetz eingefügt worden. Er ist an die Stelle des früheren § 82i EStDV getreten. Diese Vorschrift wurde auf der Grundlage des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. y EStG i.d.F. des Gesetzes zur Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch und städtebaulich wertvolle Gebäude vom 22. Dezember 1977 (BGBI I S. 3107) erlassen. Sie sah bei einem im Inland gelegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, die Möglichkeit erhöhter Abschreibungen als Aufwendungen vor, die nach Art und Um-fang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind; der Zweck dieser Regelung war es, die Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch wertvoller Gebäude zu fördern. Der Gesetzgeber trug der Erkenntnis Rechnung, dass die ordnungsgemäße Erhaltung von Baudenkmalen, „die regelmäßig besonders aufwändig ist, bestehenden Wohnraum sichert, zur Entspannung der Wohnungssituation beiträgt und ein Anreiz ist, privates Kapital für Gebäudesanierungen und Bestandserhaltung zu mobilisieren“ (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs vom 13.09.1977, BT-Drs. 8/896, S. 6 sowie im Hinblick auf die mit dieser Regelung gesammelten Erfahrungen die Begründung des Gesetzentwurfs vom 14.11.1989, BT-Drs. 11/5680, S. 9).
8. Das Gericht vermag den Gesetzesmaterialien jedoch keine Aussage darüber zu entnehmen, ob ein Aufzugseinbau gefördert werden kann. Vielmehr schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.07.2001, Az.: 4 B 45.01, BayVBI 2002, 151) an, wonach die Vorschrift Ausdruck des gesetzgeberischen Willens ist, mit dem Mittel der Steuervergünstigung den spezifischen Belastungen Rechnung zu tragen, die das Denkmalschutzrecht mit sich bringt. Eine Steuervergünstigung kommt auch dann in Betracht, wenn die Baumaßnahmen sich darin erschöpfen, das als Baudenkmal geschützte Gebäude neuzeitlichen Nutzungserfordernissen anzupassen (vgl. BT-Drs. 11/5680, S. 12). Zweck der Regelung ist es, Vergünstigungen für Gebäude zu gewähren, die den öffentlich-rechtlichen Bindungen des Denkmalschutzes unterliegen. Die Steuerentlastung ist als Teilausgleich für die Opfer gedacht, die der Steuerpflichtige im Interesse des Allgemeinwohls zu erbringen hat (vgl. BT-Drs. 11/5680, S. 12). Der Gesetzesbegründung lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob eine konkrete Maßnahme förderungsfähig ist.
9. Der Einbau eines Aufzugs war hier im Sinn von § 7i Abs. 1 EStG zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals nicht erforderlich. Die Baumaßnahme war nicht geboten, gemessen am Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahme, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können. Hierfür spricht bereits, dass auch bei fünf- oder sechsgeschossigen denkmalgeschützten Wohngebäuden selbst die Belange von Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen nicht den Einbau oder Anbau einer Aufzugsanlage erzwingen können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.11.2006, Az.: 2 B 13.04, BauR 2007, 694; BayVGH, Urteil vom 16.01.2012, 2 B 11.2408, BayVBl. 2012, 403). Im Übrigen ist das bislang fünfgeschossige Vordergebäude als Wohnhaus genutzt und kann in dieser Weise auch weiterhin genutzt werden. Die Nutzbarkeit des Gebäudes war zu jedem Zeitpunkt gegeben und liegt auch künftig vor. Eine Liftanlage ist für eine Wohnnutzung keine Voraussetzung und ist auch hier nicht erforderlich, um das als Baudenkmal ge-schützte Gebäude an neuzeitliche Nutzungserfordernisse anzupassen. Das Fehlen eines Lifts mag eine Erschwernis bedeuten, ist aber weder inakzeptabel noch führt es zu unzumutbaren Belastungen (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.10.2013, Az.: 2 B 13.1521, BayVBl. 2014, 179; BayVGH, Urteil vom 23.01.2014, Az.: 2 B 13.2417, juris).
10. Der Verweis auf Art. 6 Abs. 4 BayDSchG, wonach bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift auch die Belange von Menschen mit Behinderung und von Menschen mit sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen sind, handelt es sich um Entscheidungen über Erlaubnisse bei Maßnahmen an Baudenkmälern. Um eine solche Entscheidung handelt es sich bei Erteilung einer Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG offensichtlich nicht. Hier ist der Anknüpfungspunkt für die Beurteilung, ob eine Grundlagen-bescheinigung nach § 7i EStG zu erteilen ist, ein anderer. Die Baumaßnahmen müssten geboten sein, um einen unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können.
11. Der Verweis auf die Vorschrift des § 554a Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach der Mieter vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen kann, die für ein behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat, führt hier nicht weiter. Der Einbau eines Aufzugs durch einen einzelnen Mieter in einem mehrgeschossigen Wohngebäude kann hiernach jedenfalls nicht durchgesetzt werden. Selbst ein Wohnungseigentümer darf in einem gemeinschaftlichen Treppenhaus grundsätzlich nur dann einen Personenaufzug auf eigene Kosten einbauen, wenn alle übrigen Wohnungseigentümer ihre Zustimmung hierzu erteilen. Dies gilt auch dann, wenn der Bauwillige auf den Aufzug angewiesen ist, um seine Wohnung zu erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2017, Az.: V ZR 96/16, becklink 2005460).
12. Ebenfalls führt eine Berufung auf Art. 37 Abs. 4 Satz 1 BayBO, wonach Gebäude mit einer Höhe nach Art. 2 Abs. 3 Satz 2 BayBO von mehr als dreizehn Metern Aufzüge in ausreichender Zahl haben müssen, nicht weiter. Denn diese Anforderungen können nur hinsichtlich neu zu errichtender Gebäude gestellt werden. Eine Verpflichtung bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen nach Art. 54 Abs. 4 BayBO scheidet dagegen aus. Denn der Einbau einer Aufzugsanlage ist zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit nicht notwendig.
13. Die behauptete Erforderlichkeit des Aufzuganbaus aus denkmalpflegerischer Sicht ergibt sich auch nicht daraus, dass andernfalls die Vermietbarkeit der Wohnungen in den oberen Stockwerken nicht längerfristig gesichert sei. Denn jedenfalls in der Landeshauptstadt München sind derartige Wohnungen auch ohne Aufzugsanlagen jederzeit vermietbar. Dies ist dem Senat aus zahlreichen Gerichtsverfahren sowie entsprechenden Presseberichten hinreichend
bekannt. In den bei Gericht anhängigen Verfahren wegen Baumaßnahmen in Dachgeschossen oder der Errichtung von Aufzugsanlagen in München wurde nie ersichtlich, dass Wohnungen in den oberen Geschossen ohne einen Aufzug in absehbarer Zeit nicht mehr vermietbar gewesen wären. Irgendwelche zu befürchtenden konkreten Mietverluste bzw. Mietminderungen ohne den Einbau einer Aufzugsanlage im Gebäude wurden in keiner Weise dargelegt. Es ist auch nicht zu befürchten, dass die oberen Stockwerke bei wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen nicht mehr vermietbar wären und letztlich die Substanz des Baudenkmals nicht mehr erhalten werden könnte. Wirtschaftlich schwierige Verhältnisse liegen in der Landeshauptstadt München nicht vor und es sind auch keine Anhaltspunkte gegeben oder vorgetragen, dass solche dort in absehbarer Zeit eintreten könnten. Im Übrigen ließe sich auch gegenteilig argumentieren, dass potentielle Mieter in wirtschaftlich schwierigen Zeiten Wohnanlagen mit Aufzügen eher meiden werden, denn der Einbau von Aufzugsanlagen führt in aller Regel zu höheren Mieten und zu höheren Nebenkosten.
14. Allerdings können demografische Entwicklungen, die konkret absehbar sind, nicht völlig ausgeblendet werden können. Insoweit kann nicht allein auf den lstzustand der Münchner Bevölkerung abgestellt werden. Demgegenüber kommt es jedoch hinsichtlich der Frage der Vermietbarkeit von Wohnungen in der Landeshauptstadt München nicht auf die demografische Entwicklung in der gesamten Bundesrepublik Deutschland und ebenfalls nicht nur auf die voraussichtliche Bevölkerungsentwicklung im Umfeld des streitgegenständlichen Anwesens (Erhaltungssatzungsgebiet) an, wie die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung meint. Die eine Betrachtungsweise wäre zu pauschal und die andere zu kleinteilig, um tatsächliche Entwicklungen in der Bevölkerung mit ihren etwaigen Auswirkungen auf die Vermietbarkeit von Wohnungen plausibel beurteilen zu können.
15. Ebenso wenig kann auf einen Zeithorizont von etwa 115 Jahren abgestellt werden, nur weil das betreffende Anwesen im Jahr 1900 erbaut wurde und nochmals so lange erhalten werden soll. Denn angesichts der Schnelllebigkeit der heutigen Zeit, wie sie sich derzeit ins-besondere im Zuzug von Arbeitskräften und Flüchtlingen nach München zeigt, kann kaum mehr als der Zeitraum einer Generation ernsthaft überblickt werden.
16. Zu Recht stellt deshalb der Beklagte auf die Beiträge zur Statistik Bayerns des Bayerischen Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung ab und vergleicht danach die Bevölkerungsentwicklung in der Landeshauptstadt München mit der im übrigen Freistaat Bayern und in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Heft 547, Regionalisierte Bevölkerungsvorausberechnung für Bayern bis 2034, hsg. November 2015, insbesondere Tabelle 5.18). Hierin wird ein überschaubarer Zeitpunkt von 20 Jahren, d. h. die Bevölkerungsentwicklung vom 31.12.2014 bis zum 31.12.2034 voraus berechnet.
17. Danach ergibt sich für die Landeshauptstadt München eine Steigerung des Altenquotienten von 27,4 % auf 30,1%, was deutlich unter den Werten für den gesamten Regierungsbezirk Oberbayern von 31,3% auf 40,5% und noch weiter unter den Werten für den Freistaat Bayern von 32,6% auf 46,9% liegt. Für die Bundesrepublik Deutschland wird bereits für den 31.12.2030 bei schwächerer Zuwanderung ein Altenquotient von 50% prognostiziert (vgl. Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2015, Bevölkerung Deutschlands bis 2060, Tabellenband
5.7). Eine deutliche Überalterung der Münchner Bevölkerung ist damit nicht abzusehen.
18. Diese Entwicklung wird durch weitere Daten zur Demografie in der Landeshauptstadt München bestätigt. Bekanntermaßen wurde ein Bevölkerungsstand von 1,5 Millionen in München schon im Jahr 2015 erreicht. Demnach ist der Bevölkerungsbestand vom Jahr 2005 bis zum Jahr 2015 um 18,1% gestiegen. Der Bevölkerungsbestand zum 31.12.2016 betrug bereits 1.542.860 Personen. Diese Entwicklung beruht nicht nur auf dem Zuzug von Arbeitskräften und Flüchtlingen, sondern auch auf einem seit zehn Jahren bestehenden Geburtenüberschuss, Der Geburtenüberschuss im Jahr 2016 (Saldo aus Geburten gegenüber Sterbefällen) war mit 6.910 der höchste in München seit dem Jahr 1960 (vgl. Daten zur Demografie der Landeshauptstadt München, https://www.münchen.de/rathaus/stadtinfos/statistik/bevölkerung.html).
19. Der Bedarf an Wohnraum wird in der Landeshauptstadt München weiter steigen. Die Landeshauptstadt München geht in ihrem Programm „Wohnen in München V (Wohnungsbauoffensive 2012 bis 2016) von einem Neubaubedarf von 7.000 Wohneinheiten jährlich aus. Im Licht der absehbaren Flächenverfügbarkeit werde diese ambitionierte Größenordnung aber auch zukünftig weiterhin nur schwer zu erreichen sein. Sie wäre aber unter Bedarfsgesichtspunkten an sich erforderlich. Dem Konzept „Wohnen in München V“ ist auf Seite 50 zu entnehmen, dass in der Landeshauptstadt München Baurecht für 3500 Wohneinheiten tatsächlich pro Jahr neu geschaffen werden soll. Auch dem Senat ist es auf Grund jahrelanger Beschäftigung mit Baugenehmigungsverfahren sowie mit Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne in der Landeshauptstadt München hinreichend bekannt, dass im Stadtgebiet nur noch wenig Raum für die großflächige Planung von Wohnbauvorhaben verbleibt. So soll im Bereich Freiham-Nord Wohnraum für etwa 25.000 Menschen geschaffen werden (vgl. Berichte im Münchner Merkur vom 21.12.2016 und vom 11.01.2017). Ferner soll im Nordosten Münchens das letzte große Baugebiet der Stadt entstehen, in dem bis zu 36.000 Menschen leben sollen. Zwischen Riem, Daglfing, Denning und Johanneskirchen sowie der nordöstlichen Stadtgrenze soll ein fast 600 ha großes Neubaugebiet entstehen (vgl. Bericht im Münchner Merkur vom 28.07.2016). Im Übrigen werden Maßnahmen zur Deckung des bestehenden Wohnraumbedarfs voraussichtlich nur noch durch Nachverdichtungen in bereits bestehenden Wohngebieten oder durch Umwandlung bislang anders genutzter Gebiete erfolgen können.
20. Der Beklagte geht auch zutreffend davon aus, dass denkmalgeschützte Gebäude sich häufig in guten Wohnlagen befinden, worauf auch der Mietspiegel für München 2015 hinweist (vgl. Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Mietspiegel für München 2015, S. 13). Hierbei würde laut dem Mietspiegel ein Zuschlag für die gute Lage beim Mietpreis in Euro pro Quadratmeter und Monat einen etwaigen Abschlag wegen eines Wohnblocks ohne Aufzug regelmäßig ausgleichen (vgl. Mietspiegel für München 2015, a. a. O., S. 15). Unbestritten befindet sich jedoch das streitgegenständliche Anwesen nach dem Mietspiegel sogar in zentral guter/bester Lage, was einen deutlich höheren Zuschlag im Quad-ratmeterpreis rechtfertigen würde, der fast einen Euro pro Quadratmeter über den Abzug bei einem Wohnblock ohne Aufzug hinausgehen würde (vgl. Mietspiegel für München 2015, a. a. O., S. 15). Es handelt sich aber laut der Beschreibung der Gebäudetypen im Mietspiegel für München 2015 beim streitgegenständlichen Anwesen eher um ein Stadthaus. Insbesondere handelt es sich bei dem denkmalgerecht sanierten Gebäude jedoch nicht um einen einfachen Altbau. Auch von daher ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin jetzt oder in absehbarer Zukunft Einbußen bei der Vermietbarkeit der Wohnungen erleiden müsste, falls im Gebäude keine Aufzugsanlage zur Verfügung stünde. Mithin ist die Baumaßnahme weder zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal noch zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich.
21. Zudem war der Einbau des Aufzugs zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals deshalb nicht erforderlich, da er seinen Zweck nur unzureichend erfüllt. Zunächst ist festzuhalten, dass der Aufzugseinbau insbesondere für die neu ausgebauten Wohnungen im Dachgeschoss des Vordergebäudes erwünscht war. Dieser Dachgeschossausbau für die Wohnungen Nr. 16 und 17 war jedoch aus denkmalpflegerischer Sicht – wie unter Ziffer 2. noch auszuführen sein wird – nicht erforderlich. Es liegt damit für den Senat auf der Hand, dass die fehlende Erfor-derlichkeit des Dachgeschossausbaus aus denkmalpflegerischer Sicht sich auch auf die Erforderlichkeit des Aufzugseinbaus negativ auswirkt.
22. Zudem wird durch den Einbau des Aufzugs eine Barrierefreiheit für die Wohnungen Nr. 16 und 17 im Dachgeschoss des Vordergebäudes nicht hergestellt. Denn mit dem eingebauten Aufzug wird das zweite Dachgeschoss nicht erreicht, der Aufzug endet vielmehr im ersten Dachgeschoss.
23. Ferner besitzen die Badezimmertüren im zweiten Dachgeschoss laut den genehmigten Plänen nur eine Breite von 76 cm und sind damit insbesondere für Rollstuhlfahrer nicht geeignet. Die Bayerische Bauordnung geht an verschiedenen Stellen davon aus, dass für Rollstühle eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m erforderlich ist (s. Art. 35 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 5 Satz 1 BayBO). Ebenso geht die DIN 18040-2 von einer lichten Breite der Türen von mindestens 90 cm aus. Ohne barrierefrei zu sein, wird selbst bei einem kleinen Aufzug davon ausgegangen, dass die Tür eine Mindestbreite von 80 cm haben muss, um zumindest einen handbetriebenen oder einen kleinen elektrisch angetriebenen Rollstuhl aufnehmen zu können (s. BundesBauBlatt 2016, S. 47). Selbst dem werden die Badezimmertüren in den ausgebauten Dachgeschossen in keiner Weise gerecht. Insbesondere die extrem geringe Breite von 63 cm im ersten Dachgeschoss ist für Personen mit Bewegungseinschränkungen nicht akzeptabel. Vielmehr könnte dies dazu führen, dass ein körperlich Behinderter mangels Nutzbarkeit des Bades im ersten Dachgeschoss auf das Bad im zweiten Dachgeschoss verwiesen würde, das jedoch mit dem Aufzug nicht erreichbar ist.
24. Soweit behauptet wird, der Aufzugseinbau rentiere sich jedenfalls für die vorhandenen Wohnungen in den Obergeschossen, wird die Situation der Kellernutzung übersehen, denn das Kellergeschoss wird mit dem eingebauten Aufzug ebenfalls nicht erreicht. Dies hat zur Folge, dass mobilitätsbeeinträchtigte Bewohner der Obergeschosse zwar ihre Wohnungen erreichen können, aber nicht die zugehörigen Kellerabteile. Ebenso wenig können Nutzer des Erdgeschosses, die in ihrer Bewegung eingeschränkt sind, ein zugehöriges Kellerabteil mit einem Aufzug erreichen. Nachdem der vorliegend eingebaute Aufzug die ihm zugedachte Funktion für die Dachgeschosswohnungen nicht und für die Wohnungen in den Obergeschossen nur eingeschränkt erfüllt, kann auch aus diesem Grund nicht davon ausgegangen werden, dass er aus denkmalpflegerischer Sicht zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich ist.
25. Hinsichtlich des Ausbaus der Dachgeschosswohnungen Nr. 16 und 17 im Vordergebäude weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass nach dem Wortlaut des § 7i Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG auf die Nutzung des Baudenkmals insgesamt und nicht nur auf die Nutzung des ehemaligen Trockenspeichers abzustellen ist. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist ein Dachgeschossausbau zur sinnvollen Nutzung eines Baudenkmals regelmäßig nicht erforderlich (vgl. Beschluss vom 24.07.2009, Az. 21 ZB 08.3444, juris; BayVGH, Beschluss vom 27.11.2013, Az.: 2 ZB 12.2680, juris; BayVGH, Urteil vom 23.01.2014, Az.: 2 B 13.2147, juris).
26. Im vorliegenden Fall kann eine sinnvolle Nutzung des Baudenkmals auch anders sichergestellt werden. Das bislang fünfgeschossige Gebäude ist als Wohnhaus genutzt und kann in dieser Weise auch weiterhin genutzt werden. Auch ohne einen Dachgeschossausbau kann die bisherige Nutzung sinnvoll fortgeführt werden und ist die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet. Zwar können auf eine sinnvolle Nutzung des Baudenkmals auch Baumaßnahmen bezogen sein, die die Bereitschaft fördern, in das Baudenkmal zu investieren, um auf diesem Weg zu seiner Erhaltung beizutragen. Der Umstand, dass vorliegend das Baudenkmal bereits im Erdgeschoss und in den vier Obergeschossen ohne Einschränkungen genutzt werden kann, belegt jedoch, dass in das Baudenkmal zu seiner Erhaltung bereits intensiv investiert wurde. Die Optimierung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Baudenkmals genügt jedoch allein nicht, damit die für seine Nutzung aufgewandten Beträge auch bereits als erforderliche Aufwendungen im Sinn der Denkmalpflege angesehen werden können.
27. Soweit die Klägerin auf den Mietspiegel von 2015 für München (a. a. O. S. 15) hinweist und daraus einen Abschlag bei der monatlichen Miete pro Quadratmeter ableiten will, ist zunächst festzustellen, dass dieser nicht gravierend ausfallen würde, weil die Raumhöhe nach den genehmigten Plänen deutlich über 2,70 m liegt. Zudem kann das streitgegenständliche Anwesen nach der denkmalgerechten Sanierung nicht als einfacher Altbau mit einem Baujahr vor 1949 eingestuft werden. Vielmehr weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass mit dem Dachgeschossausbau Miethöchstpreise erzielt werden können. Diese sind aber zur Erhaltung und Nutzung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf Dauer nicht erforderlich.
28. Soweit das Erstgericht (das BayVG München) darauf verweist, dass erhebliche Sanierungsmaßnahmen zur Renovierung, Isolierung und Erhaltung von Dach und Dachstuhl erforderlich gewesen sind, führt dies nicht zur Bescheinigungsfähigkeit der Aufwendungen für den Dachgeschossausbau im Vordergebäude. Denn für die Erhaltung des Baudenkmals an sich sind solche nötigen Reparaturmaßnahmen am Dach auch aus denkmalpflegerischer Sicht erforderlich. Dies gilt jedoch nicht für den Ausbau von Dachgeschosswohnungen. Vorliegend wurden die Aufwendungen für die Reparaturmaßnahmen am Dach auch entsprechend bescheinigt.
BayVGH, Urteil, 21.12.2016, AZ: 2 B 16.2107, Publikationsart: BayVBl 2017, 631-635
rkr. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.06.2017, Az.: 4 B 22.17, ECLI:DE:BVerwG:2017:280617B4B22.17.0)
BayVGH - Urteil v. 21.12.2016 - 2 B 16.2107 - anonym.pdf

