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1.7.3.9 Verwaltungsgerichtlicher Streitwert

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1. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerwG vom 4.8.1993, Az.: 11 C 42.92, NJW 1994, 339 f., ist der Streitwert in Fällen der Rechtsstreits über Grundlagenbescheinigungen nach §§ 7 i, 10 f, 10 g, 11 b EStG mit einem Fünftel der mit der Klage geltend gemachten, nicht bescheinigten Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten anzusetzen.
2. Einer durch die erstinstanzliche Kostenentscheidung nicht belasteten Prozesspartei fehlt zwar das Rechtschutzinteresse für eine Streitwertbeschwerde, doch ist ein entsprechender Vortrag als Anregung zu einer Abänderung der Streitwertfestsetzung zu sehen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 63 GKG, Rd.Nr. 39 m. w. N.). Diese nach § 63 III GKG von Amts wegen vorzunehmende Streitwertänderung kann auch vom Beschwerdegericht unmittelbar vorgenommen werden.
BayVGH, Beschluss, 10.06.2008, AZ: 21 C 08.645, Publikationsart: Juris / http://media.w-goehner.de/BayVGH_-_Beschluss_v._10.06.2008_-_21_C_08.645.pdf
BayVGH - Beschluss v. 10.06.2008 - 21 C 08.645.pdf

1.7.3.9 Verwaltungsgerichtlicher Streitwert