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2.1.1 Ensembleumfang

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1. Die Antragsteller haben nach Art. 55 Abs. 1 Satz 2 BayVfGHG in noch hinreichend substantiierter Weise dargelegt, aus welchen Gründen der Bebauungsplan Nr. 214 A „Hotel und Kongresszentrum / Akademie auf dem ehemaligen Gießereigelände“ der Stadt Ingolstadt nach ihrer Auffassung gegen ein durch die Verfassung gewährleistetes Grundrecht verstößt. Wollen die Antragsteller mit der Popularklage erreichen, dass der Verfassungsgerichtshof Abwägungsfehler der Bauleitplanung unter Willkürgesichtspunkten beanstandet, müssen sie sich mit den Überlegungen des Satzungsgebers auseinandersetzen. Es genügt regelmäßig nicht, wenn ein Antragsteller lediglich das Abwägungsergebnis beanstandet, indem er die Sach- und Rechtslage aus seiner Sicht darstellt und bewertet. Er muss seine Willkürrüge vielmehr in Bezug setzen zu den die Abwägung tragenden Erwägungen der Gemeinde, wie sie in der Begründung des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 8 i. V. m. § 2 a BauGB) oder anderweitig, etwa in Sitzungsunterlagen des kommunalen Beschlussgremiums, dokumentiert sind (BayVerfGH, Entscheidung vom 04.05.2012, BayVBl 2013, 207/210).
2. Diesen Anforderungen werden die Darlegungen der Antragsteller noch gerecht. Nach ihrem Vorbringen erscheint eine Verletzung des im Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV enthaltenen Willkürverbots wegen der gerügten Verstöße gegen das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB), insbesondere im Hinblick auf die vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege erhobenen Einwendungen (Art. 141 Abs. 2 BV), nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Antragsteller machen insoweit geltend, die Sichtbeziehung zwischen den Denkmälern Kavalier Dallwigk und Schloss werde entgegen der Beschlussvorlage, die dem Stadtratsbeschluss zugrunde liege, nicht frei gehalten. Ein solches Sichtfeld könne es nach dem Neubau des Hotels, das in der Sichtachse der beiden Gebäude stehe, nicht mehr geben. Durch die Lage und Höhe des Hotels werde die Sicht auf das Neue Schloss aus östlicher Richtung komplett zugebaut. Nach Ansicht der Antragsteller hat die Stadt damit die Belange des Denkmalschutzes in sachlich schlechthin nicht mehr zu rechtfertigender Weise missachtet und die äußersten Grenzen ihres normgeberischen Ermessens überschritten. Ob ein solcher Verstoß tatsächlich vorliegt, ist eine Frage der Begründetheit der Popularklage.
3. Ist die Popularklage – wie hier – in zulässiger Weise erhoben, überprüft der Verfassungsgerichtshof die angefochtene Regelung anhand aller in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, auch wenn diese – wie das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV – keine Grundrechte verbürgen (vgl. BayVerfGH, BayVBl 2013, 45/46; BayVerfGH, BayVBl 2014, 237).
4. Die Popularklage dient dem Schutz der Grundrechte gegenüber Rechtsvorschriften, von denen noch rechtliche Wirkungen ausgehen können, nicht dagegen der nachträglichen Beseitigung bestandskräftiger Entscheidungen, die im Vollzug solcher Rechtsvorschriften ergangen sind (BayVerfGH vom 29.04.1993, BayVerfGHE 46, 137/139 f.). Da die Stadt trotz des weit gediehenen Baufortschritts eines Teils der Gesamtmaßnahme bislang die für das Hotel- und Kongresszentrum erforderliche Baugenehmigung noch nicht erteilte, könnten zumindest insoweit die Antragsteller durch die angestrebte Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplans dessen Vollzug noch verhindern, soweit die geltend gemachten Mängel nicht bereits nach den Vorschriften der §§ 214, 215 BauGB unbeachtlich sind. Den Antragstellern fehlt daher für die Popularklage nicht das Rechtsschutzinteresse.
5. Das Rechtsstaatsprinzip der Bayerischen Verfassung erstreckt seine Schutzwirkung nicht in den Bereich des Bundesrechts mit der Folge, dass jeder formelle oder inhaltliche Verstoß gegen Bundesrecht zugleich als Verletzung der Bayerischen Verfassung anzusehen wäre. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV wäre vielmehr erst dann betroffen, wenn der Normgeber des bayerischen Landesrechts offensichtlich den Bereich der Rechtsordnung des Bundes verlassen und Landesrecht eindeutig ohne Rechtsetzungsbefugnis geschaffen hätte. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip kann außerdem erst dann angenommen werden, wenn der Widerspruch der erlassenen Norm zum Bundesrecht nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 13.07.2009, BayVBl 2010, 43 f.; BayVerfGH, BayVBl 2013, 45/46; 2014, 237 f.).
6. Wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, bedarf der Erlaubnis, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG). Wer ein Ensemble verändern will, bedarf der Erlaubnis, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG). Erlaubnispflichtig ist allerdings nur die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung der Anlage als solche, nicht jedoch der Erlass eines Bebauungsplans, der dem Vorhaben zugrunde liegt. Im Übrigen entfällt die Erlaubnis, wenn eine Baugenehmigung oder an ihrer Stelle eine bauaufsichtliche Zustimmung oder abgrabungsrechtliche Genehmigung erforderlich ist (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayDSchG) und im Rahmen dieses Verfahrens auch über die denkmalrechtlichen Fragen entschieden wird (Art. 59 Satz 1 Nr. 3, Art. 60 Satz 1 Nr. 3, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO; BayVGH, Beschluss vom 10.06.2014, Az,: 15 CS 14.692, juris Rn. 15). Die Rüge, der Bebauungsplan hätte einer Genehmigung nach Art. 6 BayDSchG bedurft, bleibt daher ohne Erfolg.
7. § 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 3 BauGB verpflichten die Gemeinde, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange vollständig zu ermitteln, zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969, BVerwGE 34, 301/309; BVerwG, Urteil vom 05.07.1974, BVerwGE 45, 309/314 f.).
8. Eine Verletzung des Abwägungsgebots liegt jedoch nicht vor, wenn auf Grund einer vertretbaren Bewertung der berührten Belange im Fall der Kollision einzelner Belange bestimmte bevorzugt und andere zurückgesetzt werden. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten Belange gehört vielmehr zum Wesen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde (BayVerfGH, BayVBl 2013, 17/18 m. w. N.).
9. Zu den in die Abwägung einzustellenden öffentlichen Belangen gehört neben den bundesrechtlich insbesondere in § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten Interessen auch die gemäß Art. 141 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 BV dem Staat, den Gemeinden und den Körperschaften des öffentlichen Rechts obliegende und von den Antragstellern als verletzt gerügte Aufgabe, kennzeichnende Ortsbilder zu schonen und zu erhalten sowie Denkmäler der Kunst und der Geschichte zu schützen und zu pflegen. Der landesrechtliche Normgeber, der aufgrund einer bundesrechtlichen Ermächtigung tätig wird, hat jedenfalls dort, wo ihm ein Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, auch die ihn bindende Bayerische Verfassung zu beachten. Gibt das Bundesrecht dem landesrechtlichen Normgeber – wie in § 1 Abs. 7 BauGB – nur einen Rahmen, innerhalb dessen er verschiedene Lösungen wählen kann, dann ist Landesverfassungsrecht innerhalb dieses Gestaltungsspielraums nicht verdrängt. Art. 141 Abs. 1 und 2 BV bestimmen in den Grundzügen die wichtigsten Aufgaben, die sich aufgrund der Staatsfundamentalnorm des Art. 3 Abs. 2 BV stellen. Es handelt sich dabei nicht um bloße Programmsätze, sondern um bindendes objektives Verfassungsrecht, an dem die Handlungen und Unterlassungen von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu messen sind (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 22.7.2008, BayVerfGHE 61, 172/181 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 13.07.2009, BayVerfGHE 62, 156/163 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2011, BayVerfGHE 64, 20/27 jeweils m. w. N.).
10. Allerdings hat das Staatsziel des Art. 141 Abs. 2 BV gegenüber den der Planung zugrunde liegenden städtebaulichen Anliegen der Gemeinde keinen abstrakten Vorrang. Vielmehr bleibt es Aufgabe einer Gemeinde, sich im Rahmen sachgerechter Abwägung selbst darüber schlüssig zu werden, welchen Belangen sie letztlich das stärkere Gewicht beimessen will (BayVerfGH, BayVBl 2013, 45/47 m. w. N.).
