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BayVG Augsburg, Urteil, 28.10.2021, AZ: Au 5 K 21.288, Publikationsart:
1. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtes Augsburg vom 28. Oktober 2021 befasst sich dezidiert mit den Grundsätzen der Material,- Form- und Werkstoffgerechtigkeiten im denkmalschutzrechtlichen Verfahren wegen geplanter Veränderungsmaßnahmen an einer ein Baudenkmal „Ensemble“ konstituierenden baulichen Anlage. 2. Die denkmalschutzrechtliche Praxis der Denkmalschutzbehörden, im Wege von in enger Abstimmung mit der Denkmalfachbehörde erarbeiteter Auflagen geplante Maßnahmen doch in denkmalpflegerisch vertretbarer Weise durchführen lassen zu wollen und nicht – alternativ – in Gänze ablehnen zu müssen, wird mit dieser Entscheidung maßgeblich gestärkt.
BayVG Augsburg - Urteil v. 28.10.2021 - Au 5 K 21.288 - anonym.pdf

1 Allgemeine Rechtsfragen
1.2 Zuständigkeiten, Verfahrensfragen
1.2.3 Nebenbestimmungen, Nachträgliche Anordnungen
2 Baudenkmalpflege
2.1 Ensemble
2.1.2 Erscheinungsbild
2.1.3 Nichtdenkmal im Ensemble
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.1 Grundsätze
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
2.3.4 Fenster
2.3.5 Fassaden
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1. Der Einbau von Kunststofffenstern stellt - ungeachtet einer Holzoptik - einen Fall des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG dar, da sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles (i. S. d. Art. 1 Abs. 3 BayDSchG) auswirken könnten.
2. Im Hinblick auf den beabsichtigten Einbau von Kunststofffenstern kann auf den im Denkmalschutzrecht anerkannten Grundsatz der Materialgerechtigkeit abgestellt werden. Es sind daher Baustoffe zu verwenden, die den bereits vorhandenen Materialien entsprechen oder mit der vorhandenen Substanz vergleichbar sind. Dies sind regelmäßig nur "traditionelle Materialien" wie Holz. Kunststoff-Alu-Fenster sind demgegenüber mit dem Charakter der historischen Altstadt nicht vereinbar, denn sie sind nicht materialgerecht und entsprechen in der Materialalterung nicht dem wünschenswerten harmonischen Zusammenspiel aller an der Fassade verwendeten Materialien und ihrer Oberfläche.
3. Das Erscheinungsbild eines Ensembles wird durch das erhaltungswürdige Orts-, Platz- oder Straßenbild geprägt (s. Art. 1 Abs. 3 BayDSchG), das nicht nur aus einzelnen Teilen baulicher Anlagen bestehe, sondern aus einem Gesamteindruck.
4. Etwaige Vorbelastungen wie vorliegend durch bereits vorhandene Kunststofffenster in anderen Gebäuden schmälern weder die Schutzwürdigkeit des Ensembles als solches noch rechtfertigen sie weitere gleichartige Beeinträchtigungen.
5. Da das Ensemble selbst ein Baudenkmal darstellt (vgl. Art. 1 Abs. 3 BayDSchG), ist sein Schutzanspruch kein geringerer als der für Einzelbaudenkmäler.
6. Maßgebend für den Ensembleschutz ist daher das überlieferte Erscheinungsbild des Baudenkmals "Ensemble" (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG) und nicht der teilweise durch "Bausünden" vorbelastete Zustand.
7. Die streitgegenständlichen Kunststofffenster waren sowohl im Zeitpunkt ihres Einbaus als auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unvereinbar mit dem schutzwürdigen zeittypischen Erscheinungsbild des Ensembles und den daran zu messenden traditionellen Materialien.
8. Art. 6 Abs. 4 BayDSchG fordert zudem nur die Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung oder mit Mobilitätseinschränkungen, um diesem Personenkreis ältere bzw. alte Gebäude zugänglich zu machen ("Barrierefreiheit"; vgl. LT-Drs. 14/11230, S. 23), sie dient aber nicht der Erleichterung von Renovierungsarbeiten (z. B. durch Entfall von regelmäßigem Fensterstreichen etc.). Ein Anspruch des Eigentümers eines dem Denkmalrecht unterliegenden Gebäudes auf Zulassung einer von den denkmalrechtlichen Anforderungen abweichenden baulichen Gestaltung, um es möglichst mit eigener Arbeitskraft in Stand zu halten, besteht hingegen nicht.
