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2.3.10 Nachbarschutz

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1. Die (Wieder-) Aufstellung (hier von vierzig) Gartenzwergen auf dem Vordach eines Baudenkmals kann gegen denkmalschutzrechtliche Vorschriften verstoßen.
2. Im Hinblick auf die Art der Befestigung der Gartenzwerge auf dem Vordach sowie der auf Dauer angelegten Umgestaltung des Vordachs durch das Anbringen der Gartenzwerge handele es sich nicht um eine nur vorübergehende Dekoration, sondern vielmehr um eine denkmalrechtlich relevante Umgestaltung (Veränderung), die einer Genehmigungspflicht gemäß § 16 Abs.1 Nr. 3 DSchG (a. F.) unterliegt.
3. Im konkreten Fall stellten die Gartenzwerge eine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung des historischen Erscheinungsbildes dar.
4. Da die Aufstellung der Gartenzwerge ohne denkmalrechtliche Genehmigung verboten sei, sei sie dem beklagten Mitbewohner des Baudenkmals, der die Gartenzwerge eigenmächtig entfernt hatte, auch nicht zuzumuten.
AmtsG Wiesbaden, Urteil, 05.12.2016, AZ: 93 C 4622/13, Publikationsart: BeckRS 2016, ***** (in Vorbereitung)

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.10 Nachbarschutz
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1.4 Umgebender Park, Garten, etc.
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
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1. Dem Denkmaleigentümer kann im Hinblick auf seine gesetzlichen Pflichten, das Denkmal zu erhalten und zu pflegen, sowie im Hinblick auf die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG im Rahmen des sogenannten Umgebungsschutzes nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG ein Abwehrrecht gegen eine Baumaßnahme in der Nähe des Baudenkmals zukommen, wenn sich diese auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals erheblich auswirkt.
2. Darüber hinaus lässt sich dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz jedoch kein allgemeiner Drittschutz zu Gunsten des Denkmaleigentümers entnehmen.
3. Die Entscheidung schließt an die Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Urteil vom 21. April 2009, Az.: 4 C 3/08, juris) und des BayVGH (vgl. Beschluss vom 4. August 2011, Az.: 2 CS 11.997, juris) an.
4. Das BVerwG hat in diesem Zusammenhang richtungsweisend ausgeführt, der Eigentümer eines Kulturdenk-mals sei gemäß § 42 Abs. 2 VwGO befugt, die denkmalrechtliche Genehmigung des Vorhabens anzu-fechten, wenn ein Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens erheblich beeinträchtige.
5. Nur wenn dem Eigentümer ein Anfechtungsrecht eingeräumt werde, könne die Verhältnismäßigkeit der ihm aufer-legten Pflicht, das Kulturdenkmal zu erhalten und zu pflegen, gewahrt werden.
BayVGH, Urteil, 24.01.2013, AZ: 2 BV 11.1631, Publikationsart: Juris / http://www.landesanwaltschaft.bayern.de/images/PDFs/2013/2a1631b.pdf / BayVBl 2013, 470-472