11. Die Stadt hat die Belange des Denkmalschutzes und die insoweit im Auslegungsverfahren geäußerten Bedenken in ihre Überlegungen einbezogen. Mit den hierzu erhobenen Einwendungen gegen den Planentwurf setzt sich die Beschlussvorlage der Verwaltung vom 27.04.2012, die Grundlage der Vorberatung im Ausschuss für Stadtentwicklung, Ökologie und Wirtschaftsförderung am 07.05.2012 und der Stadtratssitzung am 24.05.2012 war, ausführlich auseinander. Das gilt insbesondere für die vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege und von anderen Einwendern geltend gemachten Belange des Denkmalschutzes. Diese betreffen vor allem den Schutz des Ensembles Altstadt Ingolstadt (Art. 1 Abs. 3 BayDSchG) sowie der Einzelbaudenkmäler Neues Schloss, Rossmühle, Gießereihalle und Kavalier Dallwigk (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG). Hierzu legt die Beschlussvorlage vom 27.04.2012 auf den Seiten 8 bis 12, 17 bis 24 und 27 bis 39 eingehend dar, aus welchen Gründen vorgeschlagen wird, den Einwendungen gegen die Lage und Höhe der geplanten Bauwerke nicht zu folgen. Ausweislich der Niederschrift zur Sitzung des Stadtrats vom 24.05.2012 waren die umstrittenen Höhen der Bauwerke, die Sichtbeziehungen und die Auswirkungen der Vorhaben auf die Stadtsilhouette Gegenstand ausführlicher Diskussionen. Auch in der Begründung zum Bebauungsplan wird ausgeführt, das Gießereigelände stehe im unmittelbaren Kontext der weitgehend unbeeinträchtigten historischen Stadtsilhouette, die insbesondere von der gegenüberliegenden Donauseite sehr gut wahrnehmbar sei. Bezugspunkt für die Höhenentwicklung der Gebäude sei die Traufhöhe des Turms am Kavalier Dallwigk, die nicht überschritten werden dürfe, um die historische Stadtsilhouette mit den Dominanten Neues Schloss und Kavalier Dallwigk nicht zu beeinträchtigen. Die Baulinien und -grenzen seien so gewählt, dass das Baugefüge im Süden hinter die Flucht zwischen dem Neuen Schloss und dem Kavalier Dallwigk zurückweiche.
12. Trotz der Bedenken, die im Aufstellungsverfahren gegen den Entwurf des Bebauungsplans geäußert wurden, war die Stadt nicht gehindert, nach Abwägung der betroffenen Belange an ihrem Entwurf festzuhalten. Die verfassungsrechtlichen Grenzen bei der Entscheidung, welchen Belangen sie das stärkere Gewicht beimessen und wie sie die widerstreitenden Interessen zum Ausgleich bringen will, hat sie dabei nicht überschritten. Die im Rahmen der Anhörung abgegebenen Stellungnahmen des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege und des Stadtheimatpflegers sind zwar im Rahmen der Abwägung mit dem ihnen zukommenden Gewicht zu würdigen, haben aber keine bindende Wirkung (vgl. BayVGH, Urteil vom 25.06.2013, BayVBl 2014, 502 Rn. 21, 33). Aus Art. 141 Abs. 2 BV folgt auch nicht, dass Baudenkmäler und vorhandene Sichtachsen unveränderbar wären. Die Stadt hat sich bei ihrer Abwägung von der Überlegung leiten lassen, dass das ehemalige Gießereigelände auf Grund seiner zentralen Lage von besonderer Bedeutung für die weitere Stadtentwicklung sei und wichtige Impulse zur Stärkung der Altstadt und der oberzentralen Funktion der Stadt erwarten lasse. Den Belangen des Denkmalschutzes hat sie bei ihrer Planung durch die Anordnung der Gebäude und die Festsetzung der maximalen Wandhöhen Rechnung getragen. Dabei hat sie sich an der Traufhöhe des Wasserturms am Kavalier Dallwigk (397,20 m ü. NN) orientiert, die weder im Teilgebiet SO 1 (Hotel: maximale Wandhöhe 394,00 m ü. NN, Kongresszentrum: maximale Wandhöhe 386,00 m ü. NN) noch im Teilbereich SO 2 (Büro- und Seminargebäude: maximale Wandhöhe 391,00 m ü. NN, mit Technikgeschoss 395,40 m ü. NN) überschritten werden darf. Hierdurch wird zwar die Traufe am Langhaus des Neuen Schlosses (388,85 m ü. NN) verdeckt, nicht aber das Dach in seiner Gänze (Firsthöhe: 406,10 m ü. NN). Auch der südliche Schlossturm überragt mit einer Giebelhöhe von 418,55 m ü. NN die geplanten Bauwerke bei Weitem.
13. Die geschützten Baudenkmäler in der Nähe des Vorhabens, insbesondere das Neue Schloss und der Kavalier Dallwigk, sind zwar für die Stadtsilhouette prägend. Das ehemalige Gießereigelände liegt allerdings außerhalb des Baudenkmals Ensemble Altstadt. Außerdem ist das überlieferte Erscheinungsbild von Baudenkmälern vor allem dann denkmalpflegerisch besonders schützenswert, wenn diese architektonisch in einer gewollten und gewachsenen Blickbeziehung zueinander stehen, auf diese Weise historische soziale Beziehungen ihrer Erbauer untereinander sichtbar machen und das Ortsbild maßgeblich prägen (vgl. BayVGH, Urteil vom 18.07.2013, BayVBl 2014, 24 Rn. 39; BayVGH, Urteil vom 06.02.2014, BayVBl 2014, 499 Rn. 30). Das Neue Schloss, die Gießereihalle und der Kavalier Dallwigk stehen jedoch in keinem unmittelbaren historischen Bezug zueinander. Keines dieser Bauwerke wurde im Hinblick auf vorhandene wechselseitige und frei zu haltende Sichtachsen angelegt.
14. Die Errichtung mehrgeschossiger Bauwerke auf dem vormals industriell genutzten und zuletzt brachliegenden Gelände führt zwangsläufig zu einer Veränderung der Stadtsilhouette und einer partiellen Verdeckung der Baudenkmäler in der näheren Umgebung. Die Planung der Stadt ist jedoch durch die Höhenbegrenzung und die Lage der Bauwerke so ausgelegt, dass zumindest teilweise noch Blickbezüge möglich sind und insbesondere die Sicht vom Südufer der Donau aus auf das Neue Schloss und den Kavalier Dallwigk frei bleibt. Das Hotel- und Kongresszentrum würde die Sicht auf die denkmalgeschützten Gebäude und die Blickbeziehungen, insbesondere die Sicht von Osten auf das Neue Schloss, im Übrigen auch dann noch merklich beeinträchtigen, wenn der Standort und die Höhe an die Anregungen des Landesamts für Denkmalpflege angepasst worden wären.
15. Die Stadt hat auch dem vorangegangenen städtebaulichen Ideenwettbewerb und dem vom Stadtrat am 20.05.2010 beschlossenen Rahmenplan zur Bebauung des ehemaligen Gießereigeländes kein zu hohes Gewicht beigemessen. Nach § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. Die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) und stehen als Abwägungsbelang der Baukultur, dem Denkmalschutz und der Denkmalpflege (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) grundsätzlich gleichrangig gegenüber. Zwar ist die Gemeinde beim Erlass des Bebauungsplans nicht an ein von ihr beschlossenes städtebauliches Entwicklungskonzept oder eine von ihr beschlossene sonstige städtebauliche Planung gebunden (vgl. BayVGH, Urteil vom 24.05.2012, Az.: 2 N 12.448, juris Rn. 36). Entgegen den Ausführungen der Antragsteller hat die Stadt dem Ideenwettbewerb oder dem Rahmenplan jedoch keine die Abwägung und Gewichtung ersetzende Wirkung beigemessen. Vielmehr wird auf Seite 9 der Beschlussvorlage vom 27.04.2012, die der Entscheidung des Stadtrats zugrunde liegt, ausdrücklich ausgeführt, dass der Rahmenplan kein Ersatz für den Bebauungsplan sei, kein Baurecht schaffe und eine Bindung an und durch den Rahmenplan nicht bestehe.
16. Es ist daher nicht offensichtlich, dass der Stadt bei der Ermittlung und Gewichtung der in die Abwägung einzustellenden Belange schwerwiegende Fehler unterlaufen wären.
17. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV). Der Gleichheitssatz verbietet Willkür. Er lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind. Dabei bleibt es dem Ermessen des Normgebers überlassen zu bestimmen, in welcher Weise dem Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind und für die getroffene Regelung jeder sachliche Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt.
18. Dementsprechend weit ist auch der Gestaltungsspielraum einer Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplans. Der Verfassungsgerichtshof hat nicht zu überprüfen, ob die Festsetzungen in einem Bebauungsplan die bestmögliche oder gerechteste Lösung darstellen. Er kann nicht seine eigenen Abwägungen und Überlegungen an die Stelle derjenigen des Normgebers setzen.
19. Hat dieser sich bei einer Kollision verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung anderer Belange entschieden, so liegt ein Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV nur dann vor, wenn sich ein sachgerechter Grund für die getroffene Regelung bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise schlechterdings nicht feststellen lässt (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 31.05.2006, BayVerfGHE 59, 109/114 f.; BayVerfGH, VerfGHE 61, 172/180 f.; 64, 20/30).
20. Ein Bebauungsplan kann nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs daher gegen das Willkürverbot des Art. 118 Abs. 1 BV verstoßen, wenn eine Gemeinde die sich aus Art. 141 Abs. 1 und 2 BV ergebenden Verpflichtungen bei der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB offensichtlich in krasser Weise verkennt (vgl. BayVerfGH, BayVerfGHE 61, 172; BayVerfGH, Entscheidung vom 16.02.2009, BayVerfGHE 62, 23/26 f.; BayVerfGH, VerfGHE 64, 20/30).
21. Solche krassen Fehleinschätzungen weist die Planung jedoch nicht auf. Die Stadt hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht willkürlich im Sinn des Art. 118 Abs. 1 BV gehandelt, sondern – wie bereits ausgeführt – die maßgeblichen widerstreitenden Belange, insbesondere diejenigen des Denkmalschutzes, in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise abgewogen.
BayVerfGH, Entscheidung, 28.10.2014, AZ: Vf. 7-VII-14, Publikationsart: juris / BayVBl 2015, 337-341

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.2 Bebauungsplan
1.3.3 Ortsrecht
1.3.4 Abwägung (Anforderungen & Rechtsfolgen von Fehlern)
2.1 Ensemble
2.1.1 Ensembleumfang
2.1.2 Erscheinungsbild
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
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1. Eine Mehrheit von baulichen Anlagen ist nach Art. 1 Abs. 3 BayDSchG grundsätzlich nur dann als Ensemble geschützt, wenn sie prägende Einzelbaudenkmälern enthält.