1.7 Förderung
1.7.3 Einkommensteuererleichterungen
1.7.3.1 Steuerliche Grundsätze, Abstimmung
1.7.3.5 Neubau durch An-/Umbau
1.7.3.6 Aufwendungsnachweis
1.7.3.7 Bindungswirkung
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1. Eine Abstimmung zwischen dem einkommensteuerpflichtigen Denkmaleigentümer und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (BayLfD) nach Art. 25 BayDSchG i. V. m. § 7i Abs. 2 EStG liegt hinsichtlich der Gesamtmaßnahme oder ggf. nur hinsichtlich einzelner Baumaßnahmen vor, wenn die durchgeführten Baumaßnahmen einverständlich mit dieser Behörde, d. h. dem BayLfD, und bei Bedarf detailliert hinsichtlich Art, Umfang und fachgerechter Ausführung festgelegt waren (vgl. BFH, Urteil vom 24.06.2009, Az.: X R 8/08, juris [Rn. 22]).
2. Erforderlich ist eine einvernehmliche Absprache zwischen BayLfD und dem Bauherrn über die vorzunehmenden Bauarbeiten.
3. Eine einseitige Erklärung oder ein Vorschlag allein des Bauherrn genügt nicht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 01.09.2009, Az.: 15 ZB 09.1824, juris [Rn. 5]).
4. Die Abstimmung muss grundsätzlich vor dem Beginn der Bauarbeiten erfolgen.
5. § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG begünstigt nur solche Aufwendungen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Sie müssen gemessen am Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahmen geboten sein, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen bzw. erhalten zu können.
6. Die Entscheidung hierüber kann vom BayLfD nicht im Nachhinein getroffen werden, weil sie in einem solchen Fall die Frage der Erforderlichkeit der Baumaßnahmen angesichts des Zustands des Baudenkmals bei Beginn der Baumaßnahmen nicht mehr abklären kann (vgl. BR-Drs. 222/78 S. 18 [zur Vorgängerregelung des § 82i EStDV 1977]).
7. Auch soll § 7i EStG einen steuerlichen Anreiz dafür bieten, mit privatem Kapital kulturhistorisch wertvolle Gebäude zu erhalten und zu modernisieren (vgl. BFH, Beschluss vom 08.06.2004, Az.: X B 51/04, juris [Rn. 5]) Eines solchen Anreizes bedarf es dann nicht mehr, wenn der private Bauherr ein Gebäude aus eigenem Antrieb saniert und modernisiert, bevor das BayLfD die denkmalpflegerische Erforderlichkeit der Maßnahme feststellen konnte (vgl. auch BFH, Urteil vom 24.06.2009, Az.: X R 8/08, juris [Rn. 21]; BayVGH, Urteil vom 20.06.2012, Az.: 1 B 12.78, juris [Rn. 18]; BayVGH, Beschluss vom 05.07.2013, Az.: 21 ZB 13.512, juris [Rn. 8]).
BayVGH, Beschluss, 15.09.2016, AZ: 15 B 15.1377, Publikationsart: http://www.w-goehner.de/rechtsprechungsuebersicht/direktlink.php?id=187 / juris
BayVGH - Beschluss v. 15.09.2016 - 15 B 15.1377 anonym.pdf

