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2.4.1.1 Grundsätze

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BayVerfGH, Entscheidung, 21.03.2016, AZ: Vf. 21-VII-15, Publikationsart: BayVBl 2016, 743-747

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.2 Bebauungsplan
1.3.4 Abwägung (Anforderungen & Rechtsfolgen von Fehlern)
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1.1 Grundsätze
2.4.1.5 Unbewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
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1. Ein Bebauungsplan, der von einer Gemeinde als Satzung beschlossen ist, kann sowohl insgesamt als auch hinsichtlich einzelner Festsetzungen Gegenstand einer Popularklage nach Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG sein (st. Rechtsprechung; vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 27.07.1995, VerfGH 48, 99/102; BayVerfGH, Entscheidung vom 27.04.2001, VerfGH 54, 36/39; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2011, BayVBl 2011, 433).
2. Die Erhebung der Popularklage gegen eine Rechtsvorschrift steht grundsätzlich jedermann offen (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Allerdings kann eine Popularklage unzulässig sein, wenn sie missbräuchlich erhoben ist und Sinn und Zweck des Instituts der Popularklage widerspricht (BayVerfGH, Entscheidung vom 29.04.1983, VerfGH 36, 56/ 61; BayVerfGH, Entscheidung vom 13.08.2008, VerfGH 61, 205/209).
3. Die Popularklage bezweckt im öffentlichen Interesse den Schutz der Grundrechte als Institution. Mit ihr wird der Bürger im Interesse der Wahrung der Verfassung gleichsam zum Wächter über die verfassungsgemäße Ordnung bestellt. Auf seine persönlichen Motive kommt es nicht an.
4. Die Erhebung der Popularklage ist an keine Frist gebunden. Nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes kann aber die Antragsbefugnis für eine Popularklage durch Verwirkung erlöschen.
5. Von besonderer Bedeutung ist dieser Gedanke bei Rechtsvorschriften, die nicht während einer unbestimmt langen Geltungsdauer in abstrakt-genereller Weise fortlaufend Rechte und Pflichten begründen, sondern sich im Wesentlichen in einer konkreten und individuellen Regelung erschöpfen, wie dies beim vorliegenden Bebauungsplan der Fall ist.
6. Das Klagerecht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten (Umstandsmoment), die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BayVerfGH, Entschiedung vom 22.07.2008, VerfGH 61, 172/179; BayVerfGH, BayVBl 2011, 433; BayVerfGH vom 04.05.2012). Dies ist anzunehmen, wenn ein Antragsteller unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des geltend gemachten Rechts unternommen zu werden pflegt (vgl. BVerfG vom 26.01.1972, BVerfGE 32, 305/308 f.; BVerfG vom 06.03.2006, Az. 2 BvR 371/06; BVerfG vom 04.03.2008, BVerfGK 13, 382).
7. Prüfungsmaßstab im Popularklageverfahren sind allein die Vorschriften der Bayerischen Verfassung, nicht aber Normen des Bundesrechts. Ein möglicher Verstoß einer landesrechtlichen Norm gegen Bundesrecht kann allenfalls zu einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips führen. Unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV kann der Verfassungsgerichtshof nicht umfassend prüfen, ob der Gesetzgeber einer landesrechtlichen Norm – hier der Satzungsgeber – die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen einer bundesrechtlichen Ermächtigung zutreffend beurteilt und ermittelt und ob er andere bundesrechtliche Vorschriften in ihrer Bedeutung für den Inhalt seiner Regelung richtig eingeschätzt hat. Das Rechtsstaatsprinzip der Bayerischen Verfassung erstreckt seine Schutzwirkung nicht in den Bereich des Bundesrechts mit der Folge, dass jeder formelle oder inhaltliche Verstoß gegen Bundesrecht zugleich als Verletzung der Bayerischen Verfassung anzusehen wäre.
8. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV wäre vielmehr erst dann betroffen, wenn der Normgeber des bayerischen Landesrechts offensichtlich den Bereich der Rechtsordnung des Bundes verlassen und Landesrecht eindeutig ohne Rechtsetzungsbefugnis geschaffen hätte. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip kann außerdem erst dann angenommen werden, wenn der Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (st. Rechtsprechung; vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 18.04.2002, VerfGH 55, 57/64; BayVerfGH, Entscheidung vom 15.11.2006, VerfGH 59, 219/224; BayVerfGH, BayVBl 2011, 433).
9. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Das Gesetz ermächtigt die Gemeinde zu einer Städtebaupolitik, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Dazu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stellt. Die Gemeinde braucht nicht zwingend öffentliche Interessen verfolgen. Es muss sich lediglich um Belange handeln, die eine Bauleitplanung rechtfertigen können. Hierzu gehören vor allem die in § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten Belange.
10. Nicht erforderlich sind Bauleitpläne, wenn sie einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG vom 11.05.1999, BayVBl 2000, 23; BVerwG vom 06.06.2002, BVerwGE 116, 296/303; BVerwG vom 18.10.2006, BauR 2007, 331; BVerwG vom 26.03.2009, BVerwGE 133, 310/314; BVerwG vom 30.12.2009, ZfBR 2010, 272).
11. Stellen die gemeindlichen Planungen ausweislich der Planbegründungen vor allem darauf ab, die Erweiterung gewerblicher Betriebe in dem festgesetzten Gewerbegebiet zu ermöglichen, verfolgt die Gemeinde damit ein legitimes Planungsziel. Sie kann sich insoweit auf die öffentlichen Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB) und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. c BauGB) berufen.
12. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Bebauungsplan muss der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans entsprechen und dessen Darstellungen inhaltlich konkretisieren (vgl. BVerwG vom 28.02.1975, BVerwGE 48, 70/73 ff.; BVerwG vom 29.09.1978, BVerwGE 56, 283/285 f.). 13. Stimmen Festsetzungen mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht vollständig überein, bedeutet das allerdings nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot. Ob den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB genügt ist, hängt davon ab, ob die Konzeption, die dem Flächennutzungsplan zu Grunde liegt, in sich schlüssig bleibt (vgl. BVerwG vom 11.02.2004, BauR 2004, 1264 m. w. N.).
14. § 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 7 BauGB verpflichten die Gemeinde, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange vollständig zu ermitteln und sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG vom 12.12.1969, BVerwGE 34, 301/309; BVerwG vom 05.07.1974, BVerwGE 45, 309/314 f.).
15. Zu den in die Abwägung einzustellenden öffentlichen Belangen gehören neben den bundesrechtlich insbesondere in § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten Interessen auch die sich aus Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BV ergebenden, von den Antragstellern als verletzt gerügten Gebote, Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen zu schützen und kennzeichnende Orts- und Landschaftsbilder zu schonen und zu erhalten sowie die in Art. 141 Abs. 2 BV verankerte Aufgabe, Denkmäler der Kunst zu schützen und zu pflegen. 16. Der landesrechtliche Normgeber, der auf Grund einer bundesrechtlichen Ermächtigung tätig wird, hat jedenfalls dort, wo ihm ein Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, auch die ihn bindende Bayerische Verfassung zu beachten. Gibt das Bundesrecht dem landesrechtlichen Normgeber – wie in § 1 Abs. 7 BauGB – nur einen Rahmen, innerhalb dessen er verschiedene Lösungen wählen kann, dann ist Landesverfassungsrecht innerhalb dieses Gestaltungsspielraums nicht verdrängt.
17. Art. 141 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 BV bestimmen in den Grundzügen die wichtigsten Aufgaben, die sich auf Grund der Staatsfundamentalnorm des Art. 3 Abs. 2 BV stellen. Art. 3 Abs. 2 BV sowie Art. 141 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 BV sind keine bloßen Programmsätze, sondern enthalten bindendes objektives Verfassungsrecht, an dem die Handlungen und Unterlassungen von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu messen sind (vgl. BayVerfGH; VerfGH 61, 172/181 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 13.07.2009, VerfGH 62, 156/163 f.; BayVerfGH, BayVBl 2011, 433/434 jeweils m. w. N.).
