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1.7.5 Grunderwerbsteuerbefreiungen

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1. Beruht der (teilweise) Leerstand eines Gebäudes auf der Entscheidung des Steuerpflichtigen, die darin befindlichen Wohnungen zunächst nicht zur Vermietung anzubieten und vor einer Neuvermietung grundlegend zu renovieren oder zu sanieren, hat der Steuerpflichtige grundsätzlich den Leerstand zu vertreten.
2. Etwas anderes gilt, wenn der sanierungsbedingte Leerstand ein Gebäude betrifft, das in einem städtebaulichen Sanierungsgebiet belegen ist. Der Steuerpflichtige kann sich dann der zweckmäßigen und zügigen Durchführung der zur Erfüllung des Sanierungszwecks erforderlichen Baumaßnahmen nicht entziehen und hat den durch die Sanierung entstehenden Leerstand auch dann nicht zu vertreten, wenn er die Entscheidung über den Zeitpunkt der Sanierung getroffen hat.
3. Ist die Ertragsminderung durch einen Leerstand des Objekts bedingt, hat sie der Steuerpflichtige nicht zu vertreten, wenn er sich nachhaltig um eine Vermietung der Räumlichkeiten zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat.
4. Der vorübergehende Leerstand eines Gebäudes oder Gebäudeteils wegen Umbau- und Renovierungsarbeiten rechtfertigt keine Wertfortschreibung nach unten und begründet nicht die Anwendung des § 33 Abs. 5 GrStG.
BFH, Urteil, 17.12.2014, AZ: II R 41/12, Publikationsart: BeckRS 2015, 94305 / juris / DStR 2015, 513-515 / BFH/NV 2015, 621-623 / HFR 2015, 363-365 / BWGZ 2015, 431-432 / StE 2015, 153 / Ubg 2015, 173-174 / BB 2015, 724 / ZfIR 2015, 272 DStRE 2015, 442-443 / BFH/PR 2015, 170 / NJW-Spezial 2015, 259

1.7.5 Grunderwerbsteuerbefreiungen
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1. Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG ist die Grundsteuer zu erlassen für Grundbesitz (oder Teile von Grundbesitz), wenn er - erstens - privilegiert i. S. d. Bestimmung ist ("Grundbesitz ..., dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Erhaltungsinteresse liegt") und er - zweitens - in Folge der durch das öffentliche Erhaltungsinteresse ausgelösten Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen in der Regel unrentabel ist ("die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile [Rohertrag] i. d. R. unter den jährlichen Kosten liegen").
2. Zwischen diesen beiden Voraussetzungen muss als dritte Voraussetzung eine entsprechende Kausalität bestehen, d. h. die Unrentabilität muss auf der Kultureigenschaft des Grundbesitzes kausal beruhen. Diese Kausalität ist dann gegeben, wenn ohne den Denkmalschutz entweder von naheliegenden Nutzungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht werden könnte, und die sich hieraus ergebende Verbesserung der Ertragssituation einen Einnahmeüberschuss ergäbe.
3. Dies ist beim klägerischen Wasserturm schon deshalb nicht gegeben, da ein Wasserturm als solcher einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung nicht bzw. kaum zugänglich ist, weil es naturgemäß an einer für Wohn- oder gewerbliche Zwecke bauordnungsrechtlich ausreichenden Belichtung fehlt.
VG Potsdam, Urteil, 03.12.2013, AZ: 11 K 2609/09, Publikationsart: juris / BeckRS 2014, 45193 / EzD 6.4 Nr. 13 (mit zutreffender Anm. A. Wagenseil, wonach insbesondere bei Eigentümern, die Denkmäler aus nicht-wirtschaftlichen Motiven besitzen, nahezu ausnahmslos ausgeschlossen wären von der Inanspruchnahme von Grundsteuererleichterungen und so gegenüber kommerziellen Nutzungsintentionen im Widerspruch zu den gesetzgeberischen Absichten)
n. rkr.

1.7 Förderung
1.7.5 Grunderwerbsteuerbefreiungen
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1. Die für einen Grundsteuererlass für ein denkmalgeschütztes Gebäude erforderliche Unrentabilität muss kausal auf den aus dem öffentlichen Erhaltungsinteresse folgenden Anforderungen des Denkmalschutzes beruhen.
2. Diese zeitweilig zwischen verschiedenen Oberverwaltungsgerichten streitige Frage, ob eine derartige Kausalität zu fordern ist, hat das BVerwG in diesem Sinne entschieden (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 8 C 23/97, BVerwGE 107, 133-142). Der VGH Hessen hat diese Auffassung bereits vorher vertreten (vgl. VGH Hessen, Urteil vom 19.01.1995, Az.: 5 UE 1516/92, HSGZ 1996, 314).
3. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf der Ausnahme eines Erlasses der grundsätzlich ertragsunabhängigen Grundsteuer.
4. Kann eine solche Kausalität nicht festgestellt werden, geht dies zu Lasten desjenigen, der den Grundsteuererlass erreichen will.
VGH Hessen, Beschluss, 15.05.2012, AZ: 5 A 705/12.Z, Publikationsart: ZKF 2012, 187-188 / HGZ 2012, 318-320 / Gemeindehaushalt 2012, 189 / juris / EzD 6.4 Nr. 14 (mit Anm. F. Koehl)

1.7 Förderung
1.7.5 Grunderwerbsteuerbefreiungen