1.7 Förderung
1.7.3 Einkommensteuererleichterungen
1.7.3.1 Steuerliche Grundsätze, Abstimmung
1.7.3.4 Maßnahmebeginn und -abschluß
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1. Zur Ermittlung des Inhalts einer Dienstbarkeit ist nach allgemeiner Ansicht vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der in Bezug genommenen (§ 874 BGB) Eintragungsbewilligung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt.
2. Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen jedoch insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2002, Az.: V ZR 252/00, juris, Rn. 10 unter Verweis auf die ständige BGH-Rechtsprechung; BayObLGZ, Urteil vom 29.04.1991, Az.: RReg 1 Z 477/90, BayVBl 1992, 219; OLG München, Beschluss vom 21.12.2012, Az.: 34 Wx 281/12, juris; BayVGH, Beschluss vom 05.03.2007, Az.: 2 CS 07.81, juris, Rn. 5). 
3. Liegt nach Wortlaut und Sinn des Grundbucheintrags und des darin in Bezug genommenen Dienstbarkeitsvertrags eine Abstandsflächendienstbarkeit im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 1 BayBO vor, so kann diese Dienstbarkeit nicht dahingehend ausgelegt oder umgedeutet werden, dass sie (auch) eine Dienstbarkeit zur Sicherung des Brandschutzabstands im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO darstellt.
4. Wer als unbefangener Betrachter die Grundbucheintragung und den darin in Bezug genommenen Dienstbarkeitsvertrag vom 23.11.1973 liest, hat nämlich keinen Anlass, in ergänzenden Unterlagen nachzuforschen, ob den bestellten Dienstbarkeiten ein anderer oder ein über eine Abstandsflächendienstbarkeit hinausgehender Inhalt beizumessen ist.
BayVGH, Beschluss, 10.07.2014, AZ: 9 CS 14.998, Publikationsart: BayVBl 2014, 727 f. / KommunalPraxis BY 2014, 348-349 /  NVwZ-RR 2014, 839 / juris