18. Allerdings haben die Staatsziele des Art. 141 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 BV gegenüber den der Planung zu Grunde liegenden städtebaulichen Anliegen der Gemeinde keinen abstrakten Vorrang. Vielmehr bleibt es Aufgabe einer Gemeinde, sich im Rahmen sachgerechter Abwägung selbst darüber schlüssig zu werden, welchen Belangen sie letztlich das stärkere Gewicht beimessen will (vgl. BVerwG vom 15.10.2002, NVwZ-RR 2003, 171 zu Art. 20 a GG).
19. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann ein Bebauungsplan gegen das Willkürverbot des Art. 118 Abs. 1 BV verstoßen, wenn eine Gemeinde offensichtlich dem Grundsatz der Erforderlichkeit der Bauleitplanung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zuwiderhandelt oder bei der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB die sich aus Art. 141 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 BV ergebenden Verpflichtungen in krasser Weise verkennt (vgl. BayVerfGH, VerfGH 61, 172; BayVerfGH, Entscheidung vom 16.02.2009, VerfGH 62, 23/26 f.; BayVerfGH, BayVBl 2011, 433). Gleiches gilt, wenn sie in offensichtlich fehlerhafter Weise gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstößt.
BayVerfGH, Entscheidung, 27.06.2012, AZ: Vf. 17-VII-09, Publikationsart: BayVBl 2013, 45-49 / juris

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.2 Bebauungsplan
1.3.4 Abwägung (Anforderungen & Rechtsfolgen von Fehlern)
2 Baudenkmalpflege
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1.1 Grundsätze
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
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1. Die ungestörte Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG) wird wohl kaum einmal durch den Anblick einer 1,8 km entfernten Windkraftanlage beeinträchtigt sein.
2. Vorliegend geht es aber nicht um die ungestörte Religionsausübung, sondern um Denkmal- und Eigentumsschutz (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG). Die vom Verwaltungsgericht ausgeführte Bedeutung der Kirche St. Sebastian ist nicht nur religiöser, sondern auch geschichtlicher, künstlerischer, städtebaulicher und volkstümlicher Art. Die Kirche hat als Grabstätte der Seligen Edigna jedenfalls auch geschichtliche Bedeutung und als Hauptverehrungsstätte dieser Frau auch volkstümliche Bedeutung, wenngleich beschränkt auf die nähere Umgebung. Die herausgehobene topographische Lage hat städtebauliche Bedeutung. Die Blickbeziehung von Bruck nach Puch ist jedenfalls auch von künstlerischer und städtebaulicher Bedeutung.
3. Bezüglich des Prüfkriteriums aus der Rechtsprechung des BayVGH, wonach es wesentlich auf den Denkmalwert eines Baudenkmals ankommt, wenn die Frage der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung beantwortet werden muss (Urteil vom 18.07.2013, Az.: 22 B 12.1741, BeckRS 2013, 54626 [Rn. 26 ff.]). Bei einem Baudenkmal von herausragender Bedeutung kann eher eine erhebliche Beeinträchtigung angenommen werden und können eher gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für eine unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Als etwas Besonderes werden die herausgehobene topographische Lage und die historische Blickbeziehung von Bruck nach Puch gesehen.
4. Nicht jedes Aufragen einer Windkraftanlage hinter einem Zwiebelturm stellt eine erhebliche Beeinträchtigung eines Baudenkmals dar und müsste aus gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes und aus Gründen des Schutzes des Denkmaleigentümers unterbleiben. Ob der Maßstab der Erheblichkeit überschritten ist, ist jeweils an Hand des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 2 BV 11.631, BayVBl 2013, 471/472). Hinzutretende Anlagen müssen sich an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert (BayVGH, Urteil vom 25.06.2013, Az.: 22 B 11.701, BeckRS 2013, 54624 [Rn. 32]). Es braucht sich dabei nicht um einen extremen Ausnahmefall zu handeln.
5. Das BayVG München hat erstinstanzlich erkannt, dass das Wesen, das überlieferte Erscheinungsbild oder die künstlerische Wirkung in Gestalt der historischen Blickbeziehung Bruck - Puch besonders gestört werde. Die besondere Blickbeziehung von Osten bzw. Südosten werde erheblich beeinträchtigt. Die Windkraftanlage verdränge gleichsam die Kirche und lasse in schwerwiegender Weise die gebotene Achtung gegenüber den in dieser Kirche verkörperten Werten vermissen. Das BayVG München konnte sich hier in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die Stellungnahmen des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege stützen.
