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3.2.5 Investorenvertrag

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1. Hat ein Vorhabensträger Veränderungen oder Maßnahmen an einem Kulturdenkmal veranlasst und sind diese Veränderungen oder Maßnahmen dokumentiert worden, können ihm gemäß § 14 Abs. 9 Satz 3 DSchG ST Kosten der Dokumentation unabhängig vom Inhalt einer denkmalrechtlichen Genehmigung auferlegt werden.
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Kostenregelung ist der der letzten Behördenentscheidung (hier des Widerspruchsbescheids).
3. Haben der Vorhabensträger und das Land in einer sog. Grabungsvereinbarung Regelungen über Kosten einer archäologischen Dokumentation getroffen, darf die Denkmalschutzbehörde diese (Teil-)Regelungen in einen Verwaltungsakt aufnehmen.
4. Mit der durch Art. 8 Nr. 6 des Zweiten Investitionserleichterungsgesetzes vom 16.07.2003 (GVBl LSA S. 158 [163]) eingeführten, seit dem 01.09.2003 geltenden Neuregelung wurde der Denkmalschutzbehörde bezüglich der Heranziehung zu den Dokumentationskosten ein Ermessensspielraum eingeräumt, der allerdings durch eine Beschränkung auf das „Zumutbare“ begrenzt wird.
5. Wer archäologische Ausgrabungen letztlich veranlasst hat und den – wenn auch möglicherweise nicht bezifferbaren – Nutzen aus den Erschließungsarbeiten zieht, ist zumindest mitverantwortlich für die Bewahrung dessen, was durch seine Baumaßnahmen in Mitleidenschaft gezogen wird. In diesem Fall ist es – jedenfalls in der Regel – auch gerechtfertigt, dass der Veranlasser zumindest einen Teil der Grabungskosten trägt.
6. Die Zumutbarkeit der Kostentragung folgt nicht schon daraus, dass sich der Veranlasser in einer Grabungsvereinbarung zur Kostenübernahme verpflichtet hat, da die Wirksamkeit der Grabungsvereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag u. a. davon abhängt, ob die Gegenleistung, zu der sich der Vorhabensträger verpflichtet hat, den gesamten Umständen nach angemessen ist (§ 56 Abs. 1 Satz 1 VwVfG).
7. Für die Frage, welche Kosten dem Veranlasser einer Veränderung oder Maßnahme an einem Kulturdenkmal zuzumuten sind, kann nicht die Regelung in § 10 Abs. 4 Satz 2 DSchG ST herangezogen werden, da sie auf solche Kulturdenkmale zugeschnitten ist, die für den Verpflichteten Erträge abwerfen oder einen Gebrauchswert haben.
8. Im Regelfall dürfen die Dokumentationskosten 15 % der Gesamtinvestitionskosten nicht überschreiten.
9. Die sachgerechte Anwendung dieses prozentualen Maßstabs setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Ermessensentscheidung feststeht, wie hoch die Gesamtinvestitionskosten und die Dokumentationskosten tatsächlich sind. Eine Kostenregelung bereits im Genehmigungsbescheid ohne Feststellung der tatsächlichen Kosten kommt nur dann in Betracht, wenn bereits eine überschlägige Prüfung ergibt, dass die Dokumentationskosten deutlich unter der maßgeblichen Zumutbarkeitsgrenze liegen werden.
OVG Sachsen-Anhalt, Urteil, 16.06.2010, AZ: 2 L 292/08, Publikationsart: juris / JMBl LSA 2010, 195-205 / LKV 2010, 372-377 / RdE 2011, 378-382 / BRS 77 Nr 220 (1986-2011) / NJW-Spezial 2010, 525 / IR 2010, 208

1.2.3 Nebenbestimmungen, Nachträgliche Anordnungen
3 Bodendenkmalpflege
3.2 Veränderungen, Zerstörungen, Pflichten
3.2.1 Schutz des kulturellen Erbes
3.2.2 Veranlassung, Kostentragungsverpflichtung, Öffentliche Eigentümer
3.2.5 Investorenvertrag