BayVGH, Beschluss, 29.02.2016, AZ: 9 ZB 15.1146, Publikationsart:
vgl. Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff "Der Einbau von Kunststofffenstern in Denkmälern", BayVBl. 2016, 548-551

1.5 Sanktionen bei Zuwiderhandeln
1.5.1 Ordnungswidrigkeiten
1.5.3.2 Kunststoffenster im Ensemble
2 Baudenkmalpflege
2.1 Ensemble
2.1.2 Erscheinungsbild
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.4 Fenster
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1. Tatbestandsmerkmale, wie u. a. das Vorliegen wissenschaftlicher oder künstlerische Gründe, aus denen heraus eine Sache erhaltenswert, also Denkmal ist, von deren Vorliegen die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten abhängen, stellen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar (vgl. u. a BVerwG, Urteil vom 20.11.2003, Az.: 3 C 44.02, juris [Rn. 18]).
2. Die denkmalrechtlichen Bedeutungskategorien stellen lediglich tatbestandliche Voraussetzungen für die Annahme eines Denkmals dar und können als solche nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Die Pflichten des Denkmaleigentümers, namentlich seine Pflicht zur Erhaltung des Denkmals nach § 8 DSchG Bln sowie die Genehmigungspflicht bestimmter Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 DSchG Bln folgen aus der Denkmaleigenschaft des in Rede stehenden Objekts und nicht aus der jeweiligen Bedeutungskategorie, die die Denkmaleigenschaft begründet.
3. Dies gilt auch dann, obschon der Umfang der einen Denkmaleigentümer treffenden Erhaltungspflicht maßgeblich von den jeweils einschlägigen Bedeutungskategorien abhängt, da in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass bei der Frage, ob Gründe des Denkmalschutzes der Genehmigung eines Vorhabens entgegenstehen, zu prüfen ist, ob das Denkmal durch die beabsichtigte Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt und diese wertende Einschätzung kategorienadäquat zu erfolgen hat, d. h. sich an den für das Schutzobjekt maßgeblichen Bedeutungskategorien orientieren muss (vgl. u. a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2008, Az.: 2 B 12.06, juris [Rn. 23]).
4. Zudem fehlt für die begehrte Feststellung des Nichtvorliegens einzelner Bedeutungskategorien das gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse, da die begehrte Feststellung den Klägern keinen rechtlichen Vorteil verschafft. Indem sich die Kläger mit ihrem Antrag gegen die Annahme der wissenschaftlichen und künstlerischen Bedeutung der Kleinhaussiedlung wenden, stellen sie die Denkmaleigenschaft ihrer Wohnhäuser nicht in Abrede, denn die in § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG Bln genannten vier Bedeutungskategorien gelten alternativ, d. h. ein Denkmal liegt bereits vor, wenn eine Kategorie erfüllt ist.
5. Ein Denkmalbereich ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 DSchG Bln eine Mehrheit baulicher Anlagen, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG Bln im Interesse der Allgemeinheit liegt, und zwar auch dann, wenn nicht jeder einzelne Teil des Denkmalbereichs ein Denkmal ist.
6. Denkmalbereiche in Form von Gesamtanlagen i. S. d. § 2 Abs. BLNDSCHG § 2 Abs. 3 DSchG Bln stellen Mehrheiten baulicher Anlagen dar, die durch einen inneren Funktionszusammenhang gekennzeichnet sind und in der Regel aus konzeptionell in einem Zug geplanten und errichteten (Einzel-) Denkmalen bestehen (OVG Berlin, Urteil vom 08.07.1999, Az.: 2 B 1.95, juris [Rn. 18]; Haspel/ Martin/ Wenz/ Drewes, Denkmalschutzrecht in Berlin, 2008, § 2 Nr. 3.2.2).
7. Bei der Beurteilung der Denkmalfähigkeit und -würdigkeit eines Bauwerks oder - wie hier - einer Gesamtanlage kann sich das Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Senats für die regelmäßig erforderliche sachverständige Beratung sowohl auf die von der Behörde herangezogenen Gutachten, Äußerungen oder fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen als Urteilsgrundlage als auch auf fachkundige Stellungnahmen der Behörde selbst stützen. Fachbehördliche gutachterliche Äußerungen eines Landesamtes für Denkmalpflege sind auf Grund der Sachkunde dieser Behörde, die mit ihrem Fachwissen in erster Linie dazu berufen ist, entsprechende Stellungnahmen abzugeben, eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung einer Denkmaleigenschaft.
8. Die verfahrensrechtliche Stellung der Denkmalschutzbehörde als Beteiligter steht einer solchen Verwertung nicht entgegen, da allein die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben den Verdacht mangelnder Unabhängigkeit bei der Bewertung nicht zu begründen vermag (vgl. u. a. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.10.2011, Az.: 2 B 5.10, juris [Rn. 27 m. w. N.]).
