1. Sind wegen des Zustands einer Sache, sei dies eine bewegliche Sache oder auch ein Grundstück, Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt notwendig, sind diese gegen die Person zu richten, die auf Grund eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses unmittelbar auf die Sache einwirken kann. BayVGH, Beschluss, 04.04.2016, AZ: 10 ZB 2380/14, Publikationsart: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-45084?hl=true2. Mit dem Begriff des Zustands einer Sache ist dabei deren Beschaffenheit gemeint, etwa auch die Baufälligkeit eines Bauwerks. 3. Es ist nicht erforderlich ist, dass die Gefahr von einer dauerhaften Eigenschaft der Sache ausgeht; vielmehr reicht auch eine nur vorübergehende Eigenschaft (z. B. gelockerter Ziegel) aus. 4. Ob diejenige Person, die auf Grund ihrer Inhaberschaft der tatsächlichen Gewalt zur effektiven Gefahrenabwehr in der Lage ist, zugleich auch einer entsprechenden zivilrechtlichen Verpflichtung unterliegt, ist im maßgeblichen Interesse der Effektivität der Gefahrenabwehr ohne Bedeutung. 5. Die Zustandsstörerhaftung des Inhabers der tatsächlichen Gewalt beschränkt sich aber auf Fälle, in denen die Sache die ursächliche Quelle der Gefahren ist und diese unmittelbar mit dem Zustand der Sache in Verbindung stehen. 6. Daher kann die Betreiberin einer Seniorenresidenz bei einem sicherheitsgefährdenden Zustand einer einsturzgefährdeten Mauer entlang des Grundstücks, auf dem sich die Residenz befindet, anstatt dem Eigentümer als Zustandsstörerin in Anspruch genommen werden. 1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten 2.5 Erhaltungs- und Sicherungspflichten 2.5.1 Sicherungsanordnung (Art. 4 II DSchG; Instandsetzungs-, Erhaltungsanordnung; Untersuchungspflicht) 2.5.2 Duldungsanordnung (Art. 4 III DSchG; Ersatzvornahmeanordnung) |