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3.2.1 Schutz des kulturellen Erbes

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1. Der angeklagte Eigentümer und Maßnahmeträger veranlasste Baumaßnahmen auf der nördlichen Teilhälfte eines Grundstücks, obwohl er die bodendenkmalrechtliche, mit den üblichen zur ordnungsgemäßen Dokumentation verpflichtenden Nebenbestimmungen versehenen Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG zuvor zurückgegeben hatte.
2. Im abgegrabenen (ausgekofferten) nördlichen Bereich des im älteren, mittelalterlichen Stadtbereich von Pfaffenhofen a. d. Ilm belegenen Grundstücks war nach den konkreten Umständen ein Bodendenkmal anzunehmen. Insbesondere waren auch in dem einschlägigen Bebauungsplan entsprechende Hinweise auf die Erforderlichkeit bodendenkmalrechtlicher Erlaubnisse bei etwaigen Maßnahmen im Plangebiet enthalten und dem Angeklagten bekannt. Angesichts zweier frühgeschichtlicher Funde auf einem unmittelbar angrenzenden Grundstück muss man i. S. v. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG davon ausgehen, dass sich auch auf benachbarten Grundstücken Bodendenkmäler befinden könnten. Werden diese durch Bauarbeiten zerstört, werden die Beweise dafür beseitigt.
3. Geschieht dies zudem ohne bodendenkmalrechtliche Erlaubnis der zuständigen Denkmalschutzbehörde, die zusätzlich zur erteilten Baugenehmigung erforderlich gewesen wäre (vgl. Eberl, in Eberl/ Martin/ Greipl, Kommentar zum BayDSchG, 6. Aufl. 2007, Art. 7 Erl. Nr. 7), ist der Ordnungswidrigkeitstatbestand des Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 BayDSchG erfüllt. Der Angeklagte handelte daher vorsätzlich i. S. v. Art. 23 Abs. 1 Nr. 3, Art. 1 Abs. 1, 4, Art. 3 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 BayDSchG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG. Dem steht nicht entgegen, dass er auf Ratschlag eines Rechtsanwalts handelte.
4. Der Angeklagte wusste, jedenfalls vermutete er oder hatte den Umständen nach angenommen, dass sich im streitgegenständlichen nördlichen Grundstücksteil Bodendenkmäler i. S. v. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG befanden.
5. Schon in Folge der Anzeige des Angeklagten nach Art. 8 BayDSchG entlarvt sich dessen Behauptung, Bodendenkmäler seien insbesondere wegen eines fehlenden Ausnahmefalles nach Art. 1 Abs. 4 BayDSchG ("in der Regel aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit") nicht vorhanden, als prozesstaktisch motivierte Schutzbehauptung, um einer Ahndung seines Verhaltens entgehen zu können.
6. Der Angeklagte hat auf den fraglichen Grundstücken im nördlichen Teilbereich der Fläche Erdarbeiten zu anderem Zweck als dem gezielten Graben nach Bodendenkmälern, nämlich zum Errichten eines Wohn- und Geschäftsgebäudes vornehmen lassen bzw. veranlasst. Eine Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG war erforderlich, nachdem der Angeklagte vermutete, zumindest aber nach den Umständen annehmen musste, dass sich auf der nördlichen Teilfläche der Grundstücke ein Bodendenkmal befand. Bodendenkmäler sind nach der Legaldifinition des Art. 1 Abs. 4 BayDSchG bewegliche und unbewegliche Denkmäler die sich im Boden befinden oder befanden und in der Regel aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit stammen. Denkmäler in diesem Sinne sind gemäß Art. 1 Abs. 1 BayDSchG von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen,
städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegen.
7. Der Eigenschaft als Bodendenkmal steht nicht entgegen, dass nur ein kleinerer Anteil der Funde im südlichen Teilbereich der vorgeschichtlichen Zeit, d. h. vor Christi Geburt zuzurechnen sind. Vielmehr ist festzustellen, dass eben auch Funde aus vorgeschichtlicher Zeit vorlagen und damit allein über diesen Umstand die Bodendenkmaleigenschaft der vorhandenen Funde begründet wird.
8. Der Verwirklichung des Tatbestandes von Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 BayDSchG steht - anders als bei § 303, 303c StGB - nicht entgegen, dass die konkreten Gegenstände in nördlichen Teilbereich der Fläche, welche ein Bodendenkmal
bilden, infolge der vom Angeklagten veranlassten Arbeiten nicht mehr bekannt sind. Ausreichend ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 BayDSchG, dass das Vorhandensein von Bodendenkmälern vermutet oder nach den Umständen angenommen werden muss. Damit schließen Art. 23 Abs. 1 Nr. 3, Art. 7 Abs. 1 BayDSchG gerade die Strafbarkeitslücke, die bei § 303, 303c, 304 StGB dadurch entsteht, dass die Gegenstände nach ihrer Beseitigung nicht mehr konkret bezeichnet werden können. Dies ist sachgerecht. Anderenfalls müsste der Täter wie hier der Angeklagte nur möglichst schnell alle Beweise beseitigen, um straflos bleiben zu können.
9. Die Regelungen in Art. 23 Abs. 1 Nr. 3, Art. 7 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 und Abs. 4, Art. 3 Abs. 1 BayDSchG enthalten zudem auch im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG hinreichend bestimmte und für den durchschnittlichen Bürger verständliche Vorgaben, welche Verhaltensweisen einzuhalten sind, um kein ordnungswidrigkeitsbewährtes Verhalten zu begehen. Art. 23 DSchG regelt dabei einfach verständlich und nachvollziehbar, welche subjektiven und
objektiven Tatbestandsvoraussetzungen den Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllen, namentlich die Vornahme von anderen Erdarbeiten als dem gezielten Graben nach Bodendenkmälern auf einem Grundstück ohne entsprechende Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG in vorsätzlicher oder fahrlässiger Begehungsweise. Auch Art. 7 Abs. 1 BayDSchG stellt hinreichend bestimmt und nachvollziehbar dar, wann eine Erlaubnis erforderlich ist, im vorliegenden Fall dann wer auf einem Grundstück, ohne gezielt nach Bodendenkmälern zu graben, andere Erdarbeiten vornehmen will, ob wohl er weiß, vermutet oder den Umständen nach annehmen muss, dass sich dort Bodendenkmäler befinden.