9. Die geschichtliche Bedeutungskategorie des Denkmalschutzrechts ist erfüllt, wenn ein Bauwerk oder Gruppen von Gebäuden historische Ereignisse oder Entwicklungen anschaulich macht bzw. machen, also insoweit ein Aussagewert besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.10.2011, Az.: 2 B 5.10, juris [Rn. 29]).
10. Eine städtebauliche Bedeutung ist u. a. dann anzunehmen, wenn stadtbaugeschichtliche oder stadtentwicklungsgeschichtliche Unverwechselbarkeiten vorliegen, die einem Gebäude oder einer Gruppe von Gebäuden als historischem Bestandteil einer konkreten städtebaulichen Situation eine stadtbildprägende Außenwirkung, eine gewisse „Dominanz“ verleihen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.10.2011, Az.: 2 B 5.10, juris [Rn. 34 f.]; OVG Berlin, Urteil vom 06.03.1997, Az.: 2 B 33.91, NVwZ-RR 1997, 591 [593]).
11. Eine wissenschaftliche Bedeutung ist anzunehmen, wenn Gebäude oder andere Objekte wegen ihrer dokumentarischen Bedeutung für die Wissenschaft erhaltenswert sind, weil durch sie ein bestimmter Wissensstand einer geschichtlichen Epoche bezeugt wird oder weil sie als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 06.03.1997, Az.: 2 B 33.91, NVwZ-RR 1997, 591 [593]; VGH Mannheim, Urteil vom 19.03.1998, Az.: 1 S 3307/96, juris [Rn. 18]).
12. An der Erhaltung der Reichsforschungssiedlung besteht im Hinblick auf die genannten Bedeutungskategorien ein öffentliches Interesse. Ein solches Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung eines denkmalfähigen Objekts ist anzunehmen, wenn eine allgemeine Überzeugung von der Denkmalwürdigkeit und der Notwendigkeit seiner Erhaltung besteht. Das ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn die Denkmalwürdigkeit in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines Kreises von Sachverständigen eingegangen ist (vgl. u. a. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.10.2011, Az.: 2 B 5.10, juris [Rn. 38]).
13. Der Denkmalwert der Reichsforschungssiedlung als Gesamtanlage ist nicht entfallen. Nach der Rechtsprechung des Senats entfällt das öffentliche Erhaltungsinteresse, wenn derart weitreichende bauliche Veränderungen erfolgt sind, dass die das jeweilige Denkmal ausmachenden Bedeutungskategorien nicht mehr sichtbar sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.10.2011, Az.: 2 B 5.10, juris [Rn. 38]).
14. Die streitgegenständlichen Maßnahmen, der Farbanstrich der Hauseingangstür und der Fensterklappläden, der Einbau von Milchglasscheiben in die Kassetten der Hauseingangstür, die Verkleidung der Dachgaube mit Schindeln sowie der Einbau eines Rollladens in das straßenseitige Fenster im Erdgeschoss und eines Kunststoffisolierglasfensters in die straßenseitige Dachgaube sind nach § 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 DSchG Bln genehmigungspflichtig, weil sie das Erscheinungsbild der Häuser verändern. Die Genehmigungspflicht setzt nicht voraus, dass die Beeinflussung des Erscheinungsbildes von besonderem Gewicht oder deutlich wahrnehmbar ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.02.2008, Az.: 2 B 12.06, juris [Rn. 20]).
15. Die Genehmigung ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Gründe des Denkmalschutzes stehen einem Vorhaben entgegen, wenn das Schutzobjekt durch die Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt. Diese wertende Einschätzung hat „kategorienadäquat“ zu erfolgen, d. h. sie muss sich an den für das Schutzobjekt maßgeblichen Bedeutungskategorien orientieren.
16. Bezugspunkt für diese Prüfung ist die Reichsforschungssiedlung als Denkmalbereich.
17. Eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung scheidet allerdings aus, wenn bei einer so großen Anzahl von Häusern in der Kleinhaussiedlung an einem Bauteil derart umfangreiche Veränderungen vorgenommen worden sind, dass dieses Bauteil nicht mehr zu einem einheitlichen Erscheinungsbild der Siedlung beitragen kann. Bei einem Denkmalbereich in Form einer Gesamtanlage ist die Minderung der Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte Veränderungen nicht nur „kategorienadäquat“, sondern auch auf die betroffenen Bauteile beschränkt zu beantworten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.11.2006, Az.: 2 B 13.04, juris [Rn. 18]). Bezugsrahmen ist das gesamte Gebiet der Kleinhaussiedlung (vgl. zur Erhaltungsverordnung: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.03.2014, Az.: 2 B 7.12, juris [Rn. 27]).
