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2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen

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1. Ein Bebauungsplan, der von einer Gemeinde als Satzung beschlossen ist, kann sowohl insgesamt als auch hinsichtlich einzelner Festsetzungen Gegenstand einer Popularklage gemäß Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 I Satz 1 VfGHG sein.
2. Die Erhebung der Popularklage ist an keine Frist gebunden.
3. Die Antragsbefugnis für eine Popularklage kann aber durch Verwirkung erlöschen. Dies insbesondere bei Rechtsvorschriften, die sich im Wesentlichen in einer konkreten und individuellen Planung erschöpfen.
4. Eine prozessuale Verwirkung, die regelmäßig einen längeren Zeitraum voraussetzt, müsste auf einer unredlichen, Treu und Glauben zuwiderlaufenden Verzögerung der Klageerhebung beruhen. Dies wäre u. a. dann gegeben, wenn Grundstückseigentümer, die ein Recht aus dem angegriffenen Bebauungsplan ableiten, mit einer Klageerhebung schlechterdings nicht mehr zu rechnen brauchten.
5. Eine substantiierte Grundrechtsrüge liegt dann vor, wenn ein Antragsteller anhand von substantiiert bezeichneten Tatsachen und Vorgängen zumindest behauptet, dass die angefochtene Rechtsvorschrift nach seiner Auffassung gegen Grundrechtsnormen der Bayerischen Verfassung verstößt.
6. Art. 141 II BV bestimmt in den Grundzügen die wichtigsten Aufgaben, die sich auf Grund der Staatsfundamentalnorm des Art. 3 II BV im Hinblick auf den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, in dessen Kontext auch der Schutz und die Pflege der Denkmäler gehört, stellen. Dahinter steht die Einsicht, daß neben den natürlichen auch die kulturhistorischen Ressourcen ein unverzichtbarer Bestandteil der Lebensqualität sind und ein notwendiges Korrektiv zur Dynamik der zivilisatorischen Prozesse bilden.
7. Denkmäler sind nach der gesetzlichen, die Staatszielbestimmung des Art. 141 II BV konkretisierenden Definition des Art. 1 I BayDSchG von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Zudem handelt es sich bei dem vom Bebauungsplan überplanten Denkmal um ein sog. Integrales Denkmal, das Einzel(bau)denkmäler mit einem umfassenden Bodendenkmal vereint.
8. Die wertende Verbindung des Denkmals mit seiner landschaftlichen und städtebaulichen Einbindung entspricht einem allgemeinen denkmalschutzrechtlichen Prinzip, das der Umgebung des Denkmals und seinem dadurch mitbestimmten Erscheinungsbild auch rechtliche Relevanz verleiht (vgl. Art. 1 III, Art. 6 I 2, II 2 BayDSchG). Während einerseits das Denkmal auf seine Umgebung einwirkt, gestaltet auch umgekehrt die Umgebung das Erscheinungsbild des Denkmals und vermag so seine Bedeutung zu beeinflussen.
9. Art. 3 II BV sowie Art. 141 II BV sind keine bloßen Programmsätze, sondern enthalten bindendes objektives Verfassungsrecht, an dem die Handlungen und Unterlassungen von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu messen sind. Der landesrechtliche Normgeber hat auch dann, wenn er auf Grund einer bundesrechtlichen Ermächtigung tätig wird, jedenfalls dort, wo ihm Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, auch die ihn bindende Landesverfassung zu beachten. Landesverfassungsrecht ist auch innerhalb eines bundesrechtlichen Rahmens, innerhalb dessen er verschiedene Lösungen wählen kann, innerhalb dieses Gestaltungsrahmens nicht verdrängt.
10. Eine Nichtbeachtung des in Art. 141 BV festgeschriebenen Verfassungsrechts bei der Abwägung im Verfahren zum Erlass eines Bebauungsplanes verletzt das Willkürverbot des Art. 118 I BV, wenn dafür kein sachlicher Grund besteht. Es bleibt zwar dem Ermessen des Normgebers überlassen zu bestimmen, im welcher Weise dem Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung getragen wird. Erst wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessen überschritten sind, wenn für die getroffene Regelung bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise jeder sachliche Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt.
11. Nach § 1 VI BauGB 1998 sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Gegen das rechtstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
12. Es ist in erster Linie Aufgabe der Gemeinde, die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln (vgl. nunmehr ausdrücklich § 2 III BauGB).
13. Der landesverfassungsrechtliche Schutz der Denkmäler erschöpft sich nicht im Abwägungsgebot von § 1 VI BauGB 1998 und steht nicht unter einem bundesrechtlichen Abwägungsvorbehalt. Die Art. 141 II BV konkretisierenden Regelungen des bayerischen Denkmalschutzgesetzes bleiben von § 1 VI BauGB unberührt.
14. Angesichts dieser herausragenden und überregionalen Bedeutung des Denkmals musste dem Schutz und der Pflege des Denkmals im Rahmen der Bauleitplanung und der nach § 1 VI BauGB 1998 vorzunehmenden Abwägung besonderes Gewicht zukommen. Das beabsichtigte Nutzungskonzept wäre deshalb in erster Linie an der Bedeutung des Denkmals und seiner weitestgehenden Bewahrung zu messen gewesen. Ausgangspunkt der Planung musste vorrangig der überlieferte Baubestand sein, Ziel in erster Linie der Erhalt der Anlage in Charakter, historischer Baukonstruktion und landschaftlicher Einbettung.
15. Dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung eines geschützten Denkmals kann nur durch die Inpflichtnahme des Eigentümers Rechnung getragen werden. Sein Eigentum unterliegt einer gesteigerten Sozialbindung (Art. 103 II BV), die sich aus der Situationsgebundenheit seines Grundbesitzes ergibt. Angesichts des hohen Rangs des Denkmalschutzes im Allgemeinen und der Bedeutung des Denkmals im Besonderen muß der Eigentümer es grundsätzlich hinnehmen, daß ihm eine rentablere wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks verwehrt bleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999, Az.: 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226, 242).
16. Die Gemeinde wählte die umgekehrte Vorgehensweise. Zwar wurde die denkmalpflegerische Bedeutung nicht schon im Ansatz verkannt, doch wurde diese von vorneherein in den Dienst eines vorgegebenen und von ihr insbesondere wegen der Tourismusbelange gutgeheißenen Investorkonzepts gestellt. Durch die wiederholte abwägende Befassung mit dem Themenkreis des Denkmalschutzes zieht sich wie ein roter Faden die Erwägung, die Wirtschaftlichkeit des Projekts sei gefährdet, wenn es räumlich beschränkt werde.
17. Insgesamt ist mit dem Planungsvorgang dem besonders hohen Gewicht des Denkmalschutzes in keiner Weise Rechnung getragen worden. In keiner Phase des Planungsvorgangs haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Interessen des Eigentümers an dem konkreten Projekt und die daran anknüpfenden Tourismusbelange der Gemeinde auch nur annährend ein sachliches Gewicht aufweisen, das es hätte rechtfertigen können, planend in der vorgesehenen Weise tief in die Substanz des Denkmals einzugreifen.
18. Solche Mängel eines Bebauungsplans können von der Gemeinde nicht nachträglich gemäß §§ 233 II 1, 214, 215 BauGB behoben werden. Im ergänzenden Verfahren nach § 124 IV BauGB sind nur solche Mängel behebbar, die nicht den Kern der Abwägungsentscheidung betreffen. Eine Nachbesserung scheidet aus, wenn der Abwägungsmangel von solcher Art und Schwere ist, dass er die Planung als Ganzes von vornherein infrage stellt.
19. Ohne Bedeutung ist zudem das unbeschadet des Bebauungsplans erforderliche denkmalschutzrechtliche Erlaubnis- bzw. bauordnungsrechtliche Genehmigungsverfahren. Der Bebauungsplan überplant den Außenbereich (§ 35 BauGB) und schafft dort das auf das Projekt zugeschnittene Baurecht. In einem solchen Fall sind die Belange des Denkmalschutzes im Wesentlichen bereits im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans abwägend zu würdigen. Ansonsten wäre der Bauleitplanung unter den gegebenen Verhältnissen jede Grundlage entzogen.
20. Die verfassungsrechtliche Beanstandung wird auch durch die Billigung durch einen Bürgerentscheid nicht in Frage gestellt. Nach Art. 18 a XIII 1 BayGO hat dieser Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des Gemeinderats. Soweit der Bürgerentscheid Grundlage für eine baurechtliche Planungsentscheidung der Gemeinde ist, kann der darauf beruhende Satzungserlaß nicht anders beurteilt werden als wenn dieser allein auf ein Tätigwerden des Gemeinderats zurückgehen würde.
BayVerfGH, Entscheidung, 22.07.2008, AZ: Vf. 11-VII-07, Publikationsart: BayVBl 2009, 142-144 / EzD 1.2 Nr. 6 (Anm. W. Eberl, S. 9-10) / GVBl 2008, 579 / juris / NVwZ 2008, 1234-1236
nachgehend BVerfG, Beschlüsse 04.11.2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.