2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.1 Grundsätze
2.3.10 Nachbarschutz
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1 Inhaltliche Nähe
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1. Ein Grundstückseigentümer ist aus dem Nachbarrecht, so z. B. dem sog. Hammerschlags- oder Leitungsrecht, grundsätzlich verpflichtet, seinem Nachbarn zur Durchführung von Bau- und/oder Instandsetzungsarbeiten an dessen Haus die Nutzung seines Grundstücks in erforderlicher Weise zu gestatten.
2. Voraussetzung für den nachbarrechtlichen Duldungsanspruch ist zunächst, dass die geplante Bau- oder Instandsetzungsmaßnahme ohne die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks nicht oder nur unter erschwerten, nicht zumutbaren Umständen möglich wäre.
3. Damit sind zunächst einmal alle Grundstücke, die keinen eigenen Zugang zu öffentlichen Wegen haben oder deren Grundstück teilweise durch die darauf befindliche Bebauung und die umliegenden Grundstücke vollständig von öffentlichem Zugang abgetrennt sind, mit dem Duldungsanspruch privilegiert.
4. Auch für Baumaßnahmen, die aus technischer Sicht zur Durchführung der geplanten Baumaßnahmen die Nutzung des Nachbargrundstücks erfordern, privilegiert das Nachbarrecht.
5. Als weitere Voraussetzung hat der Bauherr, der das Nachbargrundstück beanspruchen will, den Nachbarn rechtzeitig, zumindest aber einen Monat vor Beginn der Arbeiten, zu informieren und Umfang, Art und Dauer der geplanten Baumaßnahme darzulegen. Gleiches gilt hinsichtlich der Art und Intensität der Nutzung des Nachbargrundstücks.
6. Selbstverständlich ist der Bauherr verpflichtet, mit dem Nachbargrundstück schonend umzugehen, etwaige Schäden zu beheben und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
7. Dem Nachbar steht, sofern sich die Intensität der Fremdnutzung nicht lediglich in einem Bereich bewegt, bei dem man von einer Gefälligkeitsgestattung auszugehen hat, auch ein angemessener Entschädigungsanspruch gegen den Bauherrn zu.
8. Räumt der Nachbar gleichwohl dem Bauherrn keine Gelegenheit zur Nutzung seines Grundstücks ein, darf dieser sein Nutzungsrecht auf dem benachbarten Grundstück gleichwohl nicht einfach durchsetzen; es würde sich insoweit um verbotene Eigenmacht und ggf. Hausfriedensbruch handeln und der Nachbar wäre in der Lage, die Nutzung seines in dieser rechtswidrigen Weise in Anspruch genommenen Grundstücks durch eine einstweilige Verfügung des Gerichts zunächst verbieten zu lassen.
9. Der Bauherr ist vielmehr auf den Rechtsweg zu verweisen; er kann den Nachbarn auf Duldung der Nutzung des Nachbargrundstücks für die Zeit, die für die Durchführung der Baumaßnahmen erforderlich ist, verklagen. Eine deutliche Verzögerung des Beginns der Baumaßnahmen sollte in diesem Falle einkalkuliert werden.
BGH, Urteil, 14.12.2012, AZ: V ZR 49/12, Publikationsart: openJur 2013, 3159 / NSW NachbG NRW § 16 / NSW NachbG NRW § 24 / Grundeigentum 2013, 264-265 / MDR 2013, 396-397 / NZM 2013, 243-244 / ZMR 2013, 396-397 / RdL 2013, 138-139 / EBE/BGH 2013, BGH-Ls 106/13 / ZfIR 2013, 116 / IBR 2013, 181 / Info M 2013, 32 / BauR 2013, 606-609 / NJW-Spezial 2013, 193-194 / DWW 2013, 198 / juris

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
1.4.2 Betretungsrecht
2.3.7 Energieeffizienzmaßnahmen
2.3.10 Nachbarschutz
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1. Aus Art. 14 Abs. 1 GG folgt nicht, dass sich aus einem objektiv-rechtlichen Verstoß gegen Landesdenkmalrecht gleichsam automatisch eine Verletzung des subjektiven Rechts eines Denkmaleigentümers ergibt. 
2. Ob der denkmalrechtliche Drittschutz zugunsten des Eigentümers eines Kulturdenkmals auf das grundrechtlich gebotene Mindestmaß beschränkt ist oder darüber hinaus geht, ist eine Frage des irrevisiblen Landesrechts.
BVerwG, Beschluss, 10.06.2013, AZ: 4 B 6/13, Publikationsart: BauR 2013, 1671-1672 / BRS 81 Nr. 215 (2013) / EzD 1.1 Nr. 37 (mit Anm. W. Eberl / juris

