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2.1.3 Nichtdenkmal im Ensemble

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BayVG Augsburg, Urteil, 28.10.2021, AZ: Au 5 K 21.288, Publikationsart:
1. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtes Augsburg vom 28. Oktober 2021 befasst sich dezidiert mit den Grundsätzen der Material,- Form- und Werkstoffgerechtigkeiten im denkmalschutzrechtlichen Verfahren wegen geplanter Veränderungsmaßnahmen an einer ein Baudenkmal „Ensemble“ konstituierenden baulichen Anlage. 2. Die denkmalschutzrechtliche Praxis der Denkmalschutzbehörden, im Wege von in enger Abstimmung mit der Denkmalfachbehörde erarbeiteter Auflagen geplante Maßnahmen doch in denkmalpflegerisch vertretbarer Weise durchführen lassen zu wollen und nicht – alternativ – in Gänze ablehnen zu müssen, wird mit dieser Entscheidung maßgeblich gestärkt.
BayVG Augsburg - Urteil v. 28.10.2021 - Au 5 K 21.288 - anonym.pdf

1 Allgemeine Rechtsfragen
1.2 Zuständigkeiten, Verfahrensfragen
1.2.3 Nebenbestimmungen, Nachträgliche Anordnungen
2 Baudenkmalpflege
2.1 Ensemble
2.1.2 Erscheinungsbild
2.1.3 Nichtdenkmal im Ensemble
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.1 Grundsätze
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
2.3.4 Fenster
2.3.5 Fassaden
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1. Beim Abbruch eines Gebäudes innerhalb eines Ensembles, auch wenn es für sich genommen kein Baudenkmal darstellt, verbleibt es beim Prüfungsmaßstab des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG (amtlicher Leitsatz).
2. Bei sehr großen Ensemblebereichen kann zur Beurteilung eines Abbruchwunsches gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 1 DSchG auf einen näheren Umgriff abzustellen sein. (red. LS von RiBVerwG Dr. Andreas Decker).
3. Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes im Sinn von Art. 6 Abs. 2 S. 1 DSchG sprechen beim beabsichtigten Abbruch eines denkmalgeschützten Gebäudes in der Regel für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands. (red. LS von RiBVerwG Dr. Andreas Decker).
4. Bei der Abwägung zwischen den Zielen des Denkmalschutzes und den Eigentümerinteressen gebührt dem grundrechtlich geschützten Eigentum kein grundsätzlicher Vorrang. (red. LS von RiBVerwG Dr. Andreas Decker)
BayVGH, Beschluss, 20.12.2016, AZ: 2 ZB 15.1869, Publikationsart: BayVBl 2017, 529-530 / http://www.landesanwaltschaft.bayern.de/media/landesanwaltschaft/entscheidungen/2016_12_20_we_denkmalschutz.pdf / http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-112336?hl=true
BayVGH - Beschluss v. 20.12.2016 - 2 ZB 15.1869 - anonym.pdf

2 Baudenkmalpflege
2.1 Ensemble
2.1.1 Ensembleumfang
2.1.3 Nichtdenkmal im Ensemble
2.2 Abbruch
2.2.2 Abbruch eines Nicht-Einzeldenkmals, aber konstituierenden Ensemblebestandteils
2.2.4 Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes
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1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Konstruktion der Erlaubnispflicht bei Veränderungen an Ensembles im Bayerischen Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) bestehen nicht. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG stellt lediglich gegenüber Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSchG einschränkende Voraussetzungen auf, unter denen eine Erlaubnispflicht bei Veränderungen an Ensembles besteht.
2. Damit sollen insbesondere Maßnahmen, die sich nicht auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken können, insbesondere im Inneren eines Bauwerks, das nur Teil eines Ensembles, nicht aber für sich genommen ein Baudenkmal ist, von der Erlaubnispflicht ausgenommen werden (vgl. LT-Drs. 14/12042 S. 4).
3. Demgegenüber verbleibt es bei weitergehenden Veränderungen, zu denen bei Ensembles auch der Abbruch eines einzelnen zu dem Ensemble gehörenden Gebäudes gehört (vgl. Eberl/ Martin, Bayer. Denkmalschutzgesetz, 7. Auflage 2016, Art. 6 Rn. 10), bei der allgemeinen Erlaubnispflicht nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSchG. Dies gebietet die grundsätzliche Gleichstellung der Ensembles mit den Baudenkmälern gemäß Art. 1 Abs. 3 BayDSchG. Hiernach genießen Ensembles den gleichen Schutz wie die Einzelbaudenkmäler und sollen ensembleprägende Bestandteile, auch wenn sie keine Baudenkmäler sind, grundsätzlich erhalten werden (vgl. BayVGH, Urteil v. 03.08.2000, Az.: 2 B 97.1119, juris; Urteil v. 03.01.2008, Az.: 2 BV 07.760, BayVBI 2008, 477).
4. Der Abbruch eines Gebäudes innerhalb eines Ensembles kann sich immer auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken. Demgemäß verbleibt es beim Abbruch eines Gebäudes innerhalb eines Ensembles auch beim Prüfungsmaßstab des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG (vgl. BayVGH, Urteil v. 03.01.2008, Az.: 2 BV 07.760, BayVBl 2008, 477). Hiernach kann die Erlaubnis versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.
5. Die Ensemblequalität nach Art. 1 Abs. 3 BayDSchG steht auch im vorliegenden Fall nicht ernsthaft in Frage auch wenn bei sehr großen Ensemblebereichen zur Beurteilung eines Abbruchwunsches gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG auf einen näheren Umgriff abzustellen sein wird (vgl. BayVGH, Urteil v. 11.01.2011, Az.: 15 B 10.212, juris; BayVGH, Beschluss v. 29.07.2013, Az.: 14 ZB 11.398, http://www.landesanwaltschaft.bayern.de/media/landesanwaltschaft/entscheidungen/2013_07_29_we_bau_solaranlage_dach_ensemblebereich_beseitigung.pdf; BayVGH, Urteil v. 22.04.2016, Az.: 1 B 12.2353, https://www.w-goehner.de/rechtsprechungsuebersicht/direktlink.php?id=167). Insoweit wird der vom Erstgericht in Betracht gezogene Umgriff seitens der Kläger jedoch nicht substantiiert in Frage gestellt.