18. Maßgeblich ist, welche Abweichungen vom Originalzustand zum Zeitpunkt der Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste vorlagen, da bei einer vor Eintragung erfolgten Änderung von Originalbauteilen eine Rückführung in den früheren Zustand nicht mehr verlangt werden kann. Darüber hinaus sind die Veränderungen zu berücksichtigen, für die nach erfolgter Eintragung eine denkmalrechtliche Genehmigung erteilt wurde.
19. Eine denkmalrechtliche Schutzbedürftigkeit liegt schließlich nicht vor, wenn sich das konkret betroffene Bauteil bei Eintragung der Reichsforschungssiedlung in die Denkmalliste nicht mehr im originalgetreuen Zustand befand. Der Begriff der „Erhaltung“ beinhaltet lediglich die Bewahrung des Bestandes.
20. Er umfasst hingegen nicht die vollständige oder teilweise Wiederherstellung des historischen Originals im Wege der Ersetzung von Bauteilen, die bereits im Zeitpunkt der Eintragung in die Denkmalliste denkmalwidrig waren, durch neue form- und materialgetreue Bauteile.
21. Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Denkmalschutzgesetzes. Soweit es nach § 1 Abs. 1 DSchG Bln Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege ist, Denkmäler nicht nur nach Maßgabe des Gesetzes zu „erhalten“, sondern u. a. auch zu „schützen“ und zu „pflegen“, kann auch hieraus nicht das Ziel einer Rückführung zu einem vor der Eintragung des Denkmals bestehenden Originalzustand hergeleitet werden.
22. Der Umstand, dass der Verfügungsberechtigte gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln das Denkmal im Rahmen des Zumutbaren nicht nur „instand zu halten“ sondern auch „instand zu setzen“ hat, rechtfertigt ebenfalls nicht die Auslegung, dass ein zum Zeitpunkt der Eintragung bereits nicht mehr vorhandener Originalzustand anzustreben ist. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass eine „Wiederherstellung“ des früheren Zustandes nach § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln nur dann verlangt werden kann, wenn ein Denkmal ohne Genehmigung verändert und dadurch in seinem Denkmalwert gemindert worden oder ganz oder teilweise beseitigt oder zerstört worden ist. Da die Genehmigungspflicht erst mit der Eintragung in die Denkmalliste entsteht, kann sich auch die Wiederherstellungspflicht nicht auf den Originalzustand, sondern nur auf den zum Zeitpunkt der Eintragung bestehenden Zustand beziehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.02.2008, Az.: 2 B 12.06, juris [Rn. 33]; zur Wiederherstellungspflicht: VerfGH Berlin, Beschluss vom 25.03.1999, Az.: 35/97, juris [Rn. 23]).
23. Der vorhandene Anstrich der Fensterklappläden und der Hauseingangstür an dem Haus der Klägerin zu 1. in mittelbraun/beige sowie der Fensterklappläden an dem Haus der Kläger zu 3. und zu 4. in grün ist denkmalrechtlich zu genehmigen. Zwar verlangt kein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahmen, Gründe des Denkmalschutzes stehen jedoch nicht entgegen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln).
24. Der jeweils gewählte Farbanstrich beeinträchtigt weder den bau- und architekturgeschichtlichen Aussagewert noch die städtebauliche Bedeutung der Gesamtanlage, obwohl er die Einheitlichkeit der Kleinhaussiedlung durchbricht, da er den Vorgaben des von der unteren Denkmalschutzbehörde in Zusammenarbeit mit interessierten Eigentümern erstellten „Maßnahmenkatalog(s) für die denkmalgeschützten Reihenhäuser der Reichsforschungssiedlung Haselhorst“, Stand März 2012, nicht entspricht.
25. Der blau/weiße Anstrich kann ferner nicht mit dem Argument verlangt werden, nur ein einheitlicher Anstrich wäre denkmalverträglich, denn die Farbgebung, soweit sie Klappläden und Haustüren betrifft, ist mit dem Verlust des bauzeitlichen Originals als einheitsstiftendes Merkmal untergegangen.