1.1.7 Folgen für das Eigentum
1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.2 Bebauungsplan
1.3.5 Erschließung im Außenbereich
2.3.10 Nachbarschutz
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1. Die Duldungspflicht nach § 10 a HessNachbG setzt voraus, dass es sich bei den übergreifenden Bauteilen um eine Wärmedämmung handelt, die über die Bauteilanforderungen der EnEV in der jeweils geltenden Fassung für bestehende Gebäude nicht hinausgeht.
2. Danach beschränkt sich die Duldungspflicht eines Grundstückseigentümers auf eine Außendämmung, die den Höchstwert des Wärmedurchgangskoeffizienten - hier nach Anlage 3 zu § 9 EnEV 0,24 W/qm K - nicht überschreitet, sondern diesen - höchstens erreicht.
3. Weitergehende und aufwändigere Dämmmaßnahmen, die über den Mindeststandard der Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung hinausgehen und möglicherweise eine stärkere Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks zur Folge hätten, hat der Nachbar, dessen in Art. 14 GG geschütztes Eigentumsrecht berührt ist, nicht zu dulden. (s. LT-Drs. 18/855, S. 6)
4. Eine "überschießende" grenzüberschreitende Maßnahme braucht der Nachbar folglich selbst dann nicht hinzunehmen, wenn in der konkret gegebenen Situation die zur Verfügung stehenden Baumaterialien keine grenzwertgenaue Dämmung erlauben sollten.
OLG Frankfurt am Main, Urteil, 26.09.2012, AZ: 19 U 110/12, Publikationsart: NJW 2012, 3729-3731 / BeckRS 2012, 21627

2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
2.3.7 Energieeffizienzmaßnahmen
2.3.10 Nachbarschutz
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1. War ein planungsrechtlicher Vorbescheid zum Zeitpunkt der Erteilung einer Baugenehmigung einem Dritten gegenüber noch nicht bestandskräftig, so kann dieser die Baugenehmigung uneingeschränkt anfechten. Das Schicksal des Vorbescheids ist dann wegen der Zweitregelung des Inhalts in der Baugenehmigung für die Rechtstellung des Dritten ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1989, Az.: 4 C 14/85, NVwZ 1989, 863 / juris Rn. 15).
2. Ein Dritter, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seinem Rechtsbehelf allerdings nur durchdringen, wenn eine angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt.
3. Dem zur Rücksichtnahme verpflichteten Bauherrn, der in unmittelbarer Umgebung eines Denkmals eine bauliche Anlage errichten will, ist nach dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme nach Lage der Dinge ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme in Hinblick auf die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals zuzumuten.
4. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit kann es darauf ankommen, ob sich in unmittelbarer Umgebung des Vorhabens gesteigert schutzwürdige bauliche Anlagen befinden.
5. Dies ist bei Baudenkmalen jedenfalls dann der Fall, wenn durch das Vorhaben die unmittelbare Umgebung des Denkmals verändert wird. 
6. Die Ziele des Denkmalschutzes lassen sich nur erreichen, wenn ggf. auch das Eigentum in der Umgebung eines denkmalgeschützten Gebäudes beschränkt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012, Az.: OVG 10 S 21.12 / juris).
7. Trotz der Regelung von § 212a Abs. 1 BauGB überwiegt dann das Suspensivinteresse des Denkmaleigentümers das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit bzw. des Vorhabensträgers.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss, 11.03.2014, AZ: 10 S 13/12, Publikationsart: Grundeigentum 2014, 601-604 / LKV 2014, 227-231 / KommJur 2014, 272-276 / ZAP EN-Nr 289/2014 / BauR 2014, 1519 / juris / EzD 2.2.6.4 Nr. 92 (mit sehr zutreffender Anm. F. Koehl)