2. Je geringer die Prägung des Ensembles durch Einzelbaudenkmäler ist, desto größer muss die prägende Wirkung der im Übrigen noch vorhandenen historischen Bausubstanz sein.
3. Beinhaltet die Mehrheit von baulichen Anlagen dagegen weder prägende Einzelbaudenkmäler noch historische Bausubstanz, kann ein Ensemble im Sinne des BayDSchG nur dann vorliegen, wenn die Orts-, Platz- oder Straßenbild der Mehrheit der baulichen Anlagen aus den in Art. 1 Absatz 1 BayDSchG genannten Gründen im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswürdig ist.
BayVG München, Urteil, 16.10.2017, AZ: M 8 K 15.1186, Publikationsart: BeckRS 2017, 141294 / BayVBl. 2018, 562-566 / LSK 2017, 141294

2 Baudenkmalpflege
2.1 Ensemble
2.1.1 Ensembleumfang
2.2.2 Abbruch eines Nicht-Einzeldenkmals, aber konstituierenden Ensemblebestandteils
2.2.3 Abbruch eines „Nur“-Nicht-Einzeldenkmals im Ensemble
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1. Beim Abbruch eines Gebäudes innerhalb eines Ensembles, auch wenn es für sich genommen kein Baudenkmal darstellt, verbleibt es beim Prüfungsmaßstab des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG (amtlicher Leitsatz).
2. Bei sehr großen Ensemblebereichen kann zur Beurteilung eines Abbruchwunsches gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 1 DSchG auf einen näheren Umgriff abzustellen sein. (red. LS von RiBVerwG Dr. Andreas Decker).
3. Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes im Sinn von Art. 6 Abs. 2 S. 1 DSchG sprechen beim beabsichtigten Abbruch eines denkmalgeschützten Gebäudes in der Regel für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands. (red. LS von RiBVerwG Dr. Andreas Decker).
4. Bei der Abwägung zwischen den Zielen des Denkmalschutzes und den Eigentümerinteressen gebührt dem grundrechtlich geschützten Eigentum kein grundsätzlicher Vorrang. (red. LS von RiBVerwG Dr. Andreas Decker)
BayVGH, Beschluss, 20.12.2016, AZ: 2 ZB 15.1869, Publikationsart: BayVBl 2017, 529-530 / http://www.landesanwaltschaft.bayern.de/media/landesanwaltschaft/entscheidungen/2016_12_20_we_denkmalschutz.pdf / http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-112336?hl=true
BayVGH - Beschluss v. 20.12.2016 - 2 ZB 15.1869 - anonym.pdf

2 Baudenkmalpflege
2.1 Ensemble
2.1.1 Ensembleumfang
2.1.3 Nichtdenkmal im Ensemble
2.2 Abbruch
2.2.2 Abbruch eines Nicht-Einzeldenkmals, aber konstituierenden Ensemblebestandteils
2.2.4 Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes
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1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Konstruktion der Erlaubnispflicht bei Veränderungen an Ensembles im Bayerischen Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) bestehen nicht. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG stellt lediglich gegenüber Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSchG einschränkende Voraussetzungen auf, unter denen eine Erlaubnispflicht bei Veränderungen an Ensembles besteht.
2. Damit sollen insbesondere Maßnahmen, die sich nicht auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken können, insbesondere im Inneren eines Bauwerks, das nur Teil eines Ensembles, nicht aber für sich genommen ein Baudenkmal ist, von der Erlaubnispflicht ausgenommen werden (vgl. LT-Drs. 14/12042 S. 4).
3. Demgegenüber verbleibt es bei weitergehenden Veränderungen, zu denen bei Ensembles auch der Abbruch eines einzelnen zu dem Ensemble gehörenden Gebäudes gehört (vgl. Eberl/ Martin, Bayer. Denkmalschutzgesetz, 7. Auflage 2016, Art. 6 Rn. 10), bei der allgemeinen Erlaubnispflicht nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSchG. Dies gebietet die grundsätzliche Gleichstellung der Ensembles mit den Baudenkmälern gemäß Art. 1 Abs. 3 BayDSchG. Hiernach genießen Ensembles den gleichen Schutz wie die Einzelbaudenkmäler und sollen ensembleprägende Bestandteile, auch wenn sie keine Baudenkmäler sind, grundsätzlich erhalten werden (vgl. BayVGH, Urteil v. 03.08.2000, Az.: 2 B 97.1119, juris; Urteil v. 03.01.2008, Az.: 2 BV 07.760, BayVBI 2008, 477).
4. Der Abbruch eines Gebäudes innerhalb eines Ensembles kann sich immer auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken. Demgemäß verbleibt es beim Abbruch eines Gebäudes innerhalb eines Ensembles auch beim Prüfungsmaßstab des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG (vgl. BayVGH, Urteil v. 03.01.2008, Az.: 2 BV 07.760, BayVBl 2008, 477). Hiernach kann die Erlaubnis versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.
5. Die Ensemblequalität nach Art. 1 Abs. 3 BayDSchG steht auch im vorliegenden Fall nicht ernsthaft in Frage auch wenn bei sehr großen Ensemblebereichen zur Beurteilung eines Abbruchwunsches gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG auf einen näheren Umgriff abzustellen sein wird (vgl. BayVGH, Urteil v. 11.01.2011, Az.: 15 B 10.212, juris; BayVGH, Beschluss v. 29.07.2013, Az.: 14 ZB 11.398, http://www.landesanwaltschaft.bayern.de/media/landesanwaltschaft/entscheidungen/2013_07_29_we_bau_solaranlage_dach_ensemblebereich_beseitigung.pdf; BayVGH, Urteil v. 22.04.2016, Az.: 1 B 12.2353, https://www.w-goehner.de/rechtsprechungsuebersicht/direktlink.php?id=167). Insoweit wird der vom Erstgericht in Betracht gezogene Umgriff seitens der Kläger jedoch nicht substantiiert in Frage gestellt.
6. Ebenso wenig kann der Bestand des Ensembles als solcher dezidiert bestritten werden. Einige neuere Bauten passen zwar nicht zum ursprünglichen Bild des Ensembles, diese Beeinträchtigungen wiegen jedoch nicht derart schwer, dass damit die grundsätzliche Schutzwürdigkeit des Ensembles in Frage gestellt wäre.
7. Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes im Sinn von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG sprechen beim beabsichtigten Abbruch eines denkmalgeschützten Gebäudes in der Regel für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands (vgl. BayVGH, Urteil v. 27.09.2007, Az.: 1 B 00.2474, juris; BayVGH, Urteil v. 16.01.2012, Az.: 2 B 11.2408, BayVBl. 2012, 403; BayVGH, Beschluss v. 31.10.2012, Az.: 2 ZB 11.1575, juris).
8. Dies hat auch für den Abbruch eines Gebäudes in einem Ensemble zu gelten, weil Ensembles den gleichen Schutz wie Einzelbaudenkmäler genießen und ensembleprägende Bestandteile - auch wenn sie keine Baudenkmäler sind - grundsätzlich erhalten werden sollen (vgl. BayVGH, Urteil v. 03.08.2000, Az.: 2 B 97.1119, juris; BayVGH, Urteil v. 03.01.2008, Az.: 2 BV 07.760, BayVBI 2008, 477).
9. Zwar kann man die Denkmalschutzbestimmungen je nach der Bedeutung der zum Ensemble gehörenden baulichen Anlagen unterschiedlich streng anwenden. Ausgangspunkt bleibt aber immer der Gedanke, dass das Denkmalschutzgesetz vor allem die historische Bausubstanz schützen will (vgl. BayVGH, Urteil v. 03.08.2000, Az.: 2 B 97.1119, juris).
10. Auf Grundlage der nachvollziehbaren sachverständigen Ausführungen des gesetzlichen sachverständigen, des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege, ergibt sich, dass es sich bei dem strittigen Gebäude um eine bauliche Anlage mit besonderem Aussagewert handelt. Der in heimatstiligen Formen gestaltete Bau gehört mit seiner Entstehungszeit zu einer das Ensemble mitbestimmenden Bauphase und ist in seiner Ausgestaltung den Vorgaben der Villenkolonie angepasst.
11. Eine gesteigerte Bedeutung des Bauwerks für das Ensemble kann hingegen nicht verlangt werden. Würde man bereits an dieser Stelle der Prüfung zu sehr nach der Wertigkeit einzelner Gebäude des schutzwürdigen Ensembles differenzieren, könnte dies zu einer schleichenden Aushöhlung des Erscheinungsbilds des Ensembles führen, indem weniger bedeutsame Gebäude nach und nach abgebrochen würden. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob es als von hohem Zeugniswert für die Geschichte der bürgerlichen Baukunst angesehen werden kann.
12. Zudem rechtfertigt allein die Feststellung, dass gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für eine unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen, für sich nicht die Ablehnung des Abbruchantrags. Vielmehr verlangt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG gerade für diesen Fall eine Ermessensentscheidung.
13. Der Abbruch des klägerischen Anwesens würde im streitgegenständlichen Fall zu einem Ver-schwinden eines der noch wenigen aus der ersten Bebauungsphase stammenden und damit der originären Planung entsprechenden Bauwerke der Villenkolonie führen. Damit würde die Ensemblequalität der Villenkolonie eine weitere Beeinträchtigung erfahren, die auf Grund der bereits vorhandenen Nachkriegsbebauung eine erhebliche Vorbelastung erfahren hat.