26. Eine dem historischen Original bzw. einer späteren Gestaltung mit eigenem Denkmalwert unstreitig nicht entsprechende einheitliche Farbgestaltung kann im Rahmen der denkmalrechtlichen Genehmigung von Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten nicht vorgeschrieben werden. Dies würde dazu führen, dass Verfügungsberechtigte, deren Fensterläden und/oder Haustüren noch im bauzeitlichen Originalton gestrichen sind, gezwungen wären, diesen im Falle einer notwendigen Instandsetzung durch einen nicht originalgetreuen Farbton zu ersetzen. Hierfür bietet das Berliner Denkmalschutzgesetz keine rechtliche Grundlage. Gemäß § 8 Abs. 1 DSchG Bln ist der Verfügungsberechtigte lediglich verpflichtet, das Denkmal im Rahmen des Zumutbaren instand zu halten und instand zu setzen, es sachgemäß zu behandeln und vor Gefahren zu schützen.
27. Gestalterische Vorgaben, die nicht dem bauzeitlichen Original oder einer späteren Änderung mit eigenem Denkmalwert entsprechen, können mit einer denkmalrechtlichen Genehmigung nicht durchgesetzt werden.
28. Der Einbau der Milchglasscheiben in die Kassetten der Hauseingangstür des Wohnhauses der Klägerin zu 2. ist hingegen nicht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln genehmigungsfähig, da diese Maßnahme den bau- und architekturgeschichtlichen Aussagewert sowie die städtebauliche Bedeutung der Gesamtanlage beeinträchtigt, durchbricht sie doch die Einheitlichkeit der Kleinhaussiedlung, die erforderlich ist, um die historische Aussage der Kleinhaussiedlung als Bestandteil der Reichsforschungssiedlung sichtbar zu machen.
29. Entgegen der Auffassung der Kläger stellt der Austausch der Holzkassetten gegen Milchglasscheiben schon deshalb keine geringfügige Beeinträchtigung dar, weil er augenfällig ist. Die Gestaltung der Hauseingangstür, die sich bei Eintragung der Reichsforschungssiedlung in die Denkmalliste unstreitig noch im originalgetreuen Zustand befand, ist wesentlich, da es sich um ein prägendes Merkmal eines Hauses handelt. Bei einer Haustür mit Holzkassetten handelt es sich um ein Bauteil, das nach wie vor zu einem einheitlichen Erscheinungsbild der Siedlung beiträgt.
30. Die Kostenbelastung für eine Wiederherstellung des originalgetreuen Zustands der Hauseingangstür kann keine Berücksichtigung finden, denn sie ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht Folge der denkmalpflegerischen Vorgaben, sondern des Umstandes, dass sich die Klägerin zu 2. über ihre Verpflichtung aus § 11 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln, vor Durchführung der Maßnahme eine denkmalrechtliche Genehmigung einzuholen, hinweggesetzt hat.
31. Der Einbau eines Rollladens in das straßenseitige Fenster im Erdgeschoss des Wohnhauses der Kläger zu 3. und 4. ist gleichfalls nicht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln genehmigungsfähig, da durch diese Maßnahme der bau- und architekturgeschichtliche Aussagewert sowie die städtebauliche Bedeutung der Gesamtanlage beeinträchtigt werden , weil sie ebenfalls die Einheitlichkeit der Kleinhaussiedlung durchbricht.
31. Es handelt sich dabei um eine nicht geringfügige Beeinträchtigung, da die Fenster ganz wesentlich zum optischen Eindruck eines Hauses beitragen, insbesondere, wenn - wie hier - die Fassade schlicht gehalten ist. Der Rollladen stellt einen Fremdkörper dar, weil er nicht nur in geschlossenem Zustand deutlich sichtbar ist, sondern auch der in der Fensteröffnung angebrachte Rollladenkasten ist augenfällig.
33. Entsprechendes gilt für den Austausch sowohl der bauzeitlichen Bretterverschalung der straßenseitigen Gauben der Wohnhäuser der Klägerinnen zu 2. und 5. gegen Schindeln als auch des Holzfensters in der straßenseitigen Gaube des Wohnhauses der Klägerin zu 5. gegen ein Kunststoffisolierglasfenster; dieser Austausche sind daher nicht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln genehmigungsfähig.
