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1.7.3.7 Bindungswirkung

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1. Gemäß § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige bei einem im Inland gelegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 EStG im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 % der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.
2. Nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG müssen die Baumaßnahmen ferner in Abstimmung mit der in Abs. 2 der Vorschrift bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein. Gemäß § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Abs. 1 der Vorschrift für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.
3. Im vorliegenden Fall ist bereits die Erforderlichkeit der Aufwendungen im Sinn von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG nicht gegeben. Die Voraussetzung des § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG, dass die Baumaßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, ist hier nicht erfüllt.
4. Dass der Einbau eines Aufzugs zur Erhaltung eines Gebäudes als Baudenkmal regelmäßig nicht erforderlich ist, liegt auf der Hand.
5. Der Bestand eines Gebäudes mit fünf wohngenutzten Obergeschossen als Baudenkmal wird nicht durch das Fehlen einer Aufzugsanlage gefährdet. Die Erreichbarkeit und Nutzbarkeit aller Obergeschosse eines solchen Gebäudes ist vielmehr durch die vorhandenen Treppenaufgänge gesichert.
6. Der Aufzug ist zudem auch nicht zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich. Dass die Aufwendungen für eine Aufzugsanlage aus denkmalpflegerischer Sicht angemessen oder vertretbar sind, reicht jedoch nicht aus. Sie müssen vielmehr, gemessen am Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahmen, geboten sein, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können (vgl. BFH, Be-schluss vom 08.09.2004, Az.: X B 51/04, BeckRS 2004, 25007012; BVerwG, Beschluss vom 08.07.2014, Az.: 4 B 18.14, juris; BayVGH, Beschluss vom 03.12.2008, Az.: 15 ZB 08.727, BayVBI 2009, 473). Denn aus denkmalpflegerischer Sicht können durchaus auch Maßnahmen am Baudenkmal erwünscht sein, die nicht förderfähig sind, weil nicht „erforderlich“, aber möglicherweise (nur) angemessen und fachlich sinnvoll (vgl. BayVGH, Urteil vom 20.06.2012, Az.: 1 B 12.78, NVwZ-RR 2012, 981). Der Wortlaut der Vorschrift schließt es jedenfalls aus, Baumaßnahmen bereits deshalb für erforderlich zu halten, weil sie zu einer besseren wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Gebäudes führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.07.2014, Az.: 4 B 18.14, juris; BayVGH, Beschluss vom 24.07.2009, Az.: 21 ZB 08.3444, juris).
7. § 7i EStG ist durch Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und denkmalgeschützter Gebäude vom 20. Dezember 1989 (BGBI S. 2408) in das Einkommensteuergesetz eingefügt worden. Er ist an die Stelle des früheren § 82i EStDV getreten. Diese Vorschrift wurde auf der Grundlage des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. y EStG i.d.F. des Gesetzes zur Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch und städtebaulich wertvolle Gebäude vom 22. Dezember 1977 (BGBI I S. 3107) erlassen. Sie sah bei einem im Inland gelegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, die Möglichkeit erhöhter Abschreibungen als Aufwendungen vor, die nach Art und Um-fang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind; der Zweck dieser Regelung war es, die Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch wertvoller Gebäude zu fördern. Der Gesetzgeber trug der Erkenntnis Rechnung, dass die ordnungsgemäße Erhaltung von Baudenkmalen, „die regelmäßig besonders aufwändig ist, bestehenden Wohnraum sichert, zur Entspannung der Wohnungssituation beiträgt und ein Anreiz ist, privates Kapital für Gebäudesanierungen und Bestandserhaltung zu mobilisieren“ (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs vom 13.09.1977, BT-Drs. 8/896, S. 6 sowie im Hinblick auf die mit dieser Regelung gesammelten Erfahrungen die Begründung des Gesetzentwurfs vom 14.11.1989, BT-Drs. 11/5680, S. 9).
8. Das Gericht vermag den Gesetzesmaterialien jedoch keine Aussage darüber zu entnehmen, ob ein Aufzugseinbau gefördert werden kann. Vielmehr schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.07.2001, Az.: 4 B 45.01, BayVBI 2002, 151) an, wonach die Vorschrift Ausdruck des gesetzgeberischen Willens ist, mit dem Mittel der Steuervergünstigung den spezifischen Belastungen Rechnung zu tragen, die das Denkmalschutzrecht mit sich bringt. Eine Steuervergünstigung kommt auch dann in Betracht, wenn die Baumaßnahmen sich darin erschöpfen, das als Baudenkmal geschützte Gebäude neuzeitlichen Nutzungserfordernissen anzupassen (vgl. BT-Drs. 11/5680, S. 12). Zweck der Regelung ist es, Vergünstigungen für Gebäude zu gewähren, die den öffentlich-rechtlichen Bindungen des Denkmalschutzes unterliegen. Die Steuerentlastung ist als Teilausgleich für die Opfer gedacht, die der Steuerpflichtige im Interesse des Allgemeinwohls zu erbringen hat (vgl. BT-Drs. 11/5680, S. 12). Der Gesetzesbegründung lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob eine konkrete Maßnahme förderungsfähig ist.