1.1.7 Folgen für das Eigentum
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
1.2.7 Aufgabenzuweisung
1.3.2 Bebauungsplan
1.3.4 Abwägung (Anforderungen & Rechtsfolgen von Fehlern)
1.3.5 Erschließung im Außenbereich
2.1.2 Erscheinungsbild
2.2.1.1 Grundsätze
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
3.2.1 Schutz des kulturellen Erbes
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BayVG Augsburg, Urteil, 28.10.2021, AZ: Au 5 K 21.288, Publikationsart:
1. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtes Augsburg vom 28. Oktober 2021 befasst sich dezidiert mit den Grundsätzen der Material,- Form- und Werkstoffgerechtigkeiten im denkmalschutzrechtlichen Verfahren wegen geplanter Veränderungsmaßnahmen an einer ein Baudenkmal „Ensemble“ konstituierenden baulichen Anlage. 2. Die denkmalschutzrechtliche Praxis der Denkmalschutzbehörden, im Wege von in enger Abstimmung mit der Denkmalfachbehörde erarbeiteter Auflagen geplante Maßnahmen doch in denkmalpflegerisch vertretbarer Weise durchführen lassen zu wollen und nicht – alternativ – in Gänze ablehnen zu müssen, wird mit dieser Entscheidung maßgeblich gestärkt.
BayVG Augsburg - Urteil v. 28.10.2021 - Au 5 K 21.288 - anonym.pdf

1 Allgemeine Rechtsfragen
1.2 Zuständigkeiten, Verfahrensfragen
1.2.3 Nebenbestimmungen, Nachträgliche Anordnungen
2 Baudenkmalpflege
2.1 Ensemble
2.1.2 Erscheinungsbild
2.1.3 Nichtdenkmal im Ensemble
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.1 Grundsätze
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
2.3.4 Fenster
2.3.5 Fassaden
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1. Gemäß § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige bei einem im Inland gelegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 EStG im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9% und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7% der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.
2. Nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG müssen die Baumaßnahmen ferner in Abstimmung mit der in Abs. 2 der Vorschrift bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein. Gemäß § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Abs. 1 der Vorschrift für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.
3. Die Voraussetzungen des § 7i Abs. Satz 1 EStG, dass die Baumaßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, sind beim Einbau von Balkonen nicht gegeben. Der Bestand eines Gebäudes mit mehreren wohngenutzten Geschossen als Baudenkmal wird nicht durch das Fehlen von Balkonen gefährdet.
4. Dass die Aufwendungen für Balkone aus denkmalpflegerischer Sicht angemessen oder vertretbar sind, reicht jedoch nicht dafür aus, dass diese Kosten zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich sind. Sie müssen vielmehr, gemessen am Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahmen, geboten sein, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können (vgl. BFH, Beschluss vom 08.09.2004, Az.: X B 51.04, juris; BVerwG, Beschluss vom 08.07.2014, Az.: 4 B 18.14, juris; BayVGH, Beschluss vom 03.12.2008, Az.: 15 ZB 08.727, BayVBl 2009, 473).
5. Denn aus denkmalpflegerischer Sicht können durchaus auch Maßnahmen am Baudenkmal erwünscht sein, die nicht förderfähig sind, weil nicht „erforderlich“, aber möglicherweise (nur) angemessen und fachlich sinnvoll (vgl. BayVGH, Urteil vom 20.06.2012, Az.: 1 B 12.78, NVwZ-RR 2012, 981). Der Wortlaut der Vorschrift schließt es jedenfalls aus, Baumaßnahmen bereits deshalb für erforderlich zu halten, weil sie zu einer besseren wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Gebäudes führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.07.2014, Az.: 4 B 18.14; BayVGH, Beschluss vom 24.07. 2009, Az.: 21 ZB 08.3444, juris).
6. § 7i EStG ist durch Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und denkmalgeschützter Gebäude vom 20. Dezember 1989 (BGBI S. 2408) in das Einkommenssteuergesetz eingefügt worden. Er ist an die Stelle des früheren § 82i EStDV getreten. Diese Vorschrift wurde auf der Grundlage des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. y EStG i.d.F. des Gesetzes zur Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch und städtebaulich wertvolle Gebäude vom 22. Dezember 1977 (BGBl I S. 3107) erlassen. Sie sah bei einem im Inland gelegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, die Möglichkeit erhöhter Abschreibungen als Aufwendungen vor, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind; der Zweck dieser Regelung war es, die Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch wertvoller Gebäude zu fördern. Der Gesetzgeber trug der Erkenntnis Rechnung, dass die ordnungsgemäße Erhaltung von Baudenkmalen, „die regelmäßig besonders aufwändig ist, bestehenden Wohnraum sichert, zur Entspannung der Wohnungssituation beiträgt und ein Anreiz ist, privates Kapital für Gebäudesanierungen und Bestandserhaltung zu mobilisieren“ (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs vom 13.09.1977, BT-Drs. 8/896, S. 6 sowie im Hinblick auf die mit dieser Regelung gesammelten Erfahrungen die Begründung des Gesetzentwurfs vom 14.11.1989, BT-Drs. 11/5680, S. 9).
7. Den Gesetzesmaterialien ist jedoch keine Aussage darüber zu entnehmen, ob ein Balkonanbau gefördert werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.07.2001, Az.: 4 B 45.01, BayVBl 2002, 151) ist die Vorschrift Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, mit dem Mittel der Steuervergünstigung den spezifischen Belastungen Rechnung zu tragen, die das Denkmalschutzrecht mit sich bringt. Eine Steuervergünstigung kommt auch dann in Betracht, wenn die Baumaßnahmen sich darin erschöpfen, das als Baudenkmal geschützte Gebäude neuzeitlichen Nutzungserfordernissen anzupassen (vgl. BT-Drs. 11/5680, S. 12). Zweck der Regelung ist es, Vergünstigungen für Gebäude zu gewähren, die den öffentlich-rechtlichen Bindungen des Denkmalschutzes unterliegen. Die Steuerentlastung ist als Teilausgleich für die Opfer gedacht, die der Steuerpflichtige im Interesse des Allgemeinwohls zu erbringen hat (vgl. BT-Drs. 11/5680, S. 12). Der Gesetzesbegründung lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob eine konkrete Maßnahme förderungsfähig ist.
8. Die Erforderlichkeit der Balkone aus denkmalpflegerischer Sicht ergibt sich allerdings nicht daraus, dass andernfalls die Vermietbarkeit der Wohnungen nicht längerfristig gesichert sei. Denn jedenfalls in der Landeshauptstadt München sind derartige Wohnungen auch ohne Balkone jederzeit vermietbar. In den bei Gericht anhängigen Verfahren wegen Baumaßnahmen in Altbauten wurde nie ersichtlich, dass Wohnungen ohne Balkone in absehbarer Zeit nicht mehr vermietbar gewesen wären. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die gute Vermietbarkeit und Verkäuflichkeit von Wohnungen ohne Balkone in München in absehbarer Zeit ändern könnte. Es ist auch nicht zu befürchten, dass die Wohnungen bei wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen nicht mehr vermietbar wären und letztlich die Substanz des Baudenkmals nicht mehr erhalten werden könnte. Wirtschaftlich schwierige Verhältnisse liegen in der Landeshauptstadt München nicht vor, und es sind auch keine Anhaltspunkte gegeben oder vorgetragen, dass solche dort in absehbarer Zeit eintreten könnten. Der Gesichtspunkt, dass eine Reihe von Mietern oder Käufern Wohnungen mit Balkon bevorzugen, rechtfertigt kein anderes Ergebnis, auch wenn in diesen Fällen ein höherer Mietzins oder Kaufpreis erzielt werden kann. Sanierte Altbauwohnungen für Wohnzwecke können somit auf dem Münchner Wohnungsmarkt auch ohne Balkone vermietet werden.
9. Demografische Betrachtungen zur Bevölkerungsentwicklung, insbesondere in Bezug auf eine immer älter werdende Bevölkerung, sind zudem bei einem Balkonanbau ohne Bedeutung. Es ist nicht erkennbar, dass eine immer älter werdende Bevölkerung dazu führen könnte, dass künftig in der Landeshauptstadt München Wohnungen ohne Balkone nicht mehr vermiet- oder veräußerbar sind. Auch eine immer älter werdende Bevölkerung könnte zu jeder Zeit Wohnungen ohne Balkon sinnvoll nutzen.
10. Es ist deshalb auch im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ersichtlich, dass der Anbau von Balkonen aus anderen Gründen, seien diese wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger Art, zur sinnvollen Nutzung erforderlich sein könnte. Eine Verpflichtung, Häuser mit Balkonen nachzurüsten, besteht nicht, so dass auch rechtliche Gründe für den Anbau von Balkonen nicht ersichtlich sind. Dass vorliegend aus - sonstigen - anderen Gründen ein Anbau von Balkonen zur sinnvollen Nutzung erforderlich sein könnte, ist nicht erkennbar.
11. Eine Erforderlichkeit der Balkonanbauten für eine sinnvolle Nutzung folgt auch nicht daraus, dass diese genehmigt worden sind. Die Erteilung der Genehmigung lässt nur den Schluss zu, dass den Anbauten denkmalrechtliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Entscheidungen nach Art. 6 Abs. 4 BayDSchG, wo nach Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift auch die Belange von Menschen mit Behinderung und von Menschen mit sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen sind, handelt es sich um Entscheidungen über Erlaubnisse bei Maßnahmen an Baudenkmälern. Um eine solche Entscheidung handelt es sich bei der Erteilung einer Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG offensichtlich nicht. Hier ist der Anknüpfungspunkt für die Beurteilung, ob eine Grundlagenbescheinigung nach § 7i EStG zu erteilen ist, ein anderer. Die Baumaßnahmen müssen vielmehr geboten sein, um einen unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit der Anbau von Balkonen gerade Belange von Menschen mit Behinderung und von Menschen mit sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen berührt.
12. In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist ferner geklärt, dass ein Dachgeschossausbau zur sinnvollen Nutzung eines Baudenkmals regelmäßig nicht erforderlich ist (vgl. Beschluss vom 24.07.2009, Az.: 21 ZB 08.3444, juris; Beschluss vom 27.11.2013, Az.: 2 ZB 12.2680, juris; Urteil vom 23.01.2014, Az.: 2 B 13.2417, juris; Urteil vom 21.12.2016, Az.: 2 B 16.2107, juris). Dass die Aufwendungen für den Dachgeschossausbau aus denkmalpflegerischer Sicht angemessen oder vertretbar wären, reicht für die Bescheinigungsfähigkeit nicht aus. Sie müssen vielmehr, gemessen am Zustand des Baudenkmals, vor Beginn der Baumaßnahmen geboten sein, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können. Denn aus denkmalpflegerischer Sicht können durchaus Maßnahmen am Baudenkmal erwünscht sein, die nicht förderfähig sind, weil nicht erforderlich, aber möglicherweise (nur) angemessen und fachlich sinnvoll. Auf eine sinnvolle Nutzung des Baudenkmals können Baumaßnahmen bezogen sein, die die Bereitschaft fördern, in das Baudenkmal zu investieren, um auf diesem Weg zu seiner Erhaltung beizutragen. Die Optimierung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Baudenkmals genügt jedoch allein nicht, damit die für seine Nutzung aufgewandten Beiträge auch bereits als erforderliche Aufwendungen angesehen werden können.
13. Auch ohne einen Dachgeschossausbau kann die bisherige Nutzung sinnvoll fortgeführt werden, weshalb die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf Dauer gewährleistet ist.
14. Ob und unter welchen Voraussetzungen fernef bei einem Innenausbau mit Grundrissänderungen die Aufwendungen bescheinigungsfähig sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Grundsätzlich unterfällt auch der Grundriss eines Gebäudes dem Denkmalschutzrecht. Vorliegend sind aber die Grundrisse in keiner Weise mehr zeitgemäß. Sobald in der vorliegenden Situation eine auch nur geringfügige Grundrissänderung erfolgt, hat dies eine generelle umfassende Grundrissänderung zwingend zur Folge. Ein Erhalt der historischen Grundrissstrukturen ist in der vorgegebenen örtlichen Situation nicht möglich. Im vorliegenden Einzelfall steht daher eine Grundrissänderung und eine Zusammenlegung von Wohnungen einer Bescheinigungsfähigkeit nicht entgegen.
15. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Bau- und Sanierungsmaßnahmen ist vom Vorliegen der nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG erforderlichen Abstimmung auszugehen. § 7i EStG begünstigt ausschließlich Baumaßnahmen, die gemessen am Zustand des Baudenkmals vor ihrem Beginn - geboten sind, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeizuführen. Da diese Entscheidung nicht im Nachhinein getroffen werden kann, muss die Baumaßnahme in Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde durchgeführt werden (vgl. BFH, Beschluss vom 08.09.2004, Az.: X B 51.04, juris [Rn. 5]; BayVGH, Urteil vom 20.06.2012, Az.: 1 B 12.78, juris [Rn. 18]). Die Baumaßnahmen müssen einverständlich und bei Bedarf detailliert hinsichtlich Art, Umfang und fachgerechter Ausführung festgesetzt sein (vgl. BFH, Urteil vom 24.06.2009, Az.: X R 8.08, juris). Die Abstimmung muss auf die konkrete Baumaßnahme bezogen stattfinden; eine generelle Absprache über künftig auszuführende Reparaturarbeiten genügt hierfür nicht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 03.12.2008, Az.: 15 ZB 08.727, juris [Rn. 9]). Die vorherige Abstimmung dient - neben der Sicherung der denkmalgerechten Ausführung der Arbeiten - in erster Linie der Feststellung der Tatsachen, insbesondere des Zustands des Bauwerks, an dem die Maßnahmen vorgenommen werden sollen, die notwendig sind, um so die Erforderlichkeit der geplanten Maßnahmen im Einzelnen beurteilen zu können. Dem Steuerpflichtigen soll damit schon vor Beginn der Arbeiten klar sein, für welche Maßnahmen im Einzelnen die Erforderlichkeit im Sinn von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG von der für die spätere Ausstellung der Grundlagenbescheinigung zuständigen Fachbehörde bejaht wird (vgl. BayVGH, Urteil vom 20.06.2012, Az.: 1 B 12.78, juris). Im Wesentlichen handelt es sich dabei um eine Missbrauchskontrolle. Der Steuerpflichtige soll nicht ohne Erörterung der Maßnahmen mit der Fachbehörde mit seinem Bau beginnen dürfen, wenn er sich die Bescheinigungsfähigkeit nach § 7i Abs. 1 EStG erhalten möchte. Im Übrigen ist die Art und Weise, in der die Abstimmung im Einzelnen zu erfolgen hat, nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
16. Die Abstimmung ist - im Gegensatz zu Nummer 2.3 der Bayerischen Bescheinigungsrichtlinien zum Vollzug von §7i, §10f und § 11b EStG (EStGBeschR §7i, §10f und § 11b) - nicht als Zustimmung zu verstehen. Die Abstimmung erfordert nicht die Herstellung des Einvernehmens mit dem BLfD. Zum einen widerspricht das Erfordernis eines Einvernehmens dem Wortlaut des § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG, der explizit lediglich eine Abstimmung vorsieht. Anders als bei einem Einvernehmen, das bei verwaltungsrechtlichen Mitwirkungsbefugnissen die positive Zustimmung der zur Mitwirkung berufenen Behörde oder Stelle verlangt, ist dies bei der hier nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG vorgesehenen Abstimmung nicht der Fall. Auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist eine solche Abstimmung - welche die Feststellung des Zustands des Bauwerks und anderer Tatsachen vor Durchführung der Maßnahmen bezweckt - bereits dann durchgeführt worden, wenn der Bauherr die Art und den Umfang der geplanten Arbeiten mitteilt und das BLfD damit in die Lage versetzt, die Erforderlichkeit im Sinn von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG zu beurteilen. Sofern das LfD auf Grundlage dieser Informationen zu dem Ergebnis kommt, dass die Erforderlichkeit im Sinn von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG nicht bejaht werden kann, kann der Bauherr nach Durchführung der Baumaßnahmen dennoch einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG stellen und im Fall einer Antragsablehnung im Weg der Verpflichtungsklage einen Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung geltend machen.
17. Wollte man die Abstimmung dagegen als Einvernehmenserfordernis verstehen, führte dies dazu, dass in den Fällen, in denen die Bescheinigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den bereits bau- und denkmalrechtlich genehmigten Maßnahmen verweigert, der Denkmaleigentümer bereits zu diesem Zeitpunkt noch vor Beginn der Bauarbeiten versuchen müsste, verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Würde er die Arbeiten ohne die Zustimmung durchführen, könnte er mangels vorheriger Abstimmung nachträglich niemals mit Aussicht auf Erfolg einen Anspruch auf Erteilung der Grundlagenbescheinigung geltend machen, obwohl er das Vorhaben und das Denkmal der Bescheinigungsbehörde rechtzeitig zur Kenntnis gebracht hat. Dies würde der Bedeutung der Abstimmung aber nicht gerecht werden und sie entgegen ihrer rechtlichen Ausgestaltung in § 7i EStG überhöhen, da sie im Gesetz lediglich als notwendiger Verfahrensschritt vorgesehen ist, nicht aber die eigentliche Entscheidung über die Bescheinigungsfähigkeit vorwegnehmen oder ersetzen soll.
18. Eine andere Auslegung des Worts Abstimmung würde - nach Auffassung des erkennenden Senats - dazu führen, dass Fälle, in denen sich eine angeblich fehlende Abstimmung in Rede steht, der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen wären. Denn wenn die Grundlagenbescheinigungsbehörde bei tatsächlich erforderlichen Maßnahmen auf eine fehlende vorherige Abstimmung verweist, dürfte eine Ersetzung der Abstimmung durch ein gerichtliches Urteil nicht möglich sein, weil es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Im Hinblick auf § 44a VwGO, wonach isolierte Rechtsbehelfe gegen oder auf behördliche Verfahrenshandlungen im Interesse der Verfahrensökonomie ausgeschlossen sind, wäre wegen des Verfahrenscharakters der Abstimmung ein isolierter und vorzeitiger Rechtsschutz auf Abstimmung im Sinn der Erteilung des Einvernehmens nicht möglich. Bei verwaltungsgerichtlich festgestellter Erforderlichkeit der Maßnahmen dennoch eine fehlende Abstimmung entgegenhalten werden, weil sie nicht erforderlich war. Auch die Vermeidung dieses, mit Art. 19 Abs. 4 GG kaum zu vereinbarenden Ergebnisses, verbietet es, die Abstimmung als Zustimmung zu verstehen.
19. Im Übrigen hat sich offensichtlich in tatsächlicher Hinsicht die Problematik dadurch entschärft, dass jedenfalls ab dem Jahr 2013 das Erlangen einer schriftlichen Bestätigung des BLfD im Hinblick auf die Abstimmung möglich und somit für den Bauherrn diesbezüglich Planungssicherheit gegeben ist.
BayVGH, Urteil, 06.04.2017, AZ: 2 B 17.142, Publikationsart: BayVBl 2017, 812-816 / http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-113699?hl=true

