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2.4.1.4 Umgebender Park, Garten, etc.

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1. Die (Wieder-) Aufstellung (hier von vierzig) Gartenzwergen auf dem Vordach eines Baudenkmals kann gegen denkmalschutzrechtliche Vorschriften verstoßen.
2. Im Hinblick auf die Art der Befestigung der Gartenzwerge auf dem Vordach sowie der auf Dauer angelegten Umgestaltung des Vordachs durch das Anbringen der Gartenzwerge handele es sich nicht um eine nur vorĂŒbergehende Dekoration, sondern vielmehr um eine denkmalrechtlich relevante Umgestaltung (VerĂ€nderung), die einer Genehmigungspflicht gemĂ€ĂŸ § 16 Abs.1 Nr. 3 DSchG (a. F.) unterliegt.
3. Im konkreten Fall stellten die Gartenzwerge eine mehr als unerhebliche BeeintrÀchtigung des historischen Erscheinungsbildes dar.
4. Da die Aufstellung der Gartenzwerge ohne denkmalrechtliche Genehmigung verboten sei, sei sie dem beklagten Mitbewohner des Baudenkmals, der die Gartenzwerge eigenmÀchtig entfernt hatte, auch nicht zuzumuten.
AmtsG Wiesbaden, Urteil, 05.12.2016, AZ: 93 C 4622/13, Publikationsart: BeckRS 2016, ***** (in Vorbereitung)

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
2.3 Sonstige VerÀnderungen
2.3.10 Nachbarschutz
2.4 VerÀnderungen in der Umgebung
2.4.1.4 Umgebender Park, Garten, etc.
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige VerÀnderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
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1. Die im 16. Jahrhundert geschaffene Figur des "Wappners", einer im Maximilianmuseum der Stadt Augsburg ausgestellten ĂŒberlebensgroßen Figur aus rotem Marmor, stand vormals seit 1823 im Park des Schlosses Burtenbach und stellt ein historisches AusstattungsstĂŒck von Schloss Burtenbach dar.
2. Das Schloss selbst – unstreitig Baudenkmal – sowie der zugehörige Park sind als Einheit zu sehen.
3. Die Aufstellung der schon seinerzeit historischen Figur im Schlosspark im Jahr 1823 habe der AusschmĂŒckung des Baudenkmals insgesamt gedient. Dies werde dadurch untermauert, dass es sich um eine Schenkung des Magistrats der Stadt Augsburg an den damaligen SchlosseigentĂŒmer gehandelt habe.
4 Zudem sei die Figur zuvor an prominenten Standorten in der Stadt Augsburg – zuletzt in der Maximilianstraße – aufgestellt gewesen. Man ging jedenfalls seinerzeit davon aus, dass die Figur den ursprĂŒnglichen Schlossherrn Schertlin von Burtenbach darstelle.
5. Deshalb bedurfte die EigentĂŒmerin des Schlosses fĂŒr den Transport einer Erlaubnis nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz.
6. Angesichts der denkmalfachlichen Bedeutung der Figur waren die denkmalpflegerischen und konservatorischen Auflagen angemessen.
7. Besonders zu berĂŒcksichtigen war dabei, dass beim ersten Transportversuch ohne Beteiligung der Denkmalbehörden die Figur beschĂ€digt worden war.
BayVG Augsburg, Urteil, 06.04.2016, AZ: Au 4 K 15.1802, Publikationsart: BeckRS 2016, 46492 / Pressemitteilung des BayVG Augsburg vom 28.04.2016, https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA160400919&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
1. http://www.augsburger-allgemeine.de/augsburg/500-Jahre-alte-Brunnenfigur-beschaedigt-Streit-vor-Gericht-id37417257.html 2. n. rkr. (vgl. BayVGH, Az.: 2 ZB 16.1075)