10. Ferner ist der Begriff der (Boden-) Denkmäler ausreichend bestimmt. Art. 1 Abs. 1 und 4 BayDSchG enthalten insoweit klare Definitionen des Denkmal- und des Bodendenkmalbegriffes. Soweit sich der Angeklagte mit seinem Verhalten der Gefahr aussetzt, ob sein Tun nunmehr einem Bußgeld- oder Straftatbestand unterfällt oder gerade doch nicht, ist dies letztlich bei allen Straf- und Bußgeldtatbeständen der Fall. Dies beruht letzten Endes darauf, dass es gesetzgebungstechnisch nicht möglich ist, jeden nur denkbaren Einzelfall konkret und individuell zu benennen. Vielmehr entspricht es gängiger Rechts- und Gesetzeslage, dass im Rahmen der Gesetzgebung mit Hilfe von Verallgemeinerungen und Oberbegriffen versucht wird, alle denkbaren Fälle abzudecken. Fehler bei der Subsumtion eines Verhaltens unter einen gesetzlichen Tatbestand berühren nicht die Wirksamkeit der entsprechenden Vorschriften, das entsprechende Risiko hat vielmehr der jeweils Angeklagte oder Betroffene zu tragen.
11. Art. 8 Abs. 1 BayDSchG normiert eine Anzeigepflicht für den Fall, das Bodendenkmäler aufgefunden, d. h. tatsächlich festgestellt werden. Diese Anzeigepflicht gilt dabei sowohl für die gezielte Schatzsuche als auch für Zufallsfunde, unabhängig davon, ob diese Funde in Grabungsschutzgebieten
oder auf anderen Grundstücken gemacht werden und ebenfalls unabhängig davon, ob die Funde bei Grabungen oder Erdarbeiten, die nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG erlaubnispfiichtig sind oder bei an der Arbeiten im Boden oder ohne Arbeiten zufällig, z. B. infolge Überschwemmung oder Erdrutsch, zu tage treten (Eberl, a. a. O., Art. 8 Rn. 2).
12. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG normiert dagegen eine Erlaubnispflicht für Grabungen nach Bodendenkmälern oder Erdarbeiten zu anderen Zwecken, wenn diese im Bewusstsein des (möglichen) Vorhandenseins von Bodendenkmälern ausgeführt werden (Eberl, a. a. O., Art. 7 Rn. 1).
13. Die Vorschriften der Art. 7 und 8 DSchG haben mithin unterschiedliche Voraussetzungen sowie verschiedene Rechtsfolgen. Sie stehen selbstständig nebeneinander, ergänzen einander aber auch. Wer Erdarbeiten auf einem Grundstück vornehmen will, bedarf zunächst keiner Erlaubnis nach Art. 7 BayDSchG. Wer aber auf einem Grundstück Grabungen nach Bodendenkmälern vornehmen oder sonstige Erarbeiten durchführen will, obwohl er weiß, vermutet oder annehmen muss, dass sich dort Bodendenkmäler befinden, hat eine entsprechende Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG zu beantragen.
14. Werden auf diesem Grundstück dann tatsächlich Bodendenkmäler aufgefunden, besteht - zusätzlich zur Erlaubnispflicht - eine Anzeigepflicht nach Art. 8 Abs. 1 BayDSchG. Die Anzeigepflicht nach Art. 8 BayDSchG besteht also unabhängig davon, wann, wo, von wem, aus welchem Anlass Bodendenkmäler aufgefunden wer den, gleichgültig ob bei gezielter Suche oder zufälligem Fund.
15. Werden dagegen Maßnahmen auf Grundstücken durchgeführt, bei denen von vorneherein mit dem Auftreten von Bodendenkmälern zu rechnen ist, ist schon vorab ein Erlaubnisverfahren zu durchlaufen, um den Schutz der Bodendenkmäler schon möglichst frühzeitig durch dieses Erlaubnisverfahren zu gewährleisten. Mithin beseitigt die Anzeige nach Art. 8 Abs. 1 BayDSchG nicht die Erlaubnispflicht nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG, da beide Vorschriften im hier vorliegenden Fall unabhängig voneinander bzw. kumulativ nebeneinander gelten.
16. Mit der Rückgabe der und dem Verzicht auf die Erlaubnis nach Art. 7 BayDSchG bei gleichzeitiger Anzeige nach Art. 8 BayDSchG konnte der Angeklagte folglich nicht die Erlaubnispflicht seiner Arbeiten umgehen.
17. Somit kannte der Angeklagte alle Umstände, die zum objektiven Tatbestand des Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 BayDSchG gehören und handelte dennoch diesbezüglich mit Wissen und Wollen.
18. Der Angeklagte handelte zwar auf Grund fehlerhaften anwaltlichen Ratschlags, doch war dieser Irrtum schon in Folge des ursprünglichen Hinweises der Unteren Denkmalschutzbehörde auf die Erforderlichkeit eines Antrags auf Erteilung einer bodendenkmalrechtlichen Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG vermeidbar. Im Falle derart entgegenstehender behördlicher Auffassung durfte der Angeklagte nicht unbesehen auf den anwaltlichen Ratschlag vertrauen.
19. Auch die subjektiven Voraussetzungen des Art. 7 BayDSchG sind erfüllt. Der Angeklagte vermutete bzw. musste zumindest anhand der Umstände annehmen, dass sich auch im nördlichen Teilbereich Bodendenkmäler befinden. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Angeklagte die gesetzliche Definition eines Bodendenkmals kennt. Ausreichend ist vielmehr - da es sich insoweit um ein normatives Tatbestandsmerkmal handelt - eine zutreffende Bewertung in der Laiensphäre des Angeklagten. Diese lag jedenfalls vor. Aufgrund der oben dargestellten Umstände, namentlich den mehrfachen Hinweisen der Denkmalbehörden, seinem eigenen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Art. 7 BayDSchG, dem Vorhandensein dieser Erlaubnis und ihrem Inhalt und dem Umstand, dass der Angeklagte bei Rückgabe seiner Erlaubnis nach Art. 7 BayDSchG selbst das Vorhandensein von Bodendenkmälern im nördlichen Teil gemäß Art. 8 BayDSchG ausdrücklich angezeigt hat, bestehen keine Zweifel, dass er eine zutreffende Wertung in der Laiensphäre vorgenommen hat und somit die festgestellten Gegenstände unter dem Begriff des Bodendenkmals subsumiert hat.
20. Infolgedessen vermutete er - auch dies zeigt die ausdrückliche Anzeige nach Art. 8 BayDSchG - bzw. musste zumindest davon ausgehen, dass sich ebenfalls im nördlichen Teilbereich ein Bodendenkmal befand bzw. sich das Bodendenkmal des südlichen Bereichs in den nördlichen Bereich fortsetzte.
