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1.2.2 Erlaubnisfiktion

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1. Auf eine denkmalrechtliche Abrissgenehmigung, die im Wege einer Fiktion nach § 14 Abs.11 DSchG ST erteilt worden ist, kann der Antragsteller wirksam verzichten. 
2. § 10 Abs. 6 DSchG ST, wonach Eingriffe in ein Kulturdenkmal, die es seiner Denkmalqualität berauben oder zu seiner Zerstörung führen, nur genehmigt werden dürfen, wenn alle Möglichkeiten einer Erhaltung ausgeschöpft wurden, verpflichtet die Denkmalschutzbehörden und nicht den Grundstückseigentümer.
3. Die Pflichten des Grundstückseigentümers in Bezug auf die Erhaltung eines Baudenkmals enden mit der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit von Erhaltungsmaßnahmen i.S.v. § 10 Abs. 4 DSchG ST.
OVG Sachsen-Anhalt, Urteil, 29.10.2009, AZ: 2 L 200/07, Publikationsart: juris / BRS 74 Nr. 215 (2009) / ZfBR 2010, 387 / BRS 77 Nr. 191 (1986-2011)

1.2 Zuständigkeiten, Verfahrensfragen
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
1.2.2 Erlaubnisfiktion
1.2.7 Aufgabenzuweisung
2.2.1 Abbruch eines Einzeldenkmals
2.2.5 Sozialbindung, Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit, Darlegungslast
2.2.6 Gebundene Entscheidung (Prüfung, Ausgleichsleistungen, Ermessen, Abwägung)
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1. Die Frist für den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 14 Abs. 11 Satz 1 DSchG ST beginnt erst, wenn der Antragsteller die im konkreten Einzelfall entscheidungserheblichen Unterlagen vorgelegt hat, sofern die Behörde fehlende Unterlagen innerhalb der Fünf-Tages-Frist nach § 14 Abs. 11 Satz 2 DSchG ST nachgefordert hat.
2. Für einen vollständigen Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Abbruchgenehmigung kann die Vorlage eines dendrochronologischen Gutachtens zur Bestimmung der Entstehungszeit des Gebäudes erforderlich sein.
3. Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Identität des Denkmals durch notwendige Sanierungsmaßnahmen noch erhalten bleibt, sind die Merkmale, welche die Denkmaleigenschaft begründen. Geht aus der Begründung hervor, dass die Denkmaleigenschaft vornehmlich auf dem nahezu vollständig erhaltenen Dachwerk beruht, so tritt ein Identitätsverlust des Denkmals nicht ein, wenn ein weitgehender Austausch der übrigen Gebäudeteile erfolgt.
4. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung kann nicht angenommen werden, wenn der Denkmaleigentümer in seiner Wirtschaftlichkeitsberechnung keine Zuwendungen aus öffentlichen oder privaten Fördermitteln berücksichtigt und auch keine Zuwendungsanträge gestellt hat.
5. Bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung sind auch steuerliche Vergünstigungen zu berücksichtigen. Der Denkmaleigentümer kann nicht darauf verweisen, dass noch nicht feststehe, ob er das Vorhaben selbst oder durch einen Dritten durchführen werde.
VG Magdeburg, Urteil, 16.12.2011, AZ: 4 A 222/11, Publikationsart: juris

1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.1.6 Eintragungsadressaten
1.2 Zuständigkeiten, Verfahrensfragen
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
1.2.2 Erlaubnisfiktion
1.4.1 Auskunftspflicht
2.2.1 Abbruch eines Einzeldenkmals
2.2.1.1 Grundsätze
2.2.5 Sozialbindung, Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit, Darlegungslast
2.2.6 Gebundene Entscheidung (Prüfung, Ausgleichsleistungen, Ermessen, Abwägung)