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1.1.8 Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts

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1. § 6 Abs. 1 des Kulturgüterrückgabegesetzes (KultGüRückG) vom 18. Mai 2007 (BGBl I S. 757), geändert durch Gesetz vom 6. Juni 2013 (BGBl I S. 1482), setzte unter anderem voraus, dass der beanspruchte und unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats in das Bundesgebiet verbrachte Gegenstand von diesem Mitgliedstaat durch Rechtsvorschrift oder Verwaltungsakt als nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert im Sinne des Artikels 30 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft öffentlich eingestuft wurde oder seine Einstufung als nationales Kulturgut eingeleitet und die Einleitung des Verfahrens öffentlich bekannt gemacht wurde.
2. Der EU-Mitgliedstaat musste nach dieser Rechtslage nach dem Wortlaut des Gesetzes und sondern im Einklang mit den Völkerrecht (UNESCO-Übereinkommen vom 14.11.1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut - UNESCO-Kulturgutübereinkommen -) sowie EU-Rdcht (Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern) umsetzenden Vorstellungen des Gesetzgebers den beanspruchten Gegenstand als nationales Kulturgut durch Rechtsvorschrift oder Verwaltungsakt konkret benannt („verzeichnet“) und auf diese Weise - dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 KultGüRückG entsprechend - „öffentlich eingestuft“ haben. Die zwischen den Beteiligten unstrittige nationale gesetzliche Regelung der Klägerin, welche alle im Hoheitsgebiet der Klägerin aufgefundenen archäologischen Gegenstände (älter als 100 Jahre) als nationales Kulturgut abstrakt definiert, genügt diesen Anforderungen nicht.
3. Nach dem KultGüRückG unterlag für die Vertragsstaaten des UNESCO-Kulturgutübereinkommens ebenso wie für die EU-Mitgliedstaaten - nicht jedes Kulturgut der Rückgabepflicht, sondern nur Gegenstände, die öffentlich „aus religiösen oder weltlichen Gründen als für die Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft besonders bedeutsam bezeichnet“ (§ 6 Abs. 2 KultGüRückG) bzw. als „nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert im Sinne des Artikels 30 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft öffentlich eingestuft“ wurden (§ 6 Abs. 1 KultGüRückG). In beiden Fällen mussten aus Gründen der Rechtssicherheit die Gegenstände „individuell identifizierbar in öffentlich zugänglichen Verzeichnissen erfasst sein“ (vgl. BT-Drs. 16/1371 S. 16 und 18).
4. Diese inhaltlich für die Vertragsstaaten des UNESCO-Kulturgutübereinkommens ebenso wie für die EU-Mitgliedstaaten parallel ausgebildete Struktur des Rückgabeanspruchs von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates verbrachten Kulturguts hat der Gesetzgeber mit dem am 06.08.2016 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts vom 31.07.2016 (BGBl I 18 S. 1914), welches das Kulturgüterrückgabegesetz durch das neue Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) ersetzte, fortentwickelt.
5. Der Gesetzgeber hat dabei, weil sich die „in Deutschland gesetzlich verankerte Voraussetzung, dass nur für jene Kulturgüter ein Rückgabeanspruch besteht, die in ein öffentliches und in Deutschland einsehbares Verzeichnis des Herkunftsstaates eingetragen wurden“ (vgl. BT-Drs. 17/13378 S. 8 und 29 f.), als nicht praktikabel erwiesen und zu außenpolitischen Belastungen geführt habe, das Rückgabeverfahren für unrechtmäßig verbrachtes Kulturgut ausländischer Staaten durch die Abschaffung des Eintragungserfordernisses vereinfacht (vgl. BT-Drs. 18/7456 S. 2).
6. Jeder EU-Mitgliedstaat hat nunmehr einen Rückgabeanspruch für das unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbrachte Kulturgut, das der Mitgliedstaat durch nationale Rechtsvorschriften oder durch Verwaltungsverfahren als nationales Kulturgut „eingestuft oder definiert“ hat (§ 50 KGSG).