21. Der Angeklagte nahm auf Grund anwaltlicher Beratung vielmehr an, er benötige keine Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG, vielmehr sei eine bloße Anzeige nach Art. 8 BayDSchG ausreichend. In dem Fall, so die Hoffnung des Angeklagten, müssten die zuständigen Behörden selbst die Ausgrabungen durchführen und finanzieren, der Eigentümer habe lediglich entsprechende
Maßnahmen zu dulden. Durch dieses Konstrukt hoffte der Angeklagte folglich, sich entsprechender finanzieller Aufwendungen zu entledigen.
22. Infolge seiner anwaltlicher Beratung irrte sich der Angeklagte also nicht über das Vorhandensein von Bodendenkmälern, sondern über die Genehmigungspflichtigkeit seiner Erdarbeiten auf dem nördlichen Teil der Grundstücksflächen.
23. Ein derartiger Irrtum über die Genehmigungspflicht eines Verhaltens kann sowohl Tatbestands- als auch Verbotsirrtum sein (BayObLG, Beschl. v. 26.02.1992, Az.: 30b OWi 2/92, juris [Rn. 12]). Dies hängt letzten Endes vom rechtlichen Charakter der erforderlichen Erlaubnis ab: Ist das vom Betreffenden vorgenommene Verhalten von der allgemeinen Handlungsfreiheit gedeckt, da sozialadäquat, wertneutral oder nicht unerwünscht, und hat die Erlaubnis oder Genehmigung den Zweck, eine Kontrolle über potenzielle Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu ermöglichen (sog. präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt), so ist die Genehmigung oder Erlaubnis Tatbestandsmerkmal, mithin ein Irrtum über die Genehmigungs- oder Erlaubnispflicht Tatbestandsirrtum i. S. d. § 11 Abs. 1 OWiG; ist das zu beurteilende Verhalten dagegen grundsätzlich verboten, kann aber im Einzelfall auf Grund einer Interessenabwägung aufgehoben werden (sog. repräsives Verbot mit Befreiungsvorbehalt), so stellt die behördliche Erlaubnis einen Rechtfertigungsgrund dar (BayObLG, a. a. O.; BayObLG, Beschl. v. 25.03.1993, Az.: 30b OWI 17/93, juris [Rn. Nr. 29]).
24. Bei der Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 DSchG handelt es sich um ein repräsives Verbot mit Befreiungsvorbehalt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 7 BayDSchG, insbesondere auch im systematischen Vergleich beispielsweise zu Art. 8 BayDSchG. Wer gezielt nach Bodendenkmälern gräbt oder Erdarbeiten auf einem Grundstück vornehmen will, obwohl er weiß, vermutet oder nach den Umständen annehmen muss, dass sich dort Bodendenkmäler befinden, der darf nach dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG nicht ohne weiteres auf dem Grundstück Grabungs- oder Erdarbeiten vornehmen. Liegen diese Voraussetzungen vor, dürfen derartige Grabungen oder Arbeiten vielmehr nur dann vorgenommen werden, wenn eine entsprechende Erlaubnis erteilt wird. Das gezielte Graben nach Bodendenkmälern oder das Vornehmen von Erdarbeiten auf einem Grundstück, auf dem mit dem Vorhandensein von Bodendenkmälern
zu rechnen ist, stellt somit nach der gesetzlichen Wertung grundsätzlich ein missbilligendes Verhalten dar, das dann gerechtfertigt wird, wenn es über eine entsprechende Erlaubnis gedeckt ist.
25. Dabei ist die Erlaubnis gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG gerade dann zu versagen, wenn dies zum Schutz des Bodendenkmals erforderlich ist.
26. Anders ist dies beispielsweise dann, wenn jemand nicht gezielt nach Bodendenkmälern gräbt, sondern sonstige Erdarbeiten auf einem Grundstück vornimmt ohne zu wissen oder damit rechnen zu müssen, dass sich dort Bodendenkmäler befinden. In diesem Fall ist ein derartiges Verhalten gerade nicht im Interesse der Allgemeinheit unerwünscht, sondern vielmehr wertneutral.
27. In diesem Fall, indem gerade nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG vorliegen, wäre mithin keine Erlaubnis erforderlich. Kommen bei derartigen Arbeiten überraschenderweise Bodendenkmäler zum Vorschein, so führte dies auch nicht nachträglich zu einer Genehmigungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG, sondern in diesem Fall greift vielmehr die Anzeigepflicht des Art. 8 BayDSchG ein. Wortlaut und Gesetzessystematik ergeben folglich, dass die Frage nach der Erlaubnispflicht i. S. d. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG keine Tatbestandsvoraussetzung des Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 BayDSchG
ist (insoweit anders als das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Genehmigung, welches sehr wohl Tatbestandsmerkmal ist). Die Erlaubnispflicht stellt vielmehr einen Rechtfertigungsgrund dar, der Irrtum über die Erlaubnispflichtigkeit ist insoweit als Verbotsirrtum zu werten.
28. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls ist die vollständige Zerstörung des Bodendenkmals abweichend von der gesetzlichen Obergrenze von € 250.000,-- mit einem Bußgeld in Höhe von € 60.000,-- zu belegen (hiervon abweichend, das Urteil insoweit aufhebend: LG Ingolstadt, Urt. v. 01.10.2015, Az.: 3 Ns 28 Js 9341/13).
29. Der Straftatbestand von § 304 Abs. 1 StGB ist hingegen nicht erfüllt, da es sich bei dem Bodendenkmal nicht um ein öffentliches Denkmal i. S. v. § 304 Abs. 1 StGB handelt.
30. Öffentliche Denkmäler i. S. v. § 304 Abs. 1 StGB in Form von Kultur-, Bau- oder
Bodendenkmälern sind Erinnerungszeichen und Bauwerke, die wegen ihrer geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder landeskundlichen Bedeutung, Eigenart oder Schönheit schützenswert sind (Fischer, StGB, 61. Auflage 2014, § 304 Rn. 7). Dabei entspricht der strafrechtliche Denkmalbegriff dem Begriff des Denkmals nach dem jeweiligen Landes-Denkmalschutzgesetz (Fischer, a. a. C., § 304 Rn. 7; Saliger in Satzger/ Schluckebier/ Widmaier, StGB, 2. Aufl., § 304 Rn. 4).
31. Zwar handelt es sich bei dem zerstörten Objekt um ein (Boden-) Denkmal im Sinne des BayDSchG und damit auch um ein Denkmal im Sinne des § 304 Abs. 1 StGB. Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um ein öffentliches Denkmal, also ein der Öffentlichkeit zugängliches Denkmal handelt (Fischer, a. a. O., § 304 Rn. 7; Stree/ Hecker in Schönke/ Schräder, StGB, 29. Auflage 2014, § 304 Rn. 5).