1.7.3 Einkommensteuererleichterungen
1.7.3.1 Steuerliche Grundsätze, Abstimmung
1.7.3.3 Maßnahmeart
1.7.3.5 Neubau durch An-/Umbau
2 Baudenkmalpflege
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
2.3.11 Dachfarbe, Dachgestaltung
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1. Gebäude, deren Nutzung endgültig aufgegeben ist, vermögen keinen hinreichend verlässlichen Maßstab für die Zulassung von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu bieten, wenn ihre objektive Beschaffenheit eine nicht näher eingrenzbare Nutzungsvielfalt ermöglicht.
2. Dass die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der gewerblichen Bauräume und der Erschließungsstraßen - abgesehen von den unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden - nicht den vollständigen Erhalt der bestehenden Bausubstanz gewährleistet hat, vermag auch einen Abwägungsmangel nicht zu begründen. Um die Solitärstellung des Offizierskasinos im Interesse des Denkmalschutzes hervorzuheben, konnte die Antragsgegnerin der Schaffung von großen, gut erschlossenen Bauflächen, die sich für eine flexible gewerbliche Nutzung eignen, den Vorrang vor dem Erhalt der vorhandenen, nicht unter Denkmalschutz stehenden Bausubstanz einräumen.
3. Da aus Gründen des Denkmalschutzes ein Um- oder Anbau an die Rauhfutterscheune nicht in Betracht kommt, konnte die Antragsgegnerin Bauräume für eine gewerbliche Nutzung östlich der Raufutterscheune nur mit einem entsprechenden Abstand festsetzen.
4. Dass durch die Situierung des Baufensters möglicherweise eine erhaltenswerte Baumreihe entfernt werden muss, führt ebenfalls nicht zu einem Abwägungsmangel. Denn die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, alle schützenswerten Bäume im Plangebiet zu erhalten; vielmehr kann sie im Einzelfall den Belangen einer gewerblichen Nutzung den Vorrang einräumen.
BayVGH, Urteil, 25.11.2015, AZ: 1 N 14.2049, Publikationsart: BeckRS 2016, 40027