6. Ebenso wenig kann der Bestand des Ensembles als solcher dezidiert bestritten werden. Einige neuere Bauten passen zwar nicht zum ursprünglichen Bild des Ensembles, diese Beeinträchtigungen wiegen jedoch nicht derart schwer, dass damit die grundsätzliche Schutzwürdigkeit des Ensembles in Frage gestellt wäre.
7. Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes im Sinn von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG sprechen beim beabsichtigten Abbruch eines denkmalgeschützten Gebäudes in der Regel für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands (vgl. BayVGH, Urteil v. 27.09.2007, Az.: 1 B 00.2474, juris; BayVGH, Urteil v. 16.01.2012, Az.: 2 B 11.2408, BayVBl. 2012, 403; BayVGH, Beschluss v. 31.10.2012, Az.: 2 ZB 11.1575, juris).
8. Dies hat auch für den Abbruch eines Gebäudes in einem Ensemble zu gelten, weil Ensembles den gleichen Schutz wie Einzelbaudenkmäler genießen und ensembleprägende Bestandteile - auch wenn sie keine Baudenkmäler sind - grundsätzlich erhalten werden sollen (vgl. BayVGH, Urteil v. 03.08.2000, Az.: 2 B 97.1119, juris; BayVGH, Urteil v. 03.01.2008, Az.: 2 BV 07.760, BayVBI 2008, 477).
9. Zwar kann man die Denkmalschutzbestimmungen je nach der Bedeutung der zum Ensemble gehörenden baulichen Anlagen unterschiedlich streng anwenden. Ausgangspunkt bleibt aber immer der Gedanke, dass das Denkmalschutzgesetz vor allem die historische Bausubstanz schützen will (vgl. BayVGH, Urteil v. 03.08.2000, Az.: 2 B 97.1119, juris).
10. Auf Grundlage der nachvollziehbaren sachverständigen Ausführungen des gesetzlichen sachverständigen, des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege, ergibt sich, dass es sich bei dem strittigen Gebäude um eine bauliche Anlage mit besonderem Aussagewert handelt. Der in heimatstiligen Formen gestaltete Bau gehört mit seiner Entstehungszeit zu einer das Ensemble mitbestimmenden Bauphase und ist in seiner Ausgestaltung den Vorgaben der Villenkolonie angepasst.
11. Eine gesteigerte Bedeutung des Bauwerks für das Ensemble kann hingegen nicht verlangt werden. Würde man bereits an dieser Stelle der Prüfung zu sehr nach der Wertigkeit einzelner Gebäude des schutzwürdigen Ensembles differenzieren, könnte dies zu einer schleichenden Aushöhlung des Erscheinungsbilds des Ensembles führen, indem weniger bedeutsame Gebäude nach und nach abgebrochen würden. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob es als von hohem Zeugniswert für die Geschichte der bürgerlichen Baukunst angesehen werden kann.
12. Zudem rechtfertigt allein die Feststellung, dass gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für eine unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen, für sich nicht die Ablehnung des Abbruchantrags. Vielmehr verlangt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG gerade für diesen Fall eine Ermessensentscheidung.
13. Der Abbruch des klägerischen Anwesens würde im streitgegenständlichen Fall zu einem Ver-schwinden eines der noch wenigen aus der ersten Bebauungsphase stammenden und damit der originären Planung entsprechenden Bauwerke der Villenkolonie führen. Damit würde die Ensemblequalität der Villenkolonie eine weitere Beeinträchtigung erfahren, die auf Grund der bereits vorhandenen Nachkriegsbebauung eine erhebliche Vorbelastung erfahren hat.
14. Nicht bedeutsam ist hingegen die Frage eines nachfolgenden Neubaus, da es doch auf der Hand liegt, dass angesichts der Grundstückspreise ein Ersatzbau folgen wird.
15. Die wirtschaftlichen Interessen der Kläger wurden ferner nicht in unzulässiger Weise gegen-über den gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes zurückgesetzt. Bei der Abwägung zwischen den Zielen des Denkmalschutzes und den Eigentümerinteressen, gebührt dem grundrechtlich geschützten Eigentum kein grundsätzlicher Vorrang, denn Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (vgl. BVerfG, Beschluss v. 02.03.1999, Az.: 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226).
16. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass das noch bewohnte klägerische Wohnhaus nicht erhaltungs- und sanierungswürdig wäre, sind nicht ersichtlich. Eine unverhältnismäßige Belastung der Kläger ist mit Rücksicht auf den Umstand zu verneinen, dass die bisherige Nutzung des Gebäudes als Wohnhaus auch weiterhin ohne weiteres möglich ist. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass aus denkmalfachlicher Sicht durch einen Anbau an der nördlichen, gartenseitigen Seite des Anwesens unter Beachtung der der schon bestehenden Kubatur eine Vergrößerung und Modernisierung des Hauses möglich ist. Ebenso ist eine Umgestaltung des Gebäudes im Inneren möglich. Auch im Übrigen hat sich die Beklagte im Bescheid vom 19.02.2014 ausführlich und in nicht zu beanstandender Weise mit den Belangen der Kläger und des Denkmalschutzes sowie dem sonstigen öffentlichen Interesse im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung befasst.
17. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Der Fall weist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Die Voraussetzungen einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 BayDSchG sind in der Rechtsprechung auch hinsichtlich der Veränderung eines Ensembles hinreichend geklärt, Die Fragen des Vorliegens eines schützenswerten Ensembles sowie der Abwägung der widerstreitenden Interessen sind im Einzelfall vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten sind insoweit im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
BayVGH, Beschluss, 20.12.2016, AZ: 2 ZB 15.1869, Publikationsart: http://www.landesanwaltschaft.bayern.de/media/landesanwaltschaft/entscheidungen/2016_12_20_we_denkmalschutz.pdf / BayVBl 2017, 529-530
BayVGH - Beschluss v. 20.12.2016 - 2 ZB 15.1869 - anonym.pdf

1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.1.2 Bedeutung
1.1.4 Denkmalwürdigkeit
1.1.5 Veränderungsfolgen
1.1.7 Folgen für das Eigentum
2 Baudenkmalpflege
2.1 Ensemble
2.1.1 Ensembleumfang
2.1.2 Erscheinungsbild
2.1.3 Nichtdenkmal im Ensemble
2.2 Abbruch
2.2.2 Abbruch eines Nicht-Einzeldenkmals, aber konstituierenden Ensemblebestandteils
2.2.4 Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes
2.2.5 Sozialbindung, Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit, Darlegungslast
2.2.6 Gebundene Entscheidung (Prüfung, Ausgleichsleistungen, Ermessen, Abwägung)
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1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Konstruktion der Erlaubnispflicht bei Veränderungen an Ensembles im Bayerischen Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) bestehen nicht. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG stellt lediglich gegenüber Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSchG einschränkende Voraussetzungen auf, unter denen eine Erlaubnispflicht bei Veränderungen an Ensembles besteht.