32. Aus der Gesamtschau aller von § 304 Abs. 1 StGB erfassten Objekte ist zu schließen, dass all diesen Gegenständen die Zweckbestimmung gemein ist, öffentlichen Interessen oder Belangen zu dienen (vgl. Eberl in Eberl/ Martin/ Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 6. Aufl. 2007, Art. 23 Rn. 2; Fischer, a. a. O., §
304 Rn. 2). Auf Grund eben dieser besonderen Zweckbestimmung für allgemeine Belange rechtfertigt sich auch die in § 304 StGB erhöhte Strafdrohung gegenüber § 303 StGB, der alle sonstigen täterfremden Gegenstände unabhängig von einer öffentlichen Zweckbestimmung unter strafrechtlichen Schutz stellt.
33. Eine derartige Zweckbestimmung ist allerdings nicht erfolgt. Diese setzt eine Widmung durch den Berechtigten zu dem Zwecke voraus, dass der Gegenstand
oder das Objekt künftig öffentlichem Nutzen zu dienen sein solle (Fischer, a. a. O., § 304 Rn. 3; Eberl, a. a. O., Art. 23 Rn. 2; Saliger, a. a. O., § 304 Rn. 2). Nicht ausreichend ist, dass die Sache ohne entsprechende Widmung rein faktisch dem öffentlichen Interesse dient (Wieck-Noodt in MüKo StGB, Bd. 5, 2. Aufl. 2014, § 304 Rn. 8).
34. Eine derartige Widmung braucht allerdings nicht ausdrücklich zu erfolgen. Ausreichend ist vielmehr eine konkludente Widmung des Denkmals zu den genannten öffentlichen Zwecken. Da die Widmung den privatrechtlichen Eigentümer zur Duldung der Besucher verpflichtet, handelt es sich um einen zustimmungsbedürftigen Verwaltungsakt (OLG Celle, Urt. v. 28.01.1974, Az.: 2 Ss 301/73, BeckRS 9998, 60365; Stelkens in Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, 8.
Aufl., § 35 Rn. 321 für straßenrechtliche Widmung), wobei die Zustimmung des Eigentümers freiwillig erfolgen muss (Stelkens, a. a. O., § 35 Rn. 232).
35. Zudem ist das gesamte Grundstück mit einem Zaun umgeben gewesen, es habe sich nur um Privathäuser und -grundstücke gehandelt. Insofern fehlt es bereits an einer tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit bzw. Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit, d. h. beliebige dritte Personen (Fischer, a. a. O., § 304 Rn. 3 a. E.; Wieck-Noodt, a. a. O., § 304 Rn. 14).
AmtsG Pfaffenhofen a. d. Ilm, Urteil, 09.02.2015, AZ: 2 Cs 28 Js 9341/13, Publikationsart: n. v.
1) http://www.donaukurier.de/lokales/PFAFFENHOFEN/PFAFFENHOFEN-Ausheben-einer-Baugrube-mit-60-000-Euro-geahndet;art600,3016229 2) nachgehend: LG Ingolstadt, Urteil vom 01.10.2015, Az.: 3 Ns 28 Js 9341/13, http://www.w-goehner.de/rechtsprechungsuebersicht/direktlink.php?id=171 (Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, lediglich Reduktion des Bußgeldes wegen vermeidbarem Verbotsirrtum)

1.5 Sanktionen bei Zuwiderhandeln
1.5.1 Ordnungswidrigkeiten
1.5.2 Strafrecht
3 Bodendenkmalpflege
3.1 Unterschutzstellung
3.1.1 Umgrenzung, Ausdehnung, Begrenzung, Nachweis
3.2 Veränderungen, Zerstörungen, Pflichten
3.2.1 Schutz des kulturellen Erbes
3.2.2 Veranlassung, Kostentragungsverpflichtung, Öffentliche Eigentümer
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1. Ein Bebauungsplan, der von einer Gemeinde als Satzung beschlossen ist, kann sowohl insgesamt als auch hinsichtlich einzelner Festsetzungen Gegenstand einer Popularklage gemäß Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 I Satz 1 VfGHG sein.
2. Die Erhebung der Popularklage ist an keine Frist gebunden.
3. Die Antragsbefugnis für eine Popularklage kann aber durch Verwirkung erlöschen. Dies insbesondere bei Rechtsvorschriften, die sich im Wesentlichen in einer konkreten und individuellen Planung erschöpfen.
4. Eine prozessuale Verwirkung, die regelmäßig einen längeren Zeitraum voraussetzt, müsste auf einer unredlichen, Treu und Glauben zuwiderlaufenden Verzögerung der Klageerhebung beruhen. Dies wäre u. a. dann gegeben, wenn Grundstückseigentümer, die ein Recht aus dem angegriffenen Bebauungsplan ableiten, mit einer Klageerhebung schlechterdings nicht mehr zu rechnen brauchten.
5. Eine substantiierte Grundrechtsrüge liegt dann vor, wenn ein Antragsteller anhand von substantiiert bezeichneten Tatsachen und Vorgängen zumindest behauptet, dass die angefochtene Rechtsvorschrift nach seiner Auffassung gegen Grundrechtsnormen der Bayerischen Verfassung verstößt.
6. Art. 141 II BV bestimmt in den Grundzügen die wichtigsten Aufgaben, die sich auf Grund der Staatsfundamentalnorm des Art. 3 II BV im Hinblick auf den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, in dessen Kontext auch der Schutz und die Pflege der Denkmäler gehört, stellen. Dahinter steht die Einsicht, daß neben den natürlichen auch die kulturhistorischen Ressourcen ein unverzichtbarer Bestandteil der Lebensqualität sind und ein notwendiges Korrektiv zur Dynamik der zivilisatorischen Prozesse bilden.
7. Denkmäler sind nach der gesetzlichen, die Staatszielbestimmung des Art. 141 II BV konkretisierenden Definition des Art. 1 I BayDSchG von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Zudem handelt es sich bei dem vom Bebauungsplan überplanten Denkmal um ein sog. Integrales Denkmal, das Einzel(bau)denkmäler mit einem umfassenden Bodendenkmal vereint.
8. Die wertende Verbindung des Denkmals mit seiner landschaftlichen und städtebaulichen Einbindung entspricht einem allgemeinen denkmalschutzrechtlichen Prinzip, das der Umgebung des Denkmals und seinem dadurch mitbestimmten Erscheinungsbild auch rechtliche Relevanz verleiht (vgl. Art. 1 III, Art. 6 I 2, II 2 BayDSchG). Während einerseits das Denkmal auf seine Umgebung einwirkt, gestaltet auch umgekehrt die Umgebung das Erscheinungsbild des Denkmals und vermag so seine Bedeutung zu beeinflussen.