7. Ein EU-Mitgliedstaat kann nunmehr die Rückgabe eines unrechtmäßig aus seinem Hoheitsgebiet verbrachten Kulturguts, welches er in Rechtsvorschriften oder durch Verwaltungsverfahren nicht konkret als nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert eingestuft, sondern lediglich abstrakt als ein solches Kulturgut definiert hat, nicht nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 KultGüRückG, sondern erst auf der Grundlage des am 6. August 2016 in Kraft getretenen Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) beanspruchen.
8. Der klagende EU-Mitgliedstaat kann vom Beklagten, einem privaten Münzsammler, die Herausgabe der streitgegenständlichen Münze, die nach den Angaben im Auktionskatalog am 28.09.2011 in Slowenien gefunden worden sei und welche der Beklagte im März 2013 von einem britischen Auktionshaus erworben hatte, jedoch auch nicht auf der Grundlage des neuen Rechts (§ 50 KGSG) verlangen, weil die Klägerin nach ihrer nationalen gesetzlichen Regelung nur diejenigen archäologischen Gegenstände (älter als 100 Jahre) als nationales Kulturgut definiert, die in ihrem Hoheitsgebiet aufgefunden worden sind. Dafür trägt sie das Risiko der Nichterweislichkeit (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 2a).
9. Die Klägerin, die geltend macht, dass es sich bei der Münze um nationales Kulturgut handele, welches unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet der Klägerin verbracht worden sei, konnte im gerichtlichen Verfahren nicht nachweisen, dass die Münze tatsächlich in ihrem Hoheitsgebiet aufgefunden wurde.
10. Die Klägerin hat sich im gerichtlichen Verfahren als Nachweis des Fundorts der Münze lediglich auf die Angabe im Auktionskatalog, wonach die Münze am 28.09.2011 in Slowenien (nahe des Flusses Mura) gefunden worden sei, gestützt. Die Angabe im Auktionskatalog beruht unstreitig auf der gegenüber dem britischen Auktionshaus im Jahr 2012 getätigten Angabe des Einlieferers der Münze, der im Hoheitsgebiet der Klägerin wohnt und deren Staatsangehörigkeit besitzt. Der Einlieferer der Münze hat seine Angabe jedoch im Jahr 2013 gegenüber dem Auktionshaus widerrufen und durch die Angabe ersetzt, er habe die Münze von seinem Großvater erhalten, der sie wiederum während des Zweiten Weltkrieges in Russland von einem deutschen Soldaten erhalten habe. Diese Angabe hat der Einlieferer der Münze in einer schriftlichen (notariell beglaubigten) Erklärung vom 25.01.2015 bestätigt. Damit ist die Glaubwürdigkeit der im Auktionskatalog enthaltenen Angabe zum Fundort der Münze substantiiert erschüttert.
11. Dem Gericht ist es im Rahmen seiner Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen nicht gelungen, den Wahrheitsgehalt der widersprüchlichen Angaben des Einlieferers der Münze aufzuklären. Auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung bleibt offen, welche der widersprüchlichen Angaben des Einlieferers der Münze der Wahrheit entspricht. Nachdem die Klägerin keine weiteren Beweise zum Nachweis des Fundorts der Münze angeboten hat und auch sonst eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich erscheint, bleibt der Fundort der Münze ungeklärt.
12. Da - zwischen den Parteien unstreitig - mit der streitgegenständlichen Münze vergleichbare Münzen auch außerhalb des Hoheitsgebiets der Klägerin aufgefunden worden sind, hat die Klägerin eine der wesentlichen Voraussetzungen des Rückgabeanspruchs nach § 50 KGSG, dass es sich bei der beanspruchten Münze um nationales Kulturgut handelt, nicht nachgewiesen. Der in der mündlichen Verhandlung vorsorglich gestellte Beweisantrag der Klägerin, ein Sachverständigengutachten zur Seltenheit der Münze einzuholen, ist für die gerichtliche Entscheidung unerheblich.