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.2 Bebauungsplan
1.3.4 Abwägung (Anforderungen & Rechtsfolgen von Fehlern)
1.3.6 Anlagen von Bund / Land
2 Baudenkmalpflege
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
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1. Baudenkmäler, die nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG ohne Erlaubnis nicht beseitigt werden dürfen, sind bauliche Anlagen oder Teile davon aus vergangener Zeit (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG), deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt (Art. 1 Abs. 1
BayDSchG).
2. Eine „Bedeutung" in diesem Sinn erfordert zwar nicht, dass das Gebäude Hervorragendes oder Einzigartiges repräsentiert. Sie setzt jedoch voraus, dass das Gebäude in besonderer Weise geeignet ist, geschichtlich, künstlerisch, städtebaulich, wissenschaftlich oder volkskundlich Relevantes zu dokumentieren. 3. Es genügt also nicht, wenn das Gebäude - wie jedes alte Haus - eine Geschichte hat oder irgendeinen geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Aspekt aufweist.
4. Vorausgesetzt wird weiter, dass die Bedeutung - ggf. mit sachverständiger Hilfe - auch noch an der vorhandenen Substanz ablesbar und nicht nur gedanklich rekonstruierbar ist (vgl. BayVGH, Urteil v. 21.10.2004, Az.: 15 B 02.943, VGH n. F. 58, 17).
5. Dass die beiden streitgegenständlichen baulichen Anlagen im Zeitpunkt der Verfügung der Beklagten nicht in der Denkmalliste aufgeführt und sie im Bebauungsplan Nr. 206 vom 18. Februar 1998 nicht als Baudenkmäler, sondern als abzubrechende Gebäude dargestellt worden waren, ist ohne Bedeutung für die Bewertung der Denkmaleigenschaft. Zum einen werden Denkmäler [in Bayern - nur nachrichtlich in die Denkmalliste aufgenommen (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG), zum anderen ist der Bebauungsplan im Bereich des „Sondergebiets F.“ funktionslos geworden, weil die dort einst vorgesehene Erweiterung entgegen der ursprünglichen Annahme an ihrem bisherigen Standort erfolgen konnte.
6. Das zwischen 1906 und 1908 errichtete Gebäude ist baugeschichtlich von
besonderer Bedeutung. Seine Erhaltung liegt daher im Interesse der Allgemeinheit.
7. Es repräsentiert eine Anfang des 20. Jahrhunderts innovative Bauweise mit Eisenbeton, von der in Bayern nur noch wenige Exemplare erhalten sind. Das gleichmäßige Stützenraster des Eisenbetonskelettbaus verwendet ein um die Jahrhundertwende von Francois Hennebique entwickeltes, monolithisches Tragsystem, das aus Stützen, Unterzügen und Decken besteht. Lediglich das Dachgeschoss des Gebäudes ist wegen der geringeren Traglasten in herkömmlicher Holzkonstruktion erstellt.
8. Zahlreiche Veränderungen der Nutzer über ein Jahrhundert sowohl im Innern als auch durch Anbauten ändern nichts daran, dass das Eisenbetonskelett, das die baugeschichtliche Bedeutung des Gebäudes begründet, nahezu vollständig erhalten ist. Dadurch wurde das gleichmäßige Stützenraster im Wesentlichen unberührt gelassen. Die baugeschichtliche Bedeutung wird auch nicht dadurch gemindert, dass die ursprüngliche Rieseleinrichtung des Getreidelagers komplett entfernt worden ist.
9. Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts kann das Gebäude trotz des Alters des Betonskeletts und der vorhandenen Schäden auch in Zukunft erhalten werden. Nach der überzeugenden Darstellung des von der Beklagten beauftragten Ingenieurbüros stellt die auf dem Alterungsprozess von Beton beruhende Carbonatisierung die Erhaltungsfähigkeit des Betonskeletts nicht in Frage. Im Innern des Gebäudes kann die Korrosion jedoch vermieden werden, wenn die Luftfeuchtigkeit nicht über 65% ansteigt, was beim Körnermagazin durch die Sanierung des Daches und der äußeren Ausfachungen einschließlich der Fenster sichergestellt werden kann.
10. Soweit darauf hingewiesen wird, dass nach den Anlagen F und J der DIN EN 206-1 Beton eine Dauerhaftigkeit von lediglich 50 Jahren aufweise und deshalb die Tragfähigkeit und Gebrauchseigenschaft des Betonskeletts nicht mehr gewährleistet sei, verkennt man, dass die Norm nicht den Zeitraum beschreibt, in dem Beton erhalten werden kann, sondern nur eine Mindestdauer für nach diesen Vorschriften hergestellten Beton definiert, ohne dass in dieser Zeit statisch-konstruktive Maßnahmen erforderlich werden.
11. Da das Betonskelett in seiner Substanz nicht gefährdet ist, liegt der Erhalt des Baudenkmals aus baugeschichtlichen Gründen im Interesse der Allgemeinheit.
12. Auch die Geschützremise, das zweite zwecks Abbruch in Rede stehende Gebäude, ist wegen ihrer geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung ein Baudenkmal.
13. Der ziegelgemauerte, zweigeschossige Satteldachbau mit seinen Stichbogenfenstern und dem erhalten gebliebenen Tragwerksystem aus Holz gehört zu den in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts üblichen Backsteinbauten
der bayerischen Militärverwaltung.
14. Die Beseitigung der Auffahrtrampen zum Obergeschoss, die Schließung und Veränderung von Fenster- und Türöffnungen sowie der Einbau eines Treppenhauses beeinträchtigen zwar den historischen Bestand, können die Denkmaleigenschaft aber nicht in Frage stellen, weil die ursprüngliche Verwendung des Gebäudes zu militärischen Zwecken aufgrund seiner Bauweise und Lage im historischen Festungsbereich weiterhin erkennbar ist.
15. Dass es sich um einen schlichten Zweckbau handelt, ändert an der Denkmalqualität nichts, zumal die Geschützremise die letzte ihrer Art in Ingolstadt ist und dem Gebäude daher ein gewisser Seltenheitswert zukommt.
16. Darüber hinaus ist die Geschützremise auch aus städtebaulichen Gründen erhaltenswert. Die Remise schließt die östliche Einfahrt in die Altstadt nach dem Passieren des gut erhaltenen „Kavalier Heydeck“ ab und steht daher in prominenter Sichtbeziehung und funktionalem Zusammenhang mit dem aus
Verteidigungsbauwerken bestehenden äußeren Ring der Festungsanlage, wie sie
sich im ausgehenden 19. Jahrhundert dargestellt hat.
17. Da die Klägerin beabsichtigte, den gesamten, aus mehr als den beiden streitgegenständlichen Baudenkmälern bestehenden Gebäudekomplex abzubrechen, hat die Beklagte zu Recht in entsprechender Anwendung von Art. 4 Abs. 4 BayDSchG ein Veränderungsverbot für die beiden Baudenkmäler bis zur Klärung der Denkmaleigenschaft dieser Gebäude angeordnet.
18. Da aber von Beginn an klar war, dass dem hallenartigen Verbindungsbau zwischen den beiden Gebäuden und dem südlichen Anbau an die Geschützremise keine Denkmalqualität zukommen kann, deren Beseitigung vielmehr mit den Interessen des Denkmalschutzes vereinbar ist, war ein Veränderungsverbot für diese Gebäudeteile nicht erforderlich. Denn das erlassene Verbot aller die beiden Baudenkmäler beeinträchtigenden Maßnahmen stellte auch bei Abbruch der übrigen Gebäudeteile einen ausreichenden Schutz der beiden denkmalwürdigen Gebäude sicher.
BayVGH, Urteil, 16.07.2015, AZ: 1 B 11.2137, Publikationsart: BeckRS 2015, 51959
BayVGH - Urteil v. 16.07.2015 - 1 B 11.2137 - anonym..pdf

1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.1.1 Eintragungspflicht
1.1.2 Bedeutung
1.1.4 Denkmalwürdigkeit
1.1.5 Veränderungsfolgen
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
1.2.3 Nebenbestimmungen, Nachträgliche Anordnungen
1.3.2 Bebauungsplan
2 Baudenkmalpflege
2.2 Abbruch
2.2.1 Abbruch eines Einzeldenkmals
2.2.1.1 Grundsätze
2.2.4 Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes
2.2.5 Sozialbindung, Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit, Darlegungslast
2.2.6 Gebundene Entscheidung (Prüfung, Ausgleichsleistungen, Ermessen, Abwägung)
2.3.1 Grundsätze
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
2.5 Erhaltungs- und Sicherungspflichten
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1. Der Einbau eines geplanten Aufzugs in das schmale Treppenauge der Treppenanlage würde einen gravierenden Eingriff über alle Geschosse des denkmalgeschützten Gebäudes hinweg darstellen.
2. Der geplante Eingriff ist als schwerwiegend einzustufen, weil das vorhandene Treppenauge massiv aufgeweitet werden müsste und damit das Erscheinungsbild der Treppenanlage grundlegend verändert würde.
3. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege sprechen daher gewichtige Gründe des Denkmalschutzes i. S. v. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes des strittigen Treppenhauses.
4. Die womöglich zu Unrecht in der Vergangenheit genehmigten Umbau und Teilentfernung der Treppenanlage im obersten 4. Obergeschoss stehen dem nicht entgegen.
5. Die Ermessensentscheidung ist rechtsfehlerfrei. Die Abwägung erfolgte unter Berücksichtigung der wesentlichen Gesichtspunkte, insbesondere auch der Frage nach der Schaffung von Barrierefreiheit (vgl. BayVGH, Urteil vom 16.01.2012, Az.: 2 B 11.2408, BayVBl 2012, 788).
BayVGH, Beschluss, 05.02.2015, AZ: 2 ZB 13.2319, Publikationsart:

1 Allgemeine Rechtsfragen
1.1.5 Veränderungsfolgen
1.2 Zuständigkeiten, Verfahrensfragen
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
2.2.4 Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
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1. Der mit der Grundlagenermittlung beauftragte Architekt muss mit dem Auftraggeber erörtern, ob dieser trotz ihm bekannter risikoreicher Bodenverhältnisse - hier: unzureichende Standsicherheit des Bauvorhabens wegen der Lage an einem abbruchgefährdeten Steilhang - an dem Bauvorhaben festhalten will.
2. Unterlässt der Architekt die gebotene Erörterung, ist er beweispflichtig dafür, dass der Auftraggeber an dem Bauvorhaben festgehalten hätte, wenn ihm die Gefährdung in ihrer ganzen Tragweite bewusst gemacht worden wäre.
3. Diese Grundsätze gelten auch für den Tragwerksplaner, weil auch er im Rahmen der von ihm vertraglich übernommenen Grundlagenermittlung standortbezogene Einflüsse unter Berücksichtigung der Bodenverhältnisse in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber klären muss. 4. Architekten und Statiker handeln somit pflichtwidrig, wenn sie Risiken, denen ein Bauvorhaben (hier an der Steilküste in Rügen) ausgesetzt ist, nicht mit dem Auftraggeber erörtern und zudem behördlich auferlegte Bodenuntersuchungen unterlassen.
5. Muss sich dem Auftraggeber auf Grund eigener Kenntnis tatsächlicher Umstände aufdrängen, dass die Planung des Architekten sowie die Statik des Tragwerksplaners eine bestimmte Gefahrenlage in Kauf nehmen, verstößt der Auftraggeber regelmäßig gegen die in seinem eigenen Interesse bestehende Obliegenheit, sich selbst vor Schaden zu bewahren, wenn er die Augen vor der Gefahrenlage verschließt und das Bauvorhaben durchführt (Fortführung von BGH, Urteil vom 10.02.2011, Az.: VII ZR 8/10, BauR 2011, 869 / NZBau 2011, 360). Den Auftraggeber trifft daher ein Mitverschulden, wenn sich ihm auf Grund tatsächlicher Umstände aufdrängen muss, dass die Planung des Architekten sowie die Statik des Tragwerksplaners eine bestimmte Gefahrenlage in Kauf nehmen.
BGH, Urteil, 20.06.2013, AZ: VII ZR 4/12, Publikationsart: 1. http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2013&Seite=0&nr=64422&pos=6&anz=110 2. http://beck-aktuell.beck.de/node/1027156
BGH - Urteil v. 20.06.2013 - VII ZR 4.12.pdf

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.5 Erhaltungs- und Sicherungspflichten
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
BVerfG, Beschluss, 04.11.2008, AZ: 1 BvR 2296/08, Publikationsart: n. v.
Abweisung der Verfassungsbeschwerde gegen BayVerfGH, Entscheidung vom 22.07.2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris et al.

1.1.7 Folgen für das Eigentum
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
1.2.7 Aufgabenzuweisung
1.3.2 Bebauungsplan
1.3.4 Abwägung (Anforderungen & Rechtsfolgen von Fehlern)
1.3.5 Erschließung im Außenbereich
2.1.2 Erscheinungsbild
2.2.1.1 Grundsätze
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
3.2.1 Schutz des kulturellen Erbes
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Abweisung der Verfassungsbeschwerde gegen BayVerfGH, Entscheidung vom 22.07.2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris et al.
BVerfG, Beschluss, 04.11.2008, AZ: 1 BvR 2351/08, Publikationsart: n. v.

1.1.7 Folgen für das Eigentum
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
1.2.7 Aufgabenzuweisung
1.3.2 Bebauungsplan
1.3.4 Abwägung (Anforderungen & Rechtsfolgen von Fehlern)
1.3.5 Erschließung im Außenbereich
2.1.2 Erscheinungsbild
2.2.1.1 Grundsätze
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
3.2.1 Schutz des kulturellen Erbes
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1. Wird durch ungenehmigte bauliche Maßnahmen die Denkmaleigenschaft eines im Außenbereich belegenen Bauwerks zerstört, kann die Genehmigungsfähigkeit der durchgeführten Maßnahmen jedenfalls nicht mehr am öffentlichen Belang des Denkmalschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB) scheitern.
2. Es kommt nach allgemeinen Grundsätzen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung an.
BVerwG, Urteil, 12.12.2013, AZ: 4 C 15/12, Publikationsart: ZfBR 2014, 259-261 / NVwZ 2014, 454-455 / BauR 2014, 807-808 / KommunalPraxis BY 2014, 194-195 / JA 2014, 556-557 / UPR 2014, 228-230 / Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 394 / BRS 81 Nr. 214 (2013) / BBB 2014, Nr 4, 69 / VR 2014, 215 / juris / EzD 2.2.8 Nr. 37 (mit berechtigter Anm. W. Eberl)
1. Das Urteil des BVerwG mag allein hinsichtlich des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB überzeugen. 2. Den Ausgangs- und Berufungsgerichten, aber auch den beteiligten Behörden, im Grunde aber auch dem BVerWG selbst ist jedoch darin zuzustimmen, dass die Beseitigungsanordnung auf das nicht-revisible und gerade nicht durch den lediglich ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von Landesrecht unabhängigen Denkmalschutz gewährenden § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB verdrängte Landesdenkmalschutzrecht gestützt werden konnte (und wurde). 3. Art. 15 Abs. 3 BayDSchG ermöglicht die behördliche Anordnung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bzw. der Wiederinstandsetzung des Baudenkmals auf andere Weise. 4. Art. 15 Abs. 4 BayDSchG ermöglicht zudem die behördliche Verpflichtung desjenigen, der ein Baudenkmal vorsätzlich oder grob fahrlässig zerstört, zur Wiedergutmachung des von ihm angerichteten Schadens bis zu dessen vollem Umfang. 5. Stephan Gatz, jurisPR-BVerwG 5/2014 Anm. 6 6. Stefan Muckel, JA 2014, 556-557 7. Stefan Kraus, KommunalPraxis BY 2014, 195-196 8. Henning Jäde, NVwZ 2014, 455-456

1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.1.2 Bedeutung
1.1.4 Denkmalwürdigkeit
1.1.5 Veränderungsfolgen
1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.5 Sanktionen bei Zuwiderhandeln
1.5.3 Beseitigung
1.5.4 Instandsetzung / Wiederherstellung
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
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1. Eine Regelung in einem Mietvertrag, wonach die Vornahme von baulichen Veränderungen oder Einbauten im oder am Mietobjekt durch den Mieter ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt und ein solches Verhalten dem Vermieter das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages gewährt, benachteiligt den Mieter jedenfalls bei einem Eingriff in das Dach (hier: Einbau von Lüftungsrohren mit mehreren Dachdurchführungen) nicht unangemessen.
2. Die beklagte Vermieter einer Mietwohnung hat ein rechtlich beachtenswertes Interesse, dass die Baumaßnahmen der Mieterin am Dach unterbleiben. Zum einen handelt es sich bei dem Anwesen um ein denkmalgeschütztes Objekt. Bei derartigen Objekten hat der vermietende Eigentümer ein Interesse daran, dass Baumaßnahmen unterbleiben, die in die äußere Hülle des Gebäudes eingreifen.
3. Denn derartige, die Substanz verletzende Eingriffe in Denkmäler bedürfen der Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BbgDSchG und können Anlass für die Denkmalschutzbehörden sein, Wiederherstellungsanordnungen zu treffen.
4. Zum anderen sind Eingriffe in das Dach eines Gebäudes stets latent mit der Gefahr verbunden, dass Feuchtigkeit in das Gebäude eindringt, die für die gesamte Gebäudesubstanz schädlich ist. Hier hat sich eine solche Gefährdung auch verwirklicht. Unstreitig ist das Dach im Bereich der durchgeführten Arbeiten undicht geworden. Unstreitig ist das Dach nach Mangelbeseitigungsarbeiten an der Abdichtung der Lüftungsrohre am Dach durch die Beklagte wieder dicht.
OLG Brandenburg, Urteil, 21.01.2014, AZ: 6 U 116/12, Publikationsart: juris
Michael Kurek, IMR 2015, 68 (Anmerkung)

1.1.5 Veränderungsfolgen
1.1.7 Folgen für das Eigentum
1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
1.5.3.3 Dachfenster / Dachgestaltung im Baudenkmal / Ensemble
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
2.3.7 Energieeffizienzmaßnahmen
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1. Auch wenn die Leistung wegen eines Verstoßes gegen die einschlägigen DIN-Normen mangelhaft (hier: fehlende Parazentrizität von Schließzylindern) ist, setzt ein Anspruch auf Erstattung von Ersatzvornahmekosten und Schadensersatz voraus, dass der Mangel ursächlich für den Schaden (hier: Manipulation der Schließanlage durch Einführen eines Kugelschreiberclips) ist.
2. Die Prüf- und Hinweispflichten des Auftragnehmers sind dort eingeschränkt, wo er sich darauf verlassen kann, dass die Planung von einem Fachingenieurbüro erstellt wird und der Auftragnehmer nicht über entsprechende weitergehende Fachkenntnisse für das in Betracht kommende Gewerk verfügt.
3. DIN-Vorschriften tragen die Vermutung in sich, die allgemeinen Regel der Technik wiederzugeben, der Verstoß dagegen stellt regelmäßig einen Mangel dar, der zu Gewährleistungsansprüchen berechtigt (vgl. BGH, NJW 2013, 1226).
4. Jedoch zeigt die Entscheidung, dass trotzdem die Ursächlichkeit für den Schaden geprüft werden muss.
OLG Dresden, Urteil, 02.02.2016, AZ: 6 U 1271/15, Publikationsart: IBRRS 2016, 1072 / NJW Spezial 2016, 302
OLG Dresden - Urteil v. 02.02.2016 - 6 U 1271.15.pdf

2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.1 Grundsätze
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
2.5 Erhaltungs- und Sicherungspflichten
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1. Die Duldungspflicht nach § 10 a HessNachbG setzt voraus, dass es sich bei den übergreifenden Bauteilen um eine Wärmedämmung handelt, die über die Bauteilanforderungen der EnEV in der jeweils geltenden Fassung für bestehende Gebäude nicht hinausgeht.
2. Danach beschränkt sich die Duldungspflicht eines Grundstückseigentümers auf eine Außendämmung, die den Höchstwert des Wärmedurchgangskoeffizienten - hier nach Anlage 3 zu § 9 EnEV 0,24 W/qm K - nicht überschreitet, sondern diesen - höchstens erreicht.
3. Weitergehende und aufwändigere Dämmmaßnahmen, die über den Mindeststandard der Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung hinausgehen und möglicherweise eine stärkere Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks zur Folge hätten, hat der Nachbar, dessen in Art. 14 GG geschütztes Eigentumsrecht berührt ist, nicht zu dulden. (s. LT-Drs. 18/855, S. 6)
4. Eine "überschießende" grenzüberschreitende Maßnahme braucht der Nachbar folglich selbst dann nicht hinzunehmen, wenn in der konkret gegebenen Situation die zur Verfügung stehenden Baumaterialien keine grenzwertgenaue Dämmung erlauben sollten.
OLG Frankfurt am Main, Urteil, 26.09.2012, AZ: 19 U 110/12, Publikationsart: NJW 2012, 3729-3731 / BeckRS 2012, 21627

