zurück zur Übersicht
zur Suche

1.7.2 Ausgleichs-/Entschädigungsfonds

Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch ist Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG.
2. Soll eine zu Unrecht gewährte Subvention zurückgefordert werden, so bietet sich hierfür einerseits, sofern der Förderbescheid noch existent ist, die Möglichkeit diesen gemäß Art. 48 BayVwVwfG zurückzunehmen und anschließend den Erstattungsanspruch geltend zu machen.
3. Sofern jedoch der Förderbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit - also ex tunc - zurückgenommen oder widerrufen oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung - hier über einen Verweis des Zuwendungsbescheides auf die ANBest-K (s. entsprechend auch im Fall der ANBest-P; vgl. BayVGH, Urteil vom 28.07.2005, Az.: 4 B 01.2536, BeckRS 2010, 45339 [Rn. 27 ff.]; BayVGH, Beschluss vom 17.09.2007, Az.: 4 ZB 06.686, BeckRS 2007, 30454 [Rn. 13 f. m. w. N.]) - unwirksam geworden ist, ist die zu Unrecht gewährte Leistung direkt nach Art. 49a BayVwVfG zurückzuverlangen.
4. Der Verweis auf Nr. 2.1 ANBest-K, wonach sich die Zuwendung ermäßigt, wenn sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben ermäßigen, enthält eine auflösende Bedingung.
5. Ermäßigen sich also die Kosten, verliert der Zuwendungsbescheid insoweit seine Wirkung und die damit ohne Rechtsgrund bewilligte Leistung ist nach Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG zurückzuerstatten.
6. Diese Nebenbestimmung stellt keine unzulässige Umgehung der Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten dar. Denn Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG erlaubt bei einem Verwaltungsakt, dessen Erlass - wie hier - im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht, ausdrücklich das Setzen aufschiebender oder auflösender Bedingungen.
7. Auch inhaltlich ist die Einbeziehung der Nr. 2.1 ANBest-K [s. auch ANBest-P] zumal mit Blick auf die Besonderheiten bei der staatlichen Förderung kommunaler Baumaßnahmen unbedenklich. Die Klägerin, die über genügend Fachkunde
verfügt, um aus den Richtlinien den Inhalt des Zuwendungsbescheids und die mit der Bewilligung verbundenen Nebenbestimmungen entnehmen zu können, hat sie im Übrigen als Bestandteil des bestandskräftigen Zuwendungsbescheides vom 22.12.1997 hingenommen, so dass ihre Rechtmäßigkeit nicht mehr zur Prüfung ansteht.
8. Zum anderen ist im vorliegenden Fall die auflösende Bedingung mangels Förderfähigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens tatsächlich eingetreten. Nach dem Wortlaut von Nr. 2.1 ANBest-K [s. auch ANBest-P] ist für eine Ermäßigung der Zuwendungen lediglich Voraussetzung, dass sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben ermäßigen. Dabei ist es rechtlich nicht von Bedeutung, auf welche Weise sich die Kosten ermäßigt haben.
9. Es ist mithin darunter nicht nur der Fall zu fassen, dass nachträglich Rechnungsposten wegfallen, sondern auch der Fall, dass durch ein Rechnungsprüfungsorgan in die Berechnung der Kosten eingestellte
Positionen korrigierend wieder herausgenommen werden (BayVGH, Urteil vom 18.12.1990, Az.: 4 B 88.3152, GK 1991/72; BayVGH, Urteil vom 28.07.2005, Az.: 4 B 01.2536, BeckRS 2010, 45339).
10. In einem solchen Fall ist eine vorangehende Rücknahme des Leistungsverwaltungsakts - hier des Förderbescheides - nicht mehr erforderlich.
11. Erfolgt dennoch eine Rücknahme vor Geltendmachung des
Rückerstattungsanspruches ist dies jedoch unschädlich, da sie dann lediglich deklaratorischer Natur ist.
BayVG Bayreuth, Urteil, 09.05.2011, AZ: B 3 K 09.609, Publikationsart: BeckRS 2013, 59750