2.4.1.4 Umgebender Park, Garten, etc.
2.6 Ausstattung
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1. Eine bauliche Anlage stammt dann „aus vergangener Zeit“ i. S. v. Art. 1 I, II 1 BayDSchG, wenn es einer abgeschlossenen, historisch gewordenen Epoche zuzurechnen ist.
2. Von Gesetzes wegen verfolgt der Denkmalschutz nicht das Anliegen, auch schon in jĂŒngerer oder gar jĂŒngster Zeit entstandene bauliche Anliegen unverĂ€ndert zu erhalten, die stĂ€dtebaulich oder kĂŒnstlerisch besonders gelungen erscheinen, so wĂŒnschenswert dies auch i. S. einer anspruchsvollen Baukultur sein mag. Eine derartige „begleitende“ oder „nacheilende“ Qualifizierung solcher Bauwerke als BaudenkmĂ€ler entspricht nicht der in der bayerischen Verfassung (Art. 141 II BV) verankerten originĂ€ren Aufgabe des Denkmalschutzes, die, auf die kĂŒrzestmögliche Formel gebracht, lautet: „Lebendigerhaltung des historischen Erbes“.
3. Durch den im Rahmen des Architekturprojektes „Bauen im Bestand“ konzeptionell in den vorhandenen Denkmalbestand (Jugendstilvilla mit Park) „hineinkomponierten“ Holzpavillon mit VerbindungsbrĂŒcke zur Jugendstilvilla entstand dennoch kein neues „Gesamtdenkmal“. Allerdings liegt ein sog. „NĂ€hefall“ nach Art. 6 I 2 BayDSchG vor.
BayVGH, Urteil, 28.05.2009, AZ: 2 B 08.1971, Publikationsart: NVwZ-RR 2009, 793-795 / BayVBl. 2010, 110-112 / juris / EzD 2.2.6.4 Nr. 47 (Anm. F. Koehl, S. 5-6)

1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.1.3 „aus vergangener Zeit“
2.4 VerÀnderungen in der Umgebung
2.4.1 Inhaltliche NĂ€he
2.4.1.1 GrundsÀtze
2.4.1.4 Umgebender Park, Garten, etc.
2.4.1.5 Unbewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige VerÀnderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
2.4.2 RĂ€umliche NĂ€he (Entfernung)
2.4.3 ÜberprĂŒfbarkeit der NĂ€hefeststellung
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1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mĂŒssen die landesrechtlichen Denkmalschutzgesetze, um den Anforderungen an inhalts- und schrankenbestimmende Gesetze zu genĂŒgen, den EigentĂŒmer eines geschĂŒtzten Kulturdenkmals jedenfalls dann berechtigen, die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn der Umgebungsschutz objektiv geboten ist und das Vorhaben die DenkmalwĂŒrdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeintrĂ€chtigt (sog. grundrechtlich gebotenes Mindestmaß denkmalrechtlichen Drittschutzes; vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009, Az.: 4 C 3.08, BRS 74 Nr. 220).
2. Wann die Schwelle der Erheblichkeit ĂŒberschritten ist, ist eine Frage des Einzelfalls.
3. Das Anfechtungsrecht des DenkmaleigentĂŒmers gegen ein Vorhaben in der engeren Umgebung des Denkmals hĂ€ngt dabei von der Erheblichkeit der zu erwartenden BeeintrĂ€chtigung des im Erscheinungsbild zum Ausdruck kommenden Denkmalwerts des geschĂŒtzten Denkmals ab.
4. Ob eine wirksame Unterschutzstellung vorliegt, und inwieweit die Eintragung, deren Inhalt und BegrĂŒndung fĂŒr die Ermittlung des Umfangs des denkmalrechtlichen Schutzes auch mit Blick auf einen Umgebungsschutz wesentlich ist (vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 08.03.2012, Az.:10 A 2037/11, BauR 2012, 1781), dem Vorhaben der Beigeladenen entgegensteht, bedarf der abschließenden PrĂŒfung im Hauptsacheverfahren.
5. Im Rahmen der hier nur möglichen summarischen PrĂŒfung ergeben sich jedoch gewichtige Anhaltspunkte fĂŒr einen erheblichen Eingriff in den Umgebungsschutz des als Baudenkmal eingetragenen Herrenhauses, der einer Zulassung des Vorhabens nach den einschlĂ€gigen MaßstĂ€ben (vgl. § 9 Abs. 3 S. 1 DSchG NRW) entgegen stehen könnte. Ausweislich der Eintragungen in die Denkmalliste stellt der ehemalige Klosterhof als Ganzes ein Baudenkmal bestehend aus den verbliebenen KlostergebĂ€uden, dem ehemaligen ImmunitĂ€tsbereich sowie der diesen Bereich umfassenden ImmunitĂ€tsmauer dar.
6. Somit erscheint es naheliegend, dass die streitgegenstĂ€ndliche massive Bebauung des innerhalb der Klostermauer liegenden ImmunitĂ€tsbereiches zu einer erheblichen BeeintrĂ€chtigung des durch die FreiflĂ€che des ImmunitĂ€tsbereiches geprĂ€gten Erscheinungsbildes des Herrenhauses fĂŒhren wird. Eine substantiierte sachverstĂ€ndige Begutachtung, aus der sich ergibt, dass die Belange des Baudenkmalschutzes mit Blick auf das in Rede stehende Vorhaben der Beigeladenen in angemessener Weise berĂŒcksichtigt sind, konnte der Senat den vorliegenden Akten nicht entnehmen.
7. Unter BerĂŒcksichtigung dieser Prognose der Erfolgsaussichten in der Hauptsache fĂ€llt die InteressenabwĂ€gung gemĂ€ĂŸÂ Â§ 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 80 a Abs. 3 VwGO zu Lasten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen aus. Der im Rahmen des Umgebungsschutzes geschĂŒtzte Belang des Erscheinungsbildes eines Denkmals wĂŒrde gerade durch die Fertigstellung der Bauvorhaben voraussichtlich in wesentlicher Weise beeintrĂ€chtigt.
8. Deshalb ist es auch der Beigeladenen zuzumuten, abweichend von der Wertung des § 212a BauGB den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss, 17.12.2013, AZ: 7 B 1155/13, Publikationsart: juris / EzD 2.2.6.4 Nr. 94 (mit zustimmender Anm. F. Koehl)

