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1.4 Nebenpflichten

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1. Die Denkmalschutzbehörden sind berechtigt, Baudenkmäler außen und innen zu besichtigen und die dabei getroffenen Feststellungen durch Photografien zu dokumentieren, soweit dies zur Erhaltung des Baudenkmals dringend erforderlich erscheint.
2. Die Eigentümer des nach den Feststellungen des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege kulturgeschichtlich bedeutsamen Baudenkmals wurden vom Landratsamt zu Recht verpflichtet, die Besichtigung und die Anfertigung von Photografien auch in den Innenräumen dieses Baudenkmals zu dulden.
3. Nach dem Bayerischen Denkmalschutzrecht dürfen dabei nicht nur Grundstücke, sondern auch darauf befindliche Baudenkmäler einschließlich vorhandener Wohnungen betreten werden, soweit dies zur Erhaltung eines Baudenkmals dringend erforderlich erscheint. Das sei angesichts des desolaten Eindrucks des seit Jahren unbewohnten Baudenkmals der Fall.
4. Ob der Eigentümer eines Baudenkmals seinen denkmalschutzrechtlichen Pflichten in ausreichendem Umfang nachkomme, lasse sich in der Regel nur durch Besichtigung des Gebäudes von außen wie von innen feststellen.
5. Das Betretungsrecht dient dazu, die Einhaltung der dem Eigentümer eines Baudenkmals durch Gesetz auferlegten Verpflichtungen zu überwachen und bei Verstößen den Erlass behördlicher Anordnungen vorzubereiten.
6. Die Denkmalschutzbehörden sind deshalb im Rahmen eines Augenscheins berechtigt und verpflichtet, das Ergebnis der Besichtigung mittels schriftlicher Aufzeichnungen, zeichnerischen Darstellungen und auch durch das Fertigen von Photografien zu dokumentieren.
BayVGH, Beschluss, 10.01.2013, AZ: 1 CS 12.2638, Publikationsart: juris / NJOZ 2013, 623 / http://www.landesanwaltschaft.bayern.de/images/PDFs/2013/1a2638b.pdf
http://www.vgh.bayern.de/BayVGH/documents/PM_Max-Villa2013.pdf (Pressemitteilung)
BayVGH - Beschluss v. 10.01.2013 - 1 CS 12.2638.pdf

1.4 Nebenpflichten
1.4.2 Betretungsrecht