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.7 Bauvorbescheid
2 Baudenkmalpflege
2.3.10 Nachbarschutz
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1.1 Grundsätze
2.4.1.5 Unbewegliche Anlagen in der Umgebung
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1. Das VG Potsdam beachtete insoweit den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz des Klägers und entschied im Einklang mit der Rechtsprechung des BVerfG, insbesondere dem vom Kläger, dessen bereits errichtete grenzständige Garage ein nachbarliches Denkmal und des Denkmals "Gutsanlage K." beeinträchtigen kann, in Bezug genommenen Beschluss vom 02.03.1999, Az.: 1 BvL 7/91, NJW 1999, 2877 ff.). Es ist insbesondere zu Recht davon ausgegangen, dass Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse nicht weitergehen dürfen, als der Schutzzweck reiche, dem die Regelung diene, und dabei der Kernbereich der Eigentumsgarantie, zu dem sowohl die Privatnützigkeit als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gehören, nicht ausgehöhlt werden dürfe.
2. Es ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, diese Grenze sei vorliegend nicht erreicht; zwar umfasse die Baufreiheit des Art. 14 GG grundsätzlich das Recht, eine Garage zu bauen, sie sei hier jedoch zulässigerweise durch das DSchG Brandenburg und die Situationsgebundenheit des Grundstücks eingeschränkt.
3. Weder bei einer möglicherweise dauerhaft nicht zu realisierenden Möglichkeit, eine Garage zu nutzen, noch bei einem – im Falle einer Verlagerung des Standorts der Garage in den hinteren Grundstücksteil – gegebenenfalls eintretenden Wegfall der privaten Nutzbarkeit des Grundstücks zu Spiel- und Erholungszwecken, liegt entgegen der Ansicht des Klägers eine nicht gerechtfertigte Überbewertung der Sozialpflichtigkeit des Eigentums vor.
4. Die Anwendung eines denkmalschutzrechtlichen Genehmigungstatbestandes führt laut BVerfG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999, Az.: 1 BvL 7/91, a. a. O.) im Regelfall nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Eigentümers im engeren Sinne, der es angesichts des hohen Ranges des Denkmalschutzes und im Blick auf Art. 14 Abs. 2 S. 2 GG grundsätzlich hinnehmen muss, dass ihm möglicherweise eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird, weil Art. 14 Abs. 1 GG nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums schützt.
5. Hierunter fällt auch die Möglichkeit, ein Grundstück räumlich optimal ausnutzen zu können.
6. Die gesteigerte Sozialbindung ergibt sich in diesen Fällen aus der Situationsgebundenheit, z. B. der Lage und Beschaffenheit des Grundstücks.
7. Dem steht nicht entgegen, dass die Gutsanlage für den Betrieb eines Hochzeitsunternehmens genutzt wird. Der Schutz der unmittelbaren Umgebung von Denkmalen soll gewährleisten, dass die jeweilige besondere Wirkung des Denkmals, die es als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element auf den Betrachter ausübt, nicht wesentlich geschmälert wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.06.2008, Az.: OVG 2 S 18.08).
8. Dass dieser Zweck vorliegend durch die konkrete Nutzung des Denkmals beeinträchtigt oder gar nicht gewährleistet wäre, legt der Kläger nicht dar. Nachdem eine sinnvolle Nutzung des klägerischen Grundstücks die Grenzgarage möglich erscheint, war die Versagung des Bauantrags aus denkmalschützerischen Gründen rechtmäßig.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss, 18.07.2012, AZ: 2 N 42/12, Publikationsart: juris / EzD 5.1 Nr. 18 (mit berechtigter Anm. F. Koehl)

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.5.3.5 Bauerweiterungen im Ensemble
1.5.3.6 Neuerrichtung im Ensemble
2 Baudenkmalpflege
2.1 Ensemble
2.1.1 Ensembleumfang
2.1.3 Nichtdenkmal im Ensemble
2.3.10 Nachbarschutz
2.4 Veränderungen in der Umgebung
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1. Die Antragsbefugnis des Eigentümers eines denkmalgeschützten Anwesens gegen Bauvorhaben des Nachbarn ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur zu verneinen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung offensichtlich und eindeutig nicht in Betracht kommt.
2. In Ansehung von § 212a BauGB mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Hauptsacherechtsbehelfs gegen die Baugenehmigung muss de facto über die Vorhabensrealisierung bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden werden, zeigt doch die Erfahrung, dass einmal verwirklichte bauliche Anlagen nahezu niemals nachträglich wieder beseitigt werden. Die Gerichte sind daher regelmäßig schon im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Beweiserhebung gezwungen, soll davon abgesehen werden, die aufschiebende Wirkung schon bei der ohne allzu hohe Anforderungen zu bejahenden Antragsbefugnis des Denkmaleigentümers stets anzuordnen.
3. Ein Denkmalbereich in der Form eines Ensembles ist gegeben, wenn es sich bei den Gebäuden um eine historisch oder städtebaulich-gestalterisch gewachsene Einheit handelt, die einen gesteigerten Zeugniswert aufweist.
4. Die Denkmalwürdigkeit betrifft unter dem Aspekt der städtebaulichen Bedeutung die räumlich-kubische Einheit einschließlich der Baustruktur mit dem Verhältnis von Überbauung und Freifläche.
5. Eine erhebliche Beeinträchtigung denkmalschutzrechtlicher Interessen des Nachbarn ist gegeben, wenn die Belange des Denkmalschutzes in besonders qualifizierter Weise verletzt werden, d. h. wenn die Denkmalwürdigkeit besonders schwerwiegend beeinträchtigt wird.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss, 10.05.2012, AZ: 2 S 13/12, Publikationsart: BauR 2012, 1995 / EzD 2.2.6.4 Nr. 91 (mit Anm. F. Koehl) / juris

