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3.4.3 Sondengeher, Metallsuchgeräte

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1. § 6 Abs. 1 des Kulturgüterrückgabegesetzes (KultGüRückG) vom 18. Mai 2007 (BGBl I S. 757), geändert durch Gesetz vom 6. Juni 2013 (BGBl I S. 1482), setzte unter anderem voraus, dass der beanspruchte und unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats in das Bundesgebiet verbrachte Gegenstand von diesem Mitgliedstaat durch Rechtsvorschrift oder Verwaltungsakt als nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert im Sinne des Artikels 30 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft öffentlich eingestuft wurde oder seine Einstufung als nationales Kulturgut eingeleitet und die Einleitung des Verfahrens öffentlich bekannt gemacht wurde.
2. Der EU-Mitgliedstaat musste nach dieser Rechtslage nach dem Wortlaut des Gesetzes und sondern im Einklang mit den Völkerrecht (UNESCO-Übereinkommen vom 14.11.1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut - UNESCO-Kulturgutübereinkommen -) sowie EU-Rdcht (Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern) umsetzenden Vorstellungen des Gesetzgebers den beanspruchten Gegenstand als nationales Kulturgut durch Rechtsvorschrift oder Verwaltungsakt konkret benannt („verzeichnet“) und auf diese Weise - dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 KultGüRückG entsprechend - „öffentlich eingestuft“ haben. Die zwischen den Beteiligten unstrittige nationale gesetzliche Regelung der Klägerin, welche alle im Hoheitsgebiet der Klägerin aufgefundenen archäologischen Gegenstände (älter als 100 Jahre) als nationales Kulturgut abstrakt definiert, genügt diesen Anforderungen nicht.
3. Nach dem KultGüRückG unterlag für die Vertragsstaaten des UNESCO-Kulturgutübereinkommens ebenso wie für die EU-Mitgliedstaaten - nicht jedes Kulturgut der Rückgabepflicht, sondern nur Gegenstände, die öffentlich „aus religiösen oder weltlichen Gründen als für die Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft besonders bedeutsam bezeichnet“ (§ 6 Abs. 2 KultGüRückG) bzw. als „nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert im Sinne des Artikels 30 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft öffentlich eingestuft“ wurden (§ 6 Abs. 1 KultGüRückG). In beiden Fällen mussten aus Gründen der Rechtssicherheit die Gegenstände „individuell identifizierbar in öffentlich zugänglichen Verzeichnissen erfasst sein“ (vgl. BT-Drs. 16/1371 S. 16 und 18).
4. Diese inhaltlich für die Vertragsstaaten des UNESCO-Kulturgutübereinkommens ebenso wie für die EU-Mitgliedstaaten parallel ausgebildete Struktur des Rückgabeanspruchs von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates verbrachten Kulturguts hat der Gesetzgeber mit dem am 06.08.2016 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts vom 31.07.2016 (BGBl I 18 S. 1914), welches das Kulturgüterrückgabegesetz durch das neue Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) ersetzte, fortentwickelt.
5. Der Gesetzgeber hat dabei, weil sich die „in Deutschland gesetzlich verankerte Voraussetzung, dass nur für jene Kulturgüter ein Rückgabeanspruch besteht, die in ein öffentliches und in Deutschland einsehbares Verzeichnis des Herkunftsstaates eingetragen wurden“ (vgl. BT-Drs. 17/13378 S. 8 und 29 f.), als nicht praktikabel erwiesen und zu außenpolitischen Belastungen geführt habe, das Rückgabeverfahren für unrechtmäßig verbrachtes Kulturgut ausländischer Staaten durch die Abschaffung des Eintragungserfordernisses vereinfacht (vgl. BT-Drs. 18/7456 S. 2).
6. Jeder EU-Mitgliedstaat hat nunmehr einen Rückgabeanspruch für das unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbrachte Kulturgut, das der Mitgliedstaat durch nationale Rechtsvorschriften oder durch Verwaltungsverfahren als nationales Kulturgut „eingestuft oder definiert“ hat (§ 50 KGSG).
7. Ein EU-Mitgliedstaat kann nunmehr die Rückgabe eines unrechtmäßig aus seinem Hoheitsgebiet verbrachten Kulturguts, welches er in Rechtsvorschriften oder durch Verwaltungsverfahren nicht konkret als nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert eingestuft, sondern lediglich abstrakt als ein solches Kulturgut definiert hat, nicht nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 KultGüRückG, sondern erst auf der Grundlage des am 6. August 2016 in Kraft getretenen Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) beanspruchen.
8. Der klagende EU-Mitgliedstaat kann vom Beklagten, einem privaten Münzsammler, die Herausgabe der streitgegenständlichen Münze, die nach den Angaben im Auktionskatalog am 28.09.2011 in Slowenien gefunden worden sei und welche der Beklagte im März 2013 von einem britischen Auktionshaus erworben hatte, jedoch auch nicht auf der Grundlage des neuen Rechts (§ 50 KGSG) verlangen, weil die Klägerin nach ihrer nationalen gesetzlichen Regelung nur diejenigen archäologischen Gegenstände (älter als 100 Jahre) als nationales Kulturgut definiert, die in ihrem Hoheitsgebiet aufgefunden worden sind. Dafür trägt sie das Risiko der Nichterweislichkeit (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 2a).
9. Die Klägerin, die geltend macht, dass es sich bei der Münze um nationales Kulturgut handele, welches unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet der Klägerin verbracht worden sei, konnte im gerichtlichen Verfahren nicht nachweisen, dass die Münze tatsächlich in ihrem Hoheitsgebiet aufgefunden wurde.
10. Die Klägerin hat sich im gerichtlichen Verfahren als Nachweis des Fundorts der Münze lediglich auf die Angabe im Auktionskatalog, wonach die Münze am 28.09.2011 in Slowenien (nahe des Flusses Mura) gefunden worden sei, gestützt. Die Angabe im Auktionskatalog beruht unstreitig auf der gegenüber dem britischen Auktionshaus im Jahr 2012 getätigten Angabe des Einlieferers der Münze, der im Hoheitsgebiet der Klägerin wohnt und deren Staatsangehörigkeit besitzt. Der Einlieferer der Münze hat seine Angabe jedoch im Jahr 2013 gegenüber dem Auktionshaus widerrufen und durch die Angabe ersetzt, er habe die Münze von seinem Großvater erhalten, der sie wiederum während des Zweiten Weltkrieges in Russland von einem deutschen Soldaten erhalten habe. Diese Angabe hat der Einlieferer der Münze in einer schriftlichen (notariell beglaubigten) Erklärung vom 25.01.2015 bestätigt. Damit ist die Glaubwürdigkeit der im Auktionskatalog enthaltenen Angabe zum Fundort der Münze substantiiert erschüttert.
11. Dem Gericht ist es im Rahmen seiner Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen nicht gelungen, den Wahrheitsgehalt der widersprüchlichen Angaben des Einlieferers der Münze aufzuklären. Auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung bleibt offen, welche der widersprüchlichen Angaben des Einlieferers der Münze der Wahrheit entspricht. Nachdem die Klägerin keine weiteren Beweise zum Nachweis des Fundorts der Münze angeboten hat und auch sonst eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich erscheint, bleibt der Fundort der Münze ungeklärt.
12. Da - zwischen den Parteien unstreitig - mit der streitgegenständlichen Münze vergleichbare Münzen auch außerhalb des Hoheitsgebiets der Klägerin aufgefunden worden sind, hat die Klägerin eine der wesentlichen Voraussetzungen des Rückgabeanspruchs nach § 50 KGSG, dass es sich bei der beanspruchten Münze um nationales Kulturgut handelt, nicht nachgewiesen. Der in der mündlichen Verhandlung vorsorglich gestellte Beweisantrag der Klägerin, ein Sachverständigengutachten zur Seltenheit der Münze einzuholen, ist für die gerichtliche Entscheidung unerheblich.
BayVGH, Urteil, 31.05.2017, AZ: 7 BV 15.1964, Publikationsart: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-114193?hl=true / BeckRS 2017, 114193 / LSK 2017, 114193 / NJW 2017, 3179-3180 / BayBO 2018, 57-59
Walser Rechtsanwälte PartGmbB "Eine antike Münze zwischen altem und neuem Recht", in: MünzenRevue 9/2017, 30