9. Der Einbau eines Aufzugs war hier im Sinn von § 7i Abs. 1 EStG zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals nicht erforderlich. Die Baumaßnahme war nicht geboten, gemessen am Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahme, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können. Hierfür spricht bereits, dass auch bei fünf- oder sechsgeschossigen denkmalgeschützten Wohngebäuden selbst die Belange von Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen nicht den Einbau oder Anbau einer Aufzugsanlage erzwingen können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.11.2006, Az.: 2 B 13.04, BauR 2007, 694; BayVGH, Urteil vom 16.01.2012, 2 B 11.2408, BayVBl. 2012, 403). Im Übrigen ist das sechsgeschossige Gebäude als Wohnhaus genutzt und kann in dieser Weise auch weiterhin genutzt werden. Die Nutzbarkeit des Gebäudes war zu jedem Zeitpunkt gegeben und liegt auch künftig vor. Eine Liftanlage ist für eine Wohnnutzung keine Voraussetzung und ist auch hier nicht erforderlich, um das als Baudenkmal geschützte Gebäude an neuzeitliche Nutzungserfordernisse anzupassen. Das Fehlen eines Lifts mag eine Erschwernis bedeuten, ist aber weder inakzeptabel noch führt es zu unzumutbaren Belastungen (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.10.2013, Az.: 2 B 13.1521, BayVBl. 2014, 179; BayVGH, Urteil vom 23.01.2014, Az.: 2 B 13.2417, juris; BayVGH, Urteil vom 21.12.2016, Az.: 2 B 16.2107, http://www.w-goehner.de/rechtsprechungsuebersicht/direktlink.php?id=204).
10. Der Verweis auf Art. 6 Abs. 4 BayDSchG, wonach bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift auch die Belange von Menschen mit Behinderung und von Menschen mit sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen sind, handelt es sich um Entscheidungen über Erlaubnisse bei Maßnahmen an Baudenkmälern. Um eine solche Entscheidung handelt es sich bei Erteilung einer Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG offensichtlich nicht. Hier ist der Anknüpfungspunkt für die Beurteilung, ob eine Grundlagen-bescheinigung nach § 7i EStG zu erteilen ist, ein anderer. Die Baumaßnahmen müssten geboten sein, um einen unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können.
11. Der Verweis auf die Vorschrift des § 554a Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach der Mieter vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen kann, die für ein behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat, führt hier nicht weiter. Der Einbau eines Aufzugs durch einen einzelnen Mieter in einem mehrgeschossigen Wohngebäude kann hiernach jedenfalls nicht durchgesetzt werden. Selbst ein Wohnungseigentümer darf in einem gemeinschaftlichen Treppenhaus grundsätzlich nur dann einen Personenaufzug auf eigene Kosten einbauen, wenn alle übrigen Wohnungseigentümer ihre Zustimmung hierzu erteilen. Dies gilt auch dann, wenn der Bauwillige auf den Aufzug angewiesen ist, um seine Wohnung zu erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2017, Az.: V ZR 96/16, becklink 2005460).
12. Die behauptete Erforderlichkeit des Aufzuganbaus aus denkmalpflegerischer Sicht ergibt sich auch nicht daraus, dass andernfalls die Vermietbarkeit der Wohnungen in den oberen Stockwerken nicht längerfristig gesichert sei. Denn jedenfalls in der Landeshauptstadt München sind derartige Wohnungen auch ohne Aufzugsanlagen jederzeit vermietbar. Dies ist dem Senat aus zahlreichen Gerichtsverfahren sowie entsprechenden Presseberichten hinreichend
bekannt. In den bei Gericht anhängigen Verfahren wegen Baumaßnahmen in Dachgeschossen oder der Errichtung von Aufzugsanlagen in München wurde nie ersichtlich, dass Wohnungen in den oberen Geschossen ohne einen Aufzug in absehbarer Zeit nicht mehr vermietbar gewesen wären. Irgendwelche zu befürchtenden konkreten Mietverluste bzw. Mietminderungen ohne den Einbau einer Aufzugsanlage im Gebäude wurden in keiner Weise dargelegt. Es ist auch nicht zu befürchten, dass die oberen Stockwerke bei wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen nicht mehr vermietbar wären und letztlich die Substanz des Baudenkmals nicht mehr erhalten werden könnte. Wirtschaftlich schwierige Verhältnisse liegen in der Landeshauptstadt München nicht vor und es sind auch keine Anhaltspunkte gegeben oder vorgetragen, dass solche dort in absehbarer Zeit eintreten könnten. Im Übrigen ließe sich auch gegenteilig argumentieren, dass potentielle Mieter in wirtschaftlich schwierigen Zeiten Wohnanlagen mit Aufzügen eher meiden werden, denn der Einbau von Aufzugsanlagen führt in aller Regel zu höheren Mieten und zu höheren Nebenkosten.
13. Allerdings können demografische Entwicklungen, die konkret absehbar sind, nicht völlig ausgeblendet werden können. Insoweit kann nicht allein auf den lstzustand der Münchner Bevölkerung abgestellt werden. Demgegenüber kommt es jedoch hinsichtlich der Frage der Vermietbarkeit von Wohnungen in der Landeshauptstadt München nicht auf die demografische Entwicklung in der gesamten Bundesrepublik Deutschland und ebenfalls nicht nur auf die voraussichtliche Bevölkerungsentwicklung im Umfeld des streitgegenständlichen Anwesens (Erhaltungssatzungsgebiet) an, wie die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung meint. Die eine Betrachtungsweise wäre zu pauschal und die andere zu kleinteilig, um tatsächliche Entwicklungen in der Bevölkerung mit ihren etwaigen Auswirkungen auf die Vermietbarkeit von Wohnungen plausibel beurteilen zu können.
14. Ebenso wenig kann auf einen Zeithorizont von etwa 100 Jahren abgestellt werden, nur weil das betreffende Anwesen in den Jahren 1910 bis 1811 erbaut wurde und nochmals so lange erhalten werden soll. Denn angesichts der Schnelllebigkeit der heutigen Zeit, wie sie sich derzeit insbesondere im Zuzug von Arbeitskräften und Flüchtlingen nach München zeigt, kann kaum mehr als der Zeitraum einer Generation ernsthaft überblickt werden.