1.7 Förderung
1.7.1 Zuschüsse
1.7.1.1 Vergabegrundsätze
1.7.2 Ausgleichs-/Entschädigungsfonds
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Zur Ermittlung des Inhalts einer Dienstbarkeit ist nach allgemeiner Ansicht vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der in Bezug genommenen (§ 874 BGB) Eintragungsbewilligung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt.
2. Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen jedoch insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2002, Az.: V ZR 252/00, juris, Rn. 10 unter Verweis auf die ständige BGH-Rechtsprechung; BayObLGZ, Urteil vom 29.04.1991, Az.: RReg 1 Z 477/90, BayVBl 1992, 219; OLG München, Beschluss vom 21.12.2012, Az.: 34 Wx 281/12, juris; BayVGH, Beschluss vom 05.03.2007, Az.: 2 CS 07.81, juris, Rn. 5). 
3. Liegt nach Wortlaut und Sinn des Grundbucheintrags und des darin in Bezug genommenen Dienstbarkeitsvertrags eine Abstandsflächendienstbarkeit im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 1 BayBO vor, so kann diese Dienstbarkeit nicht dahingehend ausgelegt oder umgedeutet werden, dass sie (auch) eine Dienstbarkeit zur Sicherung des Brandschutzabstands im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO darstellt.
4. Wer als unbefangener Betrachter die Grundbucheintragung und den darin in Bezug genommenen Dienstbarkeitsvertrag vom 23.11.1973 liest, hat nämlich keinen Anlass, in ergänzenden Unterlagen nachzuforschen, ob den bestellten Dienstbarkeiten ein anderer oder ein über eine Abstandsflächendienstbarkeit hinausgehender Inhalt beizumessen ist.
BayVGH, Beschluss, 10.07.2014, AZ: 9 CS 14.998, Publikationsart: BayVBl 2014, 727 f. / KommunalPraxis BY 2014, 348-349 /  NVwZ-RR 2014, 839 / juris

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
1.2.3 Nebenbestimmungen, Nachträgliche Anordnungen
1.2.7 Aufgabenzuweisung
1.7 Förderung
1.7.2 Ausgleichs-/Entschädigungsfonds
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. § 264 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 StGB erfasst auch Subventionen (Bau-Fördermittel), die nicht nur Betrieben und Unternehmen, sondern auch Privatpersonen gewährt werden können.
2. § 4 SubvG enthält subventionserhebliche Regelungen im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB.
BGH, Beschluss, 28.05.2014, AZ: 3 StR 206/13, Publikationsart: NSW StGB § 264 / NSW SubvG § 4 / EBE/BGH 2014, BGH-Ls 323-325 /  NJW 2014, 3114-3116 / WM 2014, 2022-2024 / BB 2014, 2369 / EBE/BGH 2014, BGH-Ls 687/14 / NJW-Spezial 2014, 665-666 / ZAP EN-Nr 825/2014 / StraFo 2014, 477 / juris

1.5 Sanktionen bei Zuwiderhandeln
1.5.2 Strafrecht
1.7 Förderung
1.7.1 Zuschüsse
1.7.2 Ausgleichs-/Entschädigungsfonds
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Wird ein Grundstück, das mit dem Recht, hier einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit nach § 1090 I BGB, belastet ist, dort eine unterirdische Ferngasleitung zu betreiben, mit einem Bagger überfahren, kann ein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung eines sonstigen Rechts im Sinne des § 823 I BGB in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil v. 25.09.1964, Az.: VI ZR 140/63, VersR 1964, 1201 f.; BGH, Urteil v. 21.11.2000, Az.: VI ZR 231/99, VersR 2001, 648, 649 f.; BGH, Urteil v. 31.05.2007, Az.: III ZR 258/06, VersR 2007, 1281; Wagner, in MünchKomm, 5. Aufl., § 823 Rn. 146 m. w. N.; Hager, in Staudinger, BGB, 13. Bearb. 1999, § 823 Rn. B 126 m. w. N).
2. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung beschränkter dinglicher Rechte setzt einen "grundstücksbezogenen" Eingriff voraus, der sich dahin auswirkt, dass die Verwirklichung des jeweiligen Rechts am Grundstück als solches durch rechtliche oder tatsächliche Maßnahmen beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urteil v. 28.10.1975, Az.: VI ZR 24/74, BGHZ 65, 211 f.; BGH, Urteil v. 21.11.2000, Az.: VI ZR 231/99, a. a. O., S. 650).
3. Ein solcher Eingriff ist beispielsweise darin gesehen worden, dass ein Grundstück infolge baulicher Maßnahmen verschlechtert oder Zubehör entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft weggeschafft und hierdurch die Sicherheit auf dem Grundstück lastender Grundpfandrechte gefährdet wurde (BGH, Urteil v. 28.10.1975, Az.: VI ZR 24/74, a. a. O.; BGH, Urteil v. 06.11.1990, Az.: VI ZR 99/90, VersR 1991, 232).
4. Das Eigentum an einem Grundstück umfasst auch das Recht, das Grundstück u. a. zum Betreiben einer Leitung zu nutzen. Die Ausübung dieses Rechts hat die Beklagte durch Einwirkung auf die Substanz des Grundstücks behindert.
BGH, Urteil, 07.02.2012, AZ: VI ZR 29/11, Publikationsart: juris / http://www.lexetius.com/2012,444