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
1.2.3 Nebenbestimmungen, Nachträgliche Anordnungen
1.2.7 Aufgabenzuweisung
1.7 Förderung
1.7.2 Ausgleichs-/Entschädigungsfonds
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1. Die zur Erlangung der vollständigen Steuerbefreiung einer Kunstsammlung erforderliche Bereitschaft des Steuerpflichtigen, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen, ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal. Auf dessen Vorliegen kann nur anhand objektiver Sachverhalte geschlossen werden. Indizwirkung für die Bereitschaft können eine Erklärung gegenüber der zuständigen Denkmalbehörde oder der Abschluss eines Leih- und Kooperationsvertrages mit einem fachlich einschlägigen Museum entfalten.
2. Der Erwerb einer Kunstsammlung ist nur insoweit in vollem Umfang steuerbefreit, als sich die einzelnen zur Kunstsammlung gehörenden Gegenstände zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits mindestens 20 Jahre im Besitz der Familie befunden haben.
BFH, Urteil, 12.05.2016, AZ: II R 56/14, Publikationsart: http://lexetius.com/2016,2056 / LSK 2016, 103227 / BeckRS 2016, 95070 / BFH/NV 2016, 1385 / DStR 2016, 1804 / NJW 2016, 2765 / SteuK 2016, 492 (m. Anm. Dr. Florian Oppel) / ZEV 2016, 596 / ZErb 2016, 303 / DStRE 2016, 1016 / BFH/NV 2016, 1385 / ErbStB 2016, 265 / FR 2016, 915 / HFR 2016, 809 / NWB 2016, 2326 / StuB 2016, 636 / UVR 2016, 299 
Heuer/ von Cube, DStR 2017, 129 / Oppel, SteuK 2016, 492 / Plewka, NJW 2017, 705 ff. [710]
BFH - Urteil v. 12.05.2016 - II R 56.14.pdf

1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.6 Bewegliche Denkmäler
1.7 Förderung
1.7.6 Erbschaftsteuerbefreiungen
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1. § 264 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 StGB erfasst auch Subventionen (Bau-Fördermittel), die nicht nur Betrieben und Unternehmen, sondern auch Privatpersonen gewährt werden können.
2. § 4 SubvG enthält subventionserhebliche Regelungen im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB.
BGH, Beschluss, 28.05.2014, AZ: 3 StR 206/13, Publikationsart: NSW StGB § 264 / NSW SubvG § 4 / EBE/BGH 2014, BGH-Ls 323-325 /  NJW 2014, 3114-3116 / WM 2014, 2022-2024 / BB 2014, 2369 / EBE/BGH 2014, BGH-Ls 687/14 / NJW-Spezial 2014, 665-666 / ZAP EN-Nr 825/2014 / StraFo 2014, 477 / juris

1.5 Sanktionen bei Zuwiderhandeln
1.5.2 Strafrecht
1.7 Förderung
1.7.1 Zuschüsse
1.7.2 Ausgleichs-/Entschädigungsfonds
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1. Das BVerwG bestätigt die Vorgabe der Nummern 2.3 der Musterbescheinigungsrichtlinien resp. der Bayerischen Bescheinigungsrichtlinien, wonach die Baumaßnahmen im Einvernehmen mit der Grundlagenbescheinigungsbehörde durchgeführt werden müssen.
2. "Abstimmen" bedeutet dabei - ausgehend von der Wortbedeutung - eine einverständliche, bei Bedarf hinsichtlich Art, Umfang und fachgerechter Ausführung ins Detail gehende Festlegung der durchzuführenden Baumaßnahmen.
3. Die beabsichtigten Maßnahmen müssen folglich mit den Vorstellungen der zuständigen Behörde in Einklang gebracht werden; es bedarf eines beiderseitigen Einverständnisses hinsichtlich aller Ausführungsdetails der geplanten Maßnahme zwischen zuständiger Behörde und Steuerpflichtigem/Bauherrn.
4. Zweck der Abstimmung ist es, sicherzustellen,
dass die Interessen des Denkmalschutzes bei der Durchführung der Baumaßnahmen gewahrt werden. Deshalb muss die zuständige Behörde
rechtzeitig vor Beginn der Planung eingeschaltet werden.
5. Die vorherige Abstimmung dient dabei auch der Feststellung von
Tatsachen, insbesondere des Zustandes des Bauwerks, an dem die Maßnahmen vorgenommen werden sollen, die notwendig sind, um die Erforderlichkeit der Maßnahmen im Sinne von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG im Einzelnen beurteilen zu können.
6. Hieraus folgt, dass eine Abstimmung i.S.v. § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG nicht im Nachhinein getroffen werden kann, da in einem solchen Fall die Denkmalschutzbehörde nicht mehr die erforderlichen Baumaßnahmen angesichts des Zustands des Baudenkmals bei Beginn der Baumaßnahmen abklären kann.
7. Durch die Formulierung "in Abstimmung" wird zudem
klargestellt, dass der Abstimmungsprozess grundsätzlich bis zum Abschluss der Baumaßnahmen fortzuführen ist.
BVerwG, Beschluss, 09.05.2018, AZ: 4 B 40.17, Publikationsart: https://www.landesanwaltschaft.bayern.de/media/themenbereiche/bauplanung_und_bauordnung/2018_05_09_we_bauplanung_und_bauordnung.pdf
BVerwG - Beschluss v. 09.05.2018 - 4 B 40.17 - anonym.pdf

1.7 Förderung
1.7.3 Einkommensteuererleichterungen
1.7.3.1 Steuerliche Grundsätze, Abstimmung
1.7.3.4 Maßnahmebeginn und -abschluß
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1. Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, das am 01.01.2002 in Kraft trat, findet auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG bzw. Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG nicht mehr die kenntnisunabhängige dreißigjährige, sondern die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist Anwendung, da nunmehr § 195 BGB n. F. entsprechend anzuwenden ist.
2. Die Verjährung wird allerdings durch Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner grundsätzlich bezüglich sämtlicher Ansprüche gehemmt, welche Gläubiger aus dem einschlägigen Lebenssachverhalt herzuleiten vermögen.
BVerwG, Urteil, 15.03.2017, AZ: 10 C 3.16, Publikationsart: NJW-aktuell 2017, Heft 21 S. 10 / BayVBl 2017, 641-643

1 Allgemeine Rechtsfragen
1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
1.7 Förderung
1.7.1 Zuschüsse
1.7.3.8 Rücknahme des Grundlagenbescheids
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1. Nach Art. 14 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 ist der Betriebsinhaber bei zu
Unrecht gezahlten Beträgen verpflichtet, diese zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen.
2. Die Verpflichtung zur Zurückzahlung der Beträge ist Grundlage der Zinspflicht; sie ist eine akzessorische Nebenforderung zu ihr.
3. Zu Unrecht gezahlte Beihilfen sind nicht zwischen Zahlung und Rückzahlung zu verzinsen, wenn die Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde beruht (Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 3 VO [EWG] Nr. 3887/92, § 144 Abs. 4 VwGO).
4. Der Irrtumsbegriff des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems ist gleichbedeutend mit dem Begriff des Fehlers und beschreibt die Ursache einer zu
Unrecht gewährten Beihilfe. Die Zuordnung des Irrtums dient der Abgrenzung
der Verantwortlichkeit für eine rechtswidrige Beihilfe. Soll ein Irrtum der zuständigen Behörde gegeben sein, so muss die Ursache der fehlerhaften Zahlung im Verantwortungsbereich der Behörde liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, Az.: 3 C 15.08, Buchholz 424.3 Förderungsmaßnahmen Nr. 10 Rn. 34;
Urteil vom 16.09.2015, Az.: 3 C 11.14, AUR 2016, 28 [Rn. 16] / RdL 2016,
54 [Rn. 16]; Beschluss vom 20.12.2012, Az.: 3 B 20.12, Buchholz 451.505 Einzelne Stützungsregelungen Nr. 6 [Rn. 10]).
5. Eine Rückausnahme für den Fall, dass der Betriebsinhaber den Irrtum billigerweise hat erkennen können, gilt für die Zinspflicht nach dieser Vorschrift nicht.
BVerwG, Urteil, 17.03.2016, AZ: 3 C 4.15, Publikationsart: http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=170316U3C4.15.0