15. Zu Recht stellt deshalb der Beklagte auf die Beiträge zur Statistik Bayerns des Bayerischen Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung ab und vergleicht danach die Bevölkerungsentwicklung in der Landeshauptstadt München mit der im übrigen Freistaat Bayern und in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Heft 547, Regionalisierte Bevölkerungsvorausberechnung für Bayern bis 2034, hsg. November 2015, insbesondere Tabelle 5.18). Hierin wird ein überschaubarer Zeitpunkt von 20 Jahren, d. h. die Bevölkerungsentwicklung vom 31.12.2014 bis zum 31.12.2034 voraus berechnet.
16. Danach ergibt sich für die Landeshauptstadt München eine Steigerung des Altenquotienten von 27,4 % auf 30,1%, was deutlich unter den Werten für den gesamten Regierungsbezirk Oberbayern von 31,3% auf 40,5% und noch weiter unter den Werten für den Freistaat Bayern von 32,6% auf 46,9% liegt. Für die Bundesrepublik Deutschland wird bereits für den 31.12.2030 bei schwächerer Zuwanderung ein Altenquotient von 50% prognostiziert (vgl. Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2015, Bevölkerung Deutschlands bis 2060, Tabellenband
5.7). Eine deutliche Überalterung der Münchner Bevölkerung ist damit nicht abzusehen.
17. Diese Entwicklung wird durch weitere Daten zur Demografie in der Landeshauptstadt München bestätigt. Bekanntermaßen wurde ein Bevölkerungsstand von 1,5 Millionen in München schon im Jahr 2015 erreicht. Demnach ist der Bevölkerungsbestand vom Jahr 2005 bis zum Jahr 2015 um 18,1% gestiegen. Der Bevölkerungsbestand zum 31.12.2016 betrug bereits 1.542.860 Personen. Diese Entwicklung beruht nicht nur auf dem Zuzug von Arbeitskräften und Flüchtlingen, sondern auch auf einem seit zehn Jahren bestehenden Geburtenüberschuss, Der Geburtenüberschuss im Jahr 2016 (Saldo aus Geburten gegenüber Sterbefällen) war mit 6.910 der höchste in München seit dem Jahr 1960 (vgl. Daten zur Demografie der Landeshauptstadt München, https://www.münchen.de/rathaus/stadtinfos/statistik/bevölkerung.html).
18. Der Bedarf an Wohnraum wird in der Landeshauptstadt München weiter steigen. Die Landeshauptstadt München geht in ihrem Programm „Wohnen in München V (Wohnungsbauoffensive 2012 bis 2016) von einem Neubaubedarf von 7.000 Wohneinheiten jährlich aus. Im Licht der absehbaren Flächenverfügbarkeit werde diese ambitionierte Größenordnung aber auch zukünftig weiterhin nur schwer zu erreichen sein. Sie wäre aber unter Bedarfsgesichtspunkten an sich erforderlich. Dem Konzept „Wohnen in München V“ ist auf Seite 50 zu entnehmen, dass in der Landeshauptstadt München Baurecht für 3500 Wohneinheiten tatsächlich pro Jahr neu geschaffen werden soll. Auch dem Senat ist es auf Grund jahrelanger Beschäftigung mit Baugenehmigungsverfahren sowie mit Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne in der Landeshauptstadt München hinreichend bekannt, dass im Stadtgebiet nur noch wenig Raum für die großflächige Planung von Wohnbauvorhaben verbleibt. So soll im Bereich Freiham-Nord Wohnraum für etwa 25.000 Menschen geschaffen werden (vgl. Berichte im Münchner Merkur vom 21.12.2016 und vom 11.01.2017). Ferner soll im Nordosten Münchens das letzte große Baugebiet der Stadt entstehen, in dem bis zu 36.000 Menschen leben sollen. Zwischen Riem, Daglfing, Denning und Johanneskirchen sowie der nordöstlichen Stadtgrenze soll ein fast 600 ha großes Neubaugebiet entstehen (vgl. Bericht im Münchner Merkur vom 28.07.2016). Im Übrigen werden Maßnahmen zur Deckung des bestehenden Wohnraumbedarfs voraussichtlich nur noch durch Nachverdichtungen in bereits bestehenden Wohngebieten oder durch Umwandlung bislang anders genutzter Gebiete erfolgen können.
19. Der Beklagte geht auch zutreffend davon aus, dass denkmalgeschützte Gebäude sich häufig in guten Wohnlagen befinden, worauf auch der Mietspiegel für München 2015 hinweist (vgl. Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Mietspiegel für München 2015, S. 13). Hierbei würde laut dem Mietspiegel ein Zuschlag für die gute Lage beim Mietpreis in Euro pro Quadratmeter und Monat einen etwaigen Abschlag wegen eines Wohnblocks ohne Aufzug regelmäßig ausgleichen (vgl. Mietspiegel für München 2015, a. a. O., S. 15). Unbestritten befindet sich jedoch das streitgegenständliche Anwesen nach dem Mietspiegel sogar in zentral guter/bester Lage, was einen deutlich höheren Zuschlag im Quadratmeterpreis rechtfertigen würde, der fast einen Euro pro Quadratmeter über den Abzug bei einem Wohnblock ohne Aufzug hinausgehen würde (vgl. Mietspiegel für München 2015, a. a. O., S. 15). Es handelt sich aber laut der Beschreibung der Gebäudetypen im Mietspiegel für München 2015 beim streitgegenständlichen Anwesen eher um ein Stadthaus. Insbesondere handelt es sich bei dem denkmalgerecht sanierten Gebäude jedoch nicht um einen einfachen Altbau. Auch von daher ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin jetzt oder in absehbarer Zukunft Einbußen bei der Vermietbarkeit der Wohnungen erleiden müsste, falls im Gebäude keine Aufzugsanlage zur Verfügung stünde. Mithin ist die Baumaßnahme weder zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal noch zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich.