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
1.7.2 Ausgleichs-/Entschädigungsfonds
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Im Grundsatz dürfte eine denkmalpflegerische Dienstbarkeit über den öffentlich-rechtlichen Denkmalschutz (Abbruch- und Veränderungsverbot [denkmalpflegerische Verpflichtung], Art. 4  ff. BayDSchG) hinaus auf privatrechtlicher Ebene in Betracht kommen (vgl. LG Passau, MittBayNot 1977, 191 f.; Quack, Rpfleger 1979, 281).
2. Dabei ist die Grenze zwischen Bestimmtheit und Unbestimmtheit fließend. Einerseits werden die Anforderungen überspannt, wenn man eine Begriffsbestimmung fordert, die von vornherein für alle nur denkbaren Fälle jede Möglichkeit eines Zweifels ausschließt, denn dies wird vielfach nicht möglich sein.
3. Die Bezeichnung muss aber so bestimmt sein, dass der Richter im Streitfall nach verständigem Ermessen – bei sinnvoller Auslegung – in der Lage ist, die Grenze zu ziehen (vgl. OLG Düsseldorf, Rpfleger 1979, 305). Es muss nämlich jedermann aus dem Grundbuch und den dazugehörigen Urkunden den Inhalt der Eintragung klar ersehen können.
4. Der Rechtsinhalt muss auf Grund objektiver Umstände bestimmbar und für einen Dritten erkennbar und verständlich sein, so dass dieser in der Lage ist, die hieraus folgende höchstmögliche Belastung des Grundstückseigentums einzuschätzen und zumindest eine ungefähre Vorstellung davon zu gewinnen, welche Bedeutung die Dienstbarkeit für das Eigentum konkret haben kann (vgl. OLG Brandenburg, FGPrax 2009, 100 / BeckRS 2009, 07173; OLG München, NJW-RR 2011, 1461; Staudinger/ Meyer, § 1018 Rdnr. 88).
5. Dabei können die objektiven Umstände jedoch auch außerhalb des Grundbuchs liegen, sofern sie nachprüfbar und wenigstens in der Eintragungsbewilligung angedeutet sind.
6. Je gravierender allerdings die mit der Dienstbarkeit verbundene Einschränkung des betroffenen Eigentümers ist, desto größere Anforderungen müssen an die Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes gestellt werden. Das bedeutet aber auch, dass zum Verständnis nicht die Kenntnis von Grundsätzen notwendig sein darf, die beim „normalen“ Grundbuchinteressenten billigerweise nicht vorausgesetzt werden können (vgl. OLG München, MittBayNot 2008, 380 / BeckRS 2008, 13275).
7. Diesen Anforderungen genügt die Dienstbarkeit nur insofern, als die Dienstbarkeit sich auf das Verbot des Abbruchs bezieht, nicht jedoch auf das Verbot sonstiger Maßnahmen.
8. Der Abbruch des Gebäudes hat unter denselben Voraussetzungen zu unterbleiben wie Veränderungen, Instandsetzungen und Umbaumaßnahmen. Es ist alles zu vermeiden, was gegen die Grundsätze der Denkmalspflege und die jeweils einzuholenden Weisungen des (hier: Bayerischen) Landesamtes für Denkmalspflege verstößt.
9. Dem Grundbuchamt ist darin Recht zu geben, dass die Maßnahmen, bei denen die Grundsätze der Denkmalspflege zu beachten sind, konkretisiert sind. Es handelt sich letztlich um jede bauliche Maßnahme an dem Gebäude.
10. Nicht ausreichend konkretisiert ist aber, unter welchen Umständen diese Handlungen zu unterlassen sind. Insoweit ist auf die „Grundsätze der Denkmalspflege“ verwiesen.
11. Diese sind aber nicht ohne weiteres für jeden Interessenten erkennbar. Sie sind fließend, einem Wandel unterworfen und auch anderweitig – etwa durch Rechtsquellen – nicht ausreichend konkretisiert. Um diese Grundsätze einschätzen zu können, sind spezielle Fachkenntnisse erforderlich. Es ist schließlich nicht ausgeschlossen, dass auch unter den Fachleuten Uneinigkeit herrscht, welche Grundsätze im Einzelnen wann anzuwenden sind.
12. Zwar wahrt ein umfassender Verzicht auf die Ausübung von Rechten den Bestimmtheitsgrundsatz (vgl. BayObLGZ 2004, 103 / NJW-RR 2004, 1460). Der Bestimmtheitsgrundsatz wäre daher gewahrt, wenn jede Maßnahme, die in den baulichen Bestand eingreift, von der Zustimmung einer Behörde abhängig gemacht worden wäre.
13. Dies ist aber in der Bewilligung vom Dezember 1971 gerade nicht der Fall. Nach dem Wortlaut der Bewilligung muss der Grundstückseigentümer (nur) Handlungen unterlassen, die gegen die Grundsätze der Denkmalspflege und die „einzuholenden“ Weisungen des (hier: Bayerischen) Landesamts für Denkmalspflege verstoßen. Es ergibt sich daraus schon nicht eindeutig, wann derartige Weisungen eingeholt werden müssen. Insbesondere stehen die Grundsätze der Denkmalspflege gleichberechtigt neben den Weisungen.
14. Die Bewilligung stellt auch nicht klar, ob und inwieweit das (hier: Bayerische) Landesamt für Denkmalspflege die Möglichkeit eingeräumt bekommt, über die öffentlich-rechtlichen Vorschriften hinaus Anforderungen zu stellen und auf zivilrechtlichem Weg durchzusetzen oder auch abweichend von den „Grundsätzen der Denkmalpflege“ Handlungen zu genehmigen.
15. Insoweit genügt eine Dienstbarkeit nach der der Grundstückseigentümer Handlungen zu unterlassen hat, die gegen die Grundsätze der Denkmalpflege und die jeweils einzuholenden Weisungen einer Behörde verstoßen, nicht dem grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Diese Nutzungsbeschränkung entsprechend den „allgemeinen Grundsätzen der Denkmalspflege“ ist mehrdeutig und damit grundbuchrechtlich zu unbestimmt.
OLG München, Beschluss, 19.12.2011, AZ: 34 Wx 417/11, Publikationsart: NJOZ 2012, 843