6. Die optischen Wirkungen der bereits errichteten Windkraftanlage in Mammendorf können hier nicht den Ausschlag geben, weil diese Windkraftanlage von der Kirche St. Sebastian „viel weiter entfernt“ ist. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege verwendete zwar nicht den Begriff der „landschaftprägenden Eigenschaft“, führte aber doch aus, dass von Bruck her die eiszeitliche Flussterrasse mit der krönenden Kirche besonders in Erscheinung trete. Die strittige Windkraftanlage werde daher von der fußläufigen Verbindung (von Osten her) neben dem Kirchturm und konkurrierend zu diesem markant in Erscheinung treten. Die strittige Windkraftanlage wirke sich so überaus störend auf die historische Blickbeziehung von Bruck nach Puch aus. Gerade auch die rotierenden Flügel befänden sich in krassem Gegensatz zur statischen Ruhe eines Kirchturms. Durch die Bewegung des Windrads nehme der Betrachter eine Beeinträchtigung noch viel stärker wahr, als es bei einer Beeinträchtigung z. B. durch einen Hochspannungsmast der Fall sei.
7. Dass die Untere Denkmalschutzbehörde, nämlich das Landratsamt (Art. 11 Abs. 1 BayDSchG), anderer Auffassung ist als das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, spielt mangels vergleichbarer fachlicher Kompetenz keine entscheidende Rolle. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ist „die“ staatliche Fachbehörde für alle Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (Art. 12 Abs. 1 BayDSchG).
8. Das Vorhandensein eines historischen Pilgerwegs lässt sich aus dem Akteninhalt und den Stellungnahmen des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege nicht eindeutig ableiten, am ehesten noch aus dem eingeholten Parteigutachten. Entscheidungserheblich ist dieser Umstand aber nicht.
9. Nach der Rechtsprechung des BayVGH ist es von wesentlicher Bedeutung, ob ein Baudenkmal bewusst in eine bestimmte Landschaft hinein komponiert wurde, ob seine Umgebung so gestaltet wurde, dass sie sich auf das Baudenkmal bezieht, um die mit ihm verfolgte künstlerische Absicht zu verdeutlichen und zu verstärken (BayVGH, Urteil vom 25.06.2013, Az.: 22 B 11.701, BeckRS 2013, 54624 [Rn. 40]). Es kommt insofern darauf an, ob ein Gebäude bei seiner erstmaligen Errichtung oder bei einer denkmalschutzrechtlich relevanten Umgestaltung so konzipiert wurde, dass es auf das Vorhandensein bestimmter Sichtachsen angelegt wurde (BayVGH, Urteil vom 25.06.2013, Az.: 22 B 11.701, a. a. O. [Rn. 41]). Es kann also sein, dass es nach dem zugrunde liegenden architektonischen Konzept gerade auf eine bestimmte Blickbeziehung zu einer Kirche bzw. einem Kirchturm besonders ankommt, z. B. von einem ganz bestimmten Zugangsweg aus. Es mag also der Kirchenbau so konzipiert worden sein, dass der Blick der Gläubigen beim Zugang zur Kirche auf den Kirchenbau als Verkörperung ihres Glaubens fällt und eben nicht auf eine Windkraftanlage.
10. In einem allgemeineren Sinn ist von einer derartigen Konzeption bei Annäherung von Osten und Südosten zur Kirche St. Sebastian auszugehen, insbesondere bei fußläufiger Annäherung aus diesem Bereich, also auf eine typische Annäherungsrichtung aus dem Tal nach Westen zur Anhöhe hin. Dies entspricht auch der historisch gewachsenen volkstümlichen, religiösen (Wallfahrten) und touristischen Zugangsrichtung zum Baudenkmal hin.
11. Etwaige Vorbelastungen, wie einen großen Baumarkt mit seinem großen Parkplatz, vermögen die Gründe des Denkmalschutzes nicht zu entwerten, solange es überhaupt noch etwas zu schützen gibt.