1.1.8 Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts
1.6 Bewegliche Denkmäler
3.4 Fundeigentum/Schatzfund/Sondengeherproblematik
3.4.1 Schatzfund, § 984 BGB
3.4.2 Schatzregal, Art. 73 EGBGB
3.4.3 Sondengeher, Metallsuchgeräte
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1.
OLG Frankfurt am Main, Urteil, 16.05.2013, AZ: 11 U 113/12, Publikationsart:

3 Bodendenkmalpflege
3.4 Fundeigentum/Schatzfund/Sondengeherproblematik
3.4.1 Schatzfund, § 984 BGB
3.4.2 Schatzregal, Art. 73 EGBGB
3.4.3 Sondengeher, Metallsuchgeräte
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1. Im Anwendungsbereich der §§ 16 ff. DSchG RP kommt es nicht darauf an, ob es sich bei einem Fund tatsächlich um ein Kulturdenkmal i. S. d. § 3 DSchG RP handelt, sondern nur darauf, ob dies anzunehmen ist. Letzteres gilt auch für die Frage, ob an dem aufgefundenen Gegenstand ein öffentliches Interesse i. S. d. § 3 DSchG RP besteht.
2. Ist in einem Gebiet allgemein bekannt, dass aufgrund der römischen Vergangenheit des Ortes bei Erdarbeiten mit römischem Fundmaterial zu rechnen ist, liegt die Annahme, dass bei Erdarbeiten aufgefundene Tonscherben und Mauerreste keine Kulturdenkmäler sein könnten, fern.
3. Soll die Abschreckung anderer als Kriterium bei der Bemessung der Geldbuße herangezogen werden, weil sich gleichartige Fälle häufen oder dem Nachahmungseffekt entgegengewirkt werden soll, sind dazu im Urteil konkrete Feststellungen zu entsprechenden Vorkommnissen in der Vergangenheit zu treffen.
4. Im Rahmen der Bemessung der Geldbuße ist bei Verstößen gegen das Denkmalschutzgesetz der Grad der Gefährdung eines Denkmals bzw. das Gewicht des Verlustes an Denkmalsubstanz ein wesentliches Kriterium.
OLG Zweibrücken, Beschluss, 30.09.2021, AZ: 1 OWi 2 SsBs 62/20, Publikationsart: - BeckRS 2021, 33639 - DNK-RR 11/2021 (https://www.dnk.de/download/festsetzung-einer-geldbusse-wegen-zerstoerung-einer-archaeologischen-fundstelle-beschluss-des-oberlandesgerichts-zweibruecken-vom-30-september-2021/?wpdmdl=2785)
rechtskräftig

1.5 Sanktionen bei Zuwiderhandeln
1.5.1 Ordnungswidrigkeiten
3 Bodendenkmalpflege
3.4 Fundeigentum/Schatzfund/Sondengeherproblematik
3.4.1 Schatzfund, § 984 BGB
3.4.2 Schatzregal, Art. 73 EGBGB
3.4.3 Sondengeher, Metallsuchgeräte