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2.5.1 Sicherungsanordnung (Art. 4 II DSchG; Instandsetzungs-, Erhaltungsanordnung; Untersuchungspflicht)

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1. Baudenkmäler sind bauliche Anlagen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Dabei genügt bereits das Vorliegen eines der gesetzlichen Merkmale, um die Denkmaleigenschaft einer baulichen Anlage anzunehmen.
2. Eine derartige Bedeutung kommt einem Bauwerk zu, wenn es historische Ereignisse oder Entwicklungen heute und für zukünftige Generationen anschaulich macht.
3. Ob dies der Fall ist, ist in der Regel anhand des Wissens- und Erkenntnisstandes von Sachverständigen zu beantworten.
4. Insoweit ist vorrangig von den Sachverständigenangaben und Ausführungen der fachlich entsprechend ausgebildeten Konservatoren des im Freistaat Bayern hierzu gesetzlich berufenen Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege auszugehen.
5. Eine denkmalgerechte Sanierung erfordert nicht die Angleichung an das Niveau eines Neubaus.
6. Bei der Berücksichtigung der Zumutbarkeit der Erhaltung bleiben etwaige Spekulationsinteressen des Eigentümers außer Betracht.
7. Bei der vorzunehmenden Vergleichsrechnung sind nicht die vollen Sanierungsosten anzusetzen, sondern nur die denkmalschutzrechtlich bedingte Erhöhung anzusetzen. Zudem sind alle Zuschüsse oder Erleichterungen in Ansatz zu bringen. Auch sind in der Vergleichsrechnung bei der Gegenüberstellung von Erhaltungsaufwand und Rendite nicht die Erwerbskosten des Grundstücks, wie es die Klägerin getan hat, einzubeziehen.
8. Folgte man der Argumentation der Klägerin, dann würde jeder, der ein Grundstück in spekulativer Erwartung seiner höheren Bebaubarkeit zu einem überhöhten Preis kauft, mit dem Hinweis auf die deshalb fehlende Rendite und Art. 14 GG ein „Baurecht“ bis zu der Grenze durchsetzen können, ab der eine angemessene Rendite zu erzielen wäre. Ein geradezu abwegiges Ergebnis.
9. Die spekulative Absicht der Klägerin ergibt sich zudem daraus, dass der Erwerb erfolgte, obwohl die beklagten „desolaten Zustände“ bereits im Zeitpunkt des Erwerbs vorhanden waren.
10. Verstärkt wird dieser Eindruck noch durch die Herausnahme von „antiken“ Inneneinbauten, die den Denkmalwert des Gebäudes reduzierte, für die aber Liebhaber bereit sind, erhebliche Preise zu zahlen.
11. Unter diesem Blickwinkel ist die im Bußgeldverfahren festgesetzte Geldbuße eher moderat.
12. Im Hinblick auf die Denkmaleigenschaft ist zu prüfen, ob nicht auch Abweichungen bzw. Befreiungen von sonst bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Vorschriften gewährt werden können.
BayVG München, Urteil, 23.06.2005, AZ: M 11 S 04.308, Publikationsart: - juris/ - DSI (Denkmalschutz-Informationen des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz) 2005 Heft III, S. 69 ff. (mit Anm. W. K. Göhner)
BayVG München - Urteil v. 23.06.2005 - M 11 K 04.308.pdf