2. Damit sollen insbesondere Maßnahmen, die sich nicht auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken können, insbesondere im Inneren eines Bauwerks, das nur Teil eines Ensembles, nicht aber für sich genommen ein Baudenkmal ist, von der Erlaubnispflicht ausgenommen werden (vgl. LT-Drs. 14/12042 S. 4).
3. Demgegenüber verbleibt es bei weitergehenden Veränderungen, zu denen bei Ensembles auch der Abbruch eines einzelnen zu dem Ensemble gehörenden Gebäudes gehört (vgl. Eberl/ Martin, Bayer. Denkmalschutzgesetz, 7. Auflage 2016, Art. 6 Rn. 10), bei der allgemeinen Erlaubnispflicht nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSchG. Dies gebietet die grundsätzliche Gleichstellung der Ensembles mit den Baudenkmälern gemäß Art. 1 Abs. 3 BayDSchG. Hiernach genießen Ensembles den gleichen Schutz wie die Einzelbaudenkmäler und sollen ensembleprägende Bestandteile, auch wenn sie keine Baudenkmäler sind, grundsätzlich erhalten werden (vgl. BayVGH, Urteil v. 03.08.2000, Az.: 2 B 97.1119, juris; Urteil v. 03.01.2008, Az.: 2 BV 07.760, BayVBI 2008, 477).
4. Der Abbruch eines Gebäudes innerhalb eines Ensembles kann sich immer auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken. Demgemäß verbleibt es beim Abbruch eines Gebäudes innerhalb eines Ensembles auch beim Prüfungsmaßstab des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG (vgl. BayVGH, Urteil v. 03.01.2008, Az.: 2 BV 07.760, BayVBl 2008, 477). Hiernach kann die Erlaubnis versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.
5. Die Ensemblequalität nach Art. 1 Abs. 3 BayDSchG steht auch im vorliegenden Fall nicht ernsthaft in Frage auch wenn bei sehr großen Ensemblebereichen zur Beurteilung eines Abbruchwunsches gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG auf einen näheren Umgriff abzustellen sein wird (vgl. BayVGH, Urteil v. 11.01.2011, Az.: 15 B 10.212, juris; BayVGH, Beschluss v. 29.07.2013, Az.: 14 ZB 11.398, http://www.landesanwaltschaft.bayern.de/media/landesanwaltschaft/entscheidungen/2013_07_29_we_bau_solaranlage_dach_ensemblebereich_beseitigung.pdf; BayVGH, Urteil v. 22.04.2016, Az.: 1 B 12.2353, https://www.w-goehner.de/rechtsprechungsuebersicht/direktlink.php?id=167). Insoweit wird der vom Erstgericht in Betracht gezogene Umgriff seitens der Kläger jedoch nicht substantiiert in Frage gestellt.
6. Ebenso wenig kann der Bestand des Ensembles als solcher dezidiert bestritten werden. Einige neuere Bauten passen zwar nicht zum ursprünglichen Bild des Ensembles, diese Beeinträchtigungen wiegen jedoch nicht derart schwer, dass damit die grundsätzliche Schutzwürdigkeit des Ensembles in Frage gestellt wäre.
7. Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes im Sinn von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG sprechen beim beabsichtigten Abbruch eines denkmalgeschützten Gebäudes in der Regel für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands (vgl. BayVGH, Urteil v. 27.09.2007, Az.: 1 B 00.2474, juris; BayVGH, Urteil v. 16.01.2012, Az.: 2 B 11.2408, BayVBl. 2012, 403; BayVGH, Beschluss v. 31.10.2012, Az.: 2 ZB 11.1575, juris).
8. Dies hat auch für den Abbruch eines Gebäudes in einem Ensemble zu gelten, weil Ensembles den gleichen Schutz wie Einzelbaudenkmäler genießen und ensembleprägende Bestandteile - auch wenn sie keine Baudenkmäler sind - grundsätzlich erhalten werden sollen (vgl. BayVGH, Urteil v. 03.08.2000, Az.: 2 B 97.1119, juris; BayVGH, Urteil v. 03.01.2008, Az.: 2 BV 07.760, BayVBI 2008, 477).
9. Zwar kann man die Denkmalschutzbestimmungen je nach der Bedeutung der zum Ensemble gehörenden baulichen Anlagen unterschiedlich streng anwenden. Ausgangspunkt bleibt aber immer der Gedanke, dass das Denkmalschutzgesetz vor allem die historische Bausubstanz schützen will (vgl. BayVGH, Urteil v. 03.08.2000, Az.: 2 B 97.1119, juris).
10. Auf Grundlage der nachvollziehbaren sachverständigen Ausführungen des gesetzlichen sachverständigen, des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege, ergibt sich, dass es sich bei dem strittigen Gebäude um eine bauliche Anlage mit besonderem Aussagewert handelt. Der in heimatstiligen Formen gestaltete Bau gehört mit seiner Entstehungszeit zu einer das Ensemble mitbestimmenden Bauphase und ist in seiner Ausgestaltung den Vorgaben der Villenkolonie angepasst.
11. Eine gesteigerte Bedeutung des Bauwerks für das Ensemble kann hingegen nicht verlangt werden. Würde man bereits an dieser Stelle der Prüfung zu sehr nach der Wertigkeit einzelner Gebäude des schutzwürdigen Ensembles differenzieren, könnte dies zu einer schleichenden Aushöhlung des Erscheinungsbilds des Ensembles führen, indem weniger bedeutsame Gebäude nach und nach abgebrochen würden. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob es als von hohem Zeugniswert für die Geschichte der bürgerlichen Baukunst angesehen werden kann.
12. Zudem rechtfertigt allein die Feststellung, dass gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für eine unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen, für sich nicht die Ablehnung des Abbruchantrags. Vielmehr verlangt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG gerade für diesen Fall eine Ermessensentscheidung.
