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1.7.3.4 Maßnahmebeginn und -abschluß

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1. Eine Abstimmung zwischen dem einkommensteuerpflichtigen Denkmaleigentümer und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (BayLfD) nach Art. 25 BayDSchG i. V. m. § 7i Abs. 2 EStG liegt hinsichtlich der Gesamtmaßnahme oder ggf. nur hinsichtlich einzelner Baumaßnahmen vor, wenn die durchgeführten Baumaßnahmen einverständlich mit dieser Behörde, d. h. dem BayLfD, und bei Bedarf detailliert hinsichtlich Art, Umfang und fachgerechter Ausführung festgelegt waren (vgl. BFH, Urteil vom 24.06.2009, Az.: X R 8/08, juris [Rn. 22]).
2. Erforderlich ist eine einvernehmliche Absprache zwischen BayLfD und dem Bauherrn über die vorzunehmenden Bauarbeiten.
3. Eine einseitige Erklärung oder ein Vorschlag allein des Bauherrn genügt nicht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 01.09.2009, Az.: 15 ZB 09.1824, juris [Rn. 5]).
4. Die Abstimmung muss grundsätzlich vor dem Beginn der Bauarbeiten erfolgen.
5. § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG begünstigt nur solche Aufwendungen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Sie müssen gemessen am Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahmen geboten sein, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen bzw. erhalten zu können.
6. Die Entscheidung hierüber kann vom BayLfD nicht im Nachhinein getroffen werden, weil sie in einem solchen Fall die Frage der Erforderlichkeit der Baumaßnahmen angesichts des Zustands des Baudenkmals bei Beginn der Baumaßnahmen nicht mehr abklären kann (vgl. BR-Drs. 222/78 S. 18 [zur Vorgängerregelung des § 82i EStDV 1977]).
7. Auch soll § 7i EStG einen steuerlichen Anreiz dafür bieten, mit privatem Kapital kulturhistorisch wertvolle Gebäude zu erhalten und zu modernisieren (vgl. BFH, Beschluss vom 08.06.2004, Az.: X B 51/04, juris [Rn. 5]) Eines solchen Anreizes bedarf es dann nicht mehr, wenn der private Bauherr ein Gebäude aus eigenem Antrieb saniert und modernisiert, bevor das BayLfD die denkmalpflegerische Erforderlichkeit der Maßnahme feststellen konnte (vgl. auch BFH, Urteil vom 24.06.2009, Az.: X R 8/08, juris [Rn. 21]; BayVGH, Urteil vom 20.06.2012, Az.: 1 B 12.78, juris [Rn. 18]; BayVGH, Beschluss vom 05.07.2013, Az.: 21 ZB 13.512, juris [Rn. 8]).
BayVGH, Beschluss, 15.09.2016, AZ: 15 B 15.1377, Publikationsart: http://www.w-goehner.de/rechtsprechungsuebersicht/direktlink.php?id=187 / juris
BayVGH - Beschluss v. 15.09.2016 - 15 B 15.1377 anonym.pdf

1.7 Förderung
1.7.3 Einkommensteuererleichterungen
1.7.3.1 Steuerliche Grundsätze, Abstimmung
1.7.3.4 Maßnahmebeginn und -abschluß
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1. Das BVerwG bestätigt die Vorgabe der Nummern 2.3 der Musterbescheinigungsrichtlinien resp. der Bayerischen Bescheinigungsrichtlinien, wonach die Baumaßnahmen im Einvernehmen mit der Grundlagenbescheinigungsbehörde durchgeführt werden müssen.
2. "Abstimmen" bedeutet dabei - ausgehend von der Wortbedeutung - eine einverständliche, bei Bedarf hinsichtlich Art, Umfang und fachgerechter Ausführung ins Detail gehende Festlegung der durchzuführenden Baumaßnahmen.
3. Die beabsichtigten Maßnahmen müssen folglich mit den Vorstellungen der zuständigen Behörde in Einklang gebracht werden; es bedarf eines beiderseitigen Einverständnisses hinsichtlich aller Ausführungsdetails der geplanten Maßnahme zwischen zuständiger Behörde und Steuerpflichtigem/Bauherrn.
4. Zweck der Abstimmung ist es, sicherzustellen,
dass die Interessen des Denkmalschutzes bei der Durchführung der Baumaßnahmen gewahrt werden. Deshalb muss die zuständige Behörde
rechtzeitig vor Beginn der Planung eingeschaltet werden.
5. Die vorherige Abstimmung dient dabei auch der Feststellung von
Tatsachen, insbesondere des Zustandes des Bauwerks, an dem die Maßnahmen vorgenommen werden sollen, die notwendig sind, um die Erforderlichkeit der Maßnahmen im Sinne von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG im Einzelnen beurteilen zu können.
6. Hieraus folgt, dass eine Abstimmung i.S.v. § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG nicht im Nachhinein getroffen werden kann, da in einem solchen Fall die Denkmalschutzbehörde nicht mehr die erforderlichen Baumaßnahmen angesichts des Zustands des Baudenkmals bei Beginn der Baumaßnahmen abklären kann.
7. Durch die Formulierung "in Abstimmung" wird zudem
klargestellt, dass der Abstimmungsprozess grundsätzlich bis zum Abschluss der Baumaßnahmen fortzuführen ist.
BVerwG, Beschluss, 09.05.2018, AZ: 4 B 40.17, Publikationsart: https://www.landesanwaltschaft.bayern.de/media/themenbereiche/bauplanung_und_bauordnung/2018_05_09_we_bauplanung_und_bauordnung.pdf
BVerwG - Beschluss v. 09.05.2018 - 4 B 40.17 - anonym.pdf

1.7 Förderung
1.7.3 Einkommensteuererleichterungen
1.7.3.1 Steuerliche Grundsätze, Abstimmung
1.7.3.4 Maßnahmebeginn und -abschluß