2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
2.3.7 Energieeffizienzmaßnahmen
2.3.10 Nachbarschutz
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1. Tatbestandsmerkmale, wie u. a. das Vorliegen wissenschaftlicher oder künstlerische Gründe, aus denen heraus eine Sache erhaltenswert, also Denkmal ist, von deren Vorliegen die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten abhängen, stellen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar (vgl. u. a BVerwG, Urteil vom 20.11.2003, Az.: 3 C 44.02, juris [Rn. 18]).
2. Die denkmalrechtlichen Bedeutungskategorien stellen lediglich tatbestandliche Voraussetzungen für die Annahme eines Denkmals dar und können als solche nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Die Pflichten des Denkmaleigentümers, namentlich seine Pflicht zur Erhaltung des Denkmals nach § 8 DSchG Bln sowie die Genehmigungspflicht bestimmter Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 DSchG Bln folgen aus der Denkmaleigenschaft des in Rede stehenden Objekts und nicht aus der jeweiligen Bedeutungskategorie, die die Denkmaleigenschaft begründet.
3. Dies gilt auch dann, obschon der Umfang der einen Denkmaleigentümer treffenden Erhaltungspflicht maßgeblich von den jeweils einschlägigen Bedeutungskategorien abhängt, da in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass bei der Frage, ob Gründe des Denkmalschutzes der Genehmigung eines Vorhabens entgegenstehen, zu prüfen ist, ob das Denkmal durch die beabsichtigte Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt und diese wertende Einschätzung kategorienadäquat zu erfolgen hat, d. h. sich an den für das Schutzobjekt maßgeblichen Bedeutungskategorien orientieren muss (vgl. u. a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2008, Az.: 2 B 12.06, juris [Rn. 23]).
4. Zudem fehlt für die begehrte Feststellung des Nichtvorliegens einzelner Bedeutungskategorien das gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse, da die begehrte Feststellung den Klägern keinen rechtlichen Vorteil verschafft. Indem sich die Kläger mit ihrem Antrag gegen die Annahme der wissenschaftlichen und künstlerischen Bedeutung der Kleinhaussiedlung wenden, stellen sie die Denkmaleigenschaft ihrer Wohnhäuser nicht in Abrede, denn die in § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG Bln genannten vier Bedeutungskategorien gelten alternativ, d. h. ein Denkmal liegt bereits vor, wenn eine Kategorie erfüllt ist.
5. Ein Denkmalbereich ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 DSchG Bln eine Mehrheit baulicher Anlagen, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG Bln im Interesse der Allgemeinheit liegt, und zwar auch dann, wenn nicht jeder einzelne Teil des Denkmalbereichs ein Denkmal ist.
6. Denkmalbereiche in Form von Gesamtanlagen i. S. d. § 2 Abs. BLNDSCHG § 2 Abs. 3 DSchG Bln stellen Mehrheiten baulicher Anlagen dar, die durch einen inneren Funktionszusammenhang gekennzeichnet sind und in der Regel aus konzeptionell in einem Zug geplanten und errichteten (Einzel-) Denkmalen bestehen (OVG Berlin, Urteil vom 08.07.1999, Az.: 2 B 1.95, juris [Rn. 18]; Haspel/ Martin/ Wenz/ Drewes, Denkmalschutzrecht in Berlin, 2008, § 2 Nr. 3.2.2).
7. Bei der Beurteilung der Denkmalfähigkeit und -würdigkeit eines Bauwerks oder - wie hier - einer Gesamtanlage kann sich das Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Senats für die regelmäßig erforderliche sachverständige Beratung sowohl auf die von der Behörde herangezogenen Gutachten, Äußerungen oder fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen als Urteilsgrundlage als auch auf fachkundige Stellungnahmen der Behörde selbst stützen. Fachbehördliche gutachterliche Äußerungen eines Landesamtes für Denkmalpflege sind auf Grund der Sachkunde dieser Behörde, die mit ihrem Fachwissen in erster Linie dazu berufen ist, entsprechende Stellungnahmen abzugeben, eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung einer Denkmaleigenschaft.
8. Die verfahrensrechtliche Stellung der Denkmalschutzbehörde als Beteiligter steht einer solchen Verwertung nicht entgegen, da allein die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben den Verdacht mangelnder Unabhängigkeit bei der Bewertung nicht zu begründen vermag (vgl. u. a. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.10.2011, Az.: 2 B 5.10, juris [Rn. 27 m. w. N.]).
9. Die geschichtliche Bedeutungskategorie des Denkmalschutzrechts ist erfüllt, wenn ein Bauwerk oder Gruppen von Gebäuden historische Ereignisse oder Entwicklungen anschaulich macht bzw. machen, also insoweit ein Aussagewert besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.10.2011, Az.: 2 B 5.10, juris [Rn. 29]).
10. Eine städtebauliche Bedeutung ist u. a. dann anzunehmen, wenn stadtbaugeschichtliche oder stadtentwicklungsgeschichtliche Unverwechselbarkeiten vorliegen, die einem Gebäude oder einer Gruppe von Gebäuden als historischem Bestandteil einer konkreten städtebaulichen Situation eine stadtbildprägende Außenwirkung, eine gewisse „Dominanz“ verleihen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.10.2011, Az.: 2 B 5.10, juris [Rn. 34 f.]; OVG Berlin, Urteil vom 06.03.1997, Az.: 2 B 33.91, NVwZ-RR 1997, 591 [593]).
11. Eine wissenschaftliche Bedeutung ist anzunehmen, wenn Gebäude oder andere Objekte wegen ihrer dokumentarischen Bedeutung für die Wissenschaft erhaltenswert sind, weil durch sie ein bestimmter Wissensstand einer geschichtlichen Epoche bezeugt wird oder weil sie als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 06.03.1997, Az.: 2 B 33.91, NVwZ-RR 1997, 591 [593]; VGH Mannheim, Urteil vom 19.03.1998, Az.: 1 S 3307/96, juris [Rn. 18]).
12. An der Erhaltung der Reichsforschungssiedlung besteht im Hinblick auf die genannten Bedeutungskategorien ein öffentliches Interesse. Ein solches Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung eines denkmalfähigen Objekts ist anzunehmen, wenn eine allgemeine Überzeugung von der Denkmalwürdigkeit und der Notwendigkeit seiner Erhaltung besteht. Das ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn die Denkmalwürdigkeit in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines Kreises von Sachverständigen eingegangen ist (vgl. u. a. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.10.2011, Az.: 2 B 5.10, juris [Rn. 38]).
13. Der Denkmalwert der Reichsforschungssiedlung als Gesamtanlage ist nicht entfallen. Nach der Rechtsprechung des Senats entfällt das öffentliche Erhaltungsinteresse, wenn derart weitreichende bauliche Veränderungen erfolgt sind, dass die das jeweilige Denkmal ausmachenden Bedeutungskategorien nicht mehr sichtbar sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.10.2011, Az.: 2 B 5.10, juris [Rn. 38]).
14. Die streitgegenständlichen Maßnahmen, der Farbanstrich der Hauseingangstür und der Fensterklappläden, der Einbau von Milchglasscheiben in die Kassetten der Hauseingangstür, die Verkleidung der Dachgaube mit Schindeln sowie der Einbau eines Rollladens in das straßenseitige Fenster im Erdgeschoss und eines Kunststoffisolierglasfensters in die straßenseitige Dachgaube sind nach § 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 DSchG Bln genehmigungspflichtig, weil sie das Erscheinungsbild der Häuser verändern. Die Genehmigungspflicht setzt nicht voraus, dass die Beeinflussung des Erscheinungsbildes von besonderem Gewicht oder deutlich wahrnehmbar ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.02.2008, Az.: 2 B 12.06, juris [Rn. 20]).
15. Die Genehmigung ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Gründe des Denkmalschutzes stehen einem Vorhaben entgegen, wenn das Schutzobjekt durch die Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt. Diese wertende Einschätzung hat „kategorienadäquat“ zu erfolgen, d. h. sie muss sich an den für das Schutzobjekt maßgeblichen Bedeutungskategorien orientieren.
16. Bezugspunkt für diese Prüfung ist die Reichsforschungssiedlung als Denkmalbereich.
17. Eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung scheidet allerdings aus, wenn bei einer so großen Anzahl von Häusern in der Kleinhaussiedlung an einem Bauteil derart umfangreiche Veränderungen vorgenommen worden sind, dass dieses Bauteil nicht mehr zu einem einheitlichen Erscheinungsbild der Siedlung beitragen kann. Bei einem Denkmalbereich in Form einer Gesamtanlage ist die Minderung der Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte Veränderungen nicht nur „kategorienadäquat“, sondern auch auf die betroffenen Bauteile beschränkt zu beantworten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.11.2006, Az.: 2 B 13.04, juris [Rn. 18]). Bezugsrahmen ist das gesamte Gebiet der Kleinhaussiedlung (vgl. zur Erhaltungsverordnung: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.03.2014, Az.: 2 B 7.12, juris [Rn. 27]).
18. Maßgeblich ist, welche Abweichungen vom Originalzustand zum Zeitpunkt der Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste vorlagen, da bei einer vor Eintragung erfolgten Änderung von Originalbauteilen eine Rückführung in den früheren Zustand nicht mehr verlangt werden kann. Darüber hinaus sind die Veränderungen zu berücksichtigen, für die nach erfolgter Eintragung eine denkmalrechtliche Genehmigung erteilt wurde.
19. Eine denkmalrechtliche Schutzbedürftigkeit liegt schließlich nicht vor, wenn sich das konkret betroffene Bauteil bei Eintragung der Reichsforschungssiedlung in die Denkmalliste nicht mehr im originalgetreuen Zustand befand. Der Begriff der „Erhaltung“ beinhaltet lediglich die Bewahrung des Bestandes.
20. Er umfasst hingegen nicht die vollständige oder teilweise Wiederherstellung des historischen Originals im Wege der Ersetzung von Bauteilen, die bereits im Zeitpunkt der Eintragung in die Denkmalliste denkmalwidrig waren, durch neue form- und materialgetreue Bauteile.
21. Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Denkmalschutzgesetzes. Soweit es nach § 1 Abs. 1 DSchG Bln Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege ist, Denkmäler nicht nur nach Maßgabe des Gesetzes zu „erhalten“, sondern u. a. auch zu „schützen“ und zu „pflegen“, kann auch hieraus nicht das Ziel einer Rückführung zu einem vor der Eintragung des Denkmals bestehenden Originalzustand hergeleitet werden.
22. Der Umstand, dass der Verfügungsberechtigte gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln das Denkmal im Rahmen des Zumutbaren nicht nur „instand zu halten“ sondern auch „instand zu setzen“ hat, rechtfertigt ebenfalls nicht die Auslegung, dass ein zum Zeitpunkt der Eintragung bereits nicht mehr vorhandener Originalzustand anzustreben ist. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass eine „Wiederherstellung“ des früheren Zustandes nach § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln nur dann verlangt werden kann, wenn ein Denkmal ohne Genehmigung verändert und dadurch in seinem Denkmalwert gemindert worden oder ganz oder teilweise beseitigt oder zerstört worden ist. Da die Genehmigungspflicht erst mit der Eintragung in die Denkmalliste entsteht, kann sich auch die Wiederherstellungspflicht nicht auf den Originalzustand, sondern nur auf den zum Zeitpunkt der Eintragung bestehenden Zustand beziehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.02.2008, Az.: 2 B 12.06, juris [Rn. 33]; zur Wiederherstellungspflicht: VerfGH Berlin, Beschluss vom 25.03.1999, Az.: 35/97, juris [Rn. 23]).
23. Der vorhandene Anstrich der Fensterklappläden und der Hauseingangstür an dem Haus der Klägerin zu 1. in mittelbraun/beige sowie der Fensterklappläden an dem Haus der Kläger zu 3. und zu 4. in grün ist denkmalrechtlich zu genehmigen. Zwar verlangt kein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahmen, Gründe des Denkmalschutzes stehen jedoch nicht entgegen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln).
24. Der jeweils gewählte Farbanstrich beeinträchtigt weder den bau- und architekturgeschichtlichen Aussagewert noch die städtebauliche Bedeutung der Gesamtanlage, obwohl er die Einheitlichkeit der Kleinhaussiedlung durchbricht, da er den Vorgaben des von der unteren Denkmalschutzbehörde in Zusammenarbeit mit interessierten Eigentümern erstellten „Maßnahmenkatalog(s) für die denkmalgeschützten Reihenhäuser der Reichsforschungssiedlung Haselhorst“, Stand März 2012, nicht entspricht.
25. Der blau/weiße Anstrich kann ferner nicht mit dem Argument verlangt werden, nur ein einheitlicher Anstrich wäre denkmalverträglich, denn die Farbgebung, soweit sie Klappläden und Haustüren betrifft, ist mit dem Verlust des bauzeitlichen Originals als einheitsstiftendes Merkmal untergegangen.
26. Eine dem historischen Original bzw. einer späteren Gestaltung mit eigenem Denkmalwert unstreitig nicht entsprechende einheitliche Farbgestaltung kann im Rahmen der denkmalrechtlichen Genehmigung von Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten nicht vorgeschrieben werden. Dies würde dazu führen, dass Verfügungsberechtigte, deren Fensterläden und/oder Haustüren noch im bauzeitlichen Originalton gestrichen sind, gezwungen wären, diesen im Falle einer notwendigen Instandsetzung durch einen nicht originalgetreuen Farbton zu ersetzen. Hierfür bietet das Berliner Denkmalschutzgesetz keine rechtliche Grundlage. Gemäß § 8 Abs. 1 DSchG Bln ist der Verfügungsberechtigte lediglich verpflichtet, das Denkmal im Rahmen des Zumutbaren instand zu halten und instand zu setzen, es sachgemäß zu behandeln und vor Gefahren zu schützen.
27. Gestalterische Vorgaben, die nicht dem bauzeitlichen Original oder einer späteren Änderung mit eigenem Denkmalwert entsprechen, können mit einer denkmalrechtlichen Genehmigung nicht durchgesetzt werden.
28. Der Einbau der Milchglasscheiben in die Kassetten der Hauseingangstür des Wohnhauses der Klägerin zu 2. ist hingegen nicht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln genehmigungsfähig, da diese Maßnahme den bau- und architekturgeschichtlichen Aussagewert sowie die städtebauliche Bedeutung der Gesamtanlage beeinträchtigt, durchbricht sie doch die Einheitlichkeit der Kleinhaussiedlung, die erforderlich ist, um die historische Aussage der Kleinhaussiedlung als Bestandteil der Reichsforschungssiedlung sichtbar zu machen.
29. Entgegen der Auffassung der Kläger stellt der Austausch der Holzkassetten gegen Milchglasscheiben schon deshalb keine geringfügige Beeinträchtigung dar, weil er augenfällig ist. Die Gestaltung der Hauseingangstür, die sich bei Eintragung der Reichsforschungssiedlung in die Denkmalliste unstreitig noch im originalgetreuen Zustand befand, ist wesentlich, da es sich um ein prägendes Merkmal eines Hauses handelt. Bei einer Haustür mit Holzkassetten handelt es sich um ein Bauteil, das nach wie vor zu einem einheitlichen Erscheinungsbild der Siedlung beiträgt.
30. Die Kostenbelastung für eine Wiederherstellung des originalgetreuen Zustands der Hauseingangstür kann keine Berücksichtigung finden, denn sie ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht Folge der denkmalpflegerischen Vorgaben, sondern des Umstandes, dass sich die Klägerin zu 2. über ihre Verpflichtung aus § 11 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln, vor Durchführung der Maßnahme eine denkmalrechtliche Genehmigung einzuholen, hinweggesetzt hat.
31. Der Einbau eines Rollladens in das straßenseitige Fenster im Erdgeschoss des Wohnhauses der Kläger zu 3. und 4. ist gleichfalls nicht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln genehmigungsfähig, da durch diese Maßnahme der bau- und architekturgeschichtliche Aussagewert sowie die städtebauliche Bedeutung der Gesamtanlage beeinträchtigt werden , weil sie ebenfalls die Einheitlichkeit der Kleinhaussiedlung durchbricht.
31. Es handelt sich dabei um eine nicht geringfügige Beeinträchtigung, da die Fenster ganz wesentlich zum optischen Eindruck eines Hauses beitragen, insbesondere, wenn - wie hier - die Fassade schlicht gehalten ist. Der Rollladen stellt einen Fremdkörper dar, weil er nicht nur in geschlossenem Zustand deutlich sichtbar ist, sondern auch der in der Fensteröffnung angebrachte Rollladenkasten ist augenfällig.
33. Entsprechendes gilt für den Austausch sowohl der bauzeitlichen Bretterverschalung der straßenseitigen Gauben der Wohnhäuser der Klägerinnen zu 2. und 5. gegen Schindeln als auch des Holzfensters in der straßenseitigen Gaube des Wohnhauses der Klägerin zu 5. gegen ein Kunststoffisolierglasfenster; dieser Austausche sind daher nicht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln genehmigungsfähig.
34. Zwar fehlt ein allgemeiner, voraussetzungslos geltender Grundsatz der Materialgerechtigkeit im Denkmalschutzgesetz Berlin. In Fällen, in denen bauzeitliche, das Erscheinungsbild prägende Holzfenster bei der Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste noch vorhanden sind, ist jedoch in der Regel davon auszugehen, dass der Einbau von Kunststofffenstern zu einer mehr als nur geringfügigen Beeinträchtigung des Denkmals führt (vgl. Urteil des Senats vom 21. Februar 2008, a. a. O., Rn. 35). Dies setzt voraus, dass dem Material - wie im vorliegenden Fall - eine ausschlaggebende Bedeutung für den Denkmalwert zukommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.02.2008, Az.: 2 B 12.06, juris [Rn. 32]). Die Reichsforschungssiedlung bildet als Gesamtanlage mit ihren einzelnen Bestandteilen den Stand der Bauforschung ab, die sich u. a. auf verschiedene Materialien bezog. Unabhängig davon, ob in diesem Rahmen konkret verschiedene Materialien für Fensterrahmen erprobt wurden, bildet der flächendeckende Einbau von Holzfenstern in der Kleinhaussiedlung in jedem Fall noch das üblicherweise zu dieser Zeit für das Bauteil Fenster verwendete Baumaterial ab.
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil, 21.04.2016, AZ: 2 B 24.12, Publikationsart: BeckRS 2016, 47238
ABWEICHEND aber: OVG Hamburg, Urteil vom 23.06.2016, Az.: 3 Bf 100/14, http://www.w-goehner.de/rechtsprechungsuebersicht/direktlink.php?id=180

