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1.4.1 Auskunftspflicht

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1. Die Frist für den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 14 Abs. 11 Satz 1 DSchG ST beginnt erst, wenn der Antragsteller die im konkreten Einzelfall entscheidungserheblichen Unterlagen vorgelegt hat, sofern die Behörde fehlende Unterlagen innerhalb der Fünf-Tages-Frist nach § 14 Abs. 11 Satz 2 DSchG ST nachgefordert hat.
2. Für einen vollständigen Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Abbruchgenehmigung kann die Vorlage eines dendrochronologischen Gutachtens zur Bestimmung der Entstehungszeit des Gebäudes erforderlich sein.
3. Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Identität des Denkmals durch notwendige Sanierungsmaßnahmen noch erhalten bleibt, sind die Merkmale, welche die Denkmaleigenschaft begründen. Geht aus der Begründung hervor, dass die Denkmaleigenschaft vornehmlich auf dem nahezu vollständig erhaltenen Dachwerk beruht, so tritt ein Identitätsverlust des Denkmals nicht ein, wenn ein weitgehender Austausch der übrigen Gebäudeteile erfolgt.
4. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung kann nicht angenommen werden, wenn der Denkmaleigentümer in seiner Wirtschaftlichkeitsberechnung keine Zuwendungen aus öffentlichen oder privaten Fördermitteln berücksichtigt und auch keine Zuwendungsanträge gestellt hat.
5. Bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung sind auch steuerliche Vergünstigungen zu berücksichtigen. Der Denkmaleigentümer kann nicht darauf verweisen, dass noch nicht feststehe, ob er das Vorhaben selbst oder durch einen Dritten durchführen werde.
VG Magdeburg, Urteil, 16.12.2011, AZ: 4 A 222/11, Publikationsart: juris

1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.1.6 Eintragungsadressaten
1.2 Zuständigkeiten, Verfahrensfragen
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
1.2.2 Erlaubnisfiktion
1.4.1 Auskunftspflicht
2.2.1 Abbruch eines Einzeldenkmals
2.2.1.1 Grundsätze
2.2.5 Sozialbindung, Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit, Darlegungslast
2.2.6 Gebundene Entscheidung (Prüfung, Ausgleichsleistungen, Ermessen, Abwägung)
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1. Die Regelung des § 4 Abs. 3 DSchG RP begründet kein subjektivöffentliches Recht auf Ausweisung von Kulturdenkmälern. Das Denkmalschutzgesetz dient allein Allgemeininteressen.
2. Auch aus dem Landesvermessungsgesetz RP ergibt sich kein entsprechender Anspruch. Es handelt sich bei der Vorschrift zur Datenübermittlung nach § 13 LVermG RP lediglich um eine Befugnisnorm.
3. Ein Recht auf Ausweisung sämtlicher unbeweglicher Kulturdenkmäler in den Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens des Beklagten ergibt sich auch nicht aus dem Recht zur Einsicht in die Denkmalliste (§ 10 Abs. 3 DSchG RP). Es handelt sich lediglich um ein Einsichtsrecht in die vorhandenen Denkmallisten; nicht auf deren Vollständigkeit.
4. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Landesgeodateninfrastrukturgesetz RP. Das LGDIG RP gilt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LGDIG RP in Einklang mit Art. 4 Abs. 1 lit b) und c) der EU-Inspire-Richtlinie ("Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft"; vgl. zur nationalen Umsetzung in Deutschland auch http://www.geodaten.niedersachsen.de/download/26328/Die_INSPIRE-Richtlinie_-_Aufbau_einer_europaeischen_GDI.pdf) nur für solche Daten, die bei der Geodaten verarbeitenden Stelle in elektronischer Form vorhanden oder für diese bereitgehalten werden. Eine Verpflichtung der Behörden zur Sammlung oder Digitalisierung von Geodaten besteht danach also nicht.
5. Auch hinsichtlich vorhandener Daten liegt aber kein subjektiv-öffentliches Recht vor. Das LGDIG RP räumt keinen Anspruch ein. Ein Recht auf Zugang wird nicht gewährleistet. Ziel der EU-Inspire-Richtlinie ist der Erlass allgemeiner Bestimmungen für die Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft für die Zwecke der gemeinschaftlichen Umweltpolitik sowie anderer politischer Maßnahmen oder sonstiger Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Es wird durch diese kein Individualanspruch normiert. Der Erfolg der Geodateninfrastruktur liegt im Allgemeininteresse.
6. Das Landestransparenzgesetz RP greift ebenfalls nicht, da noch Ãœbergangsfristen gelten.
7. Der Zugang zu den Geodaten kann in Rheinland-Pfalz beschränkt werden. Dies ergibt sich aus dem LVermG RP; § 12 Abs. 2 Nr. 7 LGDIG RP („… dürfen übermittelt werden …“) sieht eine solche Zugangsbeschränkung aus Gründen des Denkmalschutzes vor.
VG Mainz, Urteil, 11.05.2016, AZ: 3 K 625.15.MZ, Publikationsart:
Kommentierung durch Dr. Bianca Petzhold, Justiziarin des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland, NRW

1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.1.1 Eintragungspflicht
1.1.6 Eintragungsadressaten
1.1.7 Folgen für das Eigentum
1.4.1 Auskunftspflicht