13. Der Abbruch des klägerischen Anwesens würde im streitgegenständlichen Fall zu einem Ver-schwinden eines der noch wenigen aus der ersten Bebauungsphase stammenden und damit der originären Planung entsprechenden Bauwerke der Villenkolonie führen. Damit würde die Ensemblequalität der Villenkolonie eine weitere Beeinträchtigung erfahren, die auf Grund der bereits vorhandenen Nachkriegsbebauung eine erhebliche Vorbelastung erfahren hat.
14. Nicht bedeutsam ist hingegen die Frage eines nachfolgenden Neubaus, da es doch auf der Hand liegt, dass angesichts der Grundstückspreise ein Ersatzbau folgen wird.
15. Die wirtschaftlichen Interessen der Kläger wurden ferner nicht in unzulässiger Weise gegen-über den gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes zurückgesetzt. Bei der Abwägung zwischen den Zielen des Denkmalschutzes und den Eigentümerinteressen, gebührt dem grundrechtlich geschützten Eigentum kein grundsätzlicher Vorrang, denn Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (vgl. BVerfG, Beschluss v. 02.03.1999, Az.: 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226).
16. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass das noch bewohnte klägerische Wohnhaus nicht erhaltungs- und sanierungswürdig wäre, sind nicht ersichtlich. Eine unverhältnismäßige Belastung der Kläger ist mit Rücksicht auf den Umstand zu verneinen, dass die bisherige Nutzung des Gebäudes als Wohnhaus auch weiterhin ohne weiteres möglich ist. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass aus denkmalfachlicher Sicht durch einen Anbau an der nördlichen, gartenseitigen Seite des Anwesens unter Beachtung der der schon bestehenden Kubatur eine Vergrößerung und Modernisierung des Hauses möglich ist. Ebenso ist eine Umgestaltung des Gebäudes im Inneren möglich. Auch im Übrigen hat sich die Beklagte im Bescheid vom 19.02.2014 ausführlich und in nicht zu beanstandender Weise mit den Belangen der Kläger und des Denkmalschutzes sowie dem sonstigen öffentlichen Interesse im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung befasst.
17. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Der Fall weist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Die Voraussetzungen einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 BayDSchG sind in der Rechtsprechung auch hinsichtlich der Veränderung eines Ensembles hinreichend geklärt, Die Fragen des Vorliegens eines schützenswerten Ensembles sowie der Abwägung der widerstreitenden Interessen sind im Einzelfall vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten sind insoweit im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
BayVGH, Beschluss, 20.12.2016, AZ: 2 ZB 15.1869, Publikationsart: http://www.landesanwaltschaft.bayern.de/media/landesanwaltschaft/entscheidungen/2016_12_20_we_denkmalschutz.pdf / BayVBl 2017, 529-530
BayVGH - Beschluss v. 20.12.2016 - 2 ZB 15.1869 - anonym.pdf

1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.1.2 Bedeutung
1.1.4 Denkmalwürdigkeit
1.1.5 Veränderungsfolgen
1.1.7 Folgen für das Eigentum
2 Baudenkmalpflege
2.1 Ensemble
2.1.1 Ensembleumfang
2.1.2 Erscheinungsbild
2.1.3 Nichtdenkmal im Ensemble
2.2 Abbruch
2.2.2 Abbruch eines Nicht-Einzeldenkmals, aber konstituierenden Ensemblebestandteils
2.2.4 Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes
2.2.5 Sozialbindung, Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit, Darlegungslast
2.2.6 Gebundene Entscheidung (Prüfung, Ausgleichsleistungen, Ermessen, Abwägung)
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1. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 BayDSchG bedarf der Erlaubnis, wer ein Ensemble verändern will, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann. Die Funktion des Genehmigungserfordernisses als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt erfordert dabei eine weite Auslegung des die Genehmigungspflicht auslösenden Tatbestands (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.02.2008, Az.: 2 B 12.06, BRS 73 Nr. 204; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2005, Az.: 1 S 1674/04, ÖffBauR 2005, 140).
2. Ensembles genießen dabei den gleichen Schutz wie Einzelbaudenkmäler, ensembleprägende Bestandteile sollen grundsätzlich erhalten werden (BayVGH, Urteil vom 03.01.2008, Az.: 2 BV 07.760, BayVBl 2008, 477). Der Schutzanspruch des Ensembles zielt insoweit allerdings stärker und vorrangiger auf das Erscheinungsbild, das die Bedeutung vermittelt und in seiner Anschaulichkeit zu bewahren ist (BayVGH, Urteil vom 03.01.2008, Az.: 2 BV 07.760, a. a. O.).
3. Das Gebäude, das unstreitig nicht die Voraussetzungen, die es selbst zu einem Baudenkmal im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG qualifizieren würden, erfüllt, ist danach nicht Teil des unterstellten Ensembles, das sich nach den amtlichen Ausführungen in der Bayerischen Denkmalliste durch eine einheitliche Bauweise auszeichnet, mit der den brandschutztechnischen Anforderungen nach dem großen Flächenbrand von 1863 Rechnung getragen wurde. Insoweit fehlt es ersichtlich schon an ausreichender historischer Bausubstanz, die das unterstellte Ensemble prägen könnte.
4. Bei einem flächenmäßig großen Ensemble ist für die Beurteilung der denkmalschützerischen Aspekte zutreffend auf den Nahbereich um das streitgegenständliche Gebäude abzustellen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29.07.2013, Az.: 14 ZB 11.398, juris [Rn. 3]; Urteil vom 11.01.2011, Az.: 15 B 10.212, juris [Rn. 31]).
5. Ohne dass es dabei auf die vom BayVG München angeführte fehlende Prägung des unmittelbaren Nahbereichs durch die Einzelbaudenkmäler ankommt, da die Tatsache, dass insoweit kein Blickkontakt besteht, grundsätzlich den historischen Bezug des Gebäudes zum Ensemble und seine Funktion für dieses nicht entfallen lässt (vgl. BayVGH, Urteil vom 03.06.2000, Az.: 2 B 97.1119, juris [Rn. 19]), ist in diesem Nahbereich keine historische Bausubstanz mehr vorhanden, die das Ensemble prägen könnte. Ein insoweit erhaltungswürdiges Ort-, Platz- oder Straßenbild als ein Zeugnis geschichtlicher Ereignisse ist dort nicht mehr vorhanden.