20. Zudem war der Einbau des Aufzugs zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals deshalb nicht erforderlich, da er seinen Zweck nur unzureichend erfüllt. Der im Innenhof außen angebaute Aufzug erreicht lediglich die Zwischengeschosse des Treppenhauses, so dass die Bewohner weiterhin zur Erreichbarkeit ihrer Wohnungen einen Teil der Treppe nutzen müssen — eine halbe Etage mit ca. 10 Treppenstufen. Das Kellergeschoss wird durch den Aufzug ebenfalls nicht angefahren.
21. Zudem wird durch den Einbau des Aufzugs eine Barrierefreiheit wird somit durch den angebauten Aufzug nicht hergestellt.
BayVGH, Beschluss, 13.02.2017, AZ: 2 ZB 15.581, Publikationsart: http://www.w-goehner.de/rechtsprechungsuebersicht/direktlink.php?id=205
vgl. das umfassende Grundsatzurteil BayVGH, Urteil vom 21.12.2016, Az.: 2 B 16.2107, http://www.w-goehner.de/rechtsprechungsuebersicht/direktlink.php?id=204
BayVGH - Beschluss v. 13.02.2017 - 2 ZB 15.581 - anonym.pdf

1.7 Förderung
1.7.3 Einkommensteuererleichterungen
1.7.3.1 Steuerliche Grundsätze, Abstimmung
1.7.3.3 Maßnahmeart
1.7.3.5 Neubau durch An-/Umbau
1.7.3.6 Aufwendungsnachweis
1.7.3.7 Bindungswirkung
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1. Gemäß § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige bei einem im Inland gelegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 EStG im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 % der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.
2. Nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG müssen die Baumaßnahmen ferner in Abstimmung mit der in Abs. 2 der Vorschrift bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein. Gemäß § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Abs. 1 der Vorschrift für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.
3. Im vorliegenden Fall ist bereits die Erforderlichkeit der Aufwendungen im Sinn von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG nicht gegeben. Die Voraussetzung des § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG, dass die Baumaßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, ist hier nicht erfüllt.
4. Dass der Einbau eines Aufzugs zur Erhaltung eines Gebäudes als Baudenkmal regelmäßig nicht erforderlich ist, liegt auf der Hand.
5. Der Bestand eines Gebäudes mit vier wohngenutzten Obergeschossen als Baudenkmal wird nicht durch das Fehlen einer Aufzugsanlage gefährdet. Die Erreichbarkeit und Nutzbarkeit aller Obergeschosse eines solchen Gebäudes ist vielmehr durch die vorhandenen Treppenauf-gänge gesichert.
6. Der Aufzug ist zudem auch nicht zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich. Dass die Aufwendungen für eine Aufzugsanlage aus denkmalpflegerischer Sicht angemessen oder vertretbar sind, reicht jedoch nicht aus. Sie müssen vielmehr, gemessen am Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahmen, geboten sein, um den unter denkmalpflegeri-schen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können (vgl. BFH, Be-schluss vom 08.09.2004, Az.: X B 51/04, BeckRS 2004, 25007012; BVerwG, Beschluss vom 08.07.2014, Az.: 4 B 18.14, juris; BayVGH, Beschluss vom 03.12.2008, Az.: 15 ZB 08.727, BayVBI 2009, 473). Denn aus denkmalpflegerischer Sicht können durchaus auch Maßnahmen am Baudenkmal erwünscht sein, die nicht förderfähig sind, weil nicht „erforderlich“, aber möglicherweise (nur) angemessen und fachlich sinnvoll (vgl. BayVGH, Urteil vom 20.06.2012, Az.: 1 B 12.78, NVwZ-RR 2012, 981). Der Wortlaut der Vorschrift schließt es jedenfalls aus, Baumaßnahmen bereits deshalb für erforderlich zu halten, weil sie zu einer besseren wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Gebäudes führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.07.2014, Az.: 4 B 18.14, juris; BayVGH, Beschluss vom 24.07.2009, Az.: 21 ZB 08.3444, juris).
7. § 7i EStG ist durch Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und denkmalgeschützter Gebäude vom 20. Dezember 1989 (BGBI S. 2408) in das Einkommensteuergesetz eingefügt worden. Er ist an die Stelle des früheren § 82i EStDV getreten. Diese Vorschrift wurde auf der Grundlage des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. y EStG i.d.F. des Gesetzes zur Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch und städtebaulich wertvolle Gebäude vom 22. Dezember 1977 (BGBI I S. 3107) erlassen. Sie sah bei einem im Inland gelegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, die Möglichkeit erhöhter Abschreibungen als Aufwendungen vor, die nach Art und Um-fang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind; der Zweck dieser Regelung war es, die Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch wertvoller Gebäude zu fördern. Der Gesetzgeber trug der Erkenntnis Rechnung, dass die ordnungsgemäße Erhaltung von Baudenkmalen, „die regelmäßig besonders aufwändig ist, bestehenden Wohnraum sichert, zur Entspannung der Wohnungssituation beiträgt und ein Anreiz ist, privates Kapital für Gebäudesanierungen und Bestandserhaltung zu mobilisieren“ (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs vom 13.09.1977, BT-Drs. 8/896, S. 6 sowie im Hinblick auf die mit dieser Regelung gesammelten Erfahrungen die Begründung des Gesetzentwurfs vom 14.11.1989, BT-Drs. 11/5680, S. 9).