9. Art. 3 II BV sowie Art. 141 II BV sind keine bloßen Programmsätze, sondern enthalten bindendes objektives Verfassungsrecht, an dem die Handlungen und Unterlassungen von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu messen sind. Der landesrechtliche Normgeber hat auch dann, wenn er auf Grund einer bundesrechtlichen Ermächtigung tätig wird, jedenfalls dort, wo ihm Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, auch die ihn bindende Landesverfassung zu beachten. Landesverfassungsrecht ist auch innerhalb eines bundesrechtlichen Rahmens, innerhalb dessen er verschiedene Lösungen wählen kann, innerhalb dieses Gestaltungsrahmens nicht verdrängt.
10. Eine Nichtbeachtung des in Art. 141 BV festgeschriebenen Verfassungsrechts bei der Abwägung im Verfahren zum Erlass eines Bebauungsplanes verletzt das Willkürverbot des Art. 118 I BV, wenn dafür kein sachlicher Grund besteht. Es bleibt zwar dem Ermessen des Normgebers überlassen zu bestimmen, im welcher Weise dem Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung getragen wird. Erst wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessen überschritten sind, wenn für die getroffene Regelung bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise jeder sachliche Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt.
11. Nach § 1 VI BauGB 1998 sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Gegen das rechtstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
12. Es ist in erster Linie Aufgabe der Gemeinde, die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln (vgl. nunmehr ausdrücklich § 2 III BauGB).
13. Der landesverfassungsrechtliche Schutz der Denkmäler erschöpft sich nicht im Abwägungsgebot von § 1 VI BauGB 1998 und steht nicht unter einem bundesrechtlichen Abwägungsvorbehalt. Die Art. 141 II BV konkretisierenden Regelungen des bayerischen Denkmalschutzgesetzes bleiben von § 1 VI BauGB unberührt.
14. Angesichts dieser herausragenden und überregionalen Bedeutung des Denkmals musste dem Schutz und der Pflege des Denkmals im Rahmen der Bauleitplanung und der nach § 1 VI BauGB 1998 vorzunehmenden Abwägung besonderes Gewicht zukommen. Das beabsichtigte Nutzungskonzept wäre deshalb in erster Linie an der Bedeutung des Denkmals und seiner weitestgehenden Bewahrung zu messen gewesen. Ausgangspunkt der Planung musste vorrangig der überlieferte Baubestand sein, Ziel in erster Linie der Erhalt der Anlage in Charakter, historischer Baukonstruktion und landschaftlicher Einbettung.
15. Dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung eines geschützten Denkmals kann nur durch die Inpflichtnahme des Eigentümers Rechnung getragen werden. Sein Eigentum unterliegt einer gesteigerten Sozialbindung (Art. 103 II BV), die sich aus der Situationsgebundenheit seines Grundbesitzes ergibt. Angesichts des hohen Rangs des Denkmalschutzes im Allgemeinen und der Bedeutung des Denkmals im Besonderen muß der Eigentümer es grundsätzlich hinnehmen, daß ihm eine rentablere wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks verwehrt bleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999, Az.: 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226, 242).
16. Die Gemeinde wählte die umgekehrte Vorgehensweise. Zwar wurde die denkmalpflegerische Bedeutung nicht schon im Ansatz verkannt, doch wurde diese von vorneherein in den Dienst eines vorgegebenen und von ihr insbesondere wegen der Tourismusbelange gutgeheißenen Investorkonzepts gestellt. Durch die wiederholte abwägende Befassung mit dem Themenkreis des Denkmalschutzes zieht sich wie ein roter Faden die Erwägung, die Wirtschaftlichkeit des Projekts sei gefährdet, wenn es räumlich beschränkt werde.
17. Insgesamt ist mit dem Planungsvorgang dem besonders hohen Gewicht des Denkmalschutzes in keiner Weise Rechnung getragen worden. In keiner Phase des Planungsvorgangs haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Interessen des Eigentümers an dem konkreten Projekt und die daran anknüpfenden Tourismusbelange der Gemeinde auch nur annährend ein sachliches Gewicht aufweisen, das es hätte rechtfertigen können, planend in der vorgesehenen Weise tief in die Substanz des Denkmals einzugreifen.
18. Solche Mängel eines Bebauungsplans können von der Gemeinde nicht nachträglich gemäß §§ 233 II 1, 214, 215 BauGB behoben werden. Im ergänzenden Verfahren nach § 124 IV BauGB sind nur solche Mängel behebbar, die nicht den Kern der Abwägungsentscheidung betreffen. Eine Nachbesserung scheidet aus, wenn der Abwägungsmangel von solcher Art und Schwere ist, dass er die Planung als Ganzes von vornherein infrage stellt.
19. Ohne Bedeutung ist zudem das unbeschadet des Bebauungsplans erforderliche denkmalschutzrechtliche Erlaubnis- bzw. bauordnungsrechtliche Genehmigungsverfahren. Der Bebauungsplan überplant den Außenbereich (§ 35 BauGB) und schafft dort das auf das Projekt zugeschnittene Baurecht. In einem solchen Fall sind die Belange des Denkmalschutzes im Wesentlichen bereits im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans abwägend zu würdigen. Ansonsten wäre der Bauleitplanung unter den gegebenen Verhältnissen jede Grundlage entzogen.
20. Die verfassungsrechtliche Beanstandung wird auch durch die Billigung durch einen Bürgerentscheid nicht in Frage gestellt. Nach Art. 18 a XIII 1 BayGO hat dieser Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des Gemeinderats. Soweit der Bürgerentscheid Grundlage für eine baurechtliche Planungsentscheidung der Gemeinde ist, kann der darauf beruhende Satzungserlaß nicht anders beurteilt werden als wenn dieser allein auf ein Tätigwerden des Gemeinderats zurückgehen würde.
BayVerfGH, Entscheidung, 22.07.2008, AZ: Vf. 11-VII-07, Publikationsart: BayVBl 2009, 142-144 / EzD 1.2 Nr. 6 (Anm. W. Eberl, S. 9-10) / GVBl 2008, 579 / juris / NVwZ 2008, 1234-1236
nachgehend BVerfG, Beschlüsse 04.11.2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.