6. Ein Einzelbaudenkmal ist in diesem Nahbereich selbst nicht vorhanden. Auch im Übrigen ist dieser Nahbereich, in dem zwar einzelne historische Bauten saniert wurden im Gegensatz zu anderen Bereichen des ausgewiesenen Ensembles, die durchgehend noch historische Bausubstanz aufweisen, maßgeblich geprägt von Neubauten bzw. von einem sanierten historischen Bau direkt neben dem Gebäude des Klägers, der sich insbesondere auf Grund der erkennbaren Erhöhung des Kniestocks nicht von einem Neubau unterscheidet. Auch der Blick in den Nahbereich aus westlicher Sicht ist geprägt durch den Neubau sowie die Gebäude . die - im Gegensatz zu den sonstigen giebelständigen Gebäuden im Nahbereich - traufseitig errichtet sind. Auch die Neubauten im dem Nahbereich ge-genüber liegenden Bereich‚ dessen Gebäude den Nahbereich jedoch wesentlich prägen, stehen nur teilweise giebelständig, wie das für die historische Bauweise kennzeichnend ist.
7. Da jedenfalls im Nahbereich keine ausreichende historische Bausubstanz mehr vorhanden ist, kommt es ungeachtet der von den Denkmalbehörden nicht zu beanstandenden Zielrichtung, im Ensemble – im Gegensatz zu der bisherigen Handhabung – möglichst alle relevanten Gebäude mit historischer Substanz zu erhalten, für den Fortbestand des unterstellten Ensembles – nicht mehr auf den
Erhalt des streitgegenständlichen Gebäudes an.
8. Des Weiteren stellt das Fehlen von prägenden Einzelbaudenkmälern in einem Ensemble die Ensemblequalität eines in der Denkmalliste eingetragenen Ensembles insgesamt in Frage. Nach Art. 1 Abs. 3 BayDSchG kann zu den Baudenkmälern auch eine Mehrheit von baulichen Anlagen (Ensemble) gehören, und zwar auch dann, wenn nicht jede einzelne dazugehörige bauliche Anlage die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, das Orts-, Platz- oder Straßenbild aber insgesamt erhaltungswürdig ist, wobei die Eintragung in die Denkmalliste dabei nur deklaratorische Bedeutung hat (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG).
9. Zwar verlangt das BayDSchG nicht, dass es sich um Gebäude mit den gleichen Stilmerkmalen handeln muss, da auch verschiedene, einander ausschließende, nicht abgeschlossene Planungen bzw. „willkürliche Zusammenhänge“ als Zeugnis früherer Entwicklungen zu einem erhaltenswerten Orts-, Platz- oder Straßenbild und damit zu einem Ensemble führen können (vgl. Eberl in Eberl/Martin, BayDSchG, 7. Aufl. 2016, Art. 1 Rn. 54).
10. Jedoch bedarf es eines festzustellenden Funktionszusammenhangs oder eines gemeinsamen Grundprinzips, um den Gebäuden einen sich daraus ergebenden gesteigerten Zeugniswert für bestimmte geschichtliche Entwicklungen oder städtebauliche Gegebenheiten an einem Ort zu vermitteln (vgl. Martin in Martin/ Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 3. Aufl. 2010, Teil C Rn. 44).
11. Entgegen den in der Bayerischen Denkmalliste beschriebenen amtlichen Erkenntnissen existieren in dem als Ensemble ausgewiesenen Gebiet keine die Bauweise nach der Brandkatastrophe von 1863 prägenden Einzelbaudenkmäler. Auch die Anwesen, die ebenfalls als Einzelbaudenkmäler in die Bayerische Denkmalliste eingetragen sind, vermögen das unterstellte Ensemble nicht zu prägen. Die beiden Anwesen, die die landwirtschaftlichen Anwesen im Werdenfelser Land mit flachgeneigten, ehemals mit Holzschindeln gedeckten Dächern repräsentieren, sind hingegen Zeugnis der vor dem großen Brand Ende des 18. Jh. und in der 2. Hälfte des 17. Jh. errichteten Bauernhäuser. Das gilt auch für das weitere Gebäude, das ebenfalls vor dem großen Brand errichtet wurde, im Übrigen aber wegen der Neuausführung von Erdgeschoss und erstem Obergeschoss seinen Status als Einzelbaudenkmal verloren hat. Die Gebäude in einem weiteren Straßenzug des unterstellten Ensembles stellen ersichtlich den Vorbestand vor dem großen Brand dar, repräsentieren aber eben nicht die Bedeutung der einheitlichen Bebauung nach dem großen Brand von 1863 in den genannten Straßenzügen.
12. Fehlt es aber an Einzelbaudenkmälern, die den Charakter des Ensembles prägen, so kommt der Rechtsfrage, ob Gebäudemehrheiten, zu denen kein Einzelbaudenkmal (mehr) gehört, als Ensemble anzusehen sind, maßgebliche Bedeutung zu. Nach Auffassung des Senats setzt der Ensembleschutz das Ensemble prägende Einzelbaudenkmäler voraus.
13. Ensembles stellen unzweifelhaft zentrale Bestandteile des BayDSchG dar (Art. 1 Abs. 3 BayDSchG). Sie umfassen räumliche Gesamtheiten aus denkmalgeschützten Anlagen und Anlagen, die für sich genommen nicht als Denkmäler einzustufen sind, aber zusammen insgesamt ein erhaltungswürdiges Orts-, Platz- oder Straßenbild als Erscheinungsform tiefer liegender baulicher Qualitäten ergeben.
14. Der Wortlaut des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG beschreibt eine städtebauliche Situation, in der durch mehrere einzelne Gebäude, die nicht alle für sich Baudenkmäler sein müssen, eine Gesamtheit entstanden ist, die als Ganzes von geschichtlicher, künstlerischer, städtebaulicher, wissenschaftlicher oder volkskundlicher Bedeutung ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 25.03.1993, Az.: 3 ObOWi 17/93, NVwZ 1994 828). Obwohl dafür der optische Eindruck der Gesamtheit, also das ganzheitliche Erscheinungsbild, entscheidend ist, kann nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht auf das Vorliegen von das Ensemble prägenden Einzelbaudenkmälern verzichtet werden, da sich der Gesamteindruck auf die Mehrheit von Anlagen in einem Ensemble und das öffentliche Erhaltungsinteresse bezieht.
15. Zudem formuliert Art. 1 Abs. 3 BayDSchG im Gegensatz zu Art. 1 Abs. 1 Abs. 2 BayDSchG und der Fiktion in Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayDSchG, dass Ensembles zu den Baudenkmälern gehören können. Auch diese Bezugnahme auf Art. 1 Abs. 2 BayDSchG spricht für die Annahme, dass in einem Ensemble eine nennenswerte Anzahl von Baudenkmälern nach Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1
BayDSchG (sog. Einzelbaudenkmäler) vorhanden sein müssen.