1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.1.2 Bedeutung
1.1.4 Denkmalwürdigkeit
1.1.5 Veränderungsfolgen
1.5.3 Beseitigung
1.5.3.1 Kunststoffenster im Baudenkmal
1.5.3.2 Kunststoffenster im Ensemble
1.5.3.3 Dachfenster / Dachgestaltung im Baudenkmal / Ensemble
1.5.3.4 Fassaden im Ensemble
1.5.4 Instandsetzung / Wiederherstellung
2 Baudenkmalpflege
2.1 Ensemble
2.1.2 Erscheinungsbild
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
2.3.4 Fenster
2.3.5 Fassaden
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1. Der Bestandsschutz nach Art. 14 GG rechtfertigt nicht einen Ersatzbau anstelle des bestandsgeschützten Bauwerks.
2. Daher ist eine Beseitigungsverfügung für ein gleichsam neuerrichtetes Bootshaus rechtmäßig, in dem im Zuge einer sog. "Sanierung" sämtliche Wände, Türen, Fenster, das Dach und das Rolltor erneuert worden waren, da dies einer - hier unzulässigen - Neuerrichtung gleichkomme.
3. Eine nicht mehr gedeckte Identitätsänderung liege insoweit vor, wenn die für die notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichten oder gar überstiegen.
4. Werde die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen so wesentlich geändert, dass es einem Neubau gleichkomme, gehe der Bestandsschutz verloren. Die Verwendung der ursprünglichen Fundamente reiche für die Annahme einer Sanierung nicht aus.
5. Da die Errichtung des Bootshauses den öffentlichen Belang des Naturschutzes verletze, komme auch eine nachträgliche Genehmigung nicht in Betracht. Denn hier werde das an dem Gewässer in einem 50m Abstand vom Ufer geltende Bauverbot (§ 61 BNatSchG, § 48 BbgNatSchG) verletzt.
6. Damit scheide eine Verletzung der Eigentumsgarantie aus: diese setze voraus, dass das Bootshaus formell und materiell rechtmäßig sei.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss, 29.01.2013, AZ: 10 N 91/12, Publikationsart: Juris