12. Die vorgebliche Lebensdauer von 30 Jahren der strittigen Windkraftanlage, die verwaltungsverfahrensrechtlich mit einer Rückbauverpflichtung verbunden wurde, klärt nicht, inwiefern ein Zeitraum von 30 Jahren für die durch den Denkmalschutz geschützte Allgemeinheit und für den vor erheblichen Beeinträchtigungen zu schützenden Denkmaleigentümer nur geringfügig sein sollte. An einem bereits bestehenden Windkraftanlagenstandort könnte sich nach dem Ende der Lebensdauer einer bestehenden Anlage auch ein sog. Repowering aufdrängen. Die Windenergienutzung ist vom Gesetzgeber nicht als nur vorübergehende Art der Energiegewinnung konzipiert.
13. Die Belange und die besondere Bedeutung der Windenergienutzung stehen weder der Annahme einer eigentumsrechtlich bedeutsamen erheblichen Beeinträchtigung entgegen noch können sie sich gegenüber den Belangen des Denkmal- und Eigentumsschutzes generell, sondern nur im konkreten Einzelfall durchsetzen, wie sich bereits aus § 35 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. 5 BauGB ergibt. Die Windenergienutzung muss im konkreten Fall durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder überwiegende private Interessen gerechtfertigt sein (BVerwG, Urteil vom 21.04.2009, Az.: 4 C 3/08, Az.: BVerwGE 133, 347/353 [Rn. 14]). Derartige Gesichtspunkte werden dann aber nicht bei der Beurteilung der erheblichen Betroffenheit bzw. des Gewichts der Gründe des Denkmalschutzes, sondern bei der Ausübung des Versagungsermessens nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG zu berücksichtigen sein.
14. Die Frage, ob die erhebliche Beeinträchtigung eines Baudenkmals dem Eigentümer nach Art. 14 Abs. 1 GG zugemutet werden könne, wenn er in der Vergangenheit keine denkmalbedingten, über den normalen Bauunterhalt hinausgehenden Investitionen getätigt habe, die durch die Beeinträchtigung entwertet werden könnten, ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt ist. Die klagende Denkmaleigentümerin wird durch Art. 4 BayDSchG in die Pflicht genommen, das Baudenkmal zu erhalten, zu pflegen und Schäden am Baudenkmal zu beseitigen, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Diese Inpflichtnahme hat dem BVerwG als Begründung für einen Schutz durch Art. 14 Abs. 1 GG genügt (BVerwG, Urteil vom 21.04.2009, Az.: 4 C 3/08, a. a. O. [Rn. 14]; ebenso BayVGH, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 2 BV 11.1631, BayVBl 2013, 471/472; HessVGH, Urteil vom 09.03.2010, Az.: 3 A 160/10, BeckRS 2010, 48970 [Rn. 64]).
BayVGH, Beschluss, 20.05.2015, AZ: 22 ZB 14.2827, Publikationsart: BeckRS 2015, 47066

1.1.2 Bedeutung
1.1.4 Denkmalwürdigkeit
1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
2 Baudenkmalpflege
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1 Inhaltliche Nähe
2.4.1.1 Grundsätze
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
2.4.2 Räumliche Nähe (Entfernung)
2.4.3 Überprüfbarkeit der Nähefeststellung
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1. Der Eigentümer eines Denkmals wird durch die Zulassung einer Windkraftanlage in der Nähe dieses Objekts nur dann in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 103 Abs. 1 BV verletzt, wenn diese Anlage die in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG genannten Rechtsgüter erheblich beeinträchtigt (im Anschluss an BayVGH, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 2 BV 11.1631, juris).
2. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (Denkmalfachbehörde) ist die zur fachlichen Einschätzung des Denkmalwerts eines Baudenkmals und seiner Beeinträchtigung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 BayDSchG berufene Fachbehörde.
3. Hierbei kommt den fachlichen Einschätzungen des Landesamts tatsächliches Gewicht zu; eine rechtliche Bindung für Immissionsschutzbehörden und Gerichte besteht jedoch nicht.