16. Gebäudemehrheiten, zu denen kein Einzelbaudenkmal mehr gehört, können zwar aus Gründen der Ortsbildpflege erhaltenswert sein, sie sind aber keine Ensemble (mehr), und zwar selbst dann nicht, wenn sie unter Beachtung eines historischen Stadt-, Platz- oder Straßengrundrisses errichtet wurden (vgl. dazu Martin in Martin/ Krautzberger, a. a. O. [Rn. 49]; Eberl in Eberl/ Martin, a. a. O., Art. 1 [Rn. 54, 54a, 56]). Dieses am Wortlaut orientierte Verständnis findet sich auch in der Rechtsprechung wieder (vgl. BayObLG. Beschluss vom 25.03.1993, Az.: 3 ObOWi 17/93, a. a. O.; BayVGH, Beschluss vom 22.01.2014, Az.: 1 ZB 11.2164, juris [Rn. 3]; Beschluss vom 29.07.2013, Az.: 14 ZB 11.398, juris [Rn. 3]; Beschluss vom 12.12.2012, Az.: 15 ZB 11.736, juris [Rn. 5]; Urteil vom 03.01.2008, Az.: 2 BV 07.160, a, a, O.; Urteil vom 03.08.2000, Az.: 2 B 97.1119, juris [Rn. 18]; BVerwG, Urteil vom 22.02.1980, Az.: IV C 44.76, juris [Rn. 17], das zwar im Zusammenhang mit dem ortsrechtlichen Verbot zur Lichtreklame steht, aber zum Indiz des Ensembleschutzes für die Einheitlichkeit der historischen Altstadt ausführt und es dabei genügen hat lassen, dass die Altstadt von einigen künstlerisch wertvollen Gebäuden geprägt wird und insgesamt den Charakter einer mittelalterlichen Stadt bewahrt hat; BayVGH, Beschluss vom 09.12.2011, Az.: 15 ZB 09.3143, juris [Rn. 12] der ebenfalls im Zusammenhang mit einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage auf das Urteil des BVerwG vom 22.02.1980, Az.: IV C 44.76, a. a. O. Bezug nimmt).
17. Dagegen überzeugt das Argument, dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG könne nicht zwingend entnommen werden, dass mindestens eine der zu einem Ensemble gehörenden baulichen An-lagen ein Einzeldenkmal sein müsse, vielmehr nur erforderlich sei, dass das Orts-, Platz- oder Straßenbild insgesamt erhaltungswürdig sei, im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen nicht Gleich-ermaßen ist der Rückschluss auf eine in der 109. Sitzung des Landesdenkmalrats vom 18. Juli 1983 getroffene Entscheidung, in Ausnahmefällen positive Voten für Ensembleeintragungen nicht davon abhängig zu machen, dass sich im Ensemble zumindest ein Einzelbaudenkmal befindet, was ein Beleg für die weite Auslegung des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG sei, nicht überzeugend.
18. Unabhängig von der Stellung des Landesdenkmalrats nach Art. 14 BayDSchG zeigt auch die Formulierung „in Ausnahmefällen“, dass in einem Ensemble notwendigerweise zumindest ein Einzelbaudenkmal vorhanden sein muss und der Ensembleschutz nicht von Anfang an als selbständige Kategorie neben dem Schutz von Einzelbaudenkmälern verstanden wurde. Bereits in den Empfehlungen vom 19.04.1977 im Zusammenhang mit Baumaßnahmen (IMS Nr. II B 4—9130—22, veröffentlicht in Simon/ Busse Anh. 422) führt der Landesdenkmalrat zu den charakteristischen Merkmalen eines Ensembles unter Nummer 1.1.1 „Städtebauliche Struktur“ aus, dass dazu u. a. auch das Stra-ßenschema, die Viertelsbildung, die Maßstäblichkeit der Bebauung sowie das Verhältnis der Baumassen zueinander, zu herausragenden Baudenkmälern und Blickpunkten und zu charakteristischen Vegetationsbereichen zählen und stellt damit ersichtlich darauf ab, dass in einem Ensemble prägende Einzelbaudenkmäler vorhanden sein müssen,
19. Eine Auslegung des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG, wonach bauliche Anlagen als Gesamtheit (im Sinn von „nicht jede für sich“) erhaltungswürdig sind, kann aber auch nicht der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 7/2033 vom 14.02.1972, S. 9) entnommen werden. Darin wird wie folgt zu Art. 1 Abs. 2 BayDSchG (jetzt Art. 1 Abs. 3 BayDSchG) ausgeführt: „(...) Im Einklang mit den in vielen europäischen Ländern zu beobachtenden Bestrebungen des Denkmalschutzes nicht nur einzelne Gebäude zu erhalten, die gelegentlich inmitten von lauter modernen Neubauten wie Fremdkörper wirken können, sondern durch Erhaltung von Häusergruppen, von Straßenzügen und Plätzen ein besseres Abbild der Geschichte zu geben, legt Art. 1 Abs. 2 fest, dass auch eine Mehrheit von Gebäuden ein Baudenkmal sein kann (Ensembleschutz). Baudenkmal ist hier nicht oder jedenfalls nicht nur ein einzelnes Gebäude, sondern ein Platz oder eine Straße. (...)“. Anhaltspunkte dafür, dass der angestrebten Unterschutzstellung von Häusergruppen, Straßenzügen und Plätzen - unabhängig von der Frage, wie viele Einzelbaudenkmäler in einem Ensemble vorhanden sein müssen - ein gänzlicher Verzicht auf das Vorhandensein eines Einzelbaudenkmals entnommen werden könnten, liegen nicht vor.