2.1 Ensemble
2.1.1 Ensembleumfang
2.2.6 Gebundene Entscheidung (Prüfung, Ausgleichsleistungen, Ermessen, Abwägung)
2.3.10 Nachbarschutz
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1.5 Unbewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
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1. Ob eine wesentliche Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbilds eines Denkmals vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls.
2. Ihre Beurteilung setzt eine an den für die Denkmalwürdigkeit maßgeblichen Kriterien orientierte (kategorienadäquate) Betrachtung voraus.
3. Ob Bauvorhaben in der Umgebung eines Baudenkmals zu dessen wesentlicher Beeinträchtigung i. S. d. § 13 Abs. 2 DSchG HH führen, hängt somit von der Art des Denkmals, den Gründen seiner Unterschutzstellung und den historischen Bebauungszusammenhängen ab.
4. Eine später eingetretene städtebauliche Verdichtung kann im Einzelfall - z. B. bei einem ehemals freistehenden Landhaus - zu einem geringeren Schutz des Baudenkmals vor Neubauvorhaben in seiner Umgebung führen.
5. Seinen historischen und stadtgeschichtlichen Aussagewert büßt ein Baudenkmal nicht allein dadurch ein, dass in seiner unmittelbaren Umgebung ein Neubau entsteht, der sich in seinem äußeren Erscheinungsbild vom Baudenkmal deutlich unterscheidet, wenn dadurch das Erleben und die Erfahrbarkeit der bestehenden Bausubstanz, die Gegenstand des Denkmalschutzes ist, nicht negativ beeinflusst wird.
6. Im Rahmen des Ensembleschutzes des § 4 Abs. 3 DSchG HH verfügt der Eigentümer eines zum Ensemble gehörenden Objekts nur dann über einen eigenständigen etwaigen Anspruch auf denkmalrechtliches Einschreiten, wenn gerade der Beitrag, den sein Eigentumsobjekt zum Ensemble leistet, wesentlich beeinträchtigt wird.
OVG Hamburg, Beschluss, 25.09.2014, AZ: 2 Bs 164/14, Publikationsart: juris

2 Baudenkmalpflege
2.1 Ensemble
2.1.1 Ensembleumfang
2.1.2 Erscheinungsbild
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.10 Nachbarschutz
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1 Inhaltliche Nähe
2.4.1.5 Unbewegliche Anlagen in der Umgebung
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1. § 8 Satz 1 DSchG ND vermittelt in verfassungskonformer Anwendung dem Eigentümer eines Denkmals Drittschutz, soweit es um eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Baudenkmals in seiner Umgebung geht.
2. Ob das Erscheinungsbild des Baudenkmals durch Anlagen in der Umgebung erheblich beeinträchtigt wird, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Schutzwürdigkeit des Denkmals und der Intensität des Eingriffs, ab.
3. Dies ist bei einer 544 m von der denkmalgeschützten Gutsanlage entfernt errichteten Windenergieanlage der Fall.
OVG NIedersachsen, Urteil, 23.08.2012, AZ: 12 LB 170/11, Publikationsart: Juris / NuR 2013, 47-56