8. Das Gericht vermag den Gesetzesmaterialien jedoch keine Aussage darüber zu entnehmen, ob ein Aufzugseinbau gefördert werden kann. Vielmehr schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.07.2001, Az.: 4 B 45.01, BayVBI 2002, 151) an, wonach die Vorschrift Ausdruck des gesetzgeberischen Willens ist, mit dem Mittel der Steuervergünstigung den spezifischen Belastungen Rechnung zu tragen, die das Denkmalschutzrecht mit sich bringt. Eine Steuervergünstigung kommt auch dann in Betracht, wenn die Baumaßnahmen sich darin erschöpfen, das als Baudenkmal geschützte Gebäude neuzeitlichen Nutzungserfordernissen anzupassen (vgl. BT-Drs. 11/5680, S. 12). Zweck der Regelung ist es, Vergünstigungen für Gebäude zu gewähren, die den öffentlich-rechtlichen Bindungen des Denkmalschutzes unterliegen. Die Steuerentlastung ist als Teilausgleich für die Opfer gedacht, die der Steuerpflichtige im Interesse des Allgemeinwohls zu erbringen hat (vgl. BT-Drs. 11/5680, S. 12). Der Gesetzesbegründung lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob eine konkrete Maßnahme förderungsfähig ist.
9. Der Einbau eines Aufzugs war hier im Sinn von § 7i Abs. 1 EStG zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals nicht erforderlich. Die Baumaßnahme war nicht geboten, gemessen am Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahme, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können. Hierfür spricht bereits, dass auch bei fünf- oder sechsgeschossigen denkmalgeschützten Wohngebäuden selbst die Belange von Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen nicht den Einbau oder Anbau einer Aufzugsanlage erzwingen können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.11.2006, Az.: 2 B 13.04, BauR 2007, 694; BayVGH, Urteil vom 16.01.2012, 2 B 11.2408, BayVBl. 2012, 403). Im Übrigen ist das bislang fünfgeschossige Vordergebäude als Wohnhaus genutzt und kann in dieser Weise auch weiterhin genutzt werden. Die Nutzbarkeit des Gebäudes war zu jedem Zeitpunkt gegeben und liegt auch künftig vor. Eine Liftanlage ist für eine Wohnnutzung keine Voraussetzung und ist auch hier nicht erforderlich, um das als Baudenkmal ge-schützte Gebäude an neuzeitliche Nutzungserfordernisse anzupassen. Das Fehlen eines Lifts mag eine Erschwernis bedeuten, ist aber weder inakzeptabel noch führt es zu unzumutbaren Belastungen (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.10.2013, Az.: 2 B 13.1521, BayVBl. 2014, 179; BayVGH, Urteil vom 23.01.2014, Az.: 2 B 13.2417, juris).
10. Der Verweis auf Art. 6 Abs. 4 BayDSchG, wonach bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift auch die Belange von Menschen mit Behinderung und von Menschen mit sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen sind, handelt es sich um Entscheidungen über Erlaubnisse bei Maßnahmen an Baudenkmälern. Um eine solche Entscheidung handelt es sich bei Erteilung einer Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG offensichtlich nicht. Hier ist der Anknüpfungspunkt für die Beurteilung, ob eine Grundlagen-bescheinigung nach § 7i EStG zu erteilen ist, ein anderer. Die Baumaßnahmen müssten geboten sein, um einen unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können.
11. Der Verweis auf die Vorschrift des § 554a Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach der Mieter vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen kann, die für ein behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat, führt hier nicht weiter. Der Einbau eines Aufzugs durch einen einzelnen Mieter in einem mehrgeschossigen Wohngebäude kann hiernach jedenfalls nicht durchgesetzt werden. Selbst ein Wohnungseigentümer darf in einem gemeinschaftlichen Treppenhaus grundsätzlich nur dann einen Personenaufzug auf eigene Kosten einbauen, wenn alle übrigen Wohnungseigentümer ihre Zustimmung hierzu erteilen. Dies gilt auch dann, wenn der Bauwillige auf den Aufzug angewiesen ist, um seine Wohnung zu erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2017, Az.: V ZR 96/16, becklink 2005460).
12. Ebenfalls führt eine Berufung auf Art. 37 Abs. 4 Satz 1 BayBO, wonach Gebäude mit einer Höhe nach Art. 2 Abs. 3 Satz 2 BayBO von mehr als dreizehn Metern Aufzüge in ausreichender Zahl haben müssen, nicht weiter. Denn diese Anforderungen können nur hinsichtlich neu zu errichtender Gebäude gestellt werden. Eine Verpflichtung bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen nach Art. 54 Abs. 4 BayBO scheidet dagegen aus. Denn der Einbau einer Aufzugsanlage ist zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit nicht notwendig.
13. Die behauptete Erforderlichkeit des Aufzuganbaus aus denkmalpflegerischer Sicht ergibt sich auch nicht daraus, dass andernfalls die Vermietbarkeit der Wohnungen in den oberen Stockwerken nicht längerfristig gesichert sei. Denn jedenfalls in der Landeshauptstadt München sind derartige Wohnungen auch ohne Aufzugsanlagen jederzeit vermietbar. Dies ist dem Senat aus zahlreichen Gerichtsverfahren sowie entsprechenden Presseberichten hinreichend
bekannt. In den bei Gericht anhängigen Verfahren wegen Baumaßnahmen in Dachgeschossen oder der Errichtung von Aufzugsanlagen in München wurde nie ersichtlich, dass Wohnungen in den oberen Geschossen ohne einen Aufzug in absehbarer Zeit nicht mehr vermietbar gewesen wären. Irgendwelche zu befürchtenden konkreten Mietverluste bzw. Mietminderungen ohne den Einbau einer Aufzugsanlage im Gebäude wurden in keiner Weise dargelegt. Es ist auch nicht zu befürchten, dass die oberen Stockwerke bei wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen nicht mehr vermietbar wären und letztlich die Substanz des Baudenkmals nicht mehr erhalten werden könnte. Wirtschaftlich schwierige Verhältnisse liegen in der Landeshauptstadt München nicht vor und es sind auch keine Anhaltspunkte gegeben oder vorgetragen, dass solche dort in absehbarer Zeit eintreten könnten. Im Übrigen ließe sich auch gegenteilig argumentieren, dass potentielle Mieter in wirtschaftlich schwierigen Zeiten Wohnanlagen mit Aufzügen eher meiden werden, denn der Einbau von Aufzugsanlagen führt in aller Regel zu höheren Mieten und zu höheren Nebenkosten.