4. Es ist Aufgabe des Gerichts, Stellungnahmen des Landesamts nachvollziehend zu überprüfen (hier: kritische Bewertung des Gerichts hinsichtlich einer von der Fachbehörde angenommenen landschaftsprägenden Funktion eines Schlosses).
5. Zur denkmalgeschützten künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals kann seine Innen-Außen-Blickbeziehung gehören (hier nach konkreter Betrachtung aller Umstände i. E. aber verneint).
6. Im Falle einer Nachbaranfechtungsklage (hier: gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung) führt zudem die Anordnung der Zwangsverwaltung über das Grundstück des benachbarten Klägers nicht automatisch zum Verlust der Prozessführungsbefugnis.
7. In Anlehnung an BVerwG, Urteil vom 21.04.2009, Az. 4 C 3.08, juris, ist auf Grund der Ausstrahlungswirkung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine Verletzung des Denkmaleigentümers in einem subjektiven Recht im Sinn von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendig dann zu bejahen, wenn die gerichtliche Sachprüfung ergeben hat, dass das Denkmal durch ein Vorhaben in dessen Umgebung tatsächlich erheblich beeinträchtigt wird.
8. Aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG ergibt sich kein darüber hinausgehender landesrechtlicher Drittschutz.
9. Soweit nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG keine Gründe für die Versagung einer in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eingeschlossenen denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis in drittschutzrelevantem Umfang vorliegen, kann auch § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB der Erteilung dieser Genehmigung nicht als drittschützende Norm entgegenstehen.
10. Die vorliegende Entscheidung, bei der sich die denkmalbezogenen Belange – anders als im Fall BayVGH, Urteil vom 18.07.2013, Az. 22 B 12.1741, juris, im Ergebnis nicht gegenüber der privilegierten Windenergieanlage durchsetzen konnten, bestätigt, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Denkmalschutzes der Energiewende künftig keine grundsätzlich unüberwindbaren Hürden entgegenstehen werden. Beide Entscheidungen vom 25.06.2013 und vom 18.07.2013 machen in der Zusammenschau deutlich, dass es im Spannungsverhältnis von Windenergienutzung und Nachbarschutz einerseits immer auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, andererseits aber auch auf die präzise erkannte und denkmalpflegerisch begründete Denkmaleigenschaft einschließlich der ggf. dem Denkmal substantiell inne wohnenden Einbettung in die Kulturlandschaft (Wirkungsraum) ankommen wird,
BayVGH, Urteil, 25.06.2013, AZ: 22 B 11.701, Publikationsart:
BayVGH - Urteil v. 25.06.2013 - 22 B 11.701.pdf

1.1.2 Bedeutung
1.1.4 Denkmalwürdigkeit
2 Baudenkmalpflege
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1 Inhaltliche Nähe
2.4.1.1 Grundsätze
2.4.1.6 Bewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
2.4.2 Räumliche Nähe (Entfernung)
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1. Eine bauliche Anlage stammt dann „aus vergangener Zeit“ i. S. v. Art. 1 I, II 1 BayDSchG, wenn es einer abgeschlossenen, historisch gewordenen Epoche zuzurechnen ist.
2. Von Gesetzes wegen verfolgt der Denkmalschutz nicht das Anliegen, auch schon in jüngerer oder gar jüngster Zeit entstandene bauliche Anliegen unverändert zu erhalten, die städtebaulich oder künstlerisch besonders gelungen erscheinen, so wünschenswert dies auch i. S. einer anspruchsvollen Baukultur sein mag. Eine derartige „begleitende“ oder „nacheilende“ Qualifizierung solcher Bauwerke als Baudenkmäler entspricht nicht der in der bayerischen Verfassung (Art. 141 II BV) verankerten originären Aufgabe des Denkmalschutzes, die, auf die kürzestmögliche Formel gebracht, lautet: „Lebendigerhaltung des historischen Erbes“.
3. Durch den im Rahmen des Architekturprojektes „Bauen im Bestand“ konzeptionell in den vorhandenen Denkmalbestand (Jugendstilvilla mit Park) „hineinkomponierten“ Holzpavillon mit Verbindungsbrücke zur Jugendstilvilla entstand dennoch kein neues „Gesamtdenkmal“. Allerdings liegt ein sog. „Nähefall“ nach Art. 6 I 2 BayDSchG vor.