1.1.7 Folgen für das Eigentum
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
1.2.7 Aufgabenzuweisung
1.3.2 Bebauungsplan
1.3.4 Abwägung (Anforderungen & Rechtsfolgen von Fehlern)
1.3.5 Erschließung im Außenbereich
2.1.2 Erscheinungsbild
2.2.1.1 Grundsätze
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
3.2.1 Schutz des kulturellen Erbes
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1. Archäologische Gegenstände im Sinne der Verordnung (EG) über die Ausfuhr von Kulturgütern (VO Nr. 116/2009) sind nur solche, die einen Wert für die Archäologie haben, also von Menschenhand geschaffene oder bearbeitete Gegenstände, die Erkenntnisse über vergangene Kulturen zu vermitteln vermögen, insbesondere etwa über deren Gebräuche, den damaligen technischen und künstlerischen Entwicklungsstand, politische und gesellschaftliche Strukturen, die Religion und dergleichen mehr.
2. Gegenstände, die anderweit gewonnene Erkenntnisse über vergangene Kulturen allenfalls illustrieren und deshalb für die Archäologie keine Bedeutung haben, sind keine "archäologischen Gegenstände" oder Funde.
3. Antike Münzen können archäologische Gegenstände sein.
4. Dass ein Gegenstand von einem Mitgliedstaat nach seinen Rechtsvorschriften unter Schutz gestellt worden ist, ist nicht Voraussetzung für das Erfordernis der Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union, sondern nach Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 3 VO Nr. 116/2009 Maßstab für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung.
5. Ob Gegenstände "archäologische Gegenstände" sind, lässt sich nicht allein anhand ihres Alters und ihrer Herkunft aus Funden oder Grabungen beurteilen.
6. Das archäologische Interesse an einem Gegenstand ist vom Hauptzollamt bzw. dem Tatrichter nach den Umständen des Einzelfalls zu bewerten, wobei als wichtige Beurteilungskriterien insbesondere in Betracht kommen, wie der betreffende Gegenstand im Handel bewertet wird und ob gleiche oder vergleichbare Gegenstände in größerem Umfang Gegenstand eines Handels sind, an dem nicht Archäologen bzw. archäologische Institutionen und Sammlungen, sondern Sammler teilnehmen, die solche Münzen nicht aus einem "archäologischen" Interesse, sondern aus Sammelleidenschaft, wegen des ästhetischen Werts der betreffenden Objekte oder anderer Interessen erwerben.
BFH, Urteil, 11.12.2012, AZ: VII R 33/11; VII R 34/11, Publikationsart: juris / http://openjur.de/u/616095.html#

1.1.8 Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts
1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
3 Bodendenkmalpflege
3.2.1 Schutz des kulturellen Erbes
3.4 Fundeigentum/Schatzfund/Sondengeherproblematik
3.4.1 Schatzfund, § 984 BGB
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BVerfG, Beschluss, 04.11.2008, AZ: 1 BvR 2296/08, Publikationsart: n. v.
Abweisung der Verfassungsbeschwerde gegen BayVerfGH, Entscheidung vom 22.07.2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris et al.

1.1.7 Folgen für das Eigentum
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
1.2.7 Aufgabenzuweisung
1.3.2 Bebauungsplan
1.3.4 Abwägung (Anforderungen & Rechtsfolgen von Fehlern)
1.3.5 Erschließung im Außenbereich
2.1.2 Erscheinungsbild
2.2.1.1 Grundsätze
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
3.2.1 Schutz des kulturellen Erbes
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Abweisung der Verfassungsbeschwerde gegen BayVerfGH, Entscheidung vom 22.07.2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris et al.
BVerfG, Beschluss, 04.11.2008, AZ: 1 BvR 2351/08, Publikationsart: n. v.

1.1.7 Folgen für das Eigentum
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
1.2.7 Aufgabenzuweisung
1.3.2 Bebauungsplan
1.3.4 Abwägung (Anforderungen & Rechtsfolgen von Fehlern)
1.3.5 Erschließung im Außenbereich
2.1.2 Erscheinungsbild
2.2.1.1 Grundsätze
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
3.2.1 Schutz des kulturellen Erbes
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1. Auf etwaige Mängel bei der Auslegung der Planunterlagen und deren Bekanntmachung können sich Kläger mangels Verletzung eigener Rechte nicht berufen. Das gilt auch, soweit Verfahrensvorschriften der europäischen Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) betroffen sind.
2. Der Neubau der A 281 widerspricht nicht verbindlichen Darstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt Bremen. Es kann nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit festgestellt werden, dass die Bürgerschaft anlässlich der 14. Änderung des Flächennutzungsplans eine Darstellung der Lage des südlichen Tunnelportals am nördlichen Rand der Baggergutdeponie beschlossen hat. Im Übrigen verläuft die Plantrasse noch innerhalb des Rahmens, den die "grobmaschige" zeichnerische Darstellung der Linie der A 281 im Flächennutzungsplan der nachfolgenden Planung zur Ausfüllung belässt.
3. Eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des in Richtung Westen unmittelbar an die Autobahntrasse anschließenden Vogelschutzgebiets "Niedervieland" ist nicht zu besorgen. Zwar hat die Behörde die Bedeutung und Tragweite des verfassungsrechtlich geschützten Interesses von sechs Hauseigentümern verkannt, deren Gebäude dem Absenktunnel weichen müssen, die dagegen erhalten blieben, wenn die Weserquerung als Bohrtunnel ausgeführt würde.
4. Eine fehlerfreie Abwägung hätte jedoch angesichts der überragenden Bedeutung, die die Behörde dem Kostengesichtspunkt beimessen durfte, trotz des erheblichen Gewichts der betroffenen Eigentumsbelange nichts an der Auswahl des bei den Investitions- und Betriebskosten um rund € 50 Mio. billigeren Absenktunnels geändert.
5. Hinsichtlich der von der A 281 ausgehenden Lärm- und Schadstoffimmissionen sind Abwägungsfehler nicht erkennbar. Die maßgeblichen Grenzwerte werden eingehalten und die Schwelle des gesundheitsschädlichen Lärms wird auch bei Berücksichtigung der übrigen Lärmquellen deutlich unterschritten.
6. Auch mittelbar Betroffene können insoweit eine zu Unrecht unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder eine zu Unrecht unterbliebene Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit rügen, ohne dass es darauf ankommt, ob sich der Fehler auf ihre Rechtsposition ausgewirkt haben kann (§ 4 III UmwRG i. V. m. § 61 Nr. 1 VwGO).
7. Der Anspruch auf fehlerfreie Abwägung (§ 17 Satz 2 FStrG) umfasst aber grundsätzlich nicht die Befugnis, das verfassungsrechtlich geschützte private Interesse eines anderen Betroffenen am Fortbestand seines Eigentums als gegen das Vorhaben sprechenden Belang geltend zu machen (im Anschluss an BVerwG, Urteil v. 03.03.2011, Az.: 9 A 8.10, NVwZ 2011, 1256 [Rn. 106]).