34. Zwar fehlt ein allgemeiner, voraussetzungslos geltender Grundsatz der Materialgerechtigkeit im Denkmalschutzgesetz Berlin. In Fällen, in denen bauzeitliche, das Erscheinungsbild prägende Holzfenster bei der Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste noch vorhanden sind, ist jedoch in der Regel davon auszugehen, dass der Einbau von Kunststofffenstern zu einer mehr als nur geringfügigen Beeinträchtigung des Denkmals führt (vgl. Urteil des Senats vom 21. Februar 2008, a. a. O., Rn. 35). Dies setzt voraus, dass dem Material - wie im vorliegenden Fall - eine ausschlaggebende Bedeutung für den Denkmalwert zukommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.02.2008, Az.: 2 B 12.06, juris [Rn. 32]). Die Reichsforschungssiedlung bildet als Gesamtanlage mit ihren einzelnen Bestandteilen den Stand der Bauforschung ab, die sich u. a. auf verschiedene Materialien bezog. Unabhängig davon, ob in diesem Rahmen konkret verschiedene Materialien für Fensterrahmen erprobt wurden, bildet der flächendeckende Einbau von Holzfenstern in der Kleinhaussiedlung in jedem Fall noch das üblicherweise zu dieser Zeit für das Bauteil Fenster verwendete Baumaterial ab.
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil, 21.04.2016, AZ: 2 B 24.12, Publikationsart: BeckRS 2016, 47238
ABWEICHEND aber: OVG Hamburg, Urteil vom 23.06.2016, Az.: 3 Bf 100/14, http://www.w-goehner.de/rechtsprechungsuebersicht/direktlink.php?id=180

1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.1.2 Bedeutung
1.1.4 Denkmalwürdigkeit
1.1.5 Veränderungsfolgen
1.5.3 Beseitigung
1.5.3.1 Kunststoffenster im Baudenkmal
1.5.3.2 Kunststoffenster im Ensemble
1.5.3.3 Dachfenster / Dachgestaltung im Baudenkmal / Ensemble
1.5.3.4 Fassaden im Ensemble
1.5.4 Instandsetzung / Wiederherstellung
2 Baudenkmalpflege
2.1 Ensemble
2.1.2 Erscheinungsbild
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
2.3.4 Fenster
2.3.5 Fassaden
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1. Das VG Berlin hebt die Bedeutung originaler Fenster für den Bestand eines jeden Baudenkmals hervor.
2. Unter Verweis auf die Rahmenvorgaben des LDA Berlin ("angesichts dieser nachvollziehbaren denkmalschutzrechtlichen Grundsätze") bestätigt das VG Berlin die verschiedenen Stufen der denkmalgerechten Nachrüstung oder Aufarbeitung von Fenstern.
3. Trotz Nachbaus der neuen Fenster in Holz stehen "Gründe des Denkmalschutzes" entgegen, weil auf den raumseitigen Fensterflügel verzichtet wurde und damit die Dreidimensionalität im Vergleich zum originalen Kastenfenster wahrnehmbar fehlt.
4. Auch die stärkere Spiegelwirkung des Isolierglases unterscheidet sich von der überkommenen Einfachverglasung. Schließlich weisen die Isolierglasfenster eine größere Profilierung auf als die historische Einfachverglasung.
5. Die festgestellten Veränderungen stellen eine mehr als nur unerhebliche Beeinträchtigung des Denkmals dar. Gründe des Denkmalschutzes stehen einem Vorhaben entgegen, wenn das Schutzobjekt durch die Maßnahme eine "mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung" erfährt.
6. Auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit ist eine zeitgemäße Nutzung der Immobilie grundsätzlich auch mit zweiflügeligen Holzkastendoppelfenstern der überkommenen Art gewährleistet.
7. Die Mehrkosten für den Einbau zweiflügeliger Holzkastenfenster und der pflegerische Unterhalt stehen nicht im offenkundigen Mißverhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen des geschützten Objektes und sind von den Eigentümern im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums zu tragen.
8. Zu dem in der streitgegenständlichen Siedlung besonders aktuellen Gleichbehandlungsgrundsatz verweist das VG Berlin darauf, dass dem beklagten Bezirk die Vergleichsfälle jeweils bekannt sind und von ihm bearbeitet werden, was den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss, 21.12.2015, AZ: OVG 6 N 95.15, Publikationsart:
OVG Beschluss Fenster schwarz.pdf

1.5 Sanktionen bei Zuwiderhandeln
1.5.3 Beseitigung
1.5.3.1 Kunststoffenster im Baudenkmal
1.5.3.2 Kunststoffenster im Ensemble
2 Baudenkmalpflege
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.1 Grundsätze
2.3.4 Fenster
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1. Die ursprünglich vorhandenen Kastenfenster gehören zum geschützten Bestand des Denkmalbereichs.
2. Fenster gehören zum wesentlichen Bestand der geschützten Häuser und tragen wesentlich zu ihrem Zeugniswert bei.
3. Ersatzfenster müssen daher im Material aber insbesondere in ihrer Gestaltung ihren Vorgängern folgen, um möglichst viel von der historischen Aussage zu überliefern und eine gute Einfügung in die Gesamtheit eines historischen Gebäudes zu erreichen.