BayVGH, Urteil, 28.05.2009, AZ: 2 B 08.1971, Publikationsart: NVwZ-RR 2009, 793-795 / BayVBl. 2010, 110-112 / juris / EzD 2.2.6.4 Nr. 47 (Anm. F. Koehl, S. 5-6)

1.1 Eintragung in die Denkmalliste
1.1.3 „aus vergangener Zeit“
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1 Inhaltliche Nähe
2.4.1.1 Grundsätze
2.4.1.4 Umgebender Park, Garten, etc.
2.4.1.5 Unbewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
2.4.2 Räumliche Nähe (Entfernung)
2.4.3 Überprüfbarkeit der Nähefeststellung
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1. Vor der Ausführung eines Bauprojektes, dessen Bauort zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht in einem besonders geschützten FHH-Gebiet lag, wie hier im Fall des ohne Verträglichkeitsprüfung nach RL92/43/EWG (Habitatrichtlinie) errichteten Baus der Waldschlößchenbrücke in Dresden, kann eine nachträgliche Verträglichkeitsprüfung erforderlich sein, wenn eine solche Prüfung die einzige geeignete Maßnahme darstellt, um erhebliche Verschlechterungen der Lebensräume oder Störungen von Arten zu verhindern.
2. Das BVerwG muss als Revisionsinstanz über die Klage der Naturschutzvereinigung "Grüne Liga Sachsen“ gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Dresden (jetzt: Landesdirektion Dresden) vom Februar 2004 zum Bau der Waldschlößchenbrücke entscheiden. Dem Planfeststellungsbeschluss lag nur eine Gefährdungsvorabschätzung zugrunde, aber keine den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 der RL92/43/EWG genügende Verträglichkeitsprüfung. Die EU-Kommission nahm das Gebiet Elbtal zwischen Schöna und Mühlberg allerdings erst im Dezember 2004, also nach Erteilung der Genehmigung zum Brückenbau, in die Liste von (besonders geschützten) Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Art. 4 RL92/43/EWG) auf. Die Arbeiten zum Bau der Waldschlößchenbrücke begannen wiederum erst im November 2007. Fertig ist die Brücke seit 2013.  
3. Das BVerwG rief den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren an und wollte insbesondere wissen, ob vor Beginn des Brückenbaus eine nachträgliche Verträglichkeitsprüfung erforderlich war, obwohl das Gebiet erst nach Genehmigung des Baus in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden war.  
4. Der EuGH entschied nun hierauf, dass sich dieses Erfordernis der nachträglichen Verträglichkeitsprüfung aus Art. 6 Abs. 2 RL92/43/EWG ergeben könne. wenn eine nachträgliche Verträglichkeitsprüfung die einzige geeignete Maßnahme darstelle, um erhebliche Verschlechterungen der Lebensräume oder Störungen von Arten zu verhindern. Dies zu prüfen sei allerdings Sache des vorlegenden BVerwG.  
5. Falle eine nachträglich zur Fehlerheilung durchgeführte Verträglichkeitsprüfung negativ aus, könne Art. 6 Abs. 3 RL 92/43/EWG analog angewendet werden. Sollte sich bei Abwägung der Interessen ergeben, dass die Waldschlößchenbrücke doch wieder abzureißen wäre, müsste dieses Rückbauvorhaben nun selbst vor seiner Ausführung einer Verträglichkeitsprüfung unterzogen werden.