14. Nicht bedeutsam ist hingegen die Frage eines nachfolgenden Neubaus, da es doch auf der Hand liegt, dass angesichts der Grundstückspreise ein Ersatzbau folgen wird.
15. Die wirtschaftlichen Interessen der Kläger wurden ferner nicht in unzulässiger Weise gegen-über den gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes zurückgesetzt. Bei der Abwägung zwischen den Zielen des Denkmalschutzes und den Eigentümerinteressen, gebührt dem grundrechtlich geschützten Eigentum kein grundsätzlicher Vorrang, denn Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (vgl. BVerfG, Beschluss v. 02.03.1999, Az.: 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226).
16. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass das noch bewohnte klägerische Wohnhaus nicht erhaltungs- und sanierungswürdig wäre, sind nicht ersichtlich. Eine unverhältnismäßige Belastung der Kläger ist mit Rücksicht auf den Umstand zu verneinen, dass die bisherige Nutzung des Gebäudes als Wohnhaus auch weiterhin ohne weiteres möglich ist. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass aus denkmalfachlicher Sicht durch einen Anbau an der nördlichen, gartenseitigen Seite des Anwesens unter Beachtung der der schon bestehenden Kubatur eine Vergrößerung und Modernisierung des Hauses möglich ist. Ebenso ist eine Umgestaltung des Gebäudes im Inneren möglich. Auch im Übrigen hat sich die Beklagte im Bescheid vom 19.02.2014 ausführlich und in nicht zu beanstandender Weise mit den Belangen der Kläger und des Denkmalschutzes sowie dem sonstigen öffentlichen Interesse im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung befasst.
17. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Der Fall weist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Die Voraussetzungen einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 BayDSchG sind in der Rechtsprechung auch hinsichtlich der Veränderung eines Ensembles hinreichend geklärt, Die Fragen des Vorliegens eines schützenswerten Ensembles sowie der Abwägung der widerstreitenden Interessen sind im Einzelfall vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten sind insoweit im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
BayVGH, Beschluss, 20.12.2016, AZ: 2 ZB 15.1869, Publikationsart: http://www.landesanwaltschaft.bayern.de/media/landesanwaltschaft/entscheidungen/2016_12_20_we_denkmalschutz.pdf / BayVBl 2017, 529-530
BayVGH - Beschluss v. 20.12.2016 - 2 ZB 15.1869 - anonym.pdf

1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.1.2 Bedeutung
1.1.4 Denkmalwürdigkeit
1.1.5 Veränderungsfolgen
1.1.7 Folgen für das Eigentum
2 Baudenkmalpflege
2.1 Ensemble
2.1.1 Ensembleumfang
2.1.2 Erscheinungsbild
2.1.3 Nichtdenkmal im Ensemble
2.2 Abbruch
2.2.2 Abbruch eines Nicht-Einzeldenkmals, aber konstituierenden Ensemblebestandteils
2.2.4 Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes
2.2.5 Sozialbindung, Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit, Darlegungslast
2.2.6 Gebundene Entscheidung (Prüfung, Ausgleichsleistungen, Ermessen, Abwägung)
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1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Konstruktion der Erlaubnispflicht bei Veränderungen an Ensembles im Bayerischen Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) bestehen nicht. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG stellt lediglich gegenüber Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSchG einschränkende Voraussetzungen auf, unter denen eine Erlaubnispflicht bei Veränderungen an Ensembles besteht.
2. Damit sollen insbesondere Maßnahmen, die sich nicht auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken können, insbesondere im Inneren eines Bauwerks, das nur Teil eines Ensembles, nicht aber für sich genommen ein Baudenkmal ist, von der Erlaubnispflicht ausgenommen werden (vgl. LT-Drs. 14/12042 S. 4).
3. Demgegenüber verbleibt es bei weitergehenden Veränderungen, zu denen bei Ensembles auch der Abbruch eines einzelnen zu dem Ensemble gehörenden Gebäudes gehört (vgl. Eberl/ Martin, Bayer. Denkmalschutzgesetz, 7. Auflage 2016, Art. 6 Rn. 10), bei der allgemeinen Erlaubnispflicht nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSchG. Dies gebietet die grundsätzliche Gleichstellung der Ensembles mit den Baudenkmälern gemäß Art. 1 Abs. 3 BayDSchG. Hiernach genießen Ensembles den gleichen Schutz wie die Einzelbaudenkmäler und sollen ensembleprägende Bestandteile, auch wenn sie keine Baudenkmäler sind, grundsätzlich erhalten werden (vgl. BayVGH, Urteil v. 03.08.2000, Az.: 2 B 97.1119, juris; Urteil v. 03.01.2008, Az.: 2 BV 07.760, BayVBI 2008, 477).
4. Der Abbruch eines Gebäudes innerhalb eines Ensembles kann sich immer auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken. Demgemäß verbleibt es beim Abbruch eines Gebäudes innerhalb eines Ensembles auch beim Prüfungsmaßstab des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG (vgl. BayVGH, Urteil v. 03.01.2008, Az.: 2 BV 07.760, BayVBl 2008, 477). Hiernach kann die Erlaubnis versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.
5. Die Ensemblequalität nach Art. 1 Abs. 3 BayDSchG steht auch im vorliegenden Fall nicht ernsthaft in Frage auch wenn bei sehr großen Ensemblebereichen zur Beurteilung eines Abbruchwunsches gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG auf einen näheren Umgriff abzustellen sein wird (vgl. BayVGH, Urteil v. 11.01.2011, Az.: 15 B 10.212, juris; BayVGH, Beschluss v. 29.07.2013, Az.: 14 ZB 11.398, http://www.landesanwaltschaft.bayern.de/media/landesanwaltschaft/entscheidungen/2013_07_29_we_bau_solaranlage_dach_ensemblebereich_beseitigung.pdf; BayVGH, Urteil v. 22.04.2016, Az.: 1 B 12.2353, https://www.w-goehner.de/rechtsprechungsuebersicht/direktlink.php?id=167). Insoweit wird der vom Erstgericht in Betracht gezogene Umgriff seitens der Kläger jedoch nicht substantiiert in Frage gestellt.
6. Ebenso wenig kann der Bestand des Ensembles als solcher dezidiert bestritten werden. Einige neuere Bauten passen zwar nicht zum ursprünglichen Bild des Ensembles, diese Beeinträchtigungen wiegen jedoch nicht derart schwer, dass damit die grundsätzliche Schutzwürdigkeit des Ensembles in Frage gestellt wäre.
7. Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes im Sinn von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG sprechen beim beabsichtigten Abbruch eines denkmalgeschützten Gebäudes in der Regel für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands (vgl. BayVGH, Urteil v. 27.09.2007, Az.: 1 B 00.2474, juris; BayVGH, Urteil v. 16.01.2012, Az.: 2 B 11.2408, BayVBl. 2012, 403; BayVGH, Beschluss v. 31.10.2012, Az.: 2 ZB 11.1575, juris).
8. Dies hat auch für den Abbruch eines Gebäudes in einem Ensemble zu gelten, weil Ensembles den gleichen Schutz wie Einzelbaudenkmäler genießen und ensembleprägende Bestandteile - auch wenn sie keine Baudenkmäler sind - grundsätzlich erhalten werden sollen (vgl. BayVGH, Urteil v. 03.08.2000, Az.: 2 B 97.1119, juris; BayVGH, Urteil v. 03.01.2008, Az.: 2 BV 07.760, BayVBI 2008, 477).
9. Zwar kann man die Denkmalschutzbestimmungen je nach der Bedeutung der zum Ensemble gehörenden baulichen Anlagen unterschiedlich streng anwenden. Ausgangspunkt bleibt aber immer der Gedanke, dass das Denkmalschutzgesetz vor allem die historische Bausubstanz schützen will (vgl. BayVGH, Urteil v. 03.08.2000, Az.: 2 B 97.1119, juris).
10. Auf Grundlage der nachvollziehbaren sachverständigen Ausführungen des gesetzlichen sachverständigen, des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege, ergibt sich, dass es sich bei dem strittigen Gebäude um eine bauliche Anlage mit besonderem Aussagewert handelt. Der in heimatstiligen Formen gestaltete Bau gehört mit seiner Entstehungszeit zu einer das Ensemble mitbestimmenden Bauphase und ist in seiner Ausgestaltung den Vorgaben der Villenkolonie angepasst.
11. Eine gesteigerte Bedeutung des Bauwerks für das Ensemble kann hingegen nicht verlangt werden. Würde man bereits an dieser Stelle der Prüfung zu sehr nach der Wertigkeit einzelner Gebäude des schutzwürdigen Ensembles differenzieren, könnte dies zu einer schleichenden Aushöhlung des Erscheinungsbilds des Ensembles führen, indem weniger bedeutsame Gebäude nach und nach abgebrochen würden. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob es als von hohem Zeugniswert für die Geschichte der bürgerlichen Baukunst angesehen werden kann.
12. Zudem rechtfertigt allein die Feststellung, dass gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für eine unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen, für sich nicht die Ablehnung des Abbruchantrags. Vielmehr verlangt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG gerade für diesen Fall eine Ermessensentscheidung.
13. Der Abbruch des klägerischen Anwesens würde im streitgegenständlichen Fall zu einem Ver-schwinden eines der noch wenigen aus der ersten Bebauungsphase stammenden und damit der originären Planung entsprechenden Bauwerke der Villenkolonie führen. Damit würde die Ensemblequalität der Villenkolonie eine weitere Beeinträchtigung erfahren, die auf Grund der bereits vorhandenen Nachkriegsbebauung eine erhebliche Vorbelastung erfahren hat.