20. Die von den Denkmalbehörden in den Blick genommen Auslegung orientiert sich vielmehr an der in anderen deutschen Ländern auf Grund von anderslautenden Gesetzesbestimmungen festgelegten Unterschutzstellung von Siedlungen ohne herausragendes Einzeldenkmal als Ensemble (vgl. dazu Eberl in Eberl/ Martin, a. a. O., Art. 1 Rn. 54, 54a, 56 m. w. N. sowie die Formulierungen in § 2 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 19 DSchG Baden-Württemberg, § 2 Abs. 2 Nr. 2 DSchG Brandenburg, § 4 Abs. 3 Satz 1 DSchG Hamburg, § 2 Abs. 3 Satz 1 DSchG Mecklenburg-Vorpommern, § 3 Abs. 3 Satz 1 DSchG Niedersachsen, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, § 5 DSchG Rheinland-Pfalz, § 2 Abs. 2 Nr. 2 DSchG Saarland, § 1 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 21 DSchG Sachsen und § 2 Abs. 3 Nr. 3 DSchG Schleswig-Holstein). Von dieser Möglichkeit, ausdrücklich zu bestimmen, dass ein Ensemble auch dann vorliegt, wenn kein oder nicht jeder einzelne Teil des Ensembles ein Denkmal darstellt, hat der bayerische Gesetzgeber bislang keinen Gebrauch gemacht.
21. Ferner ist nach Auffassung des Senats auch in den Blick zu nehmen, dass nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG - der mit Wirkung vom 01.08.2003 in das BayDSchG eingefügt wurde (vgl. GVBI S. 475) – die Erlaubnispflicht einer Veränderung baulicher Anlagen, die für sich genommen kein Baudenkmal sind, davon abhängt, dass die Veränderung sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.12.2012, Az.: 15 ZB 11.736, juris [Rn. 3]). Diese Regelung dient zwar der Verwaltungsvereinfachung und sollte insbesondere für Nicht-Baudenkmäler in Ensembles die bis dahin grundsätzlich auch bei baulichen Änderungen im Inneren dieser Gebäude bestehende Genehmigungsbedürftigkeit entfallen lassen, sie lässt im Übrigen aber die Genehmigungsbedürftigkeit im Ensemble unverändert (vgl. LT-Drs. 14/12042 S. 4).
22. Das Erscheinungsbild des Ensembles wird aber durch das erhaltungswürdige Orts-, Platz- oder Straßenbild geprägt (Art. 1 Abs. 3 BayDSchG), das wiederum nicht nur aus einzelnen Teilen baulicher Anlagen wie Fronten und/oder Giebeln besteht, sondern aus einem Gesamteindruck (vgl. Eberl in Eberl/ Martin, a. a. O., Art. 1 Rn. 61). Auch das spricht gewichtig dafür, dass das Anliegen des Denkmalschutzes, die Substanz der Objekte zu erhalten, nur dann zu rechtfertigen ist, wenn Einzelbaudenkmäler das Ensemble als Ganzes maßgeblich prägen.
23. Diese Auslegung des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG orientiert sich schließlich auch an dem vom Gesetzgeber in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG angeordneten Substanzschutz, der in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 GG bzw. Art. 103 BV zu bringen ist. Das BVerfG hat dem Denkmalschutz einen hohen Stellenwert eingeräumt, zugleich aber eine ausreichende Berücksichtigung der Eigentümerbelange gefordert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999, Az.: 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226).
24. Die Lösung von Konfliktfällen erfolgt im Erlaubnisverfahren an Hand der Regelung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG. Danach kann die Erlaubnis versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Zwar gilt die Regelung ihrem Wortlaut nach nur für die auf einzelne Baudenkmäler bezogenen Fälle des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BayDSchG, doch ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber auch für den in dieser Regelung nicht genannten Fall der Erlaubnis zur Ensembleveränderung ebenfalls eine Versagungsmöglichkeit vorsehen wollte (vgl. dazu BayVGH, Beschluss von 12.12.2012, Az.:15 ZB 11.736, juris [Rn. 5]).
25. Wäre es Absicht des Gesetzgebers gewesen, das Bestehen eines Ensembles auch ohne ein Einzelbaudenkmal anzunehmen, hätte es nahegelegen, in Art. 6 Abs. 2 BayDSchG eine gesonderte Regelung für die Veränderung eines Gebäudes, das selbst kein Baudenkmal ist, jedoch Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des Ensembles hat (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG), vorzusehen, um eine unverhältnismäßige Belastung der Eigentümer von Nicht-Baudenkmälern zu vermeiden, die aus der pauschalen Forderung nach Substanzerhaltung resultieren kann.
26. Ob der Landesgesetzgeber nun die Frage, ob es auch in Bayern - unbeschadet der seit 1973, d. h. sozusagen "von Anbeginn an" geübten Praxis - überhaupt „einzeldenkmalfreie Ensembles“ geben darf, gesetzgeberisch beantworten wird, bleibt abzuwarten. In Anschluss an die aktuelle Rechtsprechung des BayVGH zu Fragen der Zumutbarkeit des Denkmalerhalts würde dann eine „Renovierung“ des BayDSchG in Angriff zu nehmen sein.