BVerwG, Urteil, 24.11.2011, AZ: 9 A 24/10, Publikationsart: juris / http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=241111U9A24.10.0

1.2.8 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
3.2 Veränderungen, Zerstörungen, Pflichten
3.2.1 Schutz des kulturellen Erbes
3.3 Straßenbau, Planfeststellungen
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1. Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind u. a. staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Mit Blick auf die in den Absätzen 2 und 3 der Vorschrift vorgesehenen Ausnahmen unterliegen Beihilfen einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (Kühlung, in: Streinz, AEUV, 2. Aufl. 2012, Art. 107 Rn. 4).
2. Nach Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV darf der betreffende Mitgliedstaat die beabsichtigte Beihilfe-Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat. Dieses sogenannte Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugunsten der Wettbewerber des Beihilfeempfängers Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (BGH, BGHZ 188, 326 Rn. 19 - Flughafen Frankfurt-Hahn; BGH, GRUR-RR 2012, 157 Rn. 22).
3. Zwar sei es allein Aufgabe der Kommission, gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Art. 107 AEUV festzustellen; im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen das Durchführungsverbot obliege es aber den nationalen Gerichten, den Begriff der Beihilfe auszulegen, solange die Kommission keine verfahrensabschließende Entscheidung nach Art. 108 Abs. 2 AEUV getroffen habe (BGH, BGHZ 188, 326 Rn. 25 - Flughafen Frankfurt-Hahn; BGH, GRUR-RR 2012, 157 Rn. 30).
4. Auch wenn sich also das Beihilfeverbot des Art. 107 AEUV an die Mitgliedsstaaten und nicht an den begünstigten Wettbewerber richtet, kann dieser als in den Schutzbereich des Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV einbezogen angesehen und können ihm Rückforderungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zugebilligt werden (Koenig/Paul, in: Streinz, Art. 108 Rn. 35 a.E.).
5. Eine juristische Person des Privatrechts, die im staatlichen Auftrag der Allgemeinheit entgeltliche Konzertveranstaltungen anbietet, betätigt sich - ebenso wie private Konzertveranstalter - am Konzertmarkt und handelt daher geschäftlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG bzw. unternehmerisch im Sinne des Kartellrechts. Hingegen wird die auftraggebende öffentlichrechtliche Gebietskörperschaft, die in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe - hier: der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zur Pflege und Förderung der Kunst - handelt, nicht geschäftlich bzw. unternehmerisch tätig.
6. Eine gegen § 4 Nr. 10 UWG verstoßende gezielte Behinderung privater Konzertveranstalter durch das im staatlichen Auftrag erfolgende Konzertangebot kann nicht festgestellt werden, wenn der staatlich geförderten Konzerttätigkeit das Konzept zugrunde liegt, eine duale Struktur mit ca. 70% privaten und 30% öffentlich geförderten Konzertveranstaltungen zu schaffen und hierdurch die Auslastung einer zukünftig (durch die Inbetriebnahme eines großen Veranstaltungsgebäudes) erheblich ausgeweiteten Zahl an Konzertplätzen zu ermöglichen.
7. Die im staatlichen Auftrag erfolgende Konzerttätigkeit ist unter dem Aspekt der §§ 19, 20 GWB jedenfalls sachlich gerechtfertigt, wenn die Interessensabwägung ergibt, dass das ihr zugrunde liegende öffentliche Interesse die wettbewerblichen Interessen der privaten Konzertveranstalter überwiegt, weil gewichtige wettbewerbliche Begleiterscheinungen nicht konkret erkennbar sind und auch der Bestand des Wettbewerbs nicht tangiert ist.
8. Für die Geltendmachung eines Verstoßes gegen das gemeinschaftsrechtliche Beihilferecht (§ 823 Abs. 2, § 1004 BGB i. V. m. Art. 107 f. AEUV) durch die staatliche Förderung der Konzerttätigkeit ist ein Verband privater Konzertveranstalter nicht aktivlegitimiert. Denn er nimmt nicht selbst am Wettbewerb der Konzertveranstalter teil, verfolgt daher keine durch einen etwaigen Verstoß gegen das Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV tangierten wettbewerblichen Interessen und kann sich daher nicht auf die Verletzung dieses deliktsrechtlichen Schutzgesetzes berufen.
Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil, 31.07.2014, AZ: 3 U 8/12, Publikationsart: NJW-RR 2015, 293-298 / WRP 2015, 76-83 / Magazindienst 2015, 19-32 / WuW/E DE-R 4512-4523 / GRUR-RR 2015, 120-124 / GRURPrax 2015, 25
Die beihilferechtliche Entscheidung befasst sich mit dem Einsatz öffentlicher Mittel zur Pflege von Kunst und Kultur. Dies gilt allerdings nicht nur für die streitgegenständlichen Kunstförderungen, sondern zugleich u. a. auch für den Einsatz zu Gunsten von archäologischem und baulichem kulturellen Erbes.

1 Allgemeine Rechtsfragen
1.7 Förderung
1.7.1 Zuschüsse
1.7.1.1 Vergabegrundsätze
3 Bodendenkmalpflege
3.2.1 Schutz des kulturellen Erbes
3.2.2 Veranlassung, Kostentragungsverpflichtung, Öffentliche Eigentümer
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
LG Köln, Urteil, 05.06.2012, AZ: 5 O 384/11, Publikationsart:
- Nachinstanz: OLG Köln, Urteil vom 20.12.2012, Az.: 7 U 104/12, s. dort; - teilweise Unzulässigkeit wegen doppelter Rechtsanhängigkeit,   - kein Anspruch aus Amtshaftung oder Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), - kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch - rkr.
LG Köln 5 O 384_11 vom 05.06.2012 - anonym.pdf

1.2 Zuständigkeiten, Verfahrensfragen
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
1.2.8 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
3 Bodendenkmalpflege
3.2 Veränderungen, Zerstörungen, Pflichten
3.2.1 Schutz des kulturellen Erbes
3.2.2 Veranlassung, Kostentragungsverpflichtung, Öffentliche Eigentümer
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
OLG Köln, Urteil, 20.12.2012, AZ: 7 U 104/12, Publikationsart:
- Erstinstanz: LG Köln, Urteil vom 05.06.2012, AG.: 5 O 384/11, s. dort - Geltendmachung der Erstattung, - Unzulässigkeit wegen doppelter Rechtsanhängigkeit - rkr.