BayVGH, Urteil, 31.05.2017, AZ: 7 BV 15.1964, Publikationsart: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-114193?hl=true / BeckRS 2017, 114193 / LSK 2017, 114193 / NJW 2017, 3179-3180 / BayBO 2018, 57-59
Walser Rechtsanwälte PartGmbB "Eine antike Münze zwischen altem und neuem Recht", in: MünzenRevue 9/2017, 30

1.1.8 Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts
1.6 Bewegliche Denkmäler
3.4 Fundeigentum/Schatzfund/Sondengeherproblematik
3.4.1 Schatzfund, § 984 BGB
3.4.2 Schatzregal, Art. 73 EGBGB
3.4.3 Sondengeher, Metallsuchgeräte
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1. Archäologische Gegenstände im Sinne der Verordnung (EG) über die Ausfuhr von Kulturgütern (VO Nr. 116/2009) sind nur solche, die einen Wert für die Archäologie haben, also von Menschenhand geschaffene oder bearbeitete Gegenstände, die Erkenntnisse über vergangene Kulturen zu vermitteln vermögen, insbesondere etwa über deren Gebräuche, den damaligen technischen und künstlerischen Entwicklungsstand, politische und gesellschaftliche Strukturen, die Religion und dergleichen mehr.
2. Gegenstände, die anderweit gewonnene Erkenntnisse über vergangene Kulturen allenfalls illustrieren und deshalb für die Archäologie keine Bedeutung haben, sind keine "archäologischen Gegenstände" oder Funde.
3. Antike Münzen können archäologische Gegenstände sein.
4. Dass ein Gegenstand von einem Mitgliedstaat nach seinen Rechtsvorschriften unter Schutz gestellt worden ist, ist nicht Voraussetzung für das Erfordernis der Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union, sondern nach Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 3 VO Nr. 116/2009 Maßstab für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung.
5. Ob Gegenstände "archäologische Gegenstände" sind, lässt sich nicht allein anhand ihres Alters und ihrer Herkunft aus Funden oder Grabungen beurteilen.
6. Das archäologische Interesse an einem Gegenstand ist vom Hauptzollamt bzw. dem Tatrichter nach den Umständen des Einzelfalls zu bewerten, wobei als wichtige Beurteilungskriterien insbesondere in Betracht kommen, wie der betreffende Gegenstand im Handel bewertet wird und ob gleiche oder vergleichbare Gegenstände in größerem Umfang Gegenstand eines Handels sind, an dem nicht Archäologen bzw. archäologische Institutionen und Sammlungen, sondern Sammler teilnehmen, die solche Münzen nicht aus einem "archäologischen" Interesse, sondern aus Sammelleidenschaft, wegen des ästhetischen Werts der betreffenden Objekte oder anderer Interessen erwerben.
BFH, Urteil, 11.12.2012, AZ: VII R 33/11; VII R 34/11, Publikationsart: juris / http://openjur.de/u/616095.html#

1.1.8 Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts
1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
3 Bodendenkmalpflege
3.2.1 Schutz des kulturellen Erbes
3.4 Fundeigentum/Schatzfund/Sondengeherproblematik
3.4.1 Schatzfund, § 984 BGB
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1. Die Mitteilung über die Einleitung eines Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz (KultgSchG) stellt keinen Verwaltungsakt i. S. v. § 35 Satz 1 VwVfG dar.
2. Nach der gesetzlichen Definition in § 35 Satz 1 BVwVfG ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Eine behördliche Maßnahme stellt nur dann eine Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen dar, wenn sie darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d. h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (BVerwG, Urteil v. 20.05.1987, Az.: 7 C 83.84, BVerwGE 77, 268 / Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 24).
3. Die Schreiben bezüglich der Einleitung des Eintragungsverfahrens haben allein die Funktion, die Kläger über diese Einleitung zu informieren, ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme zu eröffnen und vorsorglich auf das Ausfuhrverbot nach § 4 Abs. 1 KultgSchG sowie dessen Strafbewehrung hinzuweisen.