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.5.3 Beseitigung
1.5.3.6 Neuerrichtung im Ensemble
1.5.4 Instandsetzung / Wiederherstellung
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
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1. Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes - insbesondere § 4 Abs. 2 DSchG HH und das in § 6 DSchG HH zum Ausdruck kommende sog. ipsa lege-Prinzip - sind verfassungsgemäß.
2. Eine auf die Feststellung, eine bestimmte bauliche Anlage sei kein Baudenkmal i. S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG HH, gerichtete Klage kann auf bestimmte denkmalrechtliche Schutzkategorien i. S. v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG HH beschränkt bzw. konkretisiert werden.
3. Der in § 6 Abs. 1 Satz 4 DSchG HH zum Ausdruck kommende Eintragungsvorbehalt bezieht sich nur auf die Schutzpflichten der Verfügungsberechtigten aus § 7 DSchG HH. Der Genehmigungsvorbehalt aus § 9 Abs. 1 Satz 1 DSchG HH gilt demgegenüber unabhängig von der Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste.
4. Von geschichtlicher Bedeutung i. S. v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG HH sind nicht nur Objekte, die in ihrer Bausubstanz und äußeren Gestalt im Urzustand bestehen geblieben sind. Spätere Zusätze und Änderungen lassen den Denkmalwert grundsätzlich nicht entfallen.
5. Die Unterschutzstellung eines Gebäudes als Baudenkmal umfasst das Gebäude regelmäßig in seiner Gesamtheit. Die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG HH auch mögliche Beschränkung der Unterschutzstellung auf einen Teil einer Anlage setzt voraus, dass dieser gegenüber dem nicht schutzwürdigen Teil überhaupt einer selbstständigen Bewertung unter Gesichtspunkten des Denkmalschutzes zugänglich ist und in diesem Sinn als abtrennbarer Teil der Anlage erscheint.
OVG Hamburg, Urteil, 23.06.2016, AZ: 3 Bf 100/14, Publikationsart: BeckRS 2016, 49064
Abweichung von OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.04.2016, Az.: 2 B 24.12, http://www.w-goehner.de/rechtsprechungsuebersicht/direktlink.php?id=179

1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.1.1 Eintragungspflicht
1.1.2 Bedeutung
1.1.4 Denkmalwürdigkeit
1.1.5 Veränderungsfolgen
1.5.3 Beseitigung
1.5.3.1 Kunststoffenster im Baudenkmal
1.5.3.2 Kunststoffenster im Ensemble
1.5.3.3 Dachfenster / Dachgestaltung im Baudenkmal / Ensemble
1.5.3.4 Fassaden im Ensemble
1.5.4 Instandsetzung / Wiederherstellung
2 Baudenkmalpflege
2.1 Ensemble
2.1.2 Erscheinungsbild
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
2.3.4 Fenster
2.3.5 Fassaden
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1. Ein baupolizeilich ausdrücklich als "Jagdhaus" (nicht: Wohnhaus) genehmigtes Gebäude mit einen Wohnraum, einer kleinen Küche und je drei Schlafplätze (Schlafnischen) in zwei sehr kleinen Räumen ist mit diesem Zuschnitt - jedenfalls beim Fehlen anderweitiger aussagekräftiger Hinweise - nicht zum dauernden Wohnen bestimmt.
2. Wird ein solches "Jagdhaus" zum dauerhaften Wohnen genutzt und um einen mehr als 5 m langen Anbau, eine Terrassenüberdachung sowie einen Carport erweitert, ist von einem identitätsvernichtenden Umbau auszugehen.
3. Es erlöschen daher die Baugenehmigung und der Bestandsschutz für das Jagdhaus.
4. Auf Grund einer fehlenden Baugenehmigung darf die Nutzung nicht untersagt werden, wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit der formell illegalen Nutzung offensichtlich ist, sich also auf den ersten Blick aufdrängt.
OVG Sachsen, Beschluss, 05.04.2013, AZ: 1 A 100/11, Publikationsart: juris

1.1.5 Veränderungsfolgen
1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.5.3 Beseitigung
1.5.3.5 Bauerweiterungen im Ensemble
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
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1. Vorliegend erfährt das Gebäude durch die für die Anbringung eines Fassadengleiters erforderliche Verschiebung der Eingangstür im Hof sowie der Fenster des Treppenhauses und der Öffnung der Fassade für die Zugänge zwar eine Veränderung seiner Substanz. Damit ist aber nur eine unerhebliche Beeinträchtigung des Denkmals A. und des Denkmalensembles „ehemaliges Voigtland“ verbunden.
2. Der Umkehrschluss, dass hinsichtlich des Erscheinungsbildes eines Ensembles, das „nur“ aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen erhaltenswert ist, grundsätzlich von einem niedrigeren Schutzniveau auszugehen ist, ist jedoch nicht gerechtfertigt.
3. Ob das Schutzobjekt durch die beabsichtigte Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt, erfordert eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Oktober 2011, Az.: OVG 2 B 5.10, Rn. 41, juris).
4. Gerade bei einem Denkmalbereich in Form eines Ensembles von städtebaulicher Bedeutung mit der entsprechenden Vielzahl baulicher Strukturmerkmale aus unterschiedlichen Zeiten ist es für die Prüfung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit baulicher Änderungen unerlässlich, die Frage einer etwaigen Minderung der Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte Veränderungen nicht nur „kategorienadäquat“ (vgl. hierzu OVG Berlin, Urteil vom 6. März 1997, Az.: 2 B 33.91, NVwZ-RR 1997, 591), sondern auch auf die durch die beabsichtigten baulichen Maßnahmen betroffenen Bauteile beschränkt zu beantworten, ohne schutzmindernde Vorbelastungen anderer Bestandteile auf diese zu erstrecken, solange sie sich nicht auf sie auswirken.
5. Eine Bewertung der verbliebenen Originalsubstanz danach, ob auf Grund umfangreicher verändernder Eingriffe „ohnehin nichts mehr zu retten“ ist, kommt dagegen nicht in Betracht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2006, Az.: OVG 2 B 13.04, Rn. 19, juris; BayVGH, Urteil vom 9. Juni 2004, Az.: 26 B 01.1959, Rn 19, juris / VGHE BY 58, 109-119 / GewArch 2004, 437-438 / BauR 2005, 89-91 / RdL 2005, 69-70 / NVwZ-RR 2005, 529-530 / BRS 67 Nr 209 [2004] /
BRS 77 Nr 135 [1986-2011]).
VG Berlin, Urteil, 26.03.2015, AZ: 19 K 3.14, Publikationsart: juris

1.1.2 Bedeutung
1.5.3.4 Fassaden im Ensemble
2 Baudenkmalpflege
2.1 Ensemble
2.1.2 Erscheinungsbild
2.3 Sonstige Veränderungen
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
2.3.5 Fassaden
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Der Klage einer Nachbarin, die gegen den Umbau einer im innerstädtischen Bereich gelegenen, denkmalgeschützten Scheune zu einer Gaststätte mit Außengastronomie geklagt hatte, war stattgegeben, da entgegen der Auffassung der Baugenehmigungsbehörde die Umnutzung der denkmalgeschützten Scheune gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot verstieß.
Der Klägerin seien die mit dem Betrieb der Außengastronomie verbundenen Lärmbeeinträchtigungen auf Grund der Lage der Außengastronomie im Innenhof hinter ihrem Wohnhaus nicht zuzumuten. Der Abstand der für die Außengastronomie vorgesehenen Fläche bis zur Grundstücksgrenze betrage lediglich vier Meter. Die ersten Tische und Stühle stünden nur circa fünf Meter vom Wohnhaus der Klägerin entfernt.
VG Minden, Urteil, 28.02.2013, AZ: 9 K 2755/10, Publikationsart: juris

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.4 Abwägung (Anforderungen & Rechtsfolgen von Fehlern)
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
2.3.10 Nachbarschutz
2.4.1 Inhaltliche Nähe
2.4.1.1 Grundsätze
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1. Unter Würdigung der konkreten Örtlichkeiten des Stuttgarter Hauptbahnhofs erscheint es zweifelhaft, ob die Kopfbahnsteighalle des Stuttgarter Hauptbahnhofs den vom Bundesverfassungsgericht in der Fraport-Entscheidung (Az.: 1 BvR 699/06, juris) entwickelten Anforderungen an einen Ort allgemeinen kommunikativen Verkehrs im Sinne des Leitbildes des öffentlichen Forums genügt.
2. Im Fall eines Aufzugs durch die Kopfbahnsteighalle des Stuttgarter Hauptbahnhofs muss jedenfalls die besondere Bedeutung dieses zentralen Verkehrsknotenpunktes sowie die daraus folgende spezifische Gefährdungslage der Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Verkehrsbetriebes berücksichtigt werden. Versammlungsbeschränkende Maßnahmen können daher unter weniger strengen Bedingungen erlassen werden.
3. Bei einem geplanten Aufzug von circa 1.000 Teilnehmern durch die Kopfbahnsteighalle des Stuttgarter Hauptbahnhofs im Rahmen der sog. "Montagsdemos" im Zusammenhang mit dem Protest gegen das Bahnprojekt "Stuttgart 21" dürfte von einer hinreichend substantiierten Gefahrenprognose auszugehen sein, die ein Teilverbot des Aufzuges zu rechtfertigen vermag.
4. Weniger einschneidende Mittel als das verfügte Teilverbot dürften sich im konkreten Fall als nicht realisierbar und damit ungeeignet erweisen.
VG Stuttgart, Beschluss, 02.03.2012, AZ: 5 K 691/12, Publikationsart: Juris

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.6 Anlagen von Bund / Land
2.2 Abbruch
2.2.1 Abbruch eines Einzeldenkmals
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
3.3 Straßenbau, Planfeststellungen