OLG Köln 7 U 104_12 vom 20.12.2012 anonym.pdf

1.2 Zuständigkeiten, Verfahrensfragen
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
1.2.8 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
3 Bodendenkmalpflege
3.2 Veränderungen, Zerstörungen, Pflichten
3.2.1 Schutz des kulturellen Erbes
3.2.2 Veranlassung, Kostentragungsverpflichtung, Öffentliche Eigentümer
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1. Die Berufung gegen das Urteil des VG Düsseldorf vom 30.03.2006, Az.: 4 K 4265/06 (s. dort), war zurückzuweisen. Wegen der Rechtskraftwirkung der früheren Entscheidung war die Frage, ob der Träger eines UVP-pflichtigen Rohstoffgewinnungsvorhabens verpflichtet ist, die Vorhabensgrundstücke vor der Zulassung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie auf nicht eingetragene archäologische Substanz hin zu untersuchen, ebenso wenig nicht zu beantworten, wie Fragen zur Abwägungsrelevanz von archäologischer Substanz bei Nassabgrabungen, die nicht als Bodendenkmal eingetragen ist.
2. Diese Rechtskraft ist nicht nachträglich durch die 32. GEP-Änderung durchbrochen worden. Denn der Regionalrat hat die Belange des Bodendenkmalschutzes nicht - erst recht nicht abschließend - abgewogen. Damit steht fest, dass dem Rohstoffgewinnungsverbot des Regionalplans Düsseldorf jedenfalls in der Fassung bis zur 51. Änderung die Ziel Qualität fehlte.
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil, 29.01.2009, AZ: 20 A 2034/06, Publikationsart: openJur 2011, 63639
OVG NRW 29.01.2009 - 20 A 2034 06, Vorselaer.pdf

1.2.8 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
3.2 Veränderungen, Zerstörungen, Pflichten
3.2.1 Schutz des kulturellen Erbes
3.2.2 Veranlassung, Kostentragungsverpflichtung, Öffentliche Eigentümer
3.2.3 Abbau von Bodenschätzen
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1. Hat ein Vorhabensträger Veränderungen oder Maßnahmen an einem Kulturdenkmal veranlasst und sind diese Veränderungen oder Maßnahmen dokumentiert worden, können ihm gemäß § 14 Abs. 9 Satz 3 DSchG ST Kosten der Dokumentation unabhängig vom Inhalt einer denkmalrechtlichen Genehmigung auferlegt werden.
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Kostenregelung ist der der letzten Behördenentscheidung (hier des Widerspruchsbescheids).
3. Haben der Vorhabensträger und das Land in einer sog. Grabungsvereinbarung Regelungen über Kosten einer archäologischen Dokumentation getroffen, darf die Denkmalschutzbehörde diese (Teil-)Regelungen in einen Verwaltungsakt aufnehmen.
4. Mit der durch Art. 8 Nr. 6 des Zweiten Investitionserleichterungsgesetzes vom 16.07.2003 (GVBl LSA S. 158 [163]) eingeführten, seit dem 01.09.2003 geltenden Neuregelung wurde der Denkmalschutzbehörde bezüglich der Heranziehung zu den Dokumentationskosten ein Ermessensspielraum eingeräumt, der allerdings durch eine Beschränkung auf das „Zumutbare“ begrenzt wird.
5. Wer archäologische Ausgrabungen letztlich veranlasst hat und den – wenn auch möglicherweise nicht bezifferbaren – Nutzen aus den Erschließungsarbeiten zieht, ist zumindest mitverantwortlich für die Bewahrung dessen, was durch seine Baumaßnahmen in Mitleidenschaft gezogen wird. In diesem Fall ist es – jedenfalls in der Regel – auch gerechtfertigt, dass der Veranlasser zumindest einen Teil der Grabungskosten trägt.
6. Die Zumutbarkeit der Kostentragung folgt nicht schon daraus, dass sich der Veranlasser in einer Grabungsvereinbarung zur Kostenübernahme verpflichtet hat, da die Wirksamkeit der Grabungsvereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag u. a. davon abhängt, ob die Gegenleistung, zu der sich der Vorhabensträger verpflichtet hat, den gesamten Umständen nach angemessen ist (§ 56 Abs. 1 Satz 1 VwVfG).
7. Für die Frage, welche Kosten dem Veranlasser einer Veränderung oder Maßnahme an einem Kulturdenkmal zuzumuten sind, kann nicht die Regelung in § 10 Abs. 4 Satz 2 DSchG ST herangezogen werden, da sie auf solche Kulturdenkmale zugeschnitten ist, die für den Verpflichteten Erträge abwerfen oder einen Gebrauchswert haben.
8. Im Regelfall dürfen die Dokumentationskosten 15 % der Gesamtinvestitionskosten nicht überschreiten.
9. Die sachgerechte Anwendung dieses prozentualen Maßstabs setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Ermessensentscheidung feststeht, wie hoch die Gesamtinvestitionskosten und die Dokumentationskosten tatsächlich sind. Eine Kostenregelung bereits im Genehmigungsbescheid ohne Feststellung der tatsächlichen Kosten kommt nur dann in Betracht, wenn bereits eine überschlägige Prüfung ergibt, dass die Dokumentationskosten deutlich unter der maßgeblichen Zumutbarkeitsgrenze liegen werden.
OVG Sachsen-Anhalt, Urteil, 16.06.2010, AZ: 2 L 292/08, Publikationsart: juris / JMBl LSA 2010, 195-205 / LKV 2010, 372-377 / RdE 2011, 378-382 / BRS 77 Nr 220 (1986-2011) / NJW-Spezial 2010, 525 / IR 2010, 208

1.2.3 Nebenbestimmungen, Nachträgliche Anordnungen
3 Bodendenkmalpflege
3.2 Veränderungen, Zerstörungen, Pflichten
3.2.1 Schutz des kulturellen Erbes
3.2.2 Veranlassung, Kostentragungsverpflichtung, Öffentliche Eigentümer
3.2.5 Investorenvertrag
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Der Vorhabensträger besitzt keinen Anspruch auf Erstattung von Prospektionskosten, die vom Vorhabenträger im Rahmen der Erarbeitung der für die UVP maßgeblichen Unterlagen erbracht wurden.  
VG Düsseldorf, Urteil, 18.06.2013, AZ: 17 K 2191/12, Publikationsart:
rkr.

1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
1.2.8 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
3 Bodendenkmalpflege
3.2 Veränderungen, Zerstörungen, Pflichten
3.2.1 Schutz des kulturellen Erbes
3.2.2 Veranlassung, Kostentragungsverpflichtung, Öffentliche Eigentümer