4. Dies entspricht der Rechtslage, denn die Mitteilung über die Einleitung eines Eintragungsverfahrens nach dem KultgSchG entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung im o. g. Sinne, sie ist insbesondere nicht konstitutiv für das Wirksamwerden des Ausfuhrverbots nach § 4 Abs. 1 KultgSchG. 5. Die Einleitung eines Verfahrens nach dem KultgSchG stellt lediglich eine vorläufige Entscheidung dar, die mit Hilfe des gesetzlichen Ausfuhrverbots eine geordnete Weiterführung des Verfahrens sicherstellen und die abschließende Entscheidung - Einstellung des Verfahrens oder Eintragung des Kulturgutes - vorbereiten soll.
6. Das KultgSchG findet auch auf solche Vermögensgegenstände Anwendung, die ihren jüdischen Eigentümern in der Zeit vom 30.01.1933 bis zum 08.05.1945 durch nationalsozialistische Unrechtsmaßnahmen entzogen und nach der Wiedervereinigung gemäß § 1 VI VermG restituiert worden sind.
BVerwG, Urteil, 24.11.2011, AZ: 7 C 12/10, Publikationsart: NJW 2012, 792-797 / http://www.lexetius.com/2011,6469

1.1.8 Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts
1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
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1. Die Anhaltung mexikanischer Kulturgüter gegenüber einem Kölner Auktionshaus durfte nicht angeordnet werden. Ein derartiges Verbot, Kulturgut an Dritte weiterzugeben, sei nur bei dem dringenden Verdacht zulässig, dass ein Kulturgut nach dem 26.04.2007 unrechtmäßig aus einem anderen Vertragsstaat des UNESCO-Kulturgutübereinkommens in das Bundesgebiet verbracht worden und an diesen Staat zurückzugeben sei.
2. Ein Rückgabeanspruch nach dem Kulturgüterrückgabegesetz setze voraus, dass das betreffende Kulturgut nach dem 26.04.2007 aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in das Bundesgebiet verbracht worden ist.
3. Im konkreten Fall war laut Gericht im Wesentlichen umstritten, ob hierfür genügt, dass illegal aus einem Vertragsstaat ausgeführte Kulturgüter, hier präkolumbische Artefakte, die überwiegend bereits seit vielen Jahren Bestandteil außermexikanischer privater Kunstsammlungen gewesen sind, nach dem 26.04.2007 ins Bundesgebiet eingeführt worden sind.
4. Ein Rückgabeanspruch eines anderen Vertragsstaats des UNESCO-Kulturgutübereinkommens nach § 6 Abs. 2 KultGüRückG besteht nach der geltenden Rechtslage und in Einklang mit Völkervertragsrecht nur dann, wenn das betreffende Kulturgut auch nach dem 26.04.2007 unrechtmäßig aus dem Herkunftsstaat (Hoheitsgebiet des Vertragsstaats) ausgeführt und in das Bundesgebiet verbracht worden ist; hierfür genügt nicht, dass die Einfuhr in das Bundesgebiet nach diesem Zeitpunkt stattgefunden hat.
5. Dies ergebe sich bereits aus dem klaren Gesetzeswortlaut. Hintergrund dieser Regelung sei, dass sowohl das Kulturgüterrückgabegesetz als auch das UNESCO-Kulturgutübereinkommen nicht mit Rückwirkung in Kraft gesetzt worden seien und das Vertragsgesetz in Deutschland erst am 26.04.2007 Geltung erlangt habe.
6. Durch die fehlende Rückwirkung habe ein Ausgleich zwischen dem Kulturgüterschutz einerseits und den Belangen des Kunsthandels andererseits geschaffen sowie verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung getragen werden sollen. Hierdurch werde die völkerrechtlich gebotene Gegenseitigkeit gewährleistet.
7. Die Beurteilung, dass archäologische Gegenstände vor der unrechtmäßigen
Verbringung aus einem Vertragsstaat unbekannt waren, setzt die nähere Kenntnis
voraus, unter welchen Umständen sie entdeckt worden sind und in wessen Besitz sie sich seitdem befunden haben.
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil, 08.07.2013, AZ: 5 A 1370/12, Publikationsart: BeckRS 2013, 53034
Revision zugelassen

1.1.8 Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts
1.6 Bewegliche Denkmäler
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1. Die Aquarell-Collage «Brilliantenschieber im Café Kaiserhof» von George Grosz ist national wertvolles Kulturgut.