EuGH, Urteil, 14.01.2016, AZ: C‑399/14, Publikationsart: 1) Planfeststellungsbeschluss für die "Waldschlösschenbrücke" in Dresden: OVG Bautzen, Beschluss vom 12.11.2007, Az.: 5 BS 336/07, BeckRS 2007, 27767 2) Vorlagebeschluss: BVerwG, Beschluss vom 06.03.2014, Az.: 9 C 6.12 BeckRS 2014, 54727 3) EuGH: Urteil vom 14.01.2016, Az.: Rs.  C‑399/14, http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d2dc30ddb6bd8b9cc442414eb16af34f8c25cbd9.e34KaxiLc3qMb40Rch0SaxuSaxn0?text=&docid=173523&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1125874

1.2.1 Schutz- und Erhaltungspflichten
1.2.8 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
2 Baudenkmalpflege
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1 Inhaltliche Nähe
2.4.1.1 Grundsätze
2.4.1.5 Unbewegliche Anlagen in der Umgebung
2.4.1.7 Nachteilige Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds (Umgebung / Freiraum / Sichtbeziehungen vom und zum Denkmal)
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1. War ein planungsrechtlicher Vorbescheid zum Zeitpunkt der Erteilung einer Baugenehmigung einem Dritten gegenüber noch nicht bestandskräftig, so kann dieser die Baugenehmigung uneingeschränkt anfechten. Das Schicksal des Vorbescheids ist dann wegen der Zweitregelung des Inhalts in der Baugenehmigung für die Rechtstellung des Dritten ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1989, Az.: 4 C 14/85, NVwZ 1989, 863 / juris Rn. 15).
2. Ein Dritter, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seinem Rechtsbehelf allerdings nur durchdringen, wenn eine angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt.
3. Dem zur Rücksichtnahme verpflichteten Bauherrn, der in unmittelbarer Umgebung eines Denkmals eine bauliche Anlage errichten will, ist nach dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme nach Lage der Dinge ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme in Hinblick auf die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals zuzumuten.
4. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit kann es darauf ankommen, ob sich in unmittelbarer Umgebung des Vorhabens gesteigert schutzwürdige bauliche Anlagen befinden.
5. Dies ist bei Baudenkmalen jedenfalls dann der Fall, wenn durch das Vorhaben die unmittelbare Umgebung des Denkmals verändert wird. 
6. Die Ziele des Denkmalschutzes lassen sich nur erreichen, wenn ggf. auch das Eigentum in der Umgebung eines denkmalgeschützten Gebäudes beschränkt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012, Az.: OVG 10 S 21.12 / juris).
7. Trotz der Regelung von § 212a Abs. 1 BauGB überwiegt dann das Suspensivinteresse des Denkmaleigentümers das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit bzw. des Vorhabensträgers.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss, 11.03.2014, AZ: 10 S 13/12, Publikationsart: Grundeigentum 2014, 601-604 / LKV 2014, 227-231 / KommJur 2014, 272-276 / ZAP EN-Nr 289/2014 / BauR 2014, 1519 / juris / EzD 2.2.6.4 Nr. 92 (mit sehr zutreffender Anm. F. Koehl)

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.7 Bauvorbescheid
2 Baudenkmalpflege
2.3.10 Nachbarschutz
2.4 Veränderungen in der Umgebung
2.4.1.1 Grundsätze
2.4.1.5 Unbewegliche Anlagen in der Umgebung
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Der Klage einer Nachbarin, die gegen den Umbau einer im innerstädtischen Bereich gelegenen, denkmalgeschützten Scheune zu einer Gaststätte mit Außengastronomie geklagt hatte, war stattgegeben, da entgegen der Auffassung der Baugenehmigungsbehörde die Umnutzung der denkmalgeschützten Scheune gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot verstieß.
Der Klägerin seien die mit dem Betrieb der Außengastronomie verbundenen Lärmbeeinträchtigungen auf Grund der Lage der Außengastronomie im Innenhof hinter ihrem Wohnhaus nicht zuzumuten. Der Abstand der für die Außengastronomie vorgesehenen Fläche bis zur Grundstücksgrenze betrage lediglich vier Meter. Die ersten Tische und Stühle stünden nur circa fünf Meter vom Wohnhaus der Klägerin entfernt.
VG Minden, Urteil, 28.02.2013, AZ: 9 K 2755/10, Publikationsart: juris

1.3 Bauplanungsrecht, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht
1.3.4 Abwägung (Anforderungen & Rechtsfolgen von Fehlern)
2.3.3 Um-, An- und Aufbauten, Nutzungsänderungen
2.3.10 Nachbarschutz
2.4.1 Inhaltliche Nähe
2.4.1.1 Grundsätze