1 Allgemeine Rechtsfragen
1.7 Förderung
1.7.1 Zuschüsse
1.7.1.1 Vergabegrundsätze
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1. Die Verjährungsregelungen des Art. 3 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gelten für Zinsen, die jedenfalls dem Grunde nach unionsrechtlich und damit nicht allein nach nationalem Recht geschuldet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 29.03.2012, Az.: C-564/10, Pfeifer & Langen).
2. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts wurde das in seinen Grundzügen seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs unverändert gebliebene Verjährungsrecht grundlegend neu gestaltet. An die Stelle der bisher 30-jährigen, mit der Entstehung des Anspruchs beginnenden Regelverjährung (§§ 195, 198 BGB a. F.) trat die kenntnisabhängige und damit relative, am Schluss des maßgebenden Jahres beginnende Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB, die nunmehr auch die zuvor in § 197 BGB a. F. gesondert geregelten Zinsansprüche erfasst.
3. Der relative Verjährungsbeginn wird von absoluten Höchstfristen flankiert. Jenseits besonderer Vorschriften für die Verjährung qualifizierter Schadensersatzansprüche (§ 199 Abs. 2 BGB) gilt eine von Kenntnis oder grobfahrlässiger Unkenntnis unabhängige Höchstfrist von zehn Jahren nach Entstehung des Anspruchs (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 BGB).
4. Erst aus dem Zusammenwirken von relativer Verjährungsfrist, absoluter Höchstfrist, Beginn, Ende, Hemmung und Unterbrechung ergibt sich der vom Gesetzgeber gewollte verjährungsrechtliche Interessenausgleich (vgl. BT-Drs. 14/7052 S. 177 ff.).
5. Legt man zu Grunde, dass die Anknüpfung an subjektive Umstände im öffentlichen Recht deshalb Schwierigkeiten begegnen kann, weil die Behörde typischerweise keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners hat (vgl. BVerwG, Teilurteil vom 21.10.2010, Az.: 3 C 4.10, Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3 Rn. 50), so führt dies ebenso wie in parallel gegebenen Sachverhalten des Zivilrechts nach der Wertentscheidung des Gesetzgebers zur Verjährung innerhalb der Höchstfrist von zehn Jahren, nicht hingegen zu einer dreijährigen Verjährung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2007, Az.: 3 A 2.05, BVerwGE 128, 99 [Rn. 53 f.]).
6. Darüber hinaus bestehen im Rahmen der so verstandenen Regelverjährung auch keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Anwendung von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dort, wo die zuständige Behörde Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit haben müsste, ist ohne Hinzutreten von Besonderheiten kein Grund dafür ersichtlich, öffentlich-rechtliche Ansprüche von dem hieran anknüpfenden Verjährungsbeginn auszunehmen.
7. Für Ersatzansprüche nach Art. 104a Abs. 5 GG hat der Senat dementsprechend anerkannt, dass die Kombination einer relativen, kenntnisabhängigen Verjährung mit einer absoluten Höchstfrist sachgerecht ist (BVerwG, Urteil vom 24.01.2007, Az.: 3 A 2.05, BVerwGE 128, 99 [Rn. 49-51]).
8. Ist danach davon auszugehen, dass die Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB auf die hier in Rede stehenden Zinsansprüche des öffentlichen Rechts entsprechend anwendbar ist, so sind sie verjährt, wenn die Beklagte vor Ablauf des Jahres 2008 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen.
9. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht es den Mitgliedstaaten im Rahmen von Art. 3 Abs. 3 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 zwar grundsätzlich frei, eine Auffangregelung des nationalen Rechts analog anzuwenden, wenn eine spezielle nationale Regelung nicht getroffen ist. Allerdings wahrt die Anwendung einer solchen Verjährungsregelung den Grundsatz der Rechtssicherheit nur, wenn sie sich aus einer hinreichend vorhersehbaren Rechtsprechungspraxis ergibt (EuGH, Urteil vom 05.05.2011, Az.: C-201/10 und C 202/10, Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading [Rn. 32 ff.]; Urteil vom 17.09.2014, Az.: C-341/13, Cruz & Companhia [Rn. 57 f.]).
10. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats musste der Kläger nach nationalem Recht allenfalls mit einer dreijährigen, zum Schluss des Jahres der Entstehung des Zinsanspruchs beginnenden Verjährung rechnen. Danach wären die in Rede stehenden Zinsansprüche verjährt, wie das Oberverwaltungsgericht folgerichtig angenommen hat.
11. Hingegen waren für ihn die entsprechende Anwendung der zehnjährigen Höchstfrist sowie die Berücksichtigung subjektiver Umstände auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats nicht voraussehbar. Das hat zur Folge, dass die Verjährungsregelung der §§ 195, 199 BGB hier nicht zur Anwendung kommen kann.
12. Es verbleibt daher bei der Anwendung der unionsrechtlichen Verjährungsbestimmungen, nach denen die noch in Rede stehenden Zinsen verjährt sind. Öffentlich-rechtliche Zinsansprüche verjähren daher entsprechend §§
195, 199 BGB. Sie unterliegen der absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren
und der relativen, kenntnisabhängigen Verjährung von drei Jahren (Änderung der
Rechtsprechung des Senats; vgl. BVerwG, Teilurteil vom 21.10.2010, Az.: 3 C 4.10, Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3 Rn. 50).
BVerwG, Urteil, 17.03.2016, AZ: 3 C 4.15, Publikationsart: http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=170316U3C7.15.0

1.7 Förderung
1.7.1 Zuschüsse
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1. Die in Zuwendungsbescheiden häufig verwendete Klausel, die Förderung ermäßige sich mit dem Rückgang der zuwendungsfähigen Ausgaben, ist nicht als auflösende Bedingung anzusehen.
2. Eine auflösende Bedingung im Sinne von Art. 49a Abs. 1 S. 1 BayVwVfG liegt nur vor, wenn der Wegfall einer Vergünstigung oder Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt.
3. Das setzt voraus, dass die maßgeblichen Vorgänge nicht in der Vergangenheit liegen und dass es sich bei ihnen um für die Außenwelt wahrnehmbare Geschehnisse handelt.
4. Allein die bloße Neubewertung der Zuwendungsfähigkeit abgeschlossener Baumaßnahmen durch die Bewilligungsbehörde stellt kein für die Außenwelt wahrnehmbares Ereignis dar.
5. Eine Klausel, die automatisch zum Wegfall der Zuwendung führt, sobald die Bewilligungsbehörde ihre frühere Rechtsauffassung ändert, würde zu einer unzulässigen Umgehung der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Bestandskraft und die Rücknahme von Verwaltungsakten führen6. Diese Bestimmungen lassen eine Rücknahme fehlerhafter Zuwendungsbescheide nur zeitlich begrenzt und nur bei gerechter Abwägung der unterschiedlichen Interessen zu.
BVerwG, Urteil, 16.06.2015, AZ: 10 C 15.14, Publikationsart: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 48/2015 (http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2015&nr=48)

1.7 Förderung
1.7.1 Zuschüsse
1.7.1.1 Vergabegrundsätze
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1. Die zuständige Landesbehörde kann im Bescheinigungsverfahren nach § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 2 UStG ihre Prüfung, ob eine Einrichtung die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein Museum in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft erfüllt, nicht losgelöst vom Museumsbegriff in § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 5 UStG vornehmen, d. h. sie muss beachten, dass Museen im Sinne dieser Vorschrift „wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen“ sind.
2. Die abschließende Entscheidung, ob eine Kunst- und Ausstellungshalle, die unstreitig nicht über eine eigene Sammlung verfügt, aber u. a. fremde Sammlungen als „Kunstausstellung“ präsentiert, eine „vergleichbare Einrichtung“ eines „anderen Unternehmers“ i. S. d. § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 2 UStG ist, bleibt der nachfolgenden eigenständigen Prüfung durch die Finanzverwaltung vorbehalten.
BVerwG, Beschluss, 09.07.2014, AZ: 9 B 63.13, Publikationsart: DÖV 2014, 981 / NVwZ-RR 2014, 856 / BeckRS 2014, 55498 / HFR 2014, 1120 / BFH/NV 2014, 1871 / LSK 2014, 410329 / http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=090714B9B63.13.0