14. Nicht bedeutsam ist hingegen die Frage eines nachfolgenden Neubaus, da es doch auf der Hand liegt, dass angesichts der Grundstückspreise ein Ersatzbau folgen wird.
15. Die wirtschaftlichen Interessen der Kläger wurden ferner nicht in unzulässiger Weise gegen-über den gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes zurückgesetzt. Bei der Abwägung zwischen den Zielen des Denkmalschutzes und den Eigentümerinteressen, gebührt dem grundrechtlich geschützten Eigentum kein grundsätzlicher Vorrang, denn Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (vgl. BVerfG, Beschluss v. 02.03.1999, Az.: 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226).
16. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass das noch bewohnte klägerische Wohnhaus nicht erhaltungs- und sanierungswürdig wäre, sind nicht ersichtlich. Eine unverhältnismäßige Belastung der Kläger ist mit Rücksicht auf den Umstand zu verneinen, dass die bisherige Nutzung des Gebäudes als Wohnhaus auch weiterhin ohne weiteres möglich ist. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass aus denkmalfachlicher Sicht durch einen Anbau an der nördlichen, gartenseitigen Seite des Anwesens unter Beachtung der der schon bestehenden Kubatur eine Vergrößerung und Modernisierung des Hauses möglich ist. Ebenso ist eine Umgestaltung des Gebäudes im Inneren möglich. Auch im Übrigen hat sich die Beklagte im Bescheid vom 19.02.2014 ausführlich und in nicht zu beanstandender Weise mit den Belangen der Kläger und des Denkmalschutzes sowie dem sonstigen öffentlichen Interesse im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung befasst.
17. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Der Fall weist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Die Voraussetzungen einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 BayDSchG sind in der Rechtsprechung auch hinsichtlich der Veränderung eines Ensembles hinreichend geklärt, Die Fragen des Vorliegens eines schützenswerten Ensembles sowie der Abwägung der widerstreitenden Interessen sind im Einzelfall vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten sind insoweit im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
BayVGH, Beschluss, 20.12.2016, AZ: 2 ZB 15.1869, Publikationsart: http://www.landesanwaltschaft.bayern.de/media/landesanwaltschaft/entscheidungen/2016_12_20_we_denkmalschutz.pdf / BayVBl 2017, 529-530
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1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.1.2 Bedeutung
1.1.4 Denkmalwürdigkeit
1.1.5 Veränderungsfolgen
1.1.7 Folgen für das Eigentum
2 Baudenkmalpflege
2.1 Ensemble
2.1.1 Ensembleumfang
2.1.2 Erscheinungsbild
2.1.3 Nichtdenkmal im Ensemble
2.2 Abbruch
2.2.2 Abbruch eines Nicht-Einzeldenkmals, aber konstituierenden Ensemblebestandteils
2.2.4 Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes
2.2.5 Sozialbindung, Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit, Darlegungslast
2.2.6 Gebundene Entscheidung (Prüfung, Ausgleichsleistungen, Ermessen, Abwägung)
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1. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 BayDSchG bedarf der Erlaubnis, wer ein Ensemble verändern will, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann. Die Funktion des Genehmigungserfordernisses als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt erfordert dabei eine weite Auslegung des die Genehmigungspflicht auslösenden Tatbestands (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.02.2008, Az.: 2 B 12.06, BRS 73 Nr. 204; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2005, Az.: 1 S 1674/04, ÖffBauR 2005, 140).
2. Ensembles genießen dabei den gleichen Schutz wie Einzelbaudenkmäler, ensembleprägende Bestandteile sollen grundsätzlich erhalten werden (BayVGH, Urteil vom 03.01.2008, Az.: 2 BV 07.760, BayVBl 2008, 477). Der Schutzanspruch des Ensembles zielt insoweit allerdings stärker und vorrangiger auf das Erscheinungsbild, das die Bedeutung vermittelt und in seiner Anschaulichkeit zu bewahren ist (BayVGH, Urteil vom 03.01.2008, Az.: 2 BV 07.760, a. a. O.).
3. Das Gebäude, das unstreitig nicht die Voraussetzungen, die es selbst zu einem Baudenkmal im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG qualifizieren würden, erfüllt, ist danach nicht Teil des unterstellten Ensembles, das sich nach den amtlichen Ausführungen in der Bayerischen Denkmalliste durch eine einheitliche Bauweise auszeichnet, mit der den brandschutztechnischen Anforderungen nach dem großen Flächenbrand von 1863 Rechnung getragen wurde. Insoweit fehlt es ersichtlich schon an ausreichender historischer Bausubstanz, die das unterstellte Ensemble prägen könnte.
4. Bei einem flächenmäßig großen Ensemble ist für die Beurteilung der denkmalschützerischen Aspekte zutreffend auf den Nahbereich um das streitgegenständliche Gebäude abzustellen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29.07.2013, Az.: 14 ZB 11.398, juris [Rn. 3]; Urteil vom 11.01.2011, Az.: 15 B 10.212, juris [Rn. 31]).
5. Ohne dass es dabei auf die vom BayVG München angeführte fehlende Prägung des unmittelbaren Nahbereichs durch die Einzelbaudenkmäler ankommt, da die Tatsache, dass insoweit kein Blickkontakt besteht, grundsätzlich den historischen Bezug des Gebäudes zum Ensemble und seine Funktion für dieses nicht entfallen lässt (vgl. BayVGH, Urteil vom 03.06.2000, Az.: 2 B 97.1119, juris [Rn. 19]), ist in diesem Nahbereich keine historische Bausubstanz mehr vorhanden, die das Ensemble prägen könnte. Ein insoweit erhaltungswürdiges Ort-, Platz- oder Straßenbild als ein Zeugnis geschichtlicher Ereignisse ist dort nicht mehr vorhanden.
6. Ein Einzelbaudenkmal ist in diesem Nahbereich selbst nicht vorhanden. Auch im Übrigen ist dieser Nahbereich, in dem zwar einzelne historische Bauten saniert wurden im Gegensatz zu anderen Bereichen des ausgewiesenen Ensembles, die durchgehend noch historische Bausubstanz aufweisen, maßgeblich geprägt von Neubauten bzw. von einem sanierten historischen Bau direkt neben dem Gebäude des Klägers, der sich insbesondere auf Grund der erkennbaren Erhöhung des Kniestocks nicht von einem Neubau unterscheidet. Auch der Blick in den Nahbereich aus westlicher Sicht ist geprägt durch den Neubau sowie die Gebäude . die - im Gegensatz zu den sonstigen giebelständigen Gebäuden im Nahbereich - traufseitig errichtet sind. Auch die Neubauten im dem Nahbereich ge-genüber liegenden Bereich‚ dessen Gebäude den Nahbereich jedoch wesentlich prägen, stehen nur teilweise giebelständig, wie das für die historische Bauweise kennzeichnend ist.
7. Da jedenfalls im Nahbereich keine ausreichende historische Bausubstanz mehr vorhanden ist, kommt es ungeachtet der von den Denkmalbehörden nicht zu beanstandenden Zielrichtung, im Ensemble – im Gegensatz zu der bisherigen Handhabung – möglichst alle relevanten Gebäude mit historischer Substanz zu erhalten, für den Fortbestand des unterstellten Ensembles – nicht mehr auf den
Erhalt des streitgegenständlichen Gebäudes an.
8. Des Weiteren stellt das Fehlen von prägenden Einzelbaudenkmälern in einem Ensemble die Ensemblequalität eines in der Denkmalliste eingetragenen Ensembles insgesamt in Frage. Nach Art. 1 Abs. 3 BayDSchG kann zu den Baudenkmälern auch eine Mehrheit von baulichen Anlagen (Ensemble) gehören, und zwar auch dann, wenn nicht jede einzelne dazugehörige bauliche Anlage die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, das Orts-, Platz- oder Straßenbild aber insgesamt erhaltungswürdig ist, wobei die Eintragung in die Denkmalliste dabei nur deklaratorische Bedeutung hat (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG).
9. Zwar verlangt das BayDSchG nicht, dass es sich um Gebäude mit den gleichen Stilmerkmalen handeln muss, da auch verschiedene, einander ausschließende, nicht abgeschlossene Planungen bzw. „willkürliche Zusammenhänge“ als Zeugnis früherer Entwicklungen zu einem erhaltenswerten Orts-, Platz- oder Straßenbild und damit zu einem Ensemble führen können (vgl. Eberl in Eberl/Martin, BayDSchG, 7. Aufl. 2016, Art. 1 Rn. 54).
10. Jedoch bedarf es eines festzustellenden Funktionszusammenhangs oder eines gemeinsamen Grundprinzips, um den Gebäuden einen sich daraus ergebenden gesteigerten Zeugniswert für bestimmte geschichtliche Entwicklungen oder städtebauliche Gegebenheiten an einem Ort zu vermitteln (vgl. Martin in Martin/ Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 3. Aufl. 2010, Teil C Rn. 44).