2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.10 Nachbarschutz
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
2.4.2 Räumliche Nähe (Entfernung)
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1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen die landesrechtlichen Denkmalschutzgesetze, um den Anforderungen an inhalts- und schrankenbestimmende Gesetze zu genügen, den Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals jedenfalls dann berechtigen, die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn der Umgebungsschutz objektiv geboten ist und das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt (sog. grundrechtlich gebotenes Mindestmaß denkmalrechtlichen Drittschutzes; vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009, Az.: 4 C 3.08, BRS 74 Nr. 220).
2. Wann die Schwelle der Erheblichkeit überschritten ist, ist eine Frage des Einzelfalls.
3. Das Anfechtungsrecht des Denkmaleigentümers gegen ein Vorhaben in der engeren Umgebung des Denkmals hängt dabei von der Erheblichkeit der zu erwartenden Beeinträchtigung des im Erscheinungsbild zum Ausdruck kommenden Denkmalwerts des geschützten Denkmals ab.
4. Ob eine wirksame Unterschutzstellung vorliegt, und inwieweit die Eintragung, deren Inhalt und Begründung für die Ermittlung des Umfangs des denkmalrechtlichen Schutzes auch mit Blick auf einen Umgebungsschutz wesentlich ist (vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 08.03.2012, Az.:10 A 2037/11, BauR 2012, 1781), dem Vorhaben der Beigeladenen entgegensteht, bedarf der abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren.
5. Im Rahmen der hier nur möglichen summarischen Prüfung ergeben sich jedoch gewichtige Anhaltspunkte für einen erheblichen Eingriff in den Umgebungsschutz des als Baudenkmal eingetragenen Herrenhauses, der einer Zulassung des Vorhabens nach den einschlägigen Maßstäben (vgl. § 9 Abs. 3 S. 1 DSchG NRW) entgegen stehen könnte. Ausweislich der Eintragungen in die Denkmalliste stellt der ehemalige Klosterhof als Ganzes ein Baudenkmal bestehend aus den verbliebenen Klostergebäuden, dem ehemaligen Immunitätsbereich sowie der diesen Bereich umfassenden Immunitätsmauer dar.
6. Somit erscheint es naheliegend, dass die streitgegenständliche massive Bebauung des innerhalb der Klostermauer liegenden Immunitätsbereiches zu einer erheblichen Beeinträchtigung des durch die Freifläche des Immunitätsbereiches geprägten Erscheinungsbildes des Herrenhauses führen wird. Eine substantiierte sachverständige Begutachtung, aus der sich ergibt, dass die Belange des Baudenkmalschutzes mit Blick auf das in Rede stehende Vorhaben der Beigeladenen in angemessener Weise berücksichtigt sind, konnte der Senat den vorliegenden Akten nicht entnehmen.
7. Unter Berücksichtigung dieser Prognose der Erfolgsaussichten in der Hauptsache fällt die Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 80 a Abs. 3 VwGO zu Lasten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen aus. Der im Rahmen des Umgebungsschutzes geschützte Belang des Erscheinungsbildes eines Denkmals würde gerade durch die Fertigstellung der Bauvorhaben voraussichtlich in wesentlicher Weise beeinträchtigt.
8. Deshalb ist es auch der Beigeladenen zuzumuten, abweichend von der Wertung des § 212a BauGB den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss, 17.12.2013, AZ: 7 B 1155/13, Publikationsart: juris / EzD 2.2.6.4 Nr. 94 (mit zustimmender Anm. F. Koehl)