1.7 Förderung
1.7.4 Umsatzsteuerbefreiungen
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1. In den Anwendungsbereich von Art. 49 AEUV fällt jeder Gebietsansässige eines Mitgliedstaats, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit, der eine Beteiligung an einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft hält, die ihm einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft verleiht und es ihm ermöglicht, deren Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. Urteil N, C-470/04, EU:C:2006:525, Rn. 27).
2. Nach ständiger Rechtsprechung steht Art. 49 AEUV jeder nationalen Regelung entgegen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, aber geeignet ist, die Ausübung der vom Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. u. a. Urteil Attanasio Group, C-384/08, EU:C:2010:133, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
3. In Fällen in denen der steuerpflichtige Denkmaleigentümer, der wie im Streitfall nicht in den Niederlanden (sondern in Belgien) wohnt, aber für die niederländische Steuerregelung für Gebietsansässige optiert hat, weil er in diesem Mitgliedstaat seine gesamte Erwerbstätigkeit ausübt, führt diese Regelung zu einer unterschiedlichen Behandlung von ein Denkmalgebäude bewohnenden Steuerpflichtigen, je nachdem, ob ihr Wohnort im Inland liegt oder nicht.
4. Diese unterschiedliche Behandlung könnte Steuerpflichtige, die ein im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats belegenes Denkmalgebäude bewohnen, davon abhalten, ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben (Beschränkung der Niederlassungsfreiheit).
5. Eine diskriminierende Unterscheidung zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden im Sinne des Vertrags könnte jedoch nur dann vorliegen, wenn ungeachtet ihres Wohnsitzes in verschiedenen Mitgliedstaaten nachgewiesen wäre, dass sich beide Gruppen von Steuerpflichtigen in Bezug auf den Zweck und den Inhalt der fraglichen nationalen Vorschriften in einer vergleichbaren Lage befinden (vgl. Urteil Kommission/Estland, C-39/10, EU:C:2012:282, Rn. 51).
6. Gegenstand der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung sind nämlich die Erhaltung und der Schutz des kulturgeschichtlichen Erbes der Niederlande durch eine besondere Abzugsmöglichkeit für bestimmte Aufwendungen in Bezug auf insbesondere solche Denkmalgebäude, die ihrem Eigentümer als Wohnung dienen.
7. Im Übrigen hat das Königreich der Niederlande im Hinblick auf diese Zielsetzung die genannte Abzugsmöglichkeit für Steuerpflichtige, die Eigentümer eines in den Niederlanden belegenen Denkmalgebäudes sind, auch insoweit vorgesehen, als sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wie aus den schriftlichen Erklärungen der niederländischen Regierung hervorgeht.
8. Somit steht der Umstand, dass ein Steuervorteil, durch den das kulturgeschichtliche Erbe der Niederlande geschützt werden soll, nur den Eigentümern von im Inland belegenen Denkmalgebäuden gewährt wird, in einem inneren Zusammenhang mit dem vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Ziel.
9. Die sich daraus ergebende unterschiedliche Behandlung betrifft daher Kategorien von Steuerpflichtigen, deren Situationen nicht als objektiv vergleichbar angesehen werden können.
10. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis erbrächte, dass das in seinem Eigentum stehende Denkmalgebäude trotz seiner Lage im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Königreichs der Niederlande dennoch zum niederländischen kulturgeschichtlichen Erbe gehört und dass es aufgrund dieses Umstands, wenn es nicht außerhalb des Hoheitsgebiets läge, Gegenstand des Schutzes nach dem niederländischen Denkmalschutzgesetz sein könnte.
11. Demnach ist Art. 49 AEUV dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach denen zum Schutz des nationalen kulturgeschichtlichen Erbes der Abzug von Aufwendungen für Denkmalgebäude nur den Eigentümern von in seinem Hoheitsgebiet belegenen Denkmalgebäuden ermöglicht wird, sofern diese Möglichkeit Eigentümern von Denkmalgebäuden, die trotz ihrer Lage im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zum nationalen kulturgeschichtlichen Erbe des erstgenannten Mitgliedstaats gehören können, eröffnet ist.
EuGH, Urteil, 18.12.2014, AZ: C-87/13, Publikationsart: IStR 2015, 70-72 / Juris

1.7 Förderung
1.7.3 Einkommensteuererleichterungen
1.7.3.2 Denkmaleigenschaft
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1. Für die Ermittlung der Zwanzigjahresfrist des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ErbStG ist auf die Sammlung selbst als Schenkungsgegenstand abzustellen.
2. Notwendig ist für die Steuerfreistellung entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nicht, dass die tatsächliche denkmalrechtliche Unterschutzstellung mittels förmlichen Bescheides vorliegt. Ausreichend ist die Bereitschaft zur Unterschutzstellung.
3. Erforderlich ist dagegen, dass die Bereitschaft in zeitlicher Nähe zum Schenkungsstichtag besteht.
FG Münster, Urteil, 24.09.2014, AZ: 3 K 2906/12 Erb, Publikationsart: BeckRS 2014, 96492 / DStR 2015, 694 / LSK 2015, 030590 /  EFG 2015, 61/ ZEV 2015, 175 (m. Anm. Heuer, v. Cube) / ZStV 2015, 227 / DStRE 2015, 508 /  EFG 2015, 61 /  ErbStB 2015, 34

1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.6 Bewegliche Denkmäler
1.7 Förderung
1.7.6 Erbschaftsteuerbefreiungen
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1. Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind u. a. staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Mit Blick auf die in den Absätzen 2 und 3 der Vorschrift vorgesehenen Ausnahmen unterliegen Beihilfen einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (Kühlung, in: Streinz, AEUV, 2. Aufl. 2012, Art. 107 Rn. 4).
2. Nach Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV darf der betreffende Mitgliedstaat die beabsichtigte Beihilfe-Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat. Dieses sogenannte Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugunsten der Wettbewerber des Beihilfeempfängers Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (BGH, BGHZ 188, 326 Rn. 19 - Flughafen Frankfurt-Hahn; BGH, GRUR-RR 2012, 157 Rn. 22).
3. Zwar sei es allein Aufgabe der Kommission, gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Art. 107 AEUV festzustellen; im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen das Durchführungsverbot obliege es aber den nationalen Gerichten, den Begriff der Beihilfe auszulegen, solange die Kommission keine verfahrensabschließende Entscheidung nach Art. 108 Abs. 2 AEUV getroffen habe (BGH, BGHZ 188, 326 Rn. 25 - Flughafen Frankfurt-Hahn; BGH, GRUR-RR 2012, 157 Rn. 30).
4. Auch wenn sich also das Beihilfeverbot des Art. 107 AEUV an die Mitgliedsstaaten und nicht an den begünstigten Wettbewerber richtet, kann dieser als in den Schutzbereich des Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV einbezogen angesehen und können ihm Rückforderungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zugebilligt werden (Koenig/Paul, in: Streinz, Art. 108 Rn. 35 a.E.).
5. Eine juristische Person des Privatrechts, die im staatlichen Auftrag der Allgemeinheit entgeltliche Konzertveranstaltungen anbietet, betätigt sich - ebenso wie private Konzertveranstalter - am Konzertmarkt und handelt daher geschäftlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG bzw. unternehmerisch im Sinne des Kartellrechts. Hingegen wird die auftraggebende öffentlichrechtliche Gebietskörperschaft, die in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe - hier: der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zur Pflege und Förderung der Kunst - handelt, nicht geschäftlich bzw. unternehmerisch tätig.
6. Eine gegen § 4 Nr. 10 UWG verstoßende gezielte Behinderung privater Konzertveranstalter durch das im staatlichen Auftrag erfolgende Konzertangebot kann nicht festgestellt werden, wenn der staatlich geförderten Konzerttätigkeit das Konzept zugrunde liegt, eine duale Struktur mit ca. 70% privaten und 30% öffentlich geförderten Konzertveranstaltungen zu schaffen und hierdurch die Auslastung einer zukünftig (durch die Inbetriebnahme eines großen Veranstaltungsgebäudes) erheblich ausgeweiteten Zahl an Konzertplätzen zu ermöglichen.
7. Die im staatlichen Auftrag erfolgende Konzerttätigkeit ist unter dem Aspekt der §§ 19, 20 GWB jedenfalls sachlich gerechtfertigt, wenn die Interessensabwägung ergibt, dass das ihr zugrunde liegende öffentliche Interesse die wettbewerblichen Interessen der privaten Konzertveranstalter überwiegt, weil gewichtige wettbewerbliche Begleiterscheinungen nicht konkret erkennbar sind und auch der Bestand des Wettbewerbs nicht tangiert ist.
8. Für die Geltendmachung eines Verstoßes gegen das gemeinschaftsrechtliche Beihilferecht (§ 823 Abs. 2, § 1004 BGB i. V. m. Art. 107 f. AEUV) durch die staatliche Förderung der Konzerttätigkeit ist ein Verband privater Konzertveranstalter nicht aktivlegitimiert. Denn er nimmt nicht selbst am Wettbewerb der Konzertveranstalter teil, verfolgt daher keine durch einen etwaigen Verstoß gegen das Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV tangierten wettbewerblichen Interessen und kann sich daher nicht auf die Verletzung dieses deliktsrechtlichen Schutzgesetzes berufen.
Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil, 31.07.2014, AZ: 3 U 8/12, Publikationsart: NJW-RR 2015, 293-298 / WRP 2015, 76-83 / Magazindienst 2015, 19-32 / WuW/E DE-R 4512-4523 / GRUR-RR 2015, 120-124 / GRURPrax 2015, 25
Die beihilferechtliche Entscheidung befasst sich mit dem Einsatz öffentlicher Mittel zur Pflege von Kunst und Kultur. Dies gilt allerdings nicht nur für die streitgegenständlichen Kunstförderungen, sondern zugleich u. a. auch für den Einsatz zu Gunsten von archäologischem und baulichem kulturellen Erbes.