1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.1.2 Bedeutung
1.1.4 Denkmalwürdigkeit
1.1.5 Veränderungsfolgen
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
1.4.2 Betretungsrecht
1.5.3 Beseitigung
2 Baudenkmalpflege
2.2 Abbruch
2.2.1 Abbruch eines Einzeldenkmals
2.2.1.1 Grundsätze
2.5 Erhaltungs- und Sicherungspflichten
2.5.1 Sicherungsanordnung (Art. 4 II DSchG; Instandsetzungs-, Erhaltungsanordnung; Untersuchungspflicht)
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1. Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BayDSchG können u. a. Eigentümer eines Baudenkmals verpflichtet werden, bestimmte Erhaltungsmaßnahmen i. S. d. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG ganz oder zum Teil durchzuführen, soweit ihnen das unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Aufgaben und Verpflichtungen zumutbar ist.
2. Diese sog. Sicherungsanordnung war auch hinreichend bestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG), insbesondere ließ sie nicht im Unklaren, was die "erforderlichen" Maßnahmen sind.
3. Die im Anordnungsbescheid eröffnete Möglichkeit, den Gutachter nach Abstimmung mit dem BayLfD selbst zu bestimmen, ist nicht zu beanstanden.
4. Das bloße Bestreiten der Denkmaleigenschaft entkräftet nicht die sachverständige Erkenntnis der zuständigen Bayerischen Denkmalfachbehörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach Art. 1 Abs. 1 BayDSchG vorliegen und damit ein Baudenkmal nach Art. 1 Abs. 2 BayDSchG in Rede steht. Die deklaratorische Eintragung des Baudenkmals in die bayerische Denkmalliste nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG bestärkt dies.
5. Die angeordneten Maßnahmen dienen sämtlich der Erhaltung des Baudenkmals. Sie sind erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar.
6. Insbesondere gehört die Anordnung zur Erstellung und Vorlage eines Gutachtens zur Standsicherheit unter Darlegung des Istzustands und geeigneter Maßnahmen zur Behebung der Mängel als Vorstufe zur Abwendung der Gefährdung des Baudenkmals zu den Erhaltungsmaßnahmen; sie ist als geeignete und notwendige Maßnahme anzusehen, da eine Gefährdung der Standsicherheit des Baudenkmals zu besorgen war.
7. Da sich die Eigentümerin trotz eingehender Diskussionen über den Zustand des Baudenkmals zur Zumutbarkeit der Maßnahmen nicht substantiell geäußert hat, durfte eine für sie belastende Entscheidung getroffen werden.
BayVGH, Beschluss, 25.10.2016, AZ: 1 ZB 14.1015, Publikationsart: http://www.w-goehner.de/rechtsprechungsuebersicht/direktlink.php?id=194
BayVGH - Beschluss v. 25.10.2016 - 1 ZB 14.1015 - anonym.pdf

2.5 Erhaltungs- und Sicherungspflichten
2.5.1 Sicherungsanordnung (Art. 4 II DSchG; Instandsetzungs-, Erhaltungsanordnung; Untersuchungspflicht)
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1. Sind wegen des Zustands einer Sache, sei dies eine bewegliche Sache oder auch ein Grundstück, Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt notwendig, sind diese gegen die Person zu richten, die auf Grund eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses unmittelbar auf die Sache einwirken kann.
2. Mit dem Begriff des Zustands einer Sache ist dabei deren Beschaffenheit gemeint, etwa auch die Baufälligkeit eines Bauwerks.
3. Es ist nicht erforderlich ist, dass die Gefahr von einer dauerhaften Eigenschaft der Sache ausgeht; vielmehr reicht auch eine nur vorübergehende Eigenschaft (z. B. gelockerter Ziegel) aus.
4. Ob diejenige Person, die auf Grund ihrer Inhaberschaft der tatsächlichen Gewalt zur effektiven Gefahrenabwehr in der Lage ist, zugleich auch einer entsprechenden zivilrechtlichen Verpflichtung unterliegt, ist im maßgeblichen Interesse der Effektivität der Gefahrenabwehr ohne Bedeutung.
5. Die Zustandsstörerhaftung des Inhabers der tatsächlichen Gewalt beschränkt sich aber auf Fälle, in denen die Sache die ursächliche Quelle der Gefahren ist und diese unmittelbar mit dem Zustand der Sache in Verbindung stehen.
6. Daher kann die Betreiberin einer Seniorenresidenz bei einem sicherheitsgefährdenden Zustand einer einsturzgefährdeten Mauer entlang des Grundstücks, auf dem sich die Residenz befindet, anstatt dem Eigentümer als Zustandsstörerin in Anspruch genommen werden.
BayVGH, Beschluss, 04.04.2016, AZ: 10 ZB 2380/14, Publikationsart: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-45084?hl=true

1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
2.5 Erhaltungs- und Sicherungspflichten
2.5.1 Sicherungsanordnung (Art. 4 II DSchG; Instandsetzungs-, Erhaltungsanordnung; Untersuchungspflicht)
2.5.2 Duldungsanordnung (Art. 4 III DSchG; Ersatzvornahmeanordnung)