14. Allerdings können demografische Entwicklungen, die konkret absehbar sind, nicht völlig ausgeblendet werden können. Insoweit kann nicht allein auf den lstzustand der Münchner Bevölkerung abgestellt werden. Demgegenüber kommt es jedoch hinsichtlich der Frage der Vermietbarkeit von Wohnungen in der Landeshauptstadt München nicht auf die demografische Entwicklung in der gesamten Bundesrepublik Deutschland und ebenfalls nicht nur auf die voraussichtliche Bevölkerungsentwicklung im Umfeld des streitgegenständlichen Anwesens (Erhaltungssatzungsgebiet) an, wie die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung meint. Die eine Betrachtungsweise wäre zu pauschal und die andere zu kleinteilig, um tatsächliche Entwicklungen in der Bevölkerung mit ihren etwaigen Auswirkungen auf die Vermietbarkeit von Wohnungen plausibel beurteilen zu können.
15. Ebenso wenig kann auf einen Zeithorizont von etwa 115 Jahren abgestellt werden, nur weil das betreffende Anwesen im Jahr 1900 erbaut wurde und nochmals so lange erhalten werden soll. Denn angesichts der Schnelllebigkeit der heutigen Zeit, wie sie sich derzeit ins-besondere im Zuzug von Arbeitskräften und Flüchtlingen nach München zeigt, kann kaum mehr als der Zeitraum einer Generation ernsthaft überblickt werden.
16. Zu Recht stellt deshalb der Beklagte auf die Beiträge zur Statistik Bayerns des Bayerischen Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung ab und vergleicht danach die Bevölkerungsentwicklung in der Landeshauptstadt München mit der im übrigen Freistaat Bayern und in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Heft 547, Regionalisierte Bevölkerungsvorausberechnung für Bayern bis 2034, hsg. November 2015, insbesondere Tabelle 5.18). Hierin wird ein überschaubarer Zeitpunkt von 20 Jahren, d. h. die Bevölkerungsentwicklung vom 31.12.2014 bis zum 31.12.2034 voraus berechnet.
17. Danach ergibt sich für die Landeshauptstadt München eine Steigerung des Altenquotienten von 27,4 % auf 30,1%, was deutlich unter den Werten für den gesamten Regierungsbezirk Oberbayern von 31,3% auf 40,5% und noch weiter unter den Werten für den Freistaat Bayern von 32,6% auf 46,9% liegt. Für die Bundesrepublik Deutschland wird bereits für den 31.12.2030 bei schwächerer Zuwanderung ein Altenquotient von 50% prognostiziert (vgl. Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2015, Bevölkerung Deutschlands bis 2060, Tabellenband
5.7). Eine deutliche Überalterung der Münchner Bevölkerung ist damit nicht abzusehen.
18. Diese Entwicklung wird durch weitere Daten zur Demografie in der Landeshauptstadt München bestätigt. Bekanntermaßen wurde ein Bevölkerungsstand von 1,5 Millionen in München schon im Jahr 2015 erreicht. Demnach ist der Bevölkerungsbestand vom Jahr 2005 bis zum Jahr 2015 um 18,1% gestiegen. Der Bevölkerungsbestand zum 31.12.2016 betrug bereits 1.542.860 Personen. Diese Entwicklung beruht nicht nur auf dem Zuzug von Arbeitskräften und Flüchtlingen, sondern auch auf einem seit zehn Jahren bestehenden Geburtenüberschuss, Der Geburtenüberschuss im Jahr 2016 (Saldo aus Geburten gegenüber Sterbefällen) war mit 6.910 der höchste in München seit dem Jahr 1960 (vgl. Daten zur Demografie der Landeshauptstadt München, https://www.münchen.de/rathaus/stadtinfos/statistik/bevölkerung.html).
19. Der Bedarf an Wohnraum wird in der Landeshauptstadt München weiter steigen. Die Landeshauptstadt München geht in ihrem Programm „Wohnen in München V (Wohnungsbauoffensive 2012 bis 2016) von einem Neubaubedarf von 7.000 Wohneinheiten jährlich aus. Im Licht der absehbaren Flächenverfügbarkeit werde diese ambitionierte Größenordnung aber auch zukünftig weiterhin nur schwer zu erreichen sein. Sie wäre aber unter Bedarfsgesichtspunkten an sich erforderlich. Dem Konzept „Wohnen in München V“ ist auf Seite 50 zu entnehmen, dass in der Landeshauptstadt München Baurecht für 3500 Wohneinheiten tatsächlich pro Jahr neu geschaffen werden soll. Auch dem Senat ist es auf Grund jahrelanger Beschäftigung mit Baugenehmigungsverfahren sowie mit Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne in der Landeshauptstadt München hinreichend bekannt, dass im Stadtgebiet nur noch wenig Raum für die großflächige Planung von Wohnbauvorhaben verbleibt. So soll im Bereich Freiham-Nord Wohnraum für etwa 25.000 Menschen geschaffen werden (vgl. Berichte im Münchner Merkur vom 21.12.2016 und vom 11.01.2017). Ferner soll im Nordosten Münchens das letzte große Baugebiet der Stadt entstehen, in dem bis zu 36.000 Menschen leben sollen. Zwischen Riem, Daglfing, Denning und Johanneskirchen sowie der nordöstlichen Stadtgrenze soll ein fast 600 ha großes Neubaugebiet entstehen (vgl. Bericht im Münchner Merkur vom 28.07.2016). Im Übrigen werden Maßnahmen zur Deckung des bestehenden Wohnraumbedarfs voraussichtlich nur noch durch Nachverdichtungen in bereits bestehenden Wohngebieten oder durch Umwandlung bislang anders genutzter Gebiete erfolgen können.