1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.1.2 Bedeutung
1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
2 Baudenkmalpflege
2.3.10 Nachbarschutz
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1.4 Umgebender Park, Garten, etc.
2.4.1.5 Unbewegliche Anlagen in der Umgebung
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1. Die ca. 1 x 2 m große BVB-Fahne an einem etwa 5 m hohen Fahnenmast im hinteren Teil ihres Wohngebiets-Grundstücks muss auf das Verlangen der Nachbarn, deren Grundstück rund 11,50 m von dem Fahnenmast entfernt ist, nicht in Folge bauaufsichtlichen Einschreitens beseitigt werden.
2. Die Fahne stellt keine im Wohngebiet unzulässige Werbeanlage für den BVB als börsennotiertes Unternehmen dar. Von ihr gehen zudem keine unzumutbaren Störungen durch Lärm und Schlagschatten aus.
3. Der Fahnenmast mit der BVB-Fahne stellt keine wohngebietsfremde Nutzung dar. In dem Aufstellen des Masts liegt keine eigene gewerbliche Betätigung. Auch handelt es sich nicht um eine Werbeanlage im baurechtlichen Sinne, weil der Mast nicht als Träger für wechselnde Werbung vorgesehen ist, sondern die aufgezogene Fahne lediglich die innere Verbundenheit mit dem BVB zum Ausdruck bringt.
4. Mast und Fahne sind eine im Wohngebiet zulässige Nebenanlage. Von dieser gehen auch keine unzumutbaren Beeinträchtigungen aus, auch wenn die Fahne gerade bei Nässe und starkem Wind nicht unerhebliche Geräusche verursacht.
5. Auch der Blick auf die flatternde Fahne begründet keine unzumutbare Störung der Kläger. Nicht anders als bei den Lebensäußerungen der Bewohner selbst und den durch die Gartennutzung üblicherweise entstehenden Geräuschen geht es auch hier um gelegentlich auftretende Beeinträchtigungen, die mit der Wohnnutzung zusammenhingen und im Nachbarschaftsverhältnis grundsätzlich hingenommen werden müssen.
VG Arnsberg, Urteil, 15.07.2013, AZ: 8 K 1679/12, Publikationsart: Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 22.07.2013

2.3.8 Antennen
2.3.10 Nachbarschutz
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
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1. Für einen Anspruch des Nachbarn auf Untersagung von Abbrucharbeiten an einem Denkmal fehlt es diesem an der Antragsbefugnis.
2. Es existiert im Denkmalrecht keine Verbandsklage, mit der bestimmten Vereinigungen eine Klagemöglichkeit unabhängig von der Geltendmachung eigener Rechtsverletzungen eingeräumt wird.
VG Berlin, Beschluss, 17.04.2015, AZ: 13 L 116.15, Publikationsart: juris

2.2 Abbruch
2.2.1 Abbruch eines Einzeldenkmals
2.3.10 Nachbarschutz
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1. Die Frage einer etwaigen Minderung der Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte Veränderungen ist ohnehin nicht nur kategorienadäquat, sondern auch auf die durch die beabsichtigten baulichen Maßnahmen betroffenen Bestandteile beschränkt zu beantworten, ohne schutzmindernde Vorbelastungen anderer Bestandteile auf diese zu erstrecken, solange sie sich nicht auf sie auswirken.
2. Eine Bewertung der verbleibenden Originalsubstanz danach, ob aufgrund umfangreicher verändernder Eingriffe „ohnehin nichts mehr zu retten ist“, kommt nicht in Betracht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2006, 19 K 3.14, juris, Rn. 18 m. w. N.).
3. Vorliegend ist dem Kläger zuzugeben, dass bereits umfangreiche Änderungen der Hoffassade erfolgt sind. So kann selbst auf der Grundlage der vorhandenen historischen Aufnahmen nicht mehr vollständig beurteilt werden, welche Fensteröffnungen noch dem bauzeitlichen Zustand entsprachen. Jedenfalls aber haben Überformungen stattgefunden, die die Ablesbarkeit des „Originalzustandes“ nicht mehr in der Weise gewährleisten, dass dieser in allen Einzelheiten noch erfahrbar wäre.
4. Dies ist indes für die Beurteilung einer wesentlichen Beeinträchtigung des Denkmalwertes vorliegend unbeachtlich. Die Fassade hat am Zeugniswert des Denkmalensembles nicht in der Weise teil, dass diese wegen einzelner historischer Bauteile unter Schutz gestellt wäre.
5. Vielmehr legt sie trotz der in der Vergangenheit erfolgten baulichen Änderungen auch heute noch Zeugnis ab von der städtebaulichen Struktur der „Spandauer Vorstadt“. Es handelt sich um eine einfache Hoffassade, deren Typologie dadurch bestimmt ist, dass gerade nicht eine repräsentative Straßenansicht ausgebildet wurde, sondern eine funktionale Gestaltung für die zum Hinterhof weisenden Räume mit einer Hofeingangstür. Der trotz der Änderungen der Fassade noch überlieferte Bestand spiegelt nach wie vor in städtebaulicher Hinsicht Lebensformen vergangener Zeitabschnitte wider. Hierzu gehört auch die noch erhaltene Hofsituation, auch wenn eine wohl früher vorhandene Remise fehlt.
6. Dem Kläger mag zwar zuzugeben sein, dass sich ein erheblicher Sanierungsaufwand für das Gesamtgebäude „nicht rechnet“, wenn die dann zwar kernsanierten Wohnungen nur einen Wohnstandard aufwiesen, der am Markt nur zu geringen Mieten nachgefragt werden würde. Es ist aber nicht belegt, dass nur die geplante Baumaßnahme die Wirtschaftlichkeit der Gesamtsanierung ermöglichen würde.
7. Vielmehr ist insoweit maßgeblich zu berücksichtigen, dass sich eine weitere gewerbliche Nutzung der Räume im Erdgeschoss anbietet und auch ohne Terrassentüren hochwertige Büro- oder Praxisräume geschaffen werden können. 8. Eine Umnutzung zu Wohnungen ist keinesfalls zwingend zumal die Marktfähigkeit von Erdgeschosswohnungen ohnehin stark eingeschränkt ist; dies gilt namentlich auch unter Berücksichtigung der geplanten Anordnung der Schlafräume zur Straße.
VG Berlin, Urteil, 26.03.2015, AZ: 19 K 171.14, Publikationsart: juris

