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1.7.6 Erbschaftsteuerbefreiungen

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1. Die zur Erlangung der vollständigen Steuerbefreiung einer Kunstsammlung erforderliche Bereitschaft des Steuerpflichtigen, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen, ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal. Auf dessen Vorliegen kann nur anhand objektiver Sachverhalte geschlossen werden. Indizwirkung für die Bereitschaft können eine Erklärung gegenüber der zuständigen Denkmalbehörde oder der Abschluss eines Leih- und Kooperationsvertrages mit einem fachlich einschlägigen Museum entfalten.
2. Der Erwerb einer Kunstsammlung ist nur insoweit in vollem Umfang steuerbefreit, als sich die einzelnen zur Kunstsammlung gehörenden Gegenstände zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits mindestens 20 Jahre im Besitz der Familie befunden haben.
BFH, Urteil, 12.05.2016, AZ: II R 56/14, Publikationsart: http://lexetius.com/2016,2056 / LSK 2016, 103227 / BeckRS 2016, 95070 / BFH/NV 2016, 1385 / DStR 2016, 1804 / NJW 2016, 2765 / SteuK 2016, 492 (m. Anm. Dr. Florian Oppel) / ZEV 2016, 596 / ZErb 2016, 303 / DStRE 2016, 1016 / BFH/NV 2016, 1385 / ErbStB 2016, 265 / FR 2016, 915 / HFR 2016, 809 / NWB 2016, 2326 / StuB 2016, 636 / UVR 2016, 299 
Heuer/ von Cube, DStR 2017, 129 / Oppel, SteuK 2016, 492 / Plewka, NJW 2017, 705 ff. [710]
BFH - Urteil v. 12.05.2016 - II R 56.14.pdf

1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.6 Bewegliche Denkmäler
1.7 Förderung
1.7.6 Erbschaftsteuerbefreiungen
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1. Für die Ermittlung der Zwanzigjahresfrist des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ErbStG ist auf die Sammlung selbst als Schenkungsgegenstand abzustellen.
2. Notwendig ist für die Steuerfreistellung entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nicht, dass die tatsächliche denkmalrechtliche Unterschutzstellung mittels förmlichen Bescheides vorliegt. Ausreichend ist die Bereitschaft zur Unterschutzstellung.
3. Erforderlich ist dagegen, dass die Bereitschaft in zeitlicher Nähe zum Schenkungsstichtag besteht.
FG Münster, Urteil, 24.09.2014, AZ: 3 K 2906/12 Erb, Publikationsart: BeckRS 2014, 96492 / DStR 2015, 694 / LSK 2015, 030590 /  EFG 2015, 61/ ZEV 2015, 175 (m. Anm. Heuer, v. Cube) / ZStV 2015, 227 / DStRE 2015, 508 /  EFG 2015, 61 /  ErbStB 2015, 34

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