11. Entgegen den in der Bayerischen Denkmalliste beschriebenen amtlichen Erkenntnissen existieren in dem als Ensemble ausgewiesenen Gebiet keine die Bauweise nach der Brandkatastrophe von 1863 prägenden Einzelbaudenkmäler. Auch die Anwesen, die ebenfalls als Einzelbaudenkmäler in die Bayerische Denkmalliste eingetragen sind, vermögen das unterstellte Ensemble nicht zu prägen. Die beiden Anwesen, die die landwirtschaftlichen Anwesen im Werdenfelser Land mit flachgeneigten, ehemals mit Holzschindeln gedeckten Dächern repräsentieren, sind hingegen Zeugnis der vor dem großen Brand Ende des 18. Jh. und in der 2. Hälfte des 17. Jh. errichteten Bauernhäuser. Das gilt auch für das weitere Gebäude, das ebenfalls vor dem großen Brand errichtet wurde, im Übrigen aber wegen der Neuausführung von Erdgeschoss und erstem Obergeschoss seinen Status als Einzelbaudenkmal verloren hat. Die Gebäude in einem weiteren Straßenzug des unterstellten Ensembles stellen ersichtlich den Vorbestand vor dem großen Brand dar, repräsentieren aber eben nicht die Bedeutung der einheitlichen Bebauung nach dem großen Brand von 1863 in den genannten Straßenzügen.
12. Fehlt es aber an Einzelbaudenkmälern, die den Charakter des Ensembles prägen, so kommt der Rechtsfrage, ob Gebäudemehrheiten, zu denen kein Einzelbaudenkmal (mehr) gehört, als Ensemble anzusehen sind, maßgebliche Bedeutung zu. Nach Auffassung des Senats setzt der Ensembleschutz das Ensemble prägende Einzelbaudenkmäler voraus.
13. Ensembles stellen unzweifelhaft zentrale Bestandteile des BayDSchG dar (Art. 1 Abs. 3 BayDSchG). Sie umfassen räumliche Gesamtheiten aus denkmalgeschützten Anlagen und Anlagen, die für sich genommen nicht als Denkmäler einzustufen sind, aber zusammen insgesamt ein erhaltungswürdiges Orts-, Platz- oder Straßenbild als Erscheinungsform tiefer liegender baulicher Qualitäten ergeben.
14. Der Wortlaut des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG beschreibt eine städtebauliche Situation, in der durch mehrere einzelne Gebäude, die nicht alle für sich Baudenkmäler sein müssen, eine Gesamtheit entstanden ist, die als Ganzes von geschichtlicher, künstlerischer, städtebaulicher, wissenschaftlicher oder volkskundlicher Bedeutung ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 25.03.1993, Az.: 3 ObOWi 17/93, NVwZ 1994 828). Obwohl dafür der optische Eindruck der Gesamtheit, also das ganzheitliche Erscheinungsbild, entscheidend ist, kann nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht auf das Vorliegen von das Ensemble prägenden Einzelbaudenkmälern verzichtet werden, da sich der Gesamteindruck auf die Mehrheit von Anlagen in einem Ensemble und das öffentliche Erhaltungsinteresse bezieht.
15. Zudem formuliert Art. 1 Abs. 3 BayDSchG im Gegensatz zu Art. 1 Abs. 1 Abs. 2 BayDSchG und der Fiktion in Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayDSchG, dass Ensembles zu den Baudenkmälern gehören können. Auch diese Bezugnahme auf Art. 1 Abs. 2 BayDSchG spricht für die Annahme, dass in einem Ensemble eine nennenswerte Anzahl von Baudenkmälern nach Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1
BayDSchG (sog. Einzelbaudenkmäler) vorhanden sein müssen.
16. Gebäudemehrheiten, zu denen kein Einzelbaudenkmal mehr gehört, können zwar aus Gründen der Ortsbildpflege erhaltenswert sein, sie sind aber keine Ensemble (mehr), und zwar selbst dann nicht, wenn sie unter Beachtung eines historischen Stadt-, Platz- oder Straßengrundrisses errichtet wurden (vgl. dazu Martin in Martin/ Krautzberger, a. a. O. [Rn. 49]; Eberl in Eberl/ Martin, a. a. O., Art. 1 [Rn. 54, 54a, 56]). Dieses am Wortlaut orientierte Verständnis findet sich auch in der Rechtsprechung wieder (vgl. BayObLG. Beschluss vom 25.03.1993, Az.: 3 ObOWi 17/93, a. a. O.; BayVGH, Beschluss vom 22.01.2014, Az.: 1 ZB 11.2164, juris [Rn. 3]; Beschluss vom 29.07.2013, Az.: 14 ZB 11.398, juris [Rn. 3]; Beschluss vom 12.12.2012, Az.: 15 ZB 11.736, juris [Rn. 5]; Urteil vom 03.01.2008, Az.: 2 BV 07.160, a, a, O.; Urteil vom 03.08.2000, Az.: 2 B 97.1119, juris [Rn. 18]; BVerwG, Urteil vom 22.02.1980, Az.: IV C 44.76, juris [Rn. 17], das zwar im Zusammenhang mit dem ortsrechtlichen Verbot zur Lichtreklame steht, aber zum Indiz des Ensembleschutzes für die Einheitlichkeit der historischen Altstadt ausführt und es dabei genügen hat lassen, dass die Altstadt von einigen künstlerisch wertvollen Gebäuden geprägt wird und insgesamt den Charakter einer mittelalterlichen Stadt bewahrt hat; BayVGH, Beschluss vom 09.12.2011, Az.: 15 ZB 09.3143, juris [Rn. 12] der ebenfalls im Zusammenhang mit einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage auf das Urteil des BVerwG vom 22.02.1980, Az.: IV C 44.76, a. a. O. Bezug nimmt).
17. Dagegen überzeugt das Argument, dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG könne nicht zwingend entnommen werden, dass mindestens eine der zu einem Ensemble gehörenden baulichen An-lagen ein Einzeldenkmal sein müsse, vielmehr nur erforderlich sei, dass das Orts-, Platz- oder Straßenbild insgesamt erhaltungswürdig sei, im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen nicht Gleich-ermaßen ist der Rückschluss auf eine in der 109. Sitzung des Landesdenkmalrats vom 18. Juli 1983 getroffene Entscheidung, in Ausnahmefällen positive Voten für Ensembleeintragungen nicht davon abhängig zu machen, dass sich im Ensemble zumindest ein Einzelbaudenkmal befindet, was ein Beleg für die weite Auslegung des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG sei, nicht überzeugend.
18. Unabhängig von der Stellung des Landesdenkmalrats nach Art. 14 BayDSchG zeigt auch die Formulierung „in Ausnahmefällen“, dass in einem Ensemble notwendigerweise zumindest ein Einzelbaudenkmal vorhanden sein muss und der Ensembleschutz nicht von Anfang an als selbständige Kategorie neben dem Schutz von Einzelbaudenkmälern verstanden wurde. Bereits in den Empfehlungen vom 19.04.1977 im Zusammenhang mit Baumaßnahmen (IMS Nr. II B 4—9130—22, veröffentlicht in Simon/ Busse Anh. 422) führt der Landesdenkmalrat zu den charakteristischen Merkmalen eines Ensembles unter Nummer 1.1.1 „Städtebauliche Struktur“ aus, dass dazu u. a. auch das Stra-ßenschema, die Viertelsbildung, die Maßstäblichkeit der Bebauung sowie das Verhältnis der Baumassen zueinander, zu herausragenden Baudenkmälern und Blickpunkten und zu charakteristischen Vegetationsbereichen zählen und stellt damit ersichtlich darauf ab, dass in einem Ensemble prägende Einzelbaudenkmäler vorhanden sein müssen,
19. Eine Auslegung des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG, wonach bauliche Anlagen als Gesamtheit (im Sinn von „nicht jede für sich“) erhaltungswürdig sind, kann aber auch nicht der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 7/2033 vom 14.02.1972, S. 9) entnommen werden. Darin wird wie folgt zu Art. 1 Abs. 2 BayDSchG (jetzt Art. 1 Abs. 3 BayDSchG) ausgeführt: „(...) Im Einklang mit den in vielen europäischen Ländern zu beobachtenden Bestrebungen des Denkmalschutzes nicht nur einzelne Gebäude zu erhalten, die gelegentlich inmitten von lauter modernen Neubauten wie Fremdkörper wirken können, sondern durch Erhaltung von Häusergruppen, von Straßenzügen und Plätzen ein besseres Abbild der Geschichte zu geben, legt Art. 1 Abs. 2 fest, dass auch eine Mehrheit von Gebäuden ein Baudenkmal sein kann (Ensembleschutz). Baudenkmal ist hier nicht oder jedenfalls nicht nur ein einzelnes Gebäude, sondern ein Platz oder eine Straße. (...)“. Anhaltspunkte dafür, dass der angestrebten Unterschutzstellung von Häusergruppen, Straßenzügen und Plätzen - unabhängig von der Frage, wie viele Einzelbaudenkmäler in einem Ensemble vorhanden sein müssen - ein gänzlicher Verzicht auf das Vorhandensein eines Einzelbaudenkmals entnommen werden könnten, liegen nicht vor.
20. Die von den Denkmalbehörden in den Blick genommen Auslegung orientiert sich vielmehr an der in anderen deutschen Ländern auf Grund von anderslautenden Gesetzesbestimmungen festgelegten Unterschutzstellung von Siedlungen ohne herausragendes Einzeldenkmal als Ensemble (vgl. dazu Eberl in Eberl/ Martin, a. a. O., Art. 1 Rn. 54, 54a, 56 m. w. N. sowie die Formulierungen in § 2 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 19 DSchG Baden-Württemberg, § 2 Abs. 2 Nr. 2 DSchG Brandenburg, § 4 Abs. 3 Satz 1 DSchG Hamburg, § 2 Abs. 3 Satz 1 DSchG Mecklenburg-Vorpommern, § 3 Abs. 3 Satz 1 DSchG Niedersachsen, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, § 5 DSchG Rheinland-Pfalz, § 2 Abs. 2 Nr. 2 DSchG Saarland, § 1 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 21 DSchG Sachsen und § 2 Abs. 3 Nr. 3 DSchG Schleswig-Holstein). Von dieser Möglichkeit, ausdrücklich zu bestimmen, dass ein Ensemble auch dann vorliegt, wenn kein oder nicht jeder einzelne Teil des Ensembles ein Denkmal darstellt, hat der bayerische Gesetzgeber bislang keinen Gebrauch gemacht.
