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1.7.4 Umsatzsteuerbefreiungen

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1. Das gemäß Art. 25 BayDSchG zuständige Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) hat nur die Frage zu klären, ob die Klägerin die gleichen kulturellen Aufgaben wie eine der in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG bezeichneten Einrichtungen erfüllt (Gleichartigkeitsprüfung 2. Stufe), nicht aber, ob die von ihr erzielten Umsätze steuerrechtlich wie die einer gleichartigen Einrichtung anderer Unternehmer zu behandeln sind (Gleichartigkeitsprüfung 1. Stufe).
2. Nur die Gleichartigkeitsprüfung 2. Stufe obliegt dem BLfD als handelnder Behörde, wobei ihr ein Ermessen nicht zusteht. Die Beurteilung unterliegt voller verwaltungsgerichtlicher Prüfung (BVerwG, Urteil vom 04.05.2006, Az.: 10 C 10/05, DStRE 2006, 1476, 1478 f.).
3. Die Gleichartigkeitsprüfung 1. Stufe, d. h. ob die Klägerin mit der Erfüllung dieser ihrer Ansicht nach gleichen kulturellen Aufgaben überhaupt „Umsätze gleichartiger Einrichtungen“ erzielt, ist ausschließlich von den Finanzbehörden durchzuführen (BFH, Urteil vom 04.05.2011, Az.: XI R 44/08, juris [Rn. 14 f.]). Nur insoweit hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Az.: C 144/00 mit Urteil vom 03.04.2003, BeckEuRS 2003, 277531, bestimmt, dass Einzelkünstler bzw. einzelne natürliche Personen insoweit nicht schlechter gestellt werden dürfen, als Gruppen.
4. Daraus ergibt sich jedoch keineswegs, dass jede natürliche (Einzel-)Person, deren Tätigkeit in Zusammenhang mit einer Einrichtung gemäß Satz 1 steht, Steuerbefreiung erlangt.
5. Welche natürlichen Personen grundsätzlich als „gleichartige Einrichtungen“ i. S. v. § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG gelten, bestimmen die Mitgliedstaaten, namentlich der jeweilige Steuergesetzgeber (BFH, Urteil vom 04.05.2011, Az.: XI R 44/08, juris [Rn. 20]).
6. Bezüglich der Gleichartigkeitsprüfung 2. Stufe erfüllt die Klägerin mit der Durchführung von Führungen im Auftrag von Museen nicht die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein solches. Es sind für die Beurteilung ihrer Tätigkeit die Kriterien anzuwenden, die das VG Hamburg für den Fall eines Dramaturgen am Theater entwickelt hat (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 28.02.2013, Az.: 7 K 105/11, BeckRS 2013, 55238).
7. Demnach stellen die von der Klägerin erbrachten Leistungen lediglich dem jeweiligen Museum bei der Erfüllung seiner kulturellen Aufgaben dienende Leistungen dar. Die von ihr erbrachten Leistung wird erst in Verbindung mit „Raum und Objekten“ des Museums als einheitliche Leistung aufgefasst. Dabei kann ihre Leistung sogar noch eher hinweggedacht werden, als die eines Dramaturgen, ohne dass die kulturelle Aufgabe als nicht erfüllt anzusehen wäre.
8. Auch wenn für einen beträchtlichen Anteil der Museumsbesucher die Führung durch eine Kunsthistorikerin als Vervollständigung des kulturellen Erlebnisses empfunden wird, ist sie dennoch eher als Ergänzung zur eigentlichen Aufgabe des Museums, der Ausstellungstätigkeit, zu betrachten.
9. Die Leistung der Klägerin für sich genommen - d. h. die vom jeweiligen Museum erbrachten Leistungen, einschließlich der Ausstellung, hinweggedacht - würde nicht nur nicht ausreichend für die Aufgabenerfüllung sein (wie die eines Dramaturgen für die Darbietung im Theater) sondern gänzlich obsolet werden.
BayVG München, Urteil, 07.11.2013, AZ: M 17 K 13.2414, Publikationsart: https://openjur.de/u/667211.html / BeckRS 2014, 45166

1.7.4 Umsatzsteuerbefreiungen
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1. Die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buch St. a Doppelbuchst. bb UStG ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung und stellt einen für die Finanzbehörde bei ihrer Entscheidung über die Steuerbescheinigung bindenden Grundlagenbescheid dar.
2. Der Prüfungsumfang der zuständigen Landesbehörde ist auf Prüfung und Entscheidung der Frage beschränkt, ob eine Einrichtung auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet.
BayVG München, Urteil, 17.04.2013, AZ: M 16 K 12.3493, Publikationsart: BeckRS 2013, 53502

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1. Die zuständige Landesbehörde kann im Bescheinigungsverfahren nach § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 2 UStG ihre Prüfung, ob eine Einrichtung die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein Museum in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft erfüllt, nicht losgelöst vom Museumsbegriff in § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 5 UStG vornehmen, d. h. sie muss beachten, dass Museen im Sinne dieser Vorschrift „wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen“ sind.
2. Die abschließende Entscheidung, ob eine Kunst- und Ausstellungshalle, die unstreitig nicht über eine eigene Sammlung verfügt, aber u. a. fremde Sammlungen als „Kunstausstellung“ präsentiert, eine „vergleichbare Einrichtung“ eines „anderen Unternehmers“ i. S. d. § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 2 UStG ist, bleibt der nachfolgenden eigenständigen Prüfung durch die Finanzverwaltung vorbehalten.
BVerwG, Beschluss, 09.07.2014, AZ: 9 B 63.13, Publikationsart: DÖV 2014, 981 / NVwZ-RR 2014, 856 / BeckRS 2014, 55498 / HFR 2014, 1120 / BFH/NV 2014, 1871 / LSK 2014, 410329 / http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=090714B9B63.13.0

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