BayVGH, Urteil, 22.04.2016, AZ: 1 B 12.2353, Publikationsart: http://www.landesanwaltschaft.bayern.de/media/landesanwaltschaft/entscheidungen/2016_04_22_we_denkmalschutzrecht.pdf / BayVBl 2016, 788-781 / NVwZ-RR 2017, 13 ff. / BeckRS 2016, 47035
1. Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (WFKMS vom 30.07.1999, Nr. XII/4-K 4604/1-20/27 967): "Es stellte sich die Frage, ob ein Ensemble im Sinne von Art. 1 Abs. 3 BayDSchG nur vorliegen könne, wenn mindestens eine der dazugehörigen baulichen Anlagen für sich genommen ein Baudenkmal ist. Zwar ist es richtig, dass der diesbezügliche Beschluss des Landesdenkmalrates keine rechtsverbindliche Wirkung hat. Auch die Eintragung der Ensembles in die Denkmalliste ist nicht rechtsbegründend. Das Staatsministerium hält den Wortlaut des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG jedoch nicht für eindeutig. Dem strengen Wortlaut nach verlangt Absatz 3 nur, dass das Orts-, Platz- oder Straßenbild insgesamt erhaltenswürdig ist. Dies lässt die Auslegung zu, dass nicht jede einzelne bauliche Anlage des Ensembles, sondern die baulichen Anlagen als Gesamtheit erhaltenswürdig sein müssen. Es erscheint durchaus denkbar, dass diese Erhaltenswürdigkeit (vgl. Absatz 1: wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder völkerkundlichen Bedeutung) sich nur und gerade aus der Gesamtbetrachtung des Ensembles ergibt. Ob das Orts-, Platz- und Straßenbild insgesamt erhaltenswürdig ist, kann dann nicht maßgeblich davon abhängen, ob ein Einzeldenkmal darunter ist - ansonsten wäre der Schutz nach Absatz 1 ausreichend. Im Ergebnis kann u. E. für die Festlegung als Ensemble daher nicht entscheidend sein, ob eines der Bestandteile des Ensembles Denkmaleigenschaft hat.." 2. Landesanwaltschaft Bayern: "Im Wege eines „obiter dictums“ hat sich der 1. Senat mit der vorliegenden Entscheidung eines in der Denkmalpflege seit langem schwelenden Streits angenommen. Die Frage, ob Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler vom 25.06.1973 (BayDSchG) für das Vorliegen eines Ensembles mindestens ein Einzelbaudenkmal enthalten muss oder ob – wie in anderen Landesdenkmalgesetzen – etwa auch Mustersiedlungen, Straßenzüge oder Platzsituationen ohne Einzeldenkmäler dem Schutz des Denkmalrecht unterliegen, ist in der Praxis der Ensembleausweisung durch das Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) zugunsten einer möglichst umfassenden Unterschutzstellung beantwortet worden. Nur so konnten etwa in München die Siedlung am Gößweinsteinplatz („Dornier-Siedlung“) oder die „Kriegersiedlung“ dem Regime des Denkmalschutzes und auch den damit verbundenen finanziellen Anreizen unterstellt werden. Dieser jahrzehntelang vom BLfD gepflegten Auslegung des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG hat der 1. Senat eine klare Absage erteilt. Soweit er an dieser Stelle auf die Rechtsprechung der anderen, gleichfalls mit Fragen des Denkmalschutzes befassten Senate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verweist (Rn. 21 [s. Anhang]), vermittelt die Lektüre der genannten Entscheidungen allerdings nicht den Eindruck, dass dort bereits eine abschließende Positionierung zur Auslegung des Landesdenkmalrechts stattgefunden hätte. Ob der Landesgesetzgeber dieses Urteil zum Anlass wird, sich zur Frage des 'einzeldenkmalfreien Ensembles' neu oder klarstellend zu äußern, bleibt abzuwarten." (http://www.landesanwaltschaft.bayern.de/media/landesanwaltschaft/entscheidungen/2016_04_22_we_denkmalschutzrecht.pdf)
BayVGH - Urteil v. 22.04.2016 - 1 B 12.2353 - anonym.pdf

1 Allgemeine Rechtsfragen
1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.1.2 Bedeutung
1.1.5 Veränderungsfolgen
1.1.7 Folgen für das Eigentum
2 Baudenkmalpflege
2.1 Ensemble
2.1.1 Ensembleumfang
2.1.2 Erscheinungsbild
2.1.3 Nichtdenkmal im Ensemble
2.2.3 Abbruch eines „Nur“-Nicht-Einzeldenkmals im Ensemble
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Das VG Potsdam beachtete insoweit den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz des Klägers und entschied im Einklang mit der Rechtsprechung des BVerfG, insbesondere dem vom Kläger, dessen bereits errichtete grenzständige Garage ein nachbarliches Denkmal und des Denkmals "Gutsanlage K." beeinträchtigen kann, in Bezug genommenen Beschluss vom 02.03.1999, Az.: 1 BvL 7/91, NJW 1999, 2877 ff.). Es ist insbesondere zu Recht davon ausgegangen, dass Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse nicht weitergehen dürfen, als der Schutzzweck reiche, dem die Regelung diene, und dabei der Kernbereich der Eigentumsgarantie, zu dem sowohl die Privatnützigkeit als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gehören, nicht ausgehöhlt werden dürfe.
2. Es ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, diese Grenze sei vorliegend nicht erreicht; zwar umfasse die Baufreiheit des Art. 14 GG grundsätzlich das Recht, eine Garage zu bauen, sie sei hier jedoch zulässigerweise durch das DSchG Brandenburg und die Situationsgebundenheit des Grundstücks eingeschränkt.
3. Weder bei einer möglicherweise dauerhaft nicht zu realisierenden Möglichkeit, eine Garage zu nutzen, noch bei einem – im Falle einer Verlagerung des Standorts der Garage in den hinteren Grundstücksteil – gegebenenfalls eintretenden Wegfall der privaten Nutzbarkeit des Grundstücks zu Spiel- und Erholungszwecken, liegt entgegen der Ansicht des Klägers eine nicht gerechtfertigte Überbewertung der Sozialpflichtigkeit des Eigentums vor.
4. Die Anwendung eines denkmalschutzrechtlichen Genehmigungstatbestandes führt laut BVerfG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999, Az.: 1 BvL 7/91, a. a. O.) im Regelfall nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Eigentümers im engeren Sinne, der es angesichts des hohen Ranges des Denkmalschutzes und im Blick auf Art. 14 Abs. 2 S. 2 GG grundsätzlich hinnehmen muss, dass ihm möglicherweise eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird, weil Art. 14 Abs. 1 GG nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums schützt.
5. Hierunter fällt auch die Möglichkeit, ein Grundstück räumlich optimal ausnutzen zu können.
6. Die gesteigerte Sozialbindung ergibt sich in diesen Fällen aus der Situationsgebundenheit, z. B. der Lage und Beschaffenheit des Grundstücks.
7. Dem steht nicht entgegen, dass die Gutsanlage für den Betrieb eines Hochzeitsunternehmens genutzt wird. Der Schutz der unmittelbaren Umgebung von Denkmalen soll gewährleisten, dass die jeweilige besondere Wirkung des Denkmals, die es als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element auf den Betrachter ausübt, nicht wesentlich geschmälert wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.06.2008, Az.: OVG 2 S 18.08).
8. Dass dieser Zweck vorliegend durch die konkrete Nutzung des Denkmals beeinträchtigt oder gar nicht gewährleistet wäre, legt der Kläger nicht dar. Nachdem eine sinnvolle Nutzung des klägerischen Grundstücks die Grenzgarage möglich erscheint, war die Versagung des Bauantrags aus denkmalschützerischen Gründen rechtmäßig.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss, 18.07.2012, AZ: 2 N 42/12, Publikationsart: juris / EzD 5.1 Nr. 18 (mit berechtigter Anm. F. Koehl)

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.5.3.5 Bauerweiterungen im Ensemble
1.5.3.6 Neuerrichtung im Ensemble
2 Baudenkmalpflege
2.1 Ensemble
2.1.1 Ensembleumfang
2.1.3 Nichtdenkmal im Ensemble
2.3.10 Nachbarschutz
2.4 Veränderungen in der Umgebung