1.1.2 Bedeutung
1.1.4 Denkmalwürdigkeit
1.1.5 Veränderungsfolgen
2 Baudenkmalpflege
2.1 Ensemble
2.1.2 Erscheinungsbild
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.5 Fassaden
2.3.10 Nachbarschutz
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1. Das Berliner Denkmalschutzgesetz vermittelt Denkmaleigentümern ein subjektives Recht auf Umgebungsschutz gegen Nachbarbebauung.
2. Der Umgebungsschutz nach dem Berliner Denkmalschutzgesetz besteht nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern vermittelt auch dem Eigentümer eines Denkmals ein subjektives Recht.
3. Hat das Gericht ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den Anforderungen des Umgebungsschutzes, so kann gegen das Bauvorhaben ein Baustopp verhängt werden.
VG Berlin, Beschluss, 30.04.2010, AZ: VG 19 L 24/10, Publikationsart: becklink 1000278
1. Dziallas, Baurecht und Denkmalschutz, NZBau 2007, 163 2. VG Lüneburg, Verlust des Umgebungsschutzes einer Mühle, BeckRS 2004, 24724 3. Schmidt, Die Genehmigung nach dem Berliner Denkmalschutzgesetz, LKV 2001, 347

2.3.10 Nachbarschutz
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Der Klage einer Nachbarin, die gegen den Umbau einer im innerstädtischen Bereich gelegenen, denkmalgeschützten Scheune zu einer Gaststätte mit Außengastronomie geklagt hatte, war stattgegeben, da entgegen der Auffassung der Baugenehmigungsbehörde die Umnutzung der denkmalgeschützten Scheune gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot verstieß.
Der Klägerin seien die mit dem Betrieb der Außengastronomie verbundenen Lärmbeeinträchtigungen auf Grund der Lage der Außengastronomie im Innenhof hinter ihrem Wohnhaus nicht zuzumuten. Der Abstand der für die Außengastronomie vorgesehenen Fläche bis zur Grundstücksgrenze betrage lediglich vier Meter. Die ersten Tische und Stühle stünden nur circa fünf Meter vom Wohnhaus der Klägerin entfernt.
VG Minden, Urteil, 28.02.2013, AZ: 9 K 2755/10, Publikationsart: juris

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.4 Abwägung (Anforderungen & Rechtsfolgen von Fehlern)
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
2.3.10 Nachbarschutz
2.4.1 Inhaltliche Nähe
2.4.1.1 Grundsätze