20. Der Beklagte geht auch zutreffend davon aus, dass denkmalgeschützte Gebäude sich häufig in guten Wohnlagen befinden, worauf auch der Mietspiegel für München 2015 hinweist (vgl. Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Mietspiegel für München 2015, S. 13). Hierbei würde laut dem Mietspiegel ein Zuschlag für die gute Lage beim Mietpreis in Euro pro Quadratmeter und Monat einen etwaigen Abschlag wegen eines Wohnblocks ohne Aufzug regelmäßig ausgleichen (vgl. Mietspiegel für München 2015, a. a. O., S. 15). Unbestritten befindet sich jedoch das streitgegenständliche Anwesen nach dem Mietspiegel sogar in zentral guter/bester Lage, was einen deutlich höheren Zuschlag im Quad-ratmeterpreis rechtfertigen würde, der fast einen Euro pro Quadratmeter über den Abzug bei einem Wohnblock ohne Aufzug hinausgehen würde (vgl. Mietspiegel für München 2015, a. a. O., S. 15). Es handelt sich aber laut der Beschreibung der Gebäudetypen im Mietspiegel für München 2015 beim streitgegenständlichen Anwesen eher um ein Stadthaus. Insbesondere handelt es sich bei dem denkmalgerecht sanierten Gebäude jedoch nicht um einen einfachen Altbau. Auch von daher ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin jetzt oder in absehbarer Zukunft Einbußen bei der Vermietbarkeit der Wohnungen erleiden müsste, falls im Gebäude keine Aufzugsanlage zur Verfügung stünde. Mithin ist die Baumaßnahme weder zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal noch zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich.
21. Zudem war der Einbau des Aufzugs zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals deshalb nicht erforderlich, da er seinen Zweck nur unzureichend erfüllt. Zunächst ist festzuhalten, dass der Aufzugseinbau insbesondere für die neu ausgebauten Wohnungen im Dachgeschoss des Vordergebäudes erwünscht war. Dieser Dachgeschossausbau für die Wohnungen Nr. 16 und 17 war jedoch aus denkmalpflegerischer Sicht – wie unter Ziffer 2. noch auszuführen sein wird – nicht erforderlich. Es liegt damit für den Senat auf der Hand, dass die fehlende Erfor-derlichkeit des Dachgeschossausbaus aus denkmalpflegerischer Sicht sich auch auf die Erforderlichkeit des Aufzugseinbaus negativ auswirkt.
22. Zudem wird durch den Einbau des Aufzugs eine Barrierefreiheit für die Wohnungen Nr. 16 und 17 im Dachgeschoss des Vordergebäudes nicht hergestellt. Denn mit dem eingebauten Aufzug wird das zweite Dachgeschoss nicht erreicht, der Aufzug endet vielmehr im ersten Dachgeschoss.
23. Ferner besitzen die Badezimmertüren im zweiten Dachgeschoss laut den genehmigten Plänen nur eine Breite von 76 cm und sind damit insbesondere für Rollstuhlfahrer nicht geeignet. Die Bayerische Bauordnung geht an verschiedenen Stellen davon aus, dass für Rollstühle eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m erforderlich ist (s. Art. 35 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 5 Satz 1 BayBO). Ebenso geht die DIN 18040-2 von einer lichten Breite der Türen von mindestens 90 cm aus. Ohne barrierefrei zu sein, wird selbst bei einem kleinen Aufzug davon ausgegangen, dass die Tür eine Mindestbreite von 80 cm haben muss, um zumindest einen handbetriebenen oder einen kleinen elektrisch angetriebenen Rollstuhl aufnehmen zu können (s. BundesBauBlatt 2016, S. 47). Selbst dem werden die Badezimmertüren in den ausgebauten Dachgeschossen in keiner Weise gerecht. Insbesondere die extrem geringe Breite von 63 cm im ersten Dachgeschoss ist für Personen mit Bewegungseinschränkungen nicht akzeptabel. Vielmehr könnte dies dazu führen, dass ein körperlich Behinderter mangels Nutzbarkeit des Bades im ersten Dachgeschoss auf das Bad im zweiten Dachgeschoss verwiesen würde, das jedoch mit dem Aufzug nicht erreichbar ist.
24. Soweit behauptet wird, der Aufzugseinbau rentiere sich jedenfalls für die vorhandenen Wohnungen in den Obergeschossen, wird die Situation der Kellernutzung übersehen, denn das Kellergeschoss wird mit dem eingebauten Aufzug ebenfalls nicht erreicht. Dies hat zur Folge, dass mobilitätsbeeinträchtigte Bewohner der Obergeschosse zwar ihre Wohnungen erreichen können, aber nicht die zugehörigen Kellerabteile. Ebenso wenig können Nutzer des Erdgeschosses, die in ihrer Bewegung eingeschränkt sind, ein zugehöriges Kellerabteil mit einem Aufzug erreichen. Nachdem der vorliegend eingebaute Aufzug die ihm zugedachte Funktion für die Dachgeschosswohnungen nicht und für die Wohnungen in den Obergeschossen nur eingeschränkt erfüllt, kann auch aus diesem Grund nicht davon ausgegangen werden, dass er aus denkmalpflegerischer Sicht zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich ist.