21. Ferner ist nach Auffassung des Senats auch in den Blick zu nehmen, dass nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG - der mit Wirkung vom 01.08.2003 in das BayDSchG eingefügt wurde (vgl. GVBI S. 475) – die Erlaubnispflicht einer Veränderung baulicher Anlagen, die für sich genommen kein Baudenkmal sind, davon abhängt, dass die Veränderung sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.12.2012, Az.: 15 ZB 11.736, juris [Rn. 3]). Diese Regelung dient zwar der Verwaltungsvereinfachung und sollte insbesondere für Nicht-Baudenkmäler in Ensembles die bis dahin grundsätzlich auch bei baulichen Änderungen im Inneren dieser Gebäude bestehende Genehmigungsbedürftigkeit entfallen lassen, sie lässt im Übrigen aber die Genehmigungsbedürftigkeit im Ensemble unverändert (vgl. LT-Drs. 14/12042 S. 4).
22. Das Erscheinungsbild des Ensembles wird aber durch das erhaltungswürdige Orts-, Platz- oder Straßenbild geprägt (Art. 1 Abs. 3 BayDSchG), das wiederum nicht nur aus einzelnen Teilen baulicher Anlagen wie Fronten und/oder Giebeln besteht, sondern aus einem Gesamteindruck (vgl. Eberl in Eberl/ Martin, a. a. O., Art. 1 Rn. 61). Auch das spricht gewichtig dafür, dass das Anliegen des Denkmalschutzes, die Substanz der Objekte zu erhalten, nur dann zu rechtfertigen ist, wenn Einzelbaudenkmäler das Ensemble als Ganzes maßgeblich prägen.
23. Diese Auslegung des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG orientiert sich schließlich auch an dem vom Gesetzgeber in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG angeordneten Substanzschutz, der in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 GG bzw. Art. 103 BV zu bringen ist. Das BVerfG hat dem Denkmalschutz einen hohen Stellenwert eingeräumt, zugleich aber eine ausreichende Berücksichtigung der Eigentümerbelange gefordert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999, Az.: 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226).
24. Die Lösung von Konfliktfällen erfolgt im Erlaubnisverfahren an Hand der Regelung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG. Danach kann die Erlaubnis versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Zwar gilt die Regelung ihrem Wortlaut nach nur für die auf einzelne Baudenkmäler bezogenen Fälle des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BayDSchG, doch ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber auch für den in dieser Regelung nicht genannten Fall der Erlaubnis zur Ensembleveränderung ebenfalls eine Versagungsmöglichkeit vorsehen wollte (vgl. dazu BayVGH, Beschluss von 12.12.2012, Az.:15 ZB 11.736, juris [Rn. 5]).
25. Wäre es Absicht des Gesetzgebers gewesen, das Bestehen eines Ensembles auch ohne ein Einzelbaudenkmal anzunehmen, hätte es nahegelegen, in Art. 6 Abs. 2 BayDSchG eine gesonderte Regelung für die Veränderung eines Gebäudes, das selbst kein Baudenkmal ist, jedoch Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des Ensembles hat (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG), vorzusehen, um eine unverhältnismäßige Belastung der Eigentümer von Nicht-Baudenkmälern zu vermeiden, die aus der pauschalen Forderung nach Substanzerhaltung resultieren kann.
26. Ob der Landesgesetzgeber nun die Frage, ob es auch in Bayern - unbeschadet der seit 1973, d. h. sozusagen "von Anbeginn an" geübten Praxis - überhaupt „einzeldenkmalfreie Ensembles“ geben darf, gesetzgeberisch beantworten wird, bleibt abzuwarten. In Anschluss an die aktuelle Rechtsprechung des BayVGH zu Fragen der Zumutbarkeit des Denkmalerhalts würde dann eine „Renovierung“ des BayDSchG in Angriff zu nehmen sein.
BayVGH, Urteil, 22.04.2016, AZ: 1 B 12.2353, Publikationsart: http://www.landesanwaltschaft.bayern.de/media/landesanwaltschaft/entscheidungen/2016_04_22_we_denkmalschutzrecht.pdf / BayVBl 2016, 788-781 / NVwZ-RR 2017, 13 ff. / BeckRS 2016, 47035
1. Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (WFKMS vom 30.07.1999, Nr. XII/4-K 4604/1-20/27 967): "Es stellte sich die Frage, ob ein Ensemble im Sinne von Art. 1 Abs. 3 BayDSchG nur vorliegen könne, wenn mindestens eine der dazugehörigen baulichen Anlagen für sich genommen ein Baudenkmal ist. Zwar ist es richtig, dass der diesbezügliche Beschluss des Landesdenkmalrates keine rechtsverbindliche Wirkung hat. Auch die Eintragung der Ensembles in die Denkmalliste ist nicht rechtsbegründend. Das Staatsministerium hält den Wortlaut des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG jedoch nicht für eindeutig. Dem strengen Wortlaut nach verlangt Absatz 3 nur, dass das Orts-, Platz- oder Straßenbild insgesamt erhaltenswürdig ist. Dies lässt die Auslegung zu, dass nicht jede einzelne bauliche Anlage des Ensembles, sondern die baulichen Anlagen als Gesamtheit erhaltenswürdig sein müssen. Es erscheint durchaus denkbar, dass diese Erhaltenswürdigkeit (vgl. Absatz 1: wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder völkerkundlichen Bedeutung) sich nur und gerade aus der Gesamtbetrachtung des Ensembles ergibt. Ob das Orts-, Platz- und Straßenbild insgesamt erhaltenswürdig ist, kann dann nicht maßgeblich davon abhängen, ob ein Einzeldenkmal darunter ist - ansonsten wäre der Schutz nach Absatz 1 ausreichend. Im Ergebnis kann u. E. für die Festlegung als Ensemble daher nicht entscheidend sein, ob eines der Bestandteile des Ensembles Denkmaleigenschaft hat.." 2. Landesanwaltschaft Bayern: "Im Wege eines „obiter dictums“ hat sich der 1. Senat mit der vorliegenden Entscheidung eines in der Denkmalpflege seit langem schwelenden Streits angenommen. Die Frage, ob Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler vom 25.06.1973 (BayDSchG) für das Vorliegen eines Ensembles mindestens ein Einzelbaudenkmal enthalten muss oder ob – wie in anderen Landesdenkmalgesetzen – etwa auch Mustersiedlungen, Straßenzüge oder Platzsituationen ohne Einzeldenkmäler dem Schutz des Denkmalrecht unterliegen, ist in der Praxis der Ensembleausweisung durch das Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) zugunsten einer möglichst umfassenden Unterschutzstellung beantwortet worden. Nur so konnten etwa in München die Siedlung am Gößweinsteinplatz („Dornier-Siedlung“) oder die „Kriegersiedlung“ dem Regime des Denkmalschutzes und auch den damit verbundenen finanziellen Anreizen unterstellt werden. Dieser jahrzehntelang vom BLfD gepflegten Auslegung des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG hat der 1. Senat eine klare Absage erteilt. Soweit er an dieser Stelle auf die Rechtsprechung der anderen, gleichfalls mit Fragen des Denkmalschutzes befassten Senate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verweist (Rn. 21 [s. Anhang]), vermittelt die Lektüre der genannten Entscheidungen allerdings nicht den Eindruck, dass dort bereits eine abschließende Positionierung zur Auslegung des Landesdenkmalrechts stattgefunden hätte. Ob der Landesgesetzgeber dieses Urteil zum Anlass wird, sich zur Frage des 'einzeldenkmalfreien Ensembles' neu oder klarstellend zu äußern, bleibt abzuwarten." (http://www.landesanwaltschaft.bayern.de/media/landesanwaltschaft/entscheidungen/2016_04_22_we_denkmalschutzrecht.pdf)
BayVGH - Urteil v. 22.04.2016 - 1 B 12.2353 - anonym.pdf

1 Allgemeine Rechtsfragen
1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.1.2 Bedeutung
1.1.5 Veränderungsfolgen
1.1.7 Folgen für das Eigentum
2 Baudenkmalpflege
2.1 Ensemble
2.1.1 Ensembleumfang
2.1.2 Erscheinungsbild
2.1.3 Nichtdenkmal im Ensemble
2.2.3 Abbruch eines „Nur“-Nicht-Einzeldenkmals im Ensemble
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
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1. Das VG Potsdam beachtete insoweit den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz des Klägers und entschied im Einklang mit der Rechtsprechung des BVerfG, insbesondere dem vom Kläger, dessen bereits errichtete grenzständige Garage ein nachbarliches Denkmal und des Denkmals "Gutsanlage K." beeinträchtigen kann, in Bezug genommenen Beschluss vom 02.03.1999, Az.: 1 BvL 7/91, NJW 1999, 2877 ff.). Es ist insbesondere zu Recht davon ausgegangen, dass Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse nicht weitergehen dürfen, als der Schutzzweck reiche, dem die Regelung diene, und dabei der Kernbereich der Eigentumsgarantie, zu dem sowohl die Privatnützigkeit als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gehören, nicht ausgehöhlt werden dürfe.
2. Es ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, diese Grenze sei vorliegend nicht erreicht; zwar umfasse die Baufreiheit des Art. 14 GG grundsätzlich das Recht, eine Garage zu bauen, sie sei hier jedoch zulässigerweise durch das DSchG Brandenburg und die Situationsgebundenheit des Grundstücks eingeschränkt.