1 Allgemeine Rechtsfragen
1.7 Förderung
1.7.1 Zuschüsse
1.7.1.1 Vergabegrundsätze
3 Bodendenkmalpflege
3.2.1 Schutz des kulturellen Erbes
3.2.2 Veranlassung, Kostentragungsverpflichtung, Öffentliche Eigentümer
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1. Im Grundsatz dürfte eine denkmalpflegerische Dienstbarkeit über den öffentlich-rechtlichen Denkmalschutz (Abbruch- und Veränderungsverbot [denkmalpflegerische Verpflichtung], Art. 4  ff. BayDSchG) hinaus auf privatrechtlicher Ebene in Betracht kommen (vgl. LG Passau, MittBayNot 1977, 191 f.; Quack, Rpfleger 1979, 281).
2. Dabei ist die Grenze zwischen Bestimmtheit und Unbestimmtheit fließend. Einerseits werden die Anforderungen überspannt, wenn man eine Begriffsbestimmung fordert, die von vornherein für alle nur denkbaren Fälle jede Möglichkeit eines Zweifels ausschließt, denn dies wird vielfach nicht möglich sein.
3. Die Bezeichnung muss aber so bestimmt sein, dass der Richter im Streitfall nach verständigem Ermessen – bei sinnvoller Auslegung – in der Lage ist, die Grenze zu ziehen (vgl. OLG Düsseldorf, Rpfleger 1979, 305). Es muss nämlich jedermann aus dem Grundbuch und den dazugehörigen Urkunden den Inhalt der Eintragung klar ersehen können.
4. Der Rechtsinhalt muss auf Grund objektiver Umstände bestimmbar und für einen Dritten erkennbar und verständlich sein, so dass dieser in der Lage ist, die hieraus folgende höchstmögliche Belastung des Grundstückseigentums einzuschätzen und zumindest eine ungefähre Vorstellung davon zu gewinnen, welche Bedeutung die Dienstbarkeit für das Eigentum konkret haben kann (vgl. OLG Brandenburg, FGPrax 2009, 100 / BeckRS 2009, 07173; OLG München, NJW-RR 2011, 1461; Staudinger/ Meyer, § 1018 Rdnr. 88).
5. Dabei können die objektiven Umstände jedoch auch außerhalb des Grundbuchs liegen, sofern sie nachprüfbar und wenigstens in der Eintragungsbewilligung angedeutet sind.
6. Je gravierender allerdings die mit der Dienstbarkeit verbundene Einschränkung des betroffenen Eigentümers ist, desto größere Anforderungen müssen an die Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes gestellt werden. Das bedeutet aber auch, dass zum Verständnis nicht die Kenntnis von Grundsätzen notwendig sein darf, die beim „normalen“ Grundbuchinteressenten billigerweise nicht vorausgesetzt werden können (vgl. OLG München, MittBayNot 2008, 380 / BeckRS 2008, 13275).
7. Diesen Anforderungen genügt die Dienstbarkeit nur insofern, als die Dienstbarkeit sich auf das Verbot des Abbruchs bezieht, nicht jedoch auf das Verbot sonstiger Maßnahmen.
8. Der Abbruch des Gebäudes hat unter denselben Voraussetzungen zu unterbleiben wie Veränderungen, Instandsetzungen und Umbaumaßnahmen. Es ist alles zu vermeiden, was gegen die Grundsätze der Denkmalspflege und die jeweils einzuholenden Weisungen des (hier: Bayerischen) Landesamtes für Denkmalspflege verstößt.
9. Dem Grundbuchamt ist darin Recht zu geben, dass die Maßnahmen, bei denen die Grundsätze der Denkmalspflege zu beachten sind, konkretisiert sind. Es handelt sich letztlich um jede bauliche Maßnahme an dem Gebäude.
10. Nicht ausreichend konkretisiert ist aber, unter welchen Umständen diese Handlungen zu unterlassen sind. Insoweit ist auf die „Grundsätze der Denkmalspflege“ verwiesen.
11. Diese sind aber nicht ohne weiteres für jeden Interessenten erkennbar. Sie sind fließend, einem Wandel unterworfen und auch anderweitig – etwa durch Rechtsquellen – nicht ausreichend konkretisiert. Um diese Grundsätze einschätzen zu können, sind spezielle Fachkenntnisse erforderlich. Es ist schließlich nicht ausgeschlossen, dass auch unter den Fachleuten Uneinigkeit herrscht, welche Grundsätze im Einzelnen wann anzuwenden sind.
12. Zwar wahrt ein umfassender Verzicht auf die Ausübung von Rechten den Bestimmtheitsgrundsatz (vgl. BayObLGZ 2004, 103 / NJW-RR 2004, 1460). Der Bestimmtheitsgrundsatz wäre daher gewahrt, wenn jede Maßnahme, die in den baulichen Bestand eingreift, von der Zustimmung einer Behörde abhängig gemacht worden wäre.
13. Dies ist aber in der Bewilligung vom Dezember 1971 gerade nicht der Fall. Nach dem Wortlaut der Bewilligung muss der Grundstückseigentümer (nur) Handlungen unterlassen, die gegen die Grundsätze der Denkmalspflege und die „einzuholenden“ Weisungen des (hier: Bayerischen) Landesamts für Denkmalspflege verstoßen. Es ergibt sich daraus schon nicht eindeutig, wann derartige Weisungen eingeholt werden müssen. Insbesondere stehen die Grundsätze der Denkmalspflege gleichberechtigt neben den Weisungen.
14. Die Bewilligung stellt auch nicht klar, ob und inwieweit das (hier: Bayerische) Landesamt für Denkmalspflege die Möglichkeit eingeräumt bekommt, über die öffentlich-rechtlichen Vorschriften hinaus Anforderungen zu stellen und auf zivilrechtlichem Weg durchzusetzen oder auch abweichend von den „Grundsätzen der Denkmalpflege“ Handlungen zu genehmigen.
15. Insoweit genügt eine Dienstbarkeit nach der der Grundstückseigentümer Handlungen zu unterlassen hat, die gegen die Grundsätze der Denkmalpflege und die jeweils einzuholenden Weisungen einer Behörde verstoßen, nicht dem grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Diese Nutzungsbeschränkung entsprechend den „allgemeinen Grundsätzen der Denkmalspflege“ ist mehrdeutig und damit grundbuchrechtlich zu unbestimmt.
OLG München, Beschluss, 19.12.2011, AZ: 34 Wx 417/11, Publikationsart: NJOZ 2012, 843