2. Mit einer etwaigen Abwanderung des Bildes aus Deutschland würde ein wesentlicher Verlust für den deutschen Kulturbesitz einhergehen.
3. Der gegen die Verfügung des Landes Berlin, verschiedene, im Eigentum eines Berliner Galeristen stehende Kunstwerke (u. a. die Werke "Belebte Straßenszene", "Schönheit, Dich will ich preisen" und "Brilliantenschieber im Café Kaiserhof" von George Grosz, "Ertüchtigung" von Hannah Höch, "Zwischen Bäumen stehendes Mädchen" von Otto Mueller sowie "Zwei nackte Tanzende" und "Mädchen auf violettem Sessel" von Ernst Ludwig Kirchner) in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts einzutragen, gerichteten Klage wurde - bis auf die "Brilliantenschieber" von Georg Grosz - überwiegend stattgegeben. Mit der Verfügung verbunden war ein grundsätzliches Verbot der Ausfuhr der Werke ins Ausland.
4. Für eine Eintragung nach dem Kulturschutzgesetz sei erforderlich, dass mit einer etwaigen Abwanderung der Kunstwerke aus Deutschland ein wesentlicher Verlust für den deutschen Kulturbesitz einhergehe. Maßgebend hierfür sei die künstlerische Eigenart der Objekte, ihr (kunst)historischer Rang und ihr kultureller Wert, ihre Einzigartigkeit oder ihre Seltenheit und ihre Bedeutung für die kulturelle Entwicklung in Deutschland.
5. Bei einer Gesamtschau lasse sich dies für sechs der sieben genannten Werke nicht feststellen. Die Kammer folgte bei ihrer Entscheidung damit im Wesentlichen dem Gutachten einer Kunstsachverständigen, die das Gericht beauftragt hatte.
6. Diese hatte nur das Werk «Brilliantenschieber im Cafe Kaiserhof» als wichtiges Objekt von George Grosz, der ein Künstler von internationalem Rang sei, eingeordnet. Denn dieses Bild stamme aus einer sehr kleinen Werkserie, bei der Grosz erstmals Elemente von Collage und Aquarell miteinander verbunden und damit ein neues und zentrales Gestaltungsprinzip der Avantgarde entwickelt habe.
VG Berlin, Urteil, 22.01.2015, AZ: VG 1 K 228.11, Publikationsart:
http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/vg/presse/archiv/20150122.1555.400958.html / http://www.juris.de/jportal/portal/t/1tkj/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA150100132&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

1 Allgemeine Rechtsfragen
1.1.8 Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts
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1. Der Eilantrag des Eigentümers der 1919 bzw. 1920 entstandenen Zeichnungen «Schönheit, dich will ich preisen» und «Brillantenschieber» von George Grosz auf Gestattung der vorläufigen Ausfuhr der Werke zu einer Kunstausstellung in London nach vorheriger - nicht bestandskräftiger und im Hauptsacheverfahren anhängiger - auf der Grundlage des Kulturgut-Abwanderungsschutzgesetzes (KultgSchG) erfolgter Eintragung in das Verzeichnis national wertvoller Kulturgüter war zurückzuweisen.
2. Nach dem KultgSchG hat bereits die Einleitung des Eintragungsverfahrens zur Folge, dass die Ausfuhr des geschützten Kulturgutes untersagt ist.
3. Eine Ausfuhr von Werken liegt auch vor, wenn sie lediglich für Ausstellungszwecke vorübergehend ins Ausland verbracht werden sollen, da mit dem KultgSchG sichergestellt werden soll, dass während eines schwebenden Verfahrens Kulturgut nicht ins Ausland ausgeführt und damit keine vollendeten Tatsachen geschaffen würden. 
4. Bei schwebenden Eintragungsverfahren dürfen Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung daher grundsätzlich nicht positiv beschieden werden.
VG Berlin, Beschluss, 03.09.2013, AZ: VG 1 L 239.13, Publikationsart:
1. nicht rechtskräftig 2. Hauptsacheverfahren anhängig

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