1.1.10 Denkmaleigenschaft und Zivilrecht
1.2.3 Nebenbestimmungen, Nachträgliche Anordnungen
1.2.7 Aufgabenzuweisung
1.7 Förderung
1.7.2 Ausgleichs-/Entschädigungsfonds
Diese Entscheidung per E-Mail versenden
1. Rechtsgrundlage für den Feststellungs- und Rückforderungsbescheid ist § 49a Abs. 1 VwVfG SN. Hiernach sind - ohne dass der Behörde für den Erlass des Rückforderungsbescheides ein Ermessensspielraum zusteht (BVerwG, Beschluss vom 28.10.2002, Az.: 3 B 152.02, BeckRS 2002, 24640) - bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung i. S. v. § 49a Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG SN unwirksam geworden ist.
2. Die Feststellung einer teilweise außerhalb des Bewilligungszeitraumes liegenden Mittelverwendung rechtfertigt allerdings nicht die Annahme einer als auflösende Bedingung der Bewilligung im Sinne von § 49a Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VwVfG SN zu verstehende Zweckverfehlung.
3. Die Feststellung der Teilunwirksamkeit des Bewilligungsbescheides konnte jedoch zu Recht auf die durch ausdrückliche Bezugnahme zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides gemachten allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) gestützt werden. Die AnBest-P nimmt für sich zu Recht in Anspruch, Nebenbestimmungen im Sinne von § 36 VwVfG SN zu enthalten.
4. Deshalb regelt die auch hier einschlägige Ziffer 8.1 i. V. m. Ziffer 8.2.1 AnBest-P zutreffend, dass die Zuwendung zu erstatten ist, soweit ein Zuwendungsbescheid unwirksam geworden ist, „insbesondere, wenn eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z. B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2)“.
5. Hiervon ausgehend handelt es sich bei Ziffer 2.1.1 ANBest-P im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG SN um eine Bestimmung, nach der der Wegfall einer Vergünstigung durch den ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt, sprich um eine auflösende Bedingung.
6. Ziffer 2.1.1 ANBest-P hat folgenden Wortlaut: „Ermäßigen sich nach der Einwilligung [meint: Bewilligung] die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben, so ermäßigt sich die Zuwendung bei der Anteilsfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers“.
7. In Sinne dieser Regelung haben sich hier die „veranschlagten Gesamtausgaben“ nach der Bewilligung ermäßigt. Ziffer 2.1.1 AnBestP stellt dabei auf die „veranschlagten Gesamtausgaben“ ab.
8. Aus dem sich daraus ergebenden Rückforderungsbetrag folgt ein Zinsanspruch aus § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG SN.
OVG Bautzen, Urteil, 08.10.2009, AZ: 1 B 139/07, Publikationsart: BeckRS 2010, 47105

1.7 Förderung
1.7.1 Zuschüsse
1.7.2 Ausgleichs-/Entschädigungsfonds