3. Weder bei einer möglicherweise dauerhaft nicht zu realisierenden Möglichkeit, eine Garage zu nutzen, noch bei einem – im Falle einer Verlagerung des Standorts der Garage in den hinteren Grundstücksteil – gegebenenfalls eintretenden Wegfall der privaten Nutzbarkeit des Grundstücks zu Spiel- und Erholungszwecken, liegt entgegen der Ansicht des Klägers eine nicht gerechtfertigte Überbewertung der Sozialpflichtigkeit des Eigentums vor.
4. Die Anwendung eines denkmalschutzrechtlichen Genehmigungstatbestandes führt laut BVerfG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999, Az.: 1 BvL 7/91, a. a. O.) im Regelfall nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Eigentümers im engeren Sinne, der es angesichts des hohen Ranges des Denkmalschutzes und im Blick auf Art. 14 Abs. 2 S. 2 GG grundsätzlich hinnehmen muss, dass ihm möglicherweise eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird, weil Art. 14 Abs. 1 GG nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums schützt.
5. Hierunter fällt auch die Möglichkeit, ein Grundstück räumlich optimal ausnutzen zu können.
6. Die gesteigerte Sozialbindung ergibt sich in diesen Fällen aus der Situationsgebundenheit, z. B. der Lage und Beschaffenheit des Grundstücks.
7. Dem steht nicht entgegen, dass die Gutsanlage für den Betrieb eines Hochzeitsunternehmens genutzt wird. Der Schutz der unmittelbaren Umgebung von Denkmalen soll gewährleisten, dass die jeweilige besondere Wirkung des Denkmals, die es als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element auf den Betrachter ausübt, nicht wesentlich geschmälert wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.06.2008, Az.: OVG 2 S 18.08).
8. Dass dieser Zweck vorliegend durch die konkrete Nutzung des Denkmals beeinträchtigt oder gar nicht gewährleistet wäre, legt der Kläger nicht dar. Nachdem eine sinnvolle Nutzung des klägerischen Grundstücks die Grenzgarage möglich erscheint, war die Versagung des Bauantrags aus denkmalschützerischen Gründen rechtmäßig.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss, 18.07.2012, AZ: 2 N 42/12, Publikationsart: juris / EzD 5.1 Nr. 18 (mit berechtigter Anm. F. Koehl)

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.5.3.5 Bauerweiterungen im Ensemble
1.5.3.6 Neuerrichtung im Ensemble
2 Baudenkmalpflege
2.1 Ensemble
2.1.1 Ensembleumfang
2.1.3 Nichtdenkmal im Ensemble
2.3.10 Nachbarschutz
2.4 Veränderungen in der Umgebung
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1. Die Antragsbefugnis des Eigentümers eines denkmalgeschützten Anwesens gegen Bauvorhaben des Nachbarn ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur zu verneinen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung offensichtlich und eindeutig nicht in Betracht kommt.
2. In Ansehung von § 212a BauGB mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Hauptsacherechtsbehelfs gegen die Baugenehmigung muss de facto über die Vorhabensrealisierung bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden werden, zeigt doch die Erfahrung, dass einmal verwirklichte bauliche Anlagen nahezu niemals nachträglich wieder beseitigt werden. Die Gerichte sind daher regelmäßig schon im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Beweiserhebung gezwungen, soll davon abgesehen werden, die aufschiebende Wirkung schon bei der ohne allzu hohe Anforderungen zu bejahenden Antragsbefugnis des Denkmaleigentümers stets anzuordnen.
3. Ein Denkmalbereich in der Form eines Ensembles ist gegeben, wenn es sich bei den Gebäuden um eine historisch oder städtebaulich-gestalterisch gewachsene Einheit handelt, die einen gesteigerten Zeugniswert aufweist.
4. Die Denkmalwürdigkeit betrifft unter dem Aspekt der städtebaulichen Bedeutung die räumlich-kubische Einheit einschließlich der Baustruktur mit dem Verhältnis von Überbauung und Freifläche.
5. Eine erhebliche Beeinträchtigung denkmalschutzrechtlicher Interessen des Nachbarn ist gegeben, wenn die Belange des Denkmalschutzes in besonders qualifizierter Weise verletzt werden, d. h. wenn die Denkmalwürdigkeit besonders schwerwiegend beeinträchtigt wird.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss, 10.05.2012, AZ: 2 S 13/12, Publikationsart: BauR 2012, 1995 / EzD 2.2.6.4 Nr. 91 (mit Anm. F. Koehl) / juris

2.1 Ensemble
2.1.1 Ensembleumfang
2.2.6 Gebundene Entscheidung (Prüfung, Ausgleichsleistungen, Ermessen, Abwägung)
2.3.10 Nachbarschutz
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1.5 Unbewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
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1. Für die Frage einer (wesentlichen) Beeinträchtigung eines Ensembles i.S.v. § 8 DSchG HH ist nicht isoliert auf dessen einzelne Teile, sondern auf das Ensemble insgesamt abzustellen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, Az.: 2 Bs 283/13, BauR 2014, 543). Denn nur Letzteres unterliegt dem Denkmalschutz, wobei es seinen Denkmalwert nicht schon durch die schlichte räumliche Ansammlung mehrerer Objekte, sondern erst durch die Verbindung der einzelnen Objekte durch eine übergreifende Komponente oder Idee bzw. ein einheitsstiftendes Merkmal erfährt, die bzw. das der eigentliche Träger der geschichtlichen Botschaft ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.05.2007, NordÖR 2007, 498; s. auch OVG Hamburg, Urt. v. 03.05.2017, Az.: 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499).
2. Wirken sich Veränderungen in der Umgebung einer baulichen Anlage, die Teil eines Ensembles i.S.v. § 4 Abs. 3 DSchG HH ist, nachteilig auf diese bauliche Anlage aus, so kommt es entscheidend darauf an, ob der Beitrag, den gerade die betroffene Anlage zum Ensemble leistet, in einer Weise beeinträchtigt wird, die qualitativ wesentlich auf das Ensemble als solches "durchschlägt".
3. Das ist dann der Fall, wenn das Objekt als solches nicht mehr oder nur wesentlich eingeschränkt wahrnehmbar ist oder wenn ein neues Bauvorhaben den räumlichen Zusammenhang zwischen ihm und den weiteren Bestandteilen des Ensembles dergestalt unterbricht, dass ein Bezug zu den geschützten Flächen oder Objekten des Ensembles nicht mehr oder nur noch wesentlich eingeschränkt erkennbar ist, oder wenn eine Beeinträchtigung eines Ensemblebestandteils zugleich dazu führt, dass das Ensemble in seiner Gesamtheit gleichsam erdrückt, verdrängt oder übertönt wird oder es sonst an der gebotenen Achtung gegenüber den in dem Ensemble verkörperten Werten fehlt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.ß9.2014, Az.: 2 Bs 164/14, BauR 2015, 807; OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, Az.: 2 Bs 283/13, BauR 2014, 543).
OVG Hamburg, Beschluss, 02.05.2018, AZ: 3 Bs 39.18, Publikationsart: NVwZ-RR 2018, 766 / BeckRS 2018, 10333 / DÖV 2018, 673 / IBR 2018, 1059 / LSK 2018, 10333 / ZfBR 2018, 697 / BauR 2018, 1391

2 Baudenkmalpflege
2.1 Ensemble
2.1.1 Ensembleumfang
2.1.2 Erscheinungsbild
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.1 Grundsätze
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
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1. Ob eine wesentliche Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbilds eines Denkmals vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls.
2. Ihre Beurteilung setzt eine an den für die Denkmalwürdigkeit maßgeblichen Kriterien orientierte (kategorienadäquate) Betrachtung voraus.
3. Ob Bauvorhaben in der Umgebung eines Baudenkmals zu dessen wesentlicher Beeinträchtigung i. S. d. § 13 Abs. 2 DSchG HH führen, hängt somit von der Art des Denkmals, den Gründen seiner Unterschutzstellung und den historischen Bebauungszusammenhängen ab.
4. Eine später eingetretene städtebauliche Verdichtung kann im Einzelfall - z. B. bei einem ehemals freistehenden Landhaus - zu einem geringeren Schutz des Baudenkmals vor Neubauvorhaben in seiner Umgebung führen.
5. Seinen historischen und stadtgeschichtlichen Aussagewert büßt ein Baudenkmal nicht allein dadurch ein, dass in seiner unmittelbaren Umgebung ein Neubau entsteht, der sich in seinem äußeren Erscheinungsbild vom Baudenkmal deutlich unterscheidet, wenn dadurch das Erleben und die Erfahrbarkeit der bestehenden Bausubstanz, die Gegenstand des Denkmalschutzes ist, nicht negativ beeinflusst wird.
6. Im Rahmen des Ensembleschutzes des § 4 Abs. 3 DSchG HH verfügt der Eigentümer eines zum Ensemble gehörenden Objekts nur dann über einen eigenständigen etwaigen Anspruch auf denkmalrechtliches Einschreiten, wenn gerade der Beitrag, den sein Eigentumsobjekt zum Ensemble leistet, wesentlich beeinträchtigt wird.
OVG Hamburg, Beschluss, 25.09.2014, AZ: 2 Bs 164/14, Publikationsart: juris

2 Baudenkmalpflege
2.1 Ensemble
2.1.1 Ensembleumfang
2.1.2 Erscheinungsbild
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.10 Nachbarschutz
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1 Inhaltliche Nähe
2.4.1.5 Unbewegliche Anlagen in der Umgebung