25. Hinsichtlich des Ausbaus der Dachgeschosswohnungen Nr. 16 und 17 im Vordergebäude weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass nach dem Wortlaut des § 7i Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG auf die Nutzung des Baudenkmals insgesamt und nicht nur auf die Nutzung des ehemaligen Trockenspeichers abzustellen ist. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist ein Dachgeschossausbau zur sinnvollen Nutzung eines Baudenkmals regelmäßig nicht erforderlich (vgl. Beschluss vom 24.07.2009, Az. 21 ZB 08.3444, juris; BayVGH, Beschluss vom 27.11.2013, Az.: 2 ZB 12.2680, juris; BayVGH, Urteil vom 23.01.2014, Az.: 2 B 13.2147, juris).
26. Im vorliegenden Fall kann eine sinnvolle Nutzung des Baudenkmals auch anders sichergestellt werden. Das bislang fünfgeschossige Gebäude ist als Wohnhaus genutzt und kann in dieser Weise auch weiterhin genutzt werden. Auch ohne einen Dachgeschossausbau kann die bisherige Nutzung sinnvoll fortgeführt werden und ist die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet. Zwar können auf eine sinnvolle Nutzung des Baudenkmals auch Baumaßnahmen bezogen sein, die die Bereitschaft fördern, in das Baudenkmal zu investieren, um auf diesem Weg zu seiner Erhaltung beizutragen. Der Umstand, dass vorliegend das Baudenkmal bereits im Erdgeschoss und in den vier Obergeschossen ohne Einschränkungen genutzt werden kann, belegt jedoch, dass in das Baudenkmal zu seiner Erhaltung bereits intensiv investiert wurde. Die Optimierung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Baudenkmals genügt jedoch allein nicht, damit die für seine Nutzung aufgewandten Beträge auch bereits als erforderliche Aufwendungen im Sinn der Denkmalpflege angesehen werden können.
27. Soweit die Klägerin auf den Mietspiegel von 2015 für München (a. a. O. S. 15) hinweist und daraus einen Abschlag bei der monatlichen Miete pro Quadratmeter ableiten will, ist zunächst festzustellen, dass dieser nicht gravierend ausfallen würde, weil die Raumhöhe nach den genehmigten Plänen deutlich über 2,70 m liegt. Zudem kann das streitgegenständliche Anwesen nach der denkmalgerechten Sanierung nicht als einfacher Altbau mit einem Baujahr vor 1949 eingestuft werden. Vielmehr weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass mit dem Dachgeschossausbau Miethöchstpreise erzielt werden können. Diese sind aber zur Erhaltung und Nutzung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf Dauer nicht erforderlich.
28. Soweit das Erstgericht (das BayVG München) darauf verweist, dass erhebliche Sanierungsmaßnahmen zur Renovierung, Isolierung und Erhaltung von Dach und Dachstuhl erforderlich gewesen sind, führt dies nicht zur Bescheinigungsfähigkeit der Aufwendungen für den Dachgeschossausbau im Vordergebäude. Denn für die Erhaltung des Baudenkmals an sich sind solche nötigen Reparaturmaßnahmen am Dach auch aus denkmalpflegerischer Sicht erforderlich. Dies gilt jedoch nicht für den Ausbau von Dachgeschosswohnungen. Vorliegend wurden die Aufwendungen für die Reparaturmaßnahmen am Dach auch entsprechend bescheinigt.
BayVGH, Urteil, 21.12.2016, AZ: 2 B 16.2107, Publikationsart: BayVBl 2017, 631-635
rkr. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.06.2017, Az.: 4 B 22.17, ECLI:DE:BVerwG:2017:280617B4B22.17.0)
BayVGH - Urteil v. 21.12.2016 - 2 B 16.2107 - anonym.pdf

1.7 Förderung
1.7.3 Einkommensteuererleichterungen
1.7.3.1 Steuerliche Grundsätze, Abstimmung
1.7.3.5 Neubau durch An-/Umbau
1.7.3.6 Aufwendungsnachweis
1.7.3.7 Bindungswirkung
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1. Der Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW für die Erlangung von Steuervergünstigungen steht dem jeweiligen Eigentümer hinsichtlich der auf sein Alleineigentum entfallenden Aufwendungen auch dann zu, wenn die Investitionen durch eine Bauherren- bzw. Eigentümergemeinschaft
veranlaßt worden sind.
2. Aufwendungen können zur Erhaltung eines Gebäudes als Baudenkmal iSd § 82 i Abs. 1 EStDV 1955) bzw. § 7 i EStG dann erforderlich sein, wenn die Baumaßnahmen aus denkmalpflegerischer Sicht notwendig sind, um die Gebäudesubstanz gerade bezogen auf ihre Denkmaleigenschaft zu erhalten oder herzustellen. Zur Gebäudenutzung sind eingesetzte Gelder erforderlich, wenn eine sinnvolle Nutzung des Denkmals anders als durch ihre Verwendung nicht sichergestellt werden kann.
3. Voraussetzung des aus § 38 VwVfG NRW hergeleiteten Anspruches auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW ist für den Fall, daß die Bescheinigung von der Unteren Denkmalbehörde hinsichtlich mit ihr abgestimmter Baumaßnahmen schriftlich zugesagt worden ist, die Verwirklichung der Planung jedenfalls insoweit, als sie konkret abgestimmt worden ist.
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil, 27.07.1998, AZ: 7 A 3486/96, Publikationsart: BRS 77, Nr 247 (1986-2011) / juris

1.7.3.1 Steuerliche Grundsätze, Abstimmung
1.7.3.3 Maßnahmeart
1.7.3.7 Bindungswirkung