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
1.2.3 Nebenbestimmungen, Nachträgliche Anordnungen
1.2.7 Aufgabenzuweisung
1.7 Förderung
1.7.2 Ausgleichs-/Entschädigungsfonds
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1. Rechtsgrundlage für den Feststellungs- und Rückforderungsbescheid ist § 49a Abs. 1 VwVfG SN. Hiernach sind - ohne dass der Behörde für den Erlass des Rückforderungsbescheides ein Ermessensspielraum zusteht (BVerwG, Beschluss vom 28.10.2002, Az.: 3 B 152.02, BeckRS 2002, 24640) - bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung i. S. v. § 49a Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG SN unwirksam geworden ist.
2. Die Feststellung einer teilweise außerhalb des Bewilligungszeitraumes liegenden Mittelverwendung rechtfertigt allerdings nicht die Annahme einer als auflösende Bedingung der Bewilligung im Sinne von § 49a Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VwVfG SN zu verstehende Zweckverfehlung.
3. Die Feststellung der Teilunwirksamkeit des Bewilligungsbescheides konnte jedoch zu Recht auf die durch ausdrückliche Bezugnahme zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides gemachten allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) gestützt werden. Die AnBest-P nimmt für sich zu Recht in Anspruch, Nebenbestimmungen im Sinne von § 36 VwVfG SN zu enthalten.
4. Deshalb regelt die auch hier einschlägige Ziffer 8.1 i. V. m. Ziffer 8.2.1 AnBest-P zutreffend, dass die Zuwendung zu erstatten ist, soweit ein Zuwendungsbescheid unwirksam geworden ist, „insbesondere, wenn eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z. B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2)“.
5. Hiervon ausgehend handelt es sich bei Ziffer 2.1.1 ANBest-P im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG SN um eine Bestimmung, nach der der Wegfall einer Vergünstigung durch den ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt, sprich um eine auflösende Bedingung.
6. Ziffer 2.1.1 ANBest-P hat folgenden Wortlaut: „Ermäßigen sich nach der Einwilligung [meint: Bewilligung] die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben, so ermäßigt sich die Zuwendung bei der Anteilsfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers“.
7. In Sinne dieser Regelung haben sich hier die „veranschlagten Gesamtausgaben“ nach der Bewilligung ermäßigt. Ziffer 2.1.1 AnBestP stellt dabei auf die „veranschlagten Gesamtausgaben“ ab.
8. Aus dem sich daraus ergebenden Rückforderungsbetrag folgt ein Zinsanspruch aus § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG SN.
OVG Bautzen, Urteil, 08.10.2009, AZ: 1 B 139/07, Publikationsart: BeckRS 2010, 47105

1.7 Förderung
1.7.1 Zuschüsse
1.7.2 Ausgleichs-/Entschädigungsfonds
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1. Balkonanbauten sind nicht für eine sinnvolle Nutzung des Baudenkmals erforderlich.
2. Es ist unstreitig, dass sanierte Altbauwohnungen für Wohnzwecke auf dem Dresdner Wohnungsmarkt auch ohne Balkon vermietet werden können.
3. Eine Erforderlichkeit der Balkonanbauten für eine sinnvolle Nutzung folgt auch nicht daraus, dass diese baurechtlich genehmigt worden sind. Die Erteilung der Genehmigungen lässt nur den Schluss zu, dass den Anbauten denkmalrechtliche Belange nicht entgegenstehen.
4. Der Gesichtspunkt, dass von einer Reihe von Mietern oder Käufern Wohnungen mit Balkon bevorzugt werden, rechtfertigt kein anderes Ergebnis, auch wenn in diesen Fällen ein höherer Mietzins oder Kaufpreis erzielt werden kann.
5. Erforderlich sind Baumaßnahmen i. S. v. § 7i Abs. 1 EStG nicht bereits dann, wenn sie zu einer besseren wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Gebäudes führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. Juli 2014 - 4 B 18.14 - Rn. 5, abrufbar unter http://www.bverwg.de/entscheidungen).
6. Die Vorschrift erfasst nicht generell Modernisierungs- oder Optimierungsmaßnahmen an einem Denkmal.
7. Erforderlich sind Aufwendungen i. d. S. für den Balkonanbau vielmehr nur dann, wenn sie gemessen am Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahmen geboten sind, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. Juli 2014, a. a. O.; BayVGH, Urt. v. 23. Januar 2014, Az.: 2 B 13. 2417, juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11. Juli 2014, Az.: OVG 2 N 80.11, juris Rn. 4; BFH, Beschl. v. 8. September 2004, Az.: 1 B 51/04 - juris Rn. 5; vgl. auch Martin, in: Martin/ Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 2. Aufl. 2004, Kapitel H Rn. 196 ff.).
8. Dieses bereits im Gesetzwortlaut zum Ausdruck kommende Ergebnis (so BVerwG, Beschl. v. 8. Juli 2014, a. a. O.) wird auch durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2001 gestützt (Az.: 4 B 45/01, juris / NVwZ-RR 2001, 781).
OVG Sachsen, Urteil, 12.03.2015, AZ: 1 A 77/14, Publikationsart: juris

1.7 Förderung
1.7.3 Einkommensteuererleichterungen
1.7.3.1 Steuerliche Grundsätze, Abstimmung
1.7.3.5 Neubau durch An-/Umbau
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1. Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG ist die Grundsteuer zu erlassen für Grundbesitz (oder Teile von Grundbesitz), wenn er - erstens - privilegiert i. S. d. Bestimmung ist ("Grundbesitz ..., dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Erhaltungsinteresse liegt") und er - zweitens - in Folge der durch das öffentliche Erhaltungsinteresse ausgelösten Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen in der Regel unrentabel ist ("die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile [Rohertrag] i. d. R. unter den jährlichen Kosten liegen").
2. Zwischen diesen beiden Voraussetzungen muss als dritte Voraussetzung eine entsprechende Kausalität bestehen, d. h. die Unrentabilität muss auf der Kultureigenschaft des Grundbesitzes kausal beruhen. Diese Kausalität ist dann gegeben, wenn ohne den Denkmalschutz entweder von naheliegenden Nutzungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht werden könnte, und die sich hieraus ergebende Verbesserung der Ertragssituation einen Einnahmeüberschuss ergäbe.
3. Dies ist beim klägerischen Wasserturm schon deshalb nicht gegeben, da ein Wasserturm als solcher einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung nicht bzw. kaum zugänglich ist, weil es naturgemäß an einer für Wohn- oder gewerbliche Zwecke bauordnungsrechtlich ausreichenden Belichtung fehlt.
VG Potsdam, Urteil, 03.12.2013, AZ: 11 K 2609/09, Publikationsart: juris / BeckRS 2014, 45193 / EzD 6.4 Nr. 13 (mit zutreffender Anm. A. Wagenseil, wonach insbesondere bei Eigentümern, die Denkmäler aus nicht-wirtschaftlichen Motiven besitzen, nahezu ausnahmslos ausgeschlossen wären von der Inanspruchnahme von Grundsteuererleichterungen und so gegenüber kommerziellen Nutzungsintentionen im Widerspruch zu den gesetzgeberischen Absichten)
n. rkr.

1.7 Förderung
1.7.5 Grunderwerbsteuerbefreiungen
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1. Wird dem Empfänger einer staatlichen Zuwendung durch bestandskräftige Auflage aufgegeben, die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses innerhalb einer bestimmten Frist nachzuweisen, so rechtfertigt allein die Nichtbefolgung dieser Auflage den Widerruf des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung des Zuschusses, ohne daß es darauf ankommt, ob die Mittel tatsächlich zweckentsprechend verwendet wurden.
2. Eine Nachholung des Verwendungsnachweises im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist ausgeschlossen.
VGH Baden-Württemberg, Urteil, 05.02.1987, AZ: 5 S 2954/86, Publikationsart: NVwZ 1987, 520 / BeckRS 9998, 46291 / LSK 1987, 290154

1.7 Förderung
1.7.1 Zuschüsse
1.7.1.1 Vergabegrundsätze
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1. Die für einen Grundsteuererlass für ein denkmalgeschütztes Gebäude erforderliche Unrentabilität muss kausal auf den aus dem öffentlichen Erhaltungsinteresse folgenden Anforderungen des Denkmalschutzes beruhen.
2. Diese zeitweilig zwischen verschiedenen Oberverwaltungsgerichten streitige Frage, ob eine derartige Kausalität zu fordern ist, hat das BVerwG in diesem Sinne entschieden (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 8 C 23/97, BVerwGE 107, 133-142). Der VGH Hessen hat diese Auffassung bereits vorher vertreten (vgl. VGH Hessen, Urteil vom 19.01.1995, Az.: 5 UE 1516/92, HSGZ 1996, 314).
3. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf der Ausnahme eines Erlasses der grundsätzlich ertragsunabhängigen Grundsteuer.
4. Kann eine solche Kausalität nicht festgestellt werden, geht dies zu Lasten desjenigen, der den Grundsteuererlass erreichen will.
VGH Hessen, Beschluss, 15.05.2012, AZ: 5 A 705/12.Z, Publikationsart: ZKF 2012, 187-188 / HGZ 2012, 318-320 / Gemeindehaushalt 2012, 189 / juris / EzD 6.4 Nr. 14 (mit Anm. F. Koehl)

1.7 Förderung
1.7.5 Grunderwerbsteuerbefreiungen