4. Selbst wenn in einer Mehrheit von baulichen Anlagen bestimmte Bauteile ihrer historischen Bedeutung stark entkleidet sein sollten, sind sie dennoch dem Ensemble nicht entzogen, denn es geht um die Wahrung eines Gesamteindrucks, der nicht in Ausschnitte zerlegt und nur auf die Wirkung einer äußeren Veränderung auf das betroffene Gebäude beschränkt werden kann.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss, 17.10.2014, AZ: OVG 2 N 114.12, Publikationsart: juris

1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.1.5 Veränderungsfolgen
2 Baudenkmalpflege
2.1 Ensemble
2.1.2 Erscheinungsbild
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.4 Fenster
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1. Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes - insbesondere § 4 Abs. 2 DSchG HH und das in § 6 DSchG HH zum Ausdruck kommende sog. ipsa lege-Prinzip - sind verfassungsgemäß.
2. Eine auf die Feststellung, eine bestimmte bauliche Anlage sei kein Baudenkmal i. S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG HH, gerichtete Klage kann auf bestimmte denkmalrechtliche Schutzkategorien i. S. v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG HH beschränkt bzw. konkretisiert werden.
3. Der in § 6 Abs. 1 Satz 4 DSchG HH zum Ausdruck kommende Eintragungsvorbehalt bezieht sich nur auf die Schutzpflichten der Verfügungsberechtigten aus § 7 DSchG HH. Der Genehmigungsvorbehalt aus § 9 Abs. 1 Satz 1 DSchG HH gilt demgegenüber unabhängig von der Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste.
4. Von geschichtlicher Bedeutung i. S. v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG HH sind nicht nur Objekte, die in ihrer Bausubstanz und äußeren Gestalt im Urzustand bestehen geblieben sind. Spätere Zusätze und Änderungen lassen den Denkmalwert grundsätzlich nicht entfallen.
5. Die Unterschutzstellung eines Gebäudes als Baudenkmal umfasst das Gebäude regelmäßig in seiner Gesamtheit. Die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG HH auch mögliche Beschränkung der Unterschutzstellung auf einen Teil einer Anlage setzt voraus, dass dieser gegenüber dem nicht schutzwürdigen Teil überhaupt einer selbstständigen Bewertung unter Gesichtspunkten des Denkmalschutzes zugänglich ist und in diesem Sinn als abtrennbarer Teil der Anlage erscheint.
OVG Hamburg, Urteil, 23.06.2016, AZ: 3 Bf 100/14, Publikationsart: BeckRS 2016, 49064
Abweichung von OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.04.2016, Az.: 2 B 24.12, http://www.w-goehner.de/rechtsprechungsuebersicht/direktlink.php?id=179

1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.1.1 Eintragungspflicht
1.1.2 Bedeutung
1.1.4 Denkmalwürdigkeit
1.1.5 Veränderungsfolgen
1.5.3 Beseitigung
1.5.3.1 Kunststoffenster im Baudenkmal
1.5.3.2 Kunststoffenster im Ensemble
1.5.3.3 Dachfenster / Dachgestaltung im Baudenkmal / Ensemble
1.5.3.4 Fassaden im Ensemble
1.5.4 Instandsetzung / Wiederherstellung
2 Baudenkmalpflege
2.1 Ensemble
2.1.2 Erscheinungsbild
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
2.3.4 Fenster
2.3.5 Fassaden
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1. Auch durch den bereits einige Jahre zurückliegenden Einbau von Kunststofffenstern geht der Denkmalwert nicht verloren, weil der Austausch der denkmalwidrigen Teile gegen denkmalgemäße Fenster jederzeit ohne bleibende
Schäden möglich ist.
2. Mildere Mittel als den Austausch gegen denkmalgerechte Fenster, um die Beeinträchtigung eines Denkmals durch Kunststofffenster zu beheben, sind i.d.R. nicht gegeben.
OVG Niedersachsen, Beschluss, 22.09.2015, AZ: 1 LA 54/15, Publikationsart: 1) BeckRS 2015, 52604 2) IBRRS 2015, 2721 3) NordÖR 2015, 572 4) NVwZ-RR 2016, 23-25 5) LSK 2015, 450405 (Ls.)
OVG Niedersachsen - Beschluss v. 22.09.2015 - 1 LA 54.15.pdf

1.1.5 Veränderungsfolgen
1.5.3 Beseitigung
1.5.3.1 Kunststoffenster im Baudenkmal
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.1 Grundsätze
2.3.4 Fenster
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1. Das VG Berlin hebt die Bedeutung originaler Fenster für den Bestand eines jeden Baudenkmals hervor.
2. Unter Verweis auf die Rahmenvorgaben des LDA Berlin ("angesichts dieser nachvollziehbaren denkmalschutzrechtlichen Grundsätze") bestätigt das VG Berlin die verschiedenen Stufen der denkmalgerechten Nachrüstung oder Aufarbeitung von Fenstern.
3. Trotz Nachbaus der neuen Fenster in Holz stehen "Gründe des Denkmalschutzes" entgegen, weil auf den raumseitigen Fensterflügel verzichtet wurde und damit die Dreidimensionalität im Vergleich zum originalen Kastenfenster wahrnehmbar fehlt.
4. Auch die stärkere Spiegelwirkung des Isolierglases unterscheidet sich von der überkommenen Einfachverglasung. Schließlich weisen die Isolierglasfenster eine größere Profilierung auf als die historische Einfachverglasung.
5. Auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit ist eine zeitgemäße Nutzung der Immobilie grundsätzlich auch mit zweiflügeligen Holzkastendoppelfenstern der überkommenen Art gewährleistet.
6. Die Mehrkosten für den Einbau zweiflügeliger Holzkastenfenster und der pflegerische Unterhalt stehen nicht im offenkundigen Mißverhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen des geschützten Objektes und sind von den Eigentümern im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums zu tragen.
7. Zu dem in der streitgegenständlichen Siedlung besonders aktuellen Gleichbehandlungsgrundsatz verweist das VG Berlin darauf, dass dem beklagten Bezirk die Vergleichsfälle jeweils bekannt sind und von ihm bearbeitet werden, was den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.
VG Berlin, Urteil, 10.04.2014, AZ: VG 13 K 35.14, Publikationsart:
rkr. (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.12.2015, Az.: OVG 6 N 95.15)
VG Urteil Fenster schwarz.pdf

1.5 Sanktionen bei Zuwiderhandeln
1.5.3 Beseitigung
1.5.3.1 Kunststoffenster im Baudenkmal
1.5.3.2 Kunststoffenster im Ensemble
2 Baudenkmalpflege
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.4 Fenster
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1. Der Denkmalwert eines Gebäudes wird nicht durch einen ästhetisch aufgeschlossenen Betrachter, sondern durch einen breiten Kreis von Sachverständigen bestimmt. Sein Gradmesser ist nicht allein die optische Erscheinung, sondern auch und gerade die Materialgerechtigkeit der Bausubstanz.
2. Zur Herstellung der Materialgerechtigkeit ist auch eine vorübergehende Störung des harmonischen Gesamtbildes eines Gebäudes - jedenfalls für eine Übergangszeit - hinzunehmen.
3. Die Energiebilanz heute gefertigter Holzfenster bleibt hinter der von Kunststofffenstern kaum zurück.
4. Die Erteilung einer Genehmigung nach § 10DSchG NI ist eine gebundene Entscheidung. Eine Ermessensausübung durch die untere Denkmalschutzbehörde ist - anders als bei § 23 DSchG NI - unzulässig.
VG Oldenburg, Urteil, 07.07.2016, AZ: 4 A 1760/14, Publikationsart: n. v.
Bearbeitung durch Arnd Hüneke, Abteilungsleiter Zentrale Verwaltung und Justiziariat sowie Ombudsmann zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis des Niedersächsischen Landesamts für Denkmalpflege

2 Baudenkmalpflege
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.1 Grundsätze
2.3.4 Fenster
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1. Eine Beseitigungsverfügung nach § 79 BauO NI kann auch auf einen denkmalrechtswidrigen Zustand gestützt werden, da das Denkmalrecht nach § 2 Abs. 16 BauO NI Teil des öffentlichen Rechts ist, das Anforderungen an bauliche Anlagen stellt.
2. In einer Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 7 Abs. 3 DSchG NI sind selbstverschuldete Kosten, die aus der Beiseitigung einer rechtswidrigen Umgestaltung des Denkmals resultieren, nicht einzustellen.
3. Sind Holzfenster anstelle von Kunststofffenstern einzubauen, hat der Denkmaleigentümer die Mehrkosten für die Pflege und Instandhaltung der Holzfenster regelmäßig hinzunehmen.
VG Oldenburg, Urteil, 07.07.2016, AZ: 4 A 631/14, Publikationsart: n. v.
Bearbeitung durch Arnd Hüneke, Abteilungsleiter Zentrale Verwaltung und Justiziariat sowie Ombudsmann zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis des Niedersächsischen Landesamts für Denkmalpflege

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
2 Baudenkmalpflege
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.1 Grundsätze
2.3.4 Fenster