1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.1.2 Bedeutung
1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
2 Baudenkmalpflege
2.3.10 Nachbarschutz
2.4 VerÀnderungen in der Umgebung
2.4.1.4 Umgebender Park, Garten, etc.
2.4.1.5 Unbewegliche Anlagen in der Umgebung
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1. Zur Substanz eines Denkmals rechnen aus dessen Umgebung die FlĂ€chen, die durch gestalterische Elemente einbezogen sind und dadurch an der spezifischen Aussage des Denkmals in geschichtlicher, kĂŒnstlerischer oder stĂ€dtebaulicher Hinsicht teilhaben.
2. Nicht dagegen gehören zur Substanz eines Denkmals die FlĂ€chen seiner Umgebung, deren Bedeutung fĂŒr das Denkmal lediglich darin besteht, daß sie von einer Bebauung oder sonstigen VerĂ€nderung freibleiben, um das Erscheinungsbild des Denkmals nicht zu beeintrĂ€chtigen.
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil, 10.11.1985, AZ: 9 G 47/81, Publikationsart: FHOeffR 38 Nr. 9013 / AgrarR 1986, 182 / RzF 87, § 45 I, 40. ErgLfg., Stand: Dez. 1986, S. 91

1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.1.1 Eintragungspflicht
1.1.2 Bedeutung
2.4 VerÀnderungen in der Umgebung
2.4.1.4 Umgebender Park, Garten, etc.
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1. War ein Vorbescheid bei der Erteilung der Baugenehmigung dem Dritten gegenĂŒber noch nicht bestandskrĂ€ftig, so kann er die Baugenehmigung uneingeschrĂ€nkt anfechten. Das weitere Schicksal des Vorbescheids ist dann wegen der Zweitregelung des Inhalts in der Baugenehmigung fĂŒr die Rechtsstellung des Dritten ohne Bedeutung. Gleiches gilt, wenn die Baugenehmigungsbehörde die denkmalrechtliche ZulĂ€ssigkeit nicht in einem Vorbescheid nach § 74 BauO LSA, sondern in vorausgegangenen denkmalrechtlichen Genehmigungen nach § 14 DSchG ST festgestellt hat.
2. Ein Eingriff in ein Kulturdenkmal im Sinne von § 10 Abs. 1 S. 1 DSchG ST kann auch dann vorliegen, wenn die Umgebung eines Baudenkmals verÀndert wird (vgl. Beschl. d. Senats v. 05.03.2014, Az.: 2 M 164/13, BauR 2015, 641 [642], RdNr. 14 in juris).
3. Die vollstĂ€ndige Freihaltung von FlĂ€chen vor (Wohn-)Bebauung aus GrĂŒnden des Denkmalschutzes im beplanten oder unbeplanten Innenbereich ist auch mit Blick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs 1 GG nicht ausgeschlossen.
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss, 21.04.2015, AZ: 2 M 12/15, Publikationsart: juris / BauR 2015, 1470-1473 / NVwZ-RR 2015, 727-731 / BauR 2015, 1714

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.7 Bauvorbescheid
2.3 Sonstige VerÀnderungen
2.3.1 GrundsÀtze
2.4 VerÀnderungen in der Umgebung
2.4.1.2 Unbebautes GrundstĂŒck
2.4.1.4 Umgebender Park, Garten, etc.
2.4